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Gebührensatzung - AWV-Online

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(2) Die Gebühren für die Benutzung von gekennzeichneten Restabfallsäcken und bei Anlieferung auf<br />

der Zentraldeponie werden mit dem Entstehen der Gebührenpflicht, bei dem auch gleichzeitig die<br />

Gebührenschuld entsteht, fällig.<br />

(3) Für Entgelte bei Selbstanlieferung zu den Entsorgungsanlagen der <strong>AWV</strong> gilt § 2 Abs. 2<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht<br />

Anschlusspflichtige haben für jedes anschlusspflichtige Grundstück die für die Festsetzung der Benutzungsgebühren<br />

maßgeblichen Sachverhalte innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig<br />

sind insbesondere:<br />

1. Die Anzahl der Bewohner bei erstmaliger Bebauung eines Grundstückes<br />

2. Die Änderung der Anzahl der Bewohner eines Grundstückes<br />

3. Die Anzahl der Benutzungseinheiten nach § 3 Abs. 3 Abfallentsorgungssatzung bei erstmaliger<br />

Bebauung eines Grundstückes<br />

4. Die Änderung der Anzahl der Benutzungseinheiten nach § 3 Abs. 3 Abfallentsorgungssatzung<br />

5. Der Wechsel des Grundstückseigentümers<br />

Die Anzeige ist an die <strong>AWV</strong> zu richten.<br />

Wechselt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, sind sowohl die bisherige<br />

Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer als auch die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer<br />

zur Anzeige verpflichtet.<br />

Hat die oder der bisherige Gebührenpflichtige die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, haftet sie<br />

oder er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der <strong>AWV</strong><br />

entfallen, neben der oder dem neuen Gebührenpflichtigen.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder<br />

diese nicht richtig abgibt.<br />

Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 3 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes mit einer<br />

Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.<br />

Vechta, den 06.10.2011<br />

( F o c k e )<br />

Landrat<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten

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