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Deckblatt Zucht und Haltungsrichtlinien HKC - Hannoverscher ...

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Norderstedt März 2001


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.......................................... Seite 1<br />

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit.................................. Seite 1<br />

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft........................................... Seite 3<br />

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft....................................... Seite 3<br />

§ 5 Mitgliedsbeiträge.................................................. Seite 4<br />

§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 5<br />

§ 7 Organe des Vereins. ............................................... Seite 5<br />

§ 8 Vorstand......................................................... Seite 5<br />

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands. ........................................ Seite 6<br />

§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands.................................. Seite 6<br />

§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7<br />

§ 12 Mitgliederversammlung............................................ Seite 7<br />

§ 12a Kassenprüfung.................................................. Seite 8<br />

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9<br />

§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss. ................................................. Seite 9<br />

§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10<br />

§ 18 Auflösung des Vereins............................................ Seite 10


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

S A T Z U N G<br />

1. Der am 23. 04. 1994 in Hannover gegründete Verein führt den Namen<br />

"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB" <strong>und</strong> soll in das Vereinsregister eingetragen<br />

werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name<br />

"HANNOVERSCHER KATZEN CLUB e. V."<br />

2. Der Verein hat seinen Sitz in Norderstedt.<br />

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<br />

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit<br />

1. Hauptziel des "HANNOVERSCHEN KATZEN CLUB e. V." ist die<br />

Förderung <strong>und</strong> Unterstützung des Katzenschutzes. Hierzu gehört in erster Linie,<br />

dass das Verständnis für das Wesen der Tiere <strong>und</strong> ihr Wohlergehen geweckt <strong>und</strong><br />

gefördert werden. Tiermisshandlungen <strong>und</strong> -quälereien sollen verhütet <strong>und</strong> deren<br />

strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Personen des Täters veranlasst<br />

werden.<br />

2. Der "<strong>HKC</strong> e. V." verfolgt ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige<br />

Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der<br />

Abgabenordnung. Er verfolgt keine konfessionellen <strong>und</strong> politischen Ziele. Im<br />

einzelnen wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch :<br />

2.1 Artenschutz der echten Wald- bzw. Wildkatzenspezies sowie Schutz aller<br />

Hauskatzenrassen.<br />

2.2 Förderung, Artenschutz <strong>und</strong> Reinerhaltung seltener Katzenarten, Rassen auf<br />

internationaler Ebene.<br />

2.3 Verbot <strong>und</strong> Bekämpfung sämtlicher Qual- <strong>und</strong> Krüppelzuchten, wie z. B. Faltoder<br />

Knickohren, fehlende oder verkrüppelte Schwänze, fehlendes Haarkleid,<br />

Verkürzung oder Knickung der Gliedmaßen ( sog. Dackelbeine).<br />

2.4 Ausarbeitung <strong>und</strong> Durchsetzung von strengen <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong><br />

als Ergänzung zum gültigen Tierschutzgesetz allein zum Schutz der Katze <strong>und</strong><br />

zur Reinerhaltung der vom Verein anerkannten Rassen.<br />

2.5 Strenge Überprüfung der <strong>Zucht</strong>zwinger auf Einhaltung der tierschützerischen<br />

Maßnahmen sowie Einhaltung der vereinsinternen <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Haltungsrichtlinien</strong>.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 1


Seite 2<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

2.6 Förderung <strong>und</strong> Unterstützung von Kastrationsprogrammen zum Schutz freilebender<br />

Katzen in Zusammenarbeit mit Tierärzten <strong>und</strong> anderen Tierschutzorganisationen.<br />

2.7 Vermittlung von Jungtieren <strong>und</strong> herrenlosen Tieren.<br />

2.8 Organisation <strong>und</strong> Durchführung von nationalen <strong>und</strong> internationalen<br />

Katzenausstellungen,<br />

a. um sicherzustellen, dass nur mit den besten standardgemäßen <strong>und</strong><br />

ges<strong>und</strong>en Tieren gezüchtet wird<br />

b. um das Wesen der Katze <strong>und</strong> ihre Schönheit möglichst vielen<br />

Menschen nahe zu bringen<br />

c. zum Zwecke der Bereitstellung von Ständen <strong>und</strong> Käfigen auch für<br />

andere Katzenschutzorganisationen für Aufklärungszwecke <strong>und</strong> zur<br />

Vermittlung von herrenlosen Katzen.<br />

2.9 Zusammenarbeit mit anderen deutschen <strong>und</strong> ausländischen Vereinen zwecks<br />

Erfahrungsaustausch <strong>und</strong> Unterstützung in allen Bereichen r<strong>und</strong> um die Katze.<br />

2.10 Erstellung eines Deckkaterverzeichnisses, welches durch regelmäßige Kontrollen<br />

gewährleistet, dass ausschließlich ges<strong>und</strong>e Kater aufgenommen <strong>und</strong><br />

geführt werden, die nicht in Käfigen bzw. ständig ohne menschlichen Kontakt<br />

<strong>und</strong> Fürsorge gehalten werden.<br />

2.11 Ausbildung <strong>und</strong> Förderung von <strong>Zucht</strong>richtern, die besonderen Wert auf das<br />

Wesen der Katze legen, da dieses ihre artgemäße Haltung widerspiegelt.<br />

2.12 Finanzielle Leistungen im Rahmen der Vereinsmöglichkeiten zur<br />

Unterstützung des aktiven Tierschutzes.<br />

2.13 Führung eines <strong>Zucht</strong>buchs <strong>und</strong> Erstellung von Ahnentafeln, um zu gewährleisten,<br />

dass nur mit ges<strong>und</strong>en <strong>und</strong> reinrassigen Tieren in kontrolliertem Rahmen<br />

gezüchtet wird.<br />

2.14 <strong>Zucht</strong>verbot, Ausschluss <strong>und</strong> Bekämpfung der Züchter, die Tierhändler <strong>und</strong><br />

oder Versuchslabors o. ä. Einrichtungen mit Tieren beliefern.<br />

3. Der "HANNOVERSCHE KATZEN CLUB e. V." ist selbstlos tätig. Er verfolgt<br />

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.<br />

Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es<br />

darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen<br />

Zwecks ist ein evtl. vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu verwenden.<br />

Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des<br />

Vereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt<br />

werden. Vorhandenes, freiwerdendes Vermögen soll jedoch zum Wohl <strong>und</strong> zum<br />

Schutz von Tieren verwendet werden.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

1. Der "<strong>HKC</strong> e. V." besteht aus<br />

a) Ordentlichen Mitgliedern<br />

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr<br />

vollendet hat. Stimmberechtigt ist ein ordentliches Mitglied<br />

allerdings erst nach Vollendung des 16. Lebensjahrs.<br />

b) Fördermitgliedern<br />

Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell unterstützen.<br />

Sie haben in diesem Verein kein <strong>Zucht</strong>recht.<br />

c) Ehrenmitgliedern<br />

Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um die Förderung des<br />

Katzenschutzes im Allgemeinen <strong>und</strong> oder des Vereins im Besonderen<br />

verdient gemacht haben, durch Beschluss zu beitragsfreien<br />

Ehrenmitgliedern ernennen.<br />

d) Familienmitgliedern<br />

Familienmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 7.<br />

Lebensjahr vollendet hat, wenn ein Blutsverwandter in gerader Linie oder<br />

der Ehe- bzw. Lebenspartner dem <strong>HKC</strong> e.V. als ordentliches Mitglied<br />

angehört, sofern sie mit diesem in häuslicher Gemeinschaft<br />

zusammenlebt. Familienmitglieder sind ordentlichen Mitgliedern<br />

gleichgestellt, haben im <strong>HKC</strong> e.V. jedoch kein <strong>Zucht</strong>recht.<br />

2. Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw.<br />

Fördermitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten<br />

ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.<br />

Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den<br />

Minderjährigen.<br />

3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet allein der Vorstand innerhalb von<br />

4 Wochen nach Eingang des Antrages nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des<br />

Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.<br />

4. Ordentliche Mitglieder <strong>und</strong> Familienmitglieder verfügen bei<br />

Mitgliederversammlungen über aktives <strong>und</strong> passives Wahlrecht. Förder- <strong>und</strong><br />

Ehrenmitglieder haben dagegen nur aktives Wahlrecht.<br />

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste<br />

oder freiwilligen Austritt.<br />

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 3


Seite 4<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen<br />

Vertreter zu unterschreiben. Der freiwillige Austritt muss bis zum 01. Oktober eines<br />

Jahres zum 31. Dezember desselben mitgeteilt werden. Geht die Meldung verspätet<br />

ein, ist der Austritt erst zum 30. Juni des nächsten Jahres möglich.<br />

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste<br />

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der<br />

Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren bzw. Auslagen für besondere<br />

Leistungen seitens des Vereins im Rückstand ist. Die Streichung darf erst<br />

beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate<br />

verstrichen sind <strong>und</strong> in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der<br />

Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich<br />

mitgeteilt werden.<br />

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen<br />

werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies<br />

ist insbesondere der Fall, wenn sich das Mitglied nicht an die vom Verein aufgestellten<br />

<strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong> hält <strong>und</strong>/oder gegen die Satzung verstößt. Vor<br />

der Beschlussfassung durch den Vorstand muss dieser dem Mitglied Gelegenheit zur<br />

