19.04.2013 Aufrufe

Kapitel I: Grundsätze und arbeitsrechtliche ... - DATAKONTEXT

Kapitel I: Grundsätze und arbeitsrechtliche ... - DATAKONTEXT

Kapitel I: Grundsätze und arbeitsrechtliche ... - DATAKONTEXT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 25<br />

<strong>Kapitel</strong> I: <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> <strong>und</strong> <strong>arbeitsrechtliche</strong><br />

Voraussetzungen<br />

1 Die <strong>arbeitsrechtliche</strong>n Rahmenbedingungen der<br />

Altersteilzeit<br />

1.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> des Altersteilzeitgesetzes (AtG)<br />

Altersteilzeitarbeit kann im weitesten Sinne dem Vorruhestand zugerechnet<br />

werden. Zumindest handelt es sich dabei um einen Teilruhestand durch Reduzierung<br />

der üblichen Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer, um so längere Freizeit<br />

zu erhalten <strong>und</strong> auf diese Weise harmonischer in den vollen Ruhe stand überzugehen.<br />

Altersteilzeitarbeit ist einerseits möglich mit Anspruch auf Leistungen<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit (BA) bei Erfüllung der nach dem Altersteilzeitgesetz<br />

festgelegten Voraussetzungen. Sie ist aber andererseits auch<br />

realisierbar ohne Anspruch auf solche Leistungen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den<br />

Ruhestand vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078), mit dem das Altersteilzeitgesetz<br />

(AtG) in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz wird die bisherige Frühpensionierungspraxis<br />

abgelöst. Das Gesetz ist mehrfach geändert <strong>und</strong> ergänzt worden.<br />

Gr<strong>und</strong>legend sind die Änderungen mit Wirkung ab dem 1.7.2004 durch<br />

das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom<br />

23.12.2003 (Art. 95, BGBl. I, S. 2848, 2910) <strong>und</strong> die Heraufsetzung der Altersgrenze<br />

für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Altersteilzeit<br />

durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz; danach entfällt die Altersrente nach<br />

Altersteilzeitarbeit für Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952 (§ 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB<br />

VI). Die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />

von 65 auf 67 ab Jahrgang 1947 wird für Versicherte,<br />

die vor dem 1.1.1955 geboren sind <strong>und</strong> vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit<br />

im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG vereinbart haben, ausgeschlossen<br />

(§ 235 Abs. 2 S.3 Nr. 1 SGB VI).<br />

Arbeitsmarktpolitisch dient das Altersteilzeitgesetz der Entlastung des Arbeitsmarktes.<br />

Wie das Vorruhestandsgesetz <strong>und</strong> das Altersteilzeitgesetz vom<br />

20.12.1988 ist das neue Altersteilzeitgesetz vom 23.7.1996 ein Subventionsgesetz,<br />

mit dem versucht wird, auf die Arbeitsmarktsituation Einfluss zu nehmen<br />

<strong>und</strong> durch das Freiwerden von Arbeitsplätzen jüngeren Arbeitnehmern<br />

den Eintritt ins Arbeitsleben zu ermöglichen, abgesehen von der Entlastung<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung. Um dies zu erreichen, zahlt die BA bei<br />

Verkürzung der Arbeitszeit älterer Arbeitnehmer unter bestimmten Voraus-<br />

25


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 26<br />

setzungen (Ersatzeinstellung) Zuschüsse zu dem Arbeitsentgelt <strong>und</strong> zu den<br />

zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen, die der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong><br />

eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung<br />

erbringt. Wesentlich ist, dass der ältere Arbeitnehmer mit Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses direkt in die vorgezogene Altersrente gehen<br />

kann. Aus Sicht des älteren Arbeitnehmers liegt bei Inanspruchnahme des<br />

Gesetzes zwar im gewissen Umfange Vorruhestand vor, das Arbeitsverhältnis<br />

bleibt jedoch im Gegensatz zu anderen Vorruhestandsmodellen mit Zahlung<br />

einer Abfindung oder eines Überbrückungsgeldes noch längere Zeit<br />

befristet bestehen. Die üblichen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer bleiben gr<strong>und</strong>sätzlich für die Dauer des befristeten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

unberührt.<br />

Altersteilzeitarbeit wird stets durch einen zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart. Durch den<br />

Vertrag wird das bisherige Arbeitsverhältnis in ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis<br />

geändert. Die Vertragsfreiheit ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt.<br />

Bei der Vereinbarung sind die Vorgaben aus dem AtG zu beachten.<br />

Arbeits-, Arbeitsförderungs- <strong>und</strong> Rentenrecht stehen in einem engen<br />

Zusammenhang. Missachten die Vertragsparteien die Vorgaben des AtG, ist<br />

die Altersteilzeitvereinbarung fehlerhaft. Vereinbaren die Vertragsparteien<br />

keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG, führt das dazu, dass auch die Voraussetzungen<br />

für die Förderung der Altersteilzeitarbeit durch die BA nicht<br />

erfüllt sind <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer deswegen nach Beendigung der Altersteilzeitarbeit<br />

die vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeitarbeit verweigert wird.<br />

Auch die steuerlichen Vorteile können entfallen.<br />

1.2 Geltungsdauer des AtG – Altersteilzeit nach dem 31.12.2009<br />

Das AtG gilt für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 14.2.1996<br />

begonnen worden sind. Förderleistungen der BA werden nur erbracht, wenn<br />

die Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31.12.2009<br />

vermindert <strong>und</strong> damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers,<br />

eines Ausgebildeten oder, bei Betrieben mit nicht mehr als 50 Beschäftigten,<br />

die Einstellung eines Auszubildenden ermöglicht wird (§§ 1 Abs. 2 AtG).<br />

Für die Zeit ab 1.1.2010 sind damit Leistungen der BA nur noch zu erbringen,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 2 <strong>und</strong> des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AtG (für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,<br />

die ab 1.7.2004 beginnen, nur noch: des § 2) erstmals<br />

vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (§ 16 AtG), d.h., dass die Altersteilzeitarbeit<br />

spätestens am 31.12.2009 beginnen muss. Zurzeit ist auch nicht<br />

zu erwarten, dass die Förderung in der bisherigen Form fortgesetzt werden<br />

wird.<br />

26


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 27<br />

Altersteilzeitarbeit wird aber weiter aktuell bleiben, weil das AtG im Übrigen<br />

nach dem 31.12.2009 in Kraft bleibt <strong>und</strong> damit Altersteilzeitarbeit auch danach<br />

möglich ist. Durch Art. 26a des Jahressteuergesetzes 2008 (BGBl. I 2007,<br />

3187) ist § 1 AtG ein neuer Abs. 3 angefügt worden, der dies klarstellt:<br />

„Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung<br />

durch die B<strong>und</strong>esagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,<br />

die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem<br />

31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes<br />

kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeitarbeit<br />

vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde <strong>und</strong> durch die B<strong>und</strong>esagentur<br />

nach § 4 gefördert wird.“<br />

Es müssen demnach nur die weiteren Voraussetzungen für Altersteilzeit<br />

gemäß § 2 AtG erfüllt sein (hierzu auch DA der BA unter 1.1. <strong>und</strong> 1.2 zu § 1).<br />

Sozialversicherungsrechtlich gilt, dass für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit<br />

i.S.d. AtG leisten, die in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden sozialversicherungsrechtlichen<br />

Regelungen uneingeschränkt weiterhin Anwendung<br />

finden. Wenn die Aufstockungsbeträge <strong>und</strong> die Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung<br />

gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, hat das nach § 1 der<br />

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Beitragsfreiheit zur Folge. Das<br />

sieht auch das R<strong>und</strong>schreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

vom 9.3.2004 vor.<br />

1.3 Gesetzliche Änderungen der Altersteilzeit zum 1.7.2004<br />

1.3.1 Die Änderungen<br />

Durch Art. 95 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

vom 23.12.2003 (BGBl. I, S. 2910) ist das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung<br />

zum 1.7.2004 in mehreren Punkten geändert worden. Die alte <strong>und</strong> neue<br />

Rechtslage werden in den jeweiligen <strong>Kapitel</strong>n unter vollständiger Berücksichtigung<br />

des neuen R<strong>und</strong>schreibens der Spitzenverbände vom 9.3.2004 <strong>und</strong><br />

der neuen AtG-DA der BA (Stand 1.1.2008) ausführlich dargestellt.<br />

Vorbeschäftigungszeiten in der Europäischen Union<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG ist dahingehend ergänzt worden, dass auch eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates<br />

der Europäischen Union, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des<br />

Rates der Europäischen Union Anwendung findet, bei der Berechnung der<br />

erforderlichen Vorversicherungszeit von 1.080 Kalendertagen in den letzten<br />

fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit zu berücksichtigen ist.<br />

27


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 28<br />

Aufstockungsbeträge – Einführung des Regelarbeitsentgelts<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der neuen Fassung ist Voraussetzung für die Altersteilzeit,<br />

dass der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> eines Tarifvertrages, einer Regelung<br />

der Kirchen <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, einer<br />

Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer<br />

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v.H. aufstockt,<br />

wobei die Aufstockung weitere Entgeltbestandteile umfassen kann,<br />

<strong>und</strong><br />

b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet, der auf 80 v.H. des<br />

Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>und</strong> dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Damit entfällt die bisherige Gegenrechnung, ob der sog. „Mindestnettobetrag“<br />

erreicht wird. Anstelle des „bisherigen Arbeitsentgelts“ wird der Begriff des<br />

„Regelarbeitsentgelts“ eingeführt. Gemäß § 6 Abs. 1 AtG in der neuen Fassung<br />

ist das Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber<br />

regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt,<br />

soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile,<br />

die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.<br />

Die Erstattungsleistungen der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit richten<br />

sich ab 1.7.2004 nach diesen Regelungen (§ 4 Abs. 1 n.F.).<br />

Bisherige wöchentliche Arbeitszeit<br />

Wie bisher ist unter bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit die Arbeitszeit zu verstehen,<br />

die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeitswochenfrist<br />

vereinbart worden ist, höchstens jedoch die Arbeitszeit, die<br />

im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit<br />

vereinbart war (§ 6 Abs. 2 S. 1 <strong>und</strong> 2 AtG). Eine Vereinfachung bringt die Aufhebung<br />

von § 6 Abs. 2 S. 3 <strong>und</strong> Abs. 3 AtG: Die bisherige regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit ist ab 1.7.2004 unabhängig von der tariflichen regelmäßigen<br />

wöchentlichen Arbeitszeit festzustellen; die entsprechende Vergleichsrechnung<br />

entfällt damit.<br />

Überforderungsschutz<br />

Nach § 7 Abs. 3 AtG bleiben bei den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 2 schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> Gleichgestellte i. S. des SGB IX außer<br />

Ansatz. Die Neuregelung in § 7 Abs. 4 AtG stellt klar, dass dieser Personenkreis<br />

bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG (5%-Quote) zu berücksichtigen ist.<br />

28


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 29<br />

Anpassung <strong>und</strong> Änderung der Fördervorschriften<br />

In der gesetzlichen Neuregelung wird die Regelung über die Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> die Höhe der Förderleistungen in § 4 Abs. 1 AtG an die Neuregelung<br />

in § 3 Abs. 1 AtG angepasst. Für die Höhe der Leistungen ist in § 12 Abs. 2<br />

AtG eine Festbetragsregelung für die gesamte Förderdauer eingeführt worden.<br />

Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das<br />

berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 % verringert.<br />

Das bedeutet, dass Erhöhungen des Regelarbeitsentgelts im Laufe der Altersteilzeit<br />

auf Gr<strong>und</strong> tariflicher, betrieblicher oder vertraglicher Gehaltserhöhungen<br />

zu Lasten des Arbeitgebers gehen, da eine Aufstockung der Förderleistungen<br />

in diesem Fall nicht erfolgt.<br />

Bislang werden die Aufstockungsleistungen bei einer Wiederbesetzung mit<br />

einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nur dann erbracht, wenn der Träger<br />

der Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitssuchende eine im Ermessen stehende Zusage<br />

hierzu erteilt hat. Diese Unterscheidung hat sich in der Praxis nicht bewährt.<br />

Deshalb wird die Erstattung auch für diesen Personenkreis ab 1.1.2008 Pflichtleistung<br />

(§ 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des 4.<br />

Buches SGB <strong>und</strong> anderer Gesetze). Wegen der Einzelheiten der Förderungsvoraussetzungen<br />

wird im Übrigen auf die Darlegungen in <strong>Kapitel</strong> VIII verwiesen.<br />

Insolvenzsicherung im Blockmodell<br />

Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell durch Insolvenz des<br />

Unternehmens Verluste in seinem Wertguthaben erleidet (vgl. hierzu unten<br />

5.4.2.2), wird bei Beginn der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 in § 8a AtG eine<br />

spezielle Insolvenzsicherung für Wertguthaben in der Altersteilzeit verbindlich<br />

vorgeschrieben; die Regelung hat keine Rückwirkung für Altersteilzeitverhältnisse,<br />

die bis zum 30.6.2004 begonnen haben (§ 15g AtG; s. zur Insolvenzsicherung<br />

ausführlich unten 4.6).<br />

1.3.2 Anzuwendendes Recht – altes <strong>und</strong> neues Recht<br />

Maßgeblich für das anzuwendende Recht ist nicht der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages,<br />

sondern der Zeitpunkt, in dem mit der Altersteilzeitarbeit<br />

begonnen wurde (§ 15 S. 1 AtG).<br />

Bei einem Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum 30.6.2004 sind die alten<br />

Vorschriften, ausgenommen § 15 AtG, <strong>und</strong> das R<strong>und</strong>schreiben der Spitzen -<br />

organisationen der Sozialversicherung vom 6.9.2001 weiterhin anzuwenden.<br />

Auch die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung gemäß § 8a AtG gilt für diese<br />

Altfälle nicht. Auf Antrag des Arbeitgebers erbringt aber die BA Leistungen nach<br />

§ 4 AtG in der neuen Fassung, wenn die hierfür ab dem 1.7.2004 maßgebenden<br />

Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2).<br />

29


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 30<br />

Unproblematisch ist auch der Fall, in dem sowohl der Abschluss des Altersteilzeitvertrages<br />

als auch der Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem<br />

30.6.2004 liegen. Es gilt das neue Recht. Hierfür gilt das neue Rdschr. der<br />

Spitzenverbände vom 9.3.2004.<br />

Bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages vor dem 1.7.2004 <strong>und</strong><br />

Beginn der Altersteilzeitarbeit nach dem 30.6.2004 gelten gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

neuen Regelungen, d.h. auch die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung gemäß<br />

§ 8a AtG. Da das Gesetz keine Übergangsregelung für „Alt-Vereinbarungen“<br />

enthält, bereiten diese Fälle im Hinblick auf die Höhe der Aufstockungsleistungen<br />

Schwierigkeiten. Fraglich ist, ob Differenzen zwischen den vereinbarten<br />

Aufstockungsleistungen <strong>und</strong> den Fördererleistungen nach dem neuen<br />

Recht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:<br />

Der Altersteilzeitarbeitsvertrag wird ohne Altersteilzeittarifvertrag<br />

abgeschlossen (es gibt keinen einschlägigen Tarifvertrag oder bei<br />

fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers ist nicht auf den Altersteilzeittarifvertrag<br />

Bezug genommen):<br />

Wird im Vertrag hinsichtlich der Leistungen lediglich auf die (alten) gesetzlichen<br />

Regelungen Bezug genommen <strong>und</strong> werden entsprechend nur die<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsbeträge gezahlt, gilt das neue<br />

Recht, auch wenn es für den Arbeitnehmer ungünstiger ist, da der Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

in diesem Fall keine eigenständige Regelung enthält. Werden<br />

hingegen höhere Aufstockungsleistungen als die gesetzlichen vertraglich<br />

vereinbart bzw. gewährt, sind diese höheren Leistungen vertraglich konstitutiv<br />

vereinbart. Es ist eine Vergleichsrechnung anzustellen. Mindestens stehen<br />

dem Arbeitnehmer die Leistungen nach neuem Recht zu; sind die vertraglich<br />

vereinbarten Leistungen höher, hat er Anspruch auf diese Leistungen. Dieser<br />

nicht von der BA geförderte Mehraufwand geht zu Lasten des Arbeitgebers.<br />

Anwendung eines Altersteilzeittarifvertrages<br />

Ein Altersteilzeittarifvertrag kann kraft beiderseitiger Tariffindung oder durch<br />

Bezugnahme im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf den einschlägigen Altersteilzeittarifvertrag<br />

anwendbar sein. Da die Tarifverträge in aller Regel die Höhe<br />

der Aufstockungsleistungen nicht unter Bezugnahme auf das Altersteilzeitgesetz,<br />

sondern eigenständig insbesondere durch höhere als die gesetzlichen<br />

Aufstockungsleistungen regeln, wirken diese Tarifverträge konstitutiv. Das<br />

bedeutet für beide Fälle der Tarifgeltung: Es ist eine Vergleichsrechnung anzustellen.<br />

Der Arbeitnehmer muss mindestens das erhalten, was ihm nach<br />

neuem Recht zusteht; sind die Leistungen aus dem Altersteilzeittarifvertrag<br />

höher, hat er einen Anspruch auf diese höheren Leistungen. Wird in dem<br />

Altersteilzeittarifvertrag hingegen ausnahmsweise lediglich deklaratorisch auf<br />

die gesetzlichen Leistungen Bezug genommen, so sind die neuen gesetz-<br />

30


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 31<br />

lichen Vorschriften ohne weiteres anzuwenden. Eine Vergleichsrechnung<br />

erübrigt sich.<br />

Diese Rechtslage gilt im Falle der Tarifbindung von Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

nur so lange, bis die laufenden Altersteilzeittarifverträge an die neue<br />

Rechtslage angepasst sind. Hierauf muss – da bei fehlender Tarifbindung des<br />

Arbeitnehmers diese Tarifautomatik nicht ohne weiteres gilt – zur Klarstellung<br />

in dem Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich hingewiesen werden. Vom<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Tarifverträge an hat der Arbeitnehmer<br />

ausschließlich Anspruch auf die Leistungen nach diesem geänderten<br />

Tarifvertrag. Eine bisher für ihn übergangsweise geltende u.U. günstigere<br />

Rechtslage entfällt damit.<br />

Betriebsvereinbarungen über Altersteilzeit<br />

Es gelten die Ausführungen zum Altersteilzeittarifvertrag entsprechend. Beruht<br />

die Betriebsvereinbarung auf einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag gelten<br />

diese <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> direkt. Bei einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung kommt<br />

es darauf an, ob diese eigenständige konstitutive Regelungen enthält oder<br />

lediglich auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen Bezug nimmt.<br />

1.4 Anhebung der Altersgrenzen<br />

Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen<br />

Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für die Jahrgänge ab Januar<br />

1946 angehoben, die volle Anhebung auf das 63. Lebensjahr gilt ab Jahrgang<br />

Dezember 1948 (Anlage 19 zu § 237 SGB VI). Die Altersrente nach<br />

Altersteilzeitarbeit entfällt für Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952 (§ 237 Abs. 1<br />

Nr. 1 SGB VI). Die Regelung ist am 1.1.2006 in Kraft getreten. § 237 Abs. 5<br />

SGB VI gewährt einen Vertrauensschutz u.a. für Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

die vor dem 1.1.2004 getroffen worden sind.<br />

Eine weitere Änderung bringt das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom<br />

20.4.2007 (Inkrafttreten 1.1.2008). Danach wird die Regelaltersgrenze von<br />

2012 an ab Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise von 65 auf 67 angehoben.<br />

Das gilt nicht für Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind <strong>und</strong><br />

vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG vereinbart<br />

haben. Ihnen wird Vertrauensschutz gewährt (§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1<br />

SGB VI). Das AtG wurde an diese rentenrechtlichen Regelungen angepasst.<br />

Siehe zu den Rentenzugangsvoraussetzungen ausführlich <strong>Kapitel</strong> IX.<br />

31


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 32<br />

2 Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG <strong>und</strong> des<br />

Sozialrechts<br />

2.1 Gesetzliche Voraussetzungen (Überblick)<br />

Altersteilzeitarbeit, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, liegt nur vor,<br />

wenn die Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong> von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 <strong>und</strong> § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 AtG für mindestens 24 Monate auf die Hälfte vermindert worden<br />

ist (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI). Auch die Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen<br />

gemäß § 3 Nr. 28 EStG gilt nur unter diesen Voraussetzungen.<br />

Die Altersteilzeitarbeit muss zumindest bis zu dem Zeitpunkt dauern, in dem<br />

eine – auch gekürzte – vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen werden<br />

kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Bei einem vorzeitigen Rentenzugang aus anderen<br />

Gründen, z.B. Schwerbehinderte, Frauen, liegt Altersteilzeitarbeit auch<br />

vor, wenn sie nicht 24 Monate dauert. Die Altersteilzeit endet spätestens mit<br />

Erreichen der Regelaltersgrenze.<br />

Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen des AtG müssen daher vorliegen,<br />

damit später die vorgezogene Rente nach Altersteilzeitarbeit beansprucht<br />

werden kann <strong>und</strong> die Aufstockungsleistungen steuerfrei sind. Hiervon<br />

zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Anspruch auf Förderleistungen durch<br />

die BA besteht. Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne<br />

liegt auch ohne Wiederbesetzung des freigemachten oder durch Umsetzung<br />

frei gewordenen Arbeitsplatzes bzw. ohne die Beschäftigung eines Auszubildenden<br />

vor. Diese Voraussetzung muss nur dann erfüllt sein, wenn die Förderleistungen<br />

nach § 4 AtG bzw. nach § 10 Abs. 2 AtG von der BA beansprucht<br />

werden. Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt<br />

daher auch dann vor, wenn der Anspruch auf Förderleistungen nach § 5 Abs. 1<br />

Nr. 2 <strong>und</strong> 3, Abs. 2 bis 4 AtG nicht besteht, ruht oder erlischt (RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 6.9.2001, Nr. 2.1.1 <strong>und</strong> vom 9.3.2004, 2.1.2.).<br />

Beispiele:<br />

Der in Altersteilzeit beschäftige Arbeitnehmer übt bei einem anderen Arbeitgeber<br />

eine nicht nur geringfügige Beschäftigung aus<br />

oder<br />

leistet während der Arbeitsphase im Blockmodell oder während einer kontinuierlichen<br />

Arbeitsleistung Mehrarbeit in nicht nur geringfügigem Umfang<br />

oder<br />

er leistet im Blockmodell in der Freistellungsphase eine vorübergehend<br />

geringfügige Mehrarbeit, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2<br />

32


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 33<br />

AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung<br />

hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Entscheidend ist ein betriebsbedingter<br />

wesentlicher Anlass, z.B. wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung<br />

der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, zum Abschluss<br />

gebracht werden soll.<br />

Die in § 8a AtG eingeführte Pflicht zur Insolvenzsicherung des Wertgutachtens<br />

im Blockmodell ist eine <strong>arbeitsrechtliche</strong> Verpflichtung <strong>und</strong> sozialrechtlich<br />

nicht Voraussetzung für die Altersteilzeitarbeit (vgl. hierzu 4.6).<br />

Mehrarbeit in der Freistellungsphase oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze<br />

führt zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit.<br />

Altersteilzeitarbeit ist auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen<br />

bereits das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Rentenversicherungsbeiträge erreicht bzw. überschreitet (mindestens<br />

90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts, ab 1.7.2004 höchstens 80 %<br />

des Regelarbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) <strong>und</strong><br />

demzufolge keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus einem<br />

Unterschiedsbetrag anfallen (RdSchr. der Spitzenverbände vom 6.9.2001,<br />

2.1.1).<br />

Zu den genauen Voraussetzungen für Förderleistungen der BA s. <strong>Kapitel</strong> VIII.<br />

2.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen<br />

2.2.1 Begünstigter Personenkreis<br />

2.2.1.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt nur dann vor, wenn bei der Vereinbarung<br />

die vom AtG in § 2 AtG aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.<br />

Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben, innerhalb<br />

der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080<br />

Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des<br />

SGB III gestanden haben <strong>und</strong> während der Altersteilzeitarbeit weiterhin versicherungspflichtig<br />

im Sinne des SGB III beschäftigt sein. Schließlich muss<br />

die Altersteilzeitvereinbarung festlegen, dass die bisherige Arbeitszeit für die<br />

Dauer der Altersteilzeitarbeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit vermindert wird. Außerdem muss die Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong> der<br />

Altersteilzeitarbeit, wenn ein Rentenzugang nach 24-monatiger Altersteilzeitarbeit<br />

ermöglicht werden soll, mindestens für 24 Kalendermonate <strong>und</strong> zumindest<br />

bis zum frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand vermindert werden<br />

(§ 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI). Eine kürzere Dauer kann nur vereinbart werden,<br />

wenn die Voraussetzungen für eine andere vorgezogene Altersrente, z.B.<br />

für Frauen oder Schwerbehinderte, im Zeitpunkt der planmäßigen Beendigung<br />

der Altersteilzeitarbeit erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss mindestens die<br />

33


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 34<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungsleistungen zahlen (§ 3 Abs. 1<br />

Ziff. 1a <strong>und</strong> b AtG). Das Arbeitsentgelt sowie die Aufstockungsbeträge müssen<br />

auch im Blockmodell fortlaufend gezahlt werden.<br />

Ist beabsichtigt, Förderleistungen durch die BA für die Altersteilzeitarbeit in<br />

Anspruch zu nehmen, muss zusätzlich zu den Aufstockungsleistungen aus<br />

Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in Altersteilzeitarbeit eine Wiederbesetzung<br />

erfolgen (s. hierzu ausführlich <strong>Kapitel</strong> VIII).<br />

2.2.1.2 Arbeitgeber – Arbeitnehmer<br />

Altersteilzeitarbeit wird zwischen dem Arbeitgeber <strong>und</strong> dem Arbeitnehmer vereinbart.<br />

Wer Arbeitgeber ist, ist arbeitsrechtlich zu beurteilen <strong>und</strong> ergibt sich<br />

aus dem Arbeitsvertrag. Danach ist Arbeitgeber jede natürliche oder juristische<br />

Person (Personen-/Kapitalgesellschaft, nicht jedoch der Konzern), die mindestens<br />

einen Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt in einem Arbeitsverhältnis<br />

beschäftigt (oder beschäftigten will). Arbeitnehmer im Sinne des AtG ist, wer<br />

eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausübt.<br />

Persönlich abhängig ist, wer in den Betrieb oder die Arbeitsorganisation<br />

eingegliedert ist <strong>und</strong> dem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit,<br />

Dauer, Ort <strong>und</strong> Art der Arbeitsleistung unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV). Maßgeblich<br />

ist dabei nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche<br />

Handhabung des Vertragsverhältnisses. Hierunter fallen:<br />

alle Tarifangestellten <strong>und</strong> -arbeiter,<br />

außertarifliche Angestellte,<br />

leitende Angestellte.<br />

Keine Arbeitnehmer sind<br />

Arbeitgeber oder Organe der Gesellschaft, z.B. Vorstand der Aktiengesellschaft;<br />

Geschäftsführer einer GmbH, es sei denn, sie sind sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigt (s. hierzu die sozialversicherungsrechtliche<br />

Behandlung sog. Fremdgeschäftsführer),<br />

Selbstständige,<br />

(„echte“) freie Mitarbeiter,<br />

arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne von § 12a TVG, Heimarbeiter.<br />

Seit 1.1.2000 gilt das AtG auch für Teilzeitbeschäftigte. Voraussetzung ist, dass<br />

sie während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig<br />

im Sinne von SGB III beschäftigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Bei einer bis-<br />

34


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 35<br />

herigen Arbeitszeit von weniger als 30 St<strong>und</strong>en wöchentlich muss daher die<br />

in § 8 SGB IV festgelegte Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten werden.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der Ausnahmevorschrift in § 4 Abs. 2 AtG sind ferner Personen<br />

begünstigt, die nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI (Mitgliedschaft in einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung) oder nach § 231 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 SGB VI<br />

(u.a. Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung der Jahresarbeitsverdienstgrenze)<br />

von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

befreit sind (DA der BA 4.1 Abs. 2 <strong>und</strong> 5.3 Abs. 2). In diesen Fällen<br />

stehen den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b<br />

AtG vergleichbare Aufwendungen des Arbeitgebers zu einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung oder zur Lebensversicherung bis zur Höhe des<br />

Beitrags gleich, den die BA zu tragen hätte, wenn der Arbeitnehmer nicht von<br />

der Versicherungspflicht befreit wäre (§ 4 Abs. 2 AtG; RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, 2.1.1.5).<br />

Arbeitnehmer, die als Bezieher einer Versorgung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB<br />

VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z.B. Flugzeugführer,<br />

die ein Ruhegehalt wegen Erreichens des 41. Lebensjahres nach<br />

§ 45 Abs. 2 Nr. 6 Soldatengesetz beziehen), haben demgegenüber keinen<br />

Zugang zur Altersteilzeitarbeit nach dem AtG, weil sie bereits vor Beginn einer<br />

etwaigen Altersteilzeitarbeit eine Versorgung beziehen, die im Gr<strong>und</strong>satz der<br />

einem vollen Erwerbsleben entsprechenden Versorgung gleichwertig ist (DA<br />

der BA Nr. 1 zu § 1 unter Hinweis auf BSG, Urt. vom 21.3.2007 – B 11a AL<br />

9/06 R).<br />

2.2.1.3 Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

Der Arbeitnehmer muss zu Beginn der Altersteilzeitarbeit das 55. Lebensjahr<br />

vollendet haben. Die BA fördert durch Leistungen nach dem AtG die Teilzeit<br />

älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

spätestens ab dem 31.12.2009 vermindern <strong>und</strong> damit die Einstellung eines<br />

sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen (§§ 1 Abs. 2, 16 i.d.F. des 2.<br />

Änderungsgesetzes zum AtG). Sollte diese Förderdauer nicht später nochmals<br />

gesetzlich verlängert werden, läuft damit die Förderung für Arbeitnehmer,<br />

die bis zum 31.12.2009 das 55. Lebensjahr vollenden, d.h. bis zum<br />

Geburtsdatum 31.12.1954. Ein Rentenzugang nach 24-monatiger Altersteilzeitarbeit<br />

gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI ist allerdings nur noch möglich<br />

für Versicherte, die vor dem 1.1.1952 geboren sind (§ 237 Abs. 1 SGB VI).<br />

2.2.1.4 Vorbeschäftigungszeiten<br />

Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung im Sinne des SGB III (vgl. §§ 24 ff. SGB III) gestanden haben<br />

35


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 36<br />

(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG). § 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG ist mit Wirkung ab 1.7.2004 dahingehend<br />

ergänzt worden, dass auch versicherungspflichtige Beschäftigungen<br />

in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten<br />

zu berücksichtigen sind (DA der BA 2.1 Abs. 4; s. ausführlich<br />

zur Altersteilzeit bei Auslandsentsendung unten 6.).<br />

Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.<br />

Ein Arbeitnehmer, der mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt, kann auch<br />

bei unterschiedlichen Arbeitgebern jeweils ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

aufnehmen. Hinsichtlich der Ermittlung der zusätzlichen beitragspflichtigen<br />

Einnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 163 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist<br />

§ 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten (DA der BA 2.1. Abs. 11 zu § 2).<br />

Hat der Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 26 Abs. 2 SGB<br />

III, z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,<br />

bezogen, so werden die Zeiten zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten<br />

herangezogen; § 427 Abs. 3 SGB III gilt entsprechend (§ 2 Abs. 1<br />

Nr. 3 S. 2 <strong>und</strong> 3 AtG). Zeiten ohne Entgeltzahlung, die länger als einen Monat<br />

dauern, unterbrechen das Versicherungspflichtverhältnis (§ 7 Abs. 3 S. 1 SGB<br />

IV).<br />

Vorbeschäftigungszeiten deutscher Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag<br />

mit einem deutschen Arbeitgeber haben <strong>und</strong> im Ausland eingesetzt worden<br />

sind, zählen nur mit, wenn <strong>und</strong> soweit diese aufgr<strong>und</strong> einer Entsendung im<br />

Rahmen einer Ausstrahlung (sog. Ortskräfte) sozialversicherungspflichtig im<br />

Sinne des SGB III beschäftigt waren. Unterliegen diese Arbeitnehmer nicht<br />

dieser Versicherungspflicht, erfüllen sie allein aufgr<strong>und</strong> der Auslandsbeschäftigung<br />

nicht die Vorbeschäftigungszeiten (DA der BA 2.1 Abs. 5 zu § 2).<br />

Altersteilzeitarbeit während der Arbeitsphase kann bei ihnen vorliegen, wenn<br />

<strong>und</strong> solange sie im Rahmen der Ausstrahlung oder einer Ausnahmevereinbarung<br />

der Versicherungspflicht in der deutschen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

unterliegen. Altersteilzeitarbeit kann darüber hinaus auch bei<br />

Deutschen vorliegen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des B<strong>und</strong>es<br />

oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder<br />

Bediensteten beschäftigt <strong>und</strong> in der deutschen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

versichert sind. In der Freistellungsphase eines Blockmodells<br />

besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7a Abs. 1a SGB IV<br />

selbst dann fort, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort in dieser Zeit bereits endgültig ins Ausland verlegt hat.<br />

Hat der Arbeitnehmer innerhalb der Fünf-Jahresfrist eine Entgeltersatzleistung<br />

i.S. des § 26 Abs. 2 SGB III (z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld) oder<br />

Alg/Alhi oder Alg II bezogen, so werden auch diese Zeiten zur Erfüllung der<br />

Vorbeschäftigungszeiten herangezogen. Gleiches gilt für die Zeiten der Kindererziehung<br />

(z.B. von Pflegekindern) nach § 26 Abs. 2a SGB III (DA der BA<br />

2.1 Abs. 6 zu § 2).<br />

36


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 37<br />

2.2.2 Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

Altersteilzeitarbeit kann nur für die Zukunft abgeschlossen werden; sie beginnt<br />

nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit Vorliegen der hierfür maßgeblichen<br />

Voraussetzungen. Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt daher<br />

nur vor, wenn der Altersteilzeitarbeitsvertrag vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit<br />

abgeschlossen wird, d.h. wenn die Altersteilzeitarbeit nach<br />

Abschluss der Vereinbarung beginnt. Eine Rückdatierung des Vertrages ist<br />

unzulässig. Das gilt nicht nur bei kontinuierlicher, sondern auch bei diskontinuierlicher<br />

Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell). Im Blockmodell muss der<br />

Vertrag vor Beginn der Ansparphase von Wertguthaben für die spätere Freistellung<br />

abgeschlossen sein. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich<br />

keine Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich<br />

in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt werden (RdSchr. der<br />

Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.6 <strong>und</strong> Weisungen der BA). Wertguthaben<br />

aus der Zeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit können aber unter bestimmten<br />

Voraussetzungen durch schriftliche Vereinbarung zur Verkürzung der Arbeitsphase<br />

herangezogen werden.<br />

Altersteilzeitarbeit im Sinn des AtG kann vor der endgültigen Ratifizierung<br />

eines Tarifvertrages im Hinblick auf die zu erwartenden Regelungen vereinbart<br />

<strong>und</strong> aufgenommen werden, wenn die Altersteilzeitarbeit für einen Zeitraum<br />

von bis zu drei Jahren vereinbart wird. Für einen längeren Zeitraum gilt<br />

dies nur, wenn in dem Tarifvertrag eine Rückwirkung vorgesehen ist (RdSchr.<br />

der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.6.).<br />

Wird der Arbeitnehmer nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung, aber vor<br />

dem vereinbarten Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsunfähig krank <strong>und</strong><br />

erhält er zum vereinbarten Beginn nach Ende der Entgeltfortzahlung von<br />

sechs Wochen Krankengeld, kann das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst zum<br />

Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit <strong>und</strong> der Wiederaufnahme<br />

der Arbeit beginnen (s. hier <strong>Kapitel</strong> V).<br />

2.2.3 Dauer der Altersteilzeitarbeit<br />

Altersteilzeitarbeit kann ab Vollendung des 55. Lebensjahres längstens bis<br />

zum Erreichen der Regelaltersgrenze, damit ggf. auch für länger als zehn<br />

Jahre vereinbart werden. Für die Förderung durch die BA ergibt sich diese<br />

Altersgrenze direkt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AtG. Das gilt uneingeschränkt aber<br />

nur, wenn die auf die Hälfte verminderte Arbeitszeit in Form der traditionellen<br />

Teilzeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeitarbeit, etwa beim bisher Vollbeschäftigten<br />

in Form einer Halbtagsbeschäftigung, gleichmäßig verteilt wird<br />

(kontinuierliche Altersteilzeitarbeit). Eine Förderung erfolgt aber längstens für<br />

sechs Jahre. Wichtig: Wird Altersteilzeitarbeit ohne Anwendung eines persönlich,<br />

fachlich <strong>und</strong> räumlich einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrages ver-<br />

37


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 38<br />

einbart, so darf im Blockmodell Altersteilzeitarbeit nur für die Gesamtdauer von<br />

maximal drei Jahren (Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase) vereinbart werden<br />

(s. dazu unten 2.2.5.2).<br />

2.2.4 Halbierung der bisherigen Arbeitszeit<br />

2.2.4.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Die bisherige Arbeitszeit des Arbeitnehmers muss in der Vereinbarung auf die<br />

Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden (§ 2 Abs. 1<br />

Nr. 2 a.E. AtG). Diese Voraussetzung kann nach den Weisungen der BA auch<br />

erfüllt werden, wenn bei einem nahtlosen Arbeitgeberwechsel ein Arbeitsverhältnis<br />

(mit dem neuen Arbeitgeber) begründet wird, dem bereits die reduzierte<br />

Arbeitszeit zugr<strong>und</strong>e liegt. Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber tatsächlich<br />

eine Beschäftigungsmöglichkeit mit höherem Arbeitsvolumen für den<br />

älteren Arbeitnehmer zur Verfügung hat, aber wegen der Beschäftigungseffekte<br />

des AtG eine entsprechende Verminderung vorgenommen wurde.<br />

Geringfügige Mehrarbeit, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell oder in der<br />

Arbeitsphase des Blockmodells geleistet wird, ist förderungsrechtlich un -<br />

schädlich. Mehrarbeit bei einer Altersteilzeit im Blockmodell kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur in der Arbeitsphase anfallen. Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von<br />

Altersteilzeit eine vorübergehend geringfügige Mehrarbeit nicht entgegen,<br />

sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG der Charakter der Altersteilzeitarbeit<br />

nicht verändert wird. Die Prüfung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen.<br />

Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z.B. wenn<br />

eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht<br />

abgeschlossen ist, zum Abschluss gebracht werden soll. Im Zweifel ist das mit<br />

der zuständigen Agentur für Arbeit abzuklären (DA der BA 2.2 Abs. 16 <strong>und</strong> 17<br />

zu § 2).<br />

Auch wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer entgegen § 5 Abs. 3 S. 1 AtG Mehrarbeit<br />

oder eine Nebentätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang leistet<br />

<strong>und</strong> deswegen die Förderung der BA zum Ruhen oder Erlöschen kommt,<br />

kann Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.<br />

Ehrenamtliche Tätigkeiten können neben einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

sozialversicherungsrechtlich unschädlich ausgeübt werden (RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, 2.1.4).<br />

2.2.4.2 Bisherige wöchentliche Arbeitszeit<br />

Bei der maßgeblichen bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist zu unterscheiden,<br />

ob mit der Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 (alte Rechtslage) oder ab dem<br />

1.7.2004 (neue Rechtslage) begonnen worden ist. Nach der neuen Rechtsla-<br />

38


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 39<br />

ge sind die Regelungen über die Begrenzung durch die tarifliche Arbeitszeit<br />

nicht mehr anzuwenden (s. unten).<br />

Die „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ ist gesetzlich festgelegt <strong>und</strong> unterliegt<br />

nicht der Parteidisposition, d.h. nur bei strikter Beachtung der gesetzlichen<br />

Regelung liegt Altersteilzeit i.S.d. Gesetzes vor. „Bisherige wöchentliche<br />

Arbeitszeit“ ist danach zunächst die zuletzt vor Übergang in die Altersteilzeitarbeit<br />

vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 S. 1 AtG), jedoch der Höhe<br />

nach begrenzt auf die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang<br />

in die Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 S. 2 AtG). Ist<br />

die vereinbarte Arbeitszeit niedriger als der Durchschnittswert der letzten 24<br />

