Fragen- und Antwortenkatalog des Deutschen ...
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<strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Antwortenkatalog</strong> <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Kraftfahrzeuggewerbes<br />
1. Betriebsgr<strong>und</strong>stücke von Kfz-Unternehmen sind häufig durch eine Straße minimal räumlich<br />
voneinander getrennt (z.B. ein weiterer Verkaufsraum auf der anderen Seite <strong>des</strong> Hauptgeschäftes).<br />
Muss das Kfz-Unternehmen dann separate Betriebsstätten angeben <strong>und</strong> zwei R<strong>und</strong>funkbeiträge<br />
zahlen?<br />
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich<br />
privaten Zweck bestimmte oder genutzte Raumeinheit. Dabei gelten gemäß § 6 Abs. 1<br />
Satz 2 RBStV mehrere Raumeinheiten auf einem Gr<strong>und</strong>stück oder zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte.<br />
Mit Satz 2 hat der Gesetzgeber das Gr<strong>und</strong>stückskriterium übernommen, wie es bereits im R<strong>und</strong>funkgebührenstaatsvertrag<br />
im Rahmen der Regelungen zu den neuartigen R<strong>und</strong>funkempfangsgeräten<br />
(§ 5 Abs. 3 RGebStV) <strong>und</strong> beim sog. Händlerprivileg (§ 5 Abs. 4 RGebStV) galt. Nach<br />
der zu diesen Vorschriften ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung war dabei der<br />
Gr<strong>und</strong>stücksbegriff <strong>des</strong> Bürgerlichen Gesetzbuches <strong>und</strong> damit das Buchgr<strong>und</strong>stück als räumliche<br />
Einheit heranzuziehen. Unter zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken wurden dabei von der Rechtsprechung<br />
nur solche Gr<strong>und</strong>stücke verstanden, die zumin<strong>des</strong>t über eine punktuelle Verbindung<br />
verfügen. Auf eine wirtschaftliche, organisatorische oder funktionale Einheit der verschiedenen<br />
Gr<strong>und</strong>stücke kam es nicht an. Diese enge Auslegung ist der Tatsache geschuldet, dass aus<br />
Gründen der Verwaltungspraktikabilität im Massenverfahren nur auf objektive <strong>und</strong> damit ohne<br />
weiteres auch überprüfbare Kriterien abgestellt werden muss.<br />
In Kenntnis dieser Auslegung hat der Gesetzgeber das Gr<strong>und</strong>stückskriterium auf den RBStV<br />
übertragen, so dass auch hier Entsprechen<strong>des</strong> gilt. Eine Betriebsstätte liegt daher nur dann vor,<br />
wenn die zum gleichen Zweck genutzten Raumeinheiten sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück oder unmittelbar<br />
zusammenhängenden Gr<strong>und</strong>stücken im oben beschriebenen Sinne befinden. Bei mehreren<br />
getrennten Gr<strong>und</strong>stücken liegen somit mehrere Betriebsstätten vor, auch dann, wenn die<br />
einzelnen Gr<strong>und</strong>stücke räumlich nur minimal voneinander getrennt sind.<br />
In der oben benannten Fallkonstellation (verschiedene Betriebsstätten auf zwei Gr<strong>und</strong>stücken,<br />
welche durch eine Straße voneinander getrennt sind) fallen folglich für jede Betriebsstätte separate<br />
R<strong>und</strong>funkbeiträge an.<br />
2. Verhält es sich anders, wenn auf dem Geschäftsgr<strong>und</strong>stück auf der anderen Straßenseite <strong>des</strong><br />
Hauptgeschäftes nur ein Verkaufspavillon <strong>des</strong> Autohauses steht, in dem kein fester Arbeitsplatz<br />
eingerichtet ist?<br />
Zwar ist nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet<br />
ist, kein R<strong>und</strong>funkbeitrag zu entrichten. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung jedoch nur<br />
dann gegeben, wenn in der Betriebsstätte nur gelegentlich, d. h. nicht mit einer gewissen Dauer<br />
<strong>und</strong> Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Reine Lager- oder Abstellhallen sind <strong>des</strong>halb von der Beitragspflicht<br />
ausgenommen. Da jedoch im „Verkaufspavillon“ eines Autohauses durch die Mitarbeiter<br />
regelmäßig Verkaufs- <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enberatungen stattfinden werden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
für den Privilegierungstatbestand <strong>des</strong> § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt, so dass<br />
für diese Betriebstätte gr<strong>und</strong>sätzlich R<strong>und</strong>funkbeiträge anfallen.
