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Information zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs

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Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel<br />

Anschreiben<br />

lt. Verteiler<br />

<strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>des</strong> <strong>Besoldungs</strong>- und Beamtenversorgungsgesetzes vom<br />

26. Januar 2012 –<br />

<strong>Information</strong> für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

das <strong>Gesetz</strong> <strong>zur</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>des</strong> <strong>Besoldungs</strong>- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.<br />

Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) tritt am 1. März 2012 in Kraft. Die grundlegende<br />

Zielsetzung liegt in der redaktionellen <strong>Gesetz</strong>eskonsolidierung <strong>des</strong> <strong>Besoldungs</strong>- und Beamtenversorgungsrechts<br />

als Lan<strong>des</strong>recht. Damit werden insbesondere die bisherigen Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>besoldungsgesetzes - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein -,<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein, <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es über die Gewährung<br />

vermögenswirksamer Leistungen und <strong>des</strong> Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung<br />

Schleswig-Holstein - und eine Reihe von Verordnungen redaktionell zusammengefasst.<br />

An die Stelle dieser Bestimmungen treten ab 1. März 2012<br />

das <strong>Besoldungs</strong>gesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) und<br />

das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG).<br />

Die <strong>Gesetz</strong>e enthalten dazu punktuelle materielle Änderungen, die nachstehend skizziert<br />

werden. Wegen weiterer <strong>Information</strong>en wird auf die auf der Internetseite <strong>des</strong> Finanzministeriums<br />

eingestellten Hinweise vom 26. Januar 2012 verwiesen.<br />

A) <strong>Besoldungs</strong>gesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) - Art. 1 <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es -<br />

1. Umstellung auf Erfahrungsstufen und Erfahrungszeiten bei der Bemessung <strong>des</strong><br />

Grundgehalts (§§ 28 und 41 SHBesG)<br />

Die Bemessung <strong>des</strong> Grundgehalts richtet sich ausdrücklich nach der dienstlichen Erfahrung.<br />

Betroffen sind die <strong>Besoldungs</strong>ordnung A, die <strong>Besoldungs</strong>gruppen R 1 und R 2 und<br />

die noch vorhandenen Beamtinnen und Beamten der (auslaufenden) <strong>Besoldungs</strong>ordnung<br />

C. Es erfolgt eine Umstellung auf sog. „Erfahrungsstufen“. Die Vorschriften treten an die<br />

Stelle der bisherigen Regelungen in § 27, § 28 und § 38 BBesG -ÜfSH -.<br />

- 2 -<br />

Finanzministerium<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

Schleswig-Holstein<br />

Ihr Zeichen:<br />

Ihre Nachricht vom:<br />

Mein Zeichen: VI 141/VI 148<br />

Meine Nachricht vom:<br />

Helmut Koch/Detlef Demmel<br />

Telefon: 0431 - 988-0<br />

23. Februar 2012<br />

Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel | Telefon 0431 988 - 0 | Telefax 0431 988 - 4172 | poststelle@fimi.landsh.de |<br />

www.lan<strong>des</strong>regierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42, 51 |<br />

E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente. Das Lan<strong>des</strong>wappen ist gesetzlich geschützt.


- 2 -<br />

Diese Änderungen betreffen im Ergebnis insbes. die Fälle, in denen erstmals ab 1. März<br />

2012 ein Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich <strong>des</strong> SHBesG begründet<br />

wird. Die vorhandenen Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richter werden<br />

gem. Art. 2 gesetzlich in die der bisherigen Stufe betragsmäßig entsprechende Erfahrungsstufe<br />

