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Turn- und Festhalle Maichingen 08/05 08/05 Satzung über die ...

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<strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong> <strong>08</strong>/<strong>05</strong><br />

Stand November 2002<br />

<strong>08</strong>/<strong>05</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Benutzung<br />

der <strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong><br />

Aufgr<strong>und</strong> von § 4 Gemeindeordnung i. d. F. vom 24.072000, GBl. S. 282, berichtigt S. 582,<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000, GBl. S 745, hat der Gemeinderat der Stadt<br />

Sindelfingen am 19.11.2002 folgende <strong>Satzung</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Stadt Sindelfingen betreibt <strong>die</strong> <strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong> als öffentliche Einrichtung.<br />

Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht von Personen, welche nicht Sindelfinger<br />

Einwohner/-innen sind, gleiches gilt für Vereine uns sonstige Vereinigungen <strong>die</strong> nicht ihren<br />

Sitz in Sindelfingen haben.<br />

Die Benutzung kann ganz oder teilweise versagt werden oder mit Auflagen versehen werden,<br />

wenn <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit oder Ordnung der Benutzung entgegensteht oder wenn<br />

bei der Benutzung Schäden an der <strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> zu erwarten sind.<br />

§ 2<br />

Das Benutzungsverhältnis zwischen den Nutzern <strong>und</strong> der Stadt wird privatrechtlich ausgestaltet.<br />

Für <strong>die</strong> Nutzung wird ein Mietvertrag abgeschlossen.<br />

§ 3<br />

Bei Nutzung durch gemeinnützige Personen, Vereine usw. im Sinne des Steuerrechts kann<br />

ganz oder teilweise auf <strong>die</strong> Zahlung eines Entgeltes verzichtet werden. Die Entgelte werden<br />

vom Gemeinderat beschlossen.<br />

Der Gemeinderat hat am 19.11.2002 <strong>die</strong> Entgeltregelung <strong>und</strong> <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Erhebung der Entgelte mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 wie folgt neu gefasst:


<strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong> <strong>08</strong>/<strong>05</strong><br />

Stand November 2002<br />

Entgeltregelung für <strong>die</strong> <strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong><br />

1. Hauptentgelt für eine Benutzungsdauer bis zu 6 St<strong>und</strong>en 160,00 €<br />

2. Zeitzuschlag ab der 7. St<strong>und</strong>e je angefangene St<strong>und</strong>e 20,00 €<br />

3. Küche 40,00 €<br />

4. Proben, Auf-, Abbau je angefangene St<strong>und</strong>e 8,00 €<br />

5. Heizung/Lüftung je angefangene St<strong>und</strong>e 16,00 €<br />

6. Bühne je angefangene St<strong>und</strong>e 0,00 €<br />

7. Brandwache je Person <strong>und</strong> angefangene St<strong>und</strong>e jeweils gültiger Satz<br />

8. Sanitäts<strong>die</strong>nst je Person <strong>und</strong> angefangene St<strong>und</strong>e jeweils gültiger Satz<br />

9. Aufsichts- <strong>und</strong> Garderoben<strong>die</strong>nst je Person <strong>und</strong> angefangene St<strong>und</strong>e 12,00 €<br />

10. Hausmeister/-in je angefangene St<strong>und</strong>e der Anwesenheit 25,00 €<br />

11. Sonderleistungen, Auslagen<br />

Die Kosten für Sonderleistungen, <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Entgeltkatalog nicht enthalten sind <strong>und</strong><br />

für Auslagen (z. B. Müllbeseitigung, Ersatzbeschaffungen) werden zum Selbstkostenpreis<br />

berechnet.


<strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> <strong>Maichingen</strong> <strong>08</strong>/<strong>05</strong><br />

Stand November 2002<br />

Bestimmungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung der Entgelte<br />

Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der am Veranstaltungstag durch Gemeinderatsbeschluss<br />

festgesetzten Entgeltregelung.<br />

Zahlungspflichtig ist der/<strong>die</strong> Mieter/-in. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Bei Verstößen wird das Hauptentgelt in dreifacher<br />

Höhe fällig.<br />

Das Entgelt ist sofort nach Erhalt der Rechnung kostenfrei an <strong>die</strong> Stadtkasse Sindelfingen zu<br />

bezahlen. Es bleibt der Stadt vorbehalten, das Entgelt im voraus zu fordern. Sie kann eine<br />

Kaution verlangen.<br />

Von dem Benutzungsentgelt kann abgesehen werden, wenn der/<strong>die</strong> Mieter/-in<br />

a) den Ausfall der Veranstaltung nicht zu vertreten hat,<br />

b) mindestens zwei Monate vor der Veranstaltung vom Vertrag zurücktritt.<br />

Das Hauptentgelt wird in der Höhe des hälftigen Betrages, <strong>die</strong> Nebenkosten in Höhe der bis<br />

zur Absage bereits angefallenen Kosten erhoben, wenn aus Gründen, <strong>die</strong> nicht bei der Stadt<br />

liegen, eine Veranstaltung ausfällt. Für den Erlass der Forderungen gelten <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der Hauptsatzung.<br />

Die Bewirtschaftung in der <strong>Turn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Festhalle</strong> kann im Einzelfall gestattet werden. Voraussetzung<br />

ist eine Wirtschaftserlaubnis des Bezirksamtes.<br />

Diese Entgeltregelung gilt nicht für Übungsst<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Sportveranstaltungen der Vereine.<br />

Ermäßigungen<br />

1. Für gemeinnützige Personen, Vereine, Schulen usw. im Sinne des Steuerrechts mit<br />

Sitz in Sindelfingen gelten folgende Ermäßigungen. Voraussetzung ist, dass Betischung<br />

<strong>und</strong> Bestuhlung nach Angaben der Beauftragten des Vermieters selbst vorgenommen<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> Halle nach der Veranstaltung besenrein <strong>über</strong>geben wird.<br />

1.1 Das Hauptentgelt entfällt einmal jährlich. Für weitere Veranstaltungen wird das Hauptentgelt<br />

um 50% ermäßigt.<br />

1.2 Die Nebenkosten werden um 50% ermäßigt. Voll zu bezahlen sind jedoch alle Auslagen<br />

wie Personalkosten (Hausmeister, Aufsichts- <strong>und</strong> Garderoben<strong>die</strong>nst, Brandwache,<br />

Sanitäts<strong>die</strong>nst), Müllbeseitigung, Ersatzbeschaffungen (Glasbruch u. ä.).<br />

2. Die Verwaltung wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen einen Pauschalpreis zu<br />

vereinbaren.

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