(PDF) Dialyse & Soziales - Dialyse Simmern
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3. Berufstätigkeit und <strong>Dialyse</strong>behandlung<br />
Die <strong>Dialyse</strong>behandlung führt nicht zwangsläufig zur Aufgabe der Berufstätigkeit.<br />
3.1 <strong>Dialyse</strong>behandlung und Arbeitsplatz<br />
Tätigkeiten und Arbeitsplatzgestaltung<br />
Die Tätigkeit eines <strong>Dialyse</strong>patienten sollte bestimmte Voraussetzungen erfüllen:<br />
12<br />
möglichst keine körperliche Schwerarbeit (mittelschwere bis leichte Tätigkeiten)<br />
Vermeidung von klimatischen Verhältnissen, die eine Infektion begünstigen (kalt, nass,<br />
zugig)<br />
möglichst keine Schicht- und Nachtarbeit<br />
möglichst keine ständig wechselnden und weit entfernten Einsatzorte (Montage)<br />
Im Allgemeinen wird der Patient von Seiten der <strong>Dialyse</strong>zentren in seinen Wünschen und Bedürfnissen<br />
so unterstützt, dass eine Fortsetzung seiner Berufstätigkeit ermöglicht wird, z.B.<br />
durch entsprechende <strong>Dialyse</strong>zeiten am Tag<br />
Nachtdialyse (diese <strong>Dialyse</strong>zeit bietet auch Freiräume für Freizeit und Familie)<br />
Kündigungsschutz<br />
Mit einer anerkannten Schwerbehinderung genießt der berufstätige <strong>Dialyse</strong>patient einen erhöhten<br />
Kündigungsschutz.<br />
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber<br />
bedarf immer der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn das Arbeitsverhältnis<br />
länger als 6 Monate bestanden hat. Eine Zustimmung zur Kündigung muss vom<br />
Arbeitgeber schriftlich beantragt werden. Vor der Entscheidung über den Antrag ist das<br />
Integrationsamt verpflichtet, eine Stellungnahme des von der Kündigung Betroffenen, des<br />
zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsarztes und des Personalrates sowie der Schwerbehinderten-Vertretung<br />
einzuholen.<br />
Tipp: Bei drohenden Problemen am Arbeitsplatz ist es ratsam, dass der Arbeitnehmer selbst<br />
sehr frühzeitig Kontakt zum Integrationsamt aufnimmt.<br />
Integrationsamt: Die Integrationsämter sind bei den Landesämtern für zentrale soziale Aufgaben<br />
angesiedelt. Ihre Aufgabe ist es, die Integration schwerbehinderter Menschen in das<br />
Arbeitsleben sicherzustellen.<br />
Zusatzurlaub<br />
Anerkannt schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen<br />
Urlaub von 1 Arbeitswoche im Urlaubsjahr.