Justizministerium Baden-Württemberg Innenministerium ... - LNV
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MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT<br />
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Postfach 103439 • 70029 Stuttgart<br />
<strong>Justizministerium</strong><br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
<strong>Innenministerium</strong><br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Ministerium für Verkehr<br />
und Infrastruktur<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Ministerium für Ländlichen Raum<br />
und Verbraucherschutz<br />
<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />
Klagebefugnis anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände<br />
Kernerplatz 9 · 70182 Stuttgart (VVS: Staatsgalerie) · Hauptstätter Str. 67 · 70178 Stuttgart (VVS: Österreichischer Platz)<br />
Theodor-Heuss-Str. 4 · 70174 Stuttgart<br />
Telefon 0711 126-0 · Telefax 0711 126-2881 · poststelle@um.bwl.de<br />
www.um.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de<br />
Stuttgart 18.05.2011<br />
Name Herr Heiland<br />
Durchwahl 0711 126-2711<br />
E-Mail Joachim.Heiland@um.bwl.de<br />
Aktenzeichen 1-0500/23/1<br />
Anlagen<br />
Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 12. Mai 2011 (C-115/09)<br />
(Bitte bei Antwort angeben!)<br />
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft übersendet die kürzlich ergangene<br />
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände<br />
mit der Bitte um Kenntnisnahme.<br />
Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 in der Sache "Trianel" hat der Europäische Gerichtshof die<br />
Klagemöglichkeiten anerkannter Umwelt- und Naturschutzverbände in Deutschland erheblich<br />
gestärkt. Umweltverbände können künftig bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Verletzung aller<br />
umweltrelevanten Vorschriften rügen, sich also zum „Anwalt“ allgemeiner Umweltinteressen<br />
machen und sind nicht mehr auf solche Rechte beschränkt, die auch die betroffenen Bürgerinnen<br />
und Bürger zu einer Klage berechtigen (subjektive Rechte). Damit ist eine seit Inkrafttreten<br />
des Umweltrechtsbehelfsgesetzes im Jahr 2006 umstrittene Frage geklärt.<br />
Im Zusammenhang mit dem geplanten Steinkohlekraftwerk Trianel im nordrhein- westfälischen<br />
Lünen hatte das OVG Münster den Europäischen Gerichtshof um Prüfung gebeten, ob<br />
für die Klagebefugnis eines Umweltverbandes die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung<br />
erforderlich ist. Der EUGH hat nunmehr die entsprechenden Regelungen im deutschen<br />
Umweltrechtsbehelfsgesetz als nicht EU- rechtskonform angesehen und klargestellt,<br />
dass ein Umweltverband nicht auf die Geltendmachung der Verletzung von Individualrechtsgütern<br />
beschränkt ist. Es widerspreche dem Ziel, der Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu
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Gerichten zu gewähren, wenn Umweltverbände nicht auch eine Verletzung von Rechtsvorschriften<br />
gelten machen können, welche die Interessen der Allgemeinheit schützen. Ein Umweltverband<br />
müsse die Verletzung aller nationalen Rechtsvorschriften, die aus EU- Recht hervorgegangen<br />
sind, rügen können.<br />
Da das nationale Umweltrecht mittlerweile zu überwiegenden Teilen auf EU- Recht beruht,<br />
kommt dem Urteil des EUGH eine herausragende Bedeutung zu. Dies insbesondere deswegen,<br />
weil Umweltverbände künftig auch die Verletzung von der Umweltvorsorge dienenden Vorschriften<br />
beanstanden können, was nach bisherigem deutschen Rechtsverständnis nicht möglich<br />
war, da Vorsorgeanforderungen als nicht drittschützend angesehen wurden.<br />
Abschließend hat der EUGH klargestellt, dass dies alles auch dann gilt, wenn nationales Verfahrensrecht<br />
entgegen strebt. Der Bundesgesetzgeber ist nunmehr gefordert, die nicht EU-<br />
rechtskonformen Regelungen im Umweltrechtsbehelfsgesetz (insb. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
UmRG) zu ändern.<br />
gez. Heiland