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Mammographie Indikationen - KV RLP

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An die zuweisenden<br />

und mammographierenden<br />

Ärzte im Zuständigkeitsbereich<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

Rheinland-Pfalz<br />

3 - 1 -<br />

18.01.2008<br />

„Screening-ähnliche“ Röntgen-<strong>Mammographie</strong> ohne Indikation nicht zulässig<br />

Sehr geehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege,<br />

nach geltendem Recht ist eine <strong>Mammographie</strong> außerhalb eines anerkannten Screening-<br />

Programmes bei Frauen ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht zulässig - es sei<br />

denn, dass im Einzelfall eine rechtfertigende Indikation vorliegt. Hierbei ist es unerheblich, ob<br />

es sich bei dem Behandlungsverhältnis um ein privatärztliches oder ein vertragsärztliches<br />

handelt bzw. ob die <strong>Mammographie</strong> Bestandteil der G<strong>KV</strong>-Leistung ist.<br />

Im Rahmen der bundesweiten Einführung des <strong>Mammographie</strong>-Screening wurde das<br />

Ministerium durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung um eine Stellungnahme zur<br />

Indikation der <strong>Mammographie</strong> gebeten. Im Folgenden die Stellungnahme des<br />

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) auszugsweise:<br />

„Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der RöV vom 08. Januar 1987, zuletzt geändert durch Verordnung<br />

vom 18. Juni 2002, darf Röntgenstrahlung unmittelbar am Menschen in Ausübung der<br />

Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1<br />

Nr. 1 oder 2 (Fachkunde im Strahlenschutz) hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.<br />

Dabei ist zu beachten, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen<br />

gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.<br />

Die Regelungen machen deutlich, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen Nutzen<br />

und Risiko der Strahlenanwendung für den Patienten zu erfolgen hat. Ein auf die<br />

Gesamtbevölkerung bezogenes statistisches-epidemiologisches Risiko ist nicht<br />

gleichbedeutend mit einem individuell abklärungsbedürftigen Risiko. Allein das Erreichen<br />

eines bestimmten Alters kann daher die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht<br />

rechtfertigen.


Das heißt, dass die Anwendung von Röntgenstrahlung zur Untersuchung eines Menschen<br />

nur dann zulässig ist, wenn sie dazu dient, bei konkret vorliegenden Verdachtsmonmenten<br />

eine Erkrankung oder einen Körperschaden diagnostisch abzuklären oder zusätzliche<br />

Informationen über eine vorliegende Erkrankung oder einen Körperschaden zu gewinnen. Da<br />

jede Anwendung von Röntgenstrahlung selbst wiederum das Risiko einer Krebserkrankung<br />

für die Patientin -wenn auch nur geringfügig- erhöht, muss also im Einzelfall immer dieses<br />

mögliche Risiko mit dem gesundheitlichen Nutzen für die Patientin abgewogen werden.<br />

Dies gilt auch für <strong>Mammographie</strong>n. Die Zugehörigkeit einer Frau zur Gruppe der über<br />

50jährigen reicht zur Rechtfertigung einer Röntgenuntersuchung nicht aus. Es müssen<br />

weitere konkrete Verdachtsmomente (z.B. zusätzliche Risikofaktoren oder Tastbefund)<br />

vorliegen, um die Anwendung von Röntgenstrahlung als gerechtfertigt und damit als ärztlich<br />

indiziert anzusehen.“ Die Anwendung kann und muss in jedem Einzelfall auf Grund der<br />

individuellen Situation der Patientin vom anwendenden Arzt vorgenommen und dokumentiert<br />

werden. Sie muss auch andere Untersuchungsmethoden ohne oder mit geringerer<br />