Anders ist dies, wenn der Verkaufspavillon nicht fest mit dem Erdboden verb<strong>und</strong>en ist (z.B. temporärer<br />
Zeltpavillon). In diesem Fall liegt keine ortsfeste Raumeinheit im Sinne von § 6 Abs. 1<br />
Satz 1 RBStV <strong>und</strong> damit auch keine Betriebsstätte vor.<br />
Hinsichtlich der Frage, ob in der Betriebsstätte ein Arbeitsplatz eingerichtet ist <strong>und</strong> ob eine ortsfeste<br />
Raumeinheit vorliegt, kommt es letztlich aber immer auf die konkreten Umstände <strong>des</strong> Einzelfalls<br />
an.<br />
3. Sind jeweils gesonderte Betriebsstättenbeiträge für den Fall zu zahlen, dass ein Kfz-<br />
Unternehmen in Form mehrerer Firmen bzw. Gesellschaften auf ein <strong>und</strong> demselben Gr<strong>und</strong>stück<br />
innerhalb einer Gebäudeeinheit tätig wird (z.B.: Ein Autohaus betreibt innerhalb derselben<br />
Gebäudeeinheit Autowerkstatt <strong>und</strong> -handel in der einen Gesellschaft <strong>und</strong> in einer zweiten<br />
Gesellschaft eigenständig die Lackiererei)?<br />
Sofern innerhalb einer Raumeinheit keine erkennbare räumliche Trennung zwischen den verschiedenen<br />
Betrieben möglich ist, ist diese nur einmal als Betriebsstätte beitragspflichtig. Die<br />
jeweiligen Betriebsinhaber haften hierfür gesamtschuldnerisch.<br />
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV gelten ferner mehrere Raumeinheiten auf einem Gr<strong>und</strong>stück nur<br />
dann als eine Betriebsstätte, wenn sie demselben Inhaber zuzurechnen sind. Inhaber ist nach<br />
§ 6 Abs. 2 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebstätte im eigenen Namen<br />
nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Derselbe Inhaber liegt somit vor, wenn<br />
es sich bei ihm um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Haben hingegen auf einem<br />
Gr<strong>und</strong>stück neben natürlichen auch juristische Personen verschiedene Betriebe inne, sind<br />
unterschiedliche Inhaber vorhanden.<br />
Da hier zwischen der Autowerkstatt <strong>und</strong> der Lackiererei keine erkennbare räumliche Trennung<br />
besteht, liegt nur eine einheitliche Betriebsstätte vor, für die nur ein Beitrag anfällt.<br />
4. Wie ist die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter aufzuteilen, wenn das Kfz-Unternehmen in<br />
Form von mehreren eigenständigen Gesellschaften mit eigenständigen Gebäuden betrieben<br />
wird? Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich die Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl?<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist für die Zuordnung der Beschäftigten zu den Betriebstätten eines Unternehmens<br />
maßgeblich, in welcher der Betriebsstätten der jeweilige Mitarbeiter tatsächlich eingesetzt wird.<br />
Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel der Zentrale bzw.<br />
dem Verwaltungssitz zugeordnet. Gibt es keine weiteren Zuordnungskriterien, so kann die Gesamtzahl<br />
der Beschäftigten auf die Anzahl der Betriebsstätten verteilt werden. Dabei sollte die<br />
Verteilung der Mitarbeiterzahlen auf die Betriebsstätten jedoch möglichst den tatsächlichen Beschäftigungsort<br />
widerspiegeln.<br />
Die Mitteilung von Änderungen der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hat<br />
jeweils spätestens zum 31. März eines Jahres zu erfolgen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 RBStV). Maßgebender<br />
Zeitraum für die Berechnung der im Jahresdurchschnitt Beschäftigten ist das vorangegangene<br />
Kalenderjahr.<br />
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Da die Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Durchschnittszahl für 2012 noch nicht<br />
angeben können, werden Sie um die Übermittlung der aktuellen Beschäftigungszahlen gebeten.<br />
Um mögliche Benachteiligungen in der Erfassungsphase zu vermeiden, besteht noch bis zum 31.<br />
Dezember 2014 die Gelegenheit, den tatsächlichen Jahresdurchschnitt für das Jahr 2012 mitzuteilen,<br />
wenn sich hierdurch die Einordnung in die Staffel ändert. Eine Berücksichtigung findet<br />
dann rückwirkend zum 1. Januar 2013 statt.<br />
5. Sind die den Geschäftsführern <strong>und</strong> Gesellschaftern bzw. den Führungsmitarbeitern zugewiesene<br />
Dienstwagen beitragspflichtig?<br />
Ja, da es sich um ausschließlich nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge im Sinne <strong>des</strong> RRStV handelt,<br />
die regulär zugelassen sind. Ein betrieblich genutztes Kfz pro Betriebsstätte ist beitragsfrei,<br />
für je<strong>des</strong> weitere fällt ein Drittelbeitrag von 5,99 Euro monatlich an.<br />
6. Sind die vom Kfz-Unternehmen eingesetzten Abschlepp- <strong>und</strong> Pannendienstwagen beitragspflichtig?<br />
Ja, soweit es sich bei diesen Fahrzeugen um Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M (Personenkraftwagen),<br />
N (Lastkraftwagen) oder Symbol G als Unterklassen von M <strong>und</strong> N (Geländefahrzeuge)<br />
handelt (vgl. EU-Richtlinie 2007/46/EG). Die jeweilige Fahrzeugklasse kann in der Regel dem<br />
Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) entnommen werden.<br />
7. Sind die vom Kfz-Betrieb vorgehaltenen Werkstattersatzwagen beitragspflichtig?<br />
Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />
8. Unterliegen die vom Kfz-Unternehmen gesondert als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassenen<br />
<strong>und</strong> versicherten Mietwagen einer Beitragspflicht?<br />
Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />
9. Müssen für die vom Kfz-Betrieb vorgehaltenen Vorführwagen gesondert R<strong>und</strong>funkbeiträge<br />
gezahlt werden?<br />
Ja, da es sich um reguläre Zulassungen handelt.<br />
10. Die Anzahl der vorgehaltenen Vorführwagen, Mietwagen <strong>und</strong> Werkstattersatzwagen kann in<br />
einzelnen Monaten teilweise deutlich divergieren. Welche Fahrzeuganzahl ist hier im Erfassungsbogen<br />
gegenüber der GEZ anzugeben?<br />
In den Erfassungsbögen der GEZ ist die zum Abfragezeitpunkt vorhandene Fahrzeuganzahl mitzuteilen.<br />
Gr<strong>und</strong> hierfür ist, dass es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist, die am<br />
1. Januar 2013 tatsächlich vorhandene Fahrzeuganzahl anzugeben.<br />
Wie beim bisherigen R<strong>und</strong>funkgebührenstaatsvertrag, sind auch künftig gr<strong>und</strong>sätzlich alle Änderungen<br />
unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 RBStV). Da dies jedoch bei Betrieben, die über einen<br />
ständig wechselnden Fahrzeugbestand verfügen, zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand<br />
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führt, haben die Lan<strong>des</strong>r<strong>und</strong>funkanstalten in der Vergangenheit mit einzelnen Betrieben auf deren<br />
Wunsch sog. Großk<strong>und</strong>envereinbarungen abgeschlossen. Mit diesen wurde vereinbart, dass<br />
Änderungen im Fahrzeugbestand (gemeint ist die Anzahl der Fahrzeuge) unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nur noch einmal jährlich gesammelt zu erfolgen hatten. Es ist geplant, diese Vorgehensweise<br />
auch künftig für Unternehmen mit ständig wechselndem Fahrzeugbestand (z.B.<br />
Kfz-Händler) beizubehalten. Durch im Jahr 2013 abgeschlossene Großk<strong>und</strong>envereinbarungen<br />
können daher rückwirkend auch noch Divergenzen in der Fahrzeuganzahl aus dem Jahr 2012<br />
berücksichtigt werden. Unbilligkeiten durch die jetzige Meldung in den Erfassungsbögen werden<br />
so vermieden.<br />
11. Muss für Tageszulassungen, die als taktische Zulassungen auf den Kfz-Betrieb zugelassen werden,<br />
pro Fahrzeug ein gesonderter R<strong>und</strong>funkbeitrag gezahlt werden?<br />
Nein, wenn es sich um eine lediglich taktische Zulassung von nicht mehr als 30 Tagen handelt,<br />
die Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden <strong>und</strong> deren Gesamtkilometerlaufleistung<br />
weniger als 200 km beträgt.<br />
12. Müssen für so genannte „händlereigene Zulassungen (HEZ)“ mit einer Zulassungsdauer von<br />
mehr als 30 Tagen zusätzliche R<strong>und</strong>funkbeiträge gezahlt werden, wenn es sich hierbei um rein<br />
taktische Zulassungen handelt <strong>und</strong> die Fahrzeuge nicht im Straßenverkehr verwendet werden?<br />
Da es nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV auf die tatsächliche Nutzung <strong>des</strong> Kraftfahrzeugs zu<br />
nicht ausschließlich privaten Zwecken ankommt <strong>und</strong> eine solche bei „taktischen Zulassungen“<br />
nicht gegeben ist, besteht hierfür entsprechend der vorstehenden Ziffer 11. keine Beitragspflicht.<br />
13. Wie werden solche Erfassungsbögen der GEZ behandelt, welche die Betriebe – ohne Kenntnis<br />
dieses <strong>Fragen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Antwortenkatalog</strong>s – schon übersandt haben? Können dann die nunmehr<br />
korrekten Erfassungsbögen nochmal formlos versandt werden? Wie sieht das Verfahren bei<br />
der Korrektur aus?<br />
Die Erfassungsbögen können nochmals an die GEZ versandt werden. Unternehmen können sie<br />
unter www.r<strong>und</strong>funkbeitrag.de herunterladen. Die Änderungen gegenüber der bereits abgegebenen<br />
Meldung werden dann entsprechend berücksichtigt. In jedem Fall ist eine schriftliche Mitteilung<br />
erforderlich.<br />
Hinweis: Zur Klärung dieser <strong>Fragen</strong> hatte sich der Zentralverband <strong>des</strong> <strong>Deutschen</strong> Kraftfahrzeuggewerbes<br />
an den SWR gewandt, der für ARD, ZDF <strong>und</strong> Deutschlandradio das Thema R<strong>und</strong>funkbeitrag<br />
federführend betreut. Die Antworten resultieren aus der Abstimmung zwischen ZDK <strong>und</strong><br />
SWR.<br />
Bonn, den 05.07.2012 Lg/tei<br />
gez. Stefan Laing<br />
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