INFORMATIONSBLATT Information für Notärzte
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Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />
H om e<br />
Ärzte ver ze i ch ni s<br />
W oc he nen dd i en st e<br />
Kra nk enh äu ser<br />
Job bö r se<br />
Ord in ation sbö rse<br />
Ärzte - In fo<br />
Kur ie n<br />
N ie de r la ssung<br />
T ur nu sär zt e<br />
W ah lä r zt e<br />
Aus -/F or tb i ld un g<br />
R ec ht /Ta rife<br />
F or mu l ar e<br />
W oh lfahr ts fon ds<br />
Pre sse/Con siliu m<br />
Arzne i mitt el-In fo<br />
Qua lität ssi ch er ung<br />
Ärzte kam me r NÖ<br />
Lin ks<br />
Intranet<br />
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Ärzte-<strong>Information</strong>en<br />
<strong>Notärzte</strong>-<strong>Information</strong><br />
2003-12-23 11:18:00 Platl Barbara<br />
Stand: Dezember 2003<br />
<strong>INFORMATIONSBLATT</strong><br />
<strong>Information</strong> <strong>für</strong> <strong>Notärzte</strong><br />
<strong>Information</strong>en:<br />
Christa Breznicky, Tel: 01/53751-222, Fax: 01/53751-280, EMail:<br />
sek r-ref er ate @a rztnoe.a t<br />
Gesetzliche Grundlage<br />
§ 40 ÄG – 1998:<br />
(Abs. 1) Approbierte Ärzte, Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und<br />
Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen<br />
organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw.<br />
Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß<br />
Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen,<br />
der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen<br />
ist.<br />
(Abs. 2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen<br />
Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf<br />
folgenden Gebieten zu vermitteln:<br />
1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von<br />
Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und<br />
Wasserhaushaltes;<br />
2. Intensivbehandlung;<br />
3. Infusionstherapie;<br />
4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie<br />
einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie<br />
Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen<br />
Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;<br />
5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und<br />
6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren<br />
Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich<br />
EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.<br />
(Abs. 3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab<br />
dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige<br />
theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.<br />
Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum<br />
30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird<br />
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrganges<br />
oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine<br />
zweitägige praktische und theoretische<br />
Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die<br />
Abschlussprüfung des Lehrganges zu wiederholen.<br />
Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und<br />
Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 obliegt den<br />
Ärztekammern in den Bundesländern.<br />
Über den erfolgreichen Abschluss sind jeweils Bestätigungen<br />
auszustellen.<br />
Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der<br />
Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und<br />
Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs.<br />
Suchen<br />
Workshop des Referates <strong>für</strong><br />
Berufsplanung,<br />
Niederlassung und<br />
Niederlegung am 13.11.2004<br />
Kollektivvertrag <strong>für</strong> die<br />
Angestellten von Ärzten<br />
(ausgenommen von<br />
Zahnärzten) in NÖ<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
Bezirksärzteversammlungen<br />
im Oktober<br />
m eh r...<br />
Veranstaltungstermine des<br />
Wahlarztreferates<br />
Aktuelles aus dem<br />
Wahlarztreferat<br />
Vorstandssitzung &<br />
Vollversammlung vom<br />
08.09.2004<br />
Kollektivvertrag <strong>für</strong> die<br />
Angestellten von NÖ<br />
Zahnärzten<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
Niederlassungsberatung <strong>für</strong><br />
Wahlärzte 27. Okt. 2004<br />
Wahlarztformulare<br />
Stationäre Vereinbarung<br />
Sonderklasse und<br />
OP-Gruppenschema<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
m eh r...<br />
1 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr
Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />
2 und 3 anzurechnen.<br />
Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter<br />
Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche<br />
Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“<br />
führen.<br />
<strong>Information</strong> <strong>für</strong> leitende<br />
<strong>Notärzte</strong><br />
Gesetzliche Grundlage<br />
§ 40 ÄG – 1998:<br />
(Abs. 4) <strong>Notärzte</strong>, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche<br />
Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben,<br />
haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60<br />
Stunden zu besuchen. Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme an diesem<br />
Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im<br />
Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest<br />
gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen<br />
einer Krankenanstalt.<br />
(Abs. 5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung<br />
zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und<br />
praktische Fortbildung auf folgenden, <strong>für</strong> Großeinsatzfälle<br />
organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:<br />
1. Lagebeurteilung,<br />
2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen<br />
Einsatzes,<br />
3. Sammeln und Sichten von Verletzten,<br />
4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,<br />
5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,<br />
6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der<br />
Transportpriorität und des Transportzieles,<br />
7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,<br />
8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,<br />
9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,<br />
10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,<br />
11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,<br />
12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,<br />
13. medizinische Dokumentation.<br />
(Abs. 6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens<br />
alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges<br />
gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die<br />
mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf<br />
Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese<br />
Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf<br />
