Deckblatt Zucht und Haltungsrichtlinien HKC - Hannoverscher ...
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Norderstedt März 2001
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.......................................... Seite 1<br />
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit.................................. Seite 1<br />
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft........................................... Seite 3<br />
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft....................................... Seite 3<br />
§ 5 Mitgliedsbeiträge.................................................. Seite 4<br />
§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5<br />
§ 7 Organe des Vereins. ............................................... Seite 5<br />
§ 8 Vorstand......................................................... Seite 5<br />
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands. ........................................ Seite 6<br />
§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands.................................. Seite 6<br />
§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7<br />
§ 12 Mitgliederversammlung............................................ Seite 7<br />
§ 12a Kassenprüfung.................................................. Seite 8<br />
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9<br />
§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss. ................................................. Seite 9<br />
§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10<br />
§ 18 Auflösung des Vereins............................................ Seite 10
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
S A T Z U N G<br />
1. Der am 23. 04. 1994 in Hannover gegründete Verein führt den Namen<br />
"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB" <strong>und</strong> soll in das Vereinsregister eingetragen<br />
werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name<br />
"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB e. V."<br />
2. Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.<br />
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit<br />
1. Hauptziel des "HANNOVERSCHEN KATZEN CLUB e. V." ist die<br />
Förderung <strong>und</strong> Unterstützung des Katzenschutzes. Hierzu gehört in erster Linie,<br />
dass das Verständnis für das Wesen der Tiere <strong>und</strong> ihr Wohlergehen geweckt <strong>und</strong><br />
gefördert werden. Tiermisshandlungen <strong>und</strong> -quälereien sollen verhütet <strong>und</strong> deren<br />
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Personen des Täters veranlasst<br />
werden.<br />
2. Der "<strong>HKC</strong> e. V." verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige<br />
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />
Abgabenordnung. Er verfolgt keine konfessionellen <strong>und</strong> politischen Ziele. Im<br />
einzelnen wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch :<br />
2.1 Artenschutz der echten Wald- bzw. Wildkatzenspezies sowie Schutz aller<br />
Hauskatzenrassen.<br />
2.2 Förderung, Artenschutz <strong>und</strong> Reinerhaltung seltener Katzenarten, Rassen auf<br />
internationaler Ebene.<br />
2.3 Verbot <strong>und</strong> Bekämpfung sämtlicher Qual- <strong>und</strong> Krüppelzuchten, wie z. B. Faltoder<br />
Knickohren, fehlende oder verkrüppelte Schwänze, fehlendes Haarkleid,<br />
Verkürzung oder Knickung der Gliedmaßen ( sog. Dackelbeine).<br />
2.4 Ausarbeitung <strong>und</strong> Durchsetzung von strengen <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong><br />
als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz allein zum Schutz der Katze <strong>und</strong><br />
zur Reinerhaltung der vom Verein anerkannten Rassen.<br />
2.5 Strenge Überprüfung der <strong>Zucht</strong>zwinger auf Einhaltung der tierschützerischen<br />
Maßnahmen sowie Einhaltung der vereinsinternen <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Haltungsrichtlinien</strong>.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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Seite 2<br />
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
2.6 Förderung <strong>und</strong> Unterstützung von Kastrationsprogrammen zum Schutz freilebender<br />
Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten <strong>und</strong> anderen Tierschutzorganisationen.<br />
2.7 Vermittlung von Jungtieren <strong>und</strong> herrenlosen Tieren.<br />
2.8 Organisation <strong>und</strong> Durchführung von nationalen <strong>und</strong> internationalen<br />
Katzenausstellungen,<br />
a. um sicherzustellen, dass nur mit den besten standardgemäßen <strong>und</strong><br />
ges<strong>und</strong>en Tieren gezüchtet wird<br />
b. um das Wesen der Katze <strong>und</strong> ihre Schönheit möglichst vielen<br />
Menschen nahe zu bringen<br />
c. zum Zwecke der Bereitstellung von Ständen <strong>und</strong> Käfigen auch für<br />
andere Katzenschutzorganisationen für Aufklärungszwecke <strong>und</strong> zur<br />
Vermittlung von herrenlosen Katzen.<br />
2.9 Zusammenarbeit mit anderen deutschen <strong>und</strong> ausländischen Vereinen zwecks<br />
Erfahrungsaustausch <strong>und</strong> Unterstützung in allen Bereichen r<strong>und</strong> um die Katze.<br />
2.10 Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses, welches durch regelmäßige Kontrollen<br />
gewährleistet, dass ausschließlich ges<strong>und</strong>e Kater aufgenommen <strong>und</strong><br />
geführt werden, die nicht in Käfigen bzw. ständig ohne menschlichen Kontakt<br />
<strong>und</strong> Fürsorge gehalten werden.<br />
2.11 Ausbildung <strong>und</strong> Förderung von <strong>Zucht</strong>richtern, die besonderen Wert auf das<br />
Wesen der Katze legen, da dieses ihre artgemäße Haltung widerspiegelt.<br />
2.12 Finanzielle Leistungen im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten zur<br />
Unterstützung des aktiven Tierschutzes.<br />
2.13 Führung eines <strong>Zucht</strong>buchs <strong>und</strong> Erstellung von Ahnentafeln, um zu gewährleisten,<br />
dass nur mit ges<strong>und</strong>en <strong>und</strong> reinrassigen Tieren in kontrolliertem Rahmen<br />
gezüchtet wird.<br />
2.14 <strong>Zucht</strong>verbot, Ausschluss <strong>und</strong> Bekämpfung der Züchter, die Tierhändler <strong>und</strong><br />
oder Versuchslabors o. ä. Einrichtungen mit Tieren beliefern.<br />
3. Der "HANNOVERSCHE KATZEN CLUB e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt<br />
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es<br />
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen<br />
Zwecks ist ein evtl. vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden.<br />
Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des<br />
Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt<br />
werden. Vorhandenes, freiwerdendes Vermögen soll jedoch zum Wohl <strong>und</strong> zum<br />
Schutz von Tieren verwendet werden.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
1. Der "<strong>HKC</strong> e. V." besteht aus<br />
a) Ordentlichen Mitgliedern<br />
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr<br />
vollendet hat. Stimmberechtigt ist ein ordentliches Mitglied<br />
allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.<br />
b) Fördermitgliedern<br />
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen.<br />
Sie haben in diesem Verein kein <strong>Zucht</strong>recht.<br />
c) Ehrenmitgliedern<br />
Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung des<br />
Katzenschutzes im Allgemeinen <strong>und</strong> oder des Vereins im Besonderen<br />
verdient gemacht haben, durch Beschluss zu beitragsfreien<br />
Ehrenmitgliedern ernennen.<br />
d) Familienmitgliedern<br />
Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7.<br />
Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter in gerader Linie oder<br />
der Ehe- bzw. Lebenspartner dem <strong>HKC</strong> e.V. als ordentliches Mitglied<br />
angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft<br />
zusammenlebt. Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern<br />
gleichgestellt, haben im <strong>HKC</strong> e.V. jedoch kein <strong>Zucht</strong>recht.<br />
2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw.<br />
Fördermitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten<br />
ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.<br />
Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den<br />
Minderjährigen.<br />
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet allein der Vorstand innerhalb von<br />
4 Wochen nach Eingang des Antrages nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des<br />
Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.<br />
4. Ordentliche Mitglieder <strong>und</strong> Familienmitglieder verfügen bei<br />
Mitgliederversammlungen über aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht. Förder- <strong>und</strong><br />
Ehrenmitglieder haben dagegen nur aktives Wahlrecht.<br />
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste<br />
oder freiwilligen Austritt.<br />
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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Seite 4<br />
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen<br />
Vertreter zu unterschreiben. Der freiwillige Austritt muss bis zum 01. Oktober eines<br />
Jahres zum 31. Dezember desselben mitgeteilt werden. Geht die Meldung verspätet<br />
ein, ist der Austritt erst zum 30. Juni des nächsten Jahres möglich.<br />
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste<br />
