20.04.2013 Aufrufe

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 34 -<br />

Betracht und eine Entscheidung muss im normalen Verfahren ergehen. Es bedarf mithin<br />

<strong>eines</strong> Erörterungstermins. Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens <strong>der</strong>artiger Gründe richtet<br />

sich das Verfahren nach § 155 Absatz 2 FamFG. Das Gericht soll einen Erörterungstermin<br />

bestimmen, <strong>der</strong> spätestens einen Monat nach Bekanntwerden <strong>der</strong> entgegenstehenden<br />

Gründe, aber nicht vor Ablauf <strong>der</strong> Stellungnahmefrist <strong>der</strong> Mutter nach Absatz 2<br />

Satz 2 stattfindet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gericht, sofern<br />

sich dies nicht bereits aus Angaben im Antrag des Vaters ergibt, erst durch Angaben in<br />

<strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Mutter die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Terminierung erkennen kann. Ergibt<br />

sie sich erst aufgrund <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Mutter, hat dies eine entsprechende Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Verfahrensdauer <strong>zur</strong> Folge. Nach dem entsprechend anwendbaren § 155 Absatz<br />

3 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen <strong>der</strong> verfahrensfähigen Beteiligten<br />

zu dem Termin anordnen. Die entsprechende Anwendbarkeit von § 156 Absatz 1<br />

FamFG eröffnet dem Gericht Möglichkeiten, auf ein Einvernehmen <strong>der</strong> Beteiligten hinzuwirken.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 Satz 1 stellt klar, dass <strong>Sorge</strong>erklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB)<br />

und die eventuell erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters <strong>eines</strong> beschränkt<br />

geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 BGB) auch in einem gerichtlichen Erörterungstermin<br />

abgegeben werden können. Die Abgabe <strong>der</strong> Erklärungen <strong>zur</strong> Nie<strong>der</strong>schrift<br />

des Gerichts ersetzt die nach § 1626d Absatz 1 BGB erfor<strong>der</strong>liche öffentliche Beurkundung.<br />

Die Bezugnahme auf § 1626d Absatz 2 BGB in Absatz 5 Satz 2 soll – wie Absatz 3 Satz 3<br />

– sicherstellen, dass das für die Führung des <strong>Sorge</strong>registers zuständige Jugendamt informiert<br />

wird, wenn die nicht verheiratete Mutter nicht mehr Inhaberin <strong>der</strong> alleinigen <strong>elterlichen</strong><br />

<strong>Sorge</strong> ist. Die Bestimmung stellt klar, dass § 1626d Absatz 2 BGB das Gericht <strong>zur</strong><br />

Vornahme <strong>der</strong> Mitteilung gegenüber dem Geburtsjugendamt verpflichtet, wenn die Eltern<br />

im Erörterungstermin <strong>Sorge</strong>erklärungen <strong>zur</strong> Nie<strong>der</strong>schrift des Gerichts abgeben.<br />

Zu Artikel 3 (Än<strong>der</strong>ung des Rechtspflegergesetzes – RPflG)<br />

Zu Nummer 1 (§ 14 Absatz 1 Nummer 3 RPflG)<br />

Die Aufnahme des § 1626a BGB in § 14 Absatz 1 Nummer 3 RPflG stellt klar, dass Verfahren<br />

<strong>zur</strong> gerichtlichen Übertragung <strong>der</strong> gemeinsamen <strong>elterlichen</strong> <strong>Sorge</strong> nicht in die Zuständigkeit<br />

des Rechtspflegers fallen, son<strong>der</strong>n dem Richter vorbehalten sind. Darüber<br />

hinaus war die Vorschrift wegen <strong>der</strong> Aufhebung des § 1672 BGB redaktionell anzupassen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 14 Absatz 1 Nummer 6 RPflG)<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Aufhebung von Artikel 224 § 2 Absatz 3 bis 5 EGBGB besteht für die Vorschrift<br />

kein Bedürfnis mehr. Sie ist daher aufzuheben.<br />

Zu Artikel 4 (Än<strong>der</strong>ung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –<br />

EGBGB)<br />

Zu Nummer 1 (Artikel 224 § 2 EGBGB)<br />

Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund <strong>der</strong> Aufhebung von § 1672<br />

BGB notwendig ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!