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstandsbeschluss ist<br />

schriftlich zu begründen <strong>und</strong> dem Mitglied zuzusenden.<br />

§ 5 Mitgliedsbeiträge<br />

1. Zur Deckung der Kosten <strong>und</strong> zur Erreichung der Vereinsziele wird sowohl von den<br />

ordentlichen Mitgliedern als auch von den Fördermitgliedern ein Jahresbeitrag <strong>und</strong><br />

eine Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung<br />

des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr <strong>und</strong> anderer Gebühren bzw. Auslagen<br />

befreit<br />

2. Höhe <strong>und</strong> Fälligkeit des Jahresbeitrages <strong>und</strong> der Aufnahmegebühr werden in der<br />

Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />

3. Für die Inanspruchnahme von weiteren Leistungen ( Zwingernamensschutz, Erstellung<br />

von Ahnentafeln, pp.) sind durch die ordentlichen Mitglieder weitere Gebühren<br />

zu zahlen, die vom Vorstand gemäß wirtschaftlicher Erfordernisse festgesetzt<br />

werden.<br />

4. Über fällige Beiträge <strong>und</strong> Gebühren erstellt der Schatzmeister eine spezifizierte<br />

schriftliche Rechnung. Für den Fall, dass ein Mitglied diesen Rechnungsbetrag ohne<br />

plausible Begründung nicht zahlt, wird ein Mahnverfahren in folgender Form<br />

eingeleitet:<br />

a) zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung wird eine Zahlungserinnerung<br />

erstellt, zusätzliche Kosten entstehen dadurch nicht;<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

b) nach weiteren vier Wochen wird dem Mitglied eine gebührenpflichtige<br />

Mahnung zugeschickt, die Höhe der Mahngebühren legt gemäß § 5 Abs.<br />

3 der Vorstand fest;<br />

c) sind Rechnung <strong>und</strong> Mahngebühren vier Wochen nach erfolgter Mahnung<br />

noch nicht beglichen, wird das weitere Verfahren einem Rechtsanwalt<br />

übergeben.<br />

5. Kann eine erteilte Einzugsermächtigung wegen fehlender Deckung nicht ausgeführt<br />

werden, ändert sich das Mahnverfahren wie folgt:<br />

a) unverzüglich nach Kenntnis teilt der Schatzmeister dem Mitglied den<br />

Tatbestand schriftlich mit <strong>und</strong> bittet um Kontenausgleich für einen<br />

erneuten Einzugsversuch oder Zahlung auf anderem Weg. Durch die<br />

Stornierung werden dem <strong>HKC</strong> e.V. durch die Bank Gebühren berechnet,<br />

diese werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Danach wird $ 5 Abs.<br />

4a) bis c) entsprechend angewandt.<br />

§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder<br />

1. Die Mitglieder sind berechtigt alle Leistungen <strong>und</strong> Einrichtungen des "<strong>HKC</strong> e. V."<br />

in Anspruch zu nehmen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.<br />

2. Sie sind ersucht, den Verein in Hinblick auf Werbung <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweite<br />

Bekanntmachung sowie bei der Durchsetzung <strong>und</strong> Verwirklichung seiner Ziele nach<br />

besten Kräften zu unterstützen <strong>und</strong> zu fördern. Satzung <strong>und</strong> <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Haltungsrichtlinien</strong> sind unbedingt einzuhalten.<br />

3. Eine ordentliche Mitgliedschaft oder deren Entsprechung in anderen<br />

Katzenzuchtvereinen ist ordentlichen Mitgliedern verboten. Sie dürfen von diesen<br />

Vereinen weder Stammbäume beziehen noch Zwingerregistrierungen vornehmen<br />

lassen.<br />

§ 7 Organe des Vereins<br />

§ 8 Vorstand<br />

Organe des Vereins sind der Vorstand <strong>und</strong> die Mitgliederversammlung.<br />

1. Der Vorstand des Vereins besteht insgesamt aus 7 Personen, nämlich dem 1. <strong>und</strong><br />

2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, zuständig <strong>und</strong> verantwortlich für das Vereinsvermögen,<br />

dem Schriftführer, u. a. verantwortlich für die Sitzungsprotokolle, dem<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

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Seite 6<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

<strong>Zucht</strong>wart, u. a. zuständig für das Führen des <strong>Zucht</strong>buches sowie zwei Beisitzern,<br />

zuständig für die Pressearbeit des Vereins <strong>und</strong> für besondere Aufgaben.<br />

2. Der 1. <strong>und</strong> 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden<br />

Vorstand i. s. d. § 26 BGB.<br />

3. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands<br />

vertreten.<br />

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands<br />

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten <strong>und</strong> Entscheidungen des Vereins<br />

zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung<br />

vorbehalten sind. Der Vorstand des "<strong>HKC</strong> e. V." hat insbesondere u. a. folgende<br />

Aufgaben :<br />

a. Vorbereitung <strong>und</strong> Einberufung der Mitgliederversammlung sowie<br />

Aufstellung einer Tagesordnung;<br />

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung <strong>und</strong> des<br />

<strong>Zucht</strong>ausschusses;<br />

c. Mitgliederbetreuung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,<br />

Erstellung des Jahresberichtes, Pressearbeit, Erstellung einer<br />

Vereinszeitung, Gebührenfestsetzung für besondere Leistungen des<br />

Vereins;<br />

d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Neumitgliedern; Ernennung<br />

von Ehrenmitgliedern.<br />

2. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung ist der Vorstand gehalten, auch<br />

den <strong>Zucht</strong>ausschuss an der Beschlussfassung zu beteiligen.<br />

§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands<br />

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren,<br />

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im<br />

Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Wunsch in geheimer, schriftlicher<br />

Wahl, zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des<br />

Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Eine Wiederwahl<br />

der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im<br />

"<strong>HKC</strong> e.V." endet automatisch auch das Amt eines Vorstandsmitglieds<br />

2. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück oder scheidet aus dem Verein aus, kann<br />

der verbliebene Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

Mitglied kommissarisch für die offenen Aufgaben bestellen. Das kommissarische<br />

Vorstandsmitglied ist bis zu seiner Bestätigung oder einer anderen Wahl durch die<br />

nächste Mitgliederversammlung den ordentlich gewählten Mitgliedern in jeder<br />

Beziehung gleichgestellt, das gilt insbesondere für die Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des<br />

Vorstandes.<br />

§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes<br />

1. Sitzungen des Vorstandes werden regelmäßig abgehalten.<br />

2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden <strong>und</strong> bei dessen Verhinderung<br />

vom 2. Vorsitzenden, einberufen <strong>und</strong> geleitet werden. Die Einberufung<br />

kann mündlich bei einer Frist von mindestens 7 Tagen erfolgen <strong>und</strong> die Tagesordnung<br />

braucht vorab nicht angekündigt zu werden. Jedes Vorstandsmitglied hat die<br />

Möglichkeit, zu Beginn einer Sitzung, eigene Themen zur Aussprache <strong>und</strong><br />

Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses,<br />

sofern sie dem Vorstand nicht angehören, sind zu den Sitzungen ebenfalls<br />

einzuladen. Sie dürfen ebenfalls eigene Themen auf die Tagesordnung setzen,<br />

nehmen aber nur beratend teil <strong>und</strong> haben kein Stimmrecht.<br />

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend<br />

sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen der Mitglieder.<br />

4. Über jede Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen,<br />

welches von ihm <strong>und</strong> dem Sitzungsleiter am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist.<br />

Dieses Protokoll ist bei Bedarf auf der nächsten Sitzung durch den Schriftführer<br />

vorzulesen.<br />

§ 12 Mitgliederversammlung<br />

1. In der Mitgliederversammlung des “<strong>HKC</strong> e.V.” hat jedes ordentliche Mitglied <strong>und</strong><br />

jedes Fördermitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur<br />

Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt<br />

werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu<br />

erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.<br />

2. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:<br />

a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das<br />

nächste Geschäftsjahr;<br />

b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;<br />

c. Entlastung des Vorstandes;<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

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§ 12a Kassenprüfung<br />

Seite 8<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge <strong>und</strong> Aufnahmegebühren;<br />

e. Wahl <strong>und</strong> Abberufung der Mitglieder des Vorstandes <strong>und</strong> des<br />

<strong>Zucht</strong>ausschusses;<br />

f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung <strong>und</strong> über die Auflösung des<br />

Vereins;<br />

g. Wahl von zwei Kassenprüfern <strong>und</strong> einem Vertreter ( jährlich ), die nicht<br />

dem Vorstand angehören dürfen, von denen mindestens einer im letzten<br />

Jahr dieses Amt nicht ausgeübt haben darf.<br />

1. Die gemäß § 12 Abs. 2g gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr<br />

die Kasse, Bücher <strong>und</strong> Belege des Vereins <strong>und</strong> berichten darüber dem Vorstand <strong>und</strong><br />

der Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung eines oder beider Prüfer tritt der<br />

gewählte Vertreter an dessen Stelle.<br />

2. Über die erfolgte Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird vom<br />

Schatzmeister <strong>und</strong> den Prüfern unterzeichnet <strong>und</strong> ist Bestandteil des<br />

Prüfungsberichtes. Ist die Prüfung getrennt erfolgt, so ist von jedem Prüfer eine<br />

getrennte Niederschrift zu erstellen <strong>und</strong> zu unterzeichnen.<br />

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche<br />

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer<br />

Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die<br />

Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Hierbei ist jedoch<br />

ebenfalls mindestens eine Frist von vier Wochen einzuhalten.<br />

2. Jedes Mitglied des " <strong>HKC</strong> e.V. " kann bis spätestens eine Woche vor einer<br />

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung<br />

beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die<br />

Ergänzung bekannt geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der<br />

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.<br />

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn<br />

das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks <strong>und</strong> der Gründe beantragt.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />

1. Die Mitgliederversammlung des " <strong>HKC</strong> e.V. "wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen<br />

Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes<br />

geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den<br />

Versammlungsleiter.<br />

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss<br />

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen<br />

stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Beantragung kann mündlich<br />

erfolgen.<br />

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br />

4. Die Mitgliederversammlung des " <strong>HKC</strong> e.V. " fasst Beschlüsse im allgemeinen mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten<br />

als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von zwei<br />

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche<br />

von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung der Ziele des Vereins kann nur mit<br />

Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder sowie der Förder- <strong>und</strong> Familienmitglieder,<br />

die auf der Versammlung anwesend sein müssen, beschlossen werden.<br />

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen auf sich vereinen kann. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten, erfolgt<br />

eine Stichwahl dieser beiden Kandidaten. Gewählt ist dann derjenige, der mindestens<br />

eine Stimme mehr erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom<br />

Versammlungsleiter zu ziehende Los.<br />

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein<br />

Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter <strong>und</strong> Schriftführer zu<br />

unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf Wunsch jedem Mitglied zugesandt.<br />

§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss<br />

1. Sitzungen des <strong>Zucht</strong>ausschusses werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im<br />

Jahr, abgehalten.<br />

2. Für die Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer der Mitglieder, Ankündigung, Leitung <strong>und</strong><br />

Durchführung der Sitzungen des Ausschusses gelten die gleichen Regeln wie für den<br />

Vorstand.<br />

3. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss besteht aus dem <strong>Zucht</strong>wart <strong>und</strong> zwei weiteren ordentlichen<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 9


Seite 10<br />

Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

Mitgliedern <strong>und</strong> beschließt mit einfacher Mehrheit.<br />

4. Die Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses sollen Züchter sein <strong>und</strong> müssen mindestens<br />

über ein Jahr <strong>Zucht</strong>erfahrung verfügen.<br />

5. Die Anzahl der Mitglieder des <strong>Zucht</strong>ausschusses kann auf Beschluss des Vorstandes<br />

erhöht werden.<br />

6. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss des " <strong>HKC</strong> e.V. " ist nur dem Vorstand gegenüber<br />

verantwortlich.<br />

§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses<br />

1. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten<br />

betreffend der Katzenzucht zu beraten <strong>und</strong> zu beschließen.<br />

2. Insbesondere ist der Ausschuss streng nach Vorgabe des " <strong>HKC</strong> e.V. " zum Schutz<br />

der Katzen entsprechen § 2 der Satzung für folgende Aufgaben zuständig:<br />

a. <strong>Zucht</strong>beratung <strong>und</strong> Züchterbetreuung,<br />

b. Erlass von <strong>Zucht</strong>- <strong>und</strong> <strong>Haltungsrichtlinien</strong>,<br />

c. Erstellen eines Deckkaterverzeichnisses,<br />

d. Führen eines <strong>Zucht</strong>buches<br />

e. Erstellen von Ahnentafeln,<br />

f. Zwingerkontrollen, Wurfabnahme <strong>und</strong> - kontrolle,<br />

g. Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />

betreffend der Katzenzucht u.a. auf Antrag des Vorstandes.<br />

§ 18 Auflösung des Vereins<br />

1. Die Auflösung des "<strong>HKC</strong> e.V. kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer<br />

Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende<br />

<strong>und</strong> ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigt<br />

Liquidatoren.<br />

3. Nach Beendigung der Liquidation muss ein ev. vorhandenes Vereinsvermögen zu<br />

steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.<br />

4. Beschlüsse über eine Verwendung des Vermögens nach Auflösung des Vereins<br />

dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


Satzung <strong>HKC</strong> e.V. vom 24.3.2001<br />

5. Vorhandenes Vermögen soll jedoch möglichst ausschließlich zum Wohl <strong>und</strong> zum<br />

Schutz von Tieren eingesetzt werden.<br />

6. Die Vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der " <strong>HKC</strong> e.V. "aus<br />

einem anderen Gr<strong>und</strong> aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.<br />

Diese Satzung wurde am 23.04.1994 beschlossen <strong>und</strong> ist mit den Änderungen vom<br />

26.4.1997, 1.4.2000 <strong>und</strong> 24.3.2001 in Kraft getreten<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

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Norderstedt August 2003


Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.............................................Seite 1<br />

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit.....................................Seite 1<br />

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft..............................................Seite 3<br />

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft..........................................Seite 3<br />

§ 5 Mitgliedsbeiträge.....................................................Seite 4<br />

§ 6 Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Mitglieder. .....................................Seite 5<br />

§ 7 Organe des Vereins. ..................................................Seite 5<br />

§ 8 Vorstand......................................................Seite 5<br />

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands. ...........................................Seite 6<br />

§ 10 Wahl <strong>und</strong> Amtsdauer des Vorstands.....................................Seite 6<br />

§ 11 Sitzungen <strong>und</strong> Beschlüsse des Vorstandes.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 7<br />

§ 12 Mitgliederversammlung...............................................Seite 7<br />

§ 12a Kassenprüfung.....................................................Seite 8<br />

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 8<br />

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 9<br />

§ 16 <strong>Zucht</strong>ausschuss. ....................................................Seite 9<br />

§ 17 Zuständigkeit des <strong>Zucht</strong>ausschusses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 10<br />

§ 18 Auflösung des Vereins.........................................Seite 10<br />

1. <strong>Haltungsrichtlinien</strong>.....................................................Seite 2<br />

1.1 Lebensraum...................................................Seite 2<br />

1.2. Pflege <strong>und</strong> Ernährung...........................................Seite 2<br />

1.3. Körperliche Eingriffe. ..........................................Seite 2<br />

1.4. Krankheiten <strong>und</strong> Todesfälle......................................Seite 3<br />

1.5. Impfungen <strong>und</strong> Tests............................................Seite 3


<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />

1.6 Haltungskontrolle.............................................. Seite 4<br />

1.7 Zuwiderhandlung. ............................................. Seite 4<br />

2. <strong>Zucht</strong>richtlinien....................................................... Seite 5<br />

2.1 Allgemeines................................................... Seite 5<br />

2.2 Zwingername.................................................. Seite 5<br />

2.3 Zulassung zur <strong>Zucht</strong>. ........................................... Seite 6<br />

2.4 Verpaarungsbestimmungen..................................... Seite 8<br />

2.5 Wurfabnahme................................................ Seite 11<br />

2.6 Erstellung der Ahnentafeln...................................... Seite 12<br />

2.7 Umschreibungen <strong>und</strong> Registrierungen von Ahnentafeln. . . . . . . . . . . . . . . Seite 14<br />

2.8 Abgabe von Tieren. ........................................... Seite 14<br />

2.9 Deckkaterverzeichnis. ......................................... Seite 15<br />

2.10 Rasseanerkennung............................................ Seite 16<br />

2.11 Titel <strong>und</strong> Championatsurk<strong>und</strong>en................................. Seite 16<br />

2.12 Kennzeichnung der Katzen..................................... Seite 17<br />

2.13 Inkrafttreten................................................. Seite 17<br />

Gebührenordnung...................................................... Seite 18<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 1


Seite 2<br />

<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />

1. <strong>Haltungsrichtlinien</strong><br />

Das jeweils gültige Tierschutzgesetz mit seinen Ausführungsbestimmungen<br />

ist im Sinne einer Mindestanforderung für alle Mitglieder bindend!<br />

1.1 Lebensraum<br />

1.1.a Die Mitglieder des <strong>HKC</strong> e.V. sind verpflichtet, gr<strong>und</strong>sätzlich in Wohngemeinschaft<br />

mit ihren Katzen zu leben. Für jedes gehaltene Tier ist ein Lebensraumminimum von<br />

8 m² als Mindestmaß einzuhalten. Käfighaltung in jeder Form <strong>und</strong> ausschließliche<br />

Zwingerhaltung sind verboten. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im<br />

Sinne des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen.<br />

Deckkater dürfen ebenfalls nicht völlig isoliert gehalten werden. Ihnen ist<br />

Menschenkontakt zu ermöglichen <strong>und</strong> gegebenenfalls ein kastriertes Tier beizugeben<br />

<strong>und</strong>/oder Sichtkontakt zu anderen Katzen zu ermöglichen. Bei vorübergehend<br />

notwendiger Deckkaterseparierung oder medizinisch erforderlicher Isolierung<br />

einzelner Tiere ist darauf zu achten, dass jedem Tier ein Lebensraum von 8 m²<br />

Gr<strong>und</strong>fläche bei mindestens 2 m Höhe zur Verfügung steht. Der Raum muss sauber,<br />

gut beheizbar, zugfrei <strong>und</strong> mit Tageslicht <strong>und</strong> Frischluftzufuhr versehen sein. Es<br />

müssen ausreichend Katzentoiletten sowie Liege- <strong>und</strong> Kratzmöglichkeiten zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Auf tierärztliche Anordnung (Attest) ist eine vorübergehende Unterbringung in<br />

einem Quarantänekäfig möglich.<br />

1.1.b Die Haltung von Katzen/Katern in Garagen, Kellern, Scheunen, Verschlägen,<br />

Gartenhäuschen <strong>und</strong>/oder Gartenkolonien ist den Mitgliedern des <strong>HKC</strong> e.V.<br />

verboten. (Ausnahme: freilebende Katzen, die außer Fütterung keinen weiteren<br />

Menschenkontakt haben wollen.)<br />

1.2. Pflege <strong>und</strong> Ernährung<br />

1.2.a Die Tiere sind artgerecht zu ernähren. Die Futtermenge muss sich nach dem Bedarf<br />

der Tiere richten. Den besonderen Ernährungsbedürfnissen von tragenden <strong>und</strong><br />

säugenden Kätzinnen sowie von Jungtieren ist Rechnung zu tragen. Frisches Wasser<br />

muss allen Tieren jederzeit zugänglich sein.<br />

1.2.b Halblanghaar- <strong>und</strong> Langhaarkatzen müssen ausreichend regelmäßig gekämmt<br />

werden, um für die Tiere schmerzhafte Verfilzungen des Fells zu vermeiden.<br />

1.3. Körperliche Eingriffe<br />

1.3.a Katzen beiderlei Geschlechts, mit denen nicht gezüchtet wird, sind spätestens mit 18<br />

Monaten zu kastrieren. Es ist verboten, weibliche Tiere nur zu sterilisieren um sie<br />

potenten Katern als Gesellschaft beizugeben.<br />

1.3.b Ohren <strong>und</strong> Schwänze der Katze dürfen in keinem Fall kupiert werden. Eine teilweise<br />

oder vollständige Amputation von Ohren bzw. Schwanz ist nur bei medizinischer<br />