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der<br />
Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren bzw. Auslagen für besondere<br />
Leistungen seitens des Vereins im Rückstand ist. Die Streichung darf erst<br />
beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate<br />
verstrichen sind <strong>und</strong> in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der<br />
Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich<br />
mitgeteilt werden.<br />
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen<br />
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies<br />
ist insbesondere der Fall, wenn sich das Mitglied nicht an die vom Verein aufgestellten<br />
<strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong> hält <strong>und</strong>/oder gegen die Satzung verstößt. Vor<br />
der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dieser dem Mitglied Gelegenheit zur<br />
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstandsbeschluss ist<br />
schriftlich zu begründen <strong>und</strong> dem Mitglied zuzusenden.<br />
§ 5 Mitgliedsbeiträge<br />
1. Zur Deckung der Kosten <strong>und</strong> zur Erreichung der Vereinsziele wird sowohl von den<br />
ordentlichen Mitgliedern als auch von den Fördermitgliedern ein Jahresbeitrag <strong>und</strong><br />
eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung<br />
des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr <strong>und</strong> anderer Gebühren bzw. Auslagen<br />
befreit<br />
2. Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit des Jahresbeitrages <strong>und</strong> der Aufnahmegebühr werden in der<br />
Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />
3. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen ( Zwingernamensschutz, Erstellung<br />
von Ahnentafeln, pp.) sind durch die ordentlichen Mitglieder weitere Gebühren<br />
zu zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse festgesetzt<br />
werden.<br />
4. Über fällige Beiträge <strong>und</strong> Gebühren erstellt der Schatzmeister eine spezifizierte<br />
schriftliche Rechnung. Für den Fall, dass ein Mitglied diesen Rechnungsbetrag ohne<br />
plausible Begründung nicht zahlt, wird ein Mahnverfahren in folgender Form<br />
eingeleitet:<br />
a) zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung wird eine Zahlungserinnerung<br />
erstellt, zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht;<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
b) nach weiteren vier Wochen wird dem Mitglied eine gebührenpflichtige<br />
Mahnung zugeschickt, die Höhe der Mahngebühren legt gemäß § 5 Abs.<br />
3 der Vorstand fest;<br />
c) sind Rechnung <strong>und</strong> Mahngebühren vier Wochen nach erfolgter Mahnung<br />
noch nicht beglichen, wird das weitere Verfahren einem Rechtsanwalt<br />
übergeben.<br />
5. Kann eine erteilte Einzugsermächtigung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt<br />
werden, ändert sich das Mahnverfahren wie folgt:<br />
a) unverzüglich nach Kenntnis teilt der Schatzmeister dem Mitglied den<br />
Tatbestand schriftlich mit <strong>und</strong> bittet um Kontenausgleich für einen<br />
erneuten Einzugsversuch oder Zahlung auf anderem Weg. Durch die<br />
Stornierung werden dem <strong>HKC</strong> e.V. durch die Bank Gebühren berechnet,<br />
diese werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Danach wird $ 5 Abs.<br />
4a) bis c) entsprechend angewandt.<br />
§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder<br />
1. Die Mitglieder sind berechtigt alle Leistungen <strong>und</strong> Einrichtungen des "<strong>HKC</strong> e. V."<br />
in Anspruch zu nehmen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br />
2. Sie sind ersucht, den Verein in Hinblick auf Werbung <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweite<br />
Bekanntmachung sowie bei der Durchsetzung <strong>und</strong> Verwirklichung seiner Ziele nach<br />
besten Kräften zu unterstützen <strong>und</strong> zu fördern. Satzung <strong>und</strong> <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Haltungsrichtlinien</strong> sind unbedingt einzuhalten.<br />
3. Eine ordentliche Mitgliedschaft oder deren Entsprechung in anderen<br />
Katzenzuchtvereinen ist ordentlichen Mitgliedern verboten. Sie dürfen von diesen<br />
Vereinen weder Stammbäume beziehen noch Zwingerregistrierungen vornehmen<br />
lassen.<br />
§ 7 Organe des Vereins<br />
§ 8 Vorstand<br />
Organe des Vereins sind der Vorstand <strong>und</strong> die Mitgliederversammlung.<br />
1. Der Vorstand des Vereins besteht insgesamt aus 7 Personen, nämlich dem 1. <strong>und</strong><br />
2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zuständig <strong>und</strong> verantwortlich für das Vereinsvermögen,<br />
dem Schriftführer, u. a. verantwortlich für die Sitzungsprotokolle, dem<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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Seite 6<br />
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
<strong>Zucht</strong>wart, u. a. zuständig für das Führen des <strong>Zucht</strong>buches sowie zwei Beisitzern,<br />
zuständig für die Pressearbeit des Vereins <strong>und</strong> für besondere Aufgaben.<br />
2. Der 1. <strong>und</strong> 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden<br />
Vorstand i. s. d. § 26 BGB.<br />
3. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands<br />
vertreten.<br />
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands<br />
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>und</strong> Entscheidungen des Vereins<br />
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung<br />
vorbehalten sind. Der Vorstand des "<strong>HKC</strong> e. V." hat insbesondere u. a. folgende<br />
Aufgaben :<br />
a. Vorbereitung <strong>und</strong> Einberufung der Mitgliederversammlung sowie<br />
Aufstellung einer Tagesordnung;<br />
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung <strong>und</strong> des<br />
<strong>Zucht</strong>ausschusses;<br />
c. Mitgliederbetreuung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,<br />
Erstellung des Jahresberichtes, Pressearbeit, Erstellung einer<br />
Vereinszeitung, Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des<br />
Vereins;<br />
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern; Ernennung<br />
von Ehrenmitgliedern.<br />
2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist der Vorstand gehalten, auch<br />
den <strong>Zucht</strong>ausschuss an der Beschlussfassung zu beteiligen.<br />
§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands<br />
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,<br />
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im<br />
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Wunsch in geheimer, schriftlicher<br />
Wahl, zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des<br />
Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Eine Wiederwahl<br />
der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im<br />
"<strong>HKC</strong> e.V." endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds<br />
2. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, kann<br />
der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
Mitglied kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen. Das kommissarische<br />
Vorstandsmitglied ist bis zu seiner Bestätigung oder einer anderen Wahl durch die<br />
nächste Mitgliederversammlung den ordentlich gewählten Mitgliedern in jeder<br />
Beziehung gleichgestellt, das gilt insbesondere für die Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des<br />
Vorstandes.<br />
§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes<br />
1. Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig abgehalten.<br />
2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden <strong>und</strong> bei dessen Verhinderung<br />
vom 2. Vorsitzenden, einberufen <strong>und</strong> geleitet werden. Die Einberufung<br />
kann mündlich bei einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen <strong>und</strong> die Tagesordnung<br />
braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die<br />
Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung, eigene Themen zur Aussprache <strong>und</strong><br />
Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses,<br />
sofern sie dem Vorstand nicht angehören, sind zu den Sitzungen ebenfalls<br />
einzuladen. Sie dürfen ebenfalls eigene Themen auf die Tagesordnung setzen,<br />
nehmen aber nur beratend teil <strong>und</strong> haben kein Stimmrecht.<br />
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend<br />
sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen der Mitglieder.<br />
4. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen,<br />
welches von ihm <strong>und</strong> dem Sitzungsleiter am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist.<br />
Dieses Protokoll ist bei Bedarf auf der nächsten Sitzung durch den Schriftführer<br />
vorzulesen.<br />
§ 12 Mitgliederversammlung<br />
1. In der Mitgliederversammlung des “<strong>HKC</strong> e.V.” hat jedes ordentliche Mitglied <strong>und</strong><br />
jedes Fördermitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur<br />
Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt<br />
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu<br />
erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.<br />
2. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:<br />
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das<br />
nächste Geschäftsjahr;<br />
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;<br />
