Heft September 2007 - Kreissportbund-Lüneburg
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KSB-Nachrichten 09-<strong>2007</strong><br />
- Medizinische Klassifizierung<br />
- Bearbeitung der Prüfungsunterlagen<br />
- Systematik der Prüfung<br />
5. Anmeldung zum Lehrgang mit Angabe von Name, Anschrift und Verein bitte an die<br />
BSN-Geschäftsstelle:<br />
Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V.,<br />
Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10,<br />
30169 Hannover.<br />
info@bsn-ev.de<br />
Anmeldeschluss: 1. Oktober <strong>2007</strong><br />
Das Regelwerk (gültig ab dem 01.01.2003) kann beim Verlag Neuer Start, Ferdinand-<br />
Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover zum Preis von 8,50 Euro zuzüglich 2,20 Euro<br />
Versandkosten bestellt werden.<br />
Peter Lenz, Beauftragter Sportabzeichen<br />
Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V.<br />
Nichtraucherschutz im Sportverein<br />
Seit dem 1. August <strong>2007</strong> gilt das „Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz“ (Nds<br />
NiRSG). Seither gab es eine Vielzahl von Anfragen von Mitgliedsvereinen, inwieweit sich<br />
die Regelungen dieses Gesetzes auf die tägliche Vereinspraxis auswirken. Nach Rücksprache<br />
mit dem zuständigen Ministerium für Soziales , Frauen, Familie und Gesundheit<br />
lässt sich allgemein folgendes feststellen:<br />
Hinsichtlich der Sporthallen muss unterschieden werden.<br />
1. In öffentlich zugänglichen (also nicht vereinseigenen) Sporthallen gilt das Gesetz.<br />
Wenn es sich um eine vereinseigene Sporthalle handelt, kann der Verein selber<br />
bestimmen, wie mit dem Rauchen umgegangen werden soll. Allerdings dürfte bei<br />
Wettkämpfen, zu denen Zuschauer kommen - bei denen die Halle in diesem Fall<br />
also öffentlich zugänglich ist - ein Rauchverbot durch das Gesetz anzunehmen<br />
sein.<br />
2. Klar ist die Lage bei "publikumsoffenen" Vereinsgaststätten. Hier gilt das Gesetz.<br />
Wenn nur Vereinsmitglieder zum Vereinsheim Zutritt haben und es sich nicht um<br />
einen Gastronomiebetrieb im Sinne des Gaststättenrechts handelt, gilt es nicht.<br />
3. Regelmäßig sind Vereine demnach auch nach Geltung des Nds. NiRSG frei, über<br />
das Rauchen in den eigenen Örtlichkeiten selbst im Beschlusswege zu befinden.<br />
4. Wenn sich im Laufe der Zeit die ersten konkreten Erfahrungen mit dem neuen<br />
Gesetz einstellen, wird der LSB darüber informieren.<br />
Quelle: LSB-Newsletter, 17. August <strong>2007</strong><br />
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