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INFORMATIONSBLATT Information für Notärzte

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Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />

H om e<br />

Ärzte ver ze i ch ni s<br />

W oc he nen dd i en st e<br />

Kra nk enh äu ser<br />

Job bö r se<br />

Ord in ation sbö rse<br />

Ärzte - In fo<br />

Kur ie n<br />

N ie de r la ssung<br />

T ur nu sär zt e<br />

W ah lä r zt e<br />

Aus -/F or tb i ld un g<br />

R ec ht /Ta rife<br />

F or mu l ar e<br />

W oh lfahr ts fon ds<br />

Pre sse/Con siliu m<br />

Arzne i mitt el-In fo<br />

Qua lität ssi ch er ung<br />

Ärzte kam me r NÖ<br />

Lin ks<br />

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Ärzte-<strong>Information</strong>en<br />

<strong>Notärzte</strong>-<strong>Information</strong><br />

2003-12-23 11:18:00 Platl Barbara<br />

Stand: Dezember 2003<br />

<strong>INFORMATIONSBLATT</strong><br />

<strong>Information</strong> <strong>für</strong> <strong>Notärzte</strong><br />

<strong>Information</strong>en:<br />

Christa Breznicky, Tel: 01/53751-222, Fax: 01/53751-280, EMail:<br />

sek r-ref er ate @a rztnoe.a t<br />

Gesetzliche Grundlage<br />

§ 40 ÄG – 1998:<br />

(Abs. 1) Approbierte Ärzte, Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin und<br />

Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen<br />

organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw.<br />

Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß<br />

Abs. 2 im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen,<br />

der mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen<br />

ist.<br />

(Abs. 2) Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen<br />

Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf<br />

folgenden Gebieten zu vermitteln:<br />

1. Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von<br />

Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und<br />

Wasserhaushaltes;<br />

2. Intensivbehandlung;<br />

3. Infusionstherapie;<br />

4. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie<br />

einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie<br />

Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen<br />

Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;<br />

5. Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und<br />

6. Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren<br />

Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich<br />

EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.<br />

(Abs. 3) Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab<br />

dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige<br />

theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.<br />

Diese Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum<br />

30. auf den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren. Wird<br />

innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrganges<br />

oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine<br />

zweitägige praktische und theoretische<br />

Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die<br />

Abschlussprüfung des Lehrganges zu wiederholen.<br />

Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 2 und<br />

Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 obliegt den<br />

Ärztekammern in den Bundesländern.<br />

Über den erfolgreichen Abschluss sind jeweils Bestätigungen<br />

auszustellen.<br />

Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der<br />

Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und<br />

Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs.<br />

Suchen<br />

Workshop des Referates <strong>für</strong><br />

Berufsplanung,<br />

Niederlassung und<br />

Niederlegung am 13.11.2004<br />

Kollektivvertrag <strong>für</strong> die<br />

Angestellten von Ärzten<br />

(ausgenommen von<br />

Zahnärzten) in NÖ<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

Bezirksärzteversammlungen<br />

im Oktober<br />

m eh r...<br />

Veranstaltungstermine des<br />

Wahlarztreferates<br />

Aktuelles aus dem<br />

Wahlarztreferat<br />

Vorstandssitzung &<br />

Vollversammlung vom<br />

08.09.2004<br />

Kollektivvertrag <strong>für</strong> die<br />

Angestellten von NÖ<br />

Zahnärzten<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

Niederlassungsberatung <strong>für</strong><br />

Wahlärzte 27. Okt. 2004<br />

Wahlarztformulare<br />

Stationäre Vereinbarung<br />

Sonderklasse und<br />

OP-Gruppenschema<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

m eh r...<br />

1 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr


Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />

2 und 3 anzurechnen.<br />

Ärzte im Sinne des Abs. 1, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter<br />

Notarztdienste gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen und eine solche<br />

Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“<br />

führen.<br />

<strong>Information</strong> <strong>für</strong> leitende<br />

<strong>Notärzte</strong><br />

Gesetzliche Grundlage<br />

§ 40 ÄG – 1998:<br />

(Abs. 4) <strong>Notärzte</strong>, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche<br />

Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben,<br />

haben einen Lehrgang gemäß Abs. 5 im Gesamtausmaß von 60<br />

Stunden zu besuchen. Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme an diesem<br />

Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im<br />

Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest<br />

gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen<br />

einer Krankenanstalt.<br />

(Abs. 5) Der Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 4 hat in Ergänzung<br />

zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und<br />

praktische Fortbildung auf folgenden, <strong>für</strong> Großeinsatzfälle<br />

organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:<br />

1. Lagebeurteilung,<br />

2. Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen<br />

Einsatzes,<br />

3. Sammeln und Sichten von Verletzten,<br />

4. Festlegung von Behandlungsprioritäten,<br />

5. medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,<br />

6. Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der<br />

Transportpriorität und des Transportzieles,<br />

7. Beurteilung des Nachschubbedarfs,<br />

8. ärztliche Beratung der Einsatzleitung,<br />

9. Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,<br />

10. Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,<br />

11. Mithilfe bei der Panikbewältigung,<br />

12. Einsatzleitung bei Großeinsätzen,<br />

13. medizinische Dokumentation.<br />

(Abs. 6) Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Abs. 5 ist mindestens<br />

alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges<br />

gemäß Abs. 5 (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die<br />

mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf<br />

Stunden Theorie umfasst, zu besuchen. Diese<br />

Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf<br />

den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.<br />

Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 6<br />

obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung<br />

von Fortbildungslehrgängen gemäß Abs. 5 der Österreichischen<br />

Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den<br />

Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluss sind jeweils<br />

Bestätigungen auszustellen.<br />

Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der<br />

Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und<br />

Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Abs.<br />

5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 anzurechnen.<br />

Ärzte im Sinne des Abs. 4, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> die<br />

Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen<br />

organisierter Rettungsdienste gemäß Abs. 4 bis 6 erfüllen und eine<br />

solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung<br />

„Leitender Notarzt“ führen.<br />

Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten<br />

Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur<br />

Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender<br />

Notarzt“ zu tragen.<br />

2 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr


Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />

Erläuterung<br />

Das Ärztegesetz sieht grundsätzlich ein strenges Gebot der<br />

Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit von Fachärzten auf das<br />

jeweilige Sonderfach vor. Diese „Sonderfachbeschränkung“ gilt<br />

grundsätzlich auch <strong>für</strong> den fächerübergreifenden Bereich der<br />

Notfallmedizin.<br />

Der Lehrgang („Grundkurs“) gemäß § 40 Ärztegesetz trägt dem<br />

insofern Rechnung, als die theoretische und praktische Fortbildung<br />

auf jenen <strong>für</strong> die Notfallmedizin bedeutenden Gebieten vermittelt<br />

wird, die im Rahmen der vom jeweiligen Facharzt bereits<br />

absolvierten Fachausbildung nicht bzw. nicht im erforderlichen<br />

Ausmaß vorgesehen sind. Fachärzte dürfen unter den<br />

Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten<br />

fächerübergreifend tätig werden.<br />

Das Gesetz sieht weiters vor, dass durch eine zumindest alle 2<br />

Jahre zu besuchende Fortbildungsveranstaltung auch die laufende<br />

Entwicklung der medizinischen Wissenschaft auf dem Gebiet der<br />

Notfallmedizin vermittelt wird.<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Teilnahme im organisierten Notarztdienst ist<br />

somit, sowohl <strong>für</strong> den Arzt <strong>für</strong> Allgemeinmedizin, als auch den<br />

