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Vergnügungssteuersatzung (FUG) - Stadt Herbrechtingen

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- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne<br />

von § 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 100,-- EUR<br />

- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50,-- EUR<br />

2. mit Gewinnmöglichkeit bei einer Spieleinrichtung<br />

- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von<br />

§ 33 i) oder § 60 a) Abs.3 der Gewerbeordnung 180,-- EUR<br />

- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 90,-- EUR<br />

b) für das Halten eines Gerätes, mit dem sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten<br />

gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder das eine Verherrlichung<br />

oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand hat (Gewaltspielgerät):<br />

280,-- EUR.<br />

c) Für das Halten eines Musikautomaten oder ähnlichem mit Geldeinwurf in Gast- und<br />

Schankwirtschaften, in Vereinsräumen und ähnlichen Räumen sowie von der Öffentlichkeit<br />

zugänglichen Orte je angefangenen Kalendermonat 20,-- EUR.<br />

d) Für Diskotheken je angefangenen Kalendermonat 150,-- EUR.<br />

Hat eines der unter a) und b) genannten Geräte mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig<br />

voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können,<br />

so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.<br />

(2) aufgehoben<br />

(3) aufgehoben<br />

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) ein<br />

gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.<br />

(5) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes ( § 1 Abs.2 Nr.1) im Gemeindegebiet<br />

wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal<br />

berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers;<br />

Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige<br />

Aufsteller.<br />

(6) Macht der Steuerschuldner ( § 3) glaubhaft, daß während eines vollen Kalendermonats<br />

die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe,<br />

Betriebsferien) oder die Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 1 genannten<br />

Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der<br />

Steuerberechnung nicht berücksichtigt.<br />

§ 6<br />

Beginn und Ende der Steuerpflicht<br />

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld<br />

(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des<br />

1. § 1 Abs.2 Ziffer 1 mit der Aufstellung des Gerätes<br />

2. § 1 Abs. Ziffer 2 mit der Inbetriebnahme der Einrichtung.<br />

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt oder<br />

die Einrichtung geschlossen wird.<br />

(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach<br />

§ 2, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen<br />

Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit<br />

nach § 2.<br />

(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Beginn des Kalendervierteljahres.<br />

Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld<br />

für dieses Kalendervierteljahr mit Beginn der Steuerpflicht.<br />

Seite 2 von 3 <strong>Vergnügungssteuersatzung</strong>

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