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Fragen- und Antwortenkatalog des Deutschen ...

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<strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Antwortenkatalog</strong> <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Kraftfahrzeuggewerbes<br />

1. Betriebsgr<strong>und</strong>stücke von Kfz-Unternehmen sind häufig durch eine Straße minimal räumlich<br />

voneinander getrennt (z.B. ein weiterer Verkaufsraum auf der anderen Seite <strong>des</strong> Hauptgeschäftes).<br />

Muss das Kfz-Unternehmen dann separate Betriebsstätten angeben <strong>und</strong> zwei R<strong>und</strong>funkbeiträge<br />

zahlen?<br />

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich<br />

privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit. Dabei gelten gemäß § 6 Abs. 1<br />

Satz 2 RBStV mehrere Raumeinheiten auf einem Gr<strong>und</strong>stück oder zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte.<br />

Mit Satz 2 hat der Gesetzgeber das Gr<strong>und</strong>stückskriterium übernommen, wie es bereits im R<strong>und</strong>funkgebührenstaatsvertrag<br />

im Rahmen der Regelungen zu den neuartigen R<strong>und</strong>funkempfangsgeräten<br />

(§ 5 Abs. 3 RGebStV) <strong>und</strong> beim sog. Händlerprivileg (§ 5 Abs. 4 RGebStV) galt. Nach<br />

der zu diesen Vorschriften ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war dabei der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksbegriff <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches <strong>und</strong> damit das Buchgr<strong>und</strong>stück als räumliche<br />

Einheit heranzuziehen. Unter zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken wurden dabei von der Rechtsprechung<br />

nur solche Gr<strong>und</strong>stücke verstanden, die zumin<strong>des</strong>t über eine punktuelle Verbindung<br />

verfügen. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder funktionale Einheit der verschiedenen<br />

Gr<strong>und</strong>stücke kam es nicht an. Diese enge Auslegung ist der Tatsache geschuldet, dass aus<br />

Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Massenverfahren nur auf objektive <strong>und</strong> damit ohne<br />

weiteres auch überprüfbare Kriterien abgestellt werden muss.<br />

In Kenntnis dieser Auslegung hat der Gesetzgeber das Gr<strong>und</strong>stückskriterium auf den RBStV<br />

übertragen, so dass auch hier Entsprechen<strong>des</strong> gilt. Eine Betriebsstätte liegt daher nur dann vor,<br />

wenn die zum gleichen Zweck genutzten Raumeinheiten sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück oder unmittelbar<br />

zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken im oben beschriebenen Sinne befinden. Bei mehreren<br />

getrennten Gr<strong>und</strong>stücken liegen somit mehrere Betriebsstätten vor, auch dann, wenn die<br />

einzelnen Gr<strong>und</strong>stücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind.<br />

In der oben benannten Fallkonstellation (verschiedene Betriebsstätten auf zwei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />

welche durch eine Straße voneinander getrennt sind) fallen folglich für jede Betriebsstätte separate<br />

R<strong>und</strong>funkbeiträge an.<br />

2. Verhält es sich anders, wenn auf dem Geschäftsgr<strong>und</strong>stück auf der anderen Straßenseite <strong>des</strong><br />

Hauptgeschäftes nur ein Verkaufspavillon <strong>des</strong> Autohauses steht, in dem kein fester Arbeitsplatz<br />

eingerichtet ist?<br />

Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet<br />

ist, kein R<strong>und</strong>funkbeitrag zu entrichten. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung jedoch nur<br />

dann gegeben, wenn in der Betriebsstätte nur gelegentlich, d. h. nicht mit einer gewissen Dauer<br />

<strong>und</strong> Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Reine Lager- oder Abstellhallen sind <strong>des</strong>halb von der Beitragspflicht<br />

ausgenommen. Da jedoch im „Verkaufspavillon“ eines Autohauses durch die Mitarbeiter<br />

regelmäßig Verkaufs- <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enberatungen stattfinden werden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

für den Privilegierungstatbestand <strong>des</strong> § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt, so dass<br />

für diese Betriebstätte gr<strong>und</strong>sätzlich R<strong>und</strong>funkbeiträge anfallen.


