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Flyer des HMDF "haushaltsnahe Dienstleistungen"

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Vorwort<br />

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von<br />

Wachstum und Beschäftigung wird zu einer spürbaren<br />

Verbesserung der Rahmenbedingungen für die<br />

konjunkturelle Entwicklung führen. Ein Bestandteil<br />

dieses Gesamtkonzeptes ist die Förderung von mehr<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten in privaten Haushalten<br />

und die Förderung kleinerer und mittelständischer<br />

Unternehmer.<br />

So können seit dem 01.01.2006 alle handwerklichen<br />

Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

in einer eigengenutzten<br />

Wohnung in einem begrenzten Umfang steuerlich<br />

berücksichtigt werden. Haushalte mit min<strong>des</strong>tens<br />

einer pflegebedürftigen Person werden steuerlich<br />

noch besser gefördert.<br />

Darüber hinaus ist es bereits seit dem 1. Januar 2003<br />

möglich, Aufwendungen für <strong>haushaltsnahe</strong> Dienstleistungen<br />

in einem <strong>haushaltsnahe</strong>n Beschäftigungsverhältnis<br />

in Privathaushalten in begrenzter<br />

Höhe steuerlich geltend zu machen.<br />

Dieses Merkblatt will Ihnen die Möglichkeiten der<br />

Steuerbegünstigungen näher bringen und Ihnen helfen,<br />

diese zu nutzen.<br />

Bei Zweifelsfragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter in den hessischen Finanzämtern<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Karlheinz Weimar<br />

Hessischer Finanzminister<br />

Was wird gefördert?<br />

Begünstigt sind alle Dienstleistungen, die im Rahmen<br />

eines <strong>haushaltsnahe</strong>n Beschäftigungsverhältnisses<br />

in einem inländischen Haushalt erbracht werden.<br />

Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn<br />

es eine <strong>haushaltsnahe</strong> Tätigkeit zum Gegenstand hat,<br />

d. h. Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder<br />

<strong>des</strong> privaten Haushalts selbst erledigt werden.<br />

Hierzu gehören u. a.<br />

• Einkauf von Lebensmitteln,<br />

• Kochen, Backen, Nähen, Wäschepflege,<br />

• Fensterreinigung, Reinigung und Pflege der<br />

Wohnung,<br />

• Gartenpflegearbeiten<br />

sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung<br />

• kranker, alter und pflegebedürftiger Personen,<br />

ebenso<br />

• der zum Haushalt gehörenden Kinder.<br />

Die Erteilung von Unterricht, die Vermittlung besonderer<br />

Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen<br />

sind keine begünstigten Tätigkeiten.<br />

Außerdem muss die Dienstleistung in einem inländischen<br />

Haushalt erbracht werden. Nicht begünstigt<br />

sind Tätigkeiten, die außerhalb <strong>des</strong> Haushalts <strong>des</strong><br />

Steuerpflichtigen erbracht oder ausgeübt werden.<br />

Wer erhält die steuerliche Förderung?<br />

Die Steuerermäßigung für ein <strong>haushaltsnahe</strong>s Beschäftigungsverhältnis<br />

erhält, wer Arbeitgeber der<br />

leistenden Person ist.<br />

Was wird nicht gefördert?<br />

Aufwendungen, für die nach anderen Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes ein vorrangiger<br />

Abzug möglich ist, wie z. B. als Betriebsausgaben,<br />

Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche<br />

Belastungen. Dies gilt insbesondere<br />

auch für Kinderbetreuungskosten, wenn diese wie<br />

Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben<br />

berücksichtigt werden können.<br />

In welcher Höhe wird gefördert?<br />

Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um<br />

ggfs. weitere Steuerermäßigungen, ermäßigt sich<br />

auf Antrag<br />

1. um 10 vom Hundert der Aufwendungen, höchstens<br />

510 €, bei einer geringfügigen Beschäftigung<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 8a <strong>des</strong> Vierten Buches<br />

Sozialgesetzbuch<br />

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />

in diesem Sinne ist gegeben, wenn sie durch<br />

einen privaten Haushalt begründet ist, sonst gewöhnlich<br />

durch Mitglieder <strong>des</strong> privaten Haushalts<br />

ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig<br />

im Monat 400 € nicht übersteigt (Mini-Job). Hierbei<br />

muss für den Beschäftigten im Wege <strong>des</strong> Haushaltsscheckverfahrens<br />

eine Pauschale in Höhe von<br />

grundsätzlich 12 v. H. <strong>des</strong> Arbeitsentgelts an die<br />

zentrale Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See / Verwaltungsstelle<br />

Cottbus) entrichtet werden.<br />

2. um 12 vom Hundert der Aufwendungen, höchstens<br />

2.400 €, bei anderen <strong>haushaltsnahe</strong>n Beschäftigungsverhältnissen<br />

