20 Nr. 5/2004 - Landeswohlfahrtsverband Hessen
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Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen setzt sich gemäß § 27 b SGB XII in<br />
Verbindung mit § 42 SGB XII ab 01.07.<strong>20</strong>11 wie folgt zusammen:<br />
- Regelbedarfsstufe 3 für erwachsenen Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 291,00 €<br />
- Kosten der Unterkunft und Heizung 329,95 €<br />
zusammen: 6<strong>20</strong>,95 €<br />
zuzüglich Mehrbedarf nach § 30 bzw. § 31 SGB XII<br />
Hinzu kommt der weitere notwenige Lebensunterhalt in Form des monatlichen Barbetrages und<br />
der monatlichen Bekleidungspauschale nach § 27 b Abs. 2 SGB XII sowie in<br />
Selbstverpflegungseinrichtungen das betreuungstägliche Verpflegungsgeld in Höhe von 5,11 €.<br />
Wir bitten Sie, Leistungsberechtigte, die im SGB II Bezug stehen, zu veranlassen, die ab<br />
01.07.<strong>20</strong>11 erhöhten Kosten der Unterkunft und Heizung beim zuständigen JobCenter zu<br />
beantragen.<br />
Mit der Erhöhung der Kosten der Unterkunft und Heizung erhöht sich gleichzeitig auch der<br />
Kostenbeitrag, den Leistungsberechtigte mit Einkommen zur Deckung der Kosten des<br />
Lebensunterhaltes in der stationären Einrichtung an den Träger der Sozialhilfe zur Minimierung der<br />
Sozialhilfeaufwendungen zu leisten haben.<br />
Der Berechnungsbogen Kostenbeitrag wurde dementsprechend überarbeitet und diesem<br />
Schreiben beigefügt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrage:<br />
(Daume)