Strahlenexposition berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation ist auch dann zu stellen,<br />

wenn die Anforderung eines überweisenden Arztes (z.B. eines Gynäkologen) vorliegt. Die<br />

rechtfertigende Indikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfertigende Indikation<br />

stellende Arzt den Patienten vor Ort persönlich untersuchen kann (Ausnahme Teleradiologie<br />

siehe § 3 Abs. 4 RöV).<br />

Ausnahme: Screening-Programm<br />

„Etwas anderes gilt, wenn die einzelne <strong>Mammographie</strong> im Rahmen eines<br />

qualitätsgesicherten und nach § 25 Abs. 1 Satz 2 RöV zugelassenen Screening-<br />

Programmes, welches für 50- bis 69-jährige Frauen gilt, durchgeführt wird. Auch hier<br />

bestimmt allerdings § 25 Abs. 1 Satz 3 RöV, die entsprechende Anwendung von §§ 23<br />

und 24 RöV.“<br />

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf einen ausführlichen Bericht im Rundschreiben<br />

der <strong>KV</strong> <strong>RLP</strong> „<strong>KV</strong> Praxis 1.2007“: <strong>Mammographie</strong>-Screening.<br />

„Im Hinblick auf die rechtfertigende Indikation wird jedoch ein anderer Maßstab angelegt, da<br />

hier durch die Zulassung einer Röntgenreihenuntersuchung der grundsätzliche Nutzen für<br />

den einbezogenen Personenkreis bejaht wird. Eine Röntgenuntersuchung ist daher im<br />

Einzelfall zulässig, wenn bei der zu untersuchenden Person die in der Zulassung der<br />

Reihenuntersuchung für den einzubeziehenden Personenkreis festgelegten persönlichen<br />

Voraussetzungen und die übrigen Voraussetzungen der §§ 23 und 24 RöV vorliegen.<br />

Es bleibt also festzuhalten, dass nach geltendem Recht eine „screening-ähnliche“ Röntgen-<br />

<strong>Mammographie</strong>, also eine Untersuchung ohne im Einzelfall ausdrücklich festgestellte<br />

rechtfertigende Indikation, bei Frauen ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze nicht<br />

zulässig ist“. Somit kann die <strong>Mammographie</strong> auch nicht auf Wunsch der Patientin als<br />

privatärztliche Leistung erbracht werden als sogenannte individuelle Gesundheitsleistung<br />

(IGEL-Leistung). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit der flächendeckenden<br />

Einführung des <strong>Mammographie</strong>-Screening das „graue Screening“ nicht mehr zulässig ist.<br />

Hierzu verweisen wir auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 13.01.2007<br />

„Anforderungen an die Rechtfertigung individueller Früherkennungsuntersuchungen mit<br />

ionisierender Strahlung“.<br />

- 2 -


Anläßlich des jährlichen zentralen Erfahrungsaustausches der Ärztlichen Stellen im<br />

Bundesgebiet wurde am 14.11.2007 eine Übersicht der <strong>Mammographie</strong> <strong>Indikationen</strong><br />

beschlossen. Hierbei wurde sich darauf verständigt, dass nur bei rechtfertigenden<br />

<strong>Indikationen</strong>, die nicht den innerhalb der beigefügten Liste abgebildeten Regeln entsprechen<br />

eine ausführliche Einzelbegründung angefordert wird.<br />

Allen zuweisenden und mammographierenden Ärzten soll die hier interessierende Liste als<br />

Unterstützung im Umgang mit der Indikationsstellung zur <strong>Mammographie</strong> dienen.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch die „Orientierungshilfe für radiologische und<br />

nuklearmedizinische Untersuchungen- Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK)<br />

weiterhin zu beachten. Hierüber berichteten wir im Rundschreiben der <strong>KV</strong> <strong>RLP</strong> vom 05.<br />

Februar 2007. Die Orientierungshilfe dient dazu, die für die jeweilige Fragestellung<br />

bestgeeigneten bildgebenden Verfahren auszuwählen. Auf den Internetseiten der<br />

Strahlenschutzkommission (www.ssk.de) steht Ihnen eine Onlineversion dieser<br />

Orientierungshilfe zur Verfügung.<br />

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Die Kommissionen für kurative<br />

