Satzung über Sondernutzungen an öffent. Straßen - Bad Sooden ...
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Lfd. Art der Sondernutzung Gebühr<br />
Nr.<br />
DM<br />
1. Wohnwagen, Omnibusse, Lastfahrzeuge und sonstige nicht<br />
der Personenbeförderung dienende Fahrzeuge mit <strong>über</strong><br />
1,5 t Gesamtgewicht werden, je <strong>an</strong>gef<strong>an</strong>genen qm<br />
be<strong>an</strong>spruchter Verkehrsfläche, es sei denn, daß das<br />
Abstellen auf eigens hierfür zugelassenen Plätzen erfordert<br />
20,00<br />
2. Andere als in A 6 erfaßte Werbe<strong>an</strong>lagen innerhalb einer<br />
Höhe von 2,50 m, die entweder mit baulichen Anlagen<br />
verbunden sind oder vor<strong>über</strong>gehend <strong>an</strong> der Stätte der<br />
Leistung <strong>an</strong>gebracht oder aufgestellt werden.<br />
3. Aufgrabungen<br />
a) mit einer Baugrubenbreite bis zu 1 m pro lfd. Meter<br />
b) mit einer Baugrubenbreite von <strong>über</strong> 1 m pro lfd. Meter<br />
4. Zufahrten zu einer der Baulast der Stadt unterliegenden<br />
Straße außerhalb der geschlossenen Ortslage<br />
a) von l<strong>an</strong>d-, forstwirtschaftlich, gärtnerisch oder sonstigen<br />
nicht gewerblich genutzten Grundstücken<br />
b) von bebauten oder in der Bebauung befindlichen für<br />
Wohnzwecke bestimmten Grundstücken<br />
c) von gewerblich genutzten Grundstücken (z.B. T<strong>an</strong>kstellen,<br />
Industriewerken, Lagerplätzen, Kies- oder Lehmgruben,<br />
Gaststätten usw.)<br />
5. Übermäßige Benutzung einer <strong>öffent</strong>lichen Straße im Sinne<br />
des § 29 StVO<br />
a) gewerblichen Zwecken dienende Ver<strong>an</strong>staltungen, für<br />
die <strong>öffent</strong>liche <strong>Straßen</strong> mehr als verkehrsüblich in An-<br />
spruch genommen werden<br />
b) Verkehr mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achsenlasten<br />
oder Abmessungen die zulässigen Grenzen <strong>über</strong>-<br />
schreiten<br />
c) Betrieb von Lautsprechern für gewerbliche Zwecke, die<br />
sich auf <strong>öffent</strong>liche <strong>Straßen</strong> auswirken<br />
8,00<br />
1,00<br />
1,50<br />
10,00<br />
20,00<br />
100,00<br />
50,00<br />
30,00<br />
50,00<br />
Für <strong>Sondernutzungen</strong>, die in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine<br />
Gebühr nach § 10 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
R:/AZ.020.07<br />
Zeitraum<br />
je<br />
<strong>an</strong>gef<strong>an</strong>gene<br />
Woche<br />
Jahr<br />
Tag<br />
Tag<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
Jahr<br />
Tag<br />
Tag<br />
Tag