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Pferdeeinstellungsvertrag - Haus Rott

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<strong>Pferdeeinstellungsvertrag</strong><br />

Zwischen dem<br />

Reit-und Fahrverein Troisdorf e.V. "<strong>Haus</strong> <strong>Rott</strong>" und Herrn/Frau<br />

Kriegsdorfer Str. 73<br />

53844 Troisdorf ______________________________________<br />

im folgenden Vermieter genannt im folgenden Einsteller genannt.<br />

Für die Einstellung des Pferdes ________________________________ wird im Stallgebäude des<br />

Vermieters eine Box vermietet.<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

Die Gewährung der Einstellung umfaßt folgende Leistungen:<br />

1. Vermietung gemäß § 1<br />

2. Lieferung von Einstreu, und tägliches Entmisten der Box (außer Sonntags)<br />

3. Lieferung von Wasser durch Selbsttränken<br />

4. Lieferung von Heu (2 x täglich)<br />

5. Lieferung von Kraftfutter (3 x täglich)<br />

(Zusatzfutter gemäß besonderer Vereinbarung und Berechnung)<br />

6. Benutzung der Reitanlagen des Vereins laut gültiger Reit- und Betriebsordnung.<br />

Der Vertrag beginnt am____________________ und endet am ____________________ / läuft auf<br />

unbestimmte Zeit. Bei Vertrag auf unbestimmte Zeit kann von jedem Teil bis zum 10. eines Monats<br />

zum Ende des darauffolgenden Monats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für<br />

die Einhaltung der Frist ist die Ankunft des Kündigungsschreibens maßgebend. Auch bei vorzeitigem<br />

Auszug des Pferdes ist der Einstaller verpflichtet den vollen Pensionspreis bis zum Vertragsende zu<br />

zahlen.<br />

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen,<br />

wenn<br />

1. der Pensionspreis für den laufenden Monat nicht mit Ablauf des Monats beim Vermieter oder<br />

auf dessen Konto eingegangen ist,<br />

2. der Einsteller trotz Abmahnung wiederholt oder - auch ohne vorherige Abmahnung -<br />

schwerwiegend gegen die Reit- und Betriebsordnung verstößt,<br />

3. der Einsteller oder eine Person, die er mit dem Reiten, der Pflege oder der Aufsicht seines<br />

Pferdes beauftragt, die guten Sitten verletzt.<br />

Der Pensionspreis beträgt 330 Euro (in Worten dreihundertundzwanzig Euro). Der Pensionspreis muß<br />

im Voraus bis spätestens zum 05. des laufenden Monats auf dem Konto Nr. 1401684030 bei der<br />

Raiffeisenbank Rhein-Sieg, BLZ 37069520 eingegangen sein. Der Pensionspreis bezieht sich nicht auf<br />

eine bestimmte Box. Der Vermieter kann dem Einsteller jederzeit eine andere Box zuweisen.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, bei verspäteter Zahlung eine Mahngebühr in Höhe von 10,-Euro je<br />

Mahnung, und zusätzlich Verzugszinsen nach BGB §288.1 in Höhe von 5% über dem aktuellen<br />

Basiszinssatz zu erheben.<br />

Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch, Klinikaufenthalt) des eingestellten Pferdes unter einer<br />

Woche befreit den Einsteller nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des vollständigen<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

- 1 -


Pensionspreises. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit des Pferdes wird ab der zweiten Woche, pro<br />

Tag ein Betrag von 4,-- Euro für entfallende Futterkosten vom Vermieter erstattet.<br />

Bei längerer Abwesenheit (Sommerweide) reduziert sich der Pensionspreis auf eine monatliche<br />

Leerboxenmiete von 130,-Euro. Eine solche Abwesenheitsperiode muss im Vorfeld angekündigt werden<br />

und mindestens einen ganzen Monat umfassen. Diese Regelung ist nur für Einsteller mit<br />

ungekündigtem Pachtvertrag möglich.<br />

Bei Veränderungen der Betriebskosten des Vermieters um mindestens 5 % ist jeder Vertragsteil<br />

berechtigt, vom anderen eine angemessene Veränderung des Pensionspreises zu verlangen, ohne dass<br />

es einer Kündigung des Vertrages bedarf. Das Verlangen auf Änderung des Pensionspreises gilt als<br />

genehmigt, wenn der andere Teil nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich widerspricht. Ein<br />