Ein solches <strong>haushaltsnahe</strong>s Beschäftigungsverhältnis<br />

ist anzunehmen, wenn aufgrund <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses<br />

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen<br />

Sozialversicherung entrichtet werden –<br />

das Arbeitsentgelt beträgt mehr als 400 € – und<br />

keine geringfügige Beschäftigung im Sinne <strong>des</strong> § 8<br />

Absatz 1 Nummer 1 der Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

gegeben ist.<br />

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören die<br />

geleisteten Zahlungen einschließlich der Steuern<br />

und Soziallasten.<br />

Die Förderungsbeträge für die Beschäftigungsverhältnisse<br />

ermäßigen sich für jeden Kalendermonat,<br />

in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

waren, um ein Zwölftel.


Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?<br />

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn das<br />

geringfügige Beschäftigungsverhältnis, für das das<br />

Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet,<br />

durch eine Bescheinigung der zentralen Einzugsstelle<br />

(Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-<br />

Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus) das <strong>haushaltsnahe</strong><br />

Beschäftigungsverhältnis durch geeignete<br />

Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Zahlungsbelege,<br />

Steueranmeldungen) nachgewiesen wird.<br />

Ab wann wird gefördert?<br />

Die Förderung wird gewährt für Leistungen und<br />

die darauf entfallenden Zahlungen, die nach dem<br />

31.12.2002 erbracht worden sind.<br />

Wie wird die Förderung gewährt?<br />

Grundsätzlich ist die Förderung im Rahmen der<br />

Einkommensteuererklärung zu beantragen, kann<br />

aber auch bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

berücksichtigt werden. Das heißt, bei Vorliegen<br />

der Rechnung im laufenden Kalenderjahr kann die<br />

Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber zwecks Eintragung<br />

eines Steuerfreibetrages angefordert<br />

werden.<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Ehepaar beschäftigt im Jahr 2006 ganzjährig<br />

(Arbeitszeit wöchentlich 5 Stunden) einen Jugendlichen<br />

mit der Pflege <strong>des</strong> Hausgrundstücks. Es<br />

zahlt hierfür monatlich 200 € zzgl. 12 v. H.<br />

Pauschalabgabe.<br />

Es handelt sich hier um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

im Rahmen eines <strong>haushaltsnahe</strong>n<br />

Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsentgelt<br />

weniger als 400 € monatlich), für das das<br />

Ehepaar die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz<br />

1 Satz 1 Nummer 1 EStG in Anspruch nehmen<br />

kann. Die Steuermäßigung berechnet sich wie<br />

folgt:<br />

Arbeitslohn Januar bis<br />

Dezember 2006: 12 x 200 € 2.400 €<br />

zzgl. Pauschalabgabe :<br />

12 v. H. von 2.400 € 288 €<br />

Begünstigte Aufwendungen 2.688 €<br />

Steuerermäßigung<br />

2.688 € x 10 v.H. = 268 €<br />

Beispiel 2:<br />

Darüber hinaus beschäftigt das Ehepaar im Jahr<br />

2006 ganzjährig eine Haushälterin. Vereinbart ist<br />

ein Bruttoarbeitslohn von 900 € monatlich. An<br />

Lohnnebenkosten sind monatlich 270 € entstanden.<br />

Es handelt sich um ein voll sozialversicherungspflichtiges,<br />

begünstigtes anderes <strong>haushaltsnahe</strong>s<br />

Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsentgelt mehr als<br />

400 € monatlich), für das das Ehepaar die Steuerermäßigung<br />

nach § 35a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2<br />

EStG in Anspruch nehmen kann. Die Steuerermäßigung<br />

berechnet sich wie folgt:<br />

Arbeitslohn Jan. bis<br />

Dez. 2006: 12 x 900 € 10.800 €<br />

zzgl. Lohnnebenkosten Jan.<br />

bis Dez. 2006: 12 x 270 € 3.240 €<br />

Begünstigte Aufwendungen 14.040 €<br />

Steuerermäßigung<br />

14.040 € x 12 v.H. = 1.685 €<br />

Impressum<br />

Herausgeber: Hessisches Ministerium der Finanzen<br />

Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />

Friedrich-Ebert-Allee 8 · 65183 Wiesbaden<br />

Telefon: 0611/ 32-2457, Herr Harrer (verantwortl.)<br />

Redaktion: Jürgen Heep<br />

Druck: Koehler & Hennemann, Wiesbaden<br />

Stand: Juli 2006<br />

Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe<br />

gestattet. Belegexemplar erbeten.<br />

Hessisches Ministerium<br />

der Finanzen<br />

Hessisches<br />

Sozialministerium<br />

Steuertipp<br />

<strong>haushaltsnahe</strong><br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

in privaten Haushalten

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