Satzung über Sondernutzungen an öffent. Straßen - Bad Sooden ...
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§ 13<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar,<br />
so k<strong>an</strong>n die Gebühr auf Antrag des Gebührenschuldners gestundet, g<strong>an</strong>z oder teil-<br />
weise erlassen werden.<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistung<br />
(1) Neben der Sondernutzungsgebühr k<strong>an</strong>n die Stadt von dem Erlaubnisnehmer<br />
eine Sicherheitsleistung verl<strong>an</strong>gen, wenn Beschädigungen <strong>an</strong> der Straße oder<br />
<strong>Straßen</strong>einrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der<br />
Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.<br />
(2) Entstehen dem Erlaubnisnehmer durch die Sondernutzung Kosten zur Inst<strong>an</strong>d-<br />
setzung der Straße oder der <strong>Straßen</strong>einrichtung, so können diese von der Sicher-<br />
heitsleistung beglichen werden.<br />
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung<br />
zurückzuführenden Beschädigungen <strong>an</strong> der Straße oder den <strong>Straßen</strong>einrichtungen<br />
festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.<br />
§ 15<br />
Erstattung sonstiger Kosten<br />
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen,<br />
die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.<br />
III.<br />
Schlußvorschriften<br />
§ 16<br />
Ausnahmen<br />
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser <strong>Satzung</strong> bleiben:<br />
a) Wochenmarkt, Kirchweih- und Heimatfeste, Weinfest usw.<br />
b) Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 20 Hess. <strong>Straßen</strong>gesetz<br />
c) Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> durch Vertrag vereinbart<br />
worden sind<br />
(2) Ist für die Benutzung einer <strong>öffent</strong>lichen Straße die Erlaubnis durch die <strong>Straßen</strong>-<br />
Verkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der <strong>Straßen</strong>verkehrsordnung erteilt<br />
worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser <strong>Satzung</strong>.<br />
(3) Der Magistrat k<strong>an</strong>n weitere Ausnahmen zulassen.<br />
R:/AZ.020.07