Widerspruch gilt gleichzeitig als ordentliche Kündigung im Sinne des § 3. Der die Änderung<br />

verlangende Teil hat in seinem Änderungsschreiben auf diese Wirkung nochmals besonders<br />

hinzuweisen.<br />

Der Einsteller kann gegenüber des Pensionspreises nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig<br />

festgestellten Gegenforderung aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben.<br />

Der Vermieter erwirbt wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht an dem Pferd<br />

des Einstellers und ist befugt, sich aus dem verpfändeten Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt<br />

nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die<br />

Verkaufsberechtigung tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.<br />

Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd zu<br />

erteilen. Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder<br />

aus einem verseuchten Stall kommt. Der Vermieter ist berechtigt, hierüber bei begründetem Verdacht<br />

einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen.<br />

Der Einsteller verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber den Nachweis zu führen, dass das eingestellte<br />

Pferd mit dem allgemein nötigen Impfschutz ausgestattet ist. Zwingend erforderlich sind Impfungen<br />

gegen Tetanus, Tollwut und Herpes, es sei denn, daß ernsthafte tierärztliche Bedenken dagegen<br />

sprechen. In diesem Fall hat der Einsteller dem Vermieter auf seine Kosten einen tierärztlichen Bericht<br />

zu überlassen.<br />

Mindestens zwei Mal im Jahr ist eine Wurmkur durchzuführen. Die Kosten dafür trägt der Einsteller. Die<br />

Wurmkuren werden Stallweise durchgeführt, der Termin wird jeweils durch Aushang bekannt gegeben.<br />

Der Vermieter kann in dringenden Fällen im Namen und auf Rechnung des Einstellers einen Tierarzt<br />

oder Hufschmied bestellen. In nicht dringenden Fällen ist die Zustimmung des Einstellers erforderlich.<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

§ 10<br />

Jede Veränderung des eingestellten Pferdes ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere<br />

ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne Zustimmung des Vermieters<br />

bauliche Veränderungen an der Anlage oder im Stall vorzunehmen.<br />

§ 11<br />

Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalls, den Reithallen,<br />

Außenanlagen sowie an den Hindernissen durch ihn oder einem mit dem Reiten oder der Betreuung<br />

- 2 -


seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. Für das eingestellte Pferd muß der Einsteller dem<br />

Vermieter den Abschluß einer Reitpferdehaftpflichtversicherung nachweisen.<br />

Der Einsteller hat das Sattel- und Zaumzeug selbst gegen Diebstahl zu versichern. Eine Haftung des<br />

Vermieters ist ausgeschlossen.<br />

§ 12<br />

Der Vermieter haftet nicht für Schäden an dem eingestellten Pferd und sonstigen Sachen des<br />

Einstellers, soweit diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters<br />

oder eines Gehilfen beruhen nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, daß er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen<br />

unterrichtet ist, und nur hieraus und in den Fällen des Absatzes 1, Ansprüche gegen den Vermieter<br />

geltend machen kann.<br />

Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen den Vermieter die<br />

volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat.<br />

§ 13<br />

Für den Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen besteht Versicherungsschutz im Rahmen der<br />

allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Ansprüche des Einstellers aus<br />

Feuerschäden sind ausgeschlossen.<br />

§ 14<br />

Die Ausbildung des Pferdes ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.<br />

§ 15<br />

Mit Reitbeteiligungen an dem Pferd des Einstellers sind Verträge über eine Reitbeteiligung<br />

abzuschließen. Dem Vermieter ist eine Kopie des Vertrages zu überlassen. Ein Mustervertrag der FN<br />

liegt diesem Vertrag bei.<br />

§ 16<br />

Änderungen und Zusatzabsprachen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall der Schriftform.<br />

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so behalten jedoch alle<br />

andern Bestimmungen dieses Vertrages ihre Gültigkeit. Die ungültige oder ungültig gewordene<br />

Bestimmung ist dann durch eine gültige zu ersetzen, die dem Sinn des Gewollten der Vertragsparteien<br />

am nächsten kommt.<br />

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.<br />

Troisdorf, den________________________<br />

_____________________________________ _____________________________________<br />

Vermieter Einsteller<br />

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