übergeleitet (vgl. gesonderte Ausführungen <strong>zur</strong> Überleitung). Die <strong>Besoldungs</strong>tabellen<br />

sind im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl. Anlagen).<br />

Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen beginnt zukünftig grundsätzlich in der ersten Stufe<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Einstiegsamtes der Laufbahn. Bestimmte vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis<br />

liegende Zeiten sind bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe an<strong>zur</strong>echnen (z. B.<br />

hauptberufliche Zeiten im öffentlichen Dienst, Wehr- und Zivildienst, Kindererziehungszeiten)<br />

oder können angerechnet werden (z. B. „förderliche“ hauptberufliche Zeiten außerhalb<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes oder Promotionszeiten).<br />

Fälle einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus dem Beamten- oder Richterverhältnis oder<br />

Unterbrechungen führen grundsätzlich zu einem Aufschieben <strong>des</strong> weiteren Aufstiegs in<br />

den Erfahrungsstufen. Dies gilt wiederum nicht für besondere Zeiten wie z.B. der Kindererziehung,<br />

Pflege naher Angehöriger, Wehr- und Zivildienst oder aber sonstige Zeiten einer<br />

Beurlaubung, die im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegen.<br />

Die bisherigen Grundsätze <strong>des</strong> leistungsbezogenen Stufenaufstiegs (Möglichkeit einer<br />

Leistungsstufe oder Aufstiegshemmung) sind in das neue Recht übernommen.<br />

Überleitung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten gem. Art. 2 § 3:<br />

Die Regelung beinhaltet eine den Besitzstand umfassend wahrende Überleitung aus<br />

der bisherigen Stufe in die betragsmäßig entsprechende „Erfahrungsstufe“. Die in der bisherigen<br />

Stufe verbrachte Zeit wird für den weiteren Stufenaufstieg berücksichtigt. Der Besitzstand<br />

wird damit sowohl in Bezug auf das aktuelle Grundgehalt als auch in Bezug auf<br />

den weiteren Stufenaufstieg und damit das erzielbare Lebenszeiteinkommen gewahrt. (In<br />

Bezug auf das Bezügeniveau ergibt sich somit in keinem Fall eine Verschlechterung).<br />

Für Beamtinnen und Beamte der <strong>Besoldungs</strong>ordnung A, die <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens<br />

<strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, beginnt der zeitliche<br />

Stufendurchlauf in der jeweils ersten Erfahrungsstufe (im Wesentlichen also in den <strong>Besoldungs</strong>gruppen<br />

A 6 und A 7) unmittelbar ab 1. März 2012. Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Beamtinnen<br />

und Beamte, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, in Bezug auf den Beginn<br />

<strong>des</strong> Erfahrungsstufenaufstiegs in Stufe 2 ab 1. März 2012. Eine Änderung der Bezüge<br />

<strong>zum</strong> 1. März 2012 ergibt sich hieraus nicht.<br />

Für Beamtinnen und Beamte der <strong>Besoldungs</strong>gruppen A 12 bis A 14 die bis <strong>zum</strong> 29. Februar<br />

2012 Bezüge aus der (zukünftig entfallenden) Stufe 3 erhalten, erfolgt eine Zuordnung<br />

zu der Erfahrungsstufe Stufe 4, in der der weitere Erfahrungsstufenaufstieg ab 1. März<br />

2012 beginnt. Für Richterinnen und Richter der <strong>Besoldungs</strong>gruppen R 1, die bisher Bezüge<br />

aus der bisherigen Stufe 1 erhalten, erfolgt eine Zuordnung zu der (betraglich höheren)<br />

neuen Erfahrungsstufe 1, in der der weitere Erfahrungsstufenaufstieg ab 1. März 2012 beginnt.<br />

2. Weitere punktuelle Änderungen<br />

- In der Auslandsbesoldung finden zukünftig die Bestimmungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Anwendung<br />

- 3 -


- 3 -<br />

(dynamischer Verweis). Sofern sich daraus eine Verringerung der Auslandsbezüge<br />

ergibt, steht eine auf max. 2 Jahre befristete Besitzstandszahlung zu.<br />

- Amtsanwältinnen und Amtsanwälte erhalten ab 1. März 2012 die Allg. Stellenzulage.<br />