c. Entlastung des Vorstandes;<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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§ 12a Kassenprüfung<br />
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Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Aufnahmegebühren;<br />
e. Wahl <strong>und</strong> Abberufung der Mitglieder des Vorstandes <strong>und</strong> des<br />
<strong>Zucht</strong>ausschusses;<br />
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung <strong>und</strong> über die Auflösung des<br />
Vereins;<br />
g. Wahl von zwei Kassenprüfern <strong>und</strong> einem Vertreter ( jährlich ), die nicht<br />
dem Vorstand angehören dürfen, von denen mindestens einer im letzten<br />
Jahr dieses Amt nicht ausgeübt haben darf.<br />
1. Die gemäß § 12 Abs. 2g gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr<br />
die Kasse, Bücher <strong>und</strong> Belege des Vereins <strong>und</strong> berichten darüber dem Vorstand <strong>und</strong><br />
der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines oder beider Prüfer tritt der<br />
gewählte Vertreter an dessen Stelle.<br />
2. Über die erfolgte Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom<br />
Schatzmeister <strong>und</strong> den Prüfern unterzeichnet <strong>und</strong> ist Bestandteil des<br />
Prüfungsberichtes. Ist die Prüfung getrennt erfolgt, so ist von jedem Prüfer eine<br />
getrennte Niederschrift zu erstellen <strong>und</strong> zu unterzeichnen.<br />
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche<br />
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer<br />
Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die<br />
Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Hierbei ist jedoch<br />
ebenfalls mindestens eine Frist von vier Wochen einzuhalten.<br />
2. Jedes Mitglied des " <strong>HKC</strong> e.V. " kann bis spätestens eine Woche vor einer<br />
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung<br />
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die<br />
Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der<br />
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.<br />
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn<br />
das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies<br />
schriftlich unter Angabe des Zwecks <strong>und</strong> der Gründe beantragt.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />
1. Die Mitgliederversammlung des " <strong>HKC</strong> e.V. "wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen<br />
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes<br />
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den<br />
Versammlungsleiter.<br />
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss<br />
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen<br />
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Beantragung kann mündlich<br />
erfolgen.<br />
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />
4. Die Mitgliederversammlung des " <strong>HKC</strong> e.V. " fasst Beschlüsse im allgemeinen mit<br />
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten<br />
als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei<br />
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche<br />
von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Ziele des Vereins kann nur mit<br />
Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder sowie der Förder- <strong>und</strong> Familienmitglieder,<br />
die auf der Versammlung anwesend sein müssen, beschlossen werden.<br />
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten, erfolgt<br />
eine Stichwahl dieser beiden Kandidaten. Gewählt ist dann derjenige, der mindestens<br />
eine Stimme mehr erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom<br />
Versammlungsleiter zu ziehende Los.<br />
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein<br />
Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter <strong>und</strong> Schriftführer zu<br />
unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Wunsch jedem Mitglied zugesandt.<br />
§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss<br />
1. Sitzungen des <strong>Zucht</strong>ausschusses werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im<br />
Jahr, abgehalten.<br />
2. Für die Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer der Mitglieder, Ankündigung, Leitung <strong>und</strong><br />
Durchführung der Sitzungen des Ausschusses gelten die gleichen Regeln wie für den<br />
Vorstand.<br />
3. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss besteht aus dem <strong>Zucht</strong>wart <strong>und</strong> zwei weiteren ordentlichen<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
Mitgliedern <strong>und</strong> beschließt mit einfacher Mehrheit.<br />
4. Die Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses sollen Züchter sein <strong>und</strong> müssen mindestens<br />
über ein Jahr <strong>Zucht</strong>erfahrung verfügen.<br />
5. Die Anzahl der Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses kann auf Beschluss des Vorstandes<br />
erhöht werden.<br />
6. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss des " <strong>HKC</strong> e.V. " ist nur dem Vorstand gegenüber<br />
verantwortlich.<br />
§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses<br />
1. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten<br />
betreffend der Katzenzucht zu beraten <strong>und</strong> zu beschließen.<br />
2. Insbesondere ist der Ausschuss streng nach Vorgabe des " <strong>HKC</strong> e.V. " zum Schutz<br />
der Katzen entsprechen § 2 der Satzung für folgende Aufgaben zuständig:<br />
a. <strong>Zucht</strong>beratung <strong>und</strong> Züchterbetreuung,<br />
b. Erlass von <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong>,<br />
c. Erstellen eines Deckkaterverzeichnisses,<br />
d. Führen eines <strong>Zucht</strong>buches<br />
e. Erstellen von Ahnentafeln,<br />
f. Zwingerkontrollen, Wurfabnahme <strong>und</strong> - kontrolle,<br />
g. Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />
betreffend der Katzenzucht u.a. auf Antrag des Vorstandes.<br />
§ 18 Auflösung des Vereins<br />
1. Die Auflösung des "<strong>HKC</strong> e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer<br />
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende<br />
<strong>und</strong> ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt<br />
Liquidatoren.<br />
3. Nach Beendigung der Liquidation muss ein ev. vorhandenes Vereinsvermögen zu<br />
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.<br />
4. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins<br />
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />
5. Vorhandenes Vermögen soll jedoch möglichst ausschließlich zum Wohl <strong>und</strong> zum<br />
Schutz von Tieren eingesetzt werden.<br />
6. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der " <strong>HKC</strong> e.V. "aus<br />
einem anderen Gr<strong>und</strong> aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.<br />
Diese Satzung wurde am 23.04.1994 beschlossen <strong>und</strong> ist mit den Änderungen vom<br />
26.4.1997, 1.4.2000 <strong>und</strong> 24.3.2001 in Kraft getreten<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
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Norderstedt August 2003
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.............................................Seite 1<br />
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit.....................................Seite 1<br />
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft..............................................Seite 3<br />
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft..........................................Seite 3<br />
§ 5 Mitgliedsbeiträge.....................................................Seite 4<br />
§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder. .....................................Seite 5<br />
§ 7 Organe des Vereins. ..................................................Seite 5<br />
§ 8 Vorstand......................................................Seite 5<br />
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands. ...........................................Seite 6<br />
§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands.....................................Seite 6<br />
§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7<br />
§ 12 Mitgliederversammlung...............................................Seite 7<br />
§ 12a Kassenprüfung.....................................................Seite 8<br />
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9<br />
§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss. ....................................................Seite 9<br />
§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10<br />
§ 18 Auflösung des Vereins.........................................Seite 10<br />
1. <strong>Haltungsrichtlinien</strong>.....................................................Seite 2<br />
1.1 Lebensraum...................................................Seite 2<br />
1.2. Pflege <strong>und</strong> Ernährung...........................................Seite 2<br />
1.3. Körperliche Eingriffe. ..........................................Seite 2<br />
1.4. Krankheiten <strong>und</strong> Todesfälle......................................Seite 3<br />
1.5. Impfungen <strong>und</strong> Tests............................................Seite 3
<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />
1.6 Haltungskontrolle.............................................. Seite 4<br />