Facharzt sowie approbierten Arzt, der Besuch des „Notarztkurses“<br />

und die positive Absolvierung des Abschlusstests. Darüberhinaus<br />

ist weiters mindestens alle zwei Jahre (also innerhalb einer Frist<br />

von 2 Jahren) eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.<br />

Die Bestätigung über den Besuch der Fortbildungsveranstaltung ist<br />

der jeweils zuständigen Landesärztekammer unaufgefordert zur<br />

Kenntnis zu bringen.<br />

Die Neuregelung der Novelle zum ÄG hat folgende Ergänzung<br />

gebracht:<br />

Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem<br />

Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische<br />

und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Diese<br />

Fortbildungsveranstaltung ist im Zeitraum vom 19. bis zum 30. auf<br />

den Stichtag folgenden Monat zu absolvieren.<br />

Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des<br />

Lehrganges oder Besuch der letzten<br />

Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und<br />

theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, so ist die<br />

Abschlussprüfung des Lehrganges zu wiederholen<br />

Die Bezeichnung „Notarzt“ kann nur mit Nachweis der<br />

Absolvierung des Lehrganges gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Ärztegesetz<br />

sowie einer Tätigkeit im Rahmen von organisierten Notarztdiensten<br />

geführt werden. Die Führung der Bezeichnung „Notarzt“ fällt weg,<br />

wenn keine Teilnahme im Rahmen organisierter Notarztdienste<br />

gegeben ist.<br />

Besonders wichtig ist, dass § 40 nur <strong>für</strong> Ärzte <strong>für</strong> Allgemeinmedizin,<br />

Fachärzte sowie approbierte Ärzte zur Anwendung gelangt.<br />

Somit dürfen nur Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung<br />

berechtigt sind (Eintragung in die Ärzteliste) und die<br />

Voraussetzungen des § 40 Ärztegesetz erfüllen, am organisierten<br />

Notarztdienst teilnehmen.<br />

Mit Inkrafttreten des EWR/EU können auch Notarztkurse<br />

(„Grundkurse“), die im EWR/EU-Raum absolviert wurden, unter<br />

der Voraussetzung der Gleichwertigkeit von der zuständigen<br />

Landesärztekammer anerkannt werden.<br />

Ebenfalls unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit können<br />

EWR/EU-Fortbildungsveranstaltungen (2-tägig) von der<br />

Österreichischen Ärztekammer anerkannt werden. Der Antrag auf<br />

Anerkennung ist im Wege der zuständigen Landesärztekammer<br />

unter Nachweis des detaillierten Kursprogrammes einzubringen.<br />

Mit dem Ärztegesetz 1998 wurde die gesetzliche Grundlage <strong>für</strong> den<br />

leitenden Notarzt geschaffen.<br />

Demgemäß können <strong>Notärzte</strong>, nach einer mindestens dreijährigen<br />

Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten<br />

Rettungsdienstes oder einer zumindest gleichlangen Ausübung<br />

einer notärztlichen Tätigkeit in einer Krankenanstalt einen<br />

Fortbildungslehrgang von mindestens 60 Stunden besuchen, in dem<br />

3 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr


Aerztekammer Niederoesterreich http://www.arztnoe.at/index.php?op=Kapitel&id_article=1225&c=read<br />

<strong>für</strong> Großeinsatzfälle die notwendige theoretische und praktische<br />

Fortbildung erfolgt.<br />

Das Gesetz sieht weiters <strong>für</strong> leitende <strong>Notärzte</strong> vor, dass zusätzlich<br />

zum Lehrgang gemäß Abs. 5 mindestens alle vier Jahre,<br />

gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges gemäß Abs. 5<br />

(Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15<br />

Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie<br />

umfasst, zu besuchen ist. Diese Fortbildungsveranstaltung ist im<br />

Zeitraum vom 43. bis zum 54. auf den Stichtag folgenden Monat zu<br />

absolvieren.<br />

Entsprechend der neugeschaffenen Funktion des leitenden<br />

Notarztes kann von <strong>Notärzte</strong>n, die die geforderten Voraussetzungen<br />

erfüllen und eine Tätigkeit als leitender Notarzt im Rahmen<br />

organisierter Rettungsdienste ausüben, die Bezeichnung „leitender<br />

Notarzt“ geführt werden. Die Berechtigung zur Führung der<br />

Bezeichnung „leitender Notarzt“ fällt weg, wenn keine Teilnahme im<br />

Rahmen organisierter Notarztdienste gegeben ist.<br />

23.12.2003<br />

D ru ckans icht<br />

4 of 4 08.10.2004 13:53 Uhr

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