- Der Familienzuschlag steht zukünftig auch dann in voller Höhe zu, sofern bei Teilzeitbeschäftigung<br />

die Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam den Beschäftigungsumfang<br />

einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.<br />

- In der Professorenbesoldung haben sich partielle Modifikationen ergeben (u. a. Möglichkeit<br />

einer Wissenschaftstransferzulage sowie erweiterte Besitzstandszulagen bei<br />

einem Wechsel von der C in die W-Besoldung). Zur Professorenbesoldung werden im<br />

Übrigen in Ansehung der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 14. Februar<br />

2012 ggf. gesonderte gesetzliche Folgerungen gezogen.<br />

- Die bislang in § 46 BBesG ÜfSH geregelte Verwendungszulage entfällt. Eine Übergangsregelung<br />

sieht das <strong>Gesetz</strong> nicht vor.<br />

- Bei Teilzeit mit ungleichmäßiger Arbeitszeitverteilung (z.B. Sabbatjahr) werden Zulagen,<br />

deren Voraussetzung an die tatsächliche Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit<br />

anknüpfen, jeweils entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit gewährt.<br />

B) Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) – Art. 3<br />

Das SHBeamtVG orientiert sich an einem Musterentwurf der Länder der Norddeutschen<br />

Kooperation und löst das bisherige BeamtVG - ÜFSH ab. Es enthält partielle Modifikationen,<br />

insbesondere für Versorgungsfälle ab Inkrafttreten <strong>des</strong> <strong>Gesetz</strong>es. Neben Regelungen,<br />

die den Verwaltungsvollzug betreffen, seien folgende materielle Änderungen angeführt:<br />

- Zeiten vor der Vollendung <strong>des</strong> 17. Lebensjahres werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit<br />

berücksichtigt<br />

- Das Min<strong>des</strong>truhegehalt gilt nun auch für Beamtinnen und Beamte mit langen Freistellungsphasen<br />

(Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge).<br />

- Das Höchstruhegehalt beim Unfallruhegehalt wird auf 71,75 % abgesenkt (nur bei Unfällen<br />

ab 1. März 2012).<br />

- Renten aus der Alterssicherung der Landwirte werden bei Überschreitung der maßgebenden<br />

Höchstgrenzen wie andere gesetzliche Renten bei der Anrechnungsregelung auf<br />

die Versorgung einbezogen.<br />

- Die einmalige Unfallentschädigung bei einem „qualifizierten Dienstunfall“ wird deutlich<br />

angehoben.<br />

- Einsatzzeiten „in Krisengebieten“ können als ruhegehaltfähige Dienstzeit doppelt berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Dienststellen werden gebeten, dieses Schreiben den Beamtinnen und Beamten<br />

bzw. Richterinnen und Richtern in geeigneter Weise <strong>zur</strong> Kenntnis zu geben.<br />

Die obersten Lan<strong>des</strong>behörden sind gebeten, den ihrer Aufsicht unterstehenden sonstigen<br />

Dienstherren (soweit nicht schon in dem Verteiler berücksichtigt) dieses Schreiben zuzuleiten.<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

gez. Tilo von Riegen


1<br />

1. Grundgehaltssätze für <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung A (ab 1. März 2012)<br />

(Monatsbeträge in Euro)<br />

2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus<br />

Erfahrungsstufen<br />

<strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<br />

A 2 1692,68 1732,10 1771,54 1810,97 1850,39 1889,84 1929,29<br />

A 3 1760,78 1802,73 1844,67 1886,63 1928,60 1970,57 2012,53<br />

A 4 1799,39 1848,81 1898,20 1947,60 1996,99 2046,39 2095,78<br />

A 5 1813,46 1876,70 1925,86 1974,98 2024,14 2073,27 2122,42 2171,58<br />

A 6 1854,97 1908,94 1962,90 2016,85 2070,80 2124,77 2178,74 2232,71 2286,65<br />