Notwendigkeit (vorliegende Verletzungen etc) durch einen Tierarzt (in Vollnarkose)<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


1<br />

2<br />

Geändert am 3.4.2004<br />

Geändert am 1.4.2006<br />

<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />

gestattet. Ein ärztliches Attest hierüber ist dem Vorstand einzureichen.<br />

1.3.c Die Amputation der Krallen, das Eindrücken des Nasenbeins sowie das Abknipsen,<br />

Abfeilen oder Abbrechen der Zähne ist strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein<br />

grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen!<br />

1.4. Krankheiten <strong>und</strong> Todesfälle<br />

1.4.a Im Falle auftretender Krankheiten sind die Mitglieder verpflichtet, einen Tierarzt zu<br />

konsultieren <strong>und</strong> seinem Rat zu folgen.<br />

1.4.b Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind unverzüglich zu separieren. Sie müssen<br />

besonders aufmerksam betreut werden. Die vom Tierarzt empfohlenen Behandlungen<br />

sind sorgfältig durchzuführen. Kranke Tiere dürfen frühestens zwei Wochen nach<br />

erfolgter Genesung auf Ausstellungen gebracht werden, um eine unnötige Belastung<br />

<strong>und</strong> Gefahr eines Rückfalls zu vermeiden.<br />

1<br />

1.4.c Schwerwiegende infektiöse Krankheiten jeglicher Art, insbesondere Infektionen wie<br />

Katzenseuche, Katzenschnupfen, Leukose, Bauchwassersucht <strong>und</strong> Pilzerkrankungen,<br />

sind dem Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V. binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden anzuzeigen<br />

(Bei Unsicherheit ist der <strong>Zucht</strong>wart zu befragen). Danach wird vom <strong>HKC</strong> e.V. eine<br />

totale Zwingersperre ausgesprochen, die so lange gilt, bis durch ein tierärztliches Attest<br />

nachgewiesen wird, dass der gesamte Tierbestand frei ist von ansteckenden<br />

Krankheiten. Während der Dauer der Zwingersperre darf der Tierhalter mit seinen<br />

Tieren keine Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen, bei denen Katzen anwesend<br />

sind, besuchen; er darf ferner keine Katzen zum Decken annehmen oder weggeben <strong>und</strong><br />

keine Tiere abgeben oder verkaufen oder in Pension nehmen. Alle Angaben sind<br />

vertraulich zu behandeln.<br />

2<br />

1.4.d Jeder Todesfall einer Katze im Haushalt des Züchters – unabhängig davon, ob es sich um ein<br />

nachverstorbenes (nach einer bereits erfolgten Wurfabnahme) Jungtier, ein <strong>Zucht</strong>tier oder<br />

einen Kastraten handelt, ist dem <strong>Zucht</strong>wart per eMail, Brief oder Anruf anzuzeigen. Bei<br />

Todesfällen ohne offensichtliche Ursache muss das verstorbene Tier in die Pathologie<br />

gegeben werden. Der Pathologiebef<strong>und</strong> ist dem <strong>Zucht</strong>wart in Kopie einzureichen.<br />

1.5. Impfungen <strong>und</strong> Tests<br />

1.5.a Jede im Haushalt des Mitgliedes lebende Katze ist regelmäßig gegen Katzenseuche <strong>und</strong><br />

Katzenschnupfen zu impfen. Die Impfung gegen Chlamydien wird in Kombination<br />

empfohlen mit dem Impfstoff der Firma Solvay Dohycat RCP Chlam. Außerdem sind<br />

regelmäßige Entwurmungen vorzunehmen (mindestens 4x jährlich).<br />

1.5.b Die regelmäßige Tollwutimpfung ist Pflicht für Ausstellungstiere sowie Tiere mit<br />

Freilauf.<br />

1.5.c Der Katzenhalter hat durch Bluttests sicherstellen zu lassen, dass sein gesamter Bestand<br />

frei ist von Leukose <strong>und</strong> FIV. Eine tierärztliche Bescheinigung hierüber ist dem<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 3


Seite 4<br />

<strong>Haltungsrichtlinien</strong> vom 23.4.1994<br />

Vorstand einzureichen<br />

- bei nicht Leukose geimpften Katzen/Katern: 1x jährlich.<br />

- bei Leukose durchgeimpften Bestand: nur bei Verdacht auf Leukose bei einem<br />

Einzeltier aus diesem Bestand.<br />

1.5.d Alle Impfungen dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.<br />

1.5.e Impfausweise <strong>und</strong> Testbescheinigungen müssen dem <strong>Zucht</strong>wart auf Wunsch hin<br />

vorgelegt werden.<br />

1.6 Haltungskontrolle<br />

1.6.a Der <strong>Zucht</strong>wart des <strong>HKC</strong> e.V. ist berechtigt, sich persönlich oder durch zwei von ihm<br />

beauftragte Personen von der artgemäßen Haltung der Tiere zu überzeugen.<br />

00 00<br />

1.6.b Den in 1.6.a benannten Personen ist zwischen 9-12 Uhr <strong>und</strong> 15-19 Uhr jederzeit -<br />

auch unangemeldet - Zutritt zu allen von Katzen bewohnten Räumen zu gestatten.<br />

Bei einer beanstandeten Katzenhaltung wird gemäß 1.7 verfahren.<br />

1.7 Zuwiderhandlung<br />

1.7.a Bei bekanntwerden eines Verstoßes gegen die bestehenden <strong>Haltungsrichtlinien</strong> in<br />

einem oder mehreren Fällen wird, sofern in den <strong>Haltungsrichtlinien</strong> nichts anderes<br />

gesagt ist, wie folgt verfahren:<br />

An das betreffende Mitglied ergeht ein schriftlicher Verweis mit der<br />

Aufforderung zur Abänderung des Missstandes innerhalb eines bestimmten<br />

Zeitraumes. Die Beweispflicht liegt beim Mitglied. Ungeachtet dessen behält<br />

sich der Vorstand das Recht vor, sich vor Ort persönlich oder durch zwei von<br />

ihm beauftragte Personen vom Befolgen seiner Anweisungen zu überzeugen.<br />

Wiederholter Verstoß gegen die Haltungs- bzw <strong>Zucht</strong>richtlinien sowie<br />

Nichtbeachtung der Weisungen des Vorstandes ist ein grober Verstoß im Sinne des<br />

§ 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen. Dem Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V.<br />

bleibt das Recht einer Strafanzeige vorbehalten.<br />

1.7.b In dem Falle, dass durch den Verstoß einer zweiten Person <strong>und</strong>/oder deren Tieren ein<br />

nachweislicher Schaden entstand, wird das betreffende Mitglied zur Zahlung von<br />

Schadenersatzforderungen herangezogen.<br />

23. April 1994<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


2.1 Allgemeines<br />

3<br />

Ergänzung vom 31.3.2007<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2. <strong>Zucht</strong>richtlinien<br />

2.1.a Eine gewerblich organisierte <strong>Zucht</strong> ist in diesem Verein nicht zugelassen. Um dem<br />

Motto unseres Vereins SCHÜTZEN-HELFEN-ZÜCHTEN gerecht zu werden, sind<br />

nur reine Hobbyzuchten zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden strengstens<br />

kontrolliert.<br />

2.1.b Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reiner Vermehrungszucht zu enthalten!<br />

Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines <strong>Zucht</strong>ziels sorgfältig geplant werden, um<br />

den durchschnittlichen Standard der Rassen zu verbessern sowie die selteneren Rassen<br />

zu erhalten.<br />

2.1.c Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen <strong>und</strong>/oder Versuchslabors ist<br />

den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne<br />

des § 4.4 der Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen.<br />

2.1.d Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geldverdienen<br />

(Deckkaterstation) ist verboten.<br />

2.1.e Das Ausleihen von Katzen an andere Züchter ist untersagt. Ein Leasing-Verfahren ist<br />

nicht möglich.<br />

2.1.f Züchter im Sinne dieser <strong>Zucht</strong>ordnung ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze<br />

decken lässt bzw Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tage der Geburt der<br />

Jungtiere ist.<br />

2.1.g Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw Rassekatze ohne Papiere<br />

decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem <strong>HKC</strong><br />

e.V. ausgeschlossen. Deckkaterbesitzer sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum<br />

Decken annehmen, deren Ahnentafel einzusehen.<br />

3 2.1.h Jährlich zum 31. Januar ist dem <strong>Zucht</strong>wart unaufgefordert eine komplette Bestandsliste<br />

seiner Tiere einzureichen, inklusive aller zum Zeitpunkt der Erfassung vorhandenen<br />

Jungtiere. Neben dem Namen der Katze sind Rasse, Geschlecht (kastriert/unkastriert),<br />

<strong>Zucht</strong>buchnummer (bei Rassekatzen), Farbe <strong>und</strong> Geburtsdatum anzugeben. Es werden<br />

keinen Ahnentafeln erstellt, wenn für das laufende Jahr keine Bestandsliste vorliegt!<br />

2.2 Zwingername<br />

2.2.a Jeder Züchter im <strong>HKC</strong> e.V. ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Bei der<br />

Beantragung sind 3 verschiedene Zwingernamen in der Reihenfolge der Bevorzugung<br />

anzugeben. Der Vorstand überprüft, ob der Zwingername genutzt werden kann oder ob<br />

er bereits im <strong>HKC</strong> e.V. oder in anderen Vereinen geschützt wird. Der Züchter erhält<br />

nach abgeschlossener Überprüfung eine Zwingerurk<strong>und</strong>e.<br />

2.2.b Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einen einzigen Zwingernamen. Jeder Zwingername<br />

darf nur von einem Züchter genutzt werden.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 5


