Friedhofsgebührensatzung - Lippstadt
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Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann,<br />
es sei denn<br />
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
<strong>Lippstadt</strong>, den 18. Dezember 2001<br />
gez. Schwade<br />
Bürgermeister<br />
Veröffentlicht am 22. Dezember 2001<br />
Inkrafttreten der Änderungssatzungen:<br />
6. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 01.04.2011<br />
7. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 01.08.2011<br />
8. Änderungssatzung, in Kraft getreten am 20.12.2012<br />
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