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Satzung des Düngenheim Carnevalsclub

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong> „DCC“ e.V.<br />

Der am 17. November 1990 gegründete <strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong> gibt sich folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1<br />

Der Verein führt den Namen „<strong>Düngenheim</strong>er <strong>Carnevalsclub</strong>“ (abgekürzt: DCC). Er führt nach<br />

Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form<br />

e.V.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong> Abschnitts<br />

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Düngenheim</strong> (Kreis Cochem-Zell).<br />

§ 2<br />

Der Verein stellt sich die Pflege und Förderung <strong>des</strong> rheinischen Brauchtums, insbesondere die<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Karnevals zur Aufgabe. Der <strong>Satzung</strong>szweck wird insbesondere verwirklicht durch die<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Karnevals. So werden Prunksitzungen, Kinderveranstaltungen und Umzüge gestaltet.<br />

§ 3<br />

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder<br />

erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln <strong>des</strong> Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die<br />

dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

Rechtsverbindlichkeiten dürfen nur durch den Vorstand und den durch ihn ausdrücklich für den<br />

Einzelfall ermächtigten Vorsitzenden und Schriftführer eingegangen werden.<br />

§ 4<br />

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<br />

§ 5<br />

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Minderjährige, die dem Jugendschutzgesetz unterliegen, bedürfen zum<br />

Beitritt der Genehmigung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand<br />

auf schriftliches Gesuch.<br />

§ 6<br />

Die Mitglieder sind zum Austritt berechtigt.<br />

Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt.<br />

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.<br />

Vom Verein gestellte Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände verbleiben beim<br />

Vereinsvermögen.<br />

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf <strong>des</strong> Kalenderjahres.<br />

§ 7<br />

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.<br />

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss<br />

entscheidet auf Antrag <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> die Mitgliederversammlung.<br />

Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vor der<br />

Versammlung schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der<br />

Beschlussfassung wirksam.<br />

Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den<br />

Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.<br />

§ 8<br />

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.<br />

Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.<br />

Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und ab dem Eintrittsjahr voll zu entrichten. Eine<br />

Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 9<br />

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer, für die jeweils ein<br />

Stellvertreter zu wählen ist.<br />

Des Weiteren werden zwei Vorstandmitglieder gewählt, deren Funktion in der Betreuung der<br />

Karnevalsveranstaltungen (Kappensitzung, Umzug pp.) liegt.<br />

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren<br />

bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung <strong>des</strong> nächsten Vorstan<strong>des</strong> im Amt.<br />

Vorstand im Sinne <strong>des</strong> §26 BGB sind der:<br />

1. Vorsitzende<br />

1. Schriftführer<br />

1. Kassierer<br />

Davon sind je zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.<br />

§ 10<br />

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.<br />

§ 11<br />

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal zu berufen bzw. wenn es das Interesse <strong>des</strong> Vereins<br />

erfordert, sowie bei Ausscheiden eines Mitglieds <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>.<br />

Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher durch Anzeige im Mitteilungsblatt der VG Kaisersesch<br />

bekannt zu geben.<br />

§ 12<br />

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die<br />

Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.<br />

§ 13<br />

Nach Auflösung <strong>des</strong> DCC fällt das Vermögen innerhalb von drei Jahren an eine neu zu gründende<br />

Karnevalsgesellschaft, die diese <strong>Satzung</strong> anerkennt, als ebenfalls gemeinnützige, steuerbegünstigte<br />

Zwecke verfolgt und vom Finanzamt als solche anerkannt wurde.<br />

Nach drei Jahren fällt das Vermögen einer von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden<br />

gemeinnützigen Organisation zu. Der Beschluss über künftige Verwendung <strong>des</strong> Vermögens darf erst<br />

nach Einwilligung <strong>des</strong> Finanzamtes ausgeführt werden. Bis dahin verwaltet die Gemeinde<br />

<strong>Düngenheim</strong> das Vermögen.<br />

§ 14<br />

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der <strong>Satzung</strong> enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der<br />

erschienenen Mitglieder erforderlich.<br />

<strong>Düngenheim</strong>, den 18.10.1991<br />

gez. Heinz Ternes<br />

gez. Werner Härig<br />

gez. Heinz-Werner Rinneburger<br />

gez. Kurt Fisker<br />

gez. Maria Breitbach<br />

gez. Heinz-Erich Gail<br />

gez. Walter Darscheid<br />

gez. Wolfgang Heinz

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