Monate, ist nur die zuletzt vereinbarte niedrigere Arbeitszeit Basis für die Halbierung<br />

der Arbeitszeit, da es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 2 S. 2 AtG nur<br />

um eine Höchstgrenze handelt, die sich selbst nicht erhöhend auswirkt. Der<br />

errechnete Durchschnittswert kann auf die nächste volle St<strong>und</strong>e aufger<strong>und</strong>et<br />

werden (§ 6 Abs. 2 S. 4 AtG); die Regeln der kaufmännischen R<strong>und</strong>ung sind<br />

nicht anzuwenden (Weisungen der B<strong>und</strong>esanstalt). War mit dem Arbeitnehmer<br />

(mindestens) in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit<br />

eine tarifliche (regelmäßige) Arbeitszeit vertraglich vereinbart<br />

(Vollzeitarbeitnehmer), ist die vereinbarte Arbeitszeit maßgeblich, auch wenn<br />

die tarifliche Arbeitszeit in den letzten 24 Monaten unterschiedlich war (zustimmend<br />

BAG, Urt. vom 11.4.2006 – 9 AZR 369/05 –, NZA 2006, 425; Weisungen<br />

der BA). Diese Regeln sind verbindlich.<br />

Die Regelung, wonach Arbeitszeiten, die über die tarifliche Arbeitszeit hinausgegangen<br />

sind, nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 2 S. 3 AtG),<br />

gilt nur noch für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 30.6.2004 begonnen<br />

worden sind. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit einem späteren<br />

Beginn fällt diese Beschränkung weg.<br />

Eine tarifliche regelmäßige Arbeitszeit ist gegeben, wenn<br />

Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer tarifgeb<strong>und</strong>en sind oder<br />

der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder<br />

nur der Arbeitgeber tarifgeb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> in dem Arbeitsvertrag auf den<br />

Tarifvertrag verwiesen wird.<br />

Zugr<strong>und</strong>e zu legen ist die Arbeitszeit, die im Tarifvertrag als regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit bezeichnet ist. Ist im Altersteilzeitarbeitsvertrag unter<br />

Bezugnahme auf eine tarifliche Bemessungsvorschrift eine bestimmte St<strong>und</strong>enzahl<br />

als durchschnittliche Wochenarbeitszeit angegeben, liegt darin keine<br />

konstitutive Regelung. Der Altersteilzeitarbeitnehmer kann verlangen, mit der<br />

sich aus der richtigen Anwendung der Tarifnorm ergebenden Arbeitszeit<br />

beschäftigt zu werden (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 14.8.2007 – 9 AZR<br />

18/07 –, noch nicht veröff.). Sieht der Tarifvertrag eine wöchentliche Arbeits-<br />

39


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 40<br />

zeit nicht oder für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche<br />

Arbeitszeit vor, ist die Arbeitszeit maßgeblich, die sich im Jahresdurchschnitt<br />

wöchentlich ergibt. Legt ein Tarifvertrag nur Ober- <strong>und</strong> Untergrenzen für die<br />

Arbeitszeit fest (Arbeitszeitkorridor), so ist der individuelle wöchentliche Jahresdurchschnitt<br />

zu berechnen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 AtG). Besteht keine tarifliche<br />

Arbeitszeit im dargelegten Sinn, so kommt es auf die tarifliche Arbeitszeit für<br />

gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder, falls eine solche tarifliche Regelung<br />

nicht besteht, auf die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche<br />

Arbeitszeit an (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 AtG).<br />

Beispiel:<br />

Bisherige wöchentliche Arbeitszeit<br />

Alte Rechtslage (Beginn der Altersteilzeit bis 30.6.2004)<br />

Beginn der Altersteilzeit am 1.6.2004<br />

Tarifliche Arbeitszeit: 37 St<strong>und</strong>en<br />

Arbeitszeit Arbeitszeit<br />

1.6.02–31.8.03 1.9.03–31.5.04<br />

34 Std. 40 Std.<br />

Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeit: 40 St<strong>und</strong>en<br />

Ø 24 Monate: 15 x 34 = 510 (06/02–08/03)<br />

9 x 37 = 333 (09/03–05/04; Begrenzung auf tarifl. AZ<br />

843:24 = 35,1 aufger<strong>und</strong>et: 36,0 Std.<br />

Neue Rechtslage (Beginn der Altersteilzeit ab 1.7.2004)<br />

Beginn der Altersteilzeit am 1.7.2004<br />

Arbeitszeit Arbeitszeit<br />

1.7.02–30.9.03 1.10.03–30.6.04<br />

34 Std. 40 Std.<br />

Ø 24 Monate: 15 x 34 = 510 (07/02 – 09/03)<br />

9 x 40 = 360 (10/03 – 06/04)<br />

870:24 = 36,2 aufger<strong>und</strong>et: 37,0 Std.;<br />

keine Begrenzung auf tarifl. AZ<br />

40


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 41<br />

Bei der Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht nur die<br />

Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zur<br />

Verfügung zu stellen hat, d.h. Arbeitspflicht hat. Das bedeutet, dass auch Zeiten<br />

ohne Arbeitsleistung bzw. Arbeitspflicht, z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit mit<br />

der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, in die Berechnung einzubeziehen<br />

sind. Dagegen ist unbezahlter Sonderurlaub bei der Berechnung vollständig<br />

außer Acht zu lassen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 1.10.2002, AP Nr. 1 zu<br />

§ 6 AtG = DB 2003, 1683).<br />

Außer Betracht bleiben bei der Bestimmung der bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit <strong>arbeitsrechtliche</strong> Regelungen über die Erbringung oder Verteilung<br />

der vereinbarten Arbeitszeit, z.B. regelmäßig wechselnde tatsächliche Arbeitszeiten<br />

(Weisungen der BA).<br />

Die sich im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierung ergebende Arbeitszeit ist<br />

als hälftige Arbeitszeit auch dann anzuerkennen, wenn bei unterschiedlichen<br />

wöchentlichen Arbeitszeiten während des Kalenderjahres, etwa bei unterschiedlicher<br />

tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im Sommer <strong>und</strong><br />

Winter, die wöchentliche Arbeitszeit im maßgebenden Verteilzeitraum die Hälfte<br />

der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geringfügig über- oder unterschreitet.<br />

Beispiel (aus den Weisungen der BA):<br />

Bisherige wöchentliche Arbeitszeit<br />

(hier gleichzeitig tarifliche regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit)<br />

39 St<strong>und</strong>en<br />

Tarifliche Arbeitszeit von Januar bis März 37 St<strong>und</strong>en<br />

April bis September 41 St<strong>und</strong>en<br />

Oktober bis Dezember 37 St<strong>und</strong>en<br />

Verteilung der Altersteilzeitarbeit:<br />

Arbeitsphase von April bis September wöchtl. 41 St<strong>und</strong>en<br />

Freizeitphase von Januar bis März –<br />

Ergebnis:<br />

Oktober bis Dezember –<br />

Der Arbeitnehmer arbeitet im Jahresdurchschnitt 20,5 St<strong>und</strong>en, obwohl die<br />

hälftige bisherige Arbeitszeit 19,5 St<strong>und</strong>en beträgt. 20,5 St<strong>und</strong>en sind als<br />

Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit anzuerkennen.<br />

41


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 42<br />

2.2.4.3 Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit nach Beginn der<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

Eine Verlängerung der tariflichen oder betrieblichen Arbeitszeit nach<br />

Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung führt nicht zu einer Verlängerung der<br />

regelmäßigen Arbeitszeit. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat dies in sieben Urteilen<br />

vom 11.4.2006 so entschieden. In den Verfahren ging es um die Auswirkungen<br />

von Pflichtst<strong>und</strong>enerhöhungen für in Altersteilzeit befindliche Lehrer<br />

(z.B. – 9 AZR 369/05 – NZA 2006, 245 <strong>und</strong> – 9 AZR 664/05 –; s. hierzu auch<br />

Nimscholz, PuR 2007, 12). Seine Aussagen haben aber allgemeine Bedeutung:<br />

Abzustellen ist auf die „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“, also die<br />

Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit<br />

vereinbart war (ungenau ist insoweit der amtliche Leitsatz in der Sache – 9<br />

AZR 369/05 –, wonach es auf den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

ankommt). Eine spätere allgemeine Erhöhung der tariflichen oder vertraglichen<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der laufenden<br />

Altersteilzeit erlaubt es nicht, den Alterteilzeitvertrag entsprechend anzupassen,<br />

da dann keine Altersteilzeit i.S.d. des Gesetzes vorliegt. Dies wird auch<br />

bestätigt unter Ziff. 16.2 der Durchführungsanweisung (DA) der BA. In den Fällen<br />

hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht aber eine entsprechende anteilige Kürzung<br />

des für den Mindestnettobetrag maßgeblichen Bruttoentgelts in der Arbeitsphase<br />

zugelassen (z.B. – 9 AZR 368/05, 371/05, 420/05 <strong>und</strong> 429/05). In der<br />

Freistellungsphase hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch auf die durch<br />

seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind<br />

zeitversetzt „spiegelbildlich“ zu bemessen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

4.10.2005 – 9 AZR 449/04 –, NZA 2006, 506).<br />

Das B<strong>und</strong>esministerium des Innern vertritt im Einvernehmen mit dem B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales <strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen<br />

mit R<strong>und</strong>schreiben vom 13.10.2006 an die Obersten B<strong>und</strong>esbehörden die<br />

Auffassung, dass jede nachträgliche Änderung zum „Nichtvorliegen von<br />

Altersteilzeit i.S. des AtG“ führt. Es handele sich weder förderungsrechtlich<br />

noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um eine Altersteilzeitbeschäftigung<br />

mit der Folge, dass<br />

die steuerliche Privilegierung der Aufstockungsleistungen entfällt,<br />

die Beitragsfreiheit der Aufstockungsleistungen entfällt,<br />

Förderleistungen der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit an den Arbeitgeber nicht zu<br />

erbringen sind <strong>und</strong><br />

den betreffenden älteren Beschäftigten der Rentenzugang nach § 237<br />

SGB VI – Altersrenten nach Altersteilzeit – verschlossen bleibt.<br />

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei nicht entscheidend.<br />

42


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 43<br />

Die BA führt dazu in ihrer Dienstanweisung zu § 2 AtG unter Ziff. 2.2 Abs. 18<br />

aus:<br />

„Im Gegensatz zur Reduzierung der Arbeitszeit führt eine allgemeine<br />

tarifliche oder betriebliche Erhöhung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit<br />

nicht zu einer Erhöhung der reduzierten Arbeitszeit i.S. des § 2<br />

Abs. 1 Nr. 2 AtG. Wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers gleichwohl der<br />

betrieblichen Arbeitszeit angepasst, führt die Notwendigkeit der Halbierung<br />

der Arbeitszeit nicht zu einer Verkürzung der Arbeitsphase, sondern<br />

nur zu einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit in der Arbeitsphase.<br />

Bis zum Ende der Arbeitsphase muss ein entsprechender Zeitausgleich<br />

erfolgen.“<br />

Die DA erlaubt damit keine vertragliche Änderung der im Alterteilzeitvertrag<br />

festgelegten „bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“, sondern lässt nur den Aufbau<br />

eines (zusätzlichen) Wertguthabens zu, das aber bis zum Ende der<br />

Arbeitsphase wieder abgebaut werden muss (Nimscholz, PuR 2007, 11). Es<br />

handelt sich dabei um Wertguthaben im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV. Damit<br />

kann den betrieblichen Bedürfnissen nach einer gleich langen Arbeitszeit aller,<br />

auch der sich in der Arbeitsphase befindlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen<br />

werden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Vereinbarung über die Bildung<br />

von Wertguthaben in der Arbeitsphase besteht nicht.<br />

Beispiel:<br />

Altersteilzeitvereinbarung 2 Jahre<br />

(vom 1.1.2005 bis 31.12.2006)<br />

Bisherige Arbeitszeit 35 Std. wöchentlich<br />

Verminderte Arbeitszeit 17,5 Std. wöchentlich<br />

(während der gesamten Dauer der Altersteilzeit)<br />

Arbeitszeitverteilung geplant<br />

7 Std. täglich x 200 Tage (1 Jahr) = 1.400 Std.<br />

Arbeitszeiterhöhung ab 1.7.2005<br />

von 35 auf 40 Std. wöchentlich (oder von 7 auf 8 Std. täglich)<br />

Tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit<br />

(vom 01.01. bis 30.06.2006) 7 Std. x 100 Tage = 700 Std. <strong>und</strong><br />

(vom 01.07. bis 31.12.2005) 8 Std. x 87,5 Tage = 700 Std.<br />

(= 12,5 Tage mit 100 Std. Zeitausgleich/Freizeit mit üblicher Vergütung <strong>und</strong><br />

Wertguthabenbildung)<br />

43


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 44<br />

Denkbar ist aber auch, dass keine Arbeitszeitanpassung erfolgt <strong>und</strong> der Altersteilzeitbeschäftigte<br />

abweichend von der allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit<br />

wie einzelvertraglich vereinbart weiterhin täglich 7 St<strong>und</strong>en arbeitet.<br />

Die Frage, welche Auswirkungen eine Reduzierung der tariflichen oder<br />

betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit nach Beginn der Altersteilzeit hat, ist<br />

bislang von der Rechtsprechung nicht geklärt. Aus der Begründung des BAG<br />

zum Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit, dass „ausschließlich<br />

die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages geltende Wochenst<strong>und</strong>enzahl<br />

für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend ist“, das ergebe<br />

sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG, wird zum Teil geschlossen, dass auch eine<br />

Minderung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit nicht zulässig ist, was<br />

nicht zuletzt wegen der möglichen rentenrechtlichen Auswirkungen von<br />

Bedeutung ist.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung B<strong>und</strong> hat sich jedoch auf Anfrage von Datakontext<br />

mit Schreiben vom 20.7.2007 (Az.: 3020-50226/449 u. 323-163,12)<br />

der Rechtsauffassung der BA in ihrer Dienstanweisung zu § 2 AtG unter Ziff.<br />

2.2 Abs. 18 angeschlossen, die wie folgt lautet:<br />

„Kommt es während der Arbeitsphase des Blockmodells zu einer Reduzierung<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. durch Haustarifvertrag) <strong>und</strong><br />

wird hiervon auch das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfasst, ist eine<br />

Anpassung der (reduzierten) Arbeitszeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 möglich;<br />

eine Anpassung der Altersteilzeitvereinbarung ist aber nicht zwingend.<br />

Wird die Arbeitszeit angepasst, hat dies keine Auswirkung auf den<br />

Beginn der Freistellungsphase.“<br />

Daraus ergibt sich, dass eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während<br />

der Altersteilzeitarbeit auch nicht renten- oder steuerschädlich ist.<br />

2.2.4.4 Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong> tariflicher<br />

Quotenregelungen<br />

Ist mit der Alterszeitarbeit bereits vor dem 1.7.2004 begonnen worden, bereiten<br />

in der Praxis die Tarifverträge, die für einen bestimmten Prozentsatz der<br />

Belegschaft eine höhere Arbeitszeit zulassen, Probleme (tarifliche Quotenregelungen).<br />

Das ist insbesondere in der Metallindustrie Tarifpraxis. Die Problematik<br />

ist durch R<strong>und</strong>erlass der BA vom 20.2.2002 (IIa2 – 7317 (10) A) wie<br />

folgt gelöst: Die Verknüpfung der Mitteilungspflicht mit der Quotenregelung hat<br />

zur Folge, dass der Arbeitgeber die Quote nicht jederzeit, sondern nur zu den<br />

tariflich vorgesehenen Zeitpunkten erreichen muss (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Beschl. vom 17.6.1997 – 1 ABR 3/97 –, NZA 1998, 213). Wird somit die Quote<br />

zu den jeweiligen Stichtagen eingehalten, ist ein zwischenzeitliches Überschreiten<br />

der Quote aus <strong>arbeitsrechtliche</strong>r Sicht unschädlich. Dann ist die<br />

erhöhte Arbeitszeit zugr<strong>und</strong>e zu legen. Das gilt nach dem R<strong>und</strong>erlass in<br />

44


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 45<br />

Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger<br />

auch für die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher <strong>und</strong> rentenrechtlicher<br />

Sicht. Maßgeblich ist dabei der letzte Stichtag vor dem Übergang in die<br />

Altersteilzeitarbeit.<br />

In Abstimmung mit dem (früheren) B<strong>und</strong>esministerium für Arbeit sind Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

denen entgegen § 6 Abs. 2 S. 3 AtG eine höhere bisherige<br />

Arbeitszeit zugr<strong>und</strong>e liegt, förderungsrechtlich nicht als Altersteilzeitarbeit<br />

im Sinne des AtG anzuerkennen; sie müssten entsprechend angepasst<br />

werden. Altersteilzeitvereinbarungen, die gegen § 6 Abs. 2 S. 3 AtG verstoßen<br />

<strong>und</strong> nicht angepasst werden, können auch nicht als Altersteilzeitarbeit im<br />

Sinne des Sozialversicherungsrechts, des Steuerrechts bzw. des Rentenrechts<br />

anerkannt werden. Diese <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> sind ab dem 1.1.2002 anzuwenden.<br />

Soweit Altersteilzeitvereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart<br />

wurden, entgegen § 6 Abs. 2 AtG wegen Überschreitens der tariflichen Quote<br />

eine höhere tarifliche Arbeitszeit zugr<strong>und</strong>e liegt, hat es hiermit sein Bewenden,<br />

sofern die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.1.2002 begonnen hat.<br />

Bei einem Beginn der Altersteilzeitarbeit ab 1.7.2004 stellt sich diese Problematik<br />

nicht mehr, weil nach neuem Recht die bisherige regelmäßige<br />

Arbeitszeit nicht mehr auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit<br />

begrenzt ist.<br />

2.2.5 Verteilzeitraum beim Blockmodell<br />

2.2.5.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

In der Praxis wird meist eine unterschiedliche, diskontinuierliche Verteilung der<br />

Arbeitszeit im sog. Blockmodell vereinbart: Die Altersteilzeitarbeit beginnt mit<br />

einer Arbeitsphase, in der der Arbeitnehmer seine bisherige Arbeitszeit beibehält,<br />

der Arbeitszeitausgleich auf die Hälfte der Arbeitszeit erfolgt in der<br />

anschließenden Freistellungsphase. Möglich sind auch unterschiedliche<br />

wöchentliche Arbeitszeiten, z.B. zwei Wochen volle Arbeitszeit, zwei Wochen<br />

frei. Bei diesen Modellen sind Einschränkungen bei der Dauer der Altersteilarbeit<br />

zu beachten. Das AtG beschränkt nämlich die Dauer des Verteilzeit -<br />

raumes für die Arbeitszeit, beim Blockmodell für die Gesamtdauer von Arbeitsphase<br />

<strong>und</strong> Freistellungsphase.<br />

Das AtG unterscheidet danach, ob eine tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

Altersteilzeitarbeit besteht oder nicht. Ohne eine tarifliche Gr<strong>und</strong>lage sind die<br />

Möglichkeiten für eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit erheblich eingeschränkt.<br />

Nach dem AtG ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber von dem Geltungsbereich<br />

eines Altersteilzeit-Tarifvertrages erfasst wird. Das ist der Fall,<br />

wenn es einen Altersteilzeit-Tarifvertrag gibt, der in räumlicher, fachlicher, persönlicher<br />

<strong>und</strong> zeitlicher Hinsicht gelten würde, wenn der Arbeitgeber tarifge-<br />

45


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 46<br />

b<strong>und</strong>en wäre. Tarifverträge aus anderen Branchen oder Regionen können<br />

nicht herangezogen werden.<br />

Welcher der Durchführungswege (Blockzeit oder kontinuierliche Altersteilzeitarbeit)<br />

gewählt wird, ist im Altersteilzeitarbeitsvertrag festzulegen. Meist<br />

wird von beiden Seiten Altersteilzeitarbeit im Blockmodell gewollt sein. Soweit<br />

aber nicht ein anzuwendender Altersteilzeit-Tarifvertrag dem Arbeitnehmer<br />

ausdrücklich einen Anspruch insbesondere auf Altersteilzeitarbeit im Blockmodell<br />

einräumt, sind die §§ 106 GewO, 315 BGB anzuwenden. Das bedeutet,<br />

dass der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch sein Weisungsrecht<br />

unter Wahrung des billigen Ermessens festlegt; m.a.W.: Der Arbeitgeber kann<br />

dann nicht zu einer bestimmten Form der Altersteilzeitarbeit gezwungen werden.<br />

So hat etwa der Arbeitnehmer nach TV ATZ des öffentlichen Dienstes i.d.<br />

Fassung vom 30.6.2000 keinen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit im Blockmodell<br />

(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urt. vom 31.10.2007 – 6 Sa<br />

136/07 –).<br />

2.2.5.2 Bereiche ohne einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

Gibt es keinen Altersteilzeit-Tarifvertrag, unter dessen räumlichen <strong>und</strong> fachlichen<br />

Geltungsbereich der Betrieb oder das Unternehmen fallen würde, wenn<br />

es tarifgeb<strong>und</strong>en wäre, ist der höchstzulässige Verteilzeitraum gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auf drei Jahre beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Halbs. AtG). Die Arbeitszeit darf<br />

im Durchschnitt von bis zu drei Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit nicht überschreiten <strong>und</strong> ggf., um Versicherungspflicht im Sinne des<br />

SGB III zu gewährleisten, die Grenzen des § 8 SGB IV nicht unterschreiten.<br />

Im Blockmodell darf in diesem Fall die Altersteilzeitarbeit insgesamt nur maximal<br />

drei Jahre dauern (1 1/2 Jahre Arbeitsphase <strong>und</strong> 1 1/2 Jahre Freistellungsphase).<br />

Merke:<br />

Ohne tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage darf Altersteilzeitarbeit im Blockmodell<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur bis zur Gesamtdauer von drei Jahren vereinbart werden!<br />

Hiervon abweichende Vereinbarungen sind unzulässig <strong>und</strong> damit nicht förderfähig<br />

<strong>und</strong> renten- <strong>und</strong> steuerschädlich, da keine Altersteilzeit i.S.d. AtG vereinbart<br />

worden ist.<br />

Eine 6-jährige Altersteilzeit ohne tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage kann aber durch<br />

Kombination von Block <strong>und</strong> (Konti-)Teilzeit erreicht werden. Die Beschränkung<br />

in § 2 Abs. 2 AtG bezieht sich nur auf den Verteilzeitraum <strong>und</strong> nicht auf die<br />

Dauer der Altersteilzeit. Das bedeutet, dass während der Gesamtdauer der<br />

Altersteilzeitarbeit Blockmodell <strong>und</strong> Teilzeitmodell kombiniert werden können,<br />

z.B. 1,5 Jahre Vollarbeitsphase, 3 Jahre (Konti-)Teilzeit <strong>und</strong> 1,5 Jahre Freistellungsphase<br />

(DA der BA 2.3 Abs. 1, Unterabs. 2 zu § 2).<br />

46


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 47<br />

2.2.5.3 Ausnahmen<br />

Das AtG lässt in § 2 Abs. 2 S. 5 abweichend von diesen <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong>n auch<br />

ohne einen Altersteilzeit-Tarifvertrag in bestimmten Branchen <strong>und</strong> für bestimmte<br />

Personengruppen die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell<br />

mit einem Verteilzeitraum von mehr als drei <strong>und</strong> bis zu zehn Jahren durch<br />

Betriebsvereinbarung, oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch einzelvertragliche<br />

Vereinbarung zu. Voraussetzung ist, dass in dem Bereich des<br />

Arbeitgebers tarifvertragliche Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit<br />

(nicht: Altersteilzeit!) nicht getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen<br />

werden (§ 2 Abs. 2 S. 5 AtG).<br />

Das trifft insbesondere für „Freiberufler“ bzw. für folgende Bereiche (Branchen)<br />

zu (s. hierzu die Weisungen der BA):<br />

Arbeitgeber- <strong>und</strong> Unternehmensverbände,<br />

Freie Wohlfahrtspflege, z.B. Mitgliedsorganisationen des Paritätischen<br />

Wohlfahrtsverbandes, soweit dort keine Verbands- oder Firmentarifverträge<br />

gelten,<br />

Gewerkschaften,<br />

Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern, Handwerkskammern,<br />

Makler, Handelsvertreter, Auskunfteien, Werbeagenturen,<br />

Management-Holdings von Konzernen, die wegen der Vielfältigkeit der<br />

Konzernaktivitäten nicht eindeutig dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages<br />

zugeordnet werden können;<br />

Notare;<br />

politische Parteien (einige SPD-Landesbezirke ausgenommen);<br />

Privatschulen (mit Ausnahme der B<strong>und</strong>esschulen des DGB <strong>und</strong> einiger Firmentarifverträge);<br />

Rechtsanwälte (mit Ausnahme einiger regional begrenzter Tarifverträge);<br />

Schaustellergewerbe, Zirkus- <strong>und</strong> Kirmesunternehmen (mit Ausnahme der<br />

Unterhaltungskünstler in Varietés);<br />

Software-Entwicklung (mit Ausnahme einiger Firmentarifverträge);<br />

Sportvereine (mit Ausnahme vereinzelter Haustarifverträge);<br />

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater;<br />

zahntechnische Labore.<br />

47


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 48<br />

Weitere Wirtschaftszweige, für die tarifliche Regelungen zur Verteilung der<br />

Arbeitszeit nicht getroffen sind, können bei der Agentur für Arbeit erfragt werden.<br />

Für sog. außertarifliche Angestellte, die von den tarifvertraglichen Regelungen<br />

ausgenommen sind, gibt es im Allgemeinen keine tarifliche Regelung<br />

über die Verteilung der Arbeitszeit. Besteht ein Betriebsrat, kann eine längere<br />

Altersteilzeit im Blockmodell über drei Jahre <strong>und</strong> bis zu zehn Jahre nur vereinbart<br />

werden, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Das gilt aus<br />

steuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Gründen auch für Fälle ohne Förderung<br />

durch die BA. Nur wenn ein Betriebsrat nicht besteht, kann Altersteilzeitarbeit<br />

im Blockmodell auch einzelvertraglich über drei Jahre hinaus vereinbart<br />

werden.<br />

Mit leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BetrVG) können die langen Verteilzeiträume<br />

stets einzelvertraglich, <strong>und</strong> zwar für bis zu zehn Jahre vereinbart<br />

werden.<br />

2.2.5.3 Bereiche mit einschlägigem Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

Durch Altersteilzeit-Tarifvertrag, unter dessen räumlichen, fachlichen, persönlichen<br />

<strong>und</strong> zeitlichen Geltungsbereich der Betrieb oder das Unternehmen<br />

fällt, kann dagegen ein Verteilzeitraum von bis zu sechs Jahren zugelassen<br />

werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs.). Altersteilzeitvereinbarungen auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage eines Tarifvertrages können auch einen Gesamtzeitraum von mehr<br />

als sechs Jahren (bis zu zehn Jahre) umfassen, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt<br />

des Förderzeitraumes von sechs Jahren die Hälfte der bisherigen<br />

Arbeitszeit nicht überschreitet <strong>und</strong> eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

im Sinne des SGB III vorliegt (DA der BA 2.2 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 zu § 2).<br />

Das gilt auch für Tarifverträge zur Altersteilzeit, die bereits gekündigt sind <strong>und</strong><br />

lediglich nachwirken. Während der Nachwirkung können auch neue Altersteilzeitvereinbarungen<br />

abgeschlossen werden (DA der BA 2.3 Abs. 2 Unterabs.<br />

2 zu § 2). Dagegen kann der Tarifvertrag nach seinem Ablauf nicht mehr<br />

herangezogen werden, wenn die Nachwirkung im Tarifvertrag ausdrücklich<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Altersteilzeitvereinbarungen auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Tarifvertrages können<br />

auch einen Gesamtzeitraum von mehr als sechs Jahren umfassen (§ 2 Abs. 3<br />

AtG). In diesem Fall kann die Altersteilzeitarbeit – wie sonst auch – für die<br />

Dauer von sechs Jahren gefördert werden. Der Förderzeitraum von sechs Jahren<br />

liegt dann innerhalb des Gesamtzeitraums der Altersteilzeitarbeit. Die Voraussetzungen<br />

des AtG sind erfüllt, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt des<br />

Förderzeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht<br />

überschreitet <strong>und</strong> eine versicherungspflichtige Beschäftigung i.S. des SGB III<br />

vorliegt. Es reicht aus, wenn die Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

48


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 49<br />

AtG (Entgeltaufstockung <strong>und</strong> zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge) nur<br />

in dem Zeitraum von sechs Jahren erbracht werden (DA der BA 2.3 Abs.3 zu<br />

§ 2).<br />

Wird der freigemachte Arbeitsplatz verspätet wiederbesetzt, ist eine bis zu 6jährige<br />

Förderung auch dann noch möglich, wenn im verbliebenden Zeit raum<br />

noch mindestens eine 3-jährige Freistellungsphase vorhanden ist. Der Förderzeitraum<br />

innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeit<br />

muss daher nicht zwingend zusammenhängend sein. Wichtig ist nur, dass für<br />

den zu fördernden Gesamtzeitraum (Arbeits- <strong>und</strong> Freistellungsphase) auch<br />

die entsprechenden Aufstockungsleistungen durchgängig erbracht werden<br />

(DA der BA).<br />

Bei der Anwendung eines Altersteilzeit-Tarifvertrages, unter dessen Geltungsbereich<br />

der Arbeitgeber fällt, auf den konkreten Fall sind die folgenden<br />

Fallgruppen zu unterscheiden.<br />

Tarifbindung des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber ist Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder<br />

– bei einem Haus- oder Firmentarifvertrag – selbst Tarifvertragspartei:<br />

Ist auch der Arbeitnehmer tarifgeb<strong>und</strong>en (Mitglied der tarifschließenden<br />

Gewerkschaft), so gelten die tariflichen Regelungen, auch die über einen längeren<br />

Verteilzeitraum, ohne weiteres unmittelbar <strong>und</strong> zwingend für das Altersteilzeitverhältnis.<br />

Aus der Systematik des AtG <strong>und</strong> allgemeinem Tarifrecht<br />

ergibt sich, dass der Arbeitgeber die Geltung des Tarifvertrages mit seinem<br />

längeren Verteilzeitraum auch mit den nicht tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitnehmern<br />

im Altersteilzeitvertrag vereinbaren kann; allerdings muss dann der gesamte<br />

Tarifvertrag einschließlich der Regelungen über Aufstockungsleistungen etc.<br />

übernommen werden. Wird mit den nicht tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitnehmern die<br />

Geltung des Altersteilzeit-Tarifvertrages nicht vereinbart, so darf mit diesen<br />

Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeit auch nur für einen gesetzlichen Verteilzeit -<br />

raum von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Eine Übernahme des Tarifvertrages<br />

durch Betriebsvereinbarung ist rechtlich ausgeschlossen, es sei<br />

denn, der Tarifvertrag sieht den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich<br />

vor (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber ist zu der einzelvertraglichen<br />

Übernahme des Tarifvertrages nicht verpflichtet; er verstößt nicht gegen<br />

den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz, wenn er die nicht tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitnehmer<br />

insgesamt nicht nach dem Tarifvertrag behandelt. Er darf aber nicht<br />

Gruppen von Arbeitnehmern einbeziehen <strong>und</strong> ohne Sachgründe willkürlich<br />

einzelne Arbeitnehmer hiervon ausnehmen. Tarifvertragliche Regelungen, die<br />

dem Arbeitgeber verbieten, die Geltung des Tarifvertrages mit sog. Außenseitern<br />

abzuschließen, sind nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG unwirksam.<br />

49


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 50<br />

Keine Tarifbindung des Arbeitgebers<br />

Der nicht tarifgeb<strong>und</strong>ene Arbeitgeber hat „im Geltungsbereich“ eines einschlägigen<br />

Altersteilzeittarifvertrages die Möglichkeit, die einschlägige tarifvertragliche<br />

Regelung durch Betriebsvereinbarung <strong>und</strong>, (nur) wenn ein<br />

Betriebsrat nicht besteht, einzelvertraglich zu übernehmen (§ 2 Abs. 2 S. 2<br />

AtG). Wenn <strong>und</strong> soweit der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für eine Betriebsvereinbarung<br />

enthält, können auch nicht tarifgeb<strong>und</strong>ene Arbeitgeber mit dem<br />

Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung abschließen (§ 2 Abs. 2<br />

S. 3 AtG). Der Begriff „Geltungsbereich des Tarifvertrages“ umfasst nach Einführung<br />

der Insolvenzsicherung des § 8a AtG sozialrechtlich nur noch den<br />

fachlichen <strong>und</strong> zeitlichen (nicht mehr aber den persönlichen <strong>und</strong> räumlichen)<br />

Geltungsbereich des Tarifvertrages, der gelten würde, wenn die Parteien tarifgeb<strong>und</strong>en<br />

wären (DA der BA 2.3 Abs. 4 Unterabs. 2 zu § 2). So kann in derselben<br />

Branche der Altersteilzeittarifvertrag einer anderen Region übernommen<br />

werden, z.B. für einen Betrieb des papierverarbeitenden Gewerbes in<br />

Bayern auch ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit in Sachsen Anhalt. Unzulässig<br />

wäre hingegen z.B. die Übernahme eines Altersteilzeit-Tarifvertrages der Versicherungswirtschaft<br />

durch einen Arbeitgeber des Groß- <strong>und</strong> Außenhandels.<br />

Übernommen werden können auch Tarifverträge zur Altersteilzeit, die im Zeitpunkt<br />

des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung bereits gekündigt sind<br />

<strong>und</strong> lediglich nachwirken.<br />

Die tarifliche Regelung über die Altersteilzeitarbeit ist als Ganzes zu übernehmen;<br />

unzulässig ist es, einzelne Punkte herauszugreifen, etwa nur die<br />

Regelung über den Verteilzeitraum. Das gilt auch für die Höhe der Aufstockungsleistungen<br />

<strong>und</strong> für die Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen. Sind in dem Tarifvertrag<br />

aber auch Regelungspunkte enthalten, die zur Altersteilzeitarbeit keine<br />

Berührungspunkte haben (z.B. reine Entgeltfragen), muss der Tarifvertrag hinsichtlich<br />

dieser Punkte nicht übernommen werden (DA der BA).<br />

2.2.5.4 Betriebsübergang (§ 613a BGB)<br />

Arbeitnehmer, die auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Tarifvertrages mit ihrem Arbeitsgeber<br />

Altersteilzeitarbeit mit einem mehr als 3-jährigen Verteilzeitraum (Blockmodell)<br />

vereinbart haben <strong>und</strong> die von der Ausgliederung eines Betriebsteils<br />

unter Anwendung von § 613a BGB betroffen sind, können den Verteilzeitraum<br />

weiterhin in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn beim neuen Arbeitgeber<br />

kein Tarifvertrag zur Altersteilzeit Anwendung findet. Entsprechendes<br />

gilt, wenn die Altersteilzeitarbeit rechtswirksam mit Wirkung für die Zukunft mit<br />

dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart wurde, die Altersteilzeitarbeit aber erst<br />

beim neuen Arbeitgeber beginnen soll oder beginnt (DA der BA 2.3 Abs. 2<br />

Unterabs. 3 zu § 2).<br />

50


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 51<br />

2.2.6 Fortdauer der Versicherungspflicht<br />

2.2.6.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG liegt ferner nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer<br />

bei der halbierten Arbeitszeit während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des<br />

SGB III ist (§ 2 Abs.1 Nr.2 a.E. AtG). Darauf ist besonders bei Teilzeitbeschäftigten<br />

zu achten. Bei einer bisherigen Arbeitszeit von weniger als 30 St<strong>und</strong>en<br />

wöchentlich muss die in § 8 SGB IV festgelegte Entgeltgrenze von 400<br />

Euro überschritten werden (§ 8 SGB IV). Dadurch wird sichergestellt, dass im<br />

Falle der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeit der Schutz der<br />

Arbeitslosenversicherung gewährleistet ist (DA der BA 2.2 Abs. 6 zu § 2). Das<br />

ist insbesondere in Insolvenzfällen von Bedeutung, weil das AtG bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />

die vor dem 1.7.2004 begonnen haben, eine Insolvenzsicherung<br />

nicht vorsieht. Zu beachten ist bei einer Altersteilzeitbeschäftigung<br />

von weniger als 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich, dass die Versicherungspflicht<br />

entfällt (<strong>und</strong> damit auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattungsleistungen,<br />

wenn der ältere Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung<br />

Arbeitslosengeld bezieht (§ 27 Abs. 5 SGB III)).<br />

§ 15 f AtG enthält wegen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung<br />

durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eine<br />

Übergangsregelung, die am 1.4.2003 in Kraft getreten ist. Um zu verhindern,<br />

dass aufgr<strong>und</strong> der Neuregelung des § 8 SGB IV bei bereits abgeschlossenen<br />

bzw. angebahnten Altersteilzeitvereinbarungen eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung nicht mehr gegeben ist, gelten Arbeitnehmer, bei denen mit der<br />

Durchführung der Altersteilzeit vor dem 1.4.2003 begonnen wurde <strong>und</strong> die bis<br />

zu diesem Zeitpunkt in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach<br />

dem SGB III gestanden haben (Arbeitsentgelt > 325 EUR bis 400 EUR), auch<br />

nach dem 1.4.2003 als versicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie die bis zum<br />

31.3.2003 geltenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung weiter erfüllen.<br />

Bei einer Arbeitszeit von weniger als 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich darf der Arbeitnehmer<br />

neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung kein Arbeitslosengeld oder<br />

keine Arbeitslosenhilfe beziehen, da sonst die Versicherungspflicht <strong>und</strong> damit<br />

auch der Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattungsleistungen entfällt<br />

(§ 27 Abs. 5 SGB III). Der Arbeitnehmer sollte vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

hierüber belehrt werden. Der Arbeitnehmer kann allerdings<br />

wegen § 32 Abs. 1 SGB nicht verpflichtet werden, die Inanspruchnahme<br />

zu unterlassen. Vorsorglich sollte deswegen in diesen Fällen vereinbart<br />

werden, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis für den Fall, dass der Arbeitnehmer<br />

Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt, ohne Kündigung<br />

an dem Tag, der dem ersten Tag der Inanspruchnahme vorangeht,<br />

automatisch endet <strong>und</strong> als normales Teilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird;<br />

51


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 52<br />

überdies sollten für diesen Fall Schadensersatzansprüche vorbehalten werden,<br />

soweit die BA wegen der vorzeitigen Beendigung vom Arbeitgeber<br />

erbrachte Aufstockungsleistungen nicht erstattet. Ist eine solche Vereinbarung<br />

unterblieben, ist zu überlegen, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wegen der<br />

Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gekündigt werden<br />

kann.<br />

Da die Altersteilzeitarbeit Versicherungspflicht im Sinne des SGB III begründen<br />

muss, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, wenn ein Anspruch auf eine<br />

Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB<br />

III). Die Versicherungsfreiheit tritt mit Beginn der Rente ein. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

wird unterbrochen. Für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum<br />

Zugang des Rentenbescheides (mit dem dritten Tage der Aufgabe zur Post)<br />

verbleibt es bei dem Bestehen von Altersteilzeitarbeit (RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, 2.1.7.4). Endet das Beschäftigungsverhältnis, so<br />

liegt ein sog. Störfall vor.<br />

Während der Freistellungsphase im Blockmodell ruht der Anspruch auf Krankengeld<br />

mit der Folge, dass die Beiträge nach dem geminderten Beitragssatz<br />

gemäß § 243 Abs. 1 SGB V zu entrichten sind (B<strong>und</strong>essozialgericht, Urt. vom<br />

