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Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Neufassung ...

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14<br />

IV. Praktische Umsetzung des <strong>§</strong> <strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong><br />

1. Fallzahlen<br />

E<strong>in</strong>e Expertise des Instituts für sozialpädagogische Forschung Ma<strong>in</strong>z e.V., die<br />

im Auftrag des M<strong>in</strong>isteriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Jahr 2003 erstellt wurde, ergibt, dass die Ausgaben für<br />

<strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz von rund 3 Millionen Euro im Jahr<br />

1996 auf rund 16 Millionen Euro im Jahr 2002 angestiegen s<strong>in</strong>d. Im Jahr 2002<br />

haben pro tausend K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz im Durchschnitt<br />

5,2 <strong>der</strong> 0- bis unter 21-Jährigen <strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> <strong>nach</strong> <strong>§</strong> <strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> erhalten.<br />

Dabei kam es zu e<strong>in</strong>er erheblichen <strong>in</strong>terkommunalen Streubreite von<br />

0,9 bis 16,3. Zwei Drittel <strong>der</strong> Fälle waren Jungen. Drei Viertel aller Fälle waren<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter 12 Jahren. 95 % <strong>der</strong> Leistungen wurden ambulant erbracht. In<br />

7 % <strong>der</strong> Fälle wurde gleichzeitig Hilfe zur Erziehung gewährt. In 34 % <strong>der</strong><br />

Fälle war die Diagnose Aufmerksamkeitsstörung, <strong>in</strong> 22 % Legasthenie/<br />

Dyskalkulie.<br />

2. Begrenzung <strong>der</strong> Kostensteigerung<br />

Angesichts <strong>der</strong> angespannten kommunalen Haushalte ist es notwendig, die<br />

Kosten <strong>der</strong> <strong>E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe</strong> zu begrenzen. <strong>Die</strong>s ist unter strikter Wahrung<br />

des Grundsatzes <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung möglich, wenn die folgenden<br />

Grundsätze <strong>in</strong> die Praxis umgesetzt werden:<br />

(1) Der Jugendhilfeträger muss von se<strong>in</strong>er Def<strong>in</strong>itionsmacht gebrauch machen<br />

und die Bestimmung des Begriffs <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung nicht den Ärzten<br />

und Psychologen überlassen; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Bee<strong>in</strong>trächtigung <strong>der</strong> Teilhabe<br />

ist von sozialpädagogischen Fachkräften zu beurteilen;<br />

(2) Im Hilfeplanungsverfahren muss rechtzeitig geklärt werden, welche Hilfe<br />

geeignet und notwendig ist, so dass die Möglichkeit <strong>der</strong> Selbstbeschaffung,<br />

womöglich noch im Ausland, ausscheidet;<br />

(3) Entgeltvere<strong>in</strong>barungen sollten auch im ambulanten Bereich <strong>nach</strong> <strong>§</strong> 77<br />

<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> angestrebt werden;<br />

(4) <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Schulen sollte <strong>der</strong>en För<strong>der</strong>pflicht bei Umschriebenen<br />

Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (Teilleistungsstörungen)<br />

e<strong>in</strong>vernehmlich geregelt werden;<br />

(5) <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit den Krankenkassen sollte <strong>der</strong>en vorrangige Leistungspflicht<br />

durchgesetzt werden;<br />

(6) <strong>der</strong> Nachrang <strong>der</strong> Jugendhilfe sollte wenigstens <strong>nach</strong>träglich durch Überleitung<br />

des vorrangigen Anspruches gem. <strong>§</strong> 95 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> hergestellt und<br />

vor Gericht durchgesetzt werden.<br />

<strong>35a</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> aus mediz. u. rechtl. Sicht

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