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Behinderung und Ausweis - Seelauscher

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Wichtige Hinweise<br />

Für behinderte <strong>und</strong> schwerbehinderte Menschen gelten verschiedenste Vorschriften in Gesetzen, Erlassen, Satzungen,<br />

Tarifen <strong>und</strong> so weiter. Dort sind sowohl die Pflichten als auch deren Rechte geregelt. Meist können diese aber nur dann<br />

in Anspruch genommen werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch <strong>und</strong> weitere Voraussetzungen<br />

nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis.<br />

Diese Broschüre will aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird <strong>und</strong><br />

wie der behinderte Mensch am Verfahren mitwirken kann.<br />

Gr<strong>und</strong>lage für Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung<br />

– VersMedV. Die als Anlage zu § 2 VersMedV veröffentlichten „Versorgungsmedizinischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze“ ersetzen die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong><br />

nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 2008“. Die „Versorgungsmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätze“ sind unter Anlage<br />

C abgedruckt.<br />

Mit dem am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes“ <strong>und</strong> anderer<br />

Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts wurde zudem der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“<br />

(MdE) durch den Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt.<br />

Durch das Verwaltungsreform-Strukturgesetz vom 1. Juli 2004 wurden die Versorgungsämter<br />

in Baden-Württemberg ab 1. Januar 2005 in die Landratsämter eingegliedert.<br />

Bitte beachten Sie deshalb Anlage E dieser Broschüre.<br />

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