Seite 6<br />

4<br />

Änderung der <strong>Zucht</strong>richtlinien vom 2.5.1998<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2.2.c Bei der Beantragung des Zwingernamens muss angegeben werden, ob er dem Vornamen<br />

voran- oder nachgestellt werden soll. Eine einmal gewählte Regelung ist 0beizubehalten.<br />

Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.<br />

2.2.d Zwingernamen anderer Vereine können bei Eintritt in den <strong>HKC</strong> e.V. übernommen<br />

werden, sofern der selbe Name nicht für ein anderes Mitglied registriert wurde <strong>und</strong> nicht<br />

andere Gründe dagegen sprechen. Hierüber entscheidet der Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V. Die<br />

Beantragung eines zusätzlichen Zwingernamens in einem anderen Verein ist nicht<br />

zulässig.<br />

2.2.e Der Namensschutz erlischt bei Austritt, Ausschluss oder Tod des Züchters. Die<br />

Wiederverwendung durch Dritte bleibt jedoch verboten, es sei denn, der Zwingername<br />

wurde testamentarisch übereignet.<br />

2.3 Zulassung zur <strong>Zucht</strong><br />

2.3.a Katzen <strong>und</strong> Kater mit folgenden Anomalien sind von der <strong>Zucht</strong> ausgeschlossen:<br />

Katzen, deren oberer Rand des Nasenspiegels über dem Rand des unteren<br />

4<br />

Augenlides liegt<br />

Epilepsie<br />

fehlendes Haarkleid (Sphinx)<br />

Kryptorchismus (Fehlen beider Hoden)<br />

Monorchismus (Einhoder)<br />

Ectromelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen)<br />

Entropion <strong>und</strong> Ectropion (Einwärts-bzw Auswärtskehrung des Lidrandes)<br />

Polydaktilie (Vielzehigkeit)<br />

Syndaktilie (zu wenig Zehen)<br />

Glasknochen, Trichterbrust, Wirbelverschmelzungen Krüppelschwanz, Schwanzlosigkeit,<br />

deformierte Rücken- <strong>und</strong> Schwanzwirbel, Knickschwanz,<br />

Unregelmäßigkeiten am Schwanz<br />

Rachen/Gaumen/Nasenspaltung<br />

Taubheit/Blindheit/Schielen/Mikrophthalmie (zu kleine Augen)<br />

Unter-/Oberkieferanomalien, Schiefgebiss, Vorbiss mehr als 2 mm<br />

Muskel/Sehnenverkürzungen<br />

Zwergwuchs<br />

Knick-/Faltohr<br />

Hydrocephalus<br />

Exophthalmus (hervortretender Augapfel)<br />

angeborene Zahnlosigkeit<br />

Polythelie (überzählige Zitzen)<br />

Tremor (ständiges Zittern)<br />

schwere Wesensmängel<br />

Dackelbeine (verkürzte Gliedmaßen)<br />

2.3.b <strong>Zucht</strong>tiere beiderlei Geschlechts müssen vor <strong>Zucht</strong>verwendung einem Tierarzt<br />

vorgestellt werden, um sämtliche unter § 2.3 aufgelisteten Anomalien auszuschließen.<br />

Eine Bescheinigung hierüber ist dem <strong>Zucht</strong>wart vorzulegen. Ersatzweise ist die<br />

Formnote “vorzüglich” der offenen Klasse (als Mindestbewertung) für das Tier<br />

nachzuweisen, erhalten auf einer internationalen Katzenausstellung durch einen<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


5<br />

Änderung vom 12.2.2005<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

internationalen Richter. Als Nachweis gilt eine Kopie des Richterberichtes. Mit dem<br />

Erreichen des Championtitels entfällt automatisch die Nachweispflicht für ein<br />

“vorzüglich”.<br />

2.3.c Frühestens zur <strong>Zucht</strong> eingesetzt werden dürfen Kätzinnen aller Rassen erst nach<br />

Vollendung des 10. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim <strong>Zucht</strong>ausschuss<br />

beantragt werden, wenn dies aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen erforderlich wird.<br />

Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der Gr<strong>und</strong> für die<br />

empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist. Antrag <strong>und</strong> Genehmigung müssen<br />

schriftlich erfolgen.<br />

2.3.d Katzen <strong>und</strong> Kater ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bzw Katzen die mehr als zweimal<br />

mit Kaiserschnitt entb<strong>und</strong>en haben dürfen nicht mehr zur <strong>Zucht</strong> verwendet werden. Sie<br />

müssen durch einen Tierarzt kastriert werden. Begründete Ausnahmen von dieser<br />

Regelung kann der <strong>Zucht</strong>ausschuss des <strong>HKC</strong> e.V. nach gewissenhafter Prüfung des<br />

<strong>Zucht</strong>zieles <strong>und</strong> Einreichen eines tierärztlichen Ges<strong>und</strong>heitsattestes für das betreffende<br />

Tier genehmigen.<br />

2.3.e Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte oder ein häufiges Nachsterben<br />

erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung beim Tierarzt auf ihre<br />

<strong>Zucht</strong>tauglichkeit geprüft <strong>und</strong> ggf. aus der <strong>Zucht</strong> genommen werden.<br />

5 2.3.f Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD vorgeschrieben:<br />

! Perser <strong>und</strong> Perser-Einkreuzungen<br />

! Exotic Shorthair<br />

! Britisch Kurzhaar<br />

! Selkirk Rex<br />

Für folgende Rassen wird ein negativer DNA-Test auf PKD-empfohlen:<br />

! Heilige Birma<br />

! Burmillas<br />

! Maine Coon<br />

! Ragdoll<br />

! Norwegische Waldkatze<br />

Vor dem Test muss das zu testende Tier eindeutig mit einem Mikrochip gekennzeichnet<br />

werden. Die Chipnummer muss auf dem Test vermerkt sein.<br />

Das Testergebnis muss dominant negativ (NN) sein, das heißt, die Tiere sind reinerbig<br />

<strong>und</strong> ges<strong>und</strong>, eine Anlage für das Defektgen liegt nicht vor.<br />

Für Tiere, die nicht über die entsprechenden PKD-Untersuchungen verfügen, wird keine<br />

<strong>Zucht</strong>erlaubnis erteilt.<br />

Für Jungtiere, die nicht über eine PKD-Negativbescheinigung verfügen oder deren<br />

Eltern nicht über die entsprechende Bescheinigung verfügen, werden keine Ahnentafeln<br />

ausgestellt.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 7


6<br />

Anderung vom 1.1.2008<br />

7<br />

Zusatz vom 1.1.2008<br />

8<br />

Hinzugefügt am 20.2.2010<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

6 2.3.g Vor <strong>Zucht</strong>einsatz sind alle Tiere der Rasse<br />

Seite 8<br />

! Abessinier<br />

! Somali<br />

durch einen DNA Test auf PRA (Progressive Retina Atrophie) zu testen.<br />

Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.<br />

Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.<br />

Mit Katzen, bei denen eine PRA nachgewiesen wird, darf nicht gezüchtet werden!<br />

7 2.3.h Für die Norwegische Waldkatze wird vor <strong>Zucht</strong>einsatz ein DNA Test auf GSD IV<br />

(Glukose Speicherkrankheit) vorgeschrieben. Mit positiv getesteten Tieren darf nicht<br />

gezüchtet werden.<br />

Sollte in Ausnahmefällen mit einem positiv getestetem Tier gezüchtet werden, so ist es<br />

unbedingt erforderlich, dass der Partner negativ getestet ist. Alle Nachkommen aus<br />

einer solchen Verpaarung müssen auf GSD IV getestet werden. Es dürfen nur solche<br />

Nachkommen zur <strong>Zucht</strong> eingesetzt oder als <strong>Zucht</strong>tier abgegeben werden, die GSD IV<br />

negativ getestet wurden. Positiv getestete Tiere sollten nur kastriert abgegeben werden<br />

oder mit einem deutlichen <strong>Zucht</strong>verbot in der Ahnentafel gekennzeichnet werden!<br />

Alle Tiere sind vor dem Test durch einen Mikrochip eindeutig zu kennzeichnen.<br />

Die Chipnummer muss auf dem Untersuchungsbericht vermerkt sein.<br />

8 2.3.i Es wird empfohlen <strong>Zucht</strong>tiere aller Rassen vor dem <strong>Zucht</strong>einsatz auf HCM bei einem<br />

Kardiologen untersuchen zu lassen. Die HCM Untersuchungen sollten bei weiblichen<br />

Katzen bis zum 7. Lebensjahr <strong>und</strong> bei Katern bis zum 4. Lebensjahr mindestens in<br />

einem 2 jährigen Intervall wiederholt werden.<br />

2.4 Verpaarungsbestimmungen<br />

2.4.a Es dürfen nur Tiere verpaart werden, die ges<strong>und</strong>, pilz-, wurm-, <strong>und</strong><br />

parasitenfrei sind sowie ausreichend geimpft gegen Katzenseuche,<br />

Katzenschnupfen <strong>und</strong> Leukose.<br />

Alternativ zur Leukoseimpfung kann der Nachweis eines negativen<br />

Leukose-Bluttestes beigebracht werden, der zum Zeitpunkt der Deckung<br />

nicht älter als 8 Wochen sein darf.<br />

2.4.b Kein Katerhalter ist verpflichtet, eine zwingerfremde Katze zum Decken<br />

anzunehmen.<br />

2.4.c Ausstellungstiere dürfen generell frühestens zwei Wochen nach der<br />

Ausstellung zur Paarung mit zwingerfremden Katzen zugelassen werden.<br />

2.4.d Es ist Deckkaterhaltern untersagt, Katzen zur Deckung anzunehmen, deren<br />

Besitzer in keinem <strong>Zucht</strong>verband Mitglied ist, um damit die ungezielte Vermehrung<br />

von Katzen zu vermeiden.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


9<br />

Änderung vom 31.3.2007<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2.4.e Falls zwischen Züchtern keine anders lautende Absprachen getroffen<br />

werden, gelten folgende Empfehlungen (ohne Anspruch auf<br />

Vollständigkeit):<br />

I Die vereinbarte Deckgebühr ist fällig bei Abholung der gedeckten<br />

Katze. Der Besitzer der Katze erhält die Deckbescheinigung <strong>und</strong><br />

Kopien des Katerstammbaumes, der Leukose-Impfeintragung oder des<br />

Leukosetests, der Katzenseuche/Katzenschnupfen-Impfeintragung<br />

sowie eine Kopie des “ vorzüglich”-Nachweis oder der<br />

Ges<strong>und</strong>heitsbescheinigung laut § 2.3.b.<br />

II Bei erfolgloser Deckung ist eine zweite kostenfreie Deckung innerhalb<br />

von 12 Monaten nach dem ersten Deckdatum zu gewähren. Der<br />

Katerbesitzer ist innerhalb von 10 Wochen nach dem ersten<br />

Deckdatum schriftlich von der erfolglosen Deckung zu unterrichten.<br />

III Sollte die Kätzin innerhalb des genannten Zeitraumes dem Deckkater<br />

aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr zugeführt werden können<br />

(z.B. wegen nachgewiesener Unfruchtbarkeit, Kastration oder Tod), so<br />

muss eine Ersatzkatze aus dem Bestand des Kätzinnenbesitzers für<br />

eine einmalige kostenfreie Deckung akzeptiert werden.<br />

IV Absatz III bedarf einer erneuten Vereinbarung zwischen dem Katzen<strong>und</strong><br />

dem Katerbesitzer, wenn die zuerst gedeckte Katze trächtig wurde,<br />

den Wurf jedoch durch irgendwelche Umstände wieder verloren hat.<br />

Dieses darf dem Katereigner nicht angelastet werden.<br />

V Die Rückforderung der gezahlten Deckgebühr ist unzulässig, auch<br />

dann, wenn Deckung <strong>und</strong> Nachdeckung ohne Erfolg blieben.<br />

2.4.f Es ist nicht zulässig, Jungtiere als Deckentschädigung zu verlangen oder zu versprechen.<br />

Eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht für ein Jungtier ist erlaubt. Die<br />

Deckgebühr muss zwischen den Besitzern von Kater <strong>und</strong> Kätzin vereinbart werden.<br />

2.4.g Jeder Kater darf immer nur mit einer Katze verpaart werden. Nach beendeter<br />

Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder eine<br />

zwingerfremde Katze zugeführt werden.<br />

2.4.h Nach erfolgter Paarung darf die Kätzin für die Dauer von vier Wochen keinem<br />

anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckungen vermieden werden. Doppeldeckungen<br />

sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine (auch unbeabsichtigte)<br />

Doppeldeckung, ganz besonders, wenn diese zum Teil rassefremder<br />

Natur war, so kann er gemäß §4.4 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen<br />

werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der<br />

Satzung <strong>und</strong> kann zum Ausschluss führen. Jungtiere aus versehentlichen<br />

Doppeldeckungen erhalten keine Stammbäume!<br />

2.4.i Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen.<br />

Zwischen Geburtstermin <strong>und</strong> erneuter Deckung müssen mindesten sechs Monate<br />

liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt.<br />

9 2.4.j Vollgeschwisterverpaarungen sind gr<strong>und</strong>sätzlich verboten.<br />

2.4.k Paarungen von Halbgeschwistern <strong>und</strong> Rückkreuzungen auf ein Elternteil sind<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 9


10<br />

11<br />

12<br />

Seite 10<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

Änderung der <strong>Zucht</strong>ordnung vom 2.5.1998<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

zulässig, wenn in deren Vorfahrenreihe 10 oder mehr verschiedene Ahnen in drei<br />

aufeinander folgenden Generationen auftreten. Zu zählen sind die Paarungspartner<br />

selbst, deren Eltern <strong>und</strong> Großeltern.<br />

2.4.l Die Verpaarungen von SIAM/OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin) untereinander<br />

sind erlaubt.<br />

Thai Katzen dürfen nur mit Thaikatzen bzw. OKH mit Thai-Typ verpaart werden.<br />

Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist erlaubt.<br />

Die Verpaarung von Kartäusern/Chartreuse sowie BKH/EKH aller Farbschläge<br />

einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt.<br />

Die Verpaarung von Persern/alten Typs <strong>und</strong> Persern/Extremtyps aller Farbschläge<br />

einschließlich Colourpoint untereinander ist erlaubt, ebenso deren Verpaarung mit<br />

Exotic Shorthair aller Farbschläge einschließlich Colourpoint. Die Nachkommen<br />

mit kurzer Nase erhalten in der Ahnentafel den Zusatz “nicht zur <strong>Zucht</strong><br />

zugelassen”. 10<br />

Die Verpaarung Sibirische Katze mit der Neva Masquarade ist erlaubt.<br />

2.4.m Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse verpaart werden. Besondere<br />

<strong>Zucht</strong>vorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der<br />

schriftlichen Genehmigung des <strong>Zucht</strong>ausschusses. Anträge hierauf sind schriftlich<br />

mit ausführlicher Begründung beim <strong>Zucht</strong>wart einzureichen. Dessen Urteil ist<br />

verbindlich. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des § 4.4 der<br />

Satzung <strong>und</strong> zum kann Ausschluss führen.<br />

2.4.n Jegliche Fremdrasseneinkreuzung in existenzgefährdete Katzenarten (Maine<br />

Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Türkisch Angora, Türkisch<br />

Van, Ragdoll, Korat, Singapura) ist strikt verboten!<br />

2.4.o Die Verpaarung von Maine Coon <strong>und</strong> Norwegischen Waldkatzen mit Katzen,<br />

die den Maskenfaktor zeigen oder verdeckt tragen einschließlich der<br />

Farbschläge chocolate, lilac, cinnamon, <strong>und</strong> fawn ist strikt verboten!<br />

2.4.p Die Verpaarung weiß x weiß <strong>und</strong> weiß x scheckungsweiß ist verboten.<br />

2.4.q Alle weißen <strong>Zucht</strong>tiere müssen in einem audiometrischen Hörtest nachweisen,<br />

11<br />

dass sie auf beiden Ohren hören können.<br />

Alle Nachkommen einer weißen Katze müssen vor Beantragung der<br />

Stammbäume auf Ihre Hörfähigkeit untersucht werden (es reicht das Attest<br />

eines Tierarztes). Für nichthörende Jungtiere wird ein <strong>Zucht</strong>ausschluss in der<br />

Ahnentafel vermerkt. 12<br />

Mit nichthörende Katzen (einseitig oder beidseitig) darf nicht gezüchtet werden!<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


13<br />

14<br />

15<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

13<br />

2.4.r Für folgende Rassen ist vor dem <strong>Zucht</strong>einsatz die Blutgruppe zu bestimmen:<br />

2.5 Wurfabnahme<br />

• Abessinier<br />

• Somali<br />

• Ragdoll<br />

• Britisch Kurzhaar<br />

Dies dient der Früherkennung von Problemen bei der Welpenaufzucht durch<br />

Blutgruppenunverträglichkeiten zwischen der Mutterkatze <strong>und</strong> einzelnen<br />

Welpen.<br />

Weibliche Tiere mit der Blutgruppe B sollten nur mit Katern der gleichen<br />

Blutgruppe verpaart werden!<br />

2.5.a Der Vorstand des <strong>HKC</strong> e.V., im besonderen der <strong>Zucht</strong>wart, berät die Mitglieder in<br />

allen züchterischen Fragen. Dem <strong>Zucht</strong>buchamt (siehe Vordruck Wurfmeldung)<br />

sind Würfe unverzüglich nach der Geburt anzuzeigen. Eine Deckbescheinigung ist<br />

spätestens 6 Wochen nach der erfolgten Deckung im <strong>Zucht</strong>buchamt einzureichen.<br />

Die Abnahme der Würfe erfolgt in der Regel durch zwei Mitglieder des<br />

<strong>Zucht</strong>ausschusses des <strong>HKC</strong> e.V. Dieser kann gr<strong>und</strong>sätzlich zwei andere Mitglieder<br />

des Vereins mit der Wurfabnahme beauftragen. Für jeden Wurf wird die Abnahme<br />

per Zertifikat bescheinigt. Terminabsprachen finden zwischen Züchter <strong>und</strong> dem für<br />

die Region zuständigen Mitglied des <strong>Zucht</strong>ausschusses direkt statt. Die Fahrtkosten<br />

(Benzinverbrauch -max. 10l Super/100 km- für den direkten An- <strong>und</strong> Rückfahrweg)<br />

gehen zu Lasten des Züchters.<br />

2.5.b Den wurfabnehmenden Personen sind alle Jungtiere des Wurfes <strong>und</strong> die<br />

Mutterkatze vorzustellen.<br />

2.5.c Der Züchter hat das Recht, eine 2. Wurfabnahme schriftlich zu beantragen. Der<br />

<strong>HKC</strong> e.V. behält sich vor, dass beanstandete Tiere gegebenenfalls einem<br />

Tierarzt nach Wahl des <strong>HKC</strong> e.V. zur Untersuchung vorführen zu lassen. Sollten<br />

sich die Einwände des Züchters bestätigen, übernimmt der <strong>HKC</strong> e.V. die Kosten<br />

für die vom <strong>HKC</strong> e.V. geforderten Untersuchungen, anderenfalls hat der Züchter<br />

die Kosten zu übernehmen.<br />

14<br />

2.5.d Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem <strong>Zucht</strong>buchamt<br />

meldepflichtig!<br />

2.5.e Es ist erlaubt für die Würfe oder einen Teil der Würfe bei der TICA<br />

15<br />

Stammbäume zu beantragen. Die Beantragung bei der TICA muss schriftlich<br />

beim <strong>Zucht</strong>buchamt gemeldet werden <strong>und</strong> bedarf der schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 11


