Cowes Week - Kreuzer Yacht Club Deutschland e.V.
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Lärmgrenzwerte auf der<br />
Neustädter Bucht<br />
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion<br />
Nord hat für einen bestimmten Bereich<br />
der Neustädter Bucht Lärmgrenzwerte<br />
für Sportfahrzeuge erlassen. Danach<br />
darf ein Schalldruckpegel von 75<br />
dB(A) bei Booten mit Einzelmotorisierung<br />
– gemessen in einem seitlichen<br />
Abstand von 25 Metern – nicht überschritten<br />
werden. Für Boote mit mehreren<br />
Motoren gilt ein Grenzwert von<br />
78 dB(A). Mit dieser Maßnahme sollen<br />
die von Offshore-Booten mit offen liegendem<br />
Auspuff ausgehenden Lärmbelästigungen<br />
vermieden werden.<br />
Für Boote, die diese Grenzwerte möglicherweise<br />
überschreiten, kann eine<br />
Messung des Schalldruckpegels durch<br />
eine amtliche oder amtlich anerkannte<br />
Stelle angeordnet werden. Stellt sich<br />
heraus, dass der Grenzwert überschritten<br />
wird, trägt der Eigner die Kosten.<br />
Anderenfalls muss die Behörde, mithin<br />
12<br />
Aktuelles<br />
Foto: Beate Speen/www.pixelio.de<br />
der Steuerzahler, die Kosten übernehmen.<br />
Für die Anordnung zur Vorführung<br />
reicht ein „hinreichender Verdacht“ der<br />
Wasserschutzpolizei.<br />
Wie dieser hinreichende Verdacht begründet<br />
werden soll, wird nicht weiter<br />
ausgeführt. Hier vertraut die WSD offensichtlich<br />
auf das geschulte Gehör der<br />
Beamten. Der Bundesverband Wassersportwirtschaft<br />
hatte vorgeschlagen,<br />
dass ein Verdacht durch erste Schallmessungen<br />
der Wasserschutzpolizei<br />
objektiviert werden sollte, um unnötige<br />
Verfahren und damit Kosten zu vermeiden.<br />
Diesem Vorschlag wurde nicht<br />
gefolgt. Der Wunsch des Verbandes,<br />
bei Booten mit mehreren Motoren<br />
den Grenzwert entsprechend der EU-<br />
Richtlinie 2003/44/EG auf 78 dB(A) zu<br />
erhöhen, wurde berücksichtigt.<br />
Info: www.bvww.org