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Vergnügungssteuersatzung (FUG) - Stadt Herbrechtingen

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(4) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, soweit nicht nach § 4 Abs.2 dieser<br />

Satzung eine Pauschalvereinbarung getroffen wurde.<br />

Seite 3 von 3 <strong>Vergnügungssteuersatzung</strong><br />

§ 7<br />

Anmeldung, Sicherheitsleistung, Steueraufsicht<br />

(1) Alle im Gemeindegebiet veranstalteten und nach § 1 steuerpflichtigen Vergnügungen<br />

sind spätestens 3 Werktage vor Beginn beim Steueramt der <strong>Stadt</strong> <strong>Herbrechtingen</strong> anzumelden.<br />

Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung<br />

an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.<br />

(2) Zur Anmeldung der in § 1 Abs.2 Ziffer 1 bezeichneten Automaten und Geräte ist sowohl<br />

der jeweilige Aufsteller dieser Geräte, als auch der Inhaber der Räume, in denen diese<br />

Geräte aufgestellt sind, verpflichtet. Zur Anmeldung nach § 1 Abs.2 Ziffer 1 steuerpflichtigen<br />

Vergnügungen ist sowohl der Betreiber als auch der Inhaber der dazu benützten<br />

Räume oder Grundstücke verpflichtet.<br />

(3) Das Steueramt kann eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Veranstaltungen als<br />

ausreichend erklären.<br />

(4) Der zur Anmeldung Verpflichtete hat die Abschaffung oder Außerbetriebnahme der Geräte<br />

oder Einrichtungen dem Steueramt innerhalb einer Woche anzuzeigen. Wird diese<br />

Frist versäumt, kann die Steuer bis zum Ende des Monats berechnet werden, in dem die<br />

Anzeige beim Steueramt eingeht.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig i.S. von § 5 a Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 Abs. 1 bis 4 dieser Satzung nicht<br />

nachkommt.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die seitherige<br />

Satzung vom 13.Mai 1982 ihre Gültigkeit.

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