Seite 12<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

durch das <strong>Zucht</strong>buchamt. Die vom <strong>HKC</strong> e.V. ausgestellten Ahnentafeln für die<br />

entsprechenden Katzen sind der Meldung beizufügen <strong>und</strong> werden dort<br />

vernichtet.<br />

2.6 Erstellung der Ahnentafeln<br />

2.6.a Nur Mitglieder des <strong>HKC</strong> e.V. können bei diesem Ahnentafeln beantragen.<br />

2.6.b Wurfmeldungen müssen innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen<br />

höchstens 12 Wochen) nach der Geburt dem <strong>Zucht</strong>wart zugeleitet werden. Die<br />

Wurfmeldung gilt gleichzeitig als Antrag auf Ahnentafeln für alle lebenden Jungtiere.<br />

Wird die Beantragungsfrist ohne schwerwiegende Gründe versäumt, kann der<br />

<strong>Zucht</strong>ausschuss des <strong>HKC</strong> e.V. die Erstellung von Ahnentafeln verweigern.<br />

2.6.c Die Wurfmeldung muss folgende Angaben beinhalten:<br />

I Geburtstag des Wurfes <strong>und</strong> Anzahl der männlichen/weiblichen lebenden<br />

sowie totgeborenen <strong>und</strong> nachgestorbenen Jungtiere. Letztere sollen in der<br />

Wurfmeldung inkl. Todesdatum <strong>und</strong> Sterbegr<strong>und</strong> zuerst aufgeführt<br />

werden. Bei unklarem Sterbegr<strong>und</strong> muss ein Pathologiebef<strong>und</strong> eingeholt<br />

<strong>und</strong> in Kopie beigefügt werden.<br />

II Vollständige Anschrift inkl. Zwingernummer, Datum <strong>und</strong> Unterschrift des<br />

Züchters.<br />

2.6.d Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:<br />

I Deckbescheinigung vom Katerhalter (spätestens 6 Wochen nach der<br />

erfolgten Deckung).<br />

II Fotokopien der Elternstammbäume.<br />

III Fotokopien der Leukose-Impfeintragung oder des negativen Leukosetestnachweises<br />

von beiden Elternteilen.<br />

IV Fotokopien der Katzenseuche/Katzenschnupfen - Impfeintragung beider<br />

Elterntiere.<br />

V gegebenenfalls Nachweise der “vorzüglich” - Bewertungen, sofern es sich<br />

um einen erstmaligen Wurf/ eine erstmalige Deckung handelt <strong>und</strong> dieser<br />

Nachweis noch nicht registriert wurde, oder Kopie des Attestes gemäß §<br />

2.3.b.<br />

VI Kopie des Wurfabnahme - Zertifikates.<br />

VII Kopie der Ges<strong>und</strong>heitsatteste für alle Jungtiere (Vorlage vom Verein).<br />

2.6.e Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges.<br />

Der <strong>Zucht</strong>ausschuss ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 16. Lebenswoche dem<br />

Züchter zuzuleiten(bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Maskenkatzen gilt entsprechend<br />

die 20. Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen Nachnahme.<br />

Kommt eine solche Sendung als nicht angenommen zum <strong>Zucht</strong>wart zurück,<br />

wird vom Schatzmeister das übliche Erinnerungs - bzw Mahnverfahren eingeleitet.<br />

Die 1. Erinnerung ist kostenfrei, jede weitere wird mit 5,- € beaufschlagt.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


16<br />

Ergänzung vom 16.8.2003<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2.6.f Jungtieren aus einem Wurf sind Eigennamen mit demselben Anfangsbuchstaben zu<br />

geben. Die Einhaltung der alphabetischen Reihenfolge wird empfohlen aber nicht<br />

vorgeschrieben.<br />

2.6.g Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters.<br />

2.6.h Bei Jungtieren, die einen der unter § 2.3.a aufgeführten Defekte aufweisen, wird<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Vermerk über absolutes, unwiderrufliches <strong>Zucht</strong>verbot in der<br />

Ahnentafel angebracht. Der Züchter hat sicherzustellen, dass solche Tiere keinesfalls<br />

durch ihn oder dritte Personen in die <strong>Zucht</strong> gelangen.<br />

2.6.i Für ges<strong>und</strong>e Jungtiere ohne <strong>Zucht</strong>qualität kann auf schriftlichen Antrag des<br />

Züchters im Stammbaum ein entsprechender Vermerk ausgedruckt werden. Gleichzeitig<br />

erfolgt eine entsprechende Registrierung in der Zentralkartei. Beides kann nur<br />

auf schriftlichen Antrag (mit Begründung) des Züchters wieder gelöscht werden.<br />

2.6.j Die Stammbäume gestorbener Tiere sind zwecks Streichung in der Zentralkartei<br />

unverzüglich beim <strong>Zucht</strong>wart einzureichen. Sie werden nach Kenntlichmachung<br />

zurückgereicht.<br />

2.6.k Eigenmächtige Änderungen in Ahnentafeln sind unzulässig <strong>und</strong> machen das<br />

Dokument wertlos.<br />

2.6.l Der Verlust einer Ahnentafel ist dem <strong>Zucht</strong>wart unverzüglich zu melden. Die<br />

Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift<br />

enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die<br />

Erstausfertigung wieder auftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich<br />

zurückgesandt werden.<br />

16 2.6.m Zusatz variant (var) - für alle Rassen außer Exotic Shorthair<br />

• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Kurzhaar langhaarige Jungtiere, so wird<br />

auf den Ahnentafeln aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Elterntiere<br />

der Zusatz variant (var) eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elternteile kann<br />

der Zusatz variant (var) auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.<br />

• Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar * Langhaar langhaarige Jungtiere, so wird<br />

auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des<br />

kurzhaarigen Elternteiles der Zusatz variant (var) eingetragen. In der Ahnentafel<br />

des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant (var) auf Wunsch des<br />

Besitzers hinzugefügt werden.<br />

• Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar * Kurzhaar erhalten<br />

auf der Ahnentafel hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant (var).<br />

• Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant (var) tragen,<br />

dürfen uneingeschränkt miteinander <strong>und</strong> auch mit den kurzhaarigen der gleichen<br />

Rasse (oder mit anderen, laut <strong>Zucht</strong>ordnung erlaubten Rassen) ohne den Zusatz<br />

variant (var) verpaart werden, soweit dies nicht gegen andere Bestimmungen der<br />

<strong>Zucht</strong>ordnung verstößt.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 13


17<br />

Ergänzung vom 16.11.2006<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2.7 Umschreibungen <strong>und</strong> Registrierungen von Ahnentafeln<br />

Seite 14<br />

17 2.7.a Der <strong>HKC</strong> e.V. erkennt Ahnentafeln aller eingetragenen <strong>Zucht</strong>vereine an. Ein Umschreibung<br />

von Ahnentafeln aus Fremdvereinen ist nicht zwingend vorgeschrieben,<br />

wird aber auf Wunsch des Besitzers vom <strong>Zucht</strong>wart des <strong>HKC</strong> e.V. kostenpflichtig<br />

vorgenommen. Der <strong>Zucht</strong>ausschuss behält sich jedoch vor, alle Ahnentafeln auf<br />

Richtigkeit sowie auf Reinrassigkeit des entsprechenden Tieres (gemäß §2.4.m,n,o) zu<br />

überprüfen.<br />

Zur <strong>Zucht</strong> dürfen nur Tiere eingesetzt werden, die in den <strong>Zucht</strong>büchern<br />

des <strong>HKC</strong> e.V. oder eines von ihm anerkannten Vereins geführt werden<br />

<strong>und</strong> entsprechende Stammbäume haben. Der <strong>HKC</strong> e.V. behält sich in<br />

unklaren Fällen vor, die Anerkennung der Stammbäume zu verweigern.<br />

Es gibt beim <strong>HKC</strong> e.V. keine Novizenklasse oder Rassebestimmungen.<br />

Ziel des <strong>HKC</strong> e.V. ist, eine <strong>Zucht</strong> nur mit Rassekatzen eindeutig<br />

nachgewiesener Herkunft zuzulassen.<br />

Der <strong>HKC</strong> e.V. erkennt Tiere mit nicht durch Stammbaum nachgewiesener<br />

Rassezugehörigkeit nicht an, selbst wenn die Rassezugehörigkeit auf einer<br />

Ausstellung durch eine Rassebestimmung nachgewiesen wird. Auch auf<br />

solche Rassebestimmungen beruhenden Stammbäume werden nicht durch<br />

den <strong>HKC</strong> e.V. anerkannt.<br />

Fo<strong>und</strong>ationtiere bzw. Wildfänge bei Maine Coon, Norwegischer<br />

Waldkatze <strong>und</strong> Sibirischer Katze werden nur mit einer<br />

Registrierungsnummer <strong>und</strong> dem Stammbaum eines<br />

anerkannten Katzenzuchtverbandes aus dem Herkunftsland in unser<br />

<strong>Zucht</strong>buch aufgenommen.<br />

Für Nachkommen dieser Tiere können RIEX-Stammbäume erstellt<br />

werden. Tiere, welche diese Bestimmungen nicht erfüllen, gelten als<br />

„andere Halblanghaar" <strong>und</strong> haben keinen Anspruch auf Registrierung.<br />

Der <strong>HKC</strong> e.V. behält sich vor, Abstammungsnachweise nicht<br />

anzuerkennen <strong>und</strong> Registrierungen bzw. die Ahnentafelerstellung für<br />

diese Tiere abzulehnen.<br />

2.7.b Bei Umschreibungen von Ahnentafeln darf der Zwingername in keinem<br />

Fall geändert oder gestrichen werden, er ist ausnahmslos zu akzeptieren!<br />

2.7.c Farbänderungen in bereits ausgestellten Ahnentafeln können nach<br />

Prüfung des Tieres durch den <strong>Zucht</strong>wart erfolgen. Aus der Ahnentafel<br />

muss immer die genetische Farbe ersichtlich sein.<br />

2.7.d Der Züchter/Eigner ist zwingend verpflichtet, alle <strong>Zucht</strong>tiere, die<br />

entweder kastriert/sterilisiert, oder an in-bzw externe Dritte abgegeben<br />

wurden, oder aber verstorben sind, dem <strong>Zucht</strong>wart sofort <strong>und</strong> schriftlich<br />

zu melden. Die Meldung muss folgende Mindestangaben enthalten:<br />

Name des Tieres, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, <strong>Zucht</strong>buchnummer<br />

