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Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ... - Achstetten

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<strong>Textliche</strong> <strong>Festsetzungen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong><br />

„Brühläcker II“ in <strong>Achstetten</strong>-Stetten<br />

Ergänzend zu den Einzeichnungen im Lageplan wird Folgendes<br />

festgesetzt:<br />

1.0 Planungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong><br />

(§ 9 des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 BGBl. I S. 2141) zuletzt geändert<br />

am 13.09.2001 (BGBL. I S. 2376) und Baunutzungsverordnung vom<br />

23.01.1990 und 22.04.1993<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 1 - 15 BauNVO)<br />

Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen entsprechend § 4 Abs. 3<br />

BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 4 BauNVO nicht Bestandteil des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>es.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§§ 16, 17 BauNVO)<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch <strong>Festsetzungen</strong> der<br />

Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse<br />

entsprechend der Einträge im Lageplan als Höchstgrenze (siehe Nutzungsschablone).<br />

1.3 Bauweise (§ 22 BauNVO)<br />

Offene Bauweise § 22 Abs. 2 BauNVO<br />

1.4 Nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO)<br />

Lauben, Schuppen und dergleichen sind als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1<br />

BauNVO in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nicht zulässig.<br />

1.5 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB)<br />

Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe EFH entsprechend Eintrag im Lageplan.<br />

Abweichungen bis zu + 0,30 m sind zugelassen.<br />


- 2 -<br />

1.6 Stellplätze und Garagen<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />

Garagen und überdachte Stellplätze sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche<br />

zulässig. Freie Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche zulässig. Abweichungen von der Firstrichtung des<br />

Hauptgebäudes sind zugelassen. Die freien Stellplätze sind wasserdurchlässig<br />

zu befestigen.<br />

1.7 Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern - Pflanzgebot<br />

(§ 9 Abs. 1 Ziffer 25a BauGB)<br />

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Bäumen,<br />

Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Bäume gemäß Eintrag im Lageplan)<br />

zu bepflanzen. Abweichungen bedingt durch Grundstücksteilung und Zufahrten<br />

sind zugelassen.<br />

1.8 Maßnahmen <strong>zum</strong> Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und<br />

Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

Bodenversiegelungen innerhalb der Baugrundstücke sind auf das unabdingbare<br />

Maß zu reduzieren. Pflanzgebot gemäß Ziffer 1.7 sichert eine<br />

Durchgrünung des Baugebietes. Stützmauern und Sichtblenden sind zu<br />

begrünen.<br />

Als Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 1a Baugesetzbuch werden<br />

<strong>Festsetzungen</strong> nach § 9 Abs. 1 BauGB und Flächen für die Rückhaltung des<br />

Niederschlagswassers als öffentliche Grünflächen im Geltungsbereich<br />

getroffen.<br />

Die Retentionsfläche umfasst rund 5.600 m². Die Beseitigung des Abwassers<br />

erfolgt im Trennsystem.<br />

Entsprechend § 2a BauGB wird darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetz<br />

über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen ist.<br />

1.9 Bodenschutz (§§ 1, 202 BauGB)<br />

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Auf<br />

§ 4 BodSchG und §§ 1 und 2 NatSchG wird hingewiesen. Mutterboden, der bei<br />

der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen<br />

Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand<br />

zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.<br />


Örtliche Bauvorschriften<br />

- 3 -<br />

2.0 Bauordnungsrechtliche <strong>Festsetzungen</strong><br />

§ 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 23.01.1990 und 22.04.1993<br />

2.1 Gestaltung der baulichen Anlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)<br />

a) Dächer:<br />

Zugelassen sind Satteldächer oder versetzte Dachflächen mit einer<br />

Dachneigung von 28° - 48° und der Firstrichtung entsprechend den<br />

<strong>Festsetzungen</strong> im Lageplan. Die Dächer müssen gleiche Neigungswinkel<br />

haben. Abwalmungen können aus gestalterischen Gründen als Ausnahme<br />

zugelassen werden. Als Dacheindeckungsmaterial sind Ziegel- und<br />

Pfannendeckungen in den Farben ziegelrot bis rotbraun und grau bis<br />

anthrazitgrau zugelassen. Dachgauben sind auf zweidrittel der Dachlänge<br />

zugelassen. Die Länge einer Dachgaube darf 3,50 m nicht überschreiten.<br />

b) Traufhöhe:<br />

Die Traufhöhe (= Schnittpunkt der Dachhaut mit der Außenwand gemessen<br />

von der Erdgeschossrohfußbodenhöhe bzw. Untergeschossrohfußboden)<br />

darf bei einem Vollgeschoss die Höhe von 3,75 m, bei zwei Vollgeschossen<br />

(I+IU) die Höhe von 6,50 m nicht überschreiten.<br />

c) Sonnenkollektoren:<br />

Die hauseigene Energiegewinnung durch solartechnische Anlagen<br />

(Sonnenkollektoren, Photovoltaikzellen) ist zulässig. Die Anlagen dürfen,<br />

sofern auf dem Dach installiert, die Kanten der jeweiligen Dachfläche nicht<br />

überschreiten.<br />

2.2 Antennen (§ 74 Abs. 1 Nr. 4 LBO)<br />

Außenantennen auf den Gebäuden sind nicht zulässig, sofern der Anschluss an<br />

das Breitbandkabelnetz möglich ist. Ansonsten ist je Gebäude nur eine Antenne<br />

zulässig. Als Ausnahme sind Sat-Antennen an Gebäuden, die den First nicht<br />

überragen, zugelassen.<br />


- 4 -<br />

2.3 Einfriedigungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)<br />

Einfriedigungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sind aus Holz oder<br />

Maschendraht bis zu einer Höhe von 0,80 m mit Hinterpflanzung zugelassen.<br />

2.4 Niederspannungsleitungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO)<br />

Niederspannungsfreileitungen (Stromversorgungs- und Fernsprechleitungen)<br />

sind im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht zugelassen. Die<br />

Niederspannungsleitungen sind unterirdisch zu führen.<br />

2.5 Stellplätze (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)<br />

Die Stellplatzverpflichtung wird auf zwei Stellplätze pro Wohnung festgesetzt.<br />

2.6 Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers<br />

(§ 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO)<br />

Die Beseitigung des Abwassers erfolgt zwingend im Trennsystem.<br />

Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen sowie Drainagewasser darf<br />

dem Schmutzwasserkanal nicht zugeführt werden. Anlagen <strong>zum</strong> Sammeln und<br />

Verwenden von Niederschlagswasser sind auf den Baugrundstücken<br />

herzustellen.

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