Behinderung und Ausweis - Seelauscher
Behinderung und Ausweis - Seelauscher
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Wichtige Hinweise<br />
Für behinderte <strong>und</strong> schwerbehinderte Menschen gelten verschiedenste Vorschriften in Gesetzen, Erlassen, Satzungen,<br />
Tarifen <strong>und</strong> so weiter. Dort sind sowohl die Pflichten als auch deren Rechte geregelt. Meist können diese aber nur dann<br />
in Anspruch genommen werden, wenn die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch <strong>und</strong> weitere Voraussetzungen<br />
nachgewiesen werden können, zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis.<br />
Diese Broschüre will aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wird <strong>und</strong><br />
wie der behinderte Mensch am Verfahren mitwirken kann.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Versorgungsmedizin-Verordnung<br />
– VersMedV. Die als Anlage zu § 2 VersMedV veröffentlichten „Versorgungsmedizinischen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze“ ersetzen die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht <strong>und</strong><br />
nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 2008“. Die „Versorgungsmedizinischen Gr<strong>und</strong>sätze“ sind unter Anlage<br />
C abgedruckt.<br />
Mit dem am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen „Gesetz zur Änderung des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes“ <strong>und</strong> anderer<br />
Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts wurde zudem der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“<br />
(MdE) durch den Begriff „Grad der Schädigungsfolgen“ (GdS) ersetzt.<br />
Durch das Verwaltungsreform-Strukturgesetz vom 1. Juli 2004 wurden die Versorgungsämter<br />
in Baden-Württemberg ab 1. Januar 2005 in die Landratsämter eingegliedert.<br />
Bitte beachten Sie deshalb Anlage E dieser Broschüre.<br />
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