Vergnügungssteuersatzung (FUG) - Stadt Herbrechtingen
Vergnügungssteuersatzung (FUG) - Stadt Herbrechtingen
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- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />
von § 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 100,-- EUR<br />
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,-- EUR<br />
2. mit Gewinnmöglichkeit bei einer Spieleinrichtung<br />
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von<br />
§ 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 180,-- EUR<br />
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 90,-- EUR<br />
b) für das Halten eines Gerätes, mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten<br />
gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder das eine Verherrlichung<br />
oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand hat (Gewaltspielgerät):<br />
280,-- EUR.<br />
c) Für das Halten eines Musikautomaten oder ähnlichem mit Geldeinwurf in Gast- und<br />
Schankwirtschaften, in Vereinsräumen und ähnlichen Räumen sowie von der Öffentlichkeit<br />
zugänglichen Orte je angefangenen Kalendermonat 20,-- EUR.<br />
d) Für Diskotheken je angefangenen Kalendermonat 150,-- EUR.<br />
Hat eines der unter a) und b) genannten Geräte mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig<br />
voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können,<br />
so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) aufgehoben<br />
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) ein<br />
gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />
(5) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) im Gemeindegebiet<br />
wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal<br />
berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers;<br />
Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige<br />
Aufsteller.<br />
(6) Macht der Steuerschuldner ( § 3) glaubhaft, daß während eines vollen Kalendermonats<br />
die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe,<br />
Betriebsferien) oder die Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 1 genannten<br />
Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der<br />
Steuerberechnung nicht berücksichtigt.<br />
§ 6<br />
Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des<br />
1. § 1 Abs.2 Ziffer 1 mit der Aufstellung des Gerätes<br />
2. § 1 Abs. Ziffer 2 mit der Inbetriebnahme der Einrichtung.<br />
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt oder<br />
die Einrichtung geschlossen wird.<br />
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach<br />
§ 2, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen<br />
Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit<br />
nach § 2.<br />
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld<br />
für dieses Kalendervierteljahr mit Beginn der Steuerpflicht.<br />
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