Satzung des Düngenheim Carnevalsclub
Satzung des Düngenheim Carnevalsclub
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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong> „DCC“ e.V.<br />
Der am 17. November 1990 gegründete <strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong> gibt sich folgende <strong>Satzung</strong>:<br />
§ 1<br />
Der Verein führt den Namen „<strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong>“ (abgekürzt: DCC). Er führt nach<br />
Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form<br />
e.V.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts<br />
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Düngenheim</strong> (Kreis Cochem-Zell).<br />
§ 2<br />
Der Verein stellt sich die Pflege und Förderung <strong>des</strong> rheinischen Brauchtums, insbesondere die<br />
Gestaltung <strong>des</strong> Karnevals zur Aufgabe. Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch die<br />
Gestaltung <strong>des</strong> Karnevals. So werden Prunksitzungen, Kinderveranstaltungen und Umzüge gestaltet.<br />
§ 3<br />
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />
erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die<br />
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />
werden.<br />
Rechtsverbindlichkeiten dürfen nur durch den Vorstand und den durch ihn ausdrücklich für den<br />
Einzelfall ermächtigten Vorsitzenden und Schriftführer eingegangen werden.<br />
§ 4<br />
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<br />
§ 5<br />
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Minderjährige, die dem Jugendschutzgesetz unterliegen, bedürfen zum<br />
Beitritt der Genehmigung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand<br />
auf schriftliches Gesuch.<br />
§ 6<br />
Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.<br />
Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt.<br />
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.<br />
Vom Verein gestellte Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände verbleiben beim<br />
Vereinsvermögen.<br />
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres.<br />
§ 7<br />
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.<br />
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss<br />
entscheidet auf Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> die Mitgliederversammlung.<br />
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vor der<br />
Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der<br />
Beschlussfassung wirksam.<br />
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den<br />
Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.<br />
§ 8<br />
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.<br />
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.<br />
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ab dem Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine<br />
Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9<br />
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, für die jeweils ein<br />
Stellvertreter zu wählen ist.<br />
Des Weiteren werden zwei Vorstandmitglieder gewählt, deren Funktion in der Betreuung der<br />
Karnevalsveranstaltungen (Kappensitzung, Umzug pp.) liegt.<br />
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren<br />
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung <strong>des</strong> nächsten Vorstan<strong>des</strong> im Amt.<br />
Vorstand im Sinne <strong>des</strong> §26 BGB sind der:<br />
1. Vorsitzende<br />
1. Schriftführer<br />
1. Kassierer<br />
Davon sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.<br />
§ 10<br />
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.<br />
§ 11<br />
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal zu berufen bzw. wenn es das Interesse <strong>des</strong> Vereins<br />
erfordert, sowie bei Ausscheiden eines Mitglieds <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />
Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Anzeige im Mitteilungsblatt der VG Kaisersesch<br />
bekannt zu geben.<br />
§ 12<br />
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die<br />
Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.<br />
§ 13<br />
Nach Auflösung <strong>des</strong> DCC fällt das Vermögen innerhalb von drei Jahren an eine neu zu gründende<br />
Karnevalsgesellschaft, die diese <strong>Satzung</strong> anerkennt, als ebenfalls gemeinnützige, steuerbegünstigte<br />
Zwecke verfolgt und vom Finanzamt als solche anerkannt wurde.<br />
Nach drei Jahren fällt das Vermögen einer von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden<br />
gemeinnützigen Organisation zu. Der Beschluss über künftige Verwendung <strong>des</strong> Vermögens darf erst<br />
nach Einwilligung <strong>des</strong> Finanzamtes ausgeführt werden. Bis dahin verwaltet die Gemeinde<br />
<strong>Düngenheim</strong> das Vermögen.<br />
§ 14<br />
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong> enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der<br />
erschienenen Mitglieder erforderlich.<br />
<strong>Düngenheim</strong>, den 18.10.1991<br />
gez. Heinz Ternes<br />
gez. Werner Härig<br />
gez. Heinz-Werner Rinneburger<br />
gez. Kurt Fisker<br />
gez. Maria Breitbach<br />
gez. Heinz-Erich Gail<br />
gez. Walter Darscheid<br />
gez. Wolfgang Heinz