25.8.2004 – B 12 KR 22/02 R-, ZTR 2005, 114 = EzBAT TV Altersteilzeit<br />

Nr. 34).<br />

2.2.6.2 Reduzierung der Arbeitszeit bei Rente wegen teilweiser<br />

Erwerbsminderung<br />

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV in reduziertem<br />

Umfang weitergeführt, weil dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeitarbeit<br />

eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt wird,<br />

besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich<br />

anschließende Freistellungsphase bestehen drei Möglichkeiten der Entsparung<br />

von Wertguthaben (RdSchr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.7.3):<br />

spiegelbildlich (jeweils bemessen an den bisherigen durchschnittlichen<br />

Arbeitszeiten in der Arbeitsphase),<br />

durchschnittlich (bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten<br />

in der Arbeitsphase),<br />

nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben<br />

ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).<br />

2.2.6.3 Verzicht auf die Arbeitsleistung während der Arbeitsphase<br />

Verzichtet der Arbeitgeber im Blockmodell aus betriebsbedingten Gründen<br />

während der Arbeitsphase – nicht nur vorübergehend – auf die tatsächliche<br />

52


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 53<br />

Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, kann das dazu führen, dass die Voraussetzungen<br />

des § 7a Abs. 1 a SGB VI nicht erfüllt sind. Folge wäre, dass ein<br />

Beschäftigungsverhältnis während der Freistellung nicht gegeben ist mit der<br />

Konsequenz, dass in dieser Zeit auch die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

nach dem AtG nicht vorliegen. Dem Unternehmen drohen<br />

außerdem, wenn das nicht beachtet wird, erhebliche Haftungsrisiken. Die Ausführungen<br />

in <strong>Kapitel</strong> III unter 3.2, auf die verwiesen wird, müssen aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> unbedingt beachtet werden.<br />

Mit einem solchen Fall hat sich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht im Urt. vom<br />

10.2.2004 – 9 AZR 401/02 – (BAGE 109, 294 = NZA 2004, 606) befasst: Der<br />

Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

angeboten, der dann auch zu Stande gekommen ist. Noch am<br />

Tage des Abschlusses der Vereinbarung <strong>und</strong> vor dem Beginn der Altersteilzeit<br />

hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich für die gesamte Dauer<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase)<br />

freigestellt. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat entschieden, dass damit die Voraussetzungen<br />

für Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes <strong>und</strong> für<br />

einen vorzeitigen Rentenbezug wegen Altersteilzeit nicht gegeben sind. Da in<br />

dem Angebot eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

gegenüber dem Arbeitnehmer die Erklärung liegt, er könne bei Annahme<br />

dieses Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit<br />

erwerben, haftet der Arbeitgeber für diese objektiv falsche Erklärung.<br />

Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die „Altersteilzeitvereinbarung“<br />

nicht abgeschlossen worden.<br />

2.2.6.4 Arbeitsunfähigkeit des Altersteilzeitarbeitnehmers in der<br />

Arbeitsphase – medizinische Rehabilitationsmaßnahme<br />

Wird der Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase arbeitsunfähig<br />

krank, kann er keine Wertguthaben für die Freistellungsphase erarbeiten. Für<br />

die Dauer der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG liegt dennoch Altersteilzeit<br />

im Sinne des AtG vor. Für diese Zeit sind die Aufstockungsleistungen weiter<br />

zu erbringen; ein gesetzlicher Anspruch danach besteht nicht. Aus einem<br />

Tarifvertrag kann sich aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, die<br />

Aufstockungsleistungen auch nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung<br />

zu zahlen (so B<strong>und</strong>esarbeitsgericht zu § 8 TV ATZ des öff. Dienstes i.V.m. § 91<br />

TVV für Angestellte, abgeschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung<br />

Hamburg e.V. <strong>und</strong> ver.di i.d.F. vom 23.3.2003: Weiterzahlung, solange<br />

der Arbeitnehmer Anspruch auf „Krankenbezüge“ hat, Urt. vom 15.8.2006 – 9<br />

AZR 639/05 –, ZTR 2007, 31).<br />

Altersteilzeitarbeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts nach Ablauf der<br />

Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die<br />

Aufstockungsleistungen zum Entgelt <strong>und</strong> die zusätzlichen Rentenversiche-<br />

53


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 54<br />

rungsbeiträge weiterhin erbracht werden. Im Förderfall erfolgt dies durch die<br />

BA, die dann anstelle des Arbeitgebers die Aufstockungsleistungen zum Entgelt<br />

<strong>und</strong> die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Höhe übernimmt. Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers<br />

hierzu besteht nicht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 15.8.2006 – 9 AZR<br />

639/05 –); eine entsprechende Verpflichtung kann sich aber aus einem Tarifvertrag<br />

oder einer Betriebsvereinbarung oder aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

ergeben (zur Antragspflichtversicherung in der Rentenversicherung s.<br />

<strong>Kapitel</strong> V). Der Arbeitgeber bekommt dann die Aufstockungsleistungen zum<br />

Entgelt <strong>und</strong> die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Höhe von der BA erstattet (siehe <strong>Kapitel</strong> VIII).<br />

2.2.7 Kontinuierliche Entgeltzahlung<br />

Das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag<br />

nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a AtG müssen für die gesamte Dauer der Altersteilzeitarbeit,<br />

d.h. auch während der Freistellungsphase, fortlaufend gezahlt werden.<br />

Hierbei muss die Angemessenheit der Arbeitsentgeltzahlung in der Freistellungsphase<br />

gewährleistet bleiben (vgl. hierzu § 7 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB IV).<br />

Der Zinssatz bei Verzug des Arbeitgebers beträgt 5 Prozentpunkte über dem<br />

Basiszinssatz (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 23.2.2005 – 10 AZR 602/03 –,<br />

NZA 2005, 694). Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so<br />

hat er ihrer Berechnung – soweit keine besonderen Bemessungsbestimmungen<br />

getroffen sind – gr<strong>und</strong>sätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen<br />

Lohnsteuermerkmale zugr<strong>und</strong>e zu legen. Einer ihn belastenden Änderung der<br />

Lohnsteuerklasse kann er ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.<br />

Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist regelmäßig<br />

nicht missbräuchlich (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 13.6.2006 – 9 AZR<br />

423/05 –, NZA 2007, 275; s. hierzu auch B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

17.1.2006 – 9 AZR 558/04 –, NZA 2006,1001).<br />

2.2.8 Zahlung der Aufstockungsbeträge<br />

2.2.8.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitgeber<br />

mindestens die gesetzlichen Aufstockungsleistungen (Aufstockung des<br />

Bruttoarbeitsentgelts <strong>und</strong> zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung)<br />

erbringt. Dabei ist zwischen sog. Altfällen (Beginn der Altersteilzeitarbeit vor<br />

dem 1.7.2004) <strong>und</strong> sog. Neufällen (Beginn der Altersteilzeitarbeit ab<br />

1.7.12004) zu unterscheiden (ausführlich zur Berechung der Aufstockungsleistungen<br />

<strong>Kapitel</strong> II). Probleme können sich bei der Berechnung ergeben,<br />

wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf Teile seines<br />

Entgelts zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge oder für eine Direkt-<br />

54


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 55<br />

versicherung auf laufendes Entgelt verzichtet. Da die Altersteilzeit-Tarifverträge<br />

<strong>und</strong> -Betriebsvereinbarungen insoweit in aller Regel keine eindeutigen<br />

Festlegungen enthalten, ist zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag<br />

eindeutig festzulegen, von welchem Bruttoarbeitsentgelt<br />

ausgegangen werden soll (s. hierzu <strong>Kapitel</strong> II, Ziff. 2.3.2 <strong>und</strong> 7.7).<br />

2.2.8.2 Beginn der Altersteilzeit bis zum 30.6.2004<br />

Beginnt die Altersteilzeitarbeit vor dem 1.7.2004, gelten die bisherigen Regelungen:<br />

Der Arbeitgeber muss aufgr<strong>und</strong> eines Tarifvertrages, einer Regelung<br />

der öffentlichen Kirchen <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften,<br />

einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung mit<br />

dem Arbeitnehmer mindestens die gesetzlich vorgesehenen Aufstockungsbeträge<br />

zum Arbeitsentgelt <strong>und</strong> zur Rentenversicherung zahlen. Arbeitnehmer,<br />

die ihre bisherige Arbeitszeit verringert haben, ohne einen Altersteilzeitvertrag<br />

abzuschließen, haben keinen Anspruch auf die gesetzlichen oder<br />

tariflichen Aufstockungsbeträge. Durch den Ausschluss von den gesetzlichen<br />

oder tariflichen Leistungen, die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden<br />

insbesondere teilzeitbeschäftigte Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 20.8.2002, NZA 2003, 510 = DB<br />

2003, 727: zum TV ATZ des öff. Dienstes).<br />

Das Teilzeitbruttoarbeitsentgelt muss um mindestens 20 v.H., jedoch mindestens<br />

auf 70 v.H. des bisherigen (pauschalierten) Mindestnettobetrages aufgestockt<br />

werden; das ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine<br />

Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit erhalten würde.<br />

Der Arbeitgeber muss neben der Entgeltaufstockung zusätzliche Beiträge zur<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, <strong>und</strong> zwar mindestens in der Höhe<br />

des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen<br />

Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 AtG <strong>und</strong> dem Arbeitsentgelt für<br />

die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG).<br />

Zu den Einzelheiten s. die Darstellung in <strong>Kapitel</strong> II.<br />

2.2.8.3 Beginn der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der neuen Fassung ist Voraussetzung für die Altersteilzeit,<br />

dass der Arbeitgeber aufgr<strong>und</strong> eines Tarifvertrages, einer Regelung<br />

der Kirchen <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, einer<br />

Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer<br />

a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v.H.<br />

aufstockt, wobei die Aufstockung weitere Entgeltbestandteile umfassen<br />

kann, <strong>und</strong><br />

55


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 56<br />

b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet, der auf 80 v.H.<br />

des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>und</strong> dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur<br />

Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Damit entfällt die bisherige Gegenrechnung, ob der sog. „Mindestnettobetrag“<br />

erreicht wird. Anstelle des „bisherigen Arbeitsentgelts“ wird der Begriff des<br />

„Regelarbeitsentgelts“ eingeführt. Gemäß § 6 Abs. 1 AtG ist das Regelarbeitsentgelt<br />

das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu<br />

zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />

des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile,<br />

die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Bei<br />

betrieblichen oder tariflichen Einmalzahlungen sollte geprüft werden, ob nicht<br />

eine monatliche Auszahlung in Höhe von 1/12 rechtlich möglich ist. Die Erstattungsleistungen<br />

der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit richten sich ab 1.7.2004 nach<br />

diesen Regelungen (§ 4 Abs. 1 AtG).<br />

Verweist ein Tarifvertrag auf die früheren Berechnungsregeln für das Mindestnettoentgelt,<br />

kann das bedeuten, dass auch bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen,<br />

die nach dem 30.6.2007 beginnen, die alten Berechnungsregeln<br />

zu § 15 AtG weiter anzuwenden sind. Das gilt etwa für die Berechnung des<br />

Mindestnettobetrags des Altersteilzeitentgelts gemäß § 5 Abs. 3 des TV ATZ<br />

des öff. Dienstes (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. vom 17.4.2007<br />

– 8 Sa 23/07 –, Revision eingelegt unter – 9 AZR 466/07 –).<br />

2.2.9 Unterbrechung der Altersteilzeit<br />

Zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit ohne Störfall kann es in folgenden<br />

Fällen kommen:<br />

Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, s. dazu oben<br />

2.2.6.1,<br />

betriebsbedingte notwendige Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger<br />

wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- <strong>und</strong> Freistellungsphase; es muss<br />

ein sachlicher Gr<strong>und</strong> vorliegen. Die Unterbrechung muss vertraglich vereinbart<br />

werden. In Förderfällen empfiehlt sich eine Beratung durch die<br />

Agentur für Arbeit,<br />

unbezahlter Urlaub während der Arbeitsphase (s. hierzu <strong>Kapitel</strong> V: Behandlung<br />

von Fehlzeiten während der Altersteilzeitarbeit) <strong>und</strong><br />

zum Ganzen: RdSchr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.7.6; DA der BA<br />

2.2 Abs. 19 zu § 2).<br />

56


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 57<br />

2.2.10 Ende der Altersteilzeitarbeit<br />

2.2.10.1 Ende bei Renteneintritt<br />

Durch den Altersteilzeitvertrag wird das bisher in aller Regel unbefristete<br />

Arbeitsverhältnis vertraglich in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

geändert. Es endet dann automatisch mit Fristablauf. Altersteilzeitarbeit im<br />

Sinne des AtG liegt aber nur vor,<br />

wenn die Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong> von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 <strong>und</strong><br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG vermindert worden ist (§ 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI)<br />

<strong>und</strong><br />

die Vereinbarung zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu<br />

dem der Arbeitnehmer eine – auch gekürzte – Altersrente in Anspruch nehmen<br />

kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG).<br />

Die Altersteilzeitarbeit muss gr<strong>und</strong>sätzlich zumindest bis zu dem Zeitpunkt vereinbart<br />

werden, in dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine – ggf. auch<br />

gekürzte – Altersrente hat. Voraussetzung für die vorgezogene Altersrente<br />

nach Altersteilzeitarbeit ist, dass die Arbeit aufgr<strong>und</strong> von Altersteilzeitarbeit für<br />

mindestens 24 Monate vermindert worden ist (§ 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI).<br />

Im Blockmodell müssen damit die Arbeits- <strong>und</strong> die Freizeitphase jeweils mindestens<br />

12 Kalendermonate dauern, damit ein Rentenzugang wegen 24monatiger<br />

Altersteilzeitarbeit erfolgen kann. Besteht ein Anspruch auf eine vorgezogene<br />

Altersrente vor Ablauf von 24 Monaten, muss die Arbeitszeit für<br />

diese kürzere Dauer auf die Hälfte reduziert werden.<br />

In vielen Tarifverträgen ist festgelegt, dass das Altersteilzeitverhältnis endet,<br />

wenn der Arbeitnehmer in Altersteilzeit Anspruch auf eine Rente wegen Alters<br />

oder auf eine ungekürzte Altersrente hat. Eine Rente wegen Alters ist auch die<br />

Rente für schwerbehinderte Menschen oder die Altersrente für Frauen. Ihr<br />

Altersteilzeitverhältnis endet daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie die<br />

Voraussetzungen für eine ungekürzte vorgezogene Altersrente gemäß § 236a<br />

SGB VI bzw. § 237a SGB VI erfüllen. Hierin liegt keine unzulässige Benachteiligung<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR 122/03 –, FA<br />

2004, 46; Urt. vom 27.4.2004 – 9 AZR 18/03 –, BAGE 110, 208 = NZA 2005,<br />

821).<br />

Es muss deswegen in jedem Einzelfall berechnet werden, wann der Arbeitnehmer<br />

frühestens die – auch gekürzte – vorgezogene Altersrente nach Altersteilzeitarbeit<br />

in Anspruch nehmen kann. Aus Haftungsgründen ist die Einholung<br />

einer Rentenauskunft dringend zu empfehlen. Vereinbarungen, nach<br />

denen der Arbeitnehmer bereits vor Erreichen dieses Rentenalters ausscheiden<br />

soll, erfüllen nicht die Voraussetzungen des AtG. Wann der Arbeitnehmer<br />

eine vorgezogene Rente wegen Alters beanspruchen kann, ergibt sich aus<br />

dem SGB VI (s. dazu unter <strong>Kapitel</strong> VII).<br />

57


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 58<br />

2.2.10.2 Ansprüche bei vorzeitiger Beendigung<br />

Eine tarifvertragliche Regelung, nach welcher der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

im Fall der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine<br />

etwaige Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung <strong>und</strong> dem Entgelt für den<br />

Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung beanspruchen kann, das er ohne<br />

Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, umfasst nur die Arbeits-, nicht jedoch<br />

die Freistellungsphase im Blockmodell. Differenzansprüche für die Monate der<br />

Arbeitsphase vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Altersteilzeiter<br />

nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (so Landesarbeitsgericht<br />

Baden-Württemberg, Urt. vom 26.1.2004 – 15 Sa 113/03 –).<br />

Endet die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig,<br />

hat der Beamte gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann einen Anspruch auf Besoldung<br />

für höchstens sechs Monate entsprechend dem zeitlichen Umfang der vorgesehenen<br />

Beschäftigung, wenn die Dienstleistung während der „Arbeitsphase“<br />

gänzlich unterbleibt (B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht, Urt. vom 30.10.2002<br />

– 2 A 2/01 –, ZTR 2003, 206).<br />

2.2.10.3 Verlängerung der Altersteilzeit<br />

Aus Sicht des Sozialversicherungsrechts, Rentenrechts, Steuerrechts <strong>und</strong><br />

Förderrechts ist eine einvernehmliche Verlängerung der Altersteilzeit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich. Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell muss aber beachtet<br />

werden, dass die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell im Durchschnitt<br />

eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nur auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Tarifvertrages<br />

möglich ist (s. hierzu 2.2.5.2). Außerdem muss der anzuwendende<br />

Tarifvertrag die Verlängerung auch tatsächlich zulassen, z.B. sechs oder zehn<br />

Jahre, <strong>und</strong> darf während der gesamten Dauer der Altersteilzeit die Hälfte der<br />

bisherigen Arbeitszeit nicht überschritten werden (s. hierzu oben 2.2.5). Bei<br />

einer Verlängerung der Arbeitsphase muss auch die Freistellungsphase spiegelbildlich<br />

verlängert werden. Erlöschenstatbestände nach § 5 Abs. 1 AtG sind<br />

zu beachten.<br />

2.2.11 Ungekürzte Altersrente von Schwerbehinderten, Berufs- <strong>und</strong><br />

Erwerbsunfähigen bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand<br />

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

vom 20.12.2000 (BGBl I, 1827) ist der Bestandsschutz für Schwerbehinderte<br />

bei der Heraufsetzung der Altersrente zum 1.1.2001 neu geregelt worden.<br />

Danach wird die Altersgrenze von 60 Jahren u.a. nicht angehoben für<br />

Versicherte, die<br />

58


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 59<br />

bis zum 16.1.1950 geboren sind <strong>und</strong> am 16.11.2000 schwerbehindert,<br />

berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden<br />

Recht waren oder<br />

vor dem 1.1.1942 geboren sind <strong>und</strong> 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine<br />

versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.<br />

Damit das keine Auswirkungen auf die Förderung bereits laufender Altersteilzeitvereinbarungen<br />

hat, bestimmt § 15e AtG, dass der Anspruch auf die Leistungen<br />

nach § 4 AtG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AtG nicht erlischt, wenn<br />

mit der Altersteilzeit vor dem 17.11.2000 begonnen worden ist <strong>und</strong> Anspruch<br />

auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen<br />

nach § 236a S. 5 Nr. 1 SGB VI vorliegen.<br />

3 Die Einführung <strong>und</strong> Durchführung von<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

3.1 Vorüberlegungen: Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für die Altersteilzeit<br />

In den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für Altersteilzeitarbeit<br />

im Sinne des AtG dargelegt. Diese müssen erfüllt sein, damit die<br />

Altersteilzeitarbeit arbeits-, sozialversicherungs- <strong>und</strong> steuerrechtlich anerkannt<br />

wird. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine Förderung durch die<br />

BA im Überblick dargelegt. Dagegen enthält das AtG keinerlei Regelungen darüber,<br />

ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Altersteilzeitarbeit einzuführen, <strong>und</strong><br />

ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit hat, ggf. unter welchen<br />

Voraussetzungen.<br />

Das Gesetz selbst verpflichtet den Arbeitgeber nicht, Altersteilzeitarbeit im<br />

Betrieb oder Unternehmen einzuführen. Eine solche Verpflichtung kann sich<br />

aus einem Altersteilzeit-Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung über<br />

Altersteilzeitarbeit ergeben. Das bedeutet: Gibt es keine solchen Regelungen<br />

in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, so muss der Arbeitgeber<br />

keine Altersteilzeitarbeit einführen. Er kann dies aber freiwillig tun, wobei<br />

er dann aber unter Umständen (bei Gruppenbildung) den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

beachten muss. Auch ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers<br />

auf Altersteilzeitarbeit ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Auch das kann<br />

entweder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher geregelt sein,<br />

ebenso ggf. die näheren Voraussetzungen für einen solchen Anspruch.<br />

Vor Einführung der Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> dem Abschluss von Vereinbarungen<br />

muss das Unternehmen daher in jedem Fall prüfen, ob bei der Einführung<br />

<strong>und</strong> Durchführung von Altersteilzeitarbeit im Betrieb allein die Regelungen im<br />

AtG oder ob tarifvertragliche Regelungen über die Altersteilzeit anzuwenden<br />

sind oder ob ggf. auf entsprechende tarifvertragliche Regelungen zurückgegriffen<br />

werden kann <strong>und</strong> soll. Das hat insbesondere Bedeutung dafür,<br />

59


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 60<br />

ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Altersteilzeitarbeit einzuführen (hierzu<br />

3.2.1),<br />

ob <strong>und</strong> ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmer einen<br />

Anspruch auf Altersteilzeitarbeit haben (s. hierzu 3.4.),<br />

wie hoch die Aufstockungsleistungen sind (s. hierzu 2.2.8),<br />

für welche Zeitdauer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart werden<br />

kann, ob mithin bei einer Dauer der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell von<br />

mehr als drei Jahren Altersteilzeit im Sinne des AtG vorliegt oder nicht<br />

(s. hierzu 2.2.5),<br />

wie die Rückabwicklung im Störfall zu berechnen ist (hierzu 7.6) <strong>und</strong><br />

ob <strong>und</strong> inwieweit der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Ein- <strong>und</strong><br />

Durchführung von Altersteilzeit hat (s. hierzu unten 9.).<br />

3.2 Prüfung der Tarifsituation<br />

Vor Überlegungen, Altersteilzeitarbeit einzuführen, ist aus den geschilderten<br />

Gründen immer zu prüfen, ob es einen Altersteilzeit-Tarifvertrag gibt, in dessen<br />

räumlichen, fachlichen, persönlichen <strong>und</strong> zeitlichen Geltungsbereich der<br />

Betrieb oder das Unternehmen fällt.<br />

3.2.1 Vorliegen eines einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrages<br />

Gibt es einen Altersteilzeit-Tarifvertrag, unter dessen räumlichen, fachlichen<br />

<strong>und</strong> zeitlichen Geltungsbereich der Betrieb oder das Unternehmen fällt, so ist<br />

zu unterscheiden:<br />

Der Arbeitgeber <strong>und</strong> auch der Arbeitnehmer sind tarifgeb<strong>und</strong>en:<br />

Der Arbeitgeber gehört dem tarifschließenden Arbeitgeberverband an oder er<br />

hat einen Altersteilzeit-Haus-/Firmentarifvertrag geschlossen <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />

ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Altersteilzeit-<br />

Tarifvertrag gilt mit seinem jeweiligen Inhalt zwischen den Parteien unmittelbar<br />

<strong>und</strong> zwingend <strong>und</strong> legt die Mindestbedingungen (Aufstockungsbeträge)<br />

verbindlich fest. Der Arbeitgeber ist (nur) verpflichtet, Altersteilzeitarbeit einzuführen,<br />

wenn der Tarifvertrag das direkt anordnet oder dem Betriebsrat ein<br />

erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Einführung der Altersteilzeitarbeit<br />

zubilligt <strong>und</strong> eine entsprechend abgeschlossene Betriebsvereinbarung das<br />

vorsieht. Der Arbeitnehmer hat unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch<br />

auf Altersteilzeitarbeit, wenn dies der Tarifvertrag ohne Einschränkung vorsieht<br />

<strong>und</strong> die weiteren Voraussetzungen des Tarifvertrages erfüllt sind. Altersteilzeitarbeit<br />

in Form der Blockzeit kann über die gesetzliche Dauer von drei Jah-<br />

60


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 61<br />

ren hinaus vereinbart werden, wenn der Tarifvertrag das entweder ausdrücklich<br />

oder über eine Öffnungsklausel zulässt.<br />

Nur der Arbeitgeber ist tarifgeb<strong>und</strong>en:<br />

Ein einschlägiger Altersteilzeit-Tarifvertrag ist nur dann auf Arbeitnehmer anzuwenden,<br />

die nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehören,<br />

wenn dessen Geltung einzelvertraglich vereinbart ist, ggf. über eine Globalverweisung<br />

im Arbeitsvertrag auf alle Tarifverträge der Branche. Der<br />

Tarifvertrag darf solche Verweisungen in Arbeitsverträgen nicht organisierter<br />

Arbeitnehmer nicht verbieten; oder<br />

wenn die Anwendung aller einschlägigen Tarifverträge betriebsüblich ist;<br />

oder<br />

bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG); s. hierzu das Verzeichnis<br />

unter www.bmas.de.<br />

Der Altersteilzeit-Tarifvertrag kann die Einführung von Altersteilzeitarbeit<br />

unmittelbar anordnen. Altersteilzeitarbeit ist dann nur noch nach Maßgabe des<br />

Tarifvertrages durchzuführen. Andere Tarifverträge sehen lediglich die Möglichkeit<br />

der Einführung vor: So entscheidet etwa der Arbeitgeber nach dem TV<br />

ATZ Einzelhandel BY (§ 3 Nr. 1 Abs. 3 S. 1 vom 9.3.2001), im Anschluss an die<br />

Erörterungen mit dem Betriebsrat, frei darüber, ob er Altersteilzeit einführt <strong>und</strong><br />

über die Mindestdauer des § 3 Nr. 1 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ Einzelhandel BY hinaus<br />

fortsetzt (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 5.6.2007 – 9 AZR 498/06 – nicht<br />

veröff.). Nach dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit für die Zeitungsverlage<br />

in Bayern kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er Altersteilzeitverhältnisse<br />

begründen will. Begründet er Altersteilzeitverhältnisse, unterliegen<br />

diese den tariflichen Vorschriften (Landesarbeitsgericht München, Urt.<br />

vom 30.5.2007 – 7 Sa 1195/06 –, Revision eingelegt unter – 9 AZR 677/07 –).<br />

Soweit dem Betriebsrat durch den einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrag Mitbestimmungsrechte<br />

bei der Einführung oder Durchführung der Altersteilzeitarbeit<br />

eingeräumt werden, genügt es, dass der Arbeitgeber tarifgeb<strong>und</strong>en ist,<br />

da es sich insoweit um sog. Betriebsnormen handelt (§ 3 Abs. 2 TVG).<br />

Der Arbeitgeber ist nicht tarifgeb<strong>und</strong>en:<br />

Der Arbeitgeber ist nicht zur Einführung von Altersteilzeitarbeit verpflichtet. Will<br />

er diese einführen, ist zu überlegen, ob der Altersteilzeit-Tarifvertrag übernommen<br />

werden soll. § 2 Abs. 2 S. 2 <strong>und</strong> 3 AtG bestimmt hierzu: Die tarifvertragliche<br />

Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder, (nur) wenn ein<br />

Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer übernommen werden. Der zu übernehmende Tarifvertrag<br />

muss dann allerdings als Mindestregelung in Gänze übernommen werden.<br />

Nur dann darf Altersteilzeitarbeit im Blockmodell über drei Jahre hinaus<br />

61


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 62<br />

vereinbart werden! Können aufgr<strong>und</strong> eines solchen Tarifvertrages abweichende<br />

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann<br />

auch in Betrieben eines nicht tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitgebers davon Gebrauch<br />

gemacht werden. Die Übernahme durch Betriebsvereinbarung durch den<br />

Betriebsrat ist nicht erzwingbar.<br />

In beiden Fällen kann der Altersteilzeittarifvertrag auch durch eine allgemeine<br />

Bezugnahmeklausel vereinbart sein. Bei einer so genannten dynamischen<br />

Klausel (z.B. „Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das Unternehmen<br />

anwendbaren/einschlägigen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung“)<br />

wird gr<strong>und</strong>sätzlich festgeschrieben, dass das gesamte Tarifwerk auf das<br />

Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommen soll. Hierzu zählt auch ein Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 10.5.2005 – 9 AZR 249/04<br />

–, nicht veröff.: zum TV Altersteilzeit Deutschlandradio).<br />

Von einem später abgeschlossenen Tarifvertrag, in dem für bestimmte Altersgruppen<br />

am Ende des Altersteilzeitverhältnisses Abfindungszahlungen vorgesehen<br />

sind, werden einzelvertraglich zuvor vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

nur dann erfasst, wenn nach dem im Tarifvertrag erkennbar<br />

verlautbarten Willen der tarifschließenden Parteien auch schon abgeschlossene<br />

Altersteilzeitverhältnisse einbezogen werden sollten (B<strong>und</strong>es arbeitsge -<br />

richt, Urt. vom 1.12.2004 – 4 AZR 103/04 –, nicht veröff.). Ein Haustarifvertrag,<br />

der im Rahmen der Tariföffnungsklausel des § 10 B<strong>und</strong>esentgelttarifvertrag<br />

der chemischen Industrie abgeschlossen wurde, darf nicht in bestehende<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingreifen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

15.2.2006 – 4 AZR 4/05 –, nicht veröff.)<br />

Die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 16.11.1998, die den Beschäftigten,<br />

die eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Tarifvertrag Altersteilzeit<br />

Bodenpersonal vom 1.10.1996 abgeschlossen haben, ein Optionsrecht für<br />

neue Tarifbedingungen einräumt, bezog sich nur auf den zeitlich nachfolgenden<br />

Tarifvertrag vom 31.3.2000, nicht auf später abgeschlossene Tarifverträge<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 15.2.2005 – 9 AZR 52/04 –, EzA § 4 TVG<br />

Altersteilzeit Nr. 13).<br />

3.2.2 Fehlen eines einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrages<br />

Gibt es keinen einschlägigen Altersteilzeit-Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber –<br />

ebenso wie bei seiner fehlenden Tarifbindung – nicht verpflichtet, Altersteilzeitarbeit<br />

einzuführen. Es bestehen zwei Handlungsmöglichkeiten:<br />

Nach den allgemeinen Regeln des Tarifrechts kann gr<strong>und</strong>sätzlich auch ein<br />

fachfremder Tarifvertrag für den Betrieb übernommen werden. Für die<br />

Altersteilzeitarbeit hat dies aber wenig praktische Bedeutung, da hierdurch<br />

eine längere als die gesetzliche Dauer der Blockzeit von drei Jahren gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht erreicht werden kann. Tarifliche Regelungen über die Dauer<br />

62


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 63<br />

der Blockzeit können nur „im Geltungsbereich“ eines Altersteilzeit-Tarifvertrages<br />

übernommen werden (§ 2 Abs. 2 S. 2 AtG; zu den Ausnahmen<br />

s. oben unter 2.2.5.3).<br />

Die rechtlichen Vorgaben ergeben sich allein aus dem AtG. Das Unternehmen<br />

ist zwar nicht gehindert, dem Arbeitnehmer freiwillig einzelvertraglich<br />

oder durch freiwillige Betriebsvereinbarung höhere Aufstockungsleistungen<br />

zu gewähren, als das AtG vorsieht. Soweit das AtG aber<br />

abweichende Regelungen nur durch Altersteilzeit-Tarifvertrag erlaubt, etwa<br />

bei der Dauer der Altersteilzeitarbeit, darf in der Altersteilzeitvereinbarung<br />

vom AtG nur abgewichen werden, soweit das AtG dies ausnahmsweise<br />

erlaubt. Das bedeutet: Auch in diesem Fall darf Altersteilzeitarbeit im Blockmodell<br />

nur für die Dauer von insgesamt drei Jahren vereinbart werden!<br />

3.3. Altersteilzeit-Tarifverträge (Überblick)<br />

3.3.1 Bedeutung der Altersteilzeit-Tarifverträge<br />

Zurzeit gibt es ca. 260 Flächen- <strong>und</strong> Haustarifverträge zur Förderung der<br />

Altersteilzeit. Bei der Entwicklung des Altersteilzeitkonzeptes für das Unternehmen<br />

ist die Frage der Tarifgeltung <strong>und</strong> -bindung von besonderer Bedeutung,<br />

wenn Altersteilzeitarbeit im Blockmodell eingeführt werden soll (s. dazu<br />

2.2.5.1. – 2.2.5.3). Ohne einschlägigen Tarifvertrag darf Altersteilzeitarbeit im<br />

Blockmodell für maximal drei Jahre vereinbart werden (Arbeitsphase <strong>und</strong><br />

anschließende Freistellungsphase jeweils 1 1/2 Jahre). Gr<strong>und</strong>sätzlich nur<br />

durch Altersteilzeit-Tarifvertrag kann dagegen eine Dauer von bis zu sechs<br />

Jahren oder sogar eine solche von bis zu zehn Jahren zugelassen werden,<br />

wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraumes von sechs<br />

Jahren, der innerhalb der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der<br />

bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet (§ 2 Abs. 3 AtG); zu<br />

den Ausnahmen (Bereiche, in denen üblicherweise keine Tarifverträge bestehen<br />

<strong>und</strong> AT-Angestellte sowie leitende Angestellte) s. 2.2.5.3.<br />

3.3.2 Die tariflichen Regelungen im Überblick<br />

Vorreiter der Tarifentwicklung war die Chemische Industrie mit ihrem Tarifvertrag<br />

vom 29.3.1996, der unterdessen modifiziert worden ist. Einige Tarifverträge<br />

ermöglichen lediglich die Blockbildung der Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2<br />

AtG (Bankgewerbe, Groß- <strong>und</strong> Außenhandel, Energieversorgung – einige<br />

regionale Bereiche ausgenommen – <strong>und</strong> Wohnungswirtschaft). Die Tarifverträge,<br />

die nach der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung Altersteilzeitarbeit<br />

auf Vollbeschäftigte beschränkt hatten, sind unterdessen überarbeitet. Das ist<br />

z.B. durch den Tarifvertrag für die Chemische Industrie in der Fassung vom<br />

22.3.2000 <strong>und</strong> durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.6.2000 zum<br />

63


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 64<br />

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für den Bereich des öffentlichen<br />

Dienstes mit Wirkung ab 1.7.2000 geschehen.<br />

Die folgende Darstellung kann nur einen groben Überblick ohne Anspruch auf<br />

Vollständigkeit geben. Bei Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen im Geltungsbereich<br />

von Altersteilzeit-Tarifverträgen ist es unverzichtbar, die vollständigen<br />

Tarifverträge heranzuziehen.<br />

3.3.2.1 Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Die Tarifverträge enthalten in aller Regel Verfahrensvorschriften zur Bestimmung<br />

des anspruchsberechtigten Personenkreises, zum Verfahren bei der<br />

Anwendung des Überforderungsschutzes <strong>und</strong> zur Auswahl, wenn mehr Arbeitnehmer<br />

den Wunsch nach Altersteilzeitarbeit haben, als nach dem Überforderungsschutz<br />

vorgesehen ist, z.B. Auswahl nach Lebensalter, Dauer der<br />

Betriebszugehörigkeit etc.<br />

Bei der Festlegung, ob <strong>und</strong> ggf. welche Arbeitnehmer ab Vollendung des 55.<br />

Lebensjahres den Übergang in die Altersteilzeitarbeit fordern können, sind vier<br />

Modelle erkennbar:<br />

Es besteht ein Anspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für<br />

Altersteilzeit vorliegen, solange die Überforderungsgrenze nicht überschritten<br />

wird, z.B. Versicherungswirtschaft bei mindestens zehnjähriger<br />

Unternehmenszugehörigkeit.<br />

Der Anspruch besteht im Rahmen der Überforderungsgrenze ab einem<br />

bestimmten Lebensalter (55. Lebensjahr: Chemische Industrie; 57.<br />

Lebensjahr: Druckindustrie <strong>und</strong> papier-, pappe- <strong>und</strong> kunststoffverarb.<br />

Industrie: Schichtarbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen; 58.<br />

Lebensjahr: Glasindustrie Bayern; 59. Lebensjahr: Erfrischungsgetränke<br />

Rheinland-Pfalz/Saarland; Kali- <strong>und</strong> Steinsalzbergbau; Metallindustrie:<br />

59–60: Anspruch für zwei Jahre; Zuckerindustrie: durch BV niedriger; 60.<br />

Lebensjahr: Öffentlicher Dienst, Metallindustrie – TV Beschäftigungsbrücke).<br />

Die Anspruchsberechtigung kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

festgelegt werden, z.B. Bauwirtschaft, Lederwarenindustrie, Metallindustrie;<br />

Mineralbrunnen Hessen, Süßwarenindustrie, Zuckerindustrie.<br />

Anspruchsausschluss bei betrieblichen Gründen: Dt. Bahn AG – oder bei<br />

personenbezogenen Gründen: Lufthansa AG; Dt. Post AG.<br />

3.3.2.2 Aufstockungsleistungen zum Entgelt<br />

Die Höhe der Aufstockungszahlung ist unterschiedlich geregelt. Der Mindestnettobetrag<br />

beträgt u.a. (Quelle: BdA – Tarifabteilung):<br />

64


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 65<br />

70 %: (gesetzliche Mindesthöhe): Bauwirtschaft; Dachdeckerhandwerk;<br />

Ernährungsindustrie Nieders./Bremen m. DAG; Steine u. Erden Bayern,<br />

75 %: Versicherungen,<br />

80 %: Druckindustrie, u.U. 85 % für Schichtarbeitnehmer; Energieversorgung<br />

Baden-Württemberg <strong>und</strong> Ost – AVEU-Bereich; Erzbergbau Ost:<br />

80–85 %; Holzverarbeitung Nordrhein; Süßwaren; Buch- <strong>und</strong> Zeitschriftenverlage<br />

NRW,<br />

82 %: Bleistiftindustrie: plus Abfindung; Einzelhandel Bayern: 82,5 %; Energieversorgung<br />

Bayern; Erfrischungsgetränke Hessen, Rheinland-Pfalz,<br />

Saarland; Groß- <strong>und</strong> Außenhandel: 82,5 %; Lederindustrie: 82,5 %; Metallindustrie;<br />

Mineralbrunnen Hessen; Obst- <strong>und</strong> Gemüseverarbeitung; Steine<br />

u. Erden Rhein. Unternehmerverb.,<br />

83 %: Lederwarenindustrie: 83,5 %; Öffentlicher Dienst; IBM Deutschland,<br />

85 %: Chemische Industrie; Deutsche Bahn AG; Erdöl- <strong>und</strong> Erdgasgewinnung;<br />

Erzbergbau Ost: 80–85 %; Glasindustrie; Kali- <strong>und</strong> Steinsalzbergbau;<br />

Kautschukindustrie: mind. 85 %, max. 95 %; Keramische Industrie;<br />

Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg <strong>und</strong> Bayern; Lufthansa AG:<br />

100 % bei Verzicht auf Ergebnisbeteiligung; Papierindustrie; papier-,<br />

pappe- <strong>und</strong> kunststoffverarbeitende Industrie; Preussen Elektra AG;<br />

Schuh industrie; Stahlindustrie; Textilreinigungsgewerbe; Zementindustrie;<br />

Zuckerindustrie;<br />

89 %: Dt. Post AG,<br />

zwischen 80 % <strong>und</strong> 95 %: Volkswagen AG – je nach Entgeltstufe.<br />

Rechtsprechung zu einzelnen Altersteilzeit-Tarifverträgen:<br />

Der Tarifvertrag der Wintershall AG zur Förderung der Altersteilzeit vom<br />

12.03.1999/26.04.1999 (TV Altersteilzeit) schließt einen Anspruch auf Leistungsprämie<br />

aus einer betrieblichen Gesamtzusage für Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

nicht aus, obwohl die außertarifliche Leistungsprämie in § 7 Abs. 1<br />

S 2 TV Altersteilzeit nicht ausdrücklich genannt ist. Diese Auslegung wird<br />

durch die Regelung der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag der Wintershall AG<br />

über Altersvorsorge vom 9.04.2002 bestätigt (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

24.10.2006 – 9 AZR 713/05 –, nicht veröff.).<br />

§ 8 TV ATZ des öff. Dienstes knüpft an die tariflichen Regelungen an, nach<br />

denen sich die während der Altersteilzeit zu zahlende Altersteilzeitvergütung<br />

bemisst. Diese setzt sich aus den Bestandteilen „Teilzeitentgelt“ (§ 4 AltTZTV)<br />

<strong>und</strong> „Aufstockungsleistungen“ (§ 5 AltTZTV) zusammen. Im Falle krankheitsbedingter<br />

Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase besteht der Anspruch<br />

