Pferdeeinstellungsvertrag - Haus Rott
Pferdeeinstellungsvertrag - Haus Rott
Pferdeeinstellungsvertrag - Haus Rott
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Pferdeeinstellungsvertrag</strong><br />
Zwischen dem<br />
Reit-und Fahrverein Troisdorf e.V. "<strong>Haus</strong> <strong>Rott</strong>" und Herrn/Frau<br />
Kriegsdorfer Str. 73<br />
53844 Troisdorf ______________________________________<br />
im folgenden Vermieter genannt im folgenden Einsteller genannt.<br />
Für die Einstellung des Pferdes ________________________________ wird im Stallgebäude des<br />
Vermieters eine Box vermietet.<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
Die Gewährung der Einstellung umfaßt folgende Leistungen:<br />
1. Vermietung gemäß § 1<br />
2. Lieferung von Einstreu, und tägliches Entmisten der Box (außer Sonntags)<br />
3. Lieferung von Wasser durch Selbsttränken<br />
4. Lieferung von Heu (2 x täglich)<br />
5. Lieferung von Kraftfutter (3 x täglich)<br />
(Zusatzfutter gemäß besonderer Vereinbarung und Berechnung)<br />
6. Benutzung der Reitanlagen des Vereins laut gültiger Reit- und Betriebsordnung.<br />
Der Vertrag beginnt am____________________ und endet am ____________________ / läuft auf<br />
unbestimmte Zeit. Bei Vertrag auf unbestimmte Zeit kann von jedem Teil bis zum 10. eines Monats<br />
zum Ende des darauffolgenden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für<br />
die Einhaltung der Frist ist die Ankunft des Kündigungsschreibens maßgebend. Auch bei vorzeitigem<br />
Auszug des Pferdes ist der Einstaller verpflichtet den vollen Pensionspreis bis zum Vertragsende zu<br />
zahlen.<br />
Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />
wenn<br />
1. der Pensionspreis für den laufenden Monat nicht mit Ablauf des Monats beim Vermieter oder<br />
auf dessen Konto eingegangen ist,<br />
2. der Einsteller trotz Abmahnung wiederholt oder - auch ohne vorherige Abmahnung -<br />
schwerwiegend gegen die Reit- und Betriebsordnung verstößt,<br />
3. der Einsteller oder eine Person, die er mit dem Reiten, der Pflege oder der Aufsicht seines<br />
Pferdes beauftragt, die guten Sitten verletzt.<br />
Der Pensionspreis beträgt 330 Euro (in Worten dreihundertundzwanzig Euro). Der Pensionspreis muß<br />
im Voraus bis spätestens zum 05. des laufenden Monats auf dem Konto Nr. 1401684030 bei der<br />
Raiffeisenbank Rhein-Sieg, BLZ 37069520 eingegangen sein. Der Pensionspreis bezieht sich nicht auf<br />
eine bestimmte Box. Der Vermieter kann dem Einsteller jederzeit eine andere Box zuweisen.<br />
Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung eine Mahngebühr in Höhe von 10,-Euro je<br />
Mahnung, und zusätzlich Verzugszinsen nach BGB §288.1 in Höhe von 5% über dem aktuellen<br />
Basiszinssatz zu erheben.<br />
Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch, Klinikaufenthalt) des eingestellten Pferdes unter einer<br />
Woche befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
- 1 -
Pensionspreises. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit des Pferdes wird ab der zweiten Woche, pro<br />
Tag ein Betrag von 4,-- Euro für entfallende Futterkosten vom Vermieter erstattet.<br />
Bei längerer Abwesenheit (Sommerweide) reduziert sich der Pensionspreis auf eine monatliche<br />
Leerboxenmiete von 130,-Euro. Eine solche Abwesenheitsperiode muss im Vorfeld angekündigt werden<br />
und mindestens einen ganzen Monat umfassen. Diese Regelung ist nur für Einsteller mit<br />
ungekündigtem Pachtvertrag möglich.<br />
Bei Veränderungen der Betriebskosten des Vermieters um mindestens 5 % ist jeder Vertragsteil<br />
berechtigt, vom anderen eine angemessene Veränderung des Pensionspreises zu verlangen, ohne dass<br />
es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Das Verlangen auf Änderung des Pensionspreises gilt als<br />
genehmigt, wenn der andere Teil nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht. Ein<br />
Widerspruch gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung im Sinne des § 3. Der die Änderung<br />
verlangende Teil hat in seinem Änderungsschreiben auf diese Wirkung nochmals besonders<br />
hinzuweisen.<br />
Der Einsteller kann gegenüber des Pensionspreises nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig<br />
festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben.<br />
Der Vermieter erwirbt wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an dem Pferd<br />
des Einstellers und ist befugt, sich aus dem verpfändeten Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt<br />
nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die<br />
Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.<br />
Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu<br />
erteilen. Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder<br />
aus einem verseuchten Stall kommt. Der Vermieter ist berechtigt, hierüber bei begründetem Verdacht<br />
einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.<br />
Der Einsteller verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber den Nachweis zu führen, dass das eingestellte<br />
Pferd mit dem allgemein nötigen Impfschutz ausgestattet ist. Zwingend erforderlich sind Impfungen<br />
gegen Tetanus, Tollwut und Herpes, es sei denn, daß ernsthafte tierärztliche Bedenken dagegen<br />
sprechen. In diesem Fall hat der Einsteller dem Vermieter auf seine Kosten einen tierärztlichen Bericht<br />
zu überlassen.<br />
Mindestens zwei Mal im Jahr ist eine Wurmkur durchzuführen. Die Kosten dafür trägt der Einsteller. Die<br />
Wurmkuren werden Stallweise durchgeführt, der Termin wird jeweils durch Aushang bekannt gegeben.<br />
Der Vermieter kann in dringenden Fällen im Namen und auf Rechnung des Einstellers einen Tierarzt<br />
oder Hufschmied bestellen. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers erforderlich.<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§ 9<br />
§ 10<br />
Jede Veränderung des eingestellten Pferdes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere<br />
ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne Zustimmung des Vermieters<br />
bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.<br />
§ 11<br />
Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalls, den Reithallen,<br />
Außenanlagen sowie an den Hindernissen durch ihn oder einem mit dem Reiten oder der Betreuung<br />
- 2 -
seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Für das eingestellte Pferd muß der Einsteller dem<br />
Vermieter den Abschluß einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachweisen.<br />
Der Einsteller hat das Sattel- und Zaumzeug selbst gegen Diebstahl zu versichern. Eine Haftung des<br />
Vermieters ist ausgeschlossen.<br />
§ 12<br />
Der Vermieter haftet nicht für Schäden an dem eingestellten Pferd und sonstigen Sachen des<br />
Einstellers, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters<br />
oder eines Gehilfen beruhen nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, daß er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen<br />
unterrichtet ist, und nur hieraus und in den Fällen des Absatzes 1, Ansprüche gegen den Vermieter<br />
geltend machen kann.<br />
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen den Vermieter die<br />
volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat.<br />
§ 13<br />
Für den Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der<br />
allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Ansprüche des Einstellers aus<br />
Feuerschäden sind ausgeschlossen.<br />
§ 14<br />
Die Ausbildung des Pferdes ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />
§ 15<br />
Mit Reitbeteiligungen an dem Pferd des Einstellers sind Verträge über eine Reitbeteiligung<br />
abzuschließen. Dem Vermieter ist eine Kopie des Vertrages zu überlassen. Ein Mustervertrag der FN<br />
liegt diesem Vertrag bei.<br />
§ 16<br />
Änderungen und Zusatzabsprachen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform.<br />
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so behalten jedoch alle<br />
andern Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die ungültige oder ungültig gewordene<br />
Bestimmung ist dann durch eine gültige zu ersetzen, die dem Sinn des Gewollten der Vertragsparteien<br />
am nächsten kommt.<br />
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.<br />
Troisdorf, den________________________<br />
_____________________________________ _____________________________________<br />
Vermieter Einsteller<br />
- 3 -