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20 Nr. 5/2004 - Landeswohlfahrtsverband Hessen

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Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen setzt sich gemäß § 27 b SGB XII in<br />

Verbindung mit § 42 SGB XII ab 01.07.<strong>20</strong>11 wie folgt zusammen:<br />

- Regelbedarfsstufe 3 für erwachsenen Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 291,00 €<br />

- Kosten der Unterkunft und Heizung 329,95 €<br />

zusammen: 6<strong>20</strong>,95 €<br />

zuzüglich Mehrbedarf nach § 30 bzw. § 31 SGB XII<br />

Hinzu kommt der weitere notwenige Lebensunterhalt in Form des monatlichen Barbetrages und<br />

der monatlichen Bekleidungspauschale nach § 27 b Abs. 2 SGB XII sowie in<br />

Selbstverpflegungseinrichtungen das betreuungstägliche Verpflegungsgeld in Höhe von 5,11 €.<br />

Wir bitten Sie, Leistungsberechtigte, die im SGB II Bezug stehen, zu veranlassen, die ab<br />

01.07.<strong>20</strong>11 erhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung beim zuständigen JobCenter zu<br />

beantragen.<br />

Mit der Erhöhung der Kosten der Unterkunft und Heizung erhöht sich gleichzeitig auch der<br />

Kostenbeitrag, den Leistungsberechtigte mit Einkommen zur Deckung der Kosten des<br />

Lebensunterhaltes in der stationären Einrichtung an den Träger der Sozialhilfe zur Minimierung der<br />

Sozialhilfeaufwendungen zu leisten haben.<br />

Der Berechnungsbogen Kostenbeitrag wurde dementsprechend überarbeitet und diesem<br />

Schreiben beigefügt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrage:<br />

(Daume)

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