65


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 66<br />

auf die Aufstockungsleistungen nach § 8 Abs. 1 S 1 Halbs. 1 AltTZTV längs -<br />

tens für die Dauer der Entgeltfortzahlung. § 8 Abs. 1 S. 1 Halbs 2 AltTZTV enthält<br />

lediglich eine Berechnungsregelung. Der 2. Halbsatz betrifft die Aufstockung<br />

des § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 AltTZTV. Diese Leistungen sind an den<br />

Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung von „Krankenbezügen“<br />

(Entgeltfortzahlung <strong>und</strong> Krankengeldzuschuss nach dem Klammerzusatz<br />

von § 8 Abs. 1 S 1 Halbs 2 AltTZTV) zu erbringen (im Fall: Dauer<br />

<strong>und</strong> Höhe der bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber<br />

geschuldeten Leistungen richteten sich wegen der Dauer des zwischen den<br />

Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 71 Manteltarifvertrag für<br />

Angestellte (MTV Ang), geschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung<br />

Hamburg e.V. <strong>und</strong> ver.di, in der Fassung vom 23.3.1993). Die Dauer der<br />

Krankenbezüge ist in § 71 MTV Ang. auf die Dauer von 26 Wochen begrenzt<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 15.8.2006 – 9 AZR 639/05 – ZTR 2007, 31).<br />

Zum Anspruch auf Aufstockung der Altersteilzeitvergütung gemäß Abschnitt I<br />

§ 10 Nr 4 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen<br />

im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B<strong>und</strong>eswehr (TV UmBw)<br />

vom 18.7.2001, wonach der Aufstockungsbetrag für den Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

so hoch sein muss, dass der Arbeitnehmer 88 v.H. des Nettobetrags<br />

seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält (nur die auf Gr<strong>und</strong> des Kabinettsbeschlusses<br />

vom 14.6.2000 beschlossenen Maßnahmen, die unter anderem zur<br />

Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle führen, werden vom Geltungsbereich<br />

des TV UmBw umfasst: B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

12.9.2006 – 9 AZR 213/06 –, ZTR 2007,191).<br />

Der Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit (TV ATZ) bei der Deutschen<br />

Post AG vom 02.04.1998 i.d.F. des Tarifvertrages Nr. 114 stellt klar, dass unregelmäßige<br />

Entgeltbestandteile unabhängig von den in § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2<br />

TV ATZ für die Berechnung des Altersteilzeitarbeitsentgeltes zugr<strong>und</strong>e zu<br />

legenden Vergütungsbestandteilen zu zahlen sind. Da Zuschläge für Nacht-,<br />

Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit monatlich je nach Art <strong>und</strong> Umfang der geleisteten<br />

Dienste anfallen, handelt es sich bei ihnen um „unregelmäßige Entgeltbe -<br />

standteile“ i.S.d. § 5 Abs. 3 UAbs. 2 TV ATZ. Die Auslegung des Begriffes „tatsächliches<br />

Aufkommen“ ergibt, dass unregelmäßige Entgeltbestandteile nur<br />

insoweit gezahlt werden müssen, als sie der Arbeitnehmer durch tatsächliche<br />

Arbeitsleistungen erworben hat. Deshalb sind sie auch zusätzlich zum Altersteilzeitarbeitsentgelt<br />

i.S.d. § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 TV ATZ zu gewähren, soweit<br />

sie durch zuschlagspflichtige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworben<br />

worden sind. Dies ist bei den Urlaubszuschlägen jedoch nicht der Fall, weil<br />

der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine Ansprüche auf diese Zuschläge<br />

erwirbt. Durch die Verwendung des Wortes „tatsächlich“ haben die Tarifvertragsparteien<br />

klargestellt, dass nur durch tatsächliche Arbeitsleistung<br />

erworbene Zuschläge das nach § 5 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 TV ATZ errechnete<br />

Altersteilzeitarbeitsentgelt erhöhen sollen. Gleiches gilt für den Krankenzu-<br />

66


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 67<br />

schlag nach § 28 Abschn. II Abs. 1 Buchst b MTV-DP AG, der in gleicher Weise<br />

errechnet wird wie der Urlaubszuschlag (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

21.11.2006 – 9 AZR 523/05 –, nicht veröff.).<br />

3.3.2.3 Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrages<br />

In der Mehrzahl der Tarifverträge wird der bis zum 30.6.2004 gesetzlich vorgeschriebene<br />

Mindest-Rentenversicherungsbeitrag auf der Basis von 90 %<br />

des bisherigen Arbeitsentgelts übernommen. Für die Arbeitnehmer günstigere<br />

Regelungen sehen vor:<br />

92 %: Süßwaren,<br />

95 %: Bleistiftindustrie: mit Modifikat.; Energieversorgung Bayern: mit<br />

Modifikat.; Erdöl- <strong>und</strong> Erdgasgewinnung; Erfrischungsgetränke Hessen,<br />

Rheinland/Pfalz; Holzverarbeitung Nordrhein; Metallindustrie: mit Modifikat.;<br />

Mineralbrunnen Hessen, Stahlindustrie,<br />

100 %: Volkswagen AG + halber Ausgleich Rentenabschlag.<br />

Die Regelungen enthalten teilweise Wahlmöglichkeiten <strong>und</strong> zusätzliche Regelungen<br />

zum Ausgleich für Rentenabschläge, z.B. Chemische Industrie, Kautschukindustrie,<br />

Erzbergbau Ost, Papierindustrie.<br />

Nach Auffassung des LAG Nürnberg (Urt. vom 27.11.2002 – 3 Sa 123/02 –)<br />

soll, wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, nach § 6 des<br />

Altersteilzeitabkommens für die private Versicherungswirtschaft vom<br />

11.6.1997 ein Anspruch auf Zahlung des Aufstockungsbetrags bis zu 100 %<br />

der Beitragsbemessungsgrenze bestehen.<br />

Voraussetzung für die Förderung ist nach neuem Recht, dass der Arbeitgeber<br />

aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit für den<br />

Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens<br />

in Höhe des Beitrags entrichtet, der auf 80 vom H<strong>und</strong>ert des Regelarbeitsentgelts<br />

für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen 90 vom H<strong>und</strong>ert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>und</strong> dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§ 3 Abs. 1 Nr. 1b) AtG).<br />

3.3.2.4 Öffnungsklauseln<br />

Viele Tarifverträge regeln in einem ersten Teil, wann <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> mit welcher Dauer Altersteilzeitarbeit vereinbart werden<br />

kann, <strong>und</strong> sodann in einer Öffnungsklausel, dass weitergehende Vereinbarungen<br />

im Rahmen des AtG durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder freiwillige<br />

einzelvertragliche Vereinbarung zulässig sind (z.B. §§ 1, 15 des Altersteilzeitabkommens<br />

für das private Versicherungsgewerbe). Über die Öff-<br />

67


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 68<br />

nungsklausel kann dann freiwillig eine längere Dauer der Blockzeit, als sie für<br />

den tariflichen Anspruch geregelt ist, im Rahmen der §§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1,<br />

2. Alt. AtG vereinbart werden.<br />

3.3.3 Außerkrafttreten des Tarifvertrages<br />

Der Tarifvertrag kann entweder durch Ablauf einer Befristung oder durch Kündigung<br />

beendet werden. Er wirkt nach (§ 4 Abs. 4 TVG), es sei denn, die Nachwirkung<br />

ist – wie häufig – im Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Bei<br />

Ausschluss der Nachwirkung gilt: Eine Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche<br />

Vereinbarung kann nicht mehr auf der Gr<strong>und</strong>lage des Tarifvertrages<br />

abgeschlossen werden, sondern nur noch im Rahmen des AtG. Ob Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

die noch innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages abgeschlossen<br />

werden, aber erst nach Ablauf des nicht nachwirkenden Tarifvertrages<br />

beginnen, möglich sind, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu<br />

ermitteln. Soweit der Tarifvertrag keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung<br />

enthält, dürften solche Vereinbarungen gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig sein.<br />

3.4 Anspruch auf Altersteilzeitarbeit<br />

3.4.1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für den Anspruch<br />

Aus dem AtG selbst ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersteilzeitarbeit<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 12.12.2000, NZA 2001, 1209;<br />

Urt. vom 26.6.2001, NZA 2002, 98; s. auch B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

3.12.2002, DB 2003, 1851). Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer nicht hierzu<br />

gezwungen werden.<br />

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, die ihre bisherige Arbeitszeit ohne<br />

einen Altersteilzeitarbeitsvertrag verringern, haben keinen Anspruch auf den<br />

tariflichen Aufstockungsbetrag. Durch den Ausschluss von den tariflichen Leistungen,<br />

die Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten, werden teilzeitbeschäftigte<br />

Frauen weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 20. 8.2002, DB 2003, 727 = NZA 2003, 510).<br />

3.4.2 Anspruch aus einem Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag ergeben, soweit dieser<br />

anwendbar ist:<br />

Viele Tarifverträge sehen einen Anspruch ab einem bestimmten Lebensalter<br />

vor, z.B. Metallindustrie, Öffentlicher Dienst, Süßwarenindustrie, teilweise<br />

beschränkt auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, z.B. Druckindustrie für<br />

Schichtarbeiter. In anderen Tarifverträgen kann das maßgebliche Lebensalter<br />

oder eine längere Dauer der Altersteilzeitarbeit durch Betriebsvereinbarung<br />

68


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 69<br />

geregelt werden, z.B. Lederwarenindustrie, Norddeutsche Metallindustrie,<br />

Papierindustrie, Zuckerindustrie.<br />

Eine tarifliche Regelung, wonach dem Arbeitnehmer Altersteilzeit gewährt<br />

werden „kann“, räumt dem Arbeitgeber kein freies Ermessen ein. Der Arbeitgeber<br />

hat vielmehr nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von<br />

§ 315 BGB zu entscheiden, ob er einen Altersteilzeitvertrag abschließen will<br />

oder nicht. Dabei kann der Arbeitgeber die mit der Altersteilzeit verb<strong>und</strong>enen<br />

Mehrbelastungen durch Aufstockungsbetrag <strong>und</strong> Übernahme der Beiträge zur<br />

Sozialversicherung berücksichtigen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

10.5.2005 – 9 AZR 294/04 –, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 15 zum TV Altersteilzeit<br />

Deutschlandradio im Anschluss an B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

12.12.2000 – 9 AZR 706/99 –, BAGE 96,363: zum TV Altersteilzeit des öffentlichen<br />

Dienstes).<br />

Viele Tarifverträge räumen einen Anspruch auf Abschluss solcher Altersteilzeitarbeitsverträge<br />

ein, die enden sollen, sobald der Arbeitnehmer berechtigt<br />

ist, eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (§ 236a SGB<br />

VI). Das hat zur Folge, dass Schwerbehinderte oder Frauen, die eine ungekürzte<br />

Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen können,<br />

nur Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages bis zu diesem<br />

früheren Zeitpunkt haben. Diese Ungleichbehandlung ist nicht<br />

unzulässig, weil hierfür sachliche Gründe bestehen. Diese liegen im Zweck<br />

der gesetzlichen Regelung der Altersteilzeit (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

18.11.2003 – 9 AZR 122/03 –, FA 2004, 58 zum TV ATZ in der Eisen-, Metall<strong>und</strong><br />

Elektroindustrie NRW). Andererseits haben sie auch Anspruch auf eine<br />

Abfindung, wenn nach dem Altersteilzeitvertrag der Arbeitnehmer am Ende<br />

des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung erhält, die danach<br />

berechnet wird, wie viele Monate zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf ungeminderte Altersrente hätte (Landesarbeitsgericht Berlin,<br />

Urt. vom 20.2.2004 – 13 Sa 2465/03 –, NZA-RR 2004, 398: Weil der Schwerbehinderte<br />

die Rente „vorzeitig“ in Anspruch genommen hatte, war der<br />

Zugangsfaktor um 0,003 für insgesamt 15 Monate gekürzt worden).<br />

Die Tarifverträge enthalten teilweise Regelungen darüber, in welcher Form<br />

die Altersteilzeitarbeit geleistet werden kann, insbesondere, ob <strong>und</strong> unter welchen<br />

Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte<br />

Form der Altersteilzeitarbeit (Konti- oder Blockmodell) besteht. Nach Auffassung<br />

des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urt. vom 26.6.2007 – 9 Sa<br />

920/06 –, Revision eingelegt unter – 9 AZR 620/07 –) richtet sich etwa der tarifliche<br />

Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach<br />

§ 2 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit der Chemischen<br />

Industrie i.d.F. vom 14.5.2004 (TV ATZ) auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell I <strong>und</strong> nicht auf ein solches im sog. Block-<br />

69


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 70<br />

modell. „Betrieb“ im Sinne des § 3 TV ATZ (Überforderungsschutz) ist nur ein<br />

selbständiger Betrieb im Sinne des BetrVG, nicht jedoch ein Betriebsteil nach<br />

§ 4 Abs. 1 BetrVG.<br />

Soweit eine entsprechende tarifliche Regelung nicht besteht, hat der Arbeitnehmer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Altersteilzeitarbeit,<br />

insbesondere auf Altersteilzeitarbeit in Form des Blockmodells.<br />

Auch in diesem Fall wird man dem Arbeitgeber aber kein völlig freies Entscheidungsrecht<br />

einräumen können, sondern für die Ablehnung einer geforderten<br />

Form der Altersteilzeitarbeit sachliche Gründe fordern müssen (§ 315<br />

BGB); insoweit gelten die <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> zur Frage, ob der Arbeitnehmer eine<br />

individualrechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit hat, entsprechend.<br />

Der TV ATZ des öffentlichen Dienstes sieht einen Anspruch der Beschäftigten<br />

vor, den der Arbeitgeber aus bestimmten Gründen ablehnen kann.<br />

Danach darf der Arbeitgeber Anträge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr<br />

vollendet haben, nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen<br />

ablehnen (§ 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit im<br />

öffentlichen Dienst – TV ATZ –). Eine Ablehnung mit der Begründung, es fehlten<br />

die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbesetzung der Stelle,<br />

kann zwar für Beamte ausreichen (B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht, Urt. vom<br />

29.4.2004 – 2 C 21.3. <strong>und</strong> 22.3: Landesbeamte in Schleswig-Holstein). Anders<br />

ist das aber bei Angestellten <strong>und</strong> Arbeitern des öffentlichen Dienstes zu beurteilen,<br />

die kraft Mitgliedschaft in der tarifschließenden Gewerkschaft einen<br />

Anspruch aus dem TV ATZ haben. Die Aufwendungen des Arbeitgebers, die<br />

typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verb<strong>und</strong>en sind, stellen<br />

für sich allein regelmäßig noch keine dringenden betrieblichen/ dienstlichen<br />

Gründe dar (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 21.11.2006 – 9 AZR 393/06<br />

–, NZA 2007, 1236; Landesarbeitsgericht Köln, Urt. vom 20.11.2006 – 2 Sa<br />

833/06), andernfalls würde der tarifliche Anspruch auf Altersteilzeitarbeit vereitelt.<br />

Zu den typischen Aufwendungen gehören die finanziellen Lasten, die<br />

dem Arbeitgeber auf Gr<strong>und</strong> der gesetzlichen <strong>und</strong> tariflichen Vorschriften mit<br />

jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen. Das sind: die tariflich vorgeschriebene<br />

Aufstockung des Entgelts auf 83 v.H. des Nettoentgelts, die Abführung<br />

zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung <strong>und</strong> die gebotenen<br />

Rückstellungen beim Blockmodell (BFH, 30. November 2005 – I R<br />

110/04 – BFHE 212, 83). Letztere verbleiben in voller Höhe beim Arbeitgeber,<br />

soweit er nicht durch Nachbesetzung des Arbeitsplatzes Förderleistungen der<br />

B<strong>und</strong>esagentur erhält. Nicht ausgeschlossen hat allerdings das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

dass im Einzelfall eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung<br />

eintreten kann, die unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage<br />

den Arbeitgeber berechtigt, die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags<br />

aus dringenden entgegenstehenden betrieblichen Gründen abzulehnen.<br />

Unter welchen Umständen dies in Betracht kommt, hat es aber offengelassen.<br />

70


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 71<br />

Im Übrigen haben Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres nach<br />

§ 2 Abs. 2 TV ATZ Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags<br />

mit ungekürzter Laufdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bis zum Übergang<br />

in den Ruhestand. § 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ räumt dem Arbeitgeber keine<br />

Befugnis ein, die Dauer eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf zwei Jahre<br />

zu begrenzen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. Vom 2.1.11.2006 – 9 AZR 393/06 –).<br />

§ 2 Abs. 3 TV ATZ ist jedoch auf Arbeitnehmer nicht anzuwenden, die zwar<br />

das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 12.12.2000, NZA 2002, 98; Urt. vom<br />

3.12.2002, DB 2003, 1851 = ZTR 20032, 504). Der Arbeitgeber hat in diesem<br />

Fall nach billigem Ermessen in entsprechender Anwendung von § 315 BGB<br />

zu entscheiden, ob er einen Altersteilzeitvertrag abschließen will oder nicht.<br />

Dabei kann er die mit der Altersteilzeit verb<strong>und</strong>enen Mehrbelastungen durch<br />

Aufstockungsbetrag <strong>und</strong> Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung<br />

berücksichtigen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 10.5.2005 – 9 AZR 294/04 –,<br />

nicht veröff.). Der bloße Einwand, die Aufstockungsleistungen nach § 5 des<br />

Tarifvertrages seien zu kostspielig, soll hingegen nicht ausreichen (Landesarbeitsgericht<br />

Berlin, Urt. vom 13.1.2005 – 16 Sa 1639/04 –, NZA-RR 2005,<br />

329). Da es für das Ziel, das die Tarifvertragsparteien mit dem TV ATZ des<br />

öffentlichen Dienstes verfolgen, durchaus einen Unterschied macht, ob der<br />

jeweilige Arbeitnehmer einem rentennahen Jahrgang oder einem noch relativ<br />

rentenfernen Jahrgang angehört, ist die unterschiedliche Behandlung der<br />

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, <strong>und</strong> der Arbeitnehmer,<br />

die (erst) das 55. Lebensjahr vollendet haben, keineswegs eine (diskriminierende)<br />

Ungleichbehandlung, sondern eine an sachlichen Kriterien ausgerichtete<br />

Differenzierung, die zumindest gem. § 10 S. 1 AGG zulässig ist (Landesarbeitsgericht<br />

Rhld. Pfalz, Urt. vom 26.6.2007 – 3 Sa 153/07 –, Revision<br />

eingelegt unter – 9 AZR 511/07 –).<br />

Ähnlich ist die Rechtslage bei den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation<br />

evangelischer Kirchen in Niedersachsen für Einrichtungen, die sich<br />

dem ARRGD angeschlossen haben. Der Begriff „dringende dienstliche oder<br />

betriebliche Gründe“ schränkt die Umstände, die der Arbeitgeber zur Abwehr<br />

des erhobenen Anspruchs anführen kann, zunächst nicht ein. Verlangt wird<br />

lediglich, dass sie sich auf die Verhältnisse des Betriebes beziehen. Für den<br />

Regelungsgegenstand „Altersteilzeit“ ergibt sich daraus, dass die mit dieser<br />

Vertragsgestaltung notwendig verb<strong>und</strong>ene finanzielle Belastung des Arbeitgebers<br />

nach dem Willen des Richtliniengebers regelmäßig nicht als Ablehnungsgr<strong>und</strong><br />

geeignet ist (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 23.1.2007 – 9 AZR<br />

624/06 –, ZTR 2007, 436).<br />

Nach §§ 1, 3 des TV zur Förderung der Altersteilzeit im Einzelhandel des<br />

Saarlandes kommt ein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber<br />

über seinen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

nach billigem Ermessen entscheidet, erst dann in Betracht, wenn der Arbeit-<br />

71


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 72<br />

geber zuvor in seinem Betrieb Altersteilzeit überhaupt eingeführt hat; die Entscheidung,<br />

ob Altersteilzeit eingeführt wird, ist gerichtlich nicht nachprüfbar<br />

(Landesarbeitsgericht Saarland, Urt. vom 4.12.2002 – 2 Sa 40/02 –).<br />

3.4.3 Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung oder aus<br />

Individualrecht<br />

Außerdem kann sich ein Anspruch ergeben aus<br />

einer Betriebsvereinbarung:<br />

Die Betriebsvereinbarung kann aufgr<strong>und</strong> einer Öffnungsklausel im Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

oder freiwillig vereinbart sein. Ein Arbeitgeber, der mit<br />

Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung in seinem Unternehmen die<br />

Entscheidung trifft, Altersteilzeit einzuführen, ist bis zur Beendigung dieser<br />

Betriebsvereinbarung daran geb<strong>und</strong>en. Er kann mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts<br />

nicht gezwungen werden, eine freiwillige Leistung länger<br />

zu erbringen, als er auf Gr<strong>und</strong> der in der Betriebsvereinbarung selbst eingegangenen<br />

Bindung verpflichtet ist. Fällt die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers<br />

infolge der Kündigung der Betriebsvereinbarung weg, scheidet eine<br />

Nachwirkung i.S.v. § 77 Abs. 6 BetrVG aus. Für die weitere Anwendung der<br />

vorliegenden Betriebsvereinbarung reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer<br />

seinen Antrag vor Ablauf der Betriebsvereinbarung gestellt hat. Es ist<br />

vielmehr erforderlich, dass das beantragte Altersteilzeitarbeitsverhältnis noch<br />

innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit beginnen<br />

sollte (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 5.6.2007 – 9 AZR 498/06 – nicht<br />

veröff.).<br />

Individualarbeitsrecht:<br />

Ohne entsprechenden Tarifvertrag oder ohne Betriebsvereinbarung kann sich<br />

ein Anspruch aus dem Gr<strong>und</strong>satz der Gleichbehandlung ergeben, wenn der<br />

Arbeitgeber bei der Bewilligung von Altersteilzeitarbeit nach bestimmten<br />

<strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong>n verfährt, z.B. Altersteilzeitarbeit für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe<br />

oder einen Bereich einführt; er kann dann einzelne Arbeitnehmer dieser<br />

Gruppe oder des Bereiches nur dann von der Altersteilzeitarbeit ausnehmen,<br />

wenn er hierfür sachliche Gründe hat, z.B. auf die Weiterbeschäftigung<br />

dieses Arbeitnehmers aus betriebsorganisatorischen Gründen angewiesen<br />

ist. Kommt Altersteilzeitarbeit nur für einen Teil der Arbeitnehmer eines Bereiches<br />

oder einer Abteilung in Betracht, etwa wegen Reduzierung des Personals<br />

in diesem Bereich, so muss der Arbeitgeber die Auswahl nach billigem<br />

Ermessen (§ 315 BGB) treffen. Auswahlgesichtspunkte sind etwa das Lebensalter<br />

(wer ist näher dran am Rentenbezug?) <strong>und</strong> die Dauer der Betriebszugehörigkeit.<br />

72


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 73<br />

3.4.4 Entscheidung über den Antrag<br />

Auch wenn sich danach weder aus Tarifvertrag noch aus Betriebsvereinbarung<br />

oder Individualrecht ein Anspruch auf Altersteilzeitarbeit ergibt, heißt das<br />

nicht, dass der Arbeitgeber nach freiem Belieben über einen Antrag entscheiden<br />

kann. Er muss sich vielmehr mit dem Antrag auseinandersetzen <strong>und</strong> hierüber<br />

sachlich entscheiden. Bei seiner Entscheidung darf er nicht gegen das<br />

Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)<br />

verstoßen, z.B. jemanden allein wegen seines Geschlechts, einer Behinderung<br />

oder wegen seiner ethnischen Herkunft bei seiner Entscheidung benachteiligen.<br />

Die gesetzliche Voraussetzung, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

bei Beginn der Altersteilzeitarbeit das 55. Lebensjahr vollendet haben muss,<br />

ergibt sich aus dem sozialpolitischen Zweck des Gesetzes <strong>und</strong> verstößt nicht<br />

gegen das AGG. Die Einführung von Altersteilzeit im Unternehmen kann der<br />

Arbeitnehmer aber ohne entsprechende Rechtsgr<strong>und</strong>lage nicht erzwingen, da<br />

das in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingreifen würde. Der Arbeitgeber,<br />

der über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages<br />

zu entscheiden hat <strong>und</strong> keine tarifvertraglichen Vorgaben zu<br />

beachten hat, ist hierbei nicht auf Gr<strong>und</strong> arbeitsvertraglicher Nebenpflicht an<br />

die Maßstäbe billigen Ermessens geb<strong>und</strong>en. Hierzu bedarf es einer besonderen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage insbesondere in einem Tarifvertrag (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 10.2.2004 – 9 AZR 89/03 –, EzA § 4 TVG Altersteilzeit Nr. 4).<br />

Sieht der Tarifvertrag vor, dass der Arbeitgeber Altersteilzeit gewähren „kann“,<br />

so hat er über den Antrag nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet,<br />

dass die wesentlichen Umstände des Einzelfalles <strong>und</strong> die beiderseitigen<br />

Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. Es genügt jeder sachliche<br />

Gr<strong>und</strong>, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit bezieht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 12.12.2002, NZA 2001, 1209; Urt. vom 10.5.2005 – 9 AZR<br />

294/04 –, nicht veröff.). Ausreichend ist die Begründung des Arbeitgebers, er<br />

beabsichtige nicht, Altersteilzeitarbeit einzuführen, wenn der Arbeitgeber sich<br />

auch hieran hält. Betriebsorganisatorische Maßnahmen zur Ermöglichung<br />

der Altersteilzeitarbeit können nicht verlangt werden. In der Rechtsprechung<br />

bislang anerkannt worden sind:<br />

die gr<strong>und</strong>sätzliche Entscheidung, Verträge über Altersteilzeitarbeit mit<br />

Arbeitnehmern nur dann abzuschließen, wenn ein abzubauender Stellenüberhang<br />

besteht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 12.12.2000),<br />

die wirtschaftliche Belastung durch notwendige Ersatzeinstellungen<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 12.12.2000, a.a.O.),<br />

Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung der Stelle mit möglichen Folgen<br />

für die Förderung durch die BA (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 26.6.2001,<br />

a.a.O.),<br />

73


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 74<br />

eine wegen der Personalsituation für Lehrer in den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

mit den Gewerkschaften abgeschlossene Vereinbarung, zur Vermeidung<br />

betriebsbedingter Kündigungen die Arbeitszeit zu verkürzen bei gleichzeitiger<br />

Möglichkeit der Erhöhnung im Falle eines entsprechenden Bedarfs<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 3.12.2002 –, DB 2003, 1851 = ZTR 20032,<br />

504),<br />

die Bedingung, dass der Arbeitnehmer die frühestmögliche Altersgrenze<br />

in Anspruch nimmt, auch wenn das mit einer Rentenminderung verb<strong>und</strong>en<br />

ist (Landesarbeitsgericht Berlin, Urt. vom 11.2.2000 – 6 Sa 2394/99, nicht<br />

veröff.),<br />

das Bestehen einer strikten Einstellungssperre (Landesarbeitsgericht Berlin,<br />

Urt. vom 1.10.1999, EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 1),<br />

wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers, z.B. wenn der Arbeitgeber<br />

nicht gewillt ist, die mit einer Altersteilzeit verb<strong>und</strong>enen finanziellen Mehrbelastungen<br />

durch Aufstockungsbetrag <strong>und</strong> Übernahme der Beiträge zur<br />

Sozialversicherung zu tragen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 10.5.2005,<br />

a.a.O.; Landesarbeitsgericht Hamburg, Urt. vom 26.7.2000, EzBAT TV<br />

Altersteilzeit Nr. 5).<br />

3.4.5 Gerichtliche Durchsetzung des Altersteilzeitanspruches<br />

Der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages kann gerichtlich<br />

geltend gemacht werden. Die Klage geht dahin, den Arbeitgeber zur<br />

Annahme eines in der Klage enthaltenen Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

zu verurteilen. Der Antrag muss hinreichend bestimmt<br />

sein, insbesondere muss die Rechtsgr<strong>und</strong>lage für den Anspruch auf Abschluss<br />

des Altersteilzeitarbeitsvertrages konkret angegeben sein. Außerdem ist anzugeben,<br />

zu welchem Zeitpunkt der Abschluss des Vertrages verlangt wird. Die<br />

bisherige Rechtsprechung, wonach eine Verurteilung des Arbeitgebers, den<br />

Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

rückwirkend für den Zeitpunkt der Geltendmachung oder der Klageerhebung<br />

anzunehmen, nicht möglich ist (vgl. hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

3.12.2002 – 9 AZR 457/01 – DB 2003, 1851), gilt seit dem Inkrafttreten des<br />

§ 311a Abs. 1 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht<br />

mehr. Ab dem 1.1.2002 ist eine rückwirkende Verurteilung zulässig (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 27.4.2004 – 9 AZR 522/03 –, BAGE 110, 232 = NZA<br />

2004, 1225 zum Anspruch auf Teilzeit). Dieser hier vertretenen Auffassung hat<br />

sich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht angeschlossen (Urt. von 23.1.2007 – 9 AZR<br />

393/06 –, NZA 2007, 1236 <strong>und</strong> – 9 AZR 624/06 –, ZTR 2007, 436). Eine rückwirkende<br />

Verurteilung des Arbeitgebers führt dazu, dass der Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

rückwirkend zustande kommt, <strong>und</strong> verstößt deswegen auch nicht<br />

gegen den Gr<strong>und</strong>satz, dass die Altersteilzeitvereinbarung immer vor dem<br />

74


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 75<br />

Beginn der Altersteilzeitarbeit abgeschlossen sein muss. Das Sozialrecht<br />

müsse in diesem Fall dem Arbeitsrecht folgen. Da in der Praxis die bisherige<br />

Arbeitszeit bis zur rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Entscheidung beibehalten<br />

sein wird, ist die Abrechnung dahin rückwirkend zu berichtigen, dass<br />

der Arbeitnehmer entsprechend Wertguthaben erworben hat; die überzahlte<br />

Vergütung muss er dann nach den <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong>n der ungerechtfertigten Bereicherung<br />

zurückgewähren. Der Arbeitgeber ist im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen<br />

berechtigt, mit diesen Forderungen gegen die Vergütungsforderung<br />

des Arbeitnehmers aufzurechnen.<br />

Den Entscheidungen ist uneingeschränkt zuzustimmen, soweit die rechtskräftige<br />

Verurteilung zum Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vor<br />

Beginn der Freistellungsphase erfolgt. Die Rückwirkung ist in diesem Fall sozialversicherungsrechtlich<br />

möglich, weil es noch nicht zum Ausgleich eines in<br />

der Arbeitsphase verdienten Wertguthabens gekommen ist. Dagegen wird<br />

angezweifelt, ob eine Rückwirkung ab Beginn der Freistellungsphase sozialversicherungsrechtlich<br />

noch möglich ist. So lag aber der vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

entschiedene Fall in der Sache – 9 AZR 393/06 –: Beantragt hatte der<br />

Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell für die Zeit vom 1.2.2004 bis<br />

zum 30.11.2008. Die Freistellungsphase hätte demnach am 1.7.2006 begonnen,<br />

die Verurteilung erfolgte erst am 23.1.2007.<br />

3.5 Überforderungsschutz<br />

3.5.1 Begrenzung des Anspruchs auf Altersteilzeitarbeit<br />

Haben Arbeitnehmer nach einem Altersteilzeit-Tarifvertrag einen Anspruch auf<br />

Altersteilzeitarbeit, kann das bei ungünstiger Altersstruktur der Belegschaft<br />

oder kleinen Betrieben zu einem Personalverlust <strong>und</strong> zu finanziellen Belastungen<br />

führen, die den Arbeitgeber überfordern. Das soll die Regelung in § 3<br />

Abs. 1 Nr. 3 AtG verhindern. Danach muss bei einer über 5 % der Arbeitnehmer<br />

des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit<br />

die freie Entscheidung des Arbeitgebers, ob er Altersteilzeitarbeit gewähren<br />

will, sichergestellt sein oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine<br />

gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehen, wobei beide Voraussetzungen<br />

in Tarifverträgen verb<strong>und</strong>en werden können. Der Überforderungsschutz<br />

greift nicht bereits dann ein, wenn der Arbeitgeber überhaupt eine<br />

die 5-v.H.-Quote übersteigende Zahl von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen eingegangen<br />

ist. Die Quote muss vielmehr durch das „neue“ Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

überschritten werden. Bereits beendete Altersteilzeitarbeitsverhältnisse<br />

sind nicht zu berücksichtigen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

23.1.2007 – 9 AZR 393/06 –, NZA 2007, 1236).<br />

Diese Obergrenze ist auch für Tarifverträge verbindlich, zulässig ist aber ein<br />

niedrigerer Überforderungsschutz (z.B. 3 %: Erfrischungsgetränke Hessen –<br />

75


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 76<br />

für Betriebe ab 50 AN – <strong>und</strong> Rheinland/Pfalz, Saar; Glasindustrie; Kunststoffverarbeitung<br />

Bayern; Mineralbrunnen Hessen; Süßwarenindustrie für Betriebe<br />

bis 200 AN, bis 100 AN 2 %). Der Tarifvertrag kann auch weitere Beschränkungen<br />

für einzelne Jahrgänge vorsehen, z.B. bestimmte %-Sätze eines<br />

Jahrgangs als Obergrenze (z.B. § 3 Abs. 1 Tarifvertrag Altersteilzeit in der Chemischen<br />

Industrie).<br />

Der gesetzliche Überforderungsschutz greift ein, wenn mehr als 5 % der<br />

Arbeitnehmer des Betriebes Altersteilzeitarbeit beanspruchen wollen. Gr<strong>und</strong>lage<br />

für die Bemessung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift<br />

der Betrieb <strong>und</strong> nicht das Unternehmen (anders die Rechtsansicht der Tarifvertragsparteien<br />

des privaten Versicherungsgewerbes in ihren Erläuterungen<br />

zu § 1 Abs. 6 Altersteilzeitabkommen). Die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer<br />

ergibt sich aus § 7 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 AtG: Maßgeblich ist der Durchschnitt<br />

der letzten 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des<br />

Arbeitnehmers. Schwerbehinderte <strong>und</strong> Gleichgestellte sowie Auszubildende<br />

bleiben außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte sind zu berücksichtigen bei einer<br />

regelmäßigen Arbeitszeit<br />

von nicht mehr als 20 St<strong>und</strong>en mit 0,5,<br />

von nicht mehr als 30 St<strong>und</strong>en mit 0,75,<br />

über 30 St<strong>und</strong>en mit 1,0.<br />

In seinen Urt. vom 18.9.2001 (DB 2002, 486) <strong>und</strong> 30.9.2003 (DB 2004, 935)<br />

befasst sich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht mit dem Überforderungsschutz in § 3<br />

Abs. 1 TV ATZ der Chemischen Industrie, der im Wortlaut § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG<br />

entspricht. Danach gilt: Bei dem Überforderungsschutz handelt es sich um<br />

eine negative Anspruchsvoraussetzung, d.h., der Arbeitnehmer hat nur dann<br />

einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, wenn er die<br />

persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt <strong>und</strong> auch nach Abschluss seines<br />

Vertrages die als Überlastungsschutz bestimmte Grenze der Arbeitnehmer<br />

des Betriebes nicht überschritten wird. Bei der Berechnung der Grenze sind<br />

auch die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer des Betriebes zu<br />

berücksichtigen. Die Urteile lassen – ohne dass dies ausdrücklich angesprochen<br />

wird – den Schluss zu, dass auch eine Einbeziehung nicht nur der außertariflichen<br />

Angestellten, sondern auch der leitenden Angestellten zulässig ist;<br />

da der gesetzliche Überforderungsschutz „allein nach dem Merkmal Zugehörigkeit<br />

zur Belegschaft“ bzw. auf „Arbeitnehmer des Betriebes“ begrenzt ist.<br />

Außertarifliche <strong>und</strong> leitende Angestellte können aber durch Regelung in einem<br />

Altersteilzeittarifvertrag bei der Berechnung der Quote ausgenommen werden<br />

(vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht im Urt. von 30.9.2003 geprüft <strong>und</strong> für den TV ATZ<br />

der Chemischen Industrie verneint). Ob durch Tarifvertrag wirksam festgelegt<br />

werden kann, dass bei der Berechnung der Quote nur organisierte Arbeitnehmer<br />

des Betriebes mitzählen, hatte das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht nicht zu ent-<br />

76


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 77<br />

scheiden. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG ist das nach meiner Auffassung zu<br />

verneinen, da eine solche Regelung nicht verfassungskonform wäre (hierzu<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 21.1.1987, AP Nr. 46 zu Art. 9 GG).<br />

Die Regelung soll den Arbeitgeber vor einer Überforderung schützen. Sie greift<br />

daher nicht ein, wenn der Arbeitgeber durch freiwillige Betriebsvereinbarung<br />

einen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit einräumt, ohne dass in der Betriebsvereinbarung<br />

ein Überforderungsschutz geregelt ist. Dagegen gilt der Überforderungsschutz<br />

auch für Firmen- oder Haustarifverträge, da diese wie Verbandstarifverträge<br />

erzwingbar sind.<br />

3.5.2 Auswahl bei Überschreitung der Grenze<br />

Das AtG regelt nicht, wie die Auswahl zu treffen ist, wenn mehr als 5 % der<br />

Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit beanspruchen. Soweit ein Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

anzuwenden ist, können sich Auswahlkriterien aus diesem ergeben.<br />

So bestimmt etwa der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit in der Chemischen<br />

Industrie, dass die Arbeitnehmer Vorrang haben, die einem früheren<br />

Geburtsjahrgang angehören, bei gleichem Geburtsjahrgang die Arbeitnehmer<br />

mit längerer Betriebszugehörigkeit <strong>und</strong> bei gleicher Betriebszugehörigkeit die<br />

älteren Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 4). Die Auswahl unter mehreren Bewerbern<br />

darf nicht nach Kriterien erfolgen, die an die Organisationszugehörigkeit des<br />

Arbeitnehmers anknüpfen. Unzulässig wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3<br />

GG wäre etwa eine tarifliche Regelung, wonach der Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit<br />

nur mit tarifgeb<strong>und</strong>enen Arbeitnehmern oder vorrangig mit diesen<br />

vereinbaren darf; auch eine entsprechende Praxis ist unzulässig (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 21.1.1987, AP Nr. 47 zu Art. 9 GG = NZA 1987, 237).<br />

Auf die 5 % sind Altersteilzeitvereinbarungen mit nicht organisierten Arbeitnehmern<br />

nur dann nicht anzurechnen, wenn sie zu ungünstigeren Bedingungen<br />

als im Tarifvertrag vereinbart werden, z.B. ein geringerer Aufstockungsbetrag<br />

zugesagt wird (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, a.a.O.).<br />

Die Auswahl muss nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden.<br />

Schweigt der Tarifvertrag hierzu, so ist die Auswahl nach dem Zeitpunkt des<br />

Entstehens des Anspruchs auf Altersteilzeitarbeit zu treffen. Das ältere Recht<br />

geht dem jüngeren vor. Derjenige, der zuerst die tariflichen Voraussetzungen<br />

für den Eintritt in den Ruhestand erfüllt, ist gegenüber den Bewerbern zu bevorzugen,<br />

die diese Voraussetzungen erst später erfüllen. Der Gr<strong>und</strong>satz des Vorrangs<br />

des älteren Rechts wird durch das Prinzip des Vertrauensschutzes<br />

begrenzt. Es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, seinen Anspruch auf Eintritt<br />

in Altersteilzeit so rechtzeitig geltend zu machen, dass er mit seinem älteren<br />

Recht zum Zug kommt. Dabei kommt es nicht auf die zeitliche Reihenfolge<br />

der Anträge auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, sondern auf den<br />

Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung an. Ein Arbeitnehmer kann mit einer<br />

frühzeitigen Bewerbung nicht Arbeitskollegen mit älteren Rechten verdrängen.<br />

77


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 78<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich haben Arbeitnehmer, die einen tariflichen Anspruch auf Altersteilzeit<br />

haben, keinen Vorrang. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber<br />

