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Zielgruppen und Schnittstellen in der Wohnungslosenhilfe in Baden ...

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AG II <strong>Zielgruppen</strong> <strong>und</strong> <strong>Schnittstellen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungslosenhilfe</strong> <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-Württemberg<br />

19. Mai 2008<br />

G. Die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII - Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende<br />

(SGB II)<br />

1. Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII im Verhältnis zu Leistungen nach § 16 SGB II<br />

Die Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII i.V.m. <strong>der</strong> DVO stellen e<strong>in</strong>e vielschichtige <strong>und</strong> umfassende<br />

Leistung zur Überw<strong>in</strong>dung komplexer Problemlagen dar. Sie s<strong>in</strong>d umfassen<strong>der</strong> als<br />

die im SGB II festgelegten Leistungen.<br />

Die Leistung nach §§ 67 ff. SGB XII zielen auf beson<strong>der</strong>e Lebensverhältnisse, die untrennbar<br />

mit sozialen Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. Demgegenüber s<strong>in</strong>d die Leistungen<br />

nach SGB II nur auf das Teilsegment E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>in</strong> den Arbeitsmarkt beschränkt.<br />

Die Leistungen s<strong>in</strong>d deshalb nicht deckungsgleich.<br />

Hilfe zur Überw<strong>in</strong>dung beson<strong>der</strong>er sozialer Schwierigkeiten<br />

§§ 67 ff. SGB XII<br />

Beson<strong>der</strong>e Lebensverhältnisse <br />

Fehlende o<strong>der</strong> nicht ausreichende<br />

Wohnung<br />

Gewaltgeprägte Lebensverhältnisse<br />

Ungesicherte wirtschaftliche<br />

Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />

Entlassung aus<br />

geschlossener E<strong>in</strong>richtung<br />

Vergleichbare Verhältnisse<br />

<br />

Soziale Schwierigkeiten<br />

Ausgrenzung vom Gmschftsleben<br />

... Wohnungsmarkt<br />

... Arbeitsmarkt<br />

... Familiäre Beziehung,<br />

Kontakte<br />

... Straffälligkeit<br />

... Sucht, psychische<br />

Probleme<br />

Seite 31 von 41<br />

SGB<br />

II

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