A 7 1933,86 1982,36 2050,27 2118,15 2186,06 2253,95 2321,86 2370,33 2418,83 2467,35<br />

A 8 2051,26 2109,25 2196,27 2283,28 2370,29 2457,32 2515,33 2573,32 2631,35 2689,35<br />

A 9 2181,50 2238,59 2331,45 2424,31 2517,18 2610,06 2673,88 2737,75 2801,58 2865,42<br />

A 10 2345,92 2425,26 2544,21 2663,21 2782,19 2901,19 2980,50 3059,82 3139,13 3218,45<br />

A 11 2695,08 2816,98 2938,89 3060,83 3182,75 3264,02 3345,29 3426,59 3507,87 3589,14<br />

A 12 3039,27 3184,61 3329,97 3475,31 3572,21 3669,11 3766,02 3862,94 3959,82<br />

A 13 3406,76 3563,73 3720,67 3877,63 3982,27 4086,91 4191,54 4296,21 4400,85<br />

A 14 3583,40 3786,93 3990,46 4194,00 4329,68 4465,39 4601,08 4736,77 4872,48<br />

A 15 4382,23 4606,01 4785,05 4964,07 5143,10 5322,14 5501,16<br />

A 16 4833,77 5092,55 5299,63 5506,69 5713,73 5920,80 6127,85


2. Grundgehaltssätze für <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung B<br />

<strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

B 1 5501,16<br />

B 2 6389,81<br />

B 3 6766,01<br />

B 4 7160,03<br />

B 5 7612,10<br />

B 6 8038,98<br />

B 7 8454,24<br />

B 8 8887,04<br />

B 9 9424,42<br />

B 10 10622,35<br />

B 11 11523,34<br />

3. Grundgehaltssätze für <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung W<br />

(Monatsbeträge in Euro)<br />

<strong>Besoldungs</strong>gruppe W 1 W 2 W 3<br />

2<br />

3830,36 4367,02 5289,94


4. Grundgehaltssätze für <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung C kw<br />

Grundgehaltssätze<br />

(Monatsbeträge in Euro)<br />

Stufe<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15<br />

<strong>Besoldungs</strong>gruppe<br />

C 1 kw 3040,52 3145,17 3249,81 3354,44 3459,10 3563,73 3668,36 3772,99 3877,63 3982,27 4086,91 4191,54 4296,21 4400,85<br />

C 2 kw 3047,04 3213,80 3380,57 3547,34 3714,10 3880,88 4047,64 4214,38 4381,15 4547,92 4714,66 4881,43 5048,18 5214,96 5381,74<br />

C 3 kw 3349,23 3538,06 3726,88 3915,71 4104,54 4293,35 4482,17 4670,99 4859,82 5048,65 5237,45 5426,29 5615,11 5803,93 5992,74<br />

C 4 kw 4238,18 4428,00 4617,82 4807,62 4997,44 5187,24 5377,08 5566,87 5756,67 5946,49 6136,32 6326,11 6515,94 6705,75 6895,56<br />

5. Grundgehaltssätze für <strong>Besoldungs</strong>gruppen der <strong>Besoldungs</strong>ordnung R<br />

(Monatsbeträge in Euro)<br />

<strong>Besoldungs</strong>-<br />

Erfahrungsstufe<br />

gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11<br />

R 1 3642,57 3725,22 3938,35 4151,51 4364,65 4577,81 4790,98 5004,12 5217,29 5430,41 5643,59<br />

R 2 4235,44 4448,61 4661,74 4874,90 5088,07 5301,22 5514,37 5727,52 5940,68 6153,79<br />

R 3 6766,01<br />

R 4 7160,03<br />

R 5 7612,10<br />

R 6 8038,98<br />

R 7 8454,24<br />

R 8 8887,04<br />

R 9 9424,42<br />

R 10 11568,99

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