– unabhängig vom Bestehen tariflicher Ansprüche – allen Arbeitnehmern,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

bezogen auf das 60. Lebensjahr anbietet, sofern betriebliche Gründe<br />

nicht entgegenstehen. Darin liegt kein unredliches Verhalten, mit dessen Hilfe<br />

gezielt Ansprüche anderer ausgeschlossen werden sollen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 29.5.2002 – 5 AZR 105/01 –, EzA NachwG § 2 Nr. 4; Urt. vom<br />

30.9.2003, a.a.O.). Ein – vom Arbeitnehmer zu beweisender – Rechtsmissbrauch<br />

kann nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

allein mit dem Zweck abschließt, einem Antrag eines<br />

bestimmten Arbeitnehmers, den dieser auf tariflicher Gr<strong>und</strong>lage stellen will,<br />

zuvorzukommen. Gleiches könnte gelten, wenn der Arbeitgeber systematisch<br />

auf freiwilliger Gr<strong>und</strong>lage Altersteilzeit gewährt, um von vornherein zu verhindern,<br />

dass Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Tarifvertrag geltend machen. In<br />

dem bloßen Angebot, auch für Arbeitnehmer außerhalb von tariflichen Ansprüchen<br />

Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen, liegt noch keine unredliche<br />

Handlungsweise (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 30.9.2003, a.a.O.).<br />

3.5.3 Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Auswahl<br />

Dem Betriebsrat steht auch dann, wenn der Tarifvertrag keine konkreten Kriterien<br />

für die Auswahl festlegt, bei der Auswahl der Bewerber kein Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> 10 oder einer anderen Bestimmung<br />

des § 87 Abs. 1 BetrVG zu (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, a.a.O., S. 238). Der Tarifvertrag<br />

kann aber in einer Öffnungsklausel ein Mitbestimmungsrecht des<br />

Betriebsrats anordnen.<br />

4 Der Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

4.1 Abschlussfreiheit<br />

Altersteilzeitarbeit setzt stets einen zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

vereinbarten Altersteilzeitvertrag voraus. Der Arbeitgeber kann nicht zur Einführung<br />

der Altersteilzeitarbeit gezwungen werden, soweit er hierzu nicht<br />

durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer<br />

kann den Abschluss des Vertrages nur dann fordern, wenn ihm aufgr<strong>und</strong><br />

eines Tarifvertrages, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder ausnahmsweise<br />

individualrechtlich ein solcher Anspruch zusteht <strong>und</strong> die erforderlichen<br />

Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen (s. hierzu oben 3.4.)<br />

Andererseits ist auch der Arbeitnehmer in seiner Entscheidung frei, ob er in<br />

Altersteilzeit gehen <strong>und</strong> einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abschließen will.<br />

Nach § 8 Abs. 1 AtG darf dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, weil er<br />

78


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 79<br />

die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersteilzeitarbeit erfüllt, sie aber nicht<br />

in Anspruch nimmt. Auch andere Nachteile wegen der Weigerung, in Altersteilzeit<br />

zu gehen, sind gemäß § 612a BGB (Maßregelungsverbot) unzulässig.<br />

Die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit darf auch nicht im Rahmen einer Sozialauswahl<br />

zu Lasten des Arbeitnehmers gewichtet werden.<br />

4.2 Fürsorgepflicht bei Vertragsabschluss –<br />

Haftung des Arbeitgebers<br />

Bei jeder Vorruhestandsvereinbarung, die auf Veranlassung des Unternehmens<br />

abgeschlossen wird <strong>und</strong> die zu sozialversicherungsrechtlich negativen<br />

Folgen für die Altersversorgung führt, die beide Seiten nicht vorhergesehen<br />

haben, z.B. ein Verlust einer Zusatzversorgung oder niedrigere Rentenansprüche,<br />

lösen später Auseinandersetzungen darüber aus, ob das Unternehmen<br />

seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Deswegen ist vor Auskünften über die<br />

sozialrechtlichen Folgen solcher Vereinbarungen zu warnen. Jedenfalls ist in<br />

jedem Fall (schriftlich!) deutlich zu machen, dass etwaige Auskünfte nur ungefähre<br />

Angaben enthalten, rechtlich nicht verbindlich sind <strong>und</strong> verbindliche<br />

Auskünfte des Rentenversicherungsträgers, der Träger der Zusatzversorgung<br />

<strong>und</strong> der Agentur für Arbeit nicht ersetzen (vgl. hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 21.2.2002, EzA § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch; zu Belehrungspflichten<br />

des Arbeitgebers bei Lohnsteuerklassenwechsel mit der Folge<br />

eines geringeren Aufstockungsbetrages Landesarbeitsgericht Rhld.-Pfalz,<br />

Urt. vom 29.3.2007 – 9 Sa 811/06 –).<br />

Mit einem solchen Fall aus dem Bereich der Altersteilzeit hat sich das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

im Urt. vom 10.2.2004 – 9 AZR 401/02 (BAGE 109, 294 = NZA<br />

2004, 605) befasst: Das Unternehmen hatte dem Arbeitnehmer den Abschluss<br />

eines Altersteilzeitarbeitsvertrages angeboten, der dann auch zu Stande<br />

gekommen ist. Noch am Tage des Abschlusses der Vereinbarung hatte das<br />

Unternehmen den Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

(Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase) freigestellt. Das<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat entschieden, dass damit die Voraussetzungen für<br />

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes <strong>und</strong> für einen vorzeitigen<br />

Rentenbezug wegen Altersteilzeit nicht gegeben sind. Da in dem Angebot<br />

eines Arbeitgebers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages gegenüber<br />

dem Arbeitnehmer die Erklärung liegt, er könne bei Annahme dieses<br />

Angebots einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente wegen Altersteilzeit erwerben,<br />

haftet der Arbeitgeber für diese objektiv falsche Erklärung. Der Arbeitnehmer<br />

ist so zu stellen, als wäre die „Altersteilzeitvereinbarung“ nicht abgeschlossen<br />

worden. In diesem Fall hätte das Arbeitsverhältnis im Zweifel<br />

fortbestanden.<br />

Es besteht kein Anlass bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages, auf<br />

die Folgen der Vereinbarung für mögliche Ansprüche auf Leistungen der<br />

79


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 80<br />

Arbeitsagentur hinzuweisen, da ja gr<strong>und</strong>sätzlich am Ende des Vereinbarungszeitraumes<br />

der Übergang in den Bezug von Rentenzahlungen vorgesehen<br />

ist (Landesarbeitsgericht Berlin, Urt. vom 25.11.2004 – 18 Sa<br />

1632/04 –, nicht veröff.).<br />

4.3 Abschluss des Vertrages – Form <strong>und</strong> Zeitpunkt<br />

Der Altersteilzeitarbeitsvertrag muss als befristeter Arbeitsvertrag schriftlich<br />

abgeschlossen, d.h. von beiden Seiten auf einer Urk<strong>und</strong>e unterschrieben werden.<br />

Das ergibt sich aus § 623 BGB bzw. aus § 14 Abs. 4 des Gesetzes über<br />

Teilzeit <strong>und</strong> befristete Arbeitsverträge. Danach bedarf die Befristung eines<br />

Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Altersteilzeitarbeit beginnt nach Abschluss der schriftlichen Vereinbarung<br />

mit Vorliegen der hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Die Vereinbarung<br />

kann nur für die Zukunft abgeschlossen werden. Bei diskontinuierlicher Verteilung<br />

der Arbeitszeit gilt dies ab Beginn der für die Ansparung (Vorarbeit) von<br />

Wertguthaben für eine Freistellung schriftlich vereinbarten Arbeitsphase des<br />

Blockmodells. Bereits abgelaufene Arbeitszeiten, in denen tatsächlich keine<br />

Altersteilzeitarbeit ausgeübt worden ist, können nicht nachträglich in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

umgewandelt werden (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

23.1.2007 – 9 AZR 624/06 –, ZTR 2007, 436). Eine Rückdatierung von Altersteilzeitverträgen<br />

ist rechtlich ausgeschlossen (RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, 2.1.6).<br />

4.4 Inhalt des Vertrages<br />

4.4.1 Notwendiger Inhalt<br />

In dem Altersteilzeitvertrag muss Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG vereinbart<br />

werden. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. 2.2 Bezug genommen.<br />

Der Vertrag muss vor Beginn der Altersteilzeitarbeit abgeschlossen werden.<br />

Der notwendige Inhalt <strong>und</strong> der Umfang der Vereinbarung richten sich<br />

danach, ob der Vertrag auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Altersteilzeit-Tarifvertrages<br />

geschlossen wird oder nicht. Im ersteren Fall genügt es, die individuellen Punkte<br />

niederzulegen <strong>und</strong> im Übrigen auf den Tarifvertrag Bezug zu nehmen; im<br />

anderen Fall muss der Altersteilzeitvertrag die Bedingungen der Altersteilzeitarbeit<br />

umfassend regeln. Außerdem kann es erforderlich sein, einzelne<br />

Punkte hinsichtlich der Rechtsstellung des Altersteilzeitarbeitnehmers zu<br />

regeln, insbesondere was seine Rechtsstellung in der Freistellungsphase<br />

beim Blockmodell betrifft. Der Vertrag muss die Dauer der Altersteilzeit individualrechtlich<br />

festlegen, wenn sich die Dauer nicht aus tariflichen oder betrieblichen<br />

Regelungen ergibt. Ergibt sich die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses<br />

allein aus dem geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrag, kann die Dauer<br />

80


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 81<br />

auch nur durch Änderungsvertrag geändert werden (vgl. hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR 660/02 –, nicht veröff.).<br />

Siehe auch die Beispiele im Anhang.<br />

4.4.2 Festlegung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

In der Praxis gibt es häufiger Streitigkeiten über die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers. Vor allem geht es dabei um<br />

die Frage, ob neben der Gr<strong>und</strong>vergütung zusätzliche Entgeltbestandteile, z.B.<br />

Zulagen, Zuschläge für Nacht-, Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsarbeit, einmalige Zuwendungen,<br />

in die Berechnung einzubeziehen sind. Die gesetzliche Regelung<br />

erfasst insoweit nicht alle Sachverhalte. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage bei „Altverträgen“<br />

(Beginn der Altersteilzeitarbeit bis 30.6.2004) ist das „Vollzeitarbeitsentgelt“,<br />

das ist das Arbeitsentgelt, das der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer<br />

für eine Arbeitsleistung bei tariflicher regelmäßiger Arbeitszeit zu<br />

beanspruchen hätte (§ 6 Abs. 1 S. AtG a.F.); in „Neufällen (Beginn ab 1.7.1004)<br />

ist das „Regelarbeitsentgelt“ maßgeblich. Regelarbeitsentgelt i.S.d. Gesetzes<br />

ist das auf einen Monat entfallende, vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende<br />

sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht übersteigt; Entgeltbestandteile, die nicht laufend<br />

gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig (§ 6 Abs. 1 AtG n.F.); zur<br />

Berechnung s. im Einzelnen <strong>Kapitel</strong> XI unter 4 <strong>und</strong> 7).<br />

Ist ein Altersteilzeit-Tarifvertrag Gr<strong>und</strong>lage für die Vereinbarung, wird in diesem<br />

in aller Regel die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage genau festgelegt sein (s. hierzu<br />

den Überblick unter 3.2.2.2). In diesem Fall genügt die Bezugnahme auf<br />

den Tarifvertrag; zur Vermeidung von Streitigkeiten ist aber auch empfehlenswert,<br />

die tarifliche Regelung noch einmal wörtlich in den Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

aufzunehmen. Werden neben den tariflichen Leistungen zusätzliche<br />

freiwillige Leistungen erbracht, muss klargestellt werden, ob <strong>und</strong> in<br />

welchem Umfang auch diese Leistungen in die Berechnung einzubeziehen<br />

sind. Fehlt es an einer tariflichen Gr<strong>und</strong>lage, ist in jedem Fall die gesamte<br />

Bemessungsgr<strong>und</strong>lage im Vertrag zu vereinbaren. Das gilt insbesondere,<br />

wenn neben einer Gr<strong>und</strong>vergütung weitere Zulagen, Zuschläge oder eine Einmalzahlung<br />

gezahlt werden. Bei Regelung der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen in<br />

einer Betriebsvereinbarung sollte auf diese im Vertrag Bezug genommen werden.<br />

Eine betriebliche Einheitsregelung sollte wörtlich in den Vertrag aufgenommen<br />

werden (vgl. zur Problematik der Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 22.11.2006 – 9 AZR 623/05 –: zur Auslegung des TV<br />

ATZ der deutschen Post AG, nicht veröff.).<br />

81


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 82<br />

4.4.3 Förderung als Voraussetzung für Aufstockungsleistungen?<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 AtG kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung<br />

der Aufstockungsleistungen nicht für den Fall ausschließen, dass die Förderungsvoraussetzungen<br />

deswegen nicht bestehen oder entfallen,<br />

weil der Arbeitsplatz des Altersteilzeitarbeitnehmers nicht entsprechend<br />

den gesetzlichen Vorschriften wieder besetzt worden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2<br />

AtG) oder<br />

weil der Arbeitgeber die Förderungsleistungen deswegen nicht erhält, weil<br />

er den Antrag nach § 12 AtG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht<br />

rechtzeitig gestellt oder seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, ohne<br />

dass dafür eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers<br />

ursächlich war.<br />

Die Förderung kann entfallen, wenn der auf dem freigemachten Arbeitsplatz<br />

beschäftigte Arbeitnehmer/Wiederbesetzer kündigt. Der Arbeitgeber hat es<br />

dann aber in der Hand, den Arbeitsplatz in der Frist des § 5 Abs. 2 AtG erneut<br />

wiederzubesetzen (so MünchArbR, Schüren, § 163 Rz. 68 ff.).<br />

Zulässig ist dagegen eine Vereinbarung, dass die Pflicht zur Zahlung der Aufstockungsleistungen<br />

wegfällt, wenn die Förderung an einer übermäßigen<br />

Nebentätigkeit des Altersteilzeitarbeitnehmers scheitert, nicht dagegen, wenn<br />

diese auf übermäßiger vom Arbeitgeber angeordneter Mehrarbeit beruht. Bei<br />

übermäßiger Nebentätigkeit des Arbeitnehmers dürfte der Anspruch wohl<br />

auch ohne vertragliche Regelung wegen Wegfalls der Geschäftsgr<strong>und</strong>lage<br />

entfallen (Schüren, a.a.O., Rz. 69 f.).<br />

4.4.4 Abfindungsvereinbarungen<br />

Der Altersteilzeitarbeitnehmer scheidet aufgr<strong>und</strong> des Altersteilzeitvertrages in<br />

der Regel vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er verzichtet auf den<br />

gesetzlichen Kündigungsschutz, da er mit der Änderung des bisher unbefristeten<br />

in ein befristetes Arbeitsverhältnis einverstanden ist. Außerdem kann<br />

durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Altersteilzeit<br />

eine Rentenminderung eintreten, für die der Arbeitnehmer einen Ausgleich fordert.<br />

Wird der Altersteilzeitvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen,<br />

kann hierfür die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des<br />

Arbeitsplatzes vereinbart werden, die unter den Voraussetzungen der §§ 3 Nr.<br />

9, 34 EStG steuerbegünstigt ist. Nach den Lohnsteuerrichtlinien ist zwischen<br />

Austritt <strong>und</strong> Zahlung einer Abfindung neben dem sachlichen kein zeitlicher<br />

Zusammenhang erforderlich. Laut Verwaltungsanweisung soll ein Zeitraum<br />

von fünf Jahren zwischen Auszahlung <strong>und</strong> Ausscheiden ohne weitere Prüfung<br />

akzeptiert werden. Die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 9 EStG ist allerdings auf<br />

Gr<strong>und</strong> des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom<br />

82


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 83<br />

22.12.2005 (BGBl I S. 3682) weggefallen. Vertrauensschutz wird gewährt für<br />

vor dem 1.1.2006 entstandene Ansprüche (Abfindungsvereinbarungen, die bis<br />

zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sind) oder für Abfindungen wegen einer<br />

vor dem 1.1.2006 getroffenen gerichtlichen Entscheidung oder einer am<br />

31.12.2005 anhängigen Klage, sofern die Abfindung vor dem 1.1.2008 ausgezahlt<br />

worden ist. Das kann gerade bei Altersteilzeitvereinbarungen zu Problemen<br />

führen, wenn der vereinbarte Auszahlungszeitpunkt nach dem<br />

31.12.2007 liegt <strong>und</strong> der Auszahlungszeitpunkt nicht rechtzeitig bis zum<br />

31.1.2005 vorverlegt worden ist. Es sprechen gute Gründe dafür, derartige<br />

Änderungsvereinbarungen für Abfindungsvereinbarungen, die bis zum<br />

31.12.2005 abgeschlossen worden sind, auch nach dem 31.12.2005 zuzulassen,<br />

weil der Anspruch bereits bei Abschluss der Vereinbarung entstanden<br />

ist <strong>und</strong> lediglich der Fälligkeitszeitpunkt nachträglich verändert wird <strong>und</strong> das<br />

Gesetz nach seinem Wortlaut nur auf den Auszahlungszeitpunkt abstellt.<br />

Erhält nach dem Altersteilzeitvertrag der Arbeitnehmer in Altersteilzeit am<br />

Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Abfindung, die danach<br />

berechnet wird, wie viele Monate zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf ungeminderte Altersrente hätte, hat auch der Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf eine Abfindung, dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig<br />

wegen einer Rente für schwerbehinderte Menschen endet (Landesarbeitsgericht<br />

Berlin, Urt. vom 202.2004 – 13 Sa 2465/03 –, NZA-RR 2004, 398: Weil<br />

der Schwerbehinderte die Rente „vorzeitig“ in Anspruch genommen hatte, war<br />

der Zugangsfaktor um 0,003 für insgesamt 15 Monate gekürzt worden).<br />

Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,<br />

z.B. zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme<br />

einer Altersrente, sind als Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes<br />

anzusehen <strong>und</strong> gehören damit nicht zum Arbeitsentgelt i.S. der<br />

Sozialversicherung (Rdschr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 3.6).<br />

Wegen der arbeits-, sozialversicherungs- <strong>und</strong> steuerrechtlichen Fragen im<br />

Zusammenhang mit Abfindungsvereinbarungen wird auf <strong>Kapitel</strong> III <strong>und</strong> IV verwiesen.<br />

4.5 Einvernehmliche Änderung des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

Probleme können entstehen, wenn der Arbeitnehmer am Ende der Arbeitsphase<br />

noch nicht entbehrlich ist, z.B. weil ein Projekt entgegen der Planung<br />

noch nicht abgeschlossen werden konnte. Hier gibt es verschiedene Handlungsmöglichkeiten:<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann am Ende der Arbeitsphase für eine<br />

gewisse Zeit unterbrochen werden. Das ist aber nur möglich, wenn <strong>und</strong><br />

soweit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der vertraglichen Vereinba-<br />

83


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 84<br />

rung vor Vollendung der Regelaltersgrenze enden soll. Der verbliebene<br />

Zeitraum vor diesem Zeitpunkt kann für eine Unterbrechung genutzt werden<br />

(s. hierzu oben 2.2.9).<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei Altersteilzeit mit tarifvertraglicher<br />

Gr<strong>und</strong>lage auch die Arbeitsphase <strong>und</strong> damit die Freistellungsphase<br />

verlängert werden, wenn <strong>und</strong> soweit die tarifliche Gesamtdauer für<br />

Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft ist.<br />

Bei Altersteilzeitarbeit ohne tarifvertragliche Gr<strong>und</strong>lage kann am Ende der<br />

Arbeitsphase (max. 1 1/2 Jahre) zunächst (Konti-)Teilzeit (von bis zu 3 Jahren)<br />

vereinbart werden <strong>und</strong> im Anschluss daran die Freistellungsphase<br />

(max. 1 1/2 Jahre). Die Gesamtdauer darf aber 6 Jahre nicht übersteigen<br />

(s. hierzu oben 2.2.5.2).<br />

Zur Möglichkeit der Verlängerung s. ausführlich oben 2.2.10.3.<br />

4.6 Insolvenzsicherung<br />

4.6.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Bei der Durchführung in einem Blockmodell erarbeitet der Altersteilzeitmitarbeiter<br />

in der Arbeitsphase ein Wertguthaben, aus dem in der Freistellungsphase<br />

die Entlohnung erfolgt. In einem Insolvenzfall sind nur das Arbeitsentgelt<br />

<strong>und</strong> die Aufstockungsbeträge zum Entgelt <strong>und</strong> die zusätzlichen<br />

RV-Beiträge der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis<br />

abgesichert. Der Gesetzgeber hatte zunächst auf eine verbindliche<br />

Verpflichtung der Insolvenzsicherung von Wertguthaben verzichtet <strong>und</strong><br />

nur in dem durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler<br />

Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 eingefügten § 7d SGB IV die Arbeitsvertragsparteien<br />

aufgefordert, Vorkehrungen zur Absicherung von Arbeitszeitguthaben<br />

zu treffen. Sanktionen gegen Arbeitgeber, die Wertguthaben nicht<br />

gegen Insolvenz sicherten, sah das Gesetz nicht vor. Erst für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse,<br />

die ab dem 1.7.2004 begonnen haben oder beginnen, ist in<br />

§ 8a AtG eine spezielle gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung<br />

von Wertguthaben eingeführt worden (§ 8a AtG). Dagegen gilt<br />

für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben,<br />

nur die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Vorschrift des § 7d Abs. 1<br />

SGB IV, die den Arbeitnehmer nur unzureichend gegen einen Verlust des erarbeiteten<br />

Wertguthabens schützt. Danach besteht eine Pflicht zur Insolvenzsicherung<br />

nur, wenn<br />

das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darauf entfallenden<br />

Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag einen<br />

Betrag in Höhe des Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße <strong>und</strong><br />

84


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 85<br />

der vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, 27<br />

Kalendermonate nach der ersten Gutschrift übersteigt.<br />

In einem Tarifvertrag oder auf Gr<strong>und</strong> eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung<br />

können ein von dem Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße<br />

abweichender Betrag des Wertguthabens <strong>und</strong> ein von 27 Kalendermonaten<br />

abweichender Zeitraum vereinbart werden.<br />

4.6.2 Die Regelung in § 8a AtG<br />

Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer im Blockmodell durch Insolvenz des<br />

Unternehmens Verluste in seinem Wertguthaben erleidet, schreibt § 8a AtG<br />

eine spezielle Insolvenzsicherung für Wertguthaben in der Altersteilzeit für<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 30.6.2004 begonnen haben,<br />

verbindlich vor; die Regelung hat keine Rückwirkung für Altersteilzeitverhältnisse,<br />

die bis zum 30.6.2004 begonnen haben (§ 15g AtG); zum Rang des<br />

Wertguthabens in der Insolvenz ohne den Insolvenzschutz („Alt-Altersteilzeitarbeitsverhältnisse“<br />

s. unten 5.4.4.2): Ergibt sich aus der Vereinbarung zur<br />

Einführung der Altersteilzeitarbeit, dass ein Wertguthaben aufgebaut werden<br />

soll, das den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts einschließlich des<br />

darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung überschreitet,<br />

muss der Arbeitgeber das Wertguthaben in geeigneter Weise gegen<br />

das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern. Diese Grenze wird faktisch<br />

bei jedem Altersteilzeitverhältnis erreicht (ausgenommen solche, die nur bis<br />

zu zwei Monate dauern).<br />

Die ordnungsgemäße Insolvenzsicherung ist nicht sozialrechtliche Voraussetzung<br />

der Altersteilzeit, sondern <strong>arbeitsrechtliche</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers<br />

(hierzu Hampel, DB 2004, 707). Das betrifft sowohl die rentenrechtlichen<br />

Voraussetzungen der Rente wegen Altersteilzeit als auch die Förderung<br />

durch die BA sowie die Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen. Weder das<br />

neue RdSchr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004 noch das Merkblatt der BA<br />

„Gleitender Übergang in den Ruhestand“, gültig ab 1.7.2004, fordert die Insolvenzsicherung<br />

als Voraussetzung. Die BA hat demzufolge insoweit im Rahmen<br />

des Erstattungsverfahrens keine Prüfkompetenz. Der in Altersteilzeit<br />

befindliche Arbeitnehmer hat aber einen <strong>arbeitsrechtliche</strong>n Anspruch, den<br />

Insolvenzschutz seines Wertguthabens in einem vorgegebenen Verfahren<br />

durchsetzen, wenn die Voraussetzungen einer hinreichenden Insolvenzsicherung<br />

nach den gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall nicht vorliegen.<br />

Das Ausmaß der Absicherung ist verbindlich vorgegeben. Eine Verrechnung<br />

von steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Aufstockungsleistungen mit den beitragspflichtigen<br />

Entgelten im Wertguthaben ist nicht zulässig (§ 8a Abs. 1 AtG).Es<br />

reicht daher nicht aus, nur den arbeitsvertraglichen oder tariflichen Anspruch<br />

abzusichern. Ob allerdings im Insolvenzfall der Arbeitnehmer einen Anspruch<br />

85


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 86<br />

auf das gesamte Wertguthaben hat oder nur auf den Teil des Wertguthabens,<br />

der ihm nach der tariflichen Regelung zusteht, ist in der Literatur umstritten<br />

(siehe hierzu Nimscholz, ZInsO 2005, 522).<br />

Gemäß § 8a AtG ist das „Wertguthaben einschließlich das darauf entfallenden<br />

Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ abzusichern.<br />

Es ist daher zunächst das in der Arbeitsphase erarbeitete, aber nicht ausgezahlt<br />

Entgelt in das Wertguthaben einzustellen <strong>und</strong> abzusichern. Darüber hinaus<br />

ist der in der Freistellungsphase anfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung<br />

aus dem beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens abzusichern.<br />

Bei der Ermittlung des abzusichernden Arbeitgeberanteils bleiben<br />

daher Teile des Entgelts, die wegen Überschreitung der jeweiligen BBG beitragsfrei<br />

sind, unberücksichtigt. Werden die Bezüge im Verlauf der Altersteilzeit<br />

etwa durch eine Tariferhöhung erhöht, ist ab dem Monat des Wirksamwerdens<br />

der Tariferhöhung das Wertguthaben <strong>und</strong> der darauf anfallende<br />

Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend zu<br />

erhöhen <strong>und</strong> somit auch abzusichern. Ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

oder die Beitragssätze, ist eine Korrekturrechnung erforderlich. Eine<br />

rückwirkende Anpassung des Wertguthabens ist gesetzlich nicht erforderlich,<br />

aber möglich.<br />

Zu den abzusichernden Arbeitgeberanteilen an den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

gehört zunächst der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen.<br />

Die zusätzlichen, vom Arbeitgeber allein zu tragenden Rentenversicherungsbeiträge<br />

müssen nicht abgesichert werden. Auch die Zuschüsse<br />

des Arbeitgebers zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen von Arbeitnehmern,<br />

die gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit sind, müssen abgesichert werden, da gem. § 172 SGB VI<br />

der Arbeitgeber diese Anteile zu übernehmen hat.<br />

Neben dem Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen sind die<br />

Arbeitgeberanteile an der Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung abzusichern. Die<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag gem. § 257<br />

SGB V <strong>und</strong> der Pflegeversicherungsbeitrag gem. § 61 SGB XI gehören nicht<br />

zu den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gem. § 8a AtG, weil der<br />

Schutz des § 8a AtG nur die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherungsträger<br />

sichern soll. Dennoch sollten sie, um die Arbeitnehmer im Betrieb gleich<br />

zu behandeln, mit gegen Insolvenz abgesichert werden.<br />

Da Beiträge zur Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber zu tragen sind,<br />

müssen sie nicht mit abgesichert werden.<br />

86


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 87<br />

Beispiel 1 zur Ermittlung des abzusichernden Wertguthabens<br />

(Stand 2006):<br />

(Teilzeitentgelt unterhalb der BBG der KV)<br />

Bisheriges Entgelt: 3.000,00 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt: 1.500,00 EUR<br />

Ins Wertguthaben einzustellendes Arbeitsentgelt: 1.500,00 EUR<br />

Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für 1.500,00 EUR<br />

KV 7 %: 105,00 EUR<br />

PV 0,85 %: 12,75 EUR<br />

RV 9,75 %: 146,25 EUR<br />

ALV 3,25 %: 48,75 EUR<br />

Arbeitgeberanteil gesamt: 312,75 EUR<br />

Abzusichern sind insgesamt: 1.812,75 EUR<br />

Beispiel 2 zur Ermittlung des abzusichernden Wertguthabens<br />

(Stand 2006):<br />

(Teilzeitentgelt oberhalb der BBG der RV)<br />

Bisheriges Entgelt: 12.000,00 EUR<br />

Regelarbeitsentgelt: 6.000,00 EUR<br />

Ins Wertguthaben einzustellendes Arbeitsentgelt: 6.000,00 EUR<br />

Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für 6.000,00 EUR<br />

KV 7 %: -,- EUR<br />

PV 0,85%: -,- EUR<br />

RV 9,75% von 5.250,00 EUR: 511,86 EUR<br />

ALV 3,25% von 5.250,00 EUR: 170,66 EUR<br />

Arbeitgeberanteil gesamt: 682,52 EUR<br />

Abzusichern sind insgesamt: 6.682,52 EUR<br />

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in diesem Beispiel die Zuschüsse zur<br />

KV/PV mit gegen Insolvenz absichern.<br />

Bei der Ermittlung der Höhe dürfen Aufstockungsbeträge <strong>und</strong> zusätzliche<br />

Rentenversicherungsbeiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b AtG) nicht angerechnet<br />

werden. Unklar ist, ob der Abzug nur bei Ermittlung der Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die Sozialversicherung unzulässig ist oder auch bei der Berechnung<br />

des abzusichernden, noch nicht zur Auszahlung gelangten Arbeitsentgelts.<br />

Abzusichern ist in jedem Fall das bereits erarbeitete <strong>und</strong> im Störfall an<br />

den Arbeitnehmer auszuzahlende Entgelt (im Gr<strong>und</strong>satz 50 % des erarbeite-<br />

87


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 88<br />

ten Entgelts). Das Gleiche gilt für den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />

da er Bestandteil des Entgelts ist, <strong>und</strong> für den Arbeitgeberanteil<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nicht zum Wertguthaben<br />

gehören zukünftige Aufstockungsbeträge, da diese kein Arbeitsentgelt sind<br />

<strong>und</strong> damit nicht zum Wertguthaben gehören. Problematisch ist, ob von dem<br />

vom Arbeitnehmer erarbeiteten <strong>und</strong> im Störfall auszuzahlenden Arbeitsentgelt<br />

bereits geleistete Aufstockungsbeträge abgezogen werden dürfen, wenn dies<br />

im Tarifvertrag oder im Altersteilzeitvertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung<br />

der Altersteilzeit ausdrücklich vorgesehen ist. Da solche Regelungen<br />

bzw. Vereinbarungen weiterhin zulässig sind, dürfte der Abzug arbeitsrechtlich<br />

möglich sein mit der Folge, dass nur der verbleibende Teilbetrag gegen<br />

Insolvenz gesichert werden müsste. Die Diskussion hierzu ist im Fluss. Ob<br />

sich die Rechtsprechung der hier vertretenen Auffassung anschließen wird,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung entsteht mit der ersten Gutschrift,<br />

d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf das in der Freistellungsphase<br />

auszuzahlende Arbeitsentgelt entsteht.<br />

§ 8a AtG legt nicht fest, in welcher Art die Insolvenzsicherung zu erfolgen hat.<br />

Das Gesetz enthält lediglich eine Negativliste. Nicht ausreichend sind:<br />

bilanzielle Rückstellungen,<br />

zwischen Konzernunternehmen(§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten,<br />

insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.<br />

Dem Arbeitgeber steht es im Übrigen frei, welches Insolvenzsicherungsmodell<br />

er wählt. Denkbar sind u.a.:<br />

Bankbürgschaften,<br />

Absicherung durch dingliche Sicherheiten (z.B. Verpfändung von den Wertpapieren,<br />

insbesondere Fonds, zu Gunsten der Arbeitnehmer),<br />

Sicherungsmodelle der Versicherungswirtschaft ggf. im Zusammenhang<br />

mit Modellen der Tarifvertragsparteien oder<br />

das Modell der doppelseitigen Treuhand.<br />

Unternehmensexterne Modelle, die auch schon auf dem Markt angeboten werden,<br />

sind entweder Fondslösungen, Kautionsversicherungen, Bankbürgschaften<br />

oder den Sozialkassen der Bauwirtschaft nachgebildete Modelle.<br />

Lösungen über Lebensversicherungen, die für eine Insolvenzsicherung von<br />

Wertguthaben in Betracht kommen, sind wegen der damit verb<strong>und</strong>enen steuerlichen<br />

Probleme – Kapitalbindung für mindestens 12 Jahre seit Vertragsschluss<br />

– zurzeit noch nicht praktikabel.<br />

88


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 89<br />

Bis auf Bürgschaftsmodelle <strong>und</strong> die Kautionsversicherung sind alle diese<br />

Modelle mit einem mehr oder weniger großen Liquiditätsabfluss verb<strong>und</strong>en.<br />

Bürgschaftsmodelle haben den Nachteil, dass zwar die Liquidität dem Unternehmen<br />

verbleibt, die Bürgschaft aber auf den abzusehenden Höchstbetrag<br />

lauten muss <strong>und</strong> somit regelmäßig hohe Kosten verursacht. Dabei variiert der<br />

Provisionssatz je nach Aufwand <strong>und</strong> Abschätzung des Risikos durch das Kreditinstitut.<br />

Auch wird die Bürgschaftssumme auf die Kreditlinie des Unternehmens<br />

angerechnet.<br />

Vereinzelt gibt es darüber hinaus einige unternehmensspezifische Lösungen<br />

auf Investmentfondbasis oder auf Basis einer Verpfändungsvereinbarung zwischen<br />

Geschäftsleitung <strong>und</strong> Betriebsrat, die den Vorteil haben, dass dem<br />

Unternehmen Liquidität verbleibt. Diese Lösung kommt aber nur für große<br />

Unternehmen in Betracht.<br />

Einen Überblick über die unterschiedlichen Modelle der Insolvenzsicherung<br />

enthält die vom Wirtschafts- <strong>und</strong> Arbeitsministerium in NRW herausgegebene<br />

Broschüre: „Die Insolvenzsicherung von Arbeitszeitguthaben, eine Übersicht“.<br />

Die Broschüre kann unter der Veröffentlichungsnummer 1169 bestellt<br />

werden bei der GWN GmbH, Herrn Wendlinger, Am Krausenbaum 11, 41464<br />

Neuss.<br />

Das von dem Arbeitgeber gewählte Insolvenzsicherungsmodell sollte bereits<br />

im Altersteilzeitarbeitsvertrag angegeben werden.<br />

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer erstmals mit der ersten Gutschrift<br />

<strong>und</strong> anschließend alle sechs Monate unaufgefordert die zur Sicherung<br />

ergriffenen Maßnahmen in Textform (§ 126b BGB) nachzuweisen. Dazu<br />

genügt z.B. die Mitteilung in der Lohn- <strong>und</strong> Gehaltsabrechnung, wenn die Person<br />

des Erklärenden genannt <strong>und</strong> der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung<br />

der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Eine<br />

andere gleichwertige Art <strong>und</strong> Form des Nachweises können Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Betriebsrat vereinbaren; hierzu dürften auch Abweichungen im Turnus der Mitteilung<br />

gehören. Damit der Altersteilzeiter die korrekte Absicherung überprüfen<br />

kann, sollte die Mitteilung neben dem Stand des abgesicherten Wertguthabens<br />

auch einen Nachweis über die abgesicherten Arbeitgeberanteile an<br />

den Sozialversicherungsbeiträgen enthalten. Außerdem ist der Betriebsrat<br />

nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu unterrichten (s. hierzu unten 9.3.4.1).<br />

Der Arbeitnehmer kann in folgenden Fällen Sicherheitsleistung in Höhe des<br />

bestehenden Wertguthabens fordern (§ 8a Abs. 4 AtG):<br />

Der Arbeitgeber kommt seiner Informationspflicht nicht nach oder<br />

die nachgewiesenen Maßnahmen sind nicht geeignet oder<br />

89


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 90<br />

der Arbeitgeber weist auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht<br />

innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden<br />

Wertguthabens in Textform nach.<br />

Der Arbeitnehmer hat dabei ein Wahlrecht, welche Sicherheit er fordern will,<br />

<strong>und</strong> kann die Sicherheitsleistung gerichtlich durchsetzen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 30.10.006 – 3 AZB 39/06 –, NZA 2007, 647). Mögliche Sicherungsmittel<br />

sind<br />

Stellung eines tauglichen Bürgen,<br />

Hinterlegung von Geld oder zur Sicherheitsleistung geeigneter Wertpapiere.<br />

§ 8a AtG ist zwingendes Recht, d.h. abweichende Vereinbarungen zum Nachteil<br />

des Arbeitnehmers sind unwirksam (Abs. 5). Das gilt auch für abweichende<br />

Regelungen in Betriebsvereinbarungen <strong>und</strong> Tarifverträgen, da die Vorschrift<br />

keine Öffnungsklausel enthält.<br />

4.6.3 Haftung bei Nichterfüllung der Insolvenzsicherung<br />

Fraglich ist, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Haftung<br />

der Organe der Gesellschaft wegen unterbliebener Insolvenzsicherung in<br />

Betracht kommt. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat zur Haftung von GmbH-<br />

Geschäftsführern bislang nur in „Altfällen“ (Insolvenzsicherung gemäß § 7d<br />

Abs. 1 SGB IV) entschieden <strong>und</strong> nur unter besonderen Umständen eine persönliche<br />

Haftung bejaht (Urt. vom 13.12.2005 – 9 AZR 436/04 –, NZA 2006,<br />

729; Urt. vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06 –, NZA 2007, 693; Urt. vom<br />

13.2.2007 – 9 AZR 106/06 – DB 2007, 1690): Die unterbliebene Absicherung<br />

des Wertguthabens gegen Insolvenz durch eine GmbH stellt keine unerlaubte<br />

Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer<br />

in Altersteilzeit anspart, ist kein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1<br />

BGB. Dass der Geschäftsführer einer GmbH den Arbeitnehmer im<br />

Zusammenhang mit der Verlängerung des Altersteilzeitarbeitsvertrages nicht<br />

darauf hingewiesen hat, dass sein bisher erworbenes Wertguthaben nicht<br />

gegen eine Insolvenz der Schuldnerin abgesichert war, erfüllt nicht den Tatbestand<br />

des Betruges. Der Geschäftsführer haftet auch nicht nach § 823<br />

Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Zwischen dem Arbeitnehmer <strong>und</strong> dem<br />

Beklagten als Geschäftsführer der GmbH besteht kein Vermögensbetreuungsverhältnis<br />

i.S.d. § 266 StGB. § 7d Abs. 1 SGB IV ist auch kein Schutzgesetz<br />

i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung zu einer Haftung des<br />

Geschäftsführers wegen unterbliebener Insolvenzsicherung des vom Arbeitnehmer<br />

erworbenen Wertguthabens führen könnte. Es fehlt eine klare Zuweisung<br />

der Verantwortung für den Insolvenzschutz als Voraussetzung für eine<br />

individuelle Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Schadensersatz,<br />

da auch der Arbeitnehmer selbst durch § 7d Abs. 1 SGB 4 verpflichtet wird, an<br />

90


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 91<br />

der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Besondere Umstände, die<br />

zu einer persönlichen Haftung führen, können insbesondere gegeben sein,<br />

wenn z.B. das Organ persönlich Vertrauen in Anspruch nimmt etwa in dem<br />

Sinne, er werde für die Ansprüche im Falle der Insolvenz einstehen, oder wenn<br />

das Organ den Arbeitnehmer durch Erklärungen davon abhält, der Frage der<br />

Insolvenzsicherung weiter nachzugehen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hatte in<br />

seinem Urt. vom 13.2.2007 – 9 AZR 207/06 (NZA 2007, 125) einen solchen<br />

Fall zu beurteilen: Der dem Altersteilzeitverhältnis zugr<strong>und</strong>e liegende Tarifvertrag<br />

zur Altersteilzeit der Metall- <strong>und</strong> Elektroindustrie Südwest schreibt eine<br />

Insolvenzsicherung des Wertguthabens vor, wenn dieses 150 St<strong>und</strong>en übersteigt.<br />

