Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Neufassung ...
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IV. Praktische Umsetzung des <strong>§</strong> <strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />
1. Fallzahlen<br />
E<strong>in</strong>e Expertise des Instituts für sozialpädagogische Forschung Ma<strong>in</strong>z e.V., die<br />
im Auftrag des M<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />
Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Jahr 2003 erstellt wurde, ergibt, dass die Ausgaben für<br />
<strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz von rund 3 Millionen Euro im Jahr<br />
1996 auf rund 16 Millionen Euro im Jahr 2002 angestiegen s<strong>in</strong>d. Im Jahr 2002<br />
haben pro tausend K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Durchschnitt<br />
5,2 <strong>der</strong> 0- bis unter 21-Jährigen <strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> erhalten.<br />
Dabei kam es zu e<strong>in</strong>er erheblichen <strong>in</strong>terkommunalen Streubreite von<br />
0,9 bis 16,3. Zwei Drittel <strong>der</strong> Fälle waren Jungen. Drei Viertel aller Fälle waren<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 12 Jahren. 95 % <strong>der</strong> Leistungen wurden ambulant erbracht. In<br />
7 % <strong>der</strong> Fälle wurde gleichzeitig Hilfe zur Erziehung gewährt. In 34 % <strong>der</strong><br />
Fälle war die Diagnose Aufmerksamkeitsstörung, <strong>in</strong> 22 % Legasthenie/<br />
Dyskalkulie.<br />
2. Begrenzung <strong>der</strong> Kostensteigerung<br />
Angesichts <strong>der</strong> angespannten kommunalen Haushalte ist es notwendig, die<br />
Kosten <strong>der</strong> <strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> zu begrenzen. <strong>Die</strong>s ist unter strikter Wahrung<br />
des Grundsatzes <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung möglich, wenn die folgenden<br />
Grundsätze <strong>in</strong> die Praxis umgesetzt werden:<br />
(1) Der Jugendhilfeträger muss von se<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>itionsmacht gebrauch machen<br />
und die Bestimmung des Begriffs <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung nicht den Ärzten<br />
und Psychologen überlassen; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> Teilhabe<br />
ist von sozialpädagogischen Fachkräften zu beurteilen;<br />
(2) Im Hilfeplanungsverfahren muss rechtzeitig geklärt werden, welche Hilfe<br />
geeignet und notwendig ist, so dass die Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbeschaffung,<br />
womöglich noch im Ausland, ausscheidet;<br />
(3) Entgeltvere<strong>in</strong>barungen sollten auch im ambulanten Bereich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 77<br />
<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> angestrebt werden;<br />
(4) <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Schulen sollte <strong>der</strong>en För<strong>der</strong>pflicht bei Umschriebenen<br />
Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (Teilleistungsstörungen)<br />
e<strong>in</strong>vernehmlich geregelt werden;<br />
(5) <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Krankenkassen sollte <strong>der</strong>en vorrangige Leistungspflicht<br />
durchgesetzt werden;<br />
(6) <strong>der</strong> Nachrang <strong>der</strong> Jugendhilfe sollte wenigstens <strong>nach</strong>träglich durch Überleitung<br />
des vorrangigen Anspruches gem. <strong>§</strong> 95 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> hergestellt und<br />
vor Gericht durchgesetzt werden.<br />
<strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> aus mediz. u. rechtl. Sicht