1.7 Zuwiderhandlung. ............................................. Seite 4<br />
2. <strong>Zucht</strong>richtlinien....................................................... Seite 5<br />
2.1 Allgemeines................................................... Seite 5<br />
2.2 Zwingername.................................................. Seite 5<br />
2.3 Zulassung zur <strong>Zucht</strong>. ........................................... Seite 6<br />
2.4 Verpaarungsbestimmungen..................................... Seite 8<br />
2.5 Wurfabnahme................................................ Seite 11<br />
2.6 Erstellung der Ahnentafeln...................................... Seite 12<br />
2.7 Umschreibungen <strong>und</strong> Registrierungen von Ahnentafeln. . . . . . . . . . . . . . . Seite 14<br />
2.8 Abgabe von Tieren. ........................................... Seite 14<br />
2.9 Deckkaterverzeichnis. ......................................... Seite 15<br />
2.10 Rasseanerkennung............................................ Seite 16<br />
2.11 Titel <strong>und</strong> Championatsurk<strong>und</strong>en................................. Seite 16<br />
2.12 Kennzeichnung der Katzen..................................... Seite 17<br />
2.13 Inkrafttreten................................................. Seite 17<br />
Gebührenordnung...................................................... Seite 18<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 1
Seite 2<br />
<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />
1. <strong>Haltungsrichtlinien</strong><br />
Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen<br />
ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend!<br />
1.1 Lebensraum<br />
1.1.a Die Mitglieder des <strong>HKC</strong> e.V. sind verpflichtet, gr<strong>und</strong>sätzlich in Wohngemeinschaft<br />
mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraumminimum von<br />
8 m² als Mindestmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form <strong>und</strong> ausschließliche<br />
Zwingerhaltung sind verboten. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im<br />
Sinne des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen.<br />
Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist<br />
Menschenkontakt zu ermöglichen <strong>und</strong> gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben<br />
<strong>und</strong>/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend<br />
notwendiger Deckkaterseparierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung<br />
einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 8 m²<br />
Gr<strong>und</strong>fläche bei mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber,<br />
gut beheizbar, zugfrei <strong>und</strong> mit Tageslicht <strong>und</strong> Frischluftzufuhr versehen sein. Es<br />
müssen ausreichend Katzentoiletten sowie Liege- <strong>und</strong> Kratzmöglichkeiten zur<br />
Verfügung stehen.<br />
Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in<br />
einem Quarantänekäfig möglich.<br />
1.1.b Die Haltung von Katzen/Katern in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen,<br />
Gartenhäuschen <strong>und</strong>/oder Gartenkolonien ist den Mitgliedern des <strong>HKC</strong> e.V.<br />
verboten. (Ausnahme: freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen weiteren<br />
Menschenkontakt haben wollen.)<br />
1.2. Pflege <strong>und</strong> Ernährung<br />
1.2.a Die Tiere sind artgerecht zu ernähren. Die Futtermenge muss sich nach dem Bedarf<br />
der Tiere richten. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden <strong>und</strong><br />
säugenden Kätzinnen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser<br />
muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein.<br />
1.2.b Halblanghaar- <strong>und</strong> Langhaarkatzen müssen ausreichend regelmäßig gekämmt<br />
werden, um für die Tiere schmerzhafte Verfilzungen des Fells zu vermeiden.<br />
1.3. Körperliche Eingriffe<br />
1.3.a Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind spätestens mit 18<br />
Monaten zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere nur zu sterilisieren um sie<br />
potenten Katern als Gesellschaft beizugeben.<br />
1.3.b Ohren <strong>und</strong> Schwänze der Katze dürfen in keinem Fall kupiert werden. Eine teilweise<br />
oder vollständige Amputation von Ohren bzw. Schwanz ist nur bei medizinischer<br />
Notwendigkeit (vorliegende Verletzungen etc) durch einen Tierarzt (in Vollnarkose)<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
1<br />
2<br />
Geändert am 3.4.2004<br />
Geändert am 1.4.2006<br />
<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />
gestattet. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand einzureichen.<br />
1.3.c Die Amputation der Krallen, das Eindrücken des Nasenbeins sowie das Abknipsen,<br />
Abfeilen oder Abbrechen der Zähne ist strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein<br />
grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen!<br />
1.4. Krankheiten <strong>und</strong> Todesfälle<br />
1.4.a Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu<br />
konsultieren <strong>und</strong> seinem Rat zu folgen.<br />
1.4.b Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind unverzüglich zu separieren. Sie müssen<br />
besonders aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt empfohlenen Behandlungen<br />
sind sorgfältig durchzuführen. Kranke Tiere dürfen frühestens zwei Wochen nach<br />
erfolgter Genesung auf Ausstellungen gebracht werden, um eine unnötige Belastung<br />
<strong>und</strong> Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden.<br />
1<br />
1.4.c Schwerwiegende infektiöse Krankheiten jeglicher Art, insbesondere Infektionen wie<br />
Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, Bauchwassersucht <strong>und</strong> Pilzerkrankungen,<br />
sind dem Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V. binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen<br />
(Bei Unsicherheit ist der <strong>Zucht</strong>wart zu befragen). Danach wird vom <strong>HKC</strong> e.V. eine<br />
totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest<br />
nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von ansteckenden<br />
Krankheiten. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter mit seinen<br />
Tieren keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Katzen anwesend<br />
sind, besuchen; er darf ferner keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben <strong>und</strong><br />
keine Tiere abgeben oder verkaufen oder in Pension nehmen. Alle Angaben sind<br />
vertraulich zu behandeln.<br />
2<br />
1.4.d Jeder Todesfall einer Katze im Haushalt des Züchters – unabhängig davon, ob es sich um ein<br />
nachverstorbenes (nach einer bereits erfolgten Wurfabnahme) Jungtier, ein <strong>Zucht</strong>tier oder<br />
einen Kastraten handelt, ist dem <strong>Zucht</strong>wart per eMail, Brief oder Anruf anzuzeigen. Bei<br />
Todesfällen ohne offensichtliche Ursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie<br />
gegeben werden. Der Pathologiebef<strong>und</strong> ist dem <strong>Zucht</strong>wart in Kopie einzureichen.<br />
1.5. Impfungen <strong>und</strong> Tests<br />
1.5.a Jede im Haushalt des Mitgliedes lebende Katze ist regelmäßig gegen Katzenseuche <strong>und</strong><br />
Katzenschnupfen zu impfen. Die Impfung gegen Chlamydien wird in Kombination<br />
empfohlen mit dem Impfstoff der Firma Solvay Dohycat RCP Chlam. Außerdem sind<br />
regelmäßige Entwurmungen vorzunehmen (mindestens 4x jährlich).<br />
1.5.b Die regelmäßige Tollwutimpfung ist Pflicht für Ausstellungstiere sowie Tiere mit<br />
Freilauf.<br />
1.5.c Der Katzenhalter hat durch Bluttests sicherstellen zu lassen, dass sein gesamter Bestand<br />
frei ist von Leukose <strong>und</strong> FIV. Eine tierärztliche Bescheinigung hierüber ist dem<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 3
Seite 4<br />
<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />
Vorstand einzureichen<br />
- bei nicht Leukose geimpften Katzen/Katern: 1x jährlich.<br />
- bei Leukose durchgeimpften Bestand: nur bei Verdacht auf Leukose bei einem<br />
Einzeltier aus diesem Bestand.<br />
1.5.d Alle Impfungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.<br />
1.5.e Impfausweise <strong>und</strong> Testbescheinigungen müssen dem <strong>Zucht</strong>wart auf Wunsch hin<br />
vorgelegt werden.<br />
1.6 Haltungskontrolle<br />
1.6.a Der <strong>Zucht</strong>wart des <strong>HKC</strong> e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm<br />
beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.<br />
00 00<br />
1.6.b Den in 1.6.a benannten Personen ist zwischen 9-12 Uhr <strong>und</strong> 15-19 Uhr jederzeit -<br />
auch unangemeldet - Zutritt zu allen von Katzen bewohnten Räumen zu gestatten.<br />
Bei einer beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.7 verfahren.<br />
1.7 Zuwiderhandlung<br />
1.7.a Bei bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden <strong>Haltungsrichtlinien</strong> in<br />
einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den <strong>Haltungsrichtlinien</strong> nichts anderes<br />
gesagt ist, wie folgt verfahren:<br />
An das betreffende Mitglied ergeht ein schriftlicher Verweis mit der<br />
Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten<br />
Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält<br />
sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von<br />
ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.<br />
Wiederholter Verstoß gegen die Haltungs- bzw <strong>Zucht</strong>richtlinien sowie<br />
Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes ist ein grober Verstoß im Sinne des<br />
§ 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen. Dem Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V.<br />
bleibt das Recht einer Strafanzeige vorbehalten.<br />
1.7.b In dem Falle, dass durch den Verstoß einer zweiten Person <strong>und</strong>/oder deren Tieren ein<br />
nachweislicher Schaden entstand, wird das betreffende Mitglied zur Zahlung von<br />
Schadenersatzforderungen herangezogen.<br />
23. April 1994<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
2.1 Allgemeines<br />
3<br />
Ergänzung vom 31.3.2007<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2. <strong>Zucht</strong>richtlinien<br />
2.1.a Eine gewerblich organisierte <strong>Zucht</strong> ist in diesem Verein nicht zugelassen. Um dem<br />
Motto unseres Vereins SCHÜTZEN-HELFEN-ZÜCHTEN gerecht zu werden, sind<br />
nur reine Hobbyzuchten zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden strengstens<br />
kontrolliert.<br />
2.1.b Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reiner Vermehrungszucht zu enthalten!<br />
Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines <strong>Zucht</strong>ziels sorgfältig geplant werden, um<br />
den durchschnittlichen Standard der Rassen zu verbessern sowie die selteneren Rassen<br />
zu erhalten.<br />
2.1.c Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen <strong>und</strong>/oder Versuchslabors ist<br />
den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne<br />
des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen.<br />
2.1.d Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geldverdienen<br />
(Deckkaterstation) ist verboten.<br />
2.1.e Das Ausleihen von Katzen an andere Züchter ist untersagt. Ein Leasing-Verfahren ist<br />
nicht möglich.<br />
2.1.f Züchter im Sinne dieser <strong>Zucht</strong>ordnung ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze<br />
decken lässt bzw Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der<br />
Jungtiere ist.<br />
2.1.g Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw Rassekatze ohne Papiere<br />
decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem <strong>HKC</strong><br />
e.V. ausgeschlossen. Deckkaterbesitzer sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum<br />
Decken annehmen, deren Ahnentafel einzusehen.<br />
3 2.1.h Jährlich zum 31. Januar ist dem <strong>Zucht</strong>wart unaufgefordert eine komplette Bestandsliste<br />
seiner Tiere einzureichen, inklusive aller zum Zeitpunkt der Erfassung vorhandenen<br />
Jungtiere. Neben dem Namen der Katze sind Rasse, Geschlecht (kastriert/unkastriert),<br />
<strong>Zucht</strong>buchnummer (bei Rassekatzen), Farbe <strong>und</strong> Geburtsdatum anzugeben. Es werden<br />
keinen Ahnentafeln erstellt, wenn für das laufende Jahr keine Bestandsliste vorliegt!<br />
2.2 Zwingername<br />
2.2.a Jeder Züchter im <strong>HKC</strong> e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der<br />
Beantragung sind 3 verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge der Bevorzugung<br />
anzugeben. Der Vorstand überprüft, ob der Zwingername genutzt werden kann oder ob<br />
er bereits im <strong>HKC</strong> e.V. oder in anderen Vereinen geschützt wird. Der Züchter erhält<br />
nach abgeschlossener Überprüfung eine Zwingerurk<strong>und</strong>e.<br />
2.2.b Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Jeder Zwingername<br />
darf nur von einem Züchter genutzt werden.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 5
Seite 6<br />
4<br />
Änderung der <strong>Zucht</strong>richtlinien vom 2.5.1998<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2.2.c Bei der Beantragung des Zwingernamens muss angegeben werden, ob er dem Vornamen<br />
voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung ist 0beizubehalten.<br />
Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.<br />
2.2.d Zwingernamen anderer Vereine können bei Eintritt in den <strong>HKC</strong> e.V. übernommen<br />
werden, sofern der selbe Name nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde <strong>und</strong> nicht<br />
andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet der Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V. Die<br />
Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht<br />
zulässig.<br />
2.2.e Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Züchters. Die<br />
Wiederverwendung durch Dritte bleibt jedoch verboten, es sei denn, der Zwingername<br />
wurde testamentarisch übereignet.<br />
2.3 Zulassung zur <strong>Zucht</strong><br />
2.3.a Katzen <strong>und</strong> Kater mit folgenden Anomalien sind von der <strong>Zucht</strong> ausgeschlossen:<br />
Katzen, deren oberer Rand des Nasenspiegels über dem Rand des unteren<br />
4<br />
Augenlides liegt<br />
Epilepsie<br />
fehlendes Haarkleid (Sphinx)<br />
Kryptorchismus (Fehlen beider Hoden)<br />
Monorchismus (Einhoder)<br />
Ectromelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen)<br />
Entropion <strong>und</strong> Ectropion (Einwärts-bzw Auswärtskehrung des Lidrandes)<br />
Polydaktilie (Vielzehigkeit)<br />
Syndaktilie (zu wenig Zehen)<br />
Glasknochen, Trichterbrust, Wirbelverschmelzungen Krüppelschwanz, Schwanzlosigkeit,<br />
deformierte Rücken- <strong>und</strong> Schwanzwirbel, Knickschwanz,<br />
Unregelmäßigkeiten am Schwanz<br />
Rachen/Gaumen/Nasenspaltung<br />
Taubheit/Blindheit/Schielen/Mikrophthalmie (zu kleine Augen)<br />
Unter-/Oberkieferanomalien, Schiefgebiss, Vorbiss mehr als 2 mm<br />
Muskel/Sehnenverkürzungen<br />
Zwergwuchs<br />
Knick-/Faltohr<br />
Hydrocephalus<br />
Exophthalmus (hervortretender Augapfel)<br />
angeborene Zahnlosigkeit<br />
Polythelie (überzählige Zitzen)<br />
Tremor (ständiges Zittern)<br />
schwere Wesensmängel<br />
Dackelbeine (verkürzte Gliedmaßen)<br />
2.3.b <strong>Zucht</strong>tiere beiderlei Geschlechts müssen vor <strong>Zucht</strong>verwendung einem Tierarzt<br />
vorgestellt werden, um sämtliche unter § 2.3 aufgelisteten Anomalien auszuschließen.<br />
Eine Bescheinigung hierüber ist dem <strong>Zucht</strong>wart vorzulegen. Ersatzweise ist die<br />
Formnote “vorzüglich” der offenen Klasse (als Mindestbewertung) für das Tier<br />
nachzuweisen, erhalten auf einer internationalen Katzenausstellung durch einen<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
5<br />
Änderung vom 12.2.2005<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
internationalen Richter. Als Nachweis gilt eine Kopie des Richterberichtes. Mit dem<br />
Erreichen des Championtitels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein<br />
“vorzüglich”.<br />
2.3.c Frühestens zur <strong>Zucht</strong> eingesetzt werden dürfen Kätzinnen aller Rassen erst nach<br />
Vollendung des 10. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim <strong>Zucht</strong>ausschuss<br />
beantragt werden, wenn dies aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen erforderlich wird.<br />
Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der Gr<strong>und</strong> für die<br />
empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist. Antrag <strong>und</strong> Genehmigung müssen<br />
schriftlich erfolgen.<br />
2.3.d Katzen <strong>und</strong> Kater ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bzw Katzen die mehr als zweimal<br />
mit Kaiserschnitt entb<strong>und</strong>en haben dürfen nicht mehr zur <strong>Zucht</strong> verwendet werden. Sie<br />
müssen durch einen Tierarzt kastriert werden. Begründete Ausnahmen von dieser<br />
Regelung kann der <strong>Zucht</strong>ausschuss des <strong>HKC</strong> e.V. nach gewissenhafter Prüfung des<br />
<strong>Zucht</strong>zieles <strong>und</strong> Einreichen eines tierärztlichen Ges<strong>und</strong>heitsattestes für das betreffende<br />
Tier genehmigen.<br />
2.3.e Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte oder ein häufiges Nachsterben<br />
erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung beim Tierarzt auf ihre<br />
<strong>Zucht</strong>tauglichkeit geprüft <strong>und</strong> ggf. aus der <strong>Zucht</strong> genommen werden.<br />
5 2.3.f Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD vorgeschrieben:<br />
! Perser <strong>und</strong> Perser-Einkreuzungen<br />
! Exotic Shorthair<br />
! Britisch Kurzhaar<br />
! Selkirk Rex<br />
Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD-empfohlen:<br />
! Heilige Birma<br />
! Burmillas<br />
! Maine Coon<br />
! Ragdoll<br />
! Norwegische Waldkatze<br />
Vor dem Test muss das zu testende Tier eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet<br />
werden. Die Chipnummer muss auf dem Test vermerkt sein.<br />
Das Testergebnis muss dominant negativ (NN) sein, das heißt, die Tiere sind reinerbig<br />
<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>, eine Anlage für das Defektgen liegt nicht vor.<br />
Für Tiere, die nicht über die entsprechenden PKD-Untersuchungen verfügen, wird keine<br />
<strong>Zucht</strong>erlaubnis erteilt.<br />
Für Jungtiere, die nicht über eine PKD-Negativbescheinigung verfügen oder deren<br />
Eltern nicht über die entsprechende Bescheinigung verfügen, werden keine Ahnentafeln<br />
ausgestellt.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 7
6<br />
Anderung vom 1.1.2008<br />
7<br />
Zusatz vom 1.1.2008<br />
8<br />
Hinzugefügt am 20.2.2010<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
6 2.3.g Vor <strong>Zucht</strong>einsatz sind alle Tiere der Rasse<br />
Seite 8<br />
! Abessinier<br />
! Somali<br />
durch einen DNA Test auf PRA (Progressive Retina Atrophie) zu testen.<br />
Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.<br />
Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.<br />
Mit Katzen, bei denen eine PRA nachgewiesen wird, darf nicht gezüchtet werden!<br />
7 2.3.h Für die Norwegische Waldkatze wird vor <strong>Zucht</strong>einsatz ein DNA Test auf GSD IV<br />
(Glukose Speicherkrankheit) vorgeschrieben. Mit positiv getesteten Tieren darf nicht<br />
gezüchtet werden.<br />
Sollte in Ausnahmefällen mit einem positiv getestetem Tier gezüchtet werden, so ist es<br />
unbedingt erforderlich, dass der Partner negativ getestet ist. Alle Nachkommen aus<br />
einer solchen Verpaarung müssen auf GSD IV getestet werden. Es dürfen nur solche<br />
Nachkommen zur <strong>Zucht</strong> eingesetzt oder als <strong>Zucht</strong>tier abgegeben werden, die GSD IV<br />
negativ getestet wurden. Positiv getestete Tiere sollten nur kastriert abgegeben werden<br />
oder mit einem deutlichen <strong>Zucht</strong>verbot in der Ahnentafel gekennzeichnet werden!<br />
Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.<br />
Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.<br />
8 2.3.i Es wird empfohlen <strong>Zucht</strong>tiere aller Rassen vor dem <strong>Zucht</strong>einsatz auf HCM bei einem<br />
Kardiologen untersuchen zu lassen. Die HCM Untersuchungen sollten bei weiblichen<br />
Katzen bis zum 7. Lebensjahr <strong>und</strong> bei Katern bis zum 4. Lebensjahr mindestens in<br />
einem 2 jährigen Intervall wiederholt werden.<br />
2.4 Verpaarungsbestimmungen<br />
2.4.a Es dürfen nur Tiere verpaart werden, die ges<strong>und</strong>, pilz-, wurm-, <strong>und</strong><br />
parasitenfrei sind sowie ausreichend geimpft gegen Katzenseuche,<br />
Katzenschnupfen <strong>und</strong> Leukose.<br />
Alternativ zur Leukoseimpfung kann der Nachweis eines negativen<br />
Leukose-Bluttestes beigebracht werden, der zum Zeitpunkt der Deckung<br />
nicht älter als 8 Wochen sein darf.<br />
2.4.b Kein Katerhalter ist verpflichtet, eine zwingerfremde Katze zum Decken<br />
anzunehmen.<br />
2.4.c Ausstellungstiere dürfen generell frühestens zwei Wochen nach der<br />
Ausstellung zur Paarung mit zwingerfremden Katzen zugelassen werden.<br />
2.4.d Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren<br />
Besitzer in keinem <strong>Zucht</strong>verband Mitglied ist, um damit die ungezielte Vermehrung<br />
von Katzen zu vermeiden.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
9<br />
Änderung vom 31.3.2007<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2.4.e Falls zwischen Züchtern keine anders lautende Absprachen getroffen<br />
werden, gelten folgende Empfehlungen (ohne Anspruch auf<br />
Vollständigkeit):<br />
I Die vereinbarte Deckgebühr ist fällig bei Abholung der gedeckten<br />
Katze. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung <strong>und</strong><br />
Kopien des Katerstammbaumes, der Leukose-Impfeintragung oder des<br />
Leukosetests, der Katzenseuche/Katzenschnupfen-Impfeintragung<br />
sowie eine Kopie des “ vorzüglich”-Nachweis oder der<br />
Ges<strong>und</strong>heitsbescheinigung laut § 2.3.b.<br />
II Bei erfolgloser Deckung ist eine zweite kostenfreie Deckung innerhalb<br />
von 12 Monaten nach dem ersten Deckdatum zu gewähren. Der<br />
Katerbesitzer ist innerhalb von 10 Wochen nach dem ersten<br />
Deckdatum schriftlich von der erfolglosen Deckung zu unterrichten.<br />
III Sollte die Kätzin innerhalb des genannten Zeitraumes dem Deckkater<br />
aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugeführt werden können<br />
(z.B. wegen nachgewiesener Unfruchtbarkeit, Kastration oder Tod), so<br />
muss eine Ersatzkatze aus dem Bestand des Kätzinnenbesitzers für<br />
eine einmalige kostenfreie Deckung akzeptiert werden.<br />
IV Absatz III bedarf einer erneuten Vereinbarung zwischen dem Katzen<strong>und</strong><br />
dem Katerbesitzer, wenn die zuerst gedeckte Katze trächtig wurde,<br />
den Wurf jedoch durch irgendwelche Umstände wieder verloren hat.<br />
Dieses darf dem Katereigner nicht angelastet werden.<br />
V Die Rückforderung der gezahlten Deckgebühr ist unzulässig, auch<br />
dann, wenn Deckung <strong>und</strong> Nachdeckung ohne Erfolg blieben.<br />
2.4.f Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu verlangen oder zu versprechen.<br />
Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Die<br />
Deckgebühr muss zwischen den Besitzern von Kater <strong>und</strong> Kätzin vereinbart werden.<br />
2.4.g Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter<br />
Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine<br />
zwingerfremde Katze zugeführt werden.<br />
2.4.h Nach erfolgter Paarung darf die Kätzin für die Dauer von vier Wochen keinem<br />
anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckungen vermieden werden. Doppeldeckungen<br />
sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine (auch unbeabsichtigte)<br />
Doppeldeckung, ganz besonders, wenn diese zum Teil rassefremder<br />
Natur war, so kann er gemäß §4.4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen<br />
werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der<br />
Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen. Jungtiere aus versehentlichen<br />
Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume!<br />
2.4.i Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen.<br />
Zwischen Geburtstermin <strong>und</strong> erneuter Deckung müssen mindesten sechs Monate<br />
liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt.<br />
9 2.4.j Vollgeschwisterverpaarungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten.<br />
2.4.k Paarungen von Halbgeschwistern <strong>und</strong> Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 9
10<br />
11<br />
12<br />
Seite 10<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
Änderung der <strong>Zucht</strong>ordnung vom 2.5.1998<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
zulässig, wenn in deren Vorfahrenreihe 10 oder mehr verschiedene Ahnen in drei<br />
aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner<br />
selbst, deren Eltern <strong>und</strong> Großeltern.<br />
2.4.l Die Verpaarungen von SIAM/OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin) untereinander<br />
sind erlaubt.<br />
Thai Katzen dürfen nur mit Thaikatzen bzw. OKH mit Thai-Typ verpaart werden.<br />
Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist erlaubt.<br />
Die Verpaarung von Kartäusern/Chartreuse sowie BKH/EKH aller Farbschläge<br />
einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt.<br />
Die Verpaarung von Persern/alten Typs <strong>und</strong> Persern/Extremtyps aller Farbschläge<br />
einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt, ebenso deren Verpaarung mit<br />
Exotic Shorthair aller Farbschläge einschließlich Colourpoint. Die Nachkommen<br />
mit kurzer Nase erhalten in der Ahnentafel den Zusatz “nicht zur <strong>Zucht</strong><br />
zugelassen”. 10<br />
Die Verpaarung Sibirische Katze mit der Neva Masquarade ist erlaubt.<br />
2.4.m Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse verpaart werden. Besondere<br />
<strong>Zucht</strong>vorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der<br />
schriftlichen Genehmigung des <strong>Zucht</strong>ausschusses. Anträge hierauf sind schriftlich<br />
mit ausführlicher Begründung beim <strong>Zucht</strong>wart einzureichen. Dessen Urteil ist<br />
verbindlich. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der<br />
Satzung <strong>und</strong> zum kann Ausschluss führen.<br />
2.4.n Jegliche Fremdrasseneinkreuzung in existenzgefährdete Katzenarten (Maine<br />
Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora, Türkisch<br />
Van, Ragdoll, Korat, Singapura) ist strikt verboten!<br />
2.4.o Die Verpaarung von Maine Coon <strong>und</strong> Norwegischen Waldkatzen mit Katzen,<br />
die den Maskenfaktor zeigen oder verdeckt tragen einschließlich der<br />
Farbschläge chocolate, lilac, cinnamon, <strong>und</strong> fawn ist strikt verboten!<br />
2.4.p Die Verpaarung weiß x weiß <strong>und</strong> weiß x scheckungsweiß ist verboten.<br />
2.4.q Alle weißen <strong>Zucht</strong>tiere müssen in einem audiometrischen Hörtest nachweisen,<br />
11<br />
dass sie auf beiden Ohren hören können.<br />
Alle Nachkommen einer weißen Katze müssen vor Beantragung der<br />
Stammbäume auf Ihre Hörfähigkeit untersucht werden (es reicht das Attest<br />
eines Tierarztes). Für nichthörende Jungtiere wird ein <strong>Zucht</strong>ausschluss in der<br />
Ahnentafel vermerkt. 12<br />
Mit nichthörende Katzen (einseitig oder beidseitig) darf nicht gezüchtet werden!<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
13<br />
14<br />
15<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
13<br />
2.4.r Für folgende Rassen ist vor dem <strong>Zucht</strong>einsatz die Blutgruppe zu bestimmen:<br />
2.5 Wurfabnahme<br />
• Abessinier<br />
• Somali<br />
• Ragdoll<br />
• Britisch Kurzhaar<br />
Dies dient der Früherkennung von Problemen bei der Welpenaufzucht durch<br />
Blutgruppenunverträglichkeiten zwischen der Mutterkatze <strong>und</strong> einzelnen<br />
Welpen.<br />
Weibliche Tiere mit der Blutgruppe B sollten nur mit Katern der gleichen<br />
Blutgruppe verpaart werden!<br />
2.5.a Der Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V., im besonderen der <strong>Zucht</strong>wart, berät die Mitglieder in<br />
allen züchterischen Fragen. Dem <strong>Zucht</strong>buchamt (siehe Vordruck Wurfmeldung)<br />
sind Würfe unverzüglich nach der Geburt anzuzeigen. Eine Deckbescheinigung ist<br />
spätestens 6 Wochen nach der erfolgten Deckung im <strong>Zucht</strong>buchamt einzureichen.<br />
Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des<br />
<strong>Zucht</strong>ausschusses des <strong>HKC</strong> e.V. Dieser kann gr<strong>und</strong>sätzlich zwei andere Mitglieder<br />
des Vereins mit der Wurfabnahme beauftragen. Für jeden Wurf wird die Abnahme<br />
per Zertifikat bescheinigt. Terminabsprachen finden zwischen Züchter <strong>und</strong> dem für<br />
die Region zuständigen Mitglied des <strong>Zucht</strong>ausschusses direkt statt. Die Fahrtkosten<br />
(Benzinverbrauch -max. 10l Super/100 km- für den direkten An- <strong>und</strong> Rückfahrweg)<br />
gehen zu Lasten des Züchters.<br />
2.5.b Den wurfabnehmenden Personen sind alle Jungtiere des Wurfes <strong>und</strong> die<br />
Mutterkatze vorzustellen.<br />
2.5.c Der Züchter hat das Recht, eine 2. Wurfabnahme schriftlich zu beantragen. Der<br />
<strong>HKC</strong> e.V. behält sich vor, dass beanstandete Tiere gegebenenfalls einem<br />
Tierarzt nach Wahl des <strong>HKC</strong> e.V. zur Untersuchung vorführen zu lassen. Sollten<br />
sich die Einwände des Züchters bestätigen, übernimmt der <strong>HKC</strong> e.V. die Kosten<br />
für die vom <strong>HKC</strong> e.V. geforderten Untersuchungen, anderenfalls hat der Züchter<br />
die Kosten zu übernehmen.<br />
14<br />
2.5.d Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem <strong>Zucht</strong>buchamt<br />
meldepflichtig!<br />
2.5.e Es ist erlaubt für die Würfe oder einen Teil der Würfe bei der TICA<br />
15<br />
Stammbäume zu beantragen. Die Beantragung bei der TICA muss schriftlich<br />
beim <strong>Zucht</strong>buchamt gemeldet werden <strong>und</strong> bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 11
Seite 12<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
durch das <strong>Zucht</strong>buchamt. Die vom <strong>HKC</strong> e.V. ausgestellten Ahnentafeln für die<br />
entsprechenden Katzen sind der Meldung beizufügen <strong>und</strong> werden dort<br />
vernichtet.<br />
2.6 Erstellung der Ahnentafeln<br />
2.6.a Nur Mitglieder des <strong>HKC</strong> e.V. können bei diesem Ahnentafeln beantragen.<br />
2.6.b Wurfmeldungen müssen innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen<br />
höchstens 12 Wochen) nach der Geburt dem <strong>Zucht</strong>wart zugeleitet werden. Die<br />
Wurfmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Ahnentafeln für alle lebenden Jungtiere.<br />
Wird die Beantragungsfrist ohne schwerwiegende Gründe versäumt, kann der<br />
<strong>Zucht</strong>ausschuss des <strong>HKC</strong> e.V. die Erstellung von Ahnentafeln verweigern.<br />
2.6.c Die Wurfmeldung muss folgende Angaben beinhalten:<br />
I Geburtstag des Wurfes <strong>und</strong> Anzahl der männlichen/weiblichen lebenden<br />
sowie totgeborenen <strong>und</strong> nachgestorbenen Jungtiere. Letztere sollen in der<br />
Wurfmeldung inkl. Todesdatum <strong>und</strong> Sterbegr<strong>und</strong> zuerst aufgeführt<br />
werden. Bei unklarem Sterbegr<strong>und</strong> muss ein Pathologiebef<strong>und</strong> eingeholt<br />
<strong>und</strong> in Kopie beigefügt werden.<br />
II Vollständige Anschrift inkl. Zwingernummer, Datum <strong>und</strong> Unterschrift des<br />
Züchters.<br />
2.6.d Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:<br />
I Deckbescheinigung vom Katerhalter (spätestens 6 Wochen nach der<br />
erfolgten Deckung).<br />
II Fotokopien der Elternstammbäume.<br />
III Fotokopien der Leukose-Impfeintragung oder des negativen Leukosetestnachweises<br />
von beiden Elternteilen.<br />
IV Fotokopien der Katzenseuche/Katzenschnupfen - Impfeintragung beider<br />
Elterntiere.<br />
V gegebenenfalls Nachweise der “vorzüglich” - Bewertungen, sofern es sich<br />
um einen erstmaligen Wurf/ eine erstmalige Deckung handelt <strong>und</strong> dieser<br />
Nachweis noch nicht registriert wurde, oder Kopie des Attestes gemäß §<br />
2.3.b.<br />
VI Kopie des Wurfabnahme - Zertifikates.<br />
VII Kopie der Ges<strong>und</strong>heitsatteste für alle Jungtiere (Vorlage vom Verein).<br />
2.6.e Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges.<br />
Der <strong>Zucht</strong>ausschuss ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 16. Lebenswoche dem<br />
Züchter zuzuleiten(bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Maskenkatzen gilt entsprechend<br />
die 20. Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen Nachnahme.<br />
Kommt eine solche Sendung als nicht angenommen zum <strong>Zucht</strong>wart zurück,<br />
wird vom Schatzmeister das übliche Erinnerungs - bzw Mahnverfahren eingeleitet.<br />
Die 1. Erinnerung ist kostenfrei, jede weitere wird mit 5,- € beaufschlagt.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
16<br />
Ergänzung vom 16.8.2003<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2.6.f Jungtieren aus einem Wurf sind Eigennamen mit demselben Anfangsbuchstaben zu<br />
geben. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge wird empfohlen aber nicht<br />
vorgeschrieben.<br />
2.6.g Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters.<br />
2.6.h Bei Jungtieren, die einen der unter § 2.3.a aufgeführten Defekte aufweisen, wird<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich ein Vermerk über absolutes, unwiderrufliches <strong>Zucht</strong>verbot in der<br />
Ahnentafel angebracht. Der Züchter hat sicherzustellen, dass solche Tiere keinesfalls<br />
durch ihn oder dritte Personen in die <strong>Zucht</strong> gelangen.<br />
2.6.i Für ges<strong>und</strong>e Jungtiere ohne <strong>Zucht</strong>qualität kann auf schriftlichen Antrag des<br />
Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden. Gleichzeitig<br />
erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei. Beides kann nur<br />
auf schriftlichen Antrag (mit Begründung) des Züchters wieder gelöscht werden.<br />
2.6.j Die Stammbäume gestorbener Tiere sind zwecks Streichung in der Zentralkartei<br />
unverzüglich beim <strong>Zucht</strong>wart einzureichen. Sie werden nach Kenntlichmachung<br />
zurückgereicht.<br />
2.6.k Eigenmächtige Änderungen in Ahnentafeln sind unzulässig <strong>und</strong> machen das<br />
Dokument wertlos.<br />
2.6.l Der Verlust einer Ahnentafel ist dem <strong>Zucht</strong>wart unverzüglich zu melden. Die<br />
Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift<br />
enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die<br />
Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich<br />
zurückgesandt werden.<br />
16 2.6.m Zusatz variant (var) - für alle Rassen außer Exotic Shorthair<br />
• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Kurzhaar langhaarige Jungtiere, so wird<br />
auf den Ahnentafeln aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Elterntiere<br />
der Zusatz variant (var) eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elternteile kann<br />
der Zusatz variant (var) auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.<br />
• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Langhaar langhaarige Jungtiere, so wird<br />
auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des<br />
kurzhaarigen Elternteiles der Zusatz variant (var) eingetragen. In der Ahnentafel<br />
des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant (var) auf Wunsch des<br />
Besitzers hinzugefügt werden.<br />
• Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar * Kurzhaar erhalten<br />
auf der Ahnentafel hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant (var).<br />
• Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant (var) tragen,<br />
dürfen uneingeschränkt miteinander <strong>und</strong> auch mit den kurzhaarigen der gleichen<br />
Rasse (oder mit anderen, laut <strong>Zucht</strong>ordnung erlaubten Rassen) ohne den Zusatz<br />
variant (var) verpaart werden, soweit dies nicht gegen andere Bestimmungen der<br />
<strong>Zucht</strong>ordnung verstößt.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 13
17<br />
Ergänzung vom 16.11.2006<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2.7 Umschreibungen <strong>und</strong> Registrierungen von Ahnentafeln<br />
Seite 14<br />
17 2.7.a Der <strong>HKC</strong> e.V. erkennt Ahnentafeln aller eingetragenen <strong>Zucht</strong>vereine an. Ein Umschreibung<br />
von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht zwingend vorgeschrieben,<br />
wird aber auf Wunsch des Besitzers vom <strong>Zucht</strong>wart des <strong>HKC</strong> e.V. kostenpflichtig<br />
vorgenommen. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss behält sich jedoch vor, alle Ahnentafeln auf<br />
Richtigkeit sowie auf Reinrassigkeit des entsprechenden Tieres (gemäß §2.4.m,n,o) zu<br />
überprüfen.<br />
Zur <strong>Zucht</strong> dürfen nur Tiere eingesetzt werden, die in den <strong>Zucht</strong>büchern<br />
des <strong>HKC</strong> e.V. oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden<br />
<strong>und</strong> entsprechende Stammbäume haben. Der <strong>HKC</strong> e.V. behält sich in<br />
unklaren Fällen vor, die Anerkennung der Stammbäume zu verweigern.<br />
Es gibt beim <strong>HKC</strong> e.V. keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen.<br />
Ziel des <strong>HKC</strong> e.V. ist, eine <strong>Zucht</strong> nur mit Rassekatzen eindeutig<br />
nachgewiesener Herkunft zuzulassen.<br />
Der <strong>HKC</strong> e.V. erkennt Tiere mit nicht durch Stammbaum nachgewiesener<br />
Rassezugehörigkeit nicht an, selbst wenn die Rassezugehörigkeit auf einer<br />
Ausstellung durch eine Rassebestimmung nachgewiesen wird. Auch auf<br />
solche Rassebestimmungen beruhenden Stammbäume werden nicht durch<br />
