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Entwässerungssatzung (EWS) - Bad Sooden-Allendorf

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§ 23 – Gebührenmaßstäbe und –sätze<br />

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch<br />

auf dem angeschlossenen Grundstück.<br />

(2) Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch<br />

a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 5,00 DM<br />

b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grund-<br />

stückskläreinrichtung und beinhaltet die jährliche einmalige<br />

Entleerung der Kleinkläranlage/Grube 5,00 DM<br />

(3) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch<br />

auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades.<br />

Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben<br />

ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten,<br />

homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980)<br />

dargestellt. Die Gebühr ist wie im § 23 Abs. 1 a bis b pro cbm Frischwasserverbrauch bei<br />

einem CSB bis 600 mg/l fest-gesetzt; bei einem höheren CSB wird die Gebühr<br />

vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel<br />

0,5 festgestellter CSB + 0,5<br />

600<br />

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesem Teilstrom<br />

geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist,<br />

berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des<br />

Verschmutzungsgrades vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen<br />

Durchschnittswert zugrunde legen.<br />

(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen<br />

und Abwasser aus Gruben (a, b), bei denen keine Gebühr nach § 23 Abs. 2 erhoben<br />

wird, ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenen cbm:<br />

a) Schlamm aus Kleinkläranlagen 63,50 DM/cbm<br />

b) Abwasser aus Gruben 31,00 DM/cbm,<br />

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer<br />

Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein<br />

Gebührenzuschlag von 6,50 DM erhoben.<br />

§ 24 – Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs<br />

(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die<br />

a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />

b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und Gewässern<br />

entnommen werden.<br />

(2) Die in Abs. 1 b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.<br />

(3) Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen<br />

nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag<br />

des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt,<br />

wenn und soweit sie jährlich pro Grundstück 20 cbm übersteigen. Die Menge des<br />

zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen<br />

a) durch das Meßergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die<br />

zurückgehaltene Wassermenge mißt, nachzuweisen.<br />

b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare unterlagen (Gutachten),<br />

die eine zuverlässige Schätzung der Wassermengen ermöglicht.

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