den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.<br />
Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 6<br />
obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung<br />
von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen<br />
Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den<br />
Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluss sind jeweils<br />
Bestätigungen auszustellen.<br />
Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der<br />
Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und<br />
Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs.<br />
5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 anzurechnen.<br />
Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />
Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen<br />
organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine<br />
solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung<br />
„Leitender Notarzt“ führen.<br />
Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten<br />
Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur<br />
Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender<br />
Notarzt“ zu tragen.<br />
2 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr
Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />
Erläuterung<br />
Das Ärztegesetz sieht grundsätzlich ein strenges Gebot der<br />
Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit von Fachärzten auf das<br />
jeweilige Sonderfach vor. Diese „Sonderfachbeschränkung“ gilt<br />
grundsätzlich auch <strong>für</strong> den fächerübergreifenden Bereich der<br />
Notfallmedizin.<br />
Der Lehrgang („Grundkurs“) gemäß § 40 Ärztegesetz trägt dem<br />
insofern Rechnung, als die theoretische und praktische Fortbildung<br />
auf jenen <strong>für</strong> die Notfallmedizin bedeutenden Gebieten vermittelt<br />
wird, die im Rahmen der vom jeweiligen Facharzt bereits<br />
absolvierten Fachausbildung nicht bzw. nicht im erforderlichen<br />
Ausmaß vorgesehen sind. Fachärzte dürfen unter den<br />
Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten<br />
fächerübergreifend tätig werden.<br />
Das Gesetz sieht weiters vor, dass durch eine zumindest alle 2<br />
Jahre zu besuchende Fortbildungsveranstaltung auch die laufende<br />
Entwicklung der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der<br />
Notfallmedizin vermittelt wird.<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme im organisierten Notarztdienst ist<br />
somit, sowohl <strong>für</strong> den Arzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin, als auch den<br />
Facharzt sowie approbierten Arzt, der Besuch des „Notarztkurses“<br />
und die positive Absolvierung des Abschlusstests. Darüberhinaus<br />
ist weiters mindestens alle zwei Jahre (also innerhalb einer Frist<br />
von 2 Jahren) eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.<br />
Die Bestätigung über den Besuch der Fortbildungsveranstaltung ist<br />
der jeweils zuständigen Landesärztekammer unaufgefordert zur<br />
Kenntnis zu bringen.<br />
Die Neuregelung der Novelle zum ÄG hat folgende Ergänzung<br />
gebracht:<br />
Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem<br />
Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische<br />
und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese<br />
Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf<br />
den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.<br />
Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des<br />
Lehrganges oder Besuch der letzten<br />
Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und<br />
theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die<br />
Abschlussprüfung des Lehrganges zu wiederholen<br />
Die Bezeichnung „Notarzt“ kann nur mit Nachweis der<br />
Absolvierung des Lehrganges gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz<br />
sowie einer Tätigkeit im Rahmen von organisierten Notarztdiensten<br />
geführt werden. Die Führung der Bezeichnung „Notarzt“ fällt weg,<br />
wenn keine Teilnahme im Rahmen organisierter Notarztdienste<br />
gegeben ist.<br />
Besonders wichtig ist, dass § 40 nur <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin,<br />
Fachärzte sowie approbierte Ärzte zur Anwendung gelangt.<br />
Somit dürfen nur Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung<br />
berechtigt sind (Eintragung in die Ärzteliste) und die<br />
Voraussetzungen des § 40 Ärztegesetz erfüllen, am organisierten<br />
Notarztdienst teilnehmen.<br />
Mit Inkrafttreten des EWR/EU können auch Notarztkurse<br />
(„Grundkurse“), die im EWR/EU-Raum absolviert wurden, unter<br />
der Voraussetzung der Gleichwertigkeit von der zuständigen<br />
Landesärztekammer anerkannt werden.<br />
Ebenfalls unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit können<br />
EWR/EU-Fortbildungsveranstaltungen (2-tägig) von der<br />
Österreichischen Ärztekammer anerkannt werden. Der Antrag auf<br />
Anerkennung ist im Wege der zuständigen Landesärztekammer<br />
unter Nachweis des detaillierten Kursprogrammes einzubringen.<br />
Mit dem Ärztegesetz 1998 wurde die gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> den<br />
leitenden Notarzt geschaffen.<br />
Demgemäß können <strong>Notärzte</strong>, nach einer mindestens dreijährigen<br />
Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten<br />
Rettungsdienstes oder einer zumindest gleichlangen Ausübung<br />
einer notärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt einen<br />
Fortbildungslehrgang von mindestens 60 Stunden besuchen, in dem<br />
3 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr
Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />
<strong>für</strong> Großeinsatzfälle die notwendige theoretische und praktische<br />
Fortbildung erfolgt.<br />
Das Gesetz sieht weiters <strong>für</strong> leitende <strong>Notärzte</strong> vor, dass zusätzlich<br />
zum Lehrgang gemäß Abs. 5 mindestens alle vier Jahre,<br />
gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5<br />
(Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15<br />
Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie<br />
umfasst, zu besuchen ist. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im<br />
Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu<br />
absolvieren.<br />
Entsprechend der neugeschaffenen Funktion des leitenden<br />
Notarztes kann von <strong>Notärzte</strong>n, die die geforderten Voraussetzungen<br />
erfüllen und eine Tätigkeit als leitender Notarzt im Rahmen<br />
organisierter Rettungsdienste ausüben, die Bezeichnung „leitender<br />
Notarzt“ geführt werden. Die Berechtigung zur Führung der<br />
Bezeichnung „leitender Notarzt“ fällt weg, wenn keine Teilnahme im<br />
Rahmen organisierter Notarztdienste gegeben ist.<br />
23.12.2003<br />
D ru ckans icht<br />
4 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr