SMV-SATZUNG - Kepler-Gymnasium Ulm
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<strong>SMV</strong>-<strong>SATZUNG</strong><br />
DES KEPLER-GYMNASIUMS ULM
1. <strong>SMV</strong><br />
2. <strong>SMV</strong>-Versammlung<br />
3. Schülerrat<br />
4. Schülersprecher<br />
5. Referenten<br />
6. Ausschüsse<br />
7. Verbindungslehrer<br />
8. Kassier<br />
9. Sonderbeauftragte<br />
10. Wahlverfahren<br />
11. Amtsübergabe<br />
12. Satzungsänderung<br />
INHALT
PRÄAMBEL<br />
Die <strong>SMV</strong> ist die Schülermitverantwortung, das heißt die organisierte Vertretung aller Schüler an<br />
einer Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Schülerinteressen.<br />
§ 1 <strong>SMV</strong> (SCHÜLERMITVERANTWORTUNG)<br />
1.1<br />
Der Schülerrat, die Schülersprecher, die Referenten und die Vertreter der einzelnen Ausschüsse<br />
bilden die <strong>SMV</strong>.<br />
Die <strong>SMV</strong> ist die ständige Vertretung der Schüler an der Schule und wahrt deren Interessen.<br />
1.2<br />
1.3<br />
Die <strong>SMV</strong> ist von allen am Schulleben Beteiligten zu unterstützen.<br />
1.4<br />
Im Rahmen der <strong>SMV</strong> haben die gewählten Schülervertreter (siehe § 3) insbesondere folgende<br />
Rechte: Anhörungs- und Vorschlagsrecht, Beschwerde- und Vermittlungsrecht, Vertretungs- und<br />
Informationsrecht.<br />
§ 2 <strong>SMV</strong>-VERSAMMLUNG<br />
Die <strong>SMV</strong>-Versammlung ist die Zusammenkunft der <strong>SMV</strong> und besteht aus dem Schülerrat, den<br />
Schülersprechern und den Referenten sowie den Mitgliedern der Ausschüsse.<br />
Die <strong>SMV</strong>-Versammlung wird von den Schülersprechern einberufen und geleitet.<br />
Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor dem festgesetzten Termin den<br />
Klassensprechern, Kurssprechern und Verbindungslehrern bekannt gegeben werden.<br />
Wenn mindestens vier Klassen dies über den Klassensprecher wünschen, muss die <strong>SMV</strong>-<br />
Versammlung einberufen werden.<br />
Diese tritt binnen fünf Wochen nach Schuljahresbeginn zum ersten Mal zusammen.<br />
Die Anwesenheit je eines Vertreters einer Klasse ist erforderlich; entsprechendes gilt für die<br />
Vertreter der Deutschkurse in den Jahrgangsstufen.<br />
2.1<br />
2.2<br />
2.3
Die <strong>SMV</strong>-Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der<br />
stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.<br />
Grundsätzlich sind die <strong>SMV</strong>-Sitzungen schulöffentlich.<br />
Außer den immer anwesenheitsberechtigten Personen (gemäß Absatz 1) kann jedem anderen<br />
die Teilnahme untersagt werden, sofern dies zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
wünschen.<br />
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Schülerrates.<br />
Alle übrigen Anwesenden haben nur Rederecht und/oder können sich zur Wahl aufstellen<br />
lassen.<br />
Jeder Schüler hat das Recht, einen Antrag an die <strong>SMV</strong>-Versammlung zu stellen.<br />
2.4<br />
§ 3 SCHÜLERRAT<br />
3.1<br />
Gewählt werden in den Klassenverbänden je ein Klassensprecher und ein Stellvertreter, in den<br />
Deutschkursen der Jahrgangsstufen je ein Kurssprecher und ein Stellvertreter.<br />
Diese bilden mitsamt den Schülersprechern den Schülerrat.<br />
Die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters soll spätestens bis zum Ablauf der<br />
dritten Unterrichtswoche des Schuljahres stattfinden.<br />
In Klasse fünf soll die Wahl spätestens in der vierten Unterrichtswoche erfolgen.<br />
Der Klassensprecher und sein Stellvertreter sind von ihrer Klasse abwählbar, sofern sofort<br />
Nachfolger gewählt werden.<br />
3.2<br />
3.3<br />
3.4<br />
Der Klassensprecher und sein Stellvertreter vertreten die Interessen ihrer Klassenkameraden.<br />
Sie berichten aus der <strong>SMV</strong>-Versammlung.<br />
Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Kurssprecher und ihre Stellvertreter.<br />
Der Schülerrat wählt die Schülersprecher, die Referenten und die Verbindungslehrer gemäß<br />
§ 10.<br />
Für alle gewählten Vertreter besteht das Recht auf (mehrfache) Wiederwahl.<br />
3.5<br />
3.6<br />
§ 4 SCHÜLERSPRECHER<br />
4.1<br />
Der Schülerrat wählt zu Beginn des Schuljahres drei gleichberechtigte Schülersprecher für ein<br />
Amtsjahr.
Sie müssen mindestens in der neunten Klasse sein.<br />
Ein Schülersprecher kann vom Schülerrat abgewählt werden, sofern es sofort zur Wahl eines<br />
Nachfolgers kommt (siehe § 10).<br />
Die zwei Schülersprecher, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, sind<br />
automatisch Mitglieder der Schulkonferenz.<br />
4.2<br />
§ 5 REFERENTEN<br />
5.1<br />
Referenten sind jeweils für einen bestimmten Aufgabenbereich zuständig.<br />
Regelmäßig und für die Dauer eines Schuljahres sind vom Schülerrat ein Vertreter für die<br />
Schulkonferenz, zwei Abgeordnete in das Jugendparlament und zwei Unterstufenbeauftragte zu<br />
wählen, welche allesamt Referentenstatus genießen.<br />
Eine Ausnahme bilden die Vertreter des Jugendparlaments, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt<br />
und von denen jährlich einer neu gewählt wird.<br />
5.2<br />
Bei Notwendigkeit ist der Schülerrat befugt, mit Zweidrittelmehrheit weitere Referentenämter<br />
zu schaffen.<br />
Referenten müssen weder das Amt des Klassensprechers noch des Kurssprechers bekleiden.<br />
5.3<br />
§ 6 AUSSCHÜSSE<br />
6.1<br />
Jeder Schüler des <strong>Kepler</strong>-<strong>Gymnasium</strong>s <strong>Ulm</strong> ist eingeladen, in Ausschüssen, die sich mit einzelnen<br />
Bereichen des Schullebens auseinandersetzen, die Arbeit der <strong>SMV</strong> mitzugestalten.<br />
Jeder Ausschuss bestimmt aus seinen Reihen einen Ansprechpartner, der als Bindeglied<br />
zwischen ersterem und den anderen Mitgliedern der <strong>SMV</strong>-Versammlung fungiert.<br />
Die Zahl der Mitglieder und die Häufigkeit seiner Sitzungen sind variabel.<br />
6.2<br />
6.3<br />
6.4<br />
Die einzelnen Ausschüsse werden zu Beginn des Schuljahres vom Schülerrat bestätigt.<br />
Bei Notwendigkeit ist er befugt, mit Zweidrittelmehrheit weitere Ausschüsse einzurichten oder<br />
gegebenenfalls abzuschaffen.<br />
§ 7 VERBINDUNGSLEHRER<br />
7.1
Die Verbindungslehrer bilden ein Bindeglied zwischen Schülerschaft, Schulleitung, Lehrerschaft<br />
und Eltern und stehen dabei in enger Absprache mit den Schülersprechern.<br />
Sie beraten die Schüler in allen Problem- und Konfliktsituationen.<br />
Die Verbindungslehrer werden vom Schülerrat auf zwei Jahre gewählt.<br />
Die Wahl findet nach den Pfingstferien gemäß § 10 statt.<br />
Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu den Sitzungen des Schülerrates einzuladen.<br />
7.2<br />
7.3<br />
§ 8 KASSIER<br />
Der Kassier führt die Kassengeschäfte der <strong>SMV</strong>.<br />
Er ist dazu verpflichtet, die moralischen Grundsätze des guten Handelns bei der Ausübung<br />
seines Amtes zu befolgen.<br />
Er wird vom Schülerrat auf Vorschlag der Schülersprecher auf ein Jahr gewählt.<br />
8.1<br />
8.2<br />
8.3<br />
In jedem Schuljahr wird die Kasse der <strong>SMV</strong> durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen der eine<br />
Verbindungslehrer, der andere Erziehungsberechtigter eines Schülers der Schule sein muss,<br />
deren Ernennung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat erfolgt.<br />
§ 9 SONDERBEAUFTRAGTE<br />
9.1<br />
Sonderbeauftragte werden von den Schülersprechern aus den Reihen der Schülerschaft ernannt.<br />
Der Protokollant ist ein Sonderbeauftragter, der alle Sitzungen der <strong>SMV</strong>-Versammlung<br />
dokumentiert.<br />
Diese Protokolle müssen jeweils öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />
9.2<br />
§ 10 WAHLVERFAHREN<br />
10.1<br />
Die Wahl ist geheim. Im Übrigen muss die Wahl aller Schülervertreter den Grundsätzen<br />
entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten, insbesondere also allgemein, frei, gleich und<br />
unmittelbar sein.<br />
Gleiches gilt für die Wahl der Verbindungslehrer.<br />
10.2
Die Verbindungslehrer bestimmen aus der nicht wahlberechtigten Schülerschaft einen<br />
Wahlvorstand, der die Wahl durchführt und die Stimmen auszählt.<br />
10.3<br />
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint.<br />
Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.<br />
10.4<br />
Ein Mitglied des Schülerrates kann aus seinem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch<br />
abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der<br />
laufenden Amtszeit gewählt wird.<br />
Zu dieser Abwahl muss eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich<br />
darum nachsucht.<br />
Entsprechendes gilt für die Verbindungslehrer.<br />
10.5<br />
Die Wahl der drei Verbindungslehrer findet nach den Pfingstferien statt und wird von den<br />
Schülersprechern geleitet.<br />
10.6<br />
Jedem Schüler steht es frei, einen oder mehrere Kandidaten für das Amt des Verbindungslehrers<br />
vorzuschlagen.<br />
Diese aufgestellten Lehrer müssen bereit sein, zu kandidieren.<br />
§ 11 AMTSÜBERGABE<br />
Mitglieder des Schülerrates, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl<br />
geschäftsführend weiter, sofern sie noch wählbar sind.<br />
Im Anschluss daran übernehmen sie die Einarbeitung der neuen Amtsinhaber.<br />
Entsprechend arbeiten Ausschussmitglieder und Referenten ihre Nachfolger ein.<br />
§ 12 <strong>SATZUNG</strong>SÄNDERUNG<br />
Zur Änderung der <strong>SMV</strong>-Satzung des <strong>Kepler</strong>-<strong>Gymnasium</strong>s bedarf es stets einer<br />
Zweidrittelmehrheit.<br />
Im Übrigen gelten das Schulrecht und die <strong>SMV</strong>-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.<br />
Änderungen müssen mit diesen in Einklang stehen.<br />
HINWEIS<br />
Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger<br />
beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.