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Satzung über die Aufwandsentschädigung für ... - Havelberg

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong><br />

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt<br />

<strong>Havelberg</strong><br />

Auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land Sachsen-<br />

Anhalt (GO LSA vom 05.10.1993 - GVBl. LSA S. 568) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. - Rd.Erl.<br />

MI LSA vom 01.12.2004 <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche<br />

Bürgermeister (MBl. LSA Nr. 53/2004 S. 666 vom 27.12.2004) - hier Punkt 6 - Mitglieder der<br />

Feuerwehr, des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(Brandschutzgesetz, -BrSCHG-) vom 06. Juli 1994 (GVBl. LSA Nr. 35/1994, ausgegeben am<br />

11.07.1994), der Laufbahnverordnung <strong>für</strong> Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom<br />

05.10.1999 (GVBl. LSA Nr. 33/99), der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mindeststärke, <strong>die</strong> Gliederung und <strong>die</strong><br />

Mindestausrüstung der Feuerwehren, einschließlich der Feuerwehrbereitschaften (MindAusrVO-FF),<br />

vom 09.09.1996 (GVBl. LSA Nr. 34/1996, ausgegeben am 30.09.1996) beschließt der Stadtrat der<br />

Stadt <strong>Havelberg</strong> in seiner Sitzung am 16.11.2006 folgende Feuerwehrentschädigungssatzung der<br />

Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Havelberg</strong> mit ihren Ortschaften:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Satzung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Havelberg</strong> mit ihren<br />

Ortschaften.<br />

§ 2<br />

<strong>Aufwandsentschädigung</strong><br />

(1) Die nachfolgenden Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der<br />

Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche <strong>Aufwandsentschädigung</strong> in folgender Höhe:<br />

Feuerwehr Wehrleiter stellv. Wehrleiter Jugendwart Gerätewart<br />

<strong>Havelberg</strong> 110,00 € 70,00 € 45,00 € 45,00 €<br />

Vehlgast-<br />

Kümmernitz<br />

65,00 € 35,00 € 25,00 € 25,00 €<br />

Nitzow 45,00 € 25,00 € 15,00 € 15,00 €<br />

Garz 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />

Warnau 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />

Kuhlhausen 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />

Jederitz 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />

(2) Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> nach Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit der<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit (einschließlich der Fahr- und Reisekosten <strong>für</strong> Dienstfahrten innerhalb des<br />

Stadtgebietes und ähnliches) verbundenen Auslagen.<br />

(3) Die Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> kann eingestellt oder gemindert werden, wenn sich der<br />

reale Aufwand zwischenzeitlich reduziert. Im Einzelfall kann der Nachweis des Aufwandes gefordert<br />

werden. Die Jugendfeuerwehr soll aus mindestens 8 Kindern bzw. Jugendlichen bestehen. Über<br />

Veränderungen der Voraussetzungen zur Zahlung der pauschalierten <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en ist<br />

der Wehrleiter mitteilungspflichtig.<br />

(4) Für <strong>die</strong> Teilnahme an notwendigen Ausbildungsmaßnahmen und Dienstreisen haben alle<br />

Kameraden Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Ver<strong>die</strong>nstausfalles. Das<br />

Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung wird in Anwendung gebracht


(5) Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> besteht <strong>für</strong> jeden Kameraden Anspruch auf Ersatz des<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfalles. Nicht Selbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall gegen<strong>über</strong> dem Arbeitgeber ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der<br />

Ver<strong>die</strong>nstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes in Höhe von 13,00<br />

Euro ersetzt, soweit nicht ein höherer Stundensatz durch den Selbstständigen glaubhaft gemacht<br />

werden kann.<br />

§ 3<br />

Form der Gewährung und Übergang im Vertretungsfall<br />

(1) Die <strong>Aufwandsentschädigung</strong> wird als monatlicher Pauschalbetrag zum 1. eines Monats gezahlt.<br />

Wird wegen Verhinderung <strong>die</strong> ehrenamtliche Tätigkeit länger als<br />

1 Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf <strong>die</strong> Zahlungen der pauschalierten<br />

<strong>Aufwandsentschädigung</strong>.<br />

(2) Im Fall der Verhinderung der im § 2 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten Personen <strong>für</strong> einen<br />

zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat wird dem jeweiligen Stellvertreter ab <strong>die</strong>sem<br />

Zeitpunkt <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> des zu Vertretenden nachträglich gezahlt.<br />

§ 4<br />

Hilfeleistungen<br />

Alle bei den kostenpflichtigen Hilfeleistungen in Rechnung gestellten Personalkosten werden<br />

an <strong>die</strong> Einsatzkräfte zur Entschädigung ihres Zeit- und Arbeitseinsatzes ausgezahlt.<br />

§ 5<br />

Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband<br />

Der Träger des Brandschutzes zahlt <strong>die</strong> Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband.<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten<br />

(2) Gleichzeitig werden folgende <strong>Satzung</strong>en außer Kraft gesetzt:<br />

- Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Havelberg</strong> vom 13.12.2001<br />

und <strong>die</strong> 1. Änderungssatzung der Feuerwehrentschädigungssatzung vom 29.09.2005<br />

- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Gemeinde Garz vom 13.12.2001<br />

- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Garz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung <strong>für</strong><br />

den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 23.08.2001<br />

- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der Gemeinde Warnau vom 13.11.2001<br />

- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Warnau <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung<br />

<strong>für</strong> den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 09.10.2001<br />

<strong>Havelberg</strong>, 16.11.2006<br />

Poloski<br />

Bürgermeister Siegel

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