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in der Vereinssatzung des Studentendorf Aachen e.V.

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(14) E<strong>in</strong>e Satzungsän<strong>der</strong>ung bedarf <strong>der</strong> Zustimmung von 2/3 aller ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Dorfversammlung. Die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>szwecks bedarf <strong>der</strong> Zustimmung aller ordentlichen<br />

Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong>. Beschlüsse über Satzungsän<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d dem Registergericht zur E<strong>in</strong>tragung<br />

e<strong>in</strong>zureichen. Dieser Punkt darf nicht geän<strong>der</strong>t werden.<br />

(15) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.<br />

§ 9 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus dem Dorfsprecher, dem Prodorfsprecher und dem Kassenwart<br />

(2) Der Vere<strong>in</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (Vorstand im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> §<br />

26 BGB).<br />

(3) Dem Vorstand obliegt neben <strong>der</strong> Vertretung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s die Wahrnehmung <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>sgeschäfte nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Satzung und <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Dorfversammlung und <strong>des</strong> Dorfrats.<br />

(4) Er ist dem Dorfrat rechenschaftspflichtig.<br />

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 2/3 se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> anwesend s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Der Vorstand entscheidet mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

(7) Solange ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Geschäftsordnung für die Vorstandssitzung besteht, f<strong>in</strong>det die <strong>der</strong><br />

Dorfversammlung s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

(8) Fällt die Anzahl <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> unter drei, so erweitert sich <strong>der</strong> Vorstand bis zur nächsten<br />

Dorfversammlung durch e<strong>in</strong> ordentliches Mitglied, welches das weggefallene Amt bereits ausgeführt<br />

hat, selbst.<br />

(9) Der Vorstand darf Kredite we<strong>der</strong> aufnehmen noch vergeben.<br />

§ 10 Der Dorfrat<br />

(1) Der Dorfrat besteht aus:<br />

a. dem Vorstand<br />

b. dem stellvertretenden Kassenwart<br />

c. dem Belegungsausschussobmann<br />

d. den fünf Haussprechern<br />

(2) Der Dorfrat legt die Richtl<strong>in</strong>ien für das Geme<strong>in</strong>schaftsleben fest. Hierbei s<strong>in</strong>d die allgeme<strong>in</strong>en<br />

Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> studentischen Selbstverwaltung zu beachten.<br />

(3) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dorfrats werden spätestens vier Werktage vor dem Term<strong>in</strong> <strong>des</strong> Dorfrates von<br />

den Dorfsprechern per Aushang <strong>in</strong> den Häusern e<strong>in</strong>geladen. In beson<strong>der</strong>en Fällen kann <strong>der</strong><br />

Vorstandvorsitzende e<strong>in</strong>en außerordentlichen Dorfrat e<strong>in</strong>berufen; er ist dazu verpflichtet, wenn e<strong>in</strong><br />

Dorfratsmitglied dies verlangt. Der Vorstandvorsitzende muss die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dorfrats zu<br />

außerordentlichen Dorfratssitzungen spätestens e<strong>in</strong>en Tag vor dem Term<strong>in</strong> e<strong>in</strong>laden.<br />

(4) Die Teilnahme am Dorfrat ist für die Dorfratsmitglie<strong>der</strong> Pflicht. Im Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsfall dürfen sich<br />

Kassenwart und Belegungsobmann nur durch solche ordentlichen Vere<strong>in</strong>smitglie<strong>der</strong> vertreten<br />

lassen, die das gleiche Amt bereits ausgeübt haben; Haussprecher können von Hausbewohnern<br />

vertreten werden.<br />

(5) Der Dorfrat ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>der</strong> Dorfratsmitglie<strong>der</strong> anwesend ist. Ist<br />

e<strong>in</strong> Dorfrat nicht beschlussfähig, so f<strong>in</strong>det Punkt 8.4 s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

(6) Für die Protokollführung f<strong>in</strong>det Punkt 8.8 s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

(7) Die Sitzungen <strong>des</strong> Dorfrats stehen allen ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n offen und s<strong>in</strong>d durch Aushang<br />

anzukündigen.<br />

(8) Der Vorsitzende kann auch Nichtmitglie<strong>der</strong>n das Wort erteilen. Nichtmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Dorfrats<br />

können auf Antrag mit 2/3 Mehrheit für e<strong>in</strong>zelne Tagungsordnungspunkte ausgeschlossen werden.<br />

(9) Solange ke<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Geschäftsordnung für die Dorfratssitzung besteht, f<strong>in</strong>det die <strong>der</strong><br />

Dorfversammlung s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung.<br />

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