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in der Vereinssatzung des Studentendorf Aachen e.V.

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§ 4 Mitgliedschaft<br />

(1) Der Vere<strong>in</strong> besteht aus ordentlichen und ehrenamtlichen Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

(2) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s können nur natürliche Personen se<strong>in</strong>, die Mieter o<strong>der</strong><br />

rechtmäßige Untermieter im <strong>Studentendorf</strong> s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet<br />

a. durch Austritt,<br />

b. durch Auszug aus dem <strong>Studentendorf</strong><br />

c. durch Tod,<br />

d. durch Ausschluss,<br />

e. durch Streichung.<br />

(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende e<strong>in</strong>es Kalen<strong>der</strong>monats unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er<br />

sechswöchigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.<br />

(5) Der Auszug aus dem <strong>Studentendorf</strong> muss dem Vorstand von Seiten <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> sechs Wochen<br />

im Voraus bekannt gemacht werden.<br />

(6) E<strong>in</strong> Mitglied kann aus dem Vere<strong>in</strong> ausgeschlossen werden, wenn se<strong>in</strong> Verhalten <strong>in</strong> grober Weise<br />

gegen die Satzung o<strong>der</strong> die Interessen <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s verstößt.<br />

(7) Über den Ausschluss entscheidet <strong>der</strong> Vorstand. Vor <strong>der</strong> Abstimmung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist dem<br />

Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.<br />

(8) Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen, schriftlich nie<strong>der</strong>zulegen und gegenüber dem<br />

Auszuschließenden bekannt zu machen.<br />

(9) Gegen den Ausschluss kann <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung<br />

Wi<strong>der</strong>spruch gegenüber dem Dorfrat e<strong>in</strong>gelegt werden. Dieser hat den Wi<strong>der</strong>spruch auf <strong>der</strong><br />

folgenden Dorfversammlung vorzulegen. Bis zu <strong>der</strong> Entscheidung ruhen die Rechte <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong><br />

aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft. Legt <strong>der</strong> Betroffene ke<strong>in</strong>en Wi<strong>der</strong>spruch e<strong>in</strong>, ist <strong>der</strong> Ausschluss mit Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist wirksam.<br />

(10) E<strong>in</strong>e Streichung <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist zulässig,<br />

• wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit <strong>der</strong><br />

Zahlung <strong>des</strong> Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst<br />

beschlossen werden, wenn seit Absendung <strong>des</strong> zweiten Mahnschreibens, das den H<strong>in</strong>weis<br />

auf die Streichung zu enthalten hat, sechs Wochen vergangen s<strong>in</strong>d.<br />

• wenn von e<strong>in</strong>em Mitglied e<strong>in</strong>e gültige Adresse nicht vorliegt. Die Streichung kann durch<br />

den Vorstand erst beschlossen werden, wenn das Mitglied über se<strong>in</strong>e letzte bekannte<br />

Adresse für m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens sechs Wochen nicht erreichbar war. Der Nachweis <strong>der</strong><br />

Erreichbarkeit ist vom betreffenden Mitglied zu führen. Die Nichterreichbarkeit wird<br />

unwi<strong>der</strong>leglich vermutet, wenn e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schreiben/Rücksche<strong>in</strong> o<strong>der</strong> vergleichbares Schreiben<br />

vom jeweiligen Postdienstleister als nicht abgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> nicht zustellbar an den Vere<strong>in</strong><br />

zurückgegeben wird.<br />

(11) Nach Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,<br />

unbeschadet <strong>des</strong> Anspruchs auf Rückerstattung von Gegenständen, die dem Vere<strong>in</strong> unentgeltlich<br />

überlassen wurden und ausstehenden f<strong>in</strong>anziellen Auslagen, die im Rahmen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>stätigkeit<br />

aufgewendet wurden. Ansprüche <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s bleiben davon unberührt. E<strong>in</strong>e Rückgewähr von<br />

Beiträgen ist ausgeschlossen.<br />

§ 5 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Alle Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s und se<strong>in</strong>er Organe<br />

gebunden.<br />

(2) Alle Mitglie<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d verpflichtet, an <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s aktiv mitzuwirken, se<strong>in</strong>e Zwecke aktiv<br />

zu unterstützen und ihre Beiträge zu zahlen.<br />

(3) Ämter im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Satzungen und Ordnungen dürfen nur von ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n ausgeübt<br />

werden.<br />

(4) Je<strong>des</strong> Mitglied darf höchstens e<strong>in</strong> Amt im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> Satzung gleichzeitig ausführen.<br />

(5) Ordentliche Mitglie<strong>der</strong> erhalten auf Antrag e<strong>in</strong>en Tätigkeitsnachweis für die Dauer ihrer<br />

Mitgliedschaft, <strong>der</strong> vom Vorstand ausgestellt wird.<br />

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