Begründung Vogelwäldele - Stadt Neuenburg am Rhein
Begründung Vogelwäldele - Stadt Neuenburg am Rhein
Begründung Vogelwäldele - Stadt Neuenburg am Rhein
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 12.11.2012<br />
Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG TEIL I 10 von 14<br />
eine harmonische Dachlandschaft zu erreichen, sind insbesondere bei geneigten<br />
Dächern ab 8° aufgeständerte Anlagen ausgeschlossen .<br />
6.5 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />
Die Gestaltung von Einfriedigungen leitet sich aus den Regelungen ab, welche die<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> für zukünftige Baugebiete aufgestellt hat.<br />
Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />
Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen werden Höhenbeschränkungen für<br />
Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen getroffen. So dürfen tote Einfriedigungen<br />
(Mauern, Zäune etc.) in einer Tiefe von 2,50 gemessen ab Hinterkante<br />
des öffentlichen Verkehrsweges und gemessen ab Oberkante der öffentlichen Verkehrsflächen<br />
(Straße oder Gehweg) nicht höher als 0,80 m und lebende Einfriedigungen<br />
(Hecken) nicht höher als 1,50 m sein.<br />
An den übrigen Grundstücksgrenzen, dürfen tote und lebende Einfriedigungen unter<br />
Berücksichtung nachbarrechtsgesetzlicher Abstände und Regelungen eine Höhe von<br />
2,0 m nicht überschreiten.<br />
Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />
Stacheldraht wird als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />
Gründen ausgeschlossen.<br />
Des weiteren sind tote und lebende Einfriedigungen sind so anzulegen, dass eine ausreichende<br />
Anfahrsicht auf den öffentlichen Verkehrsraum gewährleistet bleibt.<br />
Aus gestalterischen und ökologischen Gründen wurde bestimmt, dass die unbebauten<br />
Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind.<br />
6.6 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />
Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />
zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder<br />
Satellitenantenne zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die<br />
dahinterliegende Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind.<br />
Zur Verhinderung von „oberirdischen Drahtgeflechten“ wie in den 50er und 60er Jahren<br />
noch üblich und leider auch heute wieder von einigen Versorgungsträgern angedacht,<br />
wurde festgesetzt, dass Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet nicht<br />
zulässig und daher unterirdisch zu verlegen sind.<br />
7 UMWELTBERICHT<br />
7.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung<br />
Umweltschützende Belange sind in die Abwägung einzubeziehen. Seit der Einführung<br />
des EAG-Bau ist für diese Belange, die in § 1 a (6) Nr. 7 BauGB ausführlich definiert<br />
werden, eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen. In der Umweltprüfung<br />
werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und<br />
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist entsprechend<br />
§ 2 a BauGB als gesonderter Teil der <strong>Begründung</strong> dem Bebauungsplan<br />
beizufügen.<br />
Nach § 2 (4) BauGB legt die Gemeinde dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem<br />
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforder-