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Friedhofsgebührensatzung - Lippstadt

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Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften<br />

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann,<br />

es sei denn<br />

1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

<strong>Lippstadt</strong>, den 18. Dezember 2001<br />

gez. Schwade<br />

Bürgermeister<br />

Veröffentlicht am 22. Dezember 2001<br />

Inkrafttreten der Änderungssatzungen:<br />

6. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 01.04.2011<br />

7. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 01.08.2011<br />

8. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 20.12.2012<br />

Seite: 6

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