In einer dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarung war vereinbart,<br />

dass der Arbeitgeber entsprechend dem Tarifvertrag Maßnahmen zur Insolvenzsicherung<br />

nachweist. Der betroffene Kläger hatte behauptet, der<br />

Geschäftsführer habe gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden auf Nachfrage<br />

erklärt, dass eine entsprechende Insolvenzsicherung der Wertguthaben<br />

erfolgt sei. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hält diesen Vortrag für erheblich. Sollte<br />

die Behauptung des Klägers zutreffen, haftet der Geschäftsführer gemäß<br />

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB persönlich wegen Betruges zu Lasten<br />

der betroffenen Arbeitnehmer.<br />

Ob diese Einschränkungen der persönlichen Haftung wegen unterbliebener<br />

Insolvenzsicherung auch für die Regelung in § 8a AtG oder für tarifliche<br />

Bestimmungen, die eine besondere Insolvenzsicherung vorschreiben, gelten,<br />

ist zweifelhaft (offengelassen vom B<strong>und</strong>esarbeitsgericht im Urt. vom<br />

13.12.2005, a.a.O.). Es spricht viel dafür, dass § 8a AtG bzw. eine vergleichbare<br />

tarifliche Regelung Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Anders<br />

als bei § 7d SGB IV wird nämlich in § 8a AtG die Pflicht zur Insolvenzsicherung<br />

allein dem Arbeitgeber zugewiesen; bei einer tariflichen Regelung wird<br />

das meist auch der Fall sein. Jedenfalls bei einer Verletzung der gesetzlichen<br />

oder tariflicher Informationspflichten oder unrichtiger Auskunft wird eine persönliche<br />

Haftung zu bejahen sein.<br />

4.6.4 Gesetzesvorhaben zur Verbesserung der sozialrechtlichen<br />

Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

Es ist geplant, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitregelungen<br />

generell zu verbessern. Hierzu liegt ein 1. Referentenentwurf vom<br />

6.6.2007 vor. Danach ist u.a. eine vollständige Insolvenzsicherung für alle<br />

Wertguthaben vorgesehen. Nach § 7b Abs. 1 SGB IV des Entwurfes soll eine<br />

Wertguthabenvereinbarung zukünftig ohne getroffene Vorkehrungen bei Zahlungsunfähigkeit<br />

des Arbeitgebers nichtig sein <strong>und</strong> bis zum schriftlichen Nachweis<br />

des vereinbarten Insolvenzschutzes im Zweifel als nicht geschlossen gelten.<br />

Wertguthabenvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ohne<br />

Vorkehrungen bei Zahlungsunfähigkeit vereinbart worden sind, werden<br />

91


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 92<br />

unwirksam, wenn nicht die Vorkehrungen für eine Insolvenzsicherung (rückwirkend)<br />

innerhalb einer Übergangsfrist von sechs Monaten getroffen werden<br />

(§ 116 Abs. 2 SGB IV des Entwurfes). Im Übrigen sind nach dem Entwurf Wertguthaben<br />

immer als Arbeitsentgeltguthaben zu führen (§ 7a Abs. 1 S. 7 SGB<br />

IV des Entwurfes). Es ist noch nicht abzusehen, ob, mit welchem Inhalt <strong>und</strong><br />

wann der kontrovers diskutierte Entwurf umgesetzt werden wird. Informationen<br />

über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens können der<br />

Homepage www.datakon text.com entnommen werden.<br />

5 Rechtsstellung des Arbeitnehmers während der<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

5.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Die Rechtsstellung des Altersteilzeitarbeitnehmers während der Altersteilzeitarbeit<br />

hängt von der Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit ab. Sonderprobleme<br />

im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertguthaben <strong>und</strong> wegen der<br />

Freistellung sind in erster Linie beim Blockmodell praktisch bedeutsam. Bei<br />

kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit in der Form einer klassischen Teilzeitarbeit<br />

sind die Rechtsprobleme geringer. Die Arbeitspflicht besteht während<br />

der gesamten Dauer der Altersteilzeitarbeit fort. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich<br />

Sonderzuwendungen, Urlaub etc. genauso zu behandeln wie die<br />

anderen Teilzeitbeschäftigten des Betriebes. Da der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

während der gesamten Dauer der Altersteilzeitarbeit mit der halben Arbeitszeit<br />

weiterarbeitet, ohne Wertguthaben für eine folgende Freistellungsphase<br />

zu erwerben <strong>und</strong> ohne Freistellungsphase in der zweiten Hälfte der Altersteilzeitarbeit,<br />

gibt es auch sonst weniger Fragestellungen als beim Blockmodell.<br />

Der Arbeitnehmer bleibt Arbeitnehmer des Betriebes, behält sein Betriebsratsamt<br />

oder sonstige Mandate <strong>und</strong> zählt wie andere Teilzeitbeschäftigte bei<br />

Schwellenwerten, z.B. §§ 5, 38, 92a, 99, 111 BetrVG, § 23 Abs. 1 S. 2 <strong>und</strong> 3<br />

KSchG, mit. Der Arbeitnehmer nimmt auch an tariflichen oder betrieblichen<br />

Gehaltserhöhungen <strong>und</strong> an Verlängerungen oder Verkürzungen der Arbeitszeit<br />

teil, wenn diese Regelungen auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.<br />

Der Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit kann sich auch auf den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

berufen. Maßstab ist dabei die Behandlung der sonstigen<br />

Teilzeitbeschäftigten. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hatte sich mehrfach mit<br />

Fällen zu befassen, in denen ihnen zu Unrecht Leistungen unter Berufung auf<br />

die Altersteilzeit versagt worden sind. Unzulässig ist etwa der Ausschluss von<br />

Altersteilzeitarbeitnehmern von einer jährlichen Leistungsprämie; auch ein<br />

Freiwilligkeitsvorbehalt rechtfertigt diesen Ausschluss nicht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 24.10.2006 – 9 AZR 713/05 <strong>und</strong> – 9 AZR 681/05 –, DB 2007,<br />

695). Ebenso wenig durften angestellte Lehrkräfte in Altersteilzeit von einer<br />

Altersermäßigung ausgenommen werden (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

13.6.2006 – 9 AZR 588/05 –, ZTR 2006, 664).<br />

92


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 93<br />

5.2 Langandauernde Arbeitsunfähigkeit – medizinische<br />

Rehabilitationsmaßnahme<br />

Probleme bei Arbeitsunfähigkeitszeiten entstehen bei der Altersteilzeitarbeit<br />

bei kontinuierlicher Altersteilzeitarbeit sowie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit<br />

während der Arbeitsphase (vgl. hierzu ausführlich <strong>Kapitel</strong> V: Behandlung von<br />

Fehlzeiten während der Altersteilzeitarbeit).<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit oder medizinischer Rehabilitationsmaßnahme hat der<br />

Arbeitgeber zunächst das Entgelt einschließlich des Aufstockungsbeitrages<br />

zum Entgelt <strong>und</strong> des Unterschiedsbetrags für die Rentenversicherung nach<br />

den Regeln des EFZG bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen. Anschließend<br />

erhält der Arbeitgeber die Entgeltersatzleistung (Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Verletztengeld oder Übergangsgeld) oder ein Krankentagegeld<br />

von einer privaten Krankenversicherung. Hat die BA dem Arbeitgeber<br />

bislang den Aufstockungsbetrag <strong>und</strong> Unterschiedsbetrag zur Rentenversicherung<br />

erstattet, so erhält der Arbeitnehmer für die Dauer des Bezugs der<br />

Entgeltersatzleistung oder des Krankentagegeldes die Aufstockungsleistungen<br />

– allerdings nur in der gesetzlichen Höhe – direkt von der BA. Der Arbeitgeber<br />

kann aber auch die Aufstockungsleistungen zum Entgelt <strong>und</strong> die zusätzlichen<br />

RV-Beiträge während der Zeit des Krankengeld-/Krankentagegeldbezuges<br />

weiterzahlen <strong>und</strong> den Anspruch auf Erstattung gegenüber der<br />

B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit selbst gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 AtG geltend machen.<br />

Dann ist erforderlich, dass der Arbeitsplatz des Altersteilzeitarbeitnehmers bei<br />

kontinuierlicher Arbeitszeitverteilung während der Gesamtdauer des Krankengeldbezuges<br />

<strong>und</strong> in einem Blockmodell spiegelbildlich wiederbesetzt ist<br />

(zum Antragsverfahren s. <strong>Kapitel</strong> VIII, 15.3).<br />

Probleme entstehen, wenn die Fördervoraussetzungen bei Ablauf der Entgeltfortzahlung<br />

nicht vorliegen, weil der Arbeitsplatz noch nicht wieder besetzt<br />

ist. Das ist insbesondere im Blockmodell der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

während der Arbeitsphase länger als sechs Wochen dauert. Nach Ablauf des<br />

Entgeltfortzahlungszeitraumes wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht,<br />

durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden könnte. Um<br />

eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase<br />

zu verhindern, besteht die Möglichkeit (s. hierzu RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, 2.1.7.2),<br />

die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die in der Arbeitsphase<br />

ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird (bei einer Versicherungspflicht<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Krankengeldbezuges bzw. eines Antrags für Zeiten<br />

der Arbeitsunfähigkeit mit Aufstockungsleistungen ist nur die Hälfte nachzuarbeiten),<br />

oder<br />

dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe vermehrt, in der durch<br />

die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies<br />

93


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 94<br />

muss vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen. Ein Anspruch hierauf<br />

besteht nicht, kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung<br />

oder aus einer entsprechenden Vereinbarung aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

ergeben.<br />

Entsprechendes gilt auch in den Fällen einer Kurzarbeit oder eines witterungsbedingten<br />

Arbeitsausfalls.<br />

Die Streckung des Wertguthabens durch eine geringere Entsparung oder die<br />

Reduzierung des fälligen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase zugunsten der<br />

Erhöhung des Wertguthabens für die Freistellungsphase ist hingegen nicht<br />

zulässig. Eine Reduzierung des in der Arbeitsphase oder des in der Freistellungsphase<br />

fälligen laufenden Arbeitsentgelts hätte zur Folge, dass sowohl<br />

die Höhe des steuer- <strong>und</strong> beitragsfreien Aufstockungsbetrages als auch die<br />

Höhe der für die Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge<br />

maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahme in das Belieben der Vertragsparteien<br />

(Arbeitgeber/Arbeitnehmer) gestellt wären. Das ist jedoch durch das AtG<br />

ausgeschlossen (R<strong>und</strong>schreiben der Spitzenverbände vom 9.3.2004,<br />

2.1.7.2).<br />

Zur Weiterzahlung der Aufstockungsbeträge s. oben 2.2.6.4 <strong>und</strong> <strong>Kapitel</strong> V.<br />

5.3 Progressionsvorbehalt – Erstattung durch den Arbeitgeber<br />

Steuernachforderungen, die sich aus dem Progressionsvorbehalt (§ 32b<br />

Abs. 1 Nr. 1 EStG) wegen der Aufstockungsleistungen ergeben, sind vom<br />

Arbeitgeber als sog. Progressionsschaden nur dann zu ersetzen, wenn der<br />

Arbeitgeber dies in der Altersteilzeitvereinbarung zugesagt hat. Allein aus der<br />

Zusage, während der Altersteilzeit das Arbeitsentgelt auf einen Prozentsatz<br />

des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts aufzustocken,<br />

ergibt sich diese Verpflichtung nicht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

25.6.2002, DB 2002, 2493 = ZIP 2003, 183; Urt. vom 1.10.2002 – 9 AZR 298/01<br />

–, nicht veröff.). Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 des TV<br />

ATZ des öff. Dienstes i.d.F. vom 15.3.1999 (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

18.3.2003, ZTR 2003, 451).<br />

5.4 Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Blockmodell<br />

5.4.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Die unter 5.1 darlegte Rechtsstellung des Altersteilzeitarbeitnehmers gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auch für Altersteilzeitarbeit im Blockmodell. Seine Rechtsstellung<br />

im Blockmodell weist jedoch zahlreiche Besonderheiten auf, die sich aus<br />

dem Blockmodell, bestehend aus einer Arbeits- <strong>und</strong> einer Freistellungsphase,<br />

ergeben. Auf diese Besonderheiten wird im Folgenden näher eingegangen.<br />

94


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 95<br />

5.4.2 Aufbau des Wertguthabens in der Arbeitsphase<br />

Im Blockmodell wird in der Arbeitsphase, in welcher der Arbeitnehmer mit der<br />

„bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AtG) weiterarbeitet,<br />

das Wertguthaben für die anschließende Freistellungsphase erarbeitet. Das<br />

in der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben kann in Arbeitszeit oder in Geld<br />

geführt werden. Abrechnungstechnisch ist insbesondere im Hinblick auf tarifliche<br />

Lohn- <strong>und</strong> Gehaltserhöhungen das in Geld geführte Konto vorzuziehen.<br />

Das Wertguthaben ist dynamisch, d.h. Lohn- <strong>und</strong> Gehaltserhöhungen, die<br />

während der Altersteilzeit eintreten, sind ab dem Zeitpunkt der Änderung zu<br />

berücksichtigen, soweit sie für den Altersteilzeiter gelten, z.B. durch Tarifbindung<br />

oder Bezugnahme auf einen Tarifvertrag.<br />

Abzustellen ist auf die „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“, also die Arbeitszeit,<br />

die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart<br />

war. Eine spätere allgemeine Erhöhung der tariflichen oder betrieblichen<br />

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während der laufenden Arbeitsphase<br />

führt weder automatisch zu einer Änderung dieser Arbeitszeit, noch ist es<br />

erlaubt, den Altersteilzeitvertrag entsprechend anzupassen, da dann keine<br />

Altersteilzeit i.S.d. des Gesetzes vorliegt. Möglich ist aber eine Erhöhung der<br />

Arbeitszeit während der Arbeitsphase, wenn dadurch ein zusätzliches Wertguthaben<br />

neben dem Wertguthaben aus der Altersteilzeitarbeit aufgebaut<br />

wird, das aber nicht zu einer Verkürzung der Arbeitsphase führen darf, sondern<br />

innerhalb der Arbeitsphase, z.B. durch Ausgleichstage, ausgeglichen<br />

werden muss (s. hierzu <strong>und</strong> zum Fall der Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit<br />

ausführlich oben 2.2.4.3; s. im Übrigen zum Wertguthaben ausführlich<br />

<strong>Kapitel</strong> VI).<br />

5.4.3 Pfändung des Aufstockungsbetrages <strong>und</strong> von Wertguthaben<br />

Da es sich bei dem Aufstockungsbetrag zum Entgelt nicht um Versorgungsleistungen,<br />

sondern um Arbeitsentgelt handelt, ist der Aufstockungsbetrag normales<br />

Einkommen i.S.v. § 850 ZPO, das nach Maßgabe der §§ 850a ff.<br />

gepfändet werden kann. Das gilt auch für die in der Freistellungsphase im<br />

Blockmodell weiterhin vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung (Boewer,<br />

Handbuch der Lohnpfändung; Rz. 465 f.; Glatzel, AR-Blattei Altersteilzeit,<br />

Rz. 24). Pfändungsbeschlüsse, die sich auf die Vergütung beziehen, erfassen<br />

auch den Aufstockungsbetrag zum Entgelt (§ 832 ZPO). Das Gleiche gilt, wenn<br />

das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis nach der Pfändung des Arbeitseinkommens<br />

bei dem bisherigen Arbeitgeber begonnen wird (Stöber, Forderungspfändung,<br />

Rz. 881a). Leistet eine Ausgleichskasse oder eine gemeinsame<br />

Einrichtung der Tarifvertragsparteien den Aufstockungsbetrag (§ 9 AtG), ist<br />

diese Drittschuldnerin. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts für die<br />

Altersteilzeitarbeit <strong>und</strong> des Aufstockungsbetrages kann nach § 850e Nr. 2 ZPO<br />

95


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 96<br />

erfolgen. Soweit die BA den Aufstockungsbetrag gewährt (§ 10 Abs. 2 AtG),<br />

richtet sich die Pfändung nach § 54 SGB I (laufende Geldleistungen).<br />

Vereinbaren Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber wie beim Blockmodell, den Lohn<br />

für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung nicht auszuzahlen,<br />

sondern einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, so fließt dem Arbeitnehmer<br />

mit der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch kein Arbeitslohn zu, der der<br />

Pfändung unterliegt. Erst die Auszahlung des (noch nicht verbrauchten) Guthabens<br />

führt beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, der auch dem<br />

Lohnsteuerabzug unterliegt. Das gilt sowohl für die planmäßigen Auszahlungen<br />

in der Freistellungsphase als auch für die sofortige Auszahlung im Störfall<br />

oder für die Auszahlung von Restguthaben, die sich zum Ende der Freistellungsphase<br />

noch auf dem Arbeitszeitkonto befinden <strong>und</strong> ausgezahlt<br />

werden. Das im Störfall noch auszuzahlende Wertguthaben unterliegt der<br />

Pfändung als nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung i.S. von § 850i ZPO.<br />

Der Schuldner kann einen Pfändungsschutz nur auf Antrag nach § 850i ZPO<br />

erreichen (Boewer, a.a.O., Rz. 467, 1014; hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt.<br />

vom 24.9.2003 – 10 AZR 640/02 –, ZIP 2004, 124)<br />

5.4.4 Rechtsstellung des Arbeitnehmers während der<br />

Freistellungsphase<br />

5.4.4.1 Wegfall der Arbeitspflicht – Ausgleich des Wertguthabens<br />

Der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell hat in der Arbeitsphase die auf<br />

die anschließende Freistellungsphase entfallende Arbeitszeit vorgearbeitet.<br />

Der Arbeitszeitausgleich erfolgt dadurch in der Freizeitphase, dass das erarbeitete<br />

Wertguthaben in die Freistellungsphase eingebracht wird. Der Arbeitnehmer<br />

hat daher keine Arbeitspflicht mehr; er unterliegt nicht mehr dem Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers. Eine Beschäftigung in der Freistellungsphase<br />

ist Mehrarbeit <strong>und</strong> nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Mehrarbeit<br />

oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze stellt dabei eine Unterbrechung<br />

der Altersteilzeitarbeit dar <strong>und</strong> sollte vorher schriftlich vereinbart werden (s.<br />

zur Unterbrechung oben). Zuweilen wird der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase<br />

auch als freier Mitarbeiter beschäftigt, wenn auf seine Fachkenntnisse<br />

nicht verzichtet werden kann. Dabei sind aber mögliche Folgen für<br />

die Förderung durch die BA zu beachten (siehe hierzu <strong>Kapitel</strong> VIII).<br />

5.4.4.2 Wertguthaben <strong>und</strong> Insolvenz des Unternehmens<br />

Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell durchgeführt (Arbeitsphase <strong>und</strong><br />

anschließende Freizeitphase) droht dem Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz<br />

des Arbeitgebers der Verlust des erarbeiteten Wertguthabens. Wertguthaben<br />

aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem 30.6.2004 begonnen<br />

haben, sind für den Fall der Insolvenz des Unternehmens gesetzlich durch die<br />

96


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 97<br />

Insolvenzsicherung gemäß § 8a AtG geschützt (siehe hierzu oben 4.6). Wie<br />

bedeutsam diese Schutzregelung für die Arbeitnehmer ist, zeigt die neueste<br />

Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts zum insolvenzrechtlichen Rang<br />

von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die vor dem 1.7.2004<br />

begonnen haben. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht kommt zu insolvenzrechtlichen<br />

Lösungen, ohne die Besonderheiten von Wertguthaben bei der Altersteilzeit<br />

im Blockmodell zu berücksichtigen. Das hat fatale Folgen für die betroffenen<br />

Arbeitnehmer, soweit ihre Ansprüche nicht (ausnahmsweise) durch Tarifvertrag<br />

oder freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gegen Insolvenz gesichert<br />

worden sind.<br />

Die Abgrenzung einfache Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 2 InsO) oder Masseforderung<br />

(§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) erfolgt nach Auffassung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />

danach, wann die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Unerheblich<br />

ist dagegen, wann der Arbeitnehmer die Zahlung verlangen kann. Der<br />

Arbeitnehmer tritt in der Arbeitsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch<br />

im Umfang seiner Vorleistung Entgeltansprüche, die für die spätere Freistellungsphase<br />

angespart werden. Die vom Arbeitgeber in der Freistellungsphase<br />

zu erbringenden Leistungen stellen sich als eine in der Fälligkeit hinausgeschobene<br />

Vergütung dar, welche für die während der Arbeitsphase<br />

geleistete, über die hälftige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit erbracht<br />

wird (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urteile vom 23.2.2005 – 10 AZR 600 – 603/03 –,<br />

EzA § 55 InsO Nr. 7; – 10 AZR 672/03 –, DB 2005, 1227; Urt. vom 19.12.2006<br />

– 9 AZR 230/06 –, BB 2006, 1281). Das gilt sowohl für das hälftige Arbeitsentgelt<br />

als auch für den Aufstockungsbetrag (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

19.10.2004 – 9 AZR 645 – 647/03 –, NZA 2005, 408 = DB 2005, 779). Das<br />

bedeutet, dass die in der Arbeitsphase für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung<br />

erarbeiteten Ansprüche (Wertguthaben) einfache Insolvenzforderungen sind.<br />

Die für die Zeit nach Insolvenzeröffnung erarbeiteten Ansprüche (Wertguthaben)<br />

sind dagegen Masseforderungen. Zahlungen, die der Arbeitgeber während<br />

der Freistellungsphase – spiegelbildlich – zu dem Teil der Arbeitsphase<br />

zu leisten hat, für den Masseforderungen entstanden sind, sind ebenfalls Masseforderungen,<br />

wobei die Masseforderungen sowohl das fortzuzahlende hälftige<br />

Arbeitsentgelt als auch den Aufstockungsbetrag umfassen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 19.10.2004, a.a.O). Die Praxis wird sich an dieser rein<br />

insolvenzrechtlichen Lösung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts orientieren müssen.<br />

Der Insolvenzverwalter kann nicht durch Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

während der Freistellungsphase aus dringenden betrieblichen<br />

Erfordernissen erreichen, dass eine etwaige Masseforderung nunmehr als<br />

Schadensersatzforderung nur noch einfache Insolvenzforderung ist; vgl. im<br />

Übrigen zu Kündigung unten 7.5.4.1.<br />

97


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 98<br />

5.4.4.3 Fortbestehen von Nebenpflichten<br />

Der Arbeitnehmer ist während der Freistellungsphase von der Arbeitspflicht<br />

befreit. Andererseits dauert das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fort. Daraus folgt, dass die sich aus der<br />

Treue pflicht ergebenden Nebenpflichten fortbestehen. Hierzu gehören etwa<br />

die Pflichten,<br />

Verhaltensweisen zu unterlassen, die zum Wegfall der Förderungsvoraussetzungen<br />

führen, z.B. Nebentätigkeiten über den Umfang einer geringfügigen<br />

Beschäftigung hinaus zu unterlassen, soweit er hierzu nicht ausnahmsweise<br />

berechtigt ist (Besitzstand gemäß § 5 Abs. 3 S. 4 AtG),<br />

Konkurrenztätigkeit oder Wettbewerb zu unterlassen,<br />

die arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflicht einzuhalten,<br />

geschäftsschädigende Äußerungen zu unterlassen.<br />

Handelt der Arbeitnehmer pflichtwidrig, kann ihm auch ohne Regelung im<br />

Altersteilzeitarbeitsvertrag dann fristlos gekündigt werden, wenn eine<br />

besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt <strong>und</strong> der Arbeitnehmer<br />

durch sein Verhalten die Vertrauensgr<strong>und</strong>lage für das Arbeitsverhältnis zerstört<br />

hat (§ 626 Abs. 1 BGB). So hat etwa das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein<br />

in seinem Urt. vom 18.1.2005 – 2 Sa 413/04 – (NZA-RR 2005,<br />

367) die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers<br />

in der Freistellungsphase wegen Ladendiebstahls bzw. dringenden<br />

Verdachts des Ladendiebstahls in einem Laden des Arbeitsgebers für wirksam<br />

erklärt. Eine fristgemäße Kündigung ggf. nach Abmahnung ist dagegen<br />

nur möglich, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung im Vertrag für beide<br />

Seiten vorbehalten worden ist.<br />

5.4.4.4 Sonderzuwendungen – Gratifikationen – Tantieme<br />

Der Altersteilzeitarbeitnehmer hat in der Freistellungsphase einen anteiligen<br />

Anspruch auf Sonderzuwendung wie andere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.<br />

Betriebliche oder tarifliche Regelungen, wonach die Sonderzuwendung<br />

nicht zu zahlen ist, wenn „das Arbeitsverhältnis ruht“, dürften nicht einschlägig<br />

sein. Zwar ruht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, die Vergütungspflicht<br />

des Arbeitgebers besteht aber fort. Dagegen entfällt der Anspruch bzw. kann<br />

gekürzt werden, wenn die Sonderzuwendung an die Arbeitsleistung oder an<br />

die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb (sog. Anwesenheitsprämie)<br />

anknüpft.<br />

Bei betrieblichen Sonderzuwendungen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit,<br />

den Kreis der Anspruchsberechtigten <strong>und</strong> die Leistungsvoraussetzungen<br />

jedes Jahr neu zu bestimmen <strong>und</strong> auch die Altersteilzeitarbeitnehmer in der<br />

98


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 99<br />

Freistellungsphase von der Leistung auszunehmen, wenn er die Sonderzuwendung<br />

als freiwillige Leistung bezeichnet, die ohne Rechtsanspruch für die<br />

Zukunft gewährt wird (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 12.01.2000, DB 2000,<br />

1717 = NZA 2000, 944).<br />

Bei Ergebnis- oder Umsatzbeteiligungen oder Tantiemen ist auszulegen, ob<br />

der Anspruch an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmergruppe<br />

anknüpft, ein Anspruch scheidet dann aus. Eine Besonderheit<br />

gilt beim zusätzlichen Urlaubsgeld: Ist nach der tariflichen oder betrieblichen<br />

Regelung ein Anspruch nur gegeben, wenn der Urlaub angetreten wird („…<br />

zahlbar bei Urlaubsantritt“, „… zahlbar für jeden Urlaubstag …“), entfällt der<br />

Anspruch, weil der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase keinen Urlaubsanspruch<br />

hat.<br />

5.4.4.5 Urlaub, Urlaubsabgeltung – tarifliche Freistellung –,<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall <strong>und</strong> an Feiertagen<br />

Während der Arbeitsphase hat der Arbeitnehmer in der Altersteilzeit Anspruch<br />

auf den tariflichen, vertraglichen oder gesetzlichen Urlaub wie jeder andere<br />

Arbeitnehmer. Das gilt unabhängig davon, ob er Altersteilzeitarbeit in Form der<br />

kontinuierlichen Arbeitszeit oder im Blockmodell leistet. In der Freistellungsphase<br />

hat er weder einen Anspruch auf Urlaub (Erholungs- <strong>und</strong> Bildungsurlaub)<br />

noch einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil er keine Arbeitspflicht<br />

mehr hat, von der er freigestellt werden könnte (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt.<br />

vom 15.3.2005 – 9 AZR 143/04 –, NZA 2005, 994 = DB 2005, 1858). In der<br />

Freistellungsphase sind alle Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten<br />

(Landesarbeitsgericht Hamburg, Urt. vom 26.6.2002 – 4 Sa 30/02 –, DB<br />

2002, 2442, rechtskr.). Auch ein Anspruch auf tarifliche oder gesetzliche Freistellung<br />

bei besonderen Anlässen, z.B. Hochzeit, Sterbefall (vgl. § 616 BGB),<br />

besteht nicht. Tritt der Übergang in die Freistellungsphase im Laufe des Jahres<br />

ein, so ist der Urlaub wie im Ein- <strong>und</strong> Austrittsjahr nach den für das Arbeitsverhältnis<br />

geltenden Regelungen (Tarifvertrag oder B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz)<br />

anteilig zu gewähren.<br />

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist eine Urlaubsabgeltung nur zu zahlen, wenn der<br />

Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden<br />

kann. Da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis rechtlich erst zum vereinbarten<br />

Endtermin <strong>und</strong> nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeitsphase in<br />

die Freistellungsphase endet (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 15.3.2005 – 9<br />

AZR 143/04 –, NZA 2005, 994), ist der Arbeitgeber gesetzlich auch im Fall einer<br />

Erkrankung des Mitarbeiters am Ende der Arbeitsphase nicht verpflichtet,<br />

Resturlaub bei Beginn der Freistellungsphase abzugelten. Der Arbeitnehmer<br />

im Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat regelmäßig keinen Anspruch auf Abgeltung<br />

von Urlaubsansprüchen, die er nicht während der Arbeitsphase realisiert<br />

hat (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 10.5.2005 – 9 AZR 196/04 –, AP Nr. 88<br />

99


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 100<br />

zu § 7 BUrlG Abgeltung). Eine Abgeltung des in der Arbeitsphase noch nicht<br />

gewährten Urlaubs bei Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird<br />

in der Praxis daran scheitern, dass der Urlaubsanspruch unterdessen verfallen<br />

ist, da das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in aller Regel nach Ablauf des<br />

Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) endet (hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 15.3.2005, a.a.O.). Ein Abgeltungsanspruch aus Schadenersatz<br />

wegen Verzugs kann sich aber ergeben, wenn der Arbeitnehmer den<br />

Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hat. In Verzug kommt der Arbeitgeber,<br />

wenn der Arbeitnehmer ihn auffordert, den Urlaub zu einer bestimmten Zeit zu<br />

gewähren. Hinweis- <strong>und</strong> Aufklärungspflichten bestehen insoweit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 10.5.2005, a.a.O.).<br />

Wird der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase arbeitsunfähig krank,<br />

entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da die Arbeitsunfähigkeit nicht<br />

die alleinige Bedingung für die Abwesenheit des Arbeitnehmers ist; er erhält<br />

aber sein Altersteilzeitvergütung weiter. Er hat deswegen auch keinen<br />

Anspruch auf Krankengeld mit der Folge, dass die Beiträge nach dem geminderten<br />

Betragssatz gemäß § 243 Abs. 1 R. 1 SGB V zu entrichten sind<br />

(B<strong>und</strong>essozialgericht, Urt. vom 25.8.2004 – B 12 KR 22/02 R –, ZTR 2005,<br />

114 = EzBAT TV Altersteilzeit Nr. 34).<br />

5.4.4.6 Betriebliche Altersversorgung<br />

Von der Versorgungsordnung des Unternehmens (Betriebsvereinbarung oder<br />

Gesamtzusage) <strong>und</strong> der Altersteilzeitvereinbarung hängt es ab, in welchem<br />

Umfang Altersteilzeitarbeit bei der Bemessung der betrieblichen Altersversorgung<br />

zugunsten des Arbeitnehmers anspruchserhöhend wirkt. Dabei können<br />

Regelungen für Teilzeitbeschäftigte für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

herangezogen werden. Stellt die Versorgungsordnung<br />

allein auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ab, zählt die Freistellungsphase<br />

voll mit, da der Arbeitnehmer dem Unternehmen während dieser<br />

Zeit weiterhin angehört. Die Frage muss in den Gesprächen mit dem Arbeitnehmer<br />

erörtert werden. Zumeist wird er den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung<br />

davon abhängig machen, dass er keine Verluste bei der betrieblichen<br />

Altersversorgung erleidet, da er durch die Altersteilzeitarbeit im Regelfall<br />

ohnehin schon Minderungen der gesetzlichen Rente hinnehmen muss. Aus<br />

diesem Gr<strong>und</strong>e sehen manche Betriebsvereinbarungen vor, dass die Reduzierung<br />

der Arbeitszeit aufgr<strong>und</strong> der Altersteilzeitvereinbarung bezüglich der<br />

Höhe der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt bleibt. Bei der Altersteilzeitarbeit<br />

im öffentlichen Dienst ist festgelegt, dass Altersteilzeitarbeit nach<br />

dem AtG für die Zusatzversorgung mit einem Beschäftigungsquotienten von<br />

0,9 zu berücksichtigen ist (§ 43 a Abs. 3 S. 4 der Satzung der VBL).<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Anwartschaften auf eine betriebliche<br />

Altersversorgung durch Kapitalzahlung abgef<strong>und</strong>en werden. § 3 Abs. 1<br />

100


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 101<br />

BetrAVG bestimmt nunmehr, dass entscheidend für die Zulässigkeit einer<br />

Abfindungsregelung – anders als bei Berechnung der Höhe der Abfindung<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG – der bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze<br />

zu leistende maßgebliche Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung<br />

bzw. die dann zu zahlende Kapitalleistung ist. Der Monatsbetrag bzw. die<br />

Kapitalleistung ist an der monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV zu messen.<br />

Die Regelung über die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften ist für<br />

Abfindungen ab dem 1.1.2005 geändert worden. Für Abfindungen bis zum<br />

31.12.2004 wurde zwischen dem einseitigen Abfindungsverlangen <strong>und</strong> der<br />

Abfindungsvereinbarung, die einvernehmlich zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitnehmern zu schließen war, differenziert (hierzu die Voraufl. unter S. 82).<br />

Diese Unterscheidung ist aufgegeben worden. Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG hat<br />

ausschließlich der ehemalige Arbeitgeber das Recht, die unverfallbare Anwartschaft<br />

abzufinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden<br />

laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1<br />

von H<strong>und</strong>ert, bei Kapitalleistungen 12/10 der monatlichen Bezugsgröße nicht<br />

übersteigen würde (in 2008: 1 v.H.: West: 24,85 EUR, Ost: 21,00 EUR; 12/10fache:<br />

West: 2.982,00, Ost: 2.520,00 EUR). Der Arbeitgeber soll dadurch die<br />

Möglichkeit erhalten, den erheblichen Verwaltungsaufwand für kleinste<br />

Anwartschaften zu vermeiden. Die Anrechnung kann jederzeit erklärt werden,<br />

also bei Ausscheiden, aber auch nach dem Ausscheiden. Die Anrechnung<br />

erfolgt durch einseitige zugangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers gegenüber<br />

dem Arbeitnehmer. Aus Beweisgründen sollte die Anrechnung schriftlich<br />

erfolgen <strong>und</strong> der Zugang beim Arbeitnehmer beweiskräftig dokumentiert werden.<br />

Werden die dargestellten Grenzen überschritten, ist eine Abfindung ausgeschlossen<br />

<strong>und</strong> auch nicht mehr – wie früher – einvernehmlich möglich.<br />

Nach § 3 Abs. 2 S. 3 BetrAVG ist die Anrechung ausgeschlossen, wenn der<br />

Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft auf einen<br />

neuen Arbeitgeber Gebrauch gemacht hat (sog. Portabilität). Das bedeutet,<br />

dass der Arbeitgeber so lange sein Abfindungsrecht nicht ausüben kann, wie<br />

der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit hat, seinen Mitnahmeanspruch<br />

geltend zu machen (innerhalb eines Jahres nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses). Auf diesen Mitnahmeanspruch kann der Arbeitnehmer<br />

nicht verzichten (§ 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG).<br />

Der Arbeitnehmer hat nur in einem einzigen Fall ein Abfindungsrecht. Versorgungsanwärter,<br />

die Beiträge zur gesetzlichen Versicherung erstattet erhalten<br />

hatten, konnten bislang nur einvernehmlich mit ihrem Arbeitgeber eine Abfindung<br />

vereinbaren. Sie haben nach der jetzt geltenden Gesetzesfassung ein<br />

einseitiges Abfindungsrecht (§ 3 Abs. 3 BetrAVG).<br />

Nicht geregelt ist, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zulässigkeit einer<br />

Abfindungsvereinbarung maßgeblich ist; die Frage ist wegen der jährlichen<br />

101


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 102<br />

Änderung der monatlichen Bezugsgröße praktisch wichtig. Die Frage ist<br />

umstritten; richtig dürfte sein, auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers<br />

abzustellen (vgl. hierzu Blomeyer, NZA 1998, 912).<br />

Wichtig ist: § 3 Abs. 1 Ziff. 5 BetrAVG schreibt vor, dass die Abfindung für die<br />

Anwartschaft gesondert auszuweisen <strong>und</strong> einmalig zu zahlen ist. Sie darf also<br />

nicht mit anderen Abfindungsleistungen in einem Betrag genannt sein oder<br />

ratenweise ausgezahlt werden.<br />

5.4.4.7 Wettbewerbsverbote<br />

Nach § 60 HGB bzw. aus der Treuepflicht trifft den Arbeitnehmer während des<br />

rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot. Bei<br />

einer Freistellungsvereinbarung (Blockmodell) sollte klar geregelt werden, ob<br />

das Verbot fortbestehen soll oder nicht. Besteht ein Interesse an der Aufrecht -<br />

erhaltung, sollte das Fortbestehen bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

ausdrücklich festgelegt werden. Das gilt besonders dann, wenn<br />

eine allgemeine Ausgleichsklausel vereinbart wird.<br />

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer ohne die<br />

Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht gehindert,<br />

sein Erfahrungswissen auch für eine Beschäftigung im Dienste eines Wettbewerbers<br />

zu nutzen. Ist ein Wettbewerbsverbot im Sinne der §§ 74–75 c HGB<br />

vereinbart, muss überlegt werden, ob dieses Wettbewerbsverbot einvernehmlich<br />

aufgehoben werden soll. Bleibt das Verbot aufrechterhalten, drohen<br />

dem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Forderungen auf<br />

Karenzentschädigung, wenn der Arbeitnehmer sich dem Wettbewerb enthält.<br />

Allgemeine Ausgleichsklauseln erfassen gr<strong>und</strong>sätzlich das Wettbewerbsverbot<br />

nicht. Andererseits ist für das Unternehmen bei Know-how-Trägern <strong>und</strong><br />

Spitzenkräften ein Festhalten am Wettbewerbsverbot trotz der finanziellen Aufwendungen<br />

unter Umständen unverzichtbar. Ein einseitiger Verzicht des<br />

Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot hilft nur wenig, da der Arbeitgeber<br />

noch ein Jahr lang nach der Erklärung die Karenzentschädigung zahlen muss.<br />

Der Arbeitnehmer kann wegen Artikel 12 GG vertraglich auch nicht verpflichtet<br />

werden, eine mögliche vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen<br />

<strong>und</strong> daneben weder selbstständig noch als Arbeitnehmer tätig zu werden (vgl.<br />

im Übrigen zum Wettbewerbsverbot ausführlich Ostrowicz, Arbeitsvertrag <strong>und</strong><br />

Entgeltansprüche, 2. Aufl., S. 219 ff.).<br />

5.4.5 Betriebsübergang während der Freistellungsphase<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in seinem Urt. vom 19.10.2004 – 9 AZR 645/03<br />

– (NZA 2005, 527) offengelassen, ob Alterszeitarbeitsverhältnisse in der Freistellungsphase<br />

gemäß § 613a BGB auf den Betriebserwerber übergehen<br />

(dafür: Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urt. vom 13.10.2006 – 4 Sa<br />

102


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 103<br />

180/06 – ; ErfK/Rolfs, § 8 AtG Rz.8; ablehnend Hanau, RdA 2003, 231). Jedenfalls<br />

haftet der Erwerber für die Ansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

<strong>und</strong> muss den Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt <strong>und</strong> die Aufstockungsleistungen<br />

erfüllen. Wird der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

übernommen, gelten die besonderen Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze des<br />

Insolvenzrechts, die im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger<br />

als Spezialregelung den allgemeinen Haftungsgr<strong>und</strong>sätzen in § 613a<br />

Abs. 1 S. 1 <strong>und</strong> Abs. 2 BGB vorgehen. Das bedeutet, dass der Erwerber für<br />

Wertguthaben, die vor Insolvenzeröffnung erarbeitet worden sind, auch nur in<br />

Höhe einer einfachen Insolvenzforderung haftet (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt.<br />

vom 19.10.2004, a.a.O.). Er haftet im Übrigen nur für die ab Insolvenzeröffnung<br />

entstandenen Masseforderungen (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