<strong>und</strong> Abgabedatum oder Sterbedatum.<br />

2.8 Abgabe von Tieren<br />

2.8.a Jedes abzugebende Tier muss ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> parasitenfrei sein. Dies ist<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

durch ein tierärztliches Attest sowohl dem Käufer als auch (durch Kopie<br />

des Attestes) dem <strong>Zucht</strong>wart nachzuweisen.<br />

2.8.b Jedes Tier muss bei Abgabe wenigstens 2 mal gegen Katzenseuche/<br />

Katzenschnupfen geimpft sein. Sollte dies aus ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen<br />

nicht bis zur Abgabe in der zwölften Woche möglich gewesen sein, so ist<br />

eine Bescheinigung mit ausführlicher Begründung eines Tierarztes<br />

einzureichen. Die Abgabe ohne wenigstens eine Erstimpfung ist strikt<br />

verboten.<br />

2.8.c Jedes Tier muss bei Abgabe entweder einen negativen Leukose- Bluttest<br />

aufweisen (nicht älter als 3 Monate) oder - bei leukosefreiem,<br />

durchgeimpften Bestand - mindestens die Leukose-Erstimpfung (bei<br />

Abgabe mit 12 Wochen, sonst, bei längerem Verbleib im Haushalt des<br />

Züchters, die komplette Leukoseimpfung). Sollte dies aus<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Gründen nicht möglich sein, muss ein tierärztliches<br />

Attest gemäß 2.8.b beigefügt werden.<br />

2.8.d Dem <strong>Zucht</strong>wart ist unaufgefordert nachzuweisen, dass die<br />

vorgeschriebenen Impfungen erfolgt sind.<br />

2.8.e Jungtiere dürfen frühestens nach Vollendung der 12. Lebenswoche<br />

abgegeben werden.<br />

2.8.f Bei der Abgabe eines Tieres ist der neue Besitzer genauestens über die<br />

Ernährungsgewohnheiten des betreffenden Tieres zu informieren.<br />

2.8.g Es ist vertraglich abzusichern, dass der Besitzer nicht im Auftrage dritter<br />

den Vertrag über den Katzenkauf abgeschlossen hat. Wir empfehlen, nach<br />

ein paar Wochen nach den Kitten zu sehen <strong>und</strong> sich von der artgerechten<br />

Haltung zu überzeugen.<br />

2.8.h Die Verkaufspreise sind allein Sache des Züchters. Wir empfehlen aber,<br />

um Missverständnisse auszuschließen, eine schriftliche Vereinbarung zu<br />

treffen.<br />

2.9 Deckkaterverzeichnis<br />

2.9.a Um einen Kater ins Deckkaterverzeichnis aufzunehmen, ist es notwendig,<br />

dass das betreffende Tier im eigenen Zwinger wenigstens einen<br />

lebenden <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>en Wurf gezeugt hat.<br />

2.9.b Die <strong>Zucht</strong>tauglichkeit gemäß § 2.3.b ist dem <strong>Zucht</strong>wart nachzuweisen.<br />

2.9.c Die Aufnahme des Katers in das Deckkaterverzeichnis erfolgt nur auf<br />

schriftlichen Antrag des Besitzers über den <strong>Zucht</strong>ausschuss. Für<br />

Änderungsmeldungen ist ebenfalls der Besitzer zuständig.<br />

2.9.d Vom Deckkater erworbene Titel müssen dem <strong>Zucht</strong>wart durch Kopie der<br />

Titelurk<strong>und</strong>e nachgewiesen werden.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 15


Seite 16<br />

2.10 Rasseanerkennung<br />

18<br />

Geändert am 30.8.2008<br />

19<br />

Geändert am 20.2.2010<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

2 .10.a Nicht anerkannte <strong>und</strong> somit nicht zur <strong>Zucht</strong> zugelassen werden alle<br />

Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen<br />

genetischen Defekt haben, wie z.B. Manx, Japanese Bobtail, Cymric,<br />

Lynx, Scottish Fold, Pudelkatze oder ähnlicher sowie Sphinx.<br />

2.11 Titel <strong>und</strong> Championatsurk<strong>und</strong>en<br />

18 2.11.a Titelanwartschaften müssen auf internationalen Ausstellungen vor internationalen<br />

Richtern erworben werden. Es werden zwei Bewertung pro<br />

Wochenende anerkannt. (Je eine Bewertung am Sonnabend <strong>und</strong> Sonntag<br />

oder alternativ zwei Bewertungen am Sonnabend oder zwei Bewertungen<br />

am Sonntag.)<br />

19 2.11.b Die Championats- bzw. Premiorentitel können nach folgendem Schema<br />

erworben werden:<br />

3x CAC bzw. 3x CAP im Inland unter zwei verschiedenen Richtern:<br />

Champion bzw. Premior<br />

3x CACIB bzw 3x CAPIB im Inland unter drei verschiedenen Richtern:<br />

Internationaler Champion bzw Internationaler Premior<br />

5x CAGCI bzw. 5x CAGPI im Inland unter drei verschiedenen Richter<br />

oder ersatzweise 3x CAGCI bzw. 3x CAGPI in zwei verschiedenen<br />

europäischen Länder unter drei verschiedenen Richtern: Großer Internationaler<br />

Champion bzw. Großer Internationaler Premior<br />

6x CACE bzw 6x CAPE im Inland unter drei verschiedenen Richtern + 1<br />

Bühnentitel oder ersatzweise 10x CACE bzw 10x CAPE im Inland unter<br />

4 verschiedenen Richtern oder ersatzweise 3x CACE bzw. 3x CAPE in<br />

drei verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen<br />

Richtern: Europa Champion bzw Europa Premior<br />

6x GCACE bzw. 6x GCAPE im Inland unter drei verschiedenen Richter<br />

+ 2 Bühnentitel oder ersatzweise 3x GCACE bzw. 3x GCAPE in drei<br />

verschiedenen europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern +<br />

2 Bühnentitel oder 5x GCACE bzw. 5x GCAPE in drei verschiedenen<br />

europäischen Ländern unter drei verschiedenen Richtern: Großer<br />

Europa Champion bzw Großer Europa Premior<br />

2x WCAC bzw 2x WCAP in 2 verschiedenen europäischen Ländern von<br />

2 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw WCAP in einem anderen<br />

Kontinent bei einem Richter aus diesem Kontinent oder ersatzweise 5x<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.


<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

WCAC bzw WCAP unter 5 verschiedenen Richtern plus 1x WCAC bzw<br />

WCAP auf einer Weltausstellung bei einem Richter aus einem anderen<br />

Kontinent + 3 Bühnentitel oder ersatzweise 15x WCAC bzw 15x WCAP<br />

im Inland unter 5 verschiedenen Richtern + 3 Bühnentitel: World<br />

Champion bzw. World Premior.<br />

Ein WCAC bzw WCAP wird nur anerkannt, wenn das Tier ein<br />

Mindestalter von zwei Jahren hat!<br />

2.11.c Der <strong>HKC</strong> e.V. erstellt auf Antrag des Katzeneigners Urk<strong>und</strong>en über die<br />

jeweils erworbenen Championate. Dem Antrag sind die entsprechenden<br />

Richterberichte/ Ausstellungsurk<strong>und</strong>en in lesbarer Kopie beizufügen. Die<br />

Unterlagen sind an das im “Kleinen Leitfaden” genannte Büro unter<br />

Beifügung eines adressierten Freiumschlages DIN A4 (z.Z. 3,- DM) <strong>und</strong><br />

Briefmarken in der Höhe der Urk<strong>und</strong>en-Kostenbeiträge einzusenden. Die<br />

erworbenen Championatsurk<strong>und</strong>en sind im Fall einer Wurfmeldung<br />

(resultierend aus diesen Katzen) dem <strong>Zucht</strong>wart in Kopie einzusenden. In<br />

die Ahnentafel der Kitten werden nur die Titel eingetragen, die der Vater<br />

<strong>und</strong>/oder die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt der Kitten nachweislich<br />

erworben hatten.<br />

2.12 Kennzeichnung der Katzen<br />

2.13 Inkrafttreten<br />

22. Februar 2010<br />

Es wird empfohlen, langfristig <strong>Zucht</strong>katzen mit einem Mikrochip versehen zu<br />

lassen.<br />

Diese <strong>Zucht</strong>ordnung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom<br />

23.4.1994 durch den <strong>Zucht</strong>ausschuss mit sofortiger Wirkung in Kraft.<br />

Änderungen durch den <strong>Zucht</strong>ausschuss werden sofort wirksam.<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Seite 17


Seite 18<br />

<strong>Zucht</strong>richtlinien vom 20.2.2010<br />

<strong>Hannoverscher</strong> Katzen-Club e.V.<br />

Ein Herz für alle Katzen<br />

Gebührenordnung<br />

Art Betrag<br />

Jahresbeitrag 32,00 €<br />

Jahresbeitrag pro Familienmitglied 16,00 €<br />

Jahresbeitrag pro Fördermitglied 30,00 €<br />

Aufnahmegebühr 15,00 €<br />

Zwingerschutz 20,00 €<br />

Wurfabnahme Benzingeld nach Entfernung für Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt<br />

Stammbäume 13,00 €<br />

Urk<strong>und</strong>en *) 3,50 €<br />

Mahngebühren ab 2. Mahnung 5,10 €<br />

Vordrucke *) à 0,25 €<br />

*) zuzügl. Versandkosten von z.Z. 2,- €<br />

Stand 2002<br />

Stand 2002

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