den <strong>HKC</strong> e.V. anerkannt.<br />
Fo<strong>und</strong>ationtiere bzw. Wildfänge bei Maine Coon, Norwegischer<br />
Waldkatze <strong>und</strong> Sibirischer Katze werden nur mit einer<br />
Registrierungsnummer <strong>und</strong> dem Stammbaum eines<br />
anerkannten Katzenzuchtverbandes aus dem Herkunftsland in unser<br />
<strong>Zucht</strong>buch aufgenommen.<br />
Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume erstellt<br />
werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als<br />
„andere Halblanghaar" <strong>und</strong> haben keinen Anspruch auf Registrierung.<br />
Der <strong>HKC</strong> e.V. behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht<br />
anzuerkennen <strong>und</strong> Registrierungen bzw. die Ahnentafelerstellung für<br />
diese Tiere abzulehnen.<br />
2.7.b Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem<br />
Fall geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren!<br />
2.7.c Farbänderungen in bereits ausgestellten Ahnentafeln können nach<br />
Prüfung des Tieres durch den <strong>Zucht</strong>wart erfolgen. Aus der Ahnentafel<br />
muss immer die genetische Farbe ersichtlich sein.<br />
2.7.d Der Züchter/Eigner ist zwingend verpflichtet, alle <strong>Zucht</strong>tiere, die<br />
entweder kastriert/sterilisiert, oder an in-bzw externe Dritte abgegeben<br />
wurden, oder aber verstorben sind, dem <strong>Zucht</strong>wart sofort <strong>und</strong> schriftlich<br />
zu melden. Die Meldung muss folgende Mindestangaben enthalten:<br />
Name des Tieres, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, <strong>Zucht</strong>buchnummer<br />
<strong>und</strong> Abgabedatum oder Sterbedatum.<br />
2.8 Abgabe von Tieren<br />
2.8.a Jedes abzugebende Tier muss ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> parasitenfrei sein. Dies ist<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
durch ein tierärztliches Attest sowohl dem Käufer als auch (durch Kopie<br />
des Attestes) dem <strong>Zucht</strong>wart nachzuweisen.<br />
2.8.b Jedes Tier muss bei Abgabe wenigstens 2 mal gegen Katzenseuche/<br />
Katzenschnupfen geimpft sein. Sollte dies aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen<br />
nicht bis zur Abgabe in der zwölften Woche möglich gewesen sein, so ist<br />
eine Bescheinigung mit ausführlicher Begründung eines Tierarztes<br />
einzureichen. Die Abgabe ohne wenigstens eine Erstimpfung ist strikt<br />
verboten.<br />
2.8.c Jedes Tier muss bei Abgabe entweder einen negativen Leukose- Bluttest<br />
aufweisen (nicht älter als 3 Monate) oder - bei leukosefreiem,<br />
durchgeimpften Bestand - mindestens die Leukose-Erstimpfung (bei<br />
Abgabe mit 12 Wochen, sonst, bei längerem Verbleib im Haushalt des<br />
Züchters, die komplette Leukoseimpfung). Sollte dies aus<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht möglich sein, muss ein tierärztliches<br />
Attest gemäß 2.8.b beigefügt werden.<br />
2.8.d Dem <strong>Zucht</strong>wart ist unaufgefordert nachzuweisen, dass die<br />
vorgeschriebenen Impfungen erfolgt sind.<br />
2.8.e Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche<br />
abgegeben werden.<br />
2.8.f Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die<br />
Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.<br />
2.8.g Es ist vertraglich abzusichern, dass der Besitzer nicht im Auftrage dritter<br />
den Vertrag über den Katzenkauf abgeschlossen hat. Wir empfehlen, nach<br />
ein paar Wochen nach den Kitten zu sehen <strong>und</strong> sich von der artgerechten<br />
Haltung zu überzeugen.<br />
2.8.h Die Verkaufspreise sind allein Sache des Züchters. Wir empfehlen aber,<br />
um Missverständnisse auszuschließen, eine schriftliche Vereinbarung zu<br />
treffen.<br />
2.9 Deckkaterverzeichnis<br />
2.9.a Um einen Kater ins Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig,<br />
dass das betreffende Tier im eigenen Zwinger wenigstens einen<br />
lebenden <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>en Wurf gezeugt hat.<br />
2.9.b Die <strong>Zucht</strong>tauglichkeit gemäß § 2.3.b ist dem <strong>Zucht</strong>wart nachzuweisen.<br />
2.9.c Die Aufnahme des Katers in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf<br />
schriftlichen Antrag des Besitzers über den <strong>Zucht</strong>ausschuss. Für<br />
Änderungsmeldungen ist ebenfalls der Besitzer zuständig.<br />
2.9.d Vom Deckkater erworbene Titel müssen dem <strong>Zucht</strong>wart durch Kopie der<br />
Titelurk<strong>und</strong>e nachgewiesen werden.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 15
Seite 16<br />
2.10 Rasseanerkennung<br />
18<br />
Geändert am 30.8.2008<br />
19<br />
Geändert am 20.2.2010<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
2 .10.a Nicht anerkannte <strong>und</strong> somit nicht zur <strong>Zucht</strong> zugelassen werden alle<br />
Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen<br />
genetischen Defekt haben, wie z.B. Manx, Japanese Bobtail, Cymric,<br />
Lynx, Scottish Fold, Pudelkatze oder ähnlicher sowie Sphinx.<br />
2.11 Titel <strong>und</strong> Championatsurk<strong>und</strong>en<br />
18 2.11.a Titelanwartschaften müssen auf internationalen Ausstellungen vor internationalen<br />
Richtern erworben werden. Es werden zwei Bewertung pro<br />
Wochenende anerkannt. (Je eine Bewertung am Sonnabend <strong>und</strong> Sonntag<br />
oder alternativ zwei Bewertungen am Sonnabend oder zwei Bewertungen<br />
am Sonntag.)<br />
19 2.11.b Die Championats- bzw. Premiorentitel können nach folgendem Schema<br />
erworben werden:<br />
3x CAC bzw. 3x CAP im Inland unter zwei verschiedenen Richtern:<br />
Champion bzw. Premior<br />
3x CACIB bzw 3x CAPIB im Inland unter drei verschiedenen Richtern:<br />
Internationaler Champion bzw Internationaler Premior<br />
5x CAGCI bzw. 5x CAGPI im Inland unter drei verschiedenen Richter<br />
oder ersatzweise 3x CAGCI bzw. 3x CAGPI in zwei verschiedenen<br />
europäischen Länder unter drei verschiedenen Richtern: Großer Internationaler<br />
Champion bzw. Großer Internationaler Premior<br />
6x CACE bzw 6x CAPE im Inland unter drei verschiedenen Richtern + 1<br />
Bühnentitel oder ersatzweise 10x CACE bzw 10x CAPE im Inland unter<br />
4 verschiedenen Richtern oder ersatzweise 3x CACE bzw. 3x CAPE in<br />
drei verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen<br />
Richtern: Europa Champion bzw Europa Premior<br />
6x GCACE bzw. 6x GCAPE im Inland unter drei verschiedenen Richter<br />
+ 2 Bühnentitel oder ersatzweise 3x GCACE bzw. 3x GCAPE in drei<br />
verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern +<br />
2 Bühnentitel oder 5x GCACE bzw. 5x GCAPE in drei verschiedenen<br />
europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern: Großer<br />
Europa Champion bzw Großer Europa Premior<br />
2x WCAC bzw 2x WCAP in 2 verschiedenen europäischen Ländern von<br />
2 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw WCAP in einem anderen<br />
Kontinent bei einem Richter aus diesem Kontinent oder ersatzweise 5x<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
WCAC bzw WCAP unter 5 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw<br />
WCAP auf einer Weltausstellung bei einem Richter aus einem anderen<br />
Kontinent + 3 Bühnentitel oder ersatzweise 15x WCAC bzw 15x WCAP<br />
im Inland unter 5 verschiedenen Richtern + 3 Bühnentitel: World<br />
Champion bzw. World Premior.<br />
Ein WCAC bzw WCAP wird nur anerkannt, wenn das Tier ein<br />
Mindestalter von zwei Jahren hat!<br />
2.11.c Der <strong>HKC</strong> e.V. erstellt auf Antrag des Katzeneigners Urk<strong>und</strong>en über die<br />
jeweils erworbenen Championate. Dem Antrag sind die entsprechenden<br />
Richterberichte/ Ausstellungsurk<strong>und</strong>en in lesbarer Kopie beizufügen. Die<br />
Unterlagen sind an das im “Kleinen Leitfaden” genannte Büro unter<br />
Beifügung eines adressierten Freiumschlages DIN A4 (z.Z. 3,- DM) <strong>und</strong><br />
Briefmarken in der Höhe der Urk<strong>und</strong>en-Kostenbeiträge einzusenden. Die<br />
erworbenen Championatsurk<strong>und</strong>en sind im Fall einer Wurfmeldung<br />
(resultierend aus diesen Katzen) dem <strong>Zucht</strong>wart in Kopie einzusenden. In<br />
die Ahnentafel der Kitten werden nur die Titel eingetragen, die der Vater<br />
<strong>und</strong>/oder die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Kitten nachweislich<br />
erworben hatten.<br />
2.12 Kennzeichnung der Katzen<br />
2.13 Inkrafttreten<br />
22. Februar 2010<br />
Es wird empfohlen, langfristig <strong>Zucht</strong>katzen mit einem Mikrochip versehen zu<br />
lassen.<br />
Diese <strong>Zucht</strong>ordnung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom<br />
23.4.1994 durch den <strong>Zucht</strong>ausschuss mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />
Änderungen durch den <strong>Zucht</strong>ausschuss werden sofort wirksam.<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Seite 17
Seite 18<br />
<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />
<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />
Ein Herz für alle Katzen<br />
Gebührenordnung<br />
Art Betrag<br />
Jahresbeitrag 32,00 €<br />
Jahresbeitrag pro Familienmitglied 16,00 €<br />
Jahresbeitrag pro Fördermitglied 30,00 €<br />
Aufnahmegebühr 15,00 €<br />
Zwingerschutz 20,00 €<br />
Wurfabnahme Benzingeld nach Entfernung für Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt<br />
Stammbäume 13,00 €<br />
Urk<strong>und</strong>en *) 3,50 €<br />
Mahngebühren ab 2. Mahnung 5,10 €<br />
Vordrucke *) à 0,25 €<br />
*) zuzügl. Versandkosten von z.Z. 2,- €<br />
Stand 2002<br />
Stand 2002