19.12.2006 – 9 AZR 230/06 –, BB 2007, 1281); zur insolvenzrechtlichen Einordnung<br />

von Wertguthaben s. im Übrigen ausführlich oben 5.4.4.2 .<br />

5.4.6 Betriebs- <strong>und</strong> Personalratsmitglieder – sonstige Amtsträger<br />

Die Freistellungsphase wirkt sich auf das Wahlrecht, die Wählbarkeit <strong>und</strong> das<br />

Amt von gesetzlichen Mandatsträgern aus, z.B.<br />

Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats,<br />

Mitglieder im Aufsichtsrat des Unternehmens,<br />

Schwerbehindertenvertretung,<br />

Datenschutzbeauftragter,<br />

Sicherheitsfachkraft <strong>und</strong> Betriebsarzt.<br />

Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase befinden, haben weder das<br />

aktive noch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Mit Eintritt in die Freistellungsphase<br />

scheiden sie aus dem Betriebsrat aus. Das ergibt sich daraus,<br />

dass sie „dem Betrieb nicht mehr angehören, da sie nicht mehr in die Betriebs<br />

organisation eingegliedert sind“ <strong>und</strong> ihre Rückkehr in den Betrieb – anders<br />

als bei der Elternzeit oder der Ableistung von Wehr- oder Ersatzdienst – nicht<br />

vorgesehen ist (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 16.4.2003, DB 2003, 2128 =<br />

NZA 2003, 1345 zur Frage der Berücksichtigung bei dem Schwellenwert in<br />

§ 9 BetrVG). Das Amtsende ergibt sich aus dem Verlust des Arbeitnehmerstatus<br />

im Sinne des Gesetzes <strong>und</strong> damit des Wahlrechts <strong>und</strong> der Wählbarkeit<br />

(§ 24 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG). Der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase übt<br />

keine Beschäftigung im Sinne von § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BetrVG aus. Das Betriebsratsamt<br />

endet automatisch, ohne dass ein Rücktritt erforderlich ist.<br />

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, da sie nicht mehr<br />

beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von § 76 BetrVG sind (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Beschl. vom 25.10.2000, NZA 2001, 461; RdSchr. der Spitzenver-<br />

103


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 104<br />

bände vom 9.3.2004, 2.1.4). Die Rechtsstellung in der Freistellung führt automatisch<br />

zum Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat. Wird von einem sich in der<br />

Altersteilzeitarbeit befindlichen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weiterhin<br />

das Amt als Aufsichtsrat der unternehmenseigenen Pensionskasse ausgeübt,<br />

steht dies dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entgegen. Es kann entweder eine<br />

Beschäftigung in einem eigenständigen Unternehmen neben der Beschäftigung,<br />

in der die Altersteilzeitarbeit stattfindet, oder eine selbstständige Tätigkeit<br />

ausgeübt werden (RdSchr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.4).<br />

Für Personalratsmitglieder gilt Entsprechendes. Wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar<br />

sind die „Beschäftigten“ der Dienststelle (z.B. §§ 4, 13, 14 BPersVG). Diese<br />

Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer in<br />

die Freistellungsphase eintritt (B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht, Beschl. vom<br />

15.5.2002 – 6 P 8/01 –, AP Nr. 1 zu § 19 BPersVG = ZTR 2002, 551; Beschl.<br />

vom 15.5.2002 – 6 P 18/01 –, AP Nr. 1 zu § 10 LPVG NW = ZTR 2002, 553).<br />

Gleiches gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung: Schwerbehinderte<br />

sind nur wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar, wenn sie „Beschäftigte im Betrieb oder<br />

in der Dienststelle“ sind (§ 94 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 SGB IX); ihr Amt endet, wenn sie<br />

die Wählbarkeit verlieren (§ 94 Abs. 7 S. 3 SGB IX; wie hier Kuhlmann, Behindertenrecht,<br />

2002, S. 2). Da der Schwerbehinderte auch in der Freistellungsphase<br />

noch einen Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IX innehat, wird<br />

er bei der Berechnung der Pflichtquote <strong>und</strong> der Ausgleichsabgabe mitgerechnet<br />

(Kuhlmann, a.a.O., S. 3).<br />

Das Amt des internen Datenschutzbeauftragten endet dagegen nicht automatisch<br />

mit dem Eintritt in die Freistellungsphase, da der Datenschutzbeauftragte<br />

nicht notwendig Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss. Das<br />

Unternehmen kann aber die Bestellung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> widerrufen, da<br />

das Amt während der Freistellungsphase nicht mehr wahrgenommen werden<br />

kann. Wird die Bestellung durch den Arbeitgeber nicht widerrufen, steht die<br />

Ausübung des Amtes dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit ab Beginn der Freistellung<br />

entgegen (RdSchr. der Spitzenverbände vom 9.3.2004, 2.1.4).<br />

Betriebsärzte <strong>und</strong> Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Arbeitnehmer sind,<br />

können zum Ende der Arbeitsphase mit Zustimmung des Betriebsrats abberufen<br />

werden (§ 9 Abs. 3 ASiG). Werden sie vom Arbeitgeber nicht abberufen,<br />

steht auch in diesem Fall die Ausübung des Amtes dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit<br />

ab Beginn der Freistellung entgegen (RdSchr. der Spitzenverbände<br />

vom 9.3.2004, a.a.O.).<br />

5.4.7 Berücksichtigung bei Schwellenwerten<br />

Umstritten ist, ob Altersteilzeitarbeitnehmer während der Freistellungsphase<br />

noch bei gesetzlichen Schwellenwerten mitzuzählen sind.<br />

104


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 105<br />

Beispiele:<br />

§§ 17, 23 Abs. 1 S. 3 KSchG<br />

§ 9, 38, 92 a, 95 Abs. 2, 99, 106, 111, 112 a BetrVG<br />

§ 73 SGB IX<br />

Bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG zählen<br />

die Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase befinden, nicht mit,<br />

da sie dem Betrieb nicht mehr angehören (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

16.4.2003, DB 2003, 2128 = NZA 2003, 1345). Das Gleiche gilt nicht nur für<br />

die anderen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte, die auf den<br />

Betrieb abstellen (§§ 38, 92a Abs. 2, 95 Abs. 2 BetrVG), <strong>und</strong> für die Frage, ob<br />

von einer Betriebsänderung erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind<br />

(§§ 111 S. 1, 112 a BetrVG), sondern auch in den Fällen, in denen auf das<br />

Unternehmen abgestellt wird (z.B. § 99, 106, 111 BetrVG), da es auch in diesen<br />

Fällen auf die Zahl der „beschäftigten“ bzw. „wahlberechtigten“ Arbeitnehmer<br />

ankommt. Dagegen kommt es bei dem Schwellenwert in § 111 S. 2<br />

BetrVG (Hinzuziehung eines Beraters in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern)<br />

allein auf die Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen an; das spricht<br />

dafür, dass in diesem Fall die Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase<br />

befindet, mitzurechnen sind.<br />

Bei § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG ist nach meiner Auffassung zu unterscheiden: Wird<br />

der Arbeitsplatz bei Beginn der Freizeitphase wiederbesetzt, zählt der Arbeitsplatz<br />

mit, aber nur einmal. Erfolgt dagegen keine Wiederbesetzung, zählt der<br />

Arbeitsplatz ab Beginn der Freistellungsphase nicht mehr mit, da der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

von diesem Zeitpunkt an nicht mehr im Unternehmen<br />

„beschäftigt“ wird. Für § 17 KSchG gilt das nach meiner Auffassung nach Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck der Anzeigepflicht entsprechend.<br />

Bei dem Begriff des Arbeitsplatzes (§ 73 Abs. 1 SGB IX) dürfte nichts anderes<br />

gelten, da auch in dieser Regelung auf die Zahl der Arbeitnehmer, die „beschäftigt<br />

werden“, abgestellt wird.<br />

6 Altersteilzeit bei Auslandstätigkeit (Entsendungen)<br />

6.1 Allgemeines<br />

Es gibt unterschiedliche Fallkonstellationen, die Rechtsfragen auf den Gebieten<br />

des Arbeits-, Sozialversicherungs- <strong>und</strong> Steuerrechts aufwerfen:<br />

Arbeitsphase <strong>und</strong> Freistellungsphase in Deutschland nach Auslandstätigkeit<br />

105


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 106<br />

Arbeits- <strong>und</strong> Freistellungsphase im Ausland<br />

Arbeitsphase im Ausland, Freistellungsphase in Deutschland<br />

Arbeitsphase in Deutschland, Freistellungsphase im Ausland<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass Altersteilzeit nach dem AtG nur vorliegt, wenn der<br />

Betreffende innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens<br />

1080 Kalendertage (= 3 Jahre) in einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates,<br />

in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen<br />

Union Anwendung findet, gestanden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG). Dies gilt<br />

insbesondere für die Förderung durch die BA, hat aber auch Bedeutung für<br />

sozialversicherungs- <strong>und</strong> steuerrechtliche Belange. Insoweit werden also im<br />

europäischen Ausland ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigungen<br />

zur Erfüllung der genannten Voraussetzung berücksichtigt.<br />

Nach Ziff. 2.1 zu § 2 AtG der Durchführungsanweisungen (DA) der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit (BA) sind versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem<br />

EU-/EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten<br />

zu berücksichtigen.<br />

Außerdem muss danach der Arbeitnehmer nach Bestehen eines lokalen ausländischen<br />

Beschäftigungsverhältnisses (z.B. bei Beschäftigung in einem<br />

EU-/EWR-Mitgliedsstaat bzw. der Schweiz) <strong>und</strong> nach Anwendung der dortigen<br />

Arbeitslosenversicherungspflicht zunächst nach Deutschland zurückkehren<br />

<strong>und</strong> sein deutsches Arbeitsverhältnis muss wieder aufleben, bevor er in<br />

die Altersteilzeit gehen kann.<br />

Sofern Altersteilzeitarbeit während einer Auslandsbeschäftigung erfolgen soll,<br />

ist nach den DA der BA (Ziff. 2.1 Abs. 9) Folgendes bedeutsam:<br />

Bei einer Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (Ausstrahlung<br />

nach § 4 SGB IV) in einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat bzw. die Schweiz, in Staaten,<br />

mit denen bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit bestehen, sowie<br />

in Staaten des sog. vertragslosen Auslands <strong>und</strong> bei fortbestehender Versicherungspflicht<br />

in der deutschen Arbeitslosenversicherung kann Altersteilzeit<br />

im Ausland nur vorliegen, wenn während der Entsendung das deutsche<br />

Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sofern ein eigenständiges Arbeits- bzw.<br />

Beschäftigungsverhältnis bei einer Mutter-/Tochtergesellschaft im Ausland<br />

begründet wird <strong>und</strong> im Inland nur noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht,<br />

wird die Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht aufgr<strong>und</strong> der Altersteilzeitbeschäftigung<br />

im Inland, sondern aufgr<strong>und</strong> eines daneben bestehenden Arbeitsverhältnisses<br />

im Ausland erbracht, das vom Geltungsbereich des AtG nicht erfasst<br />

wird. In diesem Fall liegt keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtG vor.<br />

106


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 107<br />

6.2 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen<br />

Auch mit einem von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen ins Ausland<br />

entsandten Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in Deutschland<br />

besteht, kann unter den gesetzlichen <strong>und</strong> üblichen betrieblichen Voraussetzungen<br />

(z.B. TV) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeschlossen werden. Ob<br />

eine Entsendung dadurch beendet wird, richtet sich nach den Voraussetzungen,<br />

die das betreffende Unternehmen mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen<br />

hat.<br />

Das gilt auch für den Fall der vorübergehenden Versetzung von einem inländischen<br />

Betrieb zu einer Niederlassung desselben Arbeitgebers ins Ausland.<br />

Bei Versetzung zu einem Tochterunternehmen des Konzerns (= Arbeitgeberwechsel)<br />

<strong>und</strong> ruhendem Beschäftigungsverhältnis im Inland kommt es zur<br />

Beendigung des inländischen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die ggf. aufgr<strong>und</strong><br />

einer Ausnahmevereinbarung (z.B. SV-Abkommen) fortbestehende<br />

Versicherungspflicht in der deutschen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes. Es ist denkbar, die Versetzung<br />

zu kürzen oder den Aufenthalt im Ausland bis zum Ende der Freistellungsphase<br />

<strong>und</strong> dem Beginn des Anspruchs auf Altersrente zu verlängern.<br />

Es kommt dabei immer auf die Vereinbarungen an.<br />

6.3 Förderung durch die BA<br />

Als Wiederbesetzer i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AtG kann gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch ein in einem anderen Staat der Europäischen Union arbeitslos<br />

gemeldeter Arbeitnehmer anerkannt werden; das zu begründende Beschäftigungsverhältnis<br />

muss aber der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung<br />

nach § 25 SGB III unterliegen.<br />

6.4 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte<br />

Altersteilzeit im Ausland während der Arbeitsphase<br />

Nach den Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

(Ziff. 2.1.1.4 des R<strong>und</strong>schreibens vom 9.3.2004) gilt Folgendes:<br />

Altersteilzeitarbeit kann – während der Arbeitsphase – auch bei einer Beschäftigung<br />

im Ausland vorliegen, wenn <strong>und</strong> solange Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Entsendung im Rahmen einer Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) oder einer Ausnahmevereinbarung<br />

der Versicherungspflicht in der deutschen Renten- <strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung unterliegen. Altersteilzeitarbeit kann darüber hinaus<br />

auch bei Deutschen vorliegen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung<br />

des B<strong>und</strong>es oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern<br />

oder Bediensteten beschäftigt <strong>und</strong> in der deutschen Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherung<br />

versichert sind.<br />

107


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 108<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt, dass der Beschäftigte im Rahmen eines inländischen<br />

Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein muss. Es muss eine Beschäftigung<br />

im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (§ 7 SGB IV) im Inland (fort-)<br />

bestehen. Dies bedeutet, dass der im Ausland Beschäftigte organisatorisch in<br />

den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert bleiben bzw. sein<br />

muss. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers<br />

in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort <strong>und</strong> Art der Ausführung der Arbeit – unter Umständen<br />

in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.<br />

Schließlich muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers<br />

gegen den inländischen Arbeitgeber richten.<br />

Weitere Einzelheiten zur Entsendung ergeben sich aus den Richtlinien der<br />

Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 23.4.2007.<br />

Wohnsitz im Ausland während der Freistellungsphase<br />

Nach Auffassung der Spitzenverbände besteht in der Freistellungsphase eines<br />

Blockmodells eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1a SGB<br />

IV selbst dann noch fort, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort in dieser Zeit bereits endgültig ins Ausland verlegt hat.<br />

Damit sind die Beiträge in Deutschland zu entrichten, so dass auch rentenrechtlich<br />

keine Probleme entstehen.<br />

6.5 Steuerrechtliche Auswirkungen<br />

Der Arbeitslohn <strong>und</strong> der Aufstockungsbetrag stellen während der Arbeits- <strong>und</strong><br />

der Freistellungsphase Vergütungen dar, auf die die DBA-Regelungen entsprechend<br />

Art. 15 OECD-MA anzuwenden sind. Während der Freistellungsphase<br />

handelt es sich dabei einheitlich um nachträglich gezahlten Arbeitslohn.<br />

Dieser ist entsprechend der Aufteilung der Vergütungen zwischen dem Wohnsitzstaat<br />

<strong>und</strong> dem Tätigkeitsstaat während der Arbeitsphase aufzuteilen.<br />

Beispiel:<br />

Ausgangssachverhalt: Arbeitnehmer A ist für seinen in Deutschland ansässigen<br />

Arbeitgeber B tätig. Zwischen A <strong>und</strong> B ist für die Jahre 01 <strong>und</strong> 02 eine<br />

Altersteilzeit nach dem Blockmodell vereinbart, d.h. im ersten Jahr liegt die<br />

Arbeitsphase, das zweite Jahr umfasst die Freistellungsphase.<br />

Fall 1:<br />

A arbeitet im Jahr 01 für 60 vereinbarte Arbeitstage auf einer langjährigen<br />

Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Korea. Der Arbeitslohn wird während dieser<br />

Zeit von der Betriebsstätte getragen. Die übrigen 180 vereinbarten Arbeits-<br />

108


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 109<br />

tage ist A in Deutschland tätig. Seinen deutschen Wohnsitz behält A bei. Die<br />

Freistellungsphase verbringt A ausschließlich im Inland.<br />

In 01 steht Korea als Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht<br />

anteilig mit 60/240 zu, da die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 Buchstabe<br />

C DBA-Korea nicht erfüllt ist. Deutschland stellt die Vergütungen insoweit<br />

unter Beachtung des § 50d Abs. 8 EStG <strong>und</strong> des Progressionsvorbehalts<br />

frei (Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Korea). Für die übrigen 180/240 der Vergütungen<br />

steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Entsprechend der<br />

Aufteilung während der Arbeitsphase steht Korea das Besteuerungsrecht für<br />

die Vergütungen des A im Jahr 02 zu 60/240 <strong>und</strong> zu 180/240 Deutschland zu.<br />

Fall 2:<br />

A ist während der Arbeitsphase <strong>und</strong> während der Freistellungsphase i.S. des<br />

DBA-Dänemark in Dänemark ansässig. Er arbeitet während der Arbeitsphase<br />

ausschließlich in Deutschland.<br />

Da sich A im Jahr 01 mehr als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat, steht<br />

Deutschland als Tätigkeitsstaat für das Jahr 01 das Besteuerungsrecht in vollem<br />

Umfang zu (Art. 15 Abs. 1 DBA-Dänemark). Das Besteuerungsrecht in<br />

der Freistellungsphase folgt der Aufteilung zwischen dem Ansässigkeitsstaat<br />

<strong>und</strong> dem Tätigkeitsstaat des A während der Arbeitsphase. Entsprechend steht<br />

Deutschland auch im Jahr 02 das volle Besteuerungsrecht zu.<br />

Fall 3:<br />

Im Jahr 01 hat A seinen Wohnsitz in Deutschland <strong>und</strong> arbeitet auch ausschließlich<br />

im Inland. Anfang 02 zieht A nach Spanien.<br />

Im Jahr 01 unterliegt A im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht. Ein DBA-<br />

Fall ist nicht gegeben. Im Jahr 02 steht ausschließlich Deutschland das<br />

Besteuerungsrecht zu, da die Tätigkeit im Jahr 01 in Deutschland ausgeübt<br />

worden ist (Art. 15 Abs. 1 DBA-Spanien).<br />

In diesem Zusammenhang wird auf das R<strong>und</strong>schreiben des BMF vom<br />

14.9.2006 (GZ IV B 6 – S 1300 – 367/06) verwiesen.<br />

6.6 Behandlung von Störfällen beim Blockmodell<br />

6.6.1 Allgemeines<br />

Unabhängig davon, ob der Störfall (vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit,<br />

Todesfall etc.) während der Arbeits- oder Freistellungsphase mit Aufenthalt im<br />

Ausland oder in Deutschland eingetreten ist, hat der Betreffende oder im<br />

Todesfall der Erbberechtigte einen Rechtsanspruch auf das erwirtschaftete<br />

<strong>und</strong> nicht aufgebrauchte Wertguthaben. Der Bruttobezug ist insgesamt als einmalige<br />

Zuwendung/sonstiger Bezug im Rahmen der üblichen Entgeltabrech-<br />

109


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 110<br />

nung zu erfassen <strong>und</strong> abzuwickeln. Die steuer- <strong>und</strong> beitragsrechtliche<br />

Behandlung wird nachfolgend dargestellt.<br />

6.6.2 Beitragsberechnung<br />

Wie bei allen anderen Altersteilzeitfällen ist auch bei Auslandstätigkeiten bzw.<br />

Auslandsaufenthalten für die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalles nicht nur<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV das Wertguthaben laufend zu führen, sondern nach<br />

§ 23b SGB IV auch der beitragspflichtige Teil je Versicherungszweig (nach dem<br />

so genannten Summenfelder- oder Options- oder Beitragspflichtmodell) zu<br />

dokumentieren.<br />

Im Störfall sind dann auf der Basis des so ermittelten Teils des Entgelts nach<br />

den Beitragssätzen zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Beiträge zu berechnen.<br />

Die ermittelten Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der<br />

Betreffende versichert ist. Das gilt auch, wenn sich der Altersteilzeiter im Ausland<br />

aufhält, beispielsweise während der Freistellungsphase. Es muss davon<br />

ausgegangen werden, dass die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Wertguthabenbildung<br />

maßgebend sind, so dass im Rahmen der „Ausstrahlung“ nach § 4<br />

SGB IV für die Beitragsansprüche die Versicherungsträger in Deutschland<br />

zuständig sind.<br />

6.6.3 Steuerberechnung<br />

Wenn das Wertguthaben ausschließlich aus der Tätigkeit während der Arbeitsphase<br />

in Deutschland stammt <strong>und</strong> beim Eintritt des Störfalls während des Aufenthaltes<br />

in der Freistellungsphase im Ausland fällig wird, steht das Besteuerungsrecht<br />

dem deutschen Staat zu. Damit gelten die üblichen Steuerregelungen<br />

für das Wertguthaben.<br />

Sofern jedoch im Falle der Entsendung ins Ausland das zu zahlende erarbeitete<br />

Wertguthaben teilweise aus einer Zeit der Beschäftigung im Inland <strong>und</strong><br />

im Ausland (Versetzungszeit) oder gar in vollem Umfang nur im Ausland als<br />

Tätigkeitsstaat stammt, gilt Folgendes:<br />

Bei einem fälligen Wertguthaben im Störfall kommt es darauf an, in welchem<br />

Land das Wertguthaben erarbeitet wurde. Der Teil, der während einer Zeit der<br />

aktiven Tätigkeit im Inland als Besteuerungsland erzielt wurde, ist in Deutschland<br />

zu besteuern, während die Steuern des für die aktive Tätigkeit im Ausland<br />

erwirtschafteten Arbeitslohnes dem zuständigen ausländischen Tätigkeitsstaat<br />

zustehen.<br />

110


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 111<br />

7 Die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

7.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag wird das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis<br />

in ein befristetes geändert. Diese Änderung ist zulässig, da § 8 Abs. 3<br />

AtG den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Befristung in § 14 Teilzeit-<br />

<strong>und</strong> Befristungsgesetz vorgeht. Danach ist eine Vereinbarung zwischen<br />

Arbeitnehmer <strong>und</strong> Arbeitgeber über die Altersteilzeitarbeit, die die Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem<br />

der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, zulässig.<br />

Die Befristung hat zur Folge, dass die ordentliche fristgemäße Kündigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der Altersteilzeitvereinbarung nur möglich<br />

ist, wenn das in der Altersteilzeitvereinbarung für beide Seiten ausdrücklich<br />

vereinbart worden ist. Anderenfalls kann das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB). Viele Tarifverträge<br />

<strong>und</strong> Betriebsvereinbarungen sehen einen Ausschluss der fristgemäßen<br />

Kündigung vor.<br />

Eine Ausnahme gilt für die Kündigung durch den Insolvenzverwalter. § 113<br />

InsO gewährt ihm eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Monaten. Er hat dieses<br />

besondere Kündigungsrecht auch dann, wenn im (befristeten) Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

eine Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 16.6.2005 – 6 AZR 476/04 –, DB 2005, 2303).<br />

Nachteil einer allgemeinen Kündigungsklausel ist, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

bei späteren betriebsbedingten Kündigungen in die Sozialauswahl<br />

einzubeziehen ist (§ 1 Abs. 3 KSchG). Allerdings wird diese wegen seines<br />

Lebensalters <strong>und</strong> der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit meist zu seinen<br />

Gunsten ausgehen.<br />

Nicht unmittelbar von der Zweckbefristung gemäß § 8 Abs. 3 AtG sind Regelungen<br />

erfasst, dass das Altersteilzeitverhältnis endet, wenn der Arbeitnehmer<br />

in Altersteilzeit Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder auf eine ungekürzte<br />

Altersrente hat, soweit dies dazu führt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

bei Schwerbehinderten oder Frauen, soweit diese einen Anspruch auf ungekürzte<br />

vorgezogene Altersrente gemäß §§ 236a, 237a SGB VI haben, vor<br />

Erreichen der Regelaltersgrenze endet. § 8 Abs. 3 AtG ist auf diesen Fall<br />

jedoch entsprechend anzuwenden Hierin liegt auch keine unzulässige<br />

Benachteiligung vor (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR<br />

122/03 –, FA 2004, 46; Urt. vom 27.4.2004 – 9 AZR 18/03 –, BAGE 110, 208<br />

= NZA 2005, 821).<br />

111


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 112<br />

7.2 Ende kraft Gesetzes<br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann sozialversicherungsrechtlich nur bis<br />

zum Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart werden <strong>und</strong> endet spätestens<br />

mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer<br />

die Regelaltersgrenze erreicht. Hiervon zu unterscheiden ist die<br />

Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von der BA Förderleistungen erbracht werden<br />

(s. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 1 – 3 AtG <strong>und</strong> die Ausführung in <strong>Kapitel</strong> VIII).<br />

7.3 Ende aufgr<strong>und</strong> der Befristungsabrede<br />

Die Dauer <strong>und</strong> der Beendigungszeitpunkt der Altersteilzeitarbeit sind im Altersteilzeitarbeitsvertrag<br />

zu vereinbaren. Dabei ist die gesetzliche Grenze zu<br />

beachten. Die Beendigung kann auch für einen früheren Zeitpunkt vereinbart<br />

werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Altersteilzeitarbeit gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zumindest bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns einer – auch<br />

gekürzten – Altersrente dauern muss. In den meisten Vereinbarungen wird die<br />

Beendigung wie in § 5 Abs. 1 Ziff. 2 <strong>und</strong> 3 AtG geregelt: Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

endet danach entweder<br />

mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer<br />

eine ungekürzte Rente wegen Alters oder eine vergleichbare Leistung<br />

einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens<br />

beanspruchen kann, oder<br />

mit Beginn des Kalendermonats, für den er eine gekürzte Rente wegen<br />

Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher<br />

Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer<br />

Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens<br />

bezieht.<br />

Unzulässig ist eine Vereinbarung, wonach das Zustandekommen des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

von der Förderung durch die BA abhängig gemacht<br />

wird oder das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Beendigung der Förderung<br />

automatisch endet (aufschiebende oder auflösende Bedingung). Allenfalls<br />

kann die Zahlung der Aufstockungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

von der Förderung abhängig gemacht werden (s. dazu oben 4.4.3).<br />

7.4 Einvernehmliche Aufhebung des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

Treten bei der Durchführung des Altersteilzeitvertrages rentenrechtliche Probleme<br />

auf, z.B. durch Mehrarbeit, oder entfällt nachträglich die Förderung<br />

durch die BA, können die Vertragsparteien nach dem Gr<strong>und</strong>satz der Vertragsfreiheit<br />

den abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag jederzeit einvernehmlich<br />

ändern, etwa durch Unterbrechung oder Verlängerung der Altersteilzeit-<br />

112


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 113<br />

arbeit, oder den Altersteilzeitvertrag wieder aufheben. Das darf aber nicht rückwirkend<br />

geschehen (s. dazu oben 2.2.2 <strong>und</strong> 4.3).<br />

Abzuraten ist von einer rückwirkenden Umwandlung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

in ein „normales“ Vollzeitarbeitsverhältnis während der Arbeitsphase.<br />

Formalrechtlich erscheint das zwar möglich, da die Arbeitsleistung wie<br />

bei einem Vollzeitarbeitsverhältnis erbracht worden ist. Das Verbot des rückwirkenden<br />

Abschlusses von Altersteilzeitvereinbarungen ergibt sich aus der<br />

Natur der Altersteilzeit <strong>und</strong> greift hier wohl nicht ein. Eine rückwirkende Änderung<br />

führt jedoch zu erheblichen Problemen auf dem Gebiet des Steuer- <strong>und</strong><br />

Sozialversicherungsrechts <strong>und</strong> bei der Behandlung der Aufstockungsbeträge<br />

<strong>und</strong> der Beitragsabwicklung.<br />

Zur einvernehmlichen Änderung des Altersteilzeitarbeitsvertrages s. oben 4.5.<br />

7.5 Kündigung <strong>und</strong> Kündigungsschutz<br />

7.5.1 Besonderer Kündigungsschutz nach § 8 Abs. 1 AtG<br />

§ 8 Abs. 1 AtG schützt den Arbeitnehmer davor, dass der Arbeitgeber ihn über<br />

eine Änderungskündigung in die Altersteilzeitarbeit zwingt, wenn er etwa einen<br />

tarifvertraglichen Anspruch auf Altersteilzeitarbeit hat. Die Möglichkeit der<br />

Inanspruchnahme ist kein Kündigungsgr<strong>und</strong>. Der Arbeitgeber kann aber auch<br />

nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeit beansprucht;<br />

eine solche Kündigung wäre wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot<br />

unwirksam (§ 612a BGB).<br />

7.5.2 Wegfall der Förderung als Kündigungsgr<strong>und</strong><br />

Die Beendigung der Förderung durch die BA ist kein Kündigungsgr<strong>und</strong>; sie<br />

kann den Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen berechtigen, die<br />

Aufstockungszahlungen einzustellen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann<br />

auch nicht deswegen gekündigt werden, weil die Aufstockungsleistungen weiter<br />

gezahlt werden müssen, obwohl die Förderleistungen eingestellt worden<br />

sind. Hat der Arbeitgeber den Wegfall der Förderung zu vertreten, scheidet<br />

die Kündigung bereits aus diesem Gr<strong>und</strong>e aus; soweit der Arbeitnehmer hierfür<br />

ursächlich ist, können die Aufstockungsleistungen jedenfalls bei einer entsprechenden<br />

vertraglichen Vereinbarung eingestellt werden.<br />

7.5.3 Kündigung aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann fristlos gekündigt werden, wenn ein<br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> im Sinne von § 626 BGB vorliegt. Hierfür gelten die allgemeinen<br />

<strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong>. In Betracht kommen in erster Linie schwerwiegende Verstöße<br />

gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen, z.B. Straftaten gegen den<br />

113


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 114<br />

Arbeitgeber oder Kollegen, Spesenbetrug, beharrliche Arbeitsverweigerung,<br />

Selbstbeurlaubung etc. Der Arbeitnehmer hat etwa einen wichtigen Gr<strong>und</strong>,<br />

wenn der Arbeitgeber die Vergütung trotz Androhung der fristlosen Kündigung<br />

wiederholt mit erheblicher Verzögerung auszahlt. In besonderen Fällen kann<br />

auch eine fristlose Kündigung aus personenbedingten oder aus betriebsbedingten<br />

Gründen möglich sein; insoweit muss auf die Spezialliteratur verwiesen<br />

werden.<br />

7.5.4 Fristgemäße Kündigung<br />

Die fristgemäße Kündigung ist – wie oben dargelegt – nur möglich, wenn das<br />

im Altersteilzeitvertrag vereinbart worden ist. Eine Ausnahme gilt für den Insolvenzverwalter<br />

(s. dazu oben 7.1).<br />

7.5.4.1 Betriebsbedingte Kündigung<br />

Ob eine betriebsbedingte Kündigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ohne<br />

weiteres möglich ist, ist zweifelhaft. Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer verfolgen<br />

mit der Altersteilzeitvereinbarung den Zweck, dem Arbeitnehmer, ggf. mit Subvention<br />

durch die BA, mit einem finanziellen Ausgleich den vorzeitigen Rentenbezug<br />

wegen Altersteilzeit zu ermöglichen. Hiervon würde sich der Arbeitgeber<br />

bei einer späteren betriebsbedingten Kündigung lösen <strong>und</strong> damit die<br />

Erreichung des gemeinsamen Vertragszwecks vereiteln (§ 162 BGB). Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e schließen viele Tarifverträge <strong>und</strong> Betriebsvereinbarungen die<br />

fristgemäße Kündigung aus. Nach meiner Auffassung sind auch ohne entsprechende<br />

Vereinbarungen Einschränkungen beim Kündigungsrecht geboten.<br />

Eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase im Blockmodell<br />

ist von vornherein ausgeschlossen, da der Arbeitsplatz des Altersteilzeitarbeitnehmers<br />

nicht mehr wegfallen kann, sondern nur der des Wiederbesetzers;<br />

der Altersteilzeitarbeitnehmer ist dann auch nicht in die<br />

Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) einzubeziehen. Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht<br />

hat sich dieser Auffassung in seinem Urt. vom 5.12.2002 (NZA 2003, 789 =<br />

DB 2003, 1334 = ZIP 2003, 1169) angeschlossen. Die Stilllegung des Betriebes<br />

stellt kein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das nach § 1 Abs. 2<br />

KSchG die Kündigung eines Arbeitnehmers, mit dem Block-Altersteilzeit vereinbart<br />

ist <strong>und</strong> der sich bereits in der Freistellungsphase befindet, sozial rechtfertigen<br />

kann. Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter.<br />

Nicht ausgeschlossen ist die betriebsbedingte Kündigung in der Arbeitsphase<br />

des Blockmodells bei späterer Stilllegung des Betriebes (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht,<br />

Urt. vom 16.6.2005 – 6 AZR 476/04 –, DB 2005, 2303) oder Auflösung<br />

des Unternehmens, soweit im Altersteilzeitarbeitsvertrag die Möglichkeit einer<br />

114


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 115<br />

ordentlichen Kündigung vorbehalten ist oder die Kündigung durch den Insolvenzverwalter<br />

erfolgt (s. dazu oben 7.1.). Die auch im Rahmen der betriebsbedingten<br />

Kündigung anzustellende einzelfallbezogene Interessenabwägung<br />

wirkt sich, wenn überhaupt, allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zu Gunsten<br />

des Arbeitnehmers aus. Die Voraussetzungen für einen „Härtefall“ sind so<br />

hoch anzusetzen, dass kaum mehr Raum für eine praktische Anwendung der<br />

Interessenabwägung bleibt (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 16.6.2005,<br />

a.a.O.). Die Nachteile durch eine Kündigung sind jedenfalls dann hinzunehmen,<br />

wenn der Arbeitnehmer statt Altersrente nach Altersteilzeit auch eine<br />

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehen kann oder wenn das Wertguthaben<br />

des Arbeitnehmers insolvenzgesichert ist. In solchen Fällen werden oft<br />

zugleich die Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer fristlosen betriebsbedingten<br />

Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegeben sein. Ist das der Fall,<br />

kann auch ohne Kündigungsklausel im Altersteilzeitarbeitsvertrag gekündigt<br />

werden.<br />

7.5.4.2 Verhaltensbedingte Kündigung<br />

Ist das Recht zur fristgemäßen Kündigung im Altersteilzeitvertrag vorbehalten,<br />

kann gr<strong>und</strong>sätzlich dem Altersteilzeitarbeitnehmer auch fristgemäß<br />

gekündigt werden, wenn verhaltensbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen<br />

(§ 1 Abs. 2 KSchG). Das gilt uneingeschränkt bei schuldhaften Vertragspflichtverletzungen,<br />

wenn die Arbeitszeit kontinuierlich verteilt wird. Beim<br />

Blockmodell gilt das uneingeschränkt nur für die Arbeitsphase. Da in der Freistellungsphase<br />

keine Arbeitspflicht mehr besteht, kommen in dieser Zeit<br />

Pflichtwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitspflicht (Haupt- <strong>und</strong><br />

Nebenpflichten), z.B. Schlechtleistung, Unpünktlichkeit, unentschuldigtes<br />

Fehlen, Verletzung der Anzeige- <strong>und</strong> Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit,<br />

als Kündigungsgr<strong>und</strong> nicht in Betracht. Eine Kündigung rechtfertigen kann<br />

aber die Verletzung von den Nebenpflichten, die auch während der Freistellungsphase<br />

weiter bestehen, z.B. Verstoß gegen ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot,<br />

geschäftsschädigendes Verhalten.<br />

7.5.4.3 Personenbedingte Kündigung<br />

Personenbedingte Gründe als Kündigungsgr<strong>und</strong>, etwa wiederholte oder langandauernde<br />

Arbeitsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Inhaftierung,<br />

erhebliche Leistungsminderung, können ebenfalls nur in der Arbeitsphase<br />

zum Tragen kommen. Wegen der allgemeinen Anforderungen an<br />

solche Kündigungen muss auf die Spezialliteratur verwiesen werden. Hat der<br />

Arbeitgeber im Altersteilzeitvertrag die Fortzahlung der Aufstockungsleistungen<br />

für den Fall länger andauernder Arbeitsunfähigkeit zugesagt, kann er<br />

wegen dieser Fortzahlung nicht kündigen. Er kann dann allenfalls kündigen,<br />

wenn<br />

115


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 116<br />

die erforderliche negative Prognose vorliegt <strong>und</strong><br />

erhebliche betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch Betriebsablaufstörungen<br />

zu erwarten sind; die Fortzahlung der Aufstockungsleistungen kann<br />

hier nicht berücksichtigt werden; <strong>und</strong><br />

die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeht. Steht die<br />

Freizeitphase oder die vorgezogene Altersrente kurz bevor, wird dem<br />

Arbeitgeber in aller Regel zumutbar sein, die Kündigung zurückzustellen.<br />

7.6 Vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

(Störfall) – Ausgleich des Wertguthabens<br />

Störfälle im Sinne des Sozialversicherungsrechts nach vorgearbeiteter<br />

Arbeitszeit haben auch <strong>arbeitsrechtliche</strong> Wirkungen.<br />

Beispiele:<br />

Vorzeitige Beendigung durch Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente,<br />

wenn das nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung<br />

die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat,<br />

vorzeitige Kündigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,<br />

einvernehmliche Aufhebung des Altersteilzeitvertrages,<br />

Tod des Arbeitnehmers.<br />

Das Altersteilzeitgesetz enthält keine Bestimmungen zu den <strong>arbeitsrechtliche</strong>n<br />

Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.<br />

Da in diesen Fällen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet,<br />

bevor die vom Arbeitnehmer vorgearbeitete Zeit in der Freistellungsphase ausgeglichen<br />

worden ist, ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 14.10.2003, BAGE 108, 95 = NZA<br />

2004, 1320). Es muss eine Rückabwicklung nach den Regeln der ungerechtfertigten<br />

Bereicherung erfolgen (§ 812 BGB). Der Arbeitnehmer hat, soweit<br />

der Freizeitausgleich noch nicht erfolgt ist, einen Anspruch auf Zahlung der<br />

Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung <strong>und</strong> dem Entgelt für den Zeitraum<br />

seiner tatsächlichen Beschäftigung, das er ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit<br />

erzielt hätte.<br />

Vorrang für die Rückabwicklung haben entsprechende Regelungen in Tarifverträgen,<br />

soweit diese auf das Altersteilzeitverhältnis anwendbar sind. Viele<br />

Altersteilzeit-Tarifverträge legen den Ausgleich näher fest. In der Tarifpraxis<br />

gibt es Tarifverträge, nach denen nicht durch Freistellung verbrauchte Arbeits-<br />

116


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 117<br />

zeiten ohne Rücksicht auf erhaltene Aufstockungsbeträge vergleichbar nicht<br />

ausgeglichenen Plus-St<strong>und</strong>en auf einem Arbeitszeitkonto in Geld abzugelten<br />

sind (hierzu B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 13.3.2002 – 5 AZR 43/01 –, Debler,<br />

NZA 2001,12 <strong>und</strong> 80). Den Tarifvertragsparteien steht es aber frei, in einer<br />

Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen<br />

auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden<br />

hätte (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 14.10.2003, a.a.O. zum TV zur<br />

Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der B<strong>und</strong>esanstalt für Arbeit<br />

vom 5.5.1998; Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR 270/03 –, BAGE 108, 345 = NZA<br />

2004, 1223 zum TV ATZ des öffentlichen Dienstes). Nach § 9 Abs. 3 TV ATZ<br />

hat der Arbeitnehmer im Störfall Anspruch auf die etwaige Differenz „zwischen<br />

den nach §§ 4 <strong>und</strong> 5 TV ATZ erhaltenen Bezügen <strong>und</strong> Aufstockungsleistungen“<br />

<strong>und</strong> den „Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung,<br />

die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte“. Mit dem Gleichheitssatz<br />

unvereinbar ist jedoch eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für<br />

die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

erhalten hätte (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

14.10.2003, a.a.O.).<br />

Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in seinem Urt. vom 18.11.2003 – 9 AZR 270/03<br />

–, a.a.O. entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die zusätzlichen<br />

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- <strong>und</strong><br />

