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Tierschutzgesetz

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Zehnter Abschnitt<br />

Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere<br />

§ 13<br />

(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe<br />

anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere<br />

verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer<br />

Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des<br />

Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.<br />

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, mit Zustimmung des Bundesrates<br />

zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden<br />

durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.<br />

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren<br />

wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in<br />

einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder<br />

von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert<br />

werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die<br />

erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den<br />

Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In<br />

der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit<br />

und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren<br />

des Nachweises geregelt werden.<br />

§ 13a<br />

Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit<br />

Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen<br />

nachgewiesen wird, dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten<br />

landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die<br />

Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der<br />

freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren<br />

tätigen Gutachter festzulegen.<br />

Elfter Abschnitt<br />

Durchführung des Gesetzes<br />

§ 14<br />

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der<br />

Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit.<br />

Die genannten Behörden können<br />

1 . Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur<br />

Überwachung anhalten,<br />

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach<br />

diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen<br />

Behörden mitteilen,<br />

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des<br />

Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.<br />

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch<br />

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es<br />

kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von

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