Satzung über die Aufwandsentschädigung für ... - Havelberg
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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong><br />
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt<br />
<strong>Havelberg</strong><br />
Auf der Grundlage der §§ 2, 4, 6, 33 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 Gemeindeordnung <strong>für</strong> das Land Sachsen-<br />
Anhalt (GO LSA vom 05.10.1993 - GVBl. LSA S. 568) in der zuletzt gültigen Fassung i. V. m. - Rd.Erl.<br />
MI LSA vom 01.12.2004 <strong>Aufwandsentschädigung</strong> <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche<br />
Bürgermeister (MBl. LSA Nr. 53/2004 S. 666 vom 27.12.2004) - hier Punkt 6 - Mitglieder der<br />
Feuerwehr, des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt<br />
(Brandschutzgesetz, -BrSCHG-) vom 06. Juli 1994 (GVBl. LSA Nr. 35/1994, ausgegeben am<br />
11.07.1994), der Laufbahnverordnung <strong>für</strong> Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom<br />
05.10.1999 (GVBl. LSA Nr. 33/99), der Verordnung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Mindeststärke, <strong>die</strong> Gliederung und <strong>die</strong><br />
Mindestausrüstung der Feuerwehren, einschließlich der Feuerwehrbereitschaften (MindAusrVO-FF),<br />
vom 09.09.1996 (GVBl. LSA Nr. 34/1996, ausgegeben am 30.09.1996) beschließt der Stadtrat der<br />
Stadt <strong>Havelberg</strong> in seiner Sitzung am 16.11.2006 folgende Feuerwehrentschädigungssatzung der<br />
Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Havelberg</strong> mit ihren Ortschaften:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Satzung</strong> gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt <strong>Havelberg</strong> mit ihren<br />
Ortschaften.<br />
§ 2<br />
<strong>Aufwandsentschädigung</strong><br />
(1) Die nachfolgenden Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der<br />
Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine monatliche <strong>Aufwandsentschädigung</strong> in folgender Höhe:<br />
Feuerwehr Wehrleiter stellv. Wehrleiter Jugendwart Gerätewart<br />
<strong>Havelberg</strong> 110,00 € 70,00 € 45,00 € 45,00 €<br />
Vehlgast-<br />
Kümmernitz<br />
65,00 € 35,00 € 25,00 € 25,00 €<br />
Nitzow 45,00 € 25,00 € 15,00 € 15,00 €<br />
Garz 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />
Warnau 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />
Kuhlhausen 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />
Jederitz 40,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 €<br />
(2) Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> nach Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ersatz der mit der<br />
ehrenamtlichen Tätigkeit (einschließlich der Fahr- und Reisekosten <strong>für</strong> Dienstfahrten innerhalb des<br />
Stadtgebietes und ähnliches) verbundenen Auslagen.<br />
(3) Die Zahlung der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> kann eingestellt oder gemindert werden, wenn sich der<br />
reale Aufwand zwischenzeitlich reduziert. Im Einzelfall kann der Nachweis des Aufwandes gefordert<br />
werden. Die Jugendfeuerwehr soll aus mindestens 8 Kindern bzw. Jugendlichen bestehen. Über<br />
Veränderungen der Voraussetzungen zur Zahlung der pauschalierten <strong>Aufwandsentschädigung</strong>en ist<br />
der Wehrleiter mitteilungspflichtig.<br />
(4) Für <strong>die</strong> Teilnahme an notwendigen Ausbildungsmaßnahmen und Dienstreisen haben alle<br />
Kameraden Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Ver<strong>die</strong>nstausfalles. Das<br />
Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung wird in Anwendung gebracht
(5) Neben der <strong>Aufwandsentschädigung</strong> besteht <strong>für</strong> jeden Kameraden Anspruch auf Ersatz des<br />
Ver<strong>die</strong>nstausfalles. Nicht Selbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene<br />
Ver<strong>die</strong>nstausfall gegen<strong>über</strong> dem Arbeitgeber ersetzt. Selbstständigen, Hausfrauen usw. wird der<br />
Ver<strong>die</strong>nstausfall in Form eines pauschalen Durchschnitts- oder Stundensatzes in Höhe von 13,00<br />
Euro ersetzt, soweit nicht ein höherer Stundensatz durch den Selbstständigen glaubhaft gemacht<br />
werden kann.<br />
§ 3<br />
Form der Gewährung und Übergang im Vertretungsfall<br />
(1) Die <strong>Aufwandsentschädigung</strong> wird als monatlicher Pauschalbetrag zum 1. eines Monats gezahlt.<br />
Wird wegen Verhinderung <strong>die</strong> ehrenamtliche Tätigkeit länger als<br />
1 Monat ununterbrochen nicht ausgeübt, entfällt der Anspruch auf <strong>die</strong> Zahlungen der pauschalierten<br />
<strong>Aufwandsentschädigung</strong>.<br />
(2) Im Fall der Verhinderung der im § 2 Abs. 1 <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> genannten Personen <strong>für</strong> einen<br />
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 1 Monat wird dem jeweiligen Stellvertreter ab <strong>die</strong>sem<br />
Zeitpunkt <strong>die</strong> <strong>Aufwandsentschädigung</strong> des zu Vertretenden nachträglich gezahlt.<br />
§ 4<br />
Hilfeleistungen<br />
Alle bei den kostenpflichtigen Hilfeleistungen in Rechnung gestellten Personalkosten werden<br />
an <strong>die</strong> Einsatzkräfte zur Entschädigung ihres Zeit- und Arbeitseinsatzes ausgezahlt.<br />
§ 5<br />
Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband<br />
Der Träger des Brandschutzes zahlt <strong>die</strong> Beiträge zum Kreisfeuerwehrverband.<br />
(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
(2) Gleichzeitig werden folgende <strong>Satzung</strong>en außer Kraft gesetzt:<br />
- Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt <strong>Havelberg</strong> vom 13.12.2001<br />
und <strong>die</strong> 1. Änderungssatzung der Feuerwehrentschädigungssatzung vom 29.09.2005<br />
- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Gemeinde Garz vom 13.12.2001<br />
- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Garz <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung <strong>für</strong><br />
den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 23.08.2001<br />
- <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung einer Entschädigung <strong>für</strong> ehrenamtlich tätige Bürger in der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der Gemeinde Warnau vom 13.11.2001<br />
- § 5 Abs. 2 - 2. Halbsatz und § 6 Abs. 2 der <strong>Satzung</strong> der Gemeinde Warnau <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung<br />
<strong>für</strong> den ehrenamtlich tätigen Bürgermeister und ehrenamtlich tätige Bürger vom 09.10.2001<br />
<strong>Havelberg</strong>, 16.11.2006<br />
Poloski<br />
Bürgermeister Siegel