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Download - Die Ernst-Barlach-Schulen der Stiftung Pfennigparade

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Rechtsanspruch auf Einglie<strong>der</strong>ungshilfe besteht, sind alle Arten von Beeinträchtigungen, welche diese<br />

Bedingungen erfüllen, aufgeführt und klar beschrieben. Mit Hilfe dieser Verordnung, die auf den<br />

Gesetzen zur Einglie<strong>der</strong>ungshilfe (SGB VIII, IX und XII) basiert und die Anwendungsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Gesetze genauer beschreibt, lässt sich die Legitimität des Anspruchs im Einzelfall genau<br />

nachprüfen.<br />

Wie bei <strong>der</strong> gesamten Sozialhilfe gilt auch bei <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe das Nachrangprinzip.<br />

Min<strong>der</strong>jährige Behin<strong>der</strong>te erhalten nur dann Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe, wenn das<br />

Einkommen und das Vermögen <strong>der</strong> Unterhaltspflichtigen zur Finanzierung etwa notwendiger<br />

Hilfsmittel für die Schule (PC) nicht ausreicht. Unterhaltspflichtig sind die Menschen, die mit dem<br />

Behin<strong>der</strong>ten in direkter Linie verwandt sind, das heißt seine Eltern und Großeltern, allerdings werden<br />

die Großeltern nicht mehr herangezogen. Nach dem Erreichen <strong>der</strong> Volljährigkeit zählt nur noch das<br />

Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen des Behin<strong>der</strong>ten, also des Leistungsberechtigten selbst.<br />

II. Was sind die Aufgaben und Ziele <strong>der</strong><br />

Einglie<strong>der</strong>ungshilfe?<br />

Aufgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe ist es, den Behin<strong>der</strong>ten über die Finanzierung von Leistungen die<br />

Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Dadurch sollen die Folgen einer Behin<strong>der</strong>ung<br />

gemil<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> sogar eine drohende Behin<strong>der</strong>ung, z. B. nach <strong>der</strong> Diagnose einer<br />

Muskelerkrankung, abgewendet werden. Es gilt dabei präventive Maßnahmen zu ergreifen, die den<br />

Ausbruch <strong>der</strong> Krankheit (Behin<strong>der</strong>ung) beeinflussen und den Krankheitsverlauf verlangsamen sollen.<br />

Besteht eine Behin<strong>der</strong>ung, ist die Aufgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe, und damit auch das Ziel, dem<br />

Behin<strong>der</strong>ten die Einglie<strong>der</strong>ung in die Gesellschaft zu erleichtern o<strong>der</strong> sie überhaupt erst möglich zu<br />

machen. Eine weitere wichtige Aufgabe <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe ist es, dem Behin<strong>der</strong>ten den<br />

Schulbesuch zu ermöglichen und ihn bei <strong>der</strong> beruflichen Qualifikation sowie im Arbeitsleben zu<br />

unterstützen. <strong>Die</strong>se Unterstützung muss dabei so ausgelegt sein, dass <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>te in <strong>der</strong> Lage ist,<br />

eine Tätigkeit (auch als Schüler) auszuüben. Benötigt er zum Beispiel Assistenz o<strong>der</strong> gar ein Auto, um<br />

zu seiner Arbeitsstelle zu kommen, hat er unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die<br />

Finanzierung über die Einglie<strong>der</strong>ungshilfe.<br />

Ein wichtiges Prinzip, das in den Gesetzen und in <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe Verordnung deutlich wird,<br />

ist das Prinzip „För<strong>der</strong>n und For<strong>der</strong>n“. Das heißt, die Leistungsträger, welche die im voraus<br />

vereinbarten Leistungen erbringen, haben die Aufgabe, dem Behin<strong>der</strong>ten ein möglichst<br />

selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu ermöglichen. Der Behin<strong>der</strong>te und auch <strong>der</strong><br />

Leistungsträger sind aufgefor<strong>der</strong>t darauf hinzuarbeiten, dass <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>te je nach Art und Schwere<br />

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