Entwässerungssatzung (EWS) - Bad Sooden-Allendorf
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§ 23 – Gebührenmaßstäbe und –sätze<br />
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch<br />
auf dem angeschlossenen Grundstück.<br />
(2) Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch<br />
a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 5,00 DM<br />
b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grund-<br />
stückskläreinrichtung und beinhaltet die jährliche einmalige<br />
Entleerung der Kleinkläranlage/Grube 5,00 DM<br />
(3) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch<br />
auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades.<br />
Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben<br />
ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten,<br />
homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980)<br />
dargestellt. Die Gebühr ist wie im § 23 Abs. 1 a bis b pro cbm Frischwasserverbrauch bei<br />
einem CSB bis 600 mg/l fest-gesetzt; bei einem höheren CSB wird die Gebühr<br />
vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel<br />
0,5 festgestellter CSB + 0,5<br />
600<br />
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesem Teilstrom<br />
geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist,<br />
berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des<br />
Verschmutzungsgrades vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen<br />
Durchschnittswert zugrunde legen.<br />
(4) Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen<br />
und Abwasser aus Gruben (a, b), bei denen keine Gebühr nach § 23 Abs. 2 erhoben<br />
wird, ist die abgeholte Menge dieser Stoffe. Die Gebühr beträgt pro angefangenen cbm:<br />
a) Schlamm aus Kleinkläranlagen 63,50 DM/cbm<br />
b) Abwasser aus Gruben 31,00 DM/cbm,<br />
Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer<br />
Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein<br />
Gebührenzuschlag von 6,50 DM erhoben.<br />
§ 24 – Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs<br />
(1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die<br />
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,<br />
b) zum Zwecke des Gebrauchs aus anderen Anlagen und Gewässern<br />
entnommen werden.<br />
(2) Die in Abs. 1 b genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.<br />
(3) Werden aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermengen<br />
nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag<br />
des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt,<br />
wenn und soweit sie jährlich pro Grundstück 20 cbm übersteigen. Die Menge des<br />
zurückgehaltenen Frischwassers ist vom Gebührenpflichtigen<br />
a) durch das Meßergebnis eines privaten Wasserzählers, der ausschließlich die<br />
zurückgehaltene Wassermenge mißt, nachzuweisen.<br />
b) wenn eine Messung nicht möglich ist, durch nachprüfbare unterlagen (Gutachten),<br />
die eine zuverlässige Schätzung der Wassermengen ermöglicht.