Arbeitgeberanteil) bei der Differenzberechnung als erhaltene Aufstockungsleistung<br />

zu Lasten des Arbeitnehmers anzurechnen. Der Arbeitgeber trägt die<br />

Beitragslast allein, wie sich aus § 168 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI i.V.m. § 173 SGB<br />

VI ergibt. § 5 Abs. 4 TV ATZ ist insoweit nur deklaratorisch. Nach § 5 Abs. 4<br />

TV ATZ ist der Arbeitgeber wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) AtG verpflichtet, zusätzliche<br />

Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Sinn <strong>und</strong> Zweck der tariflichen<br />

Regelung in § 9 Abs. 3 TV ATZ rechtfertigen es allenfalls, bei der Differenzberechnung<br />

zu Lasten des Arbeitnehmers die Arbeitnehmeranteile zu<br />

berücksichtigen. Auch das ist jedoch durch § 5 Abs. 4 TV ATZ ausgeschlossen.<br />

Gibt es keine tarifliche Ausgleichsregelung oder regelt der Tarifvertrag den<br />

Störfall nicht, sollte die Rückabwicklung im Störfall aus Gründen der Klarheit<br />

vertraglich geregelt werden. Dabei können die <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong> zu den tarifvertraglichen<br />

Regelungen übernommen werden. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung,<br />

so ist nach allgemeinen <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong>n über die ungerechtfertigte Bereicherung<br />

(§§ 812 ff. BGB) zu verfahren. Der Arbeitnehmer in Altersteilzeit soll<br />

im Störfall nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als habe<br />

er nicht in Altersteilzeit gearbeitet. Das bedeutet nach meiner Auffassung, dass<br />

der Arbeitgeber gr<strong>und</strong>sätzlich berechtigt ist, die Erstattungsleistungen einschließlich<br />

des von ihm übernommenen Arbeitnehmeranteils anzurechnen<br />

(streitig: anderer Auffassung LAG Niedersachsen, Urt. vom 25.6.2003 – 2 Sa<br />

1556/02 –, NZA-RR 2004, 254). Nicht anzurechnen sind hingegen die zusätz-<br />

117


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 118<br />

lichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers. Soweit der Arbeitgeber<br />

wegen der vorzeitigen Beendigung keine Förderleistungen mehr für bereits<br />

gewährte Aufstockungsleistungen zum Entgelt erhält, kann er hiermit gegen<br />

die Ansprüche des Arbeitnehmers aufrechnen.<br />

7.7 Arbeitslosigkeit nach Beendigung des<br />

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

Im Regelfall wird der Arbeitnehmer nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses<br />

in die Altersrente gehen. Der Bezug von Arbeitslosengeld<br />

nach Ende der Altersteilzeit ist jedoch rechtlich nicht ausgeschlossen, soweit<br />

nach dem SGB III die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch<br />

vorliegen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn das Altersteilzeitverhältnis<br />

vor Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Zwar zielt die<br />

Altersteilzeit primär darauf ab, dass die betreffenden Arbeitnehmer vom<br />

Erwerbsleben gleitend in die Altersrente übergehen, zwingend ist das jedoch<br />

nicht. § 10 Abs. 1 AtG (Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Altersteilzeitarbeit)<br />

zeigt, dass auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der<br />

Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Altersteilzeit möglich ist. Die<br />

sozialrechtlichen <strong>und</strong> steuerrechtlichen Wirkungen von Altersteilzeitarbeit werden<br />

dadurch gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in Frage gestellt. Allerdings kann die Inanspruchnahme<br />

des Arbeitslosengeldes dazu führen, dass der Arbeitgeber das<br />

Arbeitslosengeld gem. § 147a SGB III zu erstatten hat. In diesem Fall kann<br />

dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegen den<br />

Arbeitnehmer zustehen (vgl. zu Vorstehendem Sozialgericht Mannheim, Urt.<br />

vom 24.6.2003 – S 9 AL 229/03 –, NZA-RR 2004, 109). Dem Arbeitnehmer<br />

droht die Verhängung einer Sperrzeit. Das Landessozialgericht Nordrhein-<br />

Westfalen führt hierzu in seinem Urt. vom 1.6.2005 L 12 AL 221/04 –, nicht<br />

veröff.) in Übereinstimmung mit der DA der BA 1.72 IV zu § 144 SGB III aus:<br />

Es trete bei Bezug von Arbeitslosengeld nach Altersteilzeit nicht immer eine<br />

Sperrzeit ein. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht ein wichtiger<br />

Gr<strong>und</strong> für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliege. Ein solcher<br />

könne zum Beispiel vorliegen, wenn der betreffende Arbeitnehmer zum<br />

Abschluss des Altersteilzeitvertrages gedrängt worden sei <strong>und</strong> er subjektiv<br />

keine Alternative gesehen habe, um seine Arbeit nicht sogar vorzeitig zu verlieren.<br />

Gehe der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auf eine Initiative des<br />

Arbeitnehmers zurück, sei von der Verhängung einer Sperrzeit nur abzusehen,<br />

wenn eine „besondere Härte“ vorliege. Ein solcher Fall liege etwa vor,<br />

wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eine Rentenauskunft<br />

eingeholt habe <strong>und</strong> sich nach Beginn der Altersteilzeitarbeit im<br />

persönlichen Bereich Dinge ereigneten, die nachträglich den Entschluss<br />

begründeten, doch nicht den ursprünglich beabsichtigten Rentenantrag zu<br />

stellen (a.A. Sozialgericht Mannheim, Urt. vom 24.6.2003 – S 9 AL 229/03 –,<br />

NZA-RR 2004, 109: keine Sperrzeit). Der Arbeitnehmer kann wegen der Sperr-<br />

118


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 119<br />

zeit keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber wegen unterbliebener<br />

Belehrung erheben, da kein Anlass bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages<br />

besteht, auf die Folgen der Vereinbarung für mögliche<br />

Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsagentur hinzuweisen, da ja gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

am Ende des Vereinbarungszeitraumes der Übergang in den Bezug von<br />

Rentenzahlungen vorgesehen ist (Landesarbeitsgericht Berlin, Urt. vom<br />

25.11.2004 – 18 Sa 1632/04 –, nicht veröff.).<br />

8 Arbeitsvertrag mit dem Wiederbesetzer<br />

8.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Der Arbeitgeber muss, will er die Förderleistungen der BA erhalten, den vom<br />

Altersteilzeitarbeitnehmer freigemachten Arbeitsplatz wiederbesetzen (s. ausführlich<br />

<strong>Kapitel</strong> VIII). Der Wiederbesetzer muss bei kontinuierlicher Verteilung<br />

der Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers mindestens vier Jahre beschäftigt<br />

werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 AtG); beim Blockmodell wird die erforderliche<br />

Beschäftigungsdauer schon nach zwei Jahren erfüllt.<br />

8.2 Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis<br />

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Wiederbesetzer unbefristet eingestellt<br />

werden muss. Da die erforderliche Wiederbesetzung im Blockmodell bereits<br />

nach zwei Jahren erfüllt ist, kann das Arbeitsverhältnis auch ohne sachlichen<br />

Gr<strong>und</strong> für diese Dauer befristet werden. Diese Befristung ist auch nach dem<br />

neuen Gesetz über Teilzeitarbeit <strong>und</strong> befristete Arbeitsverträge zulässig, wenn<br />

zuvor mit demselben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14<br />

Abs. 2). Wird das Arbeitsverhältnis befristet abgeschlossen, ist auch hier zu<br />

überlegen, ob die Möglichkeit zur fristgemäßen Kündigung vertraglich vorbehalten<br />

werden soll. Unterbleibt eine solche Vereinbarung, kann nur aus wichtigem<br />

Gr<strong>und</strong> fristlos gekündigt werden (§ 626 BGB). Von Vorteil ist, dass der<br />

Arbeitnehmer dann bei späteren betriebsbedingten Kündigungen nicht in die<br />

Sozialauswahl einzubeziehen ist. Damit wird zugleich ausgeschlossen, dass<br />

die Fördervoraussetzungen gefährdet werden, wenn dem Wiederbesetzer<br />

wegen der Sozialauswahl vor anderen Arbeitnehmern gekündigt werden muss<br />

<strong>und</strong> ein weiterer Wiederbesetzer nicht rechtzeitig gef<strong>und</strong>en wurde.<br />

8.3 Dauer der Arbeitszeit<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss für den Arbeitsplatz des Wiederbesetzers zumindest die<br />

Arbeitszeit vereinbart werden, die beim Altersteilzeitarbeitnehmer entfällt. Bei<br />

kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers ist<br />

dies die halbe bisherige Arbeitszeit des Altersteilzeitarbeitnehmers, beim<br />

Blockmodell für die Freistellungsphase die volle bisherige Arbeitszeit. Die<br />

119


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 120<br />

Agenturen für Arbeit akzeptieren jedoch eine geringfügige Reduzierung der<br />

bisherigen Arbeitszeit; toleriert wird eine Reduzierung des bisherigen Arbeitszeitvolumens<br />

von bis zu 10 %.<br />

8.4 Sonstige Förderungsmöglichkeiten<br />

Neben der Förderung der Altersteilzeitarbeit durch Erstattung der Arbeitgeberleistungen<br />

können auch andere Förderungsleistungen bei der Agentur für<br />

Arbeit beantragt werden (Stand 1.1.2008), insbesondere<br />

für Trainingsmaßnahmen (§§ 48–52 SGB III),<br />

Eingliederungszuschüsse (§§ 217–222 SGB III),<br />

für einen Eingliederungsvertrag (§§ 229–234 SGB III)<br />

Zuschüsse für Einstiegsqualifizierung (§ 235b SGB III),<br />

Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer (§ 412f SGB III),<br />

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III),<br />

Qualifizierungszuschüsse für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o SGB III),<br />

Eingliederungszuschüsse für jüngere Arbeitnehmer (§ 421p SGB III),<br />

Außerdem können im Rahmen der Gr<strong>und</strong>sicherung Leistungen zur Beschäftigungsförderung<br />

für Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen beansprucht<br />

werden (§ 16a SGB II).<br />

Wegen der Leistungsvoraussetzungen wird auf die genannten Vorschriften<br />

sowie auf die entsprechenden Weisungen der BA verwiesen.<br />

9 Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte des<br />

Betriebsrats bei Einführung <strong>und</strong> Durchführung der<br />

Altersteilzeitarbeit<br />

9.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Neben den individualrechtlichen Vorfragen muss bei der Planung von betrieblichen<br />

Altersteilzeitregelungen die Frage geprüft werden, ob <strong>und</strong> in welchem<br />

Umfang Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten sind. Dabei ist zu<br />

unterscheiden, ob der Betriebsrat von der Arbeitgeberseite freiwillig in die Planung<br />

einbezogen wird oder ob dem Betriebsrat Beteiligungsrechte <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte<br />

zustehen, die eingehalten werden müssen. Mitbestimmungsrechte<br />

können sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder aus<br />

einem Altersteilzeit-Tarifvertrag ergeben. Ein Verstoß gegen Beteiligungsrechte<br />

kann erhebliche Nachteile bis hin zur Unwirksamkeit getroffener Maßnahmen<br />

haben. Außerdem sehen viele Altersteilzeit-Tarifverträge den<br />

120


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 121<br />

Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen sowie Unterrichtungsrechte<br />

des Betriebsrats vor. Dabei gilt die Besonderheit, dass Regelungen in Tarifverträgen,<br />

in denen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte eingeräumt werden,<br />

sog. Betriebsnormen sind. Das bedeutet: Ist der Arbeitgeber tarifgeb<strong>und</strong>en,<br />

gelten diese Regelungen unmittelbar <strong>und</strong> zwingend für alle Arbeitnehmer des<br />

Betriebs, unabhängig davon, ob sie Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft<br />

sind oder nicht (§ 3 Abs. 2 TVG).<br />

9.2 Arten der Beteiligungsrechte des Betriebsrats<br />

Dem Betriebsrat stehen im Überblick folgende Beteiligungsrechte zu:<br />

Unterrichtungs- <strong>und</strong> Informationsrechte:<br />

Der Arbeitgeber ist bei allen Mitbestimmungsrechten <strong>und</strong> in weiteren im<br />

Betriebsverfassungsgesetz geregelten Fällen vor einer Entscheidung bzw. vor<br />

der Durchführung einer Maßnahme verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig<br />

<strong>und</strong> umfassend über die geplante Maßnahme zu unterrichten. Der allgemeine<br />

Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ist in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt.<br />

Erörterungs-, Beratungs- <strong>und</strong> Anhörungsrechte:<br />

Der Betriebsrat kann Vorschlags-, Beratungs- <strong>und</strong> Anhörungsrechte haben,<br />

z.B. in allgemeinen Angelegenheiten (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Bei diesen Rechten<br />

geht es nicht um eine Beteiligung des Betriebsrats bei der Entscheidung<br />

selbst, sondern um eine Beteiligung im Vorfeld von Maßnahmen, die Zustimmung<br />

des Betriebsrats für diese Maßnahmen ist nicht erforderlich. Anhörungs<strong>und</strong><br />

Beratungsrechte sind bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) zu beachten.<br />

Nach § 92 a BetrVG hat der Betriebsrat ein Vorschlags- <strong>und</strong> Beratungsrecht<br />

zur Beschäftigungssicherung, u.a. zur Förderung von Teilzeitarbeit <strong>und</strong><br />

Altersteilzeit. Besonders ausgestaltet ist das Anhörungsrecht bei Kündigungen<br />

(§ 102 BetrVG). Der Verstoß gegen dieses Anhörungsrecht führt zur<br />

Unwirksamkeit der Kündigung.<br />

Zustimmungsverweigerungsrecht:<br />

Wiederum eine Stufe höher ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des<br />

Betriebsrats anzusiedeln. Dabei ist zwar vor Durchführung der Maßnahme die<br />

Zustimmung des Betriebsrates zu der Maßnahme erforderlich, der Betriebsrat<br />

kann die Zustimmung jedoch nur aus bestimmten, im Gesetz ausdrücklich<br />

festgelegten Gründen verweigern. Wichtigster Fall ist das Beteiligungsrecht<br />

des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG: Einstellung,<br />

Eingruppierung, Umgruppierung <strong>und</strong> Umsetzung). Ein Initiativrecht steht dem<br />

Betriebsrat in diesen Fällen nicht zu.<br />

121


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 122<br />

Mitbestimmungsrechte:<br />

Die stärkste Form des Beteiligungsrechts ist das Mitbestimmungsrecht im<br />

engeren Sinne (z.B. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1–12, 112 BetrVG). Mitbestimmung<br />

bedeutet, dass eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Maßnahme erforderlich<br />

ist; im Nichteinigungsfall entscheidet die betrieblich zu errichtende Eini -<br />

gungsstelle, die Entscheidung der Einigungsstelle ist verbindlich. Der Arbeitgeber<br />

kann in diesen Angelegenheiten ohne den Betriebsrat keine<br />

rechtswirksamen Entscheidungen treffen. Der Betriebsrat hat in diesen Fragen<br />

auch ein Initiativrecht.<br />

9.3 Gesetzliche Beteiligungsrechte bei Altersteilzeitregelungen/<br />

-vereinbarungen<br />

9.3.1 Ausgangspunkt<br />

Ob <strong>und</strong> in welchem Umfang erzwingbare Beteiligungsrechte des Betriebsrats<br />

bei Altersteilzeitregelungen zu beachten sind, ist unter zwei Aspekten zu prüfen.<br />

Zum einen kommen Beteiligungsrechte bei der generellen Einführung <strong>und</strong><br />

Durchführung betrieblicher Altersteilzeitregelungen in Betracht. Zum anderen<br />

können Beteiligungsrechte bei individuellen Altersteilzeitvereinbarungen<br />

bestehen.<br />

9.3.2 Beteiligungsrechte bei der Einführung betrieblicher<br />

Altersteilzeitregelungen<br />

9.3.2.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Aus dem Betriebsverfassungsgesetz selbst ergibt sich kein erzwingbarer<br />

Anspruch des Betriebsrats auf Einführung einer betrieblichen Altersteilzeitregelung.<br />

Auch bei den vom Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit zu<br />

erbringenden Leistungen besteht kein Mitbestimmungsrecht. § 3 Abs. 1 AtG<br />

sieht folgende Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für eine Altersteilzeitvereinbarung vor:<br />

Tarifvertrag,<br />

Betriebsvereinbarung,<br />

oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer.<br />

Soweit ein Tarifvertrag die vom Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a <strong>und</strong> b AtG<br />

zu erbringenden Leistungen abschließend regelt, scheidet bereits deswegen<br />

ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (§ 77 Abs. 3 BetrVG), es sei<br />

denn, der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel für die Betriebsparteien.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die vom Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen kann<br />

auch eine Betriebsvereinbarung sein. Es kann sich insoweit nur um freiwillige<br />

Betriebsvereinbarungen handeln, da im BetrVG eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für das<br />

122


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 123<br />

Mitbestimmungsrecht nicht erkennbar ist. Die Frage ist in der Rechtsprechung<br />

allerdings bislang ungeklärt.<br />

9.3.2.2 Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG)<br />

Die Durchführung betrieblicher Altersteilzeitregelungen ist nicht mitbestimmungspflichtig.<br />

Altersteilzeitregelungen sind wie die ehemaligen Frühpensionierungsregelungen<br />

keine Sozialeinrichtungen im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 8<br />

BetrVG, da es an einem zweckgeb<strong>und</strong>enen Sondervermögen fehlt. Ein Mitbestimmungsrecht<br />

scheidet insoweit aus.<br />

9.3.2.3 Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG)<br />

Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers bei Altersteilzeitarbeit gehören<br />

ebenso wenig wie Abfindungen im Rahmen von Altersvereinbarungen zur<br />

betrieblichen Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Abfindungen<br />

werden für den Verlust des Arbeitsplatzes <strong>und</strong> nicht als Entlohnung<br />

für geleistete Arbeit gezahlt, die Aufstockungsleistungen als Ausgleich für die<br />

Bereitschaft, die Arbeitszeit zu reduzieren. Der Betriebsrat kann insbesondere<br />

eine Erhöhung der Aufstockungsleistungen nicht erzwingen, da sich das<br />

Mitbestimmungsrecht allein auf die sog. Verteilungsgr<strong>und</strong>sätze im Rahmen<br />

der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel bezieht.<br />

9.3.2.4 Personalplanung (§ 92 BetrVG)<br />

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß § 92 BetrVG über die Personalplanung,<br />

insbesondere über den gegenwärtigen <strong>und</strong> künftigen Personalbedarf<br />

sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen, anhand<br />

von Unterlagen rechtzeitig <strong>und</strong> umfassend zu unterrichten; er hat mit dem<br />

Betriebsrat über Art <strong>und</strong> Umfang der erforderlichen Maßnahmen <strong>und</strong> über die<br />

Vermeidung von Härten zu beraten. Zur Personalplanung gehören u.a. die Planung<br />

des Personalbedarfs, der Personalbeschaffung <strong>und</strong> des Personalabbaus,<br />

so auch, ob <strong>und</strong> durch welche Maßnahmen ein Personalabbau sozialverträglich<br />

durchgeführt werden kann <strong>und</strong> ob Pläne bestehen, mit den Arbeitnehmern<br />

des Betriebes Altersteilzeitvereinbarungen zu vereinbaren, sowie ob<br />

beabsichtigt ist, die frei werdenden Arbeitsplätze wiederzubesetzen oder<br />

abzubauen.<br />

123


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 124<br />

9.3.2.5 Vorschlags- <strong>und</strong> Beratungsrecht zur Beschäftigungssicherung<br />

(§ 92 a BetrVG)<br />

Nach der neuen Regelung in § 92 a BetrVG kann der Betriebsrat Vorschläge<br />

zur Sicherung <strong>und</strong> Förderung der Beschäftigung machen. Diese können u.a.<br />

die Förderung von Teilzeitarbeit <strong>und</strong> Altersteilzeit zum Gegenstand haben.<br />

Regelungen erzwingen kann der Betriebsrat nicht. Der Arbeitgeber ist aber<br />

verpflichtet, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält er die Vorschläge<br />

des Betriebsrats für ungeeignet, hat er die Ablehnung zu begründen;<br />

in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern hat das schriftlich zu geschehen.<br />

9.3.2.6 Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG)<br />

Die Regelung über die Auswahlrichtlinien ist bereits ihrem Wortlaut nach nicht<br />

auf Altersteilzeitregelungen anzuwenden, da es bei der Regelung nicht um<br />

„Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Kündigungen“ geht.<br />

9.3.3 Gesetzliche Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung<br />

betrieblicher Altersteilzeitregelungen<br />

9.3.3.1 Auswahl der Arbeitnehmer<br />

Dem Betriebsrat steht auch dann, wenn der Tarifvertrag keine konkreten Kriterien<br />

für die Auswahl festlegt, bei der Auswahl der Bewerber kein Mitbestimmungsrecht<br />

gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 <strong>und</strong> 10 oder einer anderen Bestimmung<br />

des § 87 Abs. 1 BetrVG zu (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, a.a.O., S. 238). Der Tarifvertrag<br />

kann aber in einer Öffnungsklausel ein Mitbestimmungsrecht des<br />

Betriebsrats anordnen. Sieht der Tarifvertrag lediglich den Abschluss freiwilliger<br />

Betriebsvereinbarungen vor, kann der Abschluss von keiner Seite erzwungen<br />

werden.<br />

9.3.3.2 Betriebsänderung – Interessenausgleich <strong>und</strong> Sozialplan<br />

(§§ 111, 112 BetrVG)<br />

Bislang ungeklärt ist, ob betriebliche Altersteilzeitregelungen, ggf. in Verbindung<br />

mit anderen Vorruhestandsregelungen, z.B. durch Aufhebungsvereinbarungen,<br />

eine Betriebsänderung darstellen können, wenn die freigemachten<br />

Arbeitsplätze der Altersteilzeitarbeitnehmer nicht wiederbesetzt werden.<br />

Gemäß § 111 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel<br />

mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante<br />

Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder<br />

erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig <strong>und</strong><br />

umfassend zu unterrichten <strong>und</strong> die geplanten Betriebsänderungen mit dem<br />

Betriebsrat zu beraten. Als Betriebsänderung im Sinne dieser Regelung gilt<br />

124


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 125<br />

unter anderem die Einschränkung <strong>und</strong> Stilllegung des ganzen Betriebes oder<br />

von wesentlichen Betriebsteilen. Neben der Einschränkung oder Stilllegung<br />

der Produktionsmittel gehört in diese Fallgruppe auch der reine Personalabbau.<br />

Das bedeutet: Auch der reine Personalabbau kann selbst dann, wenn er<br />

nicht mit unternehmens- oder betriebsorganisatorischen Maßnahmen anderer<br />

Art verb<strong>und</strong>en ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsänderung<br />

im Sinne § 111 BetrVG sein. Das löst neben einem Unterrichtungs- <strong>und</strong><br />

Beratungsanspruch des Betriebsrats die Verpflichtung aus, das Verfahren<br />

über einen Interessenausgleich zu betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch einen Sozialplan abzuschließen (§ 112 BetrVG).<br />

§ 111 S. 1 BetrVG legt lediglich fest, dass von dem Personalabbau „erhebliche<br />

Teile der Belegschaft“ betroffen sein müssen. Nach ständiger Rechtsprechung<br />

des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts sind dabei in Anlehnung an § 17 KSchG folgende<br />

Zahlen der von der Entlassung betroffenen Mitarbeiter maßgeblich:<br />

Zahl der AN im Betrieb Mindestzahl der entlassenen AN<br />

> –20 <strong>und</strong> < 60 > 5 AN<br />

60 <strong>und</strong> < 500 10 % oder > als 25 AN<br />

500–600 mind. 30 AN<br />

über 600 mind. 5 % der AN<br />

Beim reinen Personalabbau gelten gemäß § 112 a BetrVG besondere höhere<br />

Schwellenwerte. Das bedeutet, dass nur dann Sozialplanpflicht besteht,<br />

wenn bei der Entlassung von Arbeitnehmern folgende Schwellenwerte überschritten<br />

werden:<br />

Zahl der AN im Betrieb Mindestzahl der Entlassungen<br />

bis 59 AN 20 %, mindestens aber 6 AN<br />

60 bis 249 AN 20 %, mindestens aber 37 AN<br />

250 bis 499 AN 15 %, mindestens aber 60 AN<br />

500 <strong>und</strong> mehr AN 10 %, mindestens aber 60 AN<br />

Der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen in größerem Umfang kann<br />

dann, wenn der freigemachte Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt wird, d.h. wenn<br />

Förderleistungen der BA nicht in Anspruch genommen werden, auch dem Personalabbau<br />

dienen. Zweifelhaft ist dennoch, ob das Ausscheiden von Altersteilzeitarbeitnehmern<br />

eine Betriebsänderung ist oder ob ggf. diese Arbeitnehmer<br />

bei der Ermittlung der Schwellenwerte mitzuzählen sind. Das ist der Fall,<br />

125


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 126<br />

wenn sie aufgr<strong>und</strong> einer „Entlassung“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.<br />

Bei der Regelung der Massenentlassungsanzeige heißt es in § 17 Abs. 1 S. 2<br />

KSchG: Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses<br />

gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden, d.h. auch Aufhebungsverträge<br />

<strong>und</strong> vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigungen der<br />

Arbeitnehmer. Nach § 112a Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt als Entlassung auch das<br />

vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden<br />

von Arbeitnehmern aufgr<strong>und</strong> von Aufhebungsverträgen. Zählt man den<br />

Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen hierzu, kann eine Sozialplanregelung<br />

allenfalls die wirtschaftlichen Folgen regeln, die sich aus der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses selbst ergeben, nicht jedoch aus der Altersteilzeitvereinbarung<br />

als solcher. Das bedeutet, dass dem Mitarbeiter allenfalls<br />

dann ein Abfindungsanspruch zuerkannt werden kann, wenn <strong>und</strong> soweit seine<br />

Altersrente aufgr<strong>und</strong> des vorgezogenen Ruhestands vermindert wird; insoweit<br />

kommen Sozialplanregelungen in Betracht.<br />

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Frage beurteilen wird. Werden<br />

mit dem Betriebsrat freiwillige Betriebsvereinbarungen abgeschlossen,<br />

sollte für den Fall, dass die freigemachten Stellen nicht wiederbesetzt werden<br />

sollen, in der Betriebsvereinbarung eine Regelung vereinbart werden, dass<br />

mit den Leistungen aus der Betriebsvereinbarung zugleich etwaige Forderungen<br />

wegen einer Betriebsänderung erfüllt sind.<br />

9.3.4 Beteiligung bei der individuellen Vereinbarung<br />

Durch die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit mit dem Arbeitnehmer wird<br />

zunächst die Dauer der individuellen Arbeitszeit des Arbeitnehmers geändert,<br />

nämlich auf die Hälfte reduziert, <strong>und</strong> zugleich das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis<br />

in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Beim Blockmodell<br />

wird der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte der Altersteilzeitarbeit von der weiteren<br />

Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitnehmer scheidet, sofern das Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

nicht ausnahmsweise vor seiner Beendigung gekündigt<br />

wird, ohne Kündigung mit Ablauf der Befristung aus dem Arbeitsverhältnis aus.<br />

9.3.4.1 Überwachung der Einhaltung der Insolvenzsicherungspflicht –<br />

Unterrichtung<br />

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die ab dem 1.7.2004 beginnen, besteht<br />

eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung (§ 8a<br />

AtG, s. hierzu oben 4.5.2). Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat<br />

u.a. darüber zu wachen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird. In diesem<br />

Rahmen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die getroffen Maßnahmen<br />

der Insolvenzsicherung gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG zu unterrichten. Das Überwachungsrecht<br />

berechtigt den Betriebsrat aber weder zu Sanktionen noch zu<br />

126


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 127<br />

individualrechtlichen Schritten, z.B. einer gerichtlichen Geltendmachung der<br />

Ansprüche.<br />

9.3.4.2 Änderung der individuellen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)<br />

Ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung der Dauer der individuellen<br />

Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG besteht nicht; maßgeblich ist hier<br />

allein die individualrechtliche Vereinbarung. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat<br />

nach dieser Vorschrift aber bei „Beginn <strong>und</strong> Ende der täglichen Arbeitszeit<br />

einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen<br />

Wochentage“. Das bedeutet: Wie die geänderte (verkürzte) Arbeitszeit<br />

verteilt wird, kann damit mitbestimmungspflichtig sein. Dabei sind folgende<br />

Fälle zu unterscheiden:<br />

Bei kontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit kann sich die Lage der Arbeitszeit<br />

verändern. Das ist etwa der Fall, wenn die tägliche Arbeitszeit halbiert oder<br />

die Arbeit in der Woche von fünf auf zweieinhalb Tage verteilt wird; in letzterem<br />

Fall ändert sich die Lage jedenfalls hinsichtlich des halben Tages. Der<br />

Betriebsrat hat in diesen Fällen ein Mitbestimmungsrecht bei der Lage der<br />

Arbeitszeit wie bei den anderen Teilzeitbeschäftigten. Besteht eine Rahmenvereinbarung<br />

über die Lage der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten, fallen<br />

auch die Altersteilzeitarbeitnehmer hierunter. Mitbestimmungsrechte im Einzelfall<br />

bestehen außerdem nicht, wenn im Betrieb eine flexible Arbeitszeit<br />

besteht, die den Arbeitnehmern im Rahmen einer vorgegebenen Betriebsöffnungszeit<br />

die Festlegung der individuellen Arbeitszeit, ggf. nach Absprache in<br />

der Organisationseinheit, überlässt. Nicht mitbestimmungspflichtig ist schließlich<br />

die Halbierung der Arbeitszeit in der Weise, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

wochenweise im Wechsel arbeitet <strong>und</strong> nicht arbeitet, ohne dass sich<br />

die Lage der Arbeitszeit an den Arbeitstagen ändert.<br />

Bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) hat der<br />

Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, es sei<br />

denn, die Vertragsparteien ändern zugleich im Einzelfall die Lage der Arbeitszeit.<br />

Besteht danach ein Mitbestimmungsrecht, kann dieses dennoch durch den<br />

Tarifvertrag ausgeschlossen sein. Sieht etwa der Tarifvertrag vor, dass Arbeitgeber<br />

<strong>und</strong> Arbeitnehmer die Verteilung der Arbeitszeit einzelvertraglich regeln<br />

können, dürfte das zugleich eine abschließende Regelung dahingehend darstellen,<br />

dass das Mitbestimmungsrecht auch hinsichtlich der Verteilung der<br />

Arbeitszeit ausscheidet.<br />

Meist wird die Frage der Lage der Arbeitszeit, falls erforderlich, einvernehmlich<br />

mit dem Betriebsrat geregelt werden können. Bei Abschluss einer<br />

Betriebsvereinbarung über Altersteilzeitarbeit sollte aus diesen Gründen auf<br />

jeden Fall die Klausel aufgenommen werden, dass der Betriebsrat der Ver-<br />

127


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 128<br />

änderung der individuellen Lage der Arbeitszeit der Altersteilzeitarbeitnehmer<br />

vorab zustimmt, soweit Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer hierüber Einvernehmen<br />

erzielen. In Zweifelsfällen sollte der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit<br />

beteiligt werden. Bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

werden Streitigkeiten wegen eines Mitbestimmungsrechtes die Ausnahme<br />

sein.<br />

9.3.4.3 Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit<br />

(§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)<br />

Die vertragliche Halbierung der individuellen Arbeitszeit ist keine „vorübergehende<br />

Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit“, da sie auf Dauer bis zum<br />

Ausscheiden des Arbeitnehmers vereinbart wird. Ein Mitbestimmungsrecht<br />

scheidet demnach aus.<br />

9.3.4.4 Einstellung <strong>und</strong> Versetzung (§ 99 BetrVG)<br />

Der Übergang von der bisherigen Arbeitszeit zur Altersteilzeitarbeit ist keine<br />

Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG (BVerwG, Urt. vom 12.6.2001,<br />

NZA 2001, 1091). Eine Verkürzung der Arbeitszeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich keine Einstellung<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom 25.1.2005 – 1 ABR 59/03 –, NZA<br />

2005, 945). Die Veränderung der Dauer oder Lage der Arbeitszeit ist auch<br />

keine zustimmungspflichtige Versetzung, da der Arbeitsbereich (§ 95 Abs. 3<br />

BetrVG) nicht geändert wird (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Beschl. vom 19.2.91, EzA<br />

§ 95 BetrVG 1972 Nr. 23; Beschl. vom 23.11.93, EzA § 95 BetrVG 1972<br />

Nr. 28). Auch die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht beim<br />

Blockmodell in der zweiten Hälfte der Altersteilzeitarbeit ist keine Versetzung<br />

(B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Beschl. vom 28.3.2000, NZA 2000, 1355).<br />

9.3.4.5 Kündigung (§ 102 BetrVG)<br />

Ein Anhörungsrecht des Betriebsrats nach § 102 BetrVG scheidet aus, da der<br />

Altersteilzeitarbeitnehmer nicht durch Kündigung ausscheidet, es sei denn,<br />

ihm wird ausnahmsweise während der Altersteilzeitarbeit gekündigt (s. dazu<br />

unten).<br />

9.4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus Altersteilzeit-<br />

Tarifverträgen<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können sich aus dem einschlägigen<br />

Altersteilzeit-Tarifvertrag ergeben. Zuweilen sehen Tarifverträge über Altersteilzeitregelungen<br />

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats vor, insbesondere<br />

bei der Frage der Überforderungsgrenze, d. h. bei der Festlegung, wie viel Prozent<br />

der Belegschaft berechtigt sind, von der Regelung Gebrauch zu machen,<br />

128


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 129<br />

<strong>und</strong> wie die Auswahl unter den Arbeitnehmern zu treffen ist. Nicht um Mitbestimmungsrechte<br />

handelt es sich, wenn der Tarifvertrag den Abschluss freiwilliger<br />

Betriebsvereinbarungen vorsieht.<br />

9.5 Betriebsvereinbarungen über Altersteilzeitarbeit<br />

9.5.1 <strong>Gr<strong>und</strong>sätze</strong><br />

Neben dem AtG <strong>und</strong> einem einschlägigen <strong>und</strong> anzuwendenden Altersteilzeit-<br />

Tarifvertrag kann Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Einführung <strong>und</strong> Ausgestaltung der<br />

Altersteilzeitarbeit eine Betriebsvereinbarung sein. Nur wenn <strong>und</strong> soweit der<br />

Altersteilzeit-Tarifvertrag in einer Öffnungsklausel den Abschluss einer verbindlichen<br />

Betriebsvereinbarung vorsieht, kann der Betriebsrat im Wege der<br />

Mitbestimmung den Abschluss erzwingen, ggf. auch durch Anrufung der Eini -<br />

gungsstelle. Ansonsten sind Betriebsvereinbarungen über Altersteilzeit freiwillig;<br />

das gilt auch, wenn der Altersteilzeit-Tarifvertrag nur den Abschluss einer<br />

freiwilligen Betriebsvereinbarung erlaubt.<br />

Die Altersteilzeit-Tarifverträge lassen den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen,<br />

wenn überhaupt, meist bei der Durchführung <strong>und</strong> hier<br />

zumeist beim Überforderungsschutz zu (Bleistiftindustrie; Energieversorgung<br />

Bayern; Ernährungsindustrie Niedersachsen; Bremen mit DAG; Leder- <strong>und</strong><br />

Lederwarenindustrie; Metallindustrie – ohne TV Beschäftigungsbrüche;<br />

Schuh industrie; Zuckerindustrie). Im Einzelfall kann auch die Anspruchsberechtigung<br />

oder die Dauer der Altersteilzeitarbeit als solche Gegenstand einer<br />

Betriebsvereinbarung sein (Bauwirtschaft: freiwillige Betriebsvereinbarung;<br />

Lederwarenindustrie; Metallindustrie Norddeutschland; Mineralbrunnen Hessen;<br />

Öffentlicher Dienst: ab 55. Lebensjahr; Papierindustrie; Zuckerindustrie).<br />

Soweit danach tarifvertraglich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats<br />

vorgesehen ist, kann von keiner der beiden Seiten der Abschluss einer – freiwilligen<br />

– Betriebsvereinbarung erzwungen werden.<br />

In der Praxis ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu empfehlen,<br />

wenn Altersteilzeitarbeit nicht nur in Einzelfällen, sondern als Personalkonzept<br />

in größerem Umfang eingeführt werden soll.<br />

9.5.2 Inhaltliche Grenzen für Altersteilzeit-Betriebsvereinbarungen<br />

9.5.2.1 Erzwingbare Betriebsvereinbarung<br />

Wenn <strong>und</strong> soweit nach dem einschlägigen <strong>und</strong> anzuwendenden Altersteilzeit-<br />

Tarifvertrag der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zugelassen wird, ergeben<br />

sich die rechtlichen Grenzen aus dem AtG <strong>und</strong> dem Tarifvertrag selbst.<br />

129


02_<strong>Kapitel</strong> I 30.04.2008 18:37 Uhr Seite 130<br />

Die Mindestregelungen des AtG, insbesondere über die Höhe der Aufstockungsleistungen,<br />

sind immer einzuhalten. Andernfalls liegt nicht nur ein Verstoß<br />

gegen das AtG vor, sondern es ist auch keine Altersteilzeitarbeit im Sinne<br />

des AtG gegeben.<br />

Die Grenzen aus dem Altersteilzeit-Tarifvertrag selbst sind zu beachten. Nur<br />

soweit der Tarifvertrag in seiner Öffnungsklausel eine Gestaltung durch die<br />

Betriebsparteien erlaubt, kann eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung<br />

getroffen werden. Die Betriebsvereinbarung ist gr<strong>und</strong>sätzlich erzwingbar, es<br />

sei denn, der Tarifvertrag erlaubt nur freiwillige Betriebsvereinbarungen.<br />

9.5.2.2 Freiwillige Betriebsvereinbarungen<br />

Beim Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen sind die Vorgaben aus<br />

dem AtG <strong>und</strong> ggf. aus einem einschlägigen <strong>und</strong> anzuwendenden Altersteilzeit-Tarifvertrag<br />

zu beachten. Die Betriebsvereinbarung sollte sich auf Verfahrensvorschriften<br />

beschränken; zweckmäßig ist es außerdem aus Gründen<br />

der Verständlichkeit, die geltenden gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben, insbesondere<br />

die Höhe der Aufstockungsbeträge, in die Betriebsvereinbarung zu<br />

übernehmen. Die im Tarifvertrag festgelegten Aufstockungsbeträge können<br />

auch durch freiwillige Betriebsvereinbarung nicht erhöht werden. Es gilt der<br />

Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG, da es sich bei den Aufstockungsbeträgen<br />

um „Arbeitsentgelt“ im Sinne der Vorschrift handelt. Eine Erhöhung der<br />

tariflichen Aufstockungsleistungen ist aber individualrechtlich oder durch<br />

Gesamtzusage des Arbeitgebers möglich <strong>und</strong> zulässig.<br />

Ein Arbeitgeber, der mit Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung in<br />

seinem Unternehmen die Entscheidung trifft, Altersteilzeit einzuführen, ist bis<br />

zur Beendigung dieser Betriebsvereinbarung daran geb<strong>und</strong>en. Er kann mit<br />

den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts nicht gezwungen werden, eine freiwillige<br />

Leistung länger zu erbringen, als er auf Gr<strong>und</strong> der in der Betriebsvereinbarung<br />

selbst eingegangenen Bindung verpflichtet ist. Fällt die Leistungsverpflichtung<br />

des Arbeitgebers infolge der Kündigung der Betriebsvereinbarung<br />

weg, scheidet eine Nachwirkung i.S.v. § 77 Abs. 6 BetrVG aus. Für die<br />

weitere Anwendung der vorliegenden Betriebsvereinbarung reicht es nicht<br />

aus, dass der Arbeitnehmer seinen Antrag vor Ablauf der Betriebsvereinbarung<br />

gestellt hat. Es ist vielmehr erforderlich, dass das beantragte Altersteilzeitarbeitsverhältnis<br />

noch innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung<br />

zur Altersteilzeit beginnen sollte (B<strong>und</strong>esarbeitsgericht, Urt. vom<br />

5.6.2007 – 9 AZR 498/06 – nicht veröff.).<br />

130

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!