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Justizministerium Baden-Württemberg Innenministerium ... - LNV

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MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT<br />

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Postfach 103439 • 70029 Stuttgart<br />

<strong>Justizministerium</strong><br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

<strong>Innenministerium</strong><br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Ministerium für Verkehr<br />

und Infrastruktur<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Ministerium für Ländlichen Raum<br />

und Verbraucherschutz<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

Klagebefugnis anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände<br />

Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz)<br />

Theodor-Heuss-Str. 4 · 70174 Stuttgart<br />

Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · poststelle@um.bwl.de<br />

www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de<br />

Stuttgart 18.05.2011<br />

Name Herr Heiland<br />

Durchwahl 0711 126-2711<br />

E-Mail Joachim.Heiland@um.bwl.de<br />

Aktenzeichen 1-0500/23/1<br />

Anlagen<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 12. Mai 2011 (C-115/09)<br />

(Bitte bei Antwort angeben!)<br />

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft übersendet die kürzlich ergangene<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände<br />

mit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 in der Sache "Trianel" hat der Europäische Gerichtshof die<br />

Klagemöglichkeiten anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände in Deutschland erheblich<br />

gestärkt. Umweltverbände können künftig bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Verletzung aller<br />

umweltrelevanten Vorschriften rügen, sich also zum „Anwalt“ allgemeiner Umweltinteressen<br />

machen und sind nicht mehr auf solche Rechte beschränkt, die auch die betroffenen Bürgerinnen<br />

und Bürger zu einer Klage berechtigen (subjektive Rechte). Damit ist eine seit Inkrafttreten<br />

des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2006 umstrittene Frage geklärt.<br />

Im Zusammenhang mit dem geplanten Steinkohlekraftwerk Trianel im nordrhein- westfälischen<br />

Lünen hatte das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof um Prüfung gebeten, ob<br />

für die Klagebefugnis eines Umweltverbandes die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung<br />

erforderlich ist. Der EUGH hat nunmehr die entsprechenden Regelungen im deutschen<br />

Umweltrechtsbehelfsgesetz als nicht EU- rechtskonform angesehen und klargestellt,<br />

dass ein Umweltverband nicht auf die Geltendmachung der Verletzung von Individualrechtsgütern<br />

beschränkt ist. Es widerspreche dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu


- 2 -<br />

Gerichten zu gewähren, wenn Umweltverbände nicht auch eine Verletzung von Rechtsvorschriften<br />

gelten machen können, welche die Interessen der Allgemeinheit schützen. Ein Umweltverband<br />

müsse die Verletzung aller nationalen Rechtsvorschriften, die aus EU- Recht hervorgegangen<br />

sind, rügen können.<br />

Da das nationale Umweltrecht mittlerweile zu überwiegenden Teilen auf EU- Recht beruht,<br />

kommt dem Urteil des EUGH eine herausragende Bedeutung zu. Dies insbesondere deswegen,<br />

weil Umweltverbände künftig auch die Verletzung von der Umweltvorsorge dienenden Vorschriften<br />

beanstanden können, was nach bisherigem deutschen Rechtsverständnis nicht möglich<br />

war, da Vorsorgeanforderungen als nicht drittschützend angesehen wurden.<br />

Abschließend hat der EUGH klargestellt, dass dies alles auch dann gilt, wenn nationales Verfahrensrecht<br />

entgegen strebt. Der Bundesgesetzgeber ist nunmehr gefordert, die nicht EU-<br />

rechtskonformen Regelungen im Umweltrechtsbehelfsgesetz (insb. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

UmRG) zu ändern.<br />

gez. Heiland

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