<strong>Mammographie</strong> der <strong>KV</strong> <strong>RLP</strong> werden im Rahmen der Überprüfung der ärztlichen<br />

Dokumentation nach § 135 (2) SGB V entsprechend der <strong>Mammographie</strong>-Vereinbarung auf<br />

die Einhaltung der hier interessierenden Regelungen achten. Für außerhalb der<br />

vertragsärztlichen Versorgung erbrachte <strong>Mammographie</strong>n erfolgt die Überwachung durch die<br />

Ärztlichen Stellen nach § 17a Röntgenverordnung.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

San.-Rat Dr. Günter Gerhardt<br />

Vorsitzender des Vorstandes<br />

Anlage: „<strong>Mammographie</strong> <strong>Indikationen</strong>“<br />

- 3 -


<strong>Mammographie</strong> <strong>Indikationen</strong><br />

Rechtfertigende Indikation liegt vor:<br />

klinische Angaben Bemerkungen<br />

>70 J, asymptomatisch Risiko erhöht – Schädigung vernachlässigbar<br />

Familiäre erhöhte Disposition (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J3)<br />

jedoch nur wenn:<br />

a) 1 Mammatumor bei Verwandten 1. oder 2. Grades<br />

b) 2 Mammatumore bei Verwandten 3. & 4. Grades<br />

c) Ovarialkarzinom bei Verwandten 1. Grades<br />

Hochrisikopatienten (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J4)<br />

Jedes Alter* 1 : tastbarer Knoten, unklarer Tastbefund bzw.<br />

positiver Sonographiebefund<br />

(analoge zu SSK-Orientierungshilfe J5 & J6 & J9)<br />

Mastodynie einseitig (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J5 & J6)<br />

Histologisch definierte Risikoläsionen atypische duktale Epithelhyperplasie, radiäre Narbe,<br />

Carcinoma lobulare in situ<br />

Sekretion aus der Mamille (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J8)<br />

Z.n. Mamma-Ca.OP (invasiv und non-invasiv) (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J10 & J11)<br />

entzündliche Veränderungen<br />

Mastitis/Abszess<br />

analoge zu SSK-Orientierungshilfe J7 & J 12 & J13<br />

Neu aufgetretene Veränderungen an der Mamille<br />

und/oder Haut<br />

(analoge zu SSK-Orientierungshilfe J5 & J6)<br />

z.B. Mamillenretraktion, Apfelsinenhaut,<br />

Plateaubildung, etc.<br />

Keine rechtfertigende Indikation liegt vor:<br />

klinische Angaben Bemerkungen<br />

< 50 Jahre, asymptomatisch – auch nach OP eines<br />

benignen Tumors<br />

>50J < 70J, asymptomatisch – auch nach OP eines<br />

benignen Tumors<br />

Mastopathie<br />

Mastodynie bds.<br />

Zyklusabhängige beidseitige Beschwerden<br />

(analoge zu SSK-Orientierungshilfe J1)<br />

Z.n. Mammo-Op (gutartig) ggf. einmalige Kontrolle<br />

Screening (analoge zu SSK-Orientierungshilfe J2)<br />

Hinweis der Kommissionen für kurative <strong>Mammographie</strong>: Bei dem Stellen der rechtfertigenden Indikation sollte immer<br />

in jedem Einzelfall berücksichtigt werden, dass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am Menschen gegenüber<br />

dem Strahlenrisiko überwiegt. Dies gilt insbesondere bei jungen Patientinnen (< 30 – 40 Lj)<br />

* 1 = Empfehlung: Sofern die Patientin jünger als 30 Jahre ist, sollte die <strong>Mammographie</strong> nur in 1 Ebene (oblique<br />

Aufnahme) durchgeführt werden.<br />

<strong>Mammographie</strong> <strong>Indikationen</strong><br />

Anlage zum Sonderrundschreiben „Screening-ähnliche“ Röntgen-<strong>Mammographie</strong> ohne Indikation nicht zulässig

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