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Satzung über Sondernutzungen an öffent. Straßen - Bad Sooden ...

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- 10 -<br />

Lfd. Art der Sondernutzung Gebühr<br />

Nr.<br />

DM<br />

1. Wohnwagen, Omnibusse, Lastfahrzeuge und sonstige nicht<br />

der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge mit <strong>über</strong><br />

1,5 t Gesamtgewicht werden, je <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen qm<br />

be<strong>an</strong>spruchter Verkehrsfläche, es sei denn, daß das<br />

Abstellen auf eigens hierfür zugelassenen Plätzen erfordert<br />

20,00<br />

2. Andere als in A 6 erfaßte Werbe<strong>an</strong>lagen innerhalb einer<br />

Höhe von 2,50 m, die entweder mit baulichen Anlagen<br />

verbunden sind oder vor<strong>über</strong>gehend <strong>an</strong> der Stätte der<br />

Leistung <strong>an</strong>gebracht oder aufgestellt werden.<br />

3. Aufgrabungen<br />

a) mit einer Baugrubenbreite bis zu 1 m pro lfd. Meter<br />

b) mit einer Baugrubenbreite von <strong>über</strong> 1 m pro lfd. Meter<br />

4. Zufahrten zu einer der Baulast der Stadt unterliegenden<br />

Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage<br />

a) von l<strong>an</strong>d-, forstwirtschaftlich, gärtnerisch oder sonstigen<br />

nicht gewerblich genutzten Grundstücken<br />

b) von bebauten oder in der Bebauung befindlichen für<br />

Wohnzwecke bestimmten Grundstücken<br />

c) von gewerblich genutzten Grundstücken (z.B. T<strong>an</strong>kstellen,<br />

Industriewerken, Lagerplätzen, Kies- oder Lehmgruben,<br />

Gaststätten usw.)<br />

5. Übermäßige Benutzung einer <strong>öffent</strong>lichen Straße im Sinne<br />

des § 29 StVO<br />

a) gewerblichen Zwecken dienende Ver<strong>an</strong>staltungen, für<br />

die <strong>öffent</strong>liche <strong>Straßen</strong> mehr als verkehrsüblich in An-<br />

spruch genommen werden<br />

b) Verkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achsenlasten<br />

oder Abmessungen die zulässigen Grenzen <strong>über</strong>-<br />

schreiten<br />

c) Betrieb von Lautsprechern für gewerbliche Zwecke, die<br />

sich auf <strong>öffent</strong>liche <strong>Straßen</strong> auswirken<br />

8,00<br />

1,00<br />

1,50<br />

10,00<br />

20,00<br />

100,00<br />

50,00<br />

30,00<br />

50,00<br />

Für <strong>Sondernutzungen</strong>, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine<br />

Gebühr nach § 10 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />

R:/AZ.020.07<br />

Zeitraum<br />

je<br />

<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene<br />

Woche<br />

Jahr<br />

Tag<br />

Tag<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

Jahr<br />

Tag<br />

Tag<br />

Tag

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