Anders ist dies, wenn der Verkaufspavillon nicht fest mit dem Erdboden verb<strong>und</strong>en ist (z.B. temporärer<br />

Zeltpavillon). In diesem Fall liegt keine ortsfeste Raumeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1<br />

Satz 1 RBStV <strong>und</strong> damit auch keine Betriebsstätte vor.<br />

Hinsichtlich der Frage, ob in der Betriebsstätte ein Arbeitsplatz eingerichtet ist <strong>und</strong> ob eine ortsfeste<br />

Raumeinheit vorliegt, kommt es letztlich aber immer auf die konkreten Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls<br />

an.<br />

3. Sind jeweils gesonderte Betriebsstättenbeiträge für den Fall zu zahlen, dass ein Kfz-<br />

Unternehmen in Form mehrerer Firmen bzw. Gesellschaften auf ein <strong>und</strong> demselben Gr<strong>und</strong>stück<br />

innerhalb einer Gebäudeeinheit tätig wird (z.B.: Ein Autohaus betreibt innerhalb derselben<br />

Gebäudeeinheit Autowerkstatt <strong>und</strong> -handel in der einen Gesellschaft <strong>und</strong> in einer zweiten<br />

Gesellschaft eigenständig die Lackiererei)?<br />

Sofern innerhalb einer Raumeinheit keine erkennbare räumliche Trennung zwischen den verschiedenen<br />

Betrieben möglich ist, ist diese nur einmal als Betriebsstätte beitragspflichtig. Die<br />

jeweiligen Betriebsinhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch.<br />

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten ferner mehrere Raumeinheiten auf einem Gr<strong>und</strong>stück nur<br />

dann als eine Betriebsstätte, wenn sie demselben Inhaber zuzurechnen sind. Inhaber ist nach<br />

§ 6 Abs. 2 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebstätte im eigenen Namen<br />

nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Derselbe Inhaber liegt somit vor, wenn<br />

es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem<br />

Gr<strong>und</strong>stück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind<br />

unterschiedliche Inhaber vorhanden.<br />

Da hier zwischen der Autowerkstatt <strong>und</strong> der Lackiererei keine erkennbare räumliche Trennung<br />

besteht, liegt nur eine einheitliche Betriebsstätte vor, für die nur ein Beitrag anfällt.<br />

4. Wie ist die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter aufzuteilen, wenn das Kfz-Unternehmen in<br />

Form von mehreren eigenständigen Gesellschaften mit eigenständigen Gebäuden betrieben<br />

wird? Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist für die Zuordnung der Beschäftigten zu den Betriebstätten eines Unternehmens<br />

maßgeblich, in welcher der Betriebsstätten der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich eingesetzt wird.<br />

Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel der Zentrale bzw.<br />

dem Verwaltungssitz zugeordnet. Gibt es keine weiteren Zuordnungskriterien, so kann die Gesamtzahl<br />

der Beschäftigten auf die Anzahl der Betriebsstätten verteilt werden. Dabei sollte die<br />

Verteilung der Mitarbeiterzahlen auf die Betriebsstätten jedoch möglichst den tatsächlichen Beschäftigungsort<br />

widerspiegeln.<br />

Die Mitteilung von Änderungen der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat<br />

jeweils spätestens zum 31. März eines Jahres zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 RBStV). Maßgebender<br />

Zeitraum für die Berechnung der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten ist das vorangegangene<br />

Kalenderjahr.<br />

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Da die Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Durchschnittszahl für 2012 noch nicht<br />

angeben können, werden Sie um die Übermittlung der aktuellen Beschäftigungszahlen gebeten.<br />

Um mögliche Benachteiligungen in der Erfassungsphase zu vermeiden, besteht noch bis zum 31.<br />

Dezember 2014 die Gelegenheit, den tatsächlichen Jahresdurchschnitt für das Jahr 2012 mitzuteilen,<br />

wenn sich hierdurch die Einordnung in die Staffel ändert. Eine Berücksichtigung findet<br />

dann rückwirkend zum 1. Januar 2013 statt.<br />

5. Sind die den Geschäftsführern <strong>und</strong> Gesellschaftern bzw. den Führungsmitarbeitern zugewiesene<br />

Dienstwagen beitragspflichtig?<br />

Ja, da es sich um ausschließlich nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge im Sinne <strong>des</strong> RRStV handelt,<br />

die regulär zugelassen sind. Ein betrieblich genutztes Kfz pro Betriebsstätte ist beitragsfrei,<br />

für je<strong>des</strong> weitere fällt ein Drittelbeitrag von 5,99 Euro monatlich an.<br />

6. Sind die vom Kfz-Unternehmen eingesetzten Abschlepp- <strong>und</strong> Pannendienstwagen beitragspflichtig?<br />

Ja, soweit es sich bei diesen Fahrzeugen um Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M (Personenkraftwagen),<br />

N (Lastkraftwagen) oder Symbol G als Unterklassen von M <strong>und</strong> N (Geländefahrzeuge)<br />

handelt (vgl. EU-Richtlinie 2007/46/EG). Die jeweilige Fahrzeugklasse kann in der Regel dem<br />

Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) entnommen werden.<br />

7. Sind die vom Kfz-Betrieb vorgehaltenen Werkstattersatzwagen beitragspflichtig?<br />

Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />

8. Unterliegen die vom Kfz-Unternehmen gesondert als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenen<br />

<strong>und</strong> versicherten Mietwagen einer Beitragspflicht?<br />

Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />

9. Müssen für die vom Kfz-Betrieb vorgehaltenen Vorführwagen gesondert R<strong>und</strong>funkbeiträge<br />

gezahlt werden?<br />

Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />

10. Die Anzahl der vorgehaltenen Vorführwagen, Mietwagen <strong>und</strong> Werkstattersatzwagen kann in<br />

einzelnen Monaten teilweise deutlich divergieren. Welche Fahrzeuganzahl ist hier im Erfassungsbogen<br />

gegenüber der GEZ anzugeben?<br />

In den Erfassungsbögen der GEZ ist die zum Abfragezeitpunkt vorhandene Fahrzeuganzahl mitzuteilen.<br />

Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, die am<br />

1. Januar 2013 tatsächlich vorhandene Fahrzeuganzahl anzugeben.<br />

Wie beim bisherigen R<strong>und</strong>funkgebührenstaatsvertrag, sind auch künftig gr<strong>und</strong>sätzlich alle Änderungen<br />

unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 RBStV). Da dies jedoch bei Betrieben, die über einen<br />

ständig wechselnden Fahrzeugbestand verfügen, zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand<br />

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führt, haben die Lan<strong>des</strong>r<strong>und</strong>funkanstalten in der Vergangenheit mit einzelnen Betrieben auf deren<br />

Wunsch sog. Großk<strong>und</strong>envereinbarungen abgeschlossen. Mit diesen wurde vereinbart, dass<br />

Änderungen im Fahrzeugbestand (gemeint ist die Anzahl der Fahrzeuge) unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nur noch einmal jährlich gesammelt zu erfolgen hatten. Es ist geplant, diese Vorgehensweise<br />

auch künftig für Unternehmen mit ständig wechselndem Fahrzeugbestand (z.B.<br />

Kfz-Händler) beizubehalten. Durch im Jahr 2013 abgeschlossene Großk<strong>und</strong>envereinbarungen<br />

können daher rückwirkend auch noch Divergenzen in der Fahrzeuganzahl aus dem Jahr 2012<br />

berücksichtigt werden. Unbilligkeiten durch die jetzige Meldung in den Erfassungsbögen werden<br />

so vermieden.<br />

11. Muss für Tageszulassungen, die als taktische Zulassungen auf den Kfz-Betrieb zugelassen werden,<br />

pro Fahrzeug ein gesonderter R<strong>und</strong>funkbeitrag gezahlt werden?<br />

Nein, wenn es sich um eine lediglich taktische Zulassung von nicht mehr als 30 Tagen handelt,<br />

die Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden <strong>und</strong> deren Gesamtkilometerlaufleistung<br />

weniger als 200 km beträgt.<br />

12. Müssen für so genannte „händlereigene Zulassungen (HEZ)“ mit einer Zulassungsdauer von<br />

mehr als 30 Tagen zusätzliche R<strong>und</strong>funkbeiträge gezahlt werden, wenn es sich hierbei um rein<br />

taktische Zulassungen handelt <strong>und</strong> die Fahrzeuge nicht im Straßenverkehr verwendet werden?<br />

Da es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV auf die tatsächliche Nutzung <strong>des</strong> Kraftfahrzeugs zu<br />

nicht ausschließlich privaten Zwecken ankommt <strong>und</strong> eine solche bei „taktischen Zulassungen“<br />

nicht gegeben ist, besteht hierfür entsprechend der vorstehenden Ziffer 11. keine Beitragspflicht.<br />

13. Wie werden solche Erfassungsbögen der GEZ behandelt, welche die Betriebe – ohne Kenntnis<br />

dieses <strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Antwortenkatalog</strong>s – schon übersandt haben? Können dann die nunmehr<br />

korrekten Erfassungsbögen nochmal formlos versandt werden? Wie sieht das Verfahren bei<br />

der Korrektur aus?<br />

Die Erfassungsbögen können nochmals an die GEZ versandt werden. Unternehmen können sie<br />

unter www.r<strong>und</strong>funkbeitrag.de herunterladen. Die Änderungen gegenüber der bereits abgegebenen<br />

Meldung werden dann entsprechend berücksichtigt. In jedem Fall ist eine schriftliche Mitteilung<br />

erforderlich.<br />

Hinweis: Zur Klärung dieser <strong>Fragen</strong> hatte sich der Zentralverband <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Kraftfahrzeuggewerbes<br />

an den SWR gewandt, der für ARD, ZDF <strong>und</strong> Deutschlandradio das Thema R<strong>und</strong>funkbeitrag<br />

federführend betreut. Die Antworten resultieren aus der Abstimmung zwischen ZDK <strong>und</strong><br />

SWR.<br />

Bonn, den 05.07.2012 Lg/tei<br />

gez. Stefan Laing<br />

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