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Satzung über das Friedhofs - Gemeinde Gilching

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(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und,<br />

b) eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit<br />

nachweisen können.<br />

(3) Die Zulassung ist jedes Jahr zu erneuern. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden<br />

und auch als Einzelzulassung gegeben werden. Die Zulassung ist schriftlich bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Gilching</strong> –<strong>Friedhofs</strong>verwaltung- zu beantragen. Die Bearbeitungsfrist für die Zulassung<br />

wird auf drei Monate festgelegt. Wird nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die<br />

Zulassung als erteilt. Der Zulassungsbescheid dient gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung<br />

zur Vornahme der Arbeiten. Auf Verlangen ist sie dem <strong>Friedhofs</strong>personal vorzuzeigen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben die Regelungen der <strong>Friedhofs</strong>satzung und<br />

den Anweisungen der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf<br />

die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten<br />

Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze<br />

wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen<br />

nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Lagerung<br />

von Materialen aller Art auf den Grünflächen oder neben den Gräbern ist untersagt. Sie sind in<br />

den dafür vorgesehenen Lagerplatz zu verbringen. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter<br />

kann die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung <strong>das</strong> Befahren der <strong>Friedhofs</strong>wege mit Fahrzeugen untersagen.<br />

(5) Unbeschadet § 45 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während<br />

der von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des<br />

§ 44 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.<br />

(6) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang<br />

mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursacht haben.<br />

(7) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die <strong>Friedhofs</strong>verwaltung<br />

dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten<br />

nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die <strong>Friedhofs</strong>satzung<br />

oder Anordnungen der <strong>Friedhofs</strong>verwaltung verstoßen werden. Bei einem<br />

schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.<br />

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens <strong>über</strong> den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die im Inland nur vor<strong>über</strong>gehend tätig sind haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

auf dem Friedhof der <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann auch <strong>über</strong> einen<br />

einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden (Art. 71 a bis 71 d des Bay Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

– BayVwVfG). Das Verfahren kann auf Wunsch des Dienstleisters elektronisch<br />

abgewickelt werden (Art. 71 e BayVwVfG).<br />

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