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Heft September 2007 - Kreissportbund-Lüneburg

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KSB-Nachrichten 09-<strong>2007</strong><br />

- Medizinische Klassifizierung<br />

- Bearbeitung der Prüfungsunterlagen<br />

- Systematik der Prüfung<br />

5. Anmeldung zum Lehrgang mit Angabe von Name, Anschrift und Verein bitte an die<br />

BSN-Geschäftsstelle:<br />

Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V.,<br />

Ferdinand-Wilhelm-Fricke-Weg 10,<br />

30169 Hannover.<br />

info@bsn-ev.de<br />

Anmeldeschluss: 1. Oktober <strong>2007</strong><br />

Das Regelwerk (gültig ab dem 01.01.2003) kann beim Verlag Neuer Start, Ferdinand-<br />

Wilhelm-Fricke-Weg 10, 30169 Hannover zum Preis von 8,50 Euro zuzüglich 2,20 Euro<br />

Versandkosten bestellt werden.<br />

Peter Lenz, Beauftragter Sportabzeichen<br />

Behinderten-Sportverband Niedersachsen e.V.<br />

Nichtraucherschutz im Sportverein<br />

Seit dem 1. August <strong>2007</strong> gilt das „Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz“ (Nds<br />

NiRSG). Seither gab es eine Vielzahl von Anfragen von Mitgliedsvereinen, inwieweit sich<br />

die Regelungen dieses Gesetzes auf die tägliche Vereinspraxis auswirken. Nach Rücksprache<br />

mit dem zuständigen Ministerium für Soziales , Frauen, Familie und Gesundheit<br />

lässt sich allgemein folgendes feststellen:<br />

Hinsichtlich der Sporthallen muss unterschieden werden.<br />

1. In öffentlich zugänglichen (also nicht vereinseigenen) Sporthallen gilt das Gesetz.<br />

Wenn es sich um eine vereinseigene Sporthalle handelt, kann der Verein selber<br />

bestimmen, wie mit dem Rauchen umgegangen werden soll. Allerdings dürfte bei<br />

Wettkämpfen, zu denen Zuschauer kommen - bei denen die Halle in diesem Fall<br />

also öffentlich zugänglich ist - ein Rauchverbot durch das Gesetz anzunehmen<br />

sein.<br />

2. Klar ist die Lage bei "publikumsoffenen" Vereinsgaststätten. Hier gilt das Gesetz.<br />

Wenn nur Vereinsmitglieder zum Vereinsheim Zutritt haben und es sich nicht um<br />

einen Gastronomiebetrieb im Sinne des Gaststättenrechts handelt, gilt es nicht.<br />

3. Regelmäßig sind Vereine demnach auch nach Geltung des Nds. NiRSG frei, über<br />

das Rauchen in den eigenen Örtlichkeiten selbst im Beschlusswege zu befinden.<br />

4. Wenn sich im Laufe der Zeit die ersten konkreten Erfahrungen mit dem neuen<br />

Gesetz einstellen, wird der LSB darüber informieren.<br />

Quelle: LSB-Newsletter, 17. August <strong>2007</strong><br />

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