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Begründung Vogelwäldele - Stadt Neuenburg am Rhein

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<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 12.11.2012<br />

Bebauungsplan und Fassung: Offenlage<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG TEIL I 10 von 14<br />

eine harmonische Dachlandschaft zu erreichen, sind insbesondere bei geneigten<br />

Dächern ab 8° aufgeständerte Anlagen ausgeschlossen .<br />

6.5 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />

Die Gestaltung von Einfriedigungen leitet sich aus den Regelungen ab, welche die<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> für zukünftige Baugebiete aufgestellt hat.<br />

Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />

Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen werden Höhenbeschränkungen für<br />

Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen getroffen. So dürfen tote Einfriedigungen<br />

(Mauern, Zäune etc.) in einer Tiefe von 2,50 gemessen ab Hinterkante<br />

des öffentlichen Verkehrsweges und gemessen ab Oberkante der öffentlichen Verkehrsflächen<br />

(Straße oder Gehweg) nicht höher als 0,80 m und lebende Einfriedigungen<br />

(Hecken) nicht höher als 1,50 m sein.<br />

An den übrigen Grundstücksgrenzen, dürfen tote und lebende Einfriedigungen unter<br />

Berücksichtung nachbarrechtsgesetzlicher Abstände und Regelungen eine Höhe von<br />

2,0 m nicht überschreiten.<br />

Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />

Stacheldraht wird als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />

Gründen ausgeschlossen.<br />

Des weiteren sind tote und lebende Einfriedigungen sind so anzulegen, dass eine ausreichende<br />

Anfahrsicht auf den öffentlichen Verkehrsraum gewährleistet bleibt.<br />

Aus gestalterischen und ökologischen Gründen wurde bestimmt, dass die unbebauten<br />

Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind.<br />

6.6 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />

Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />

zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder<br />

Satellitenantenne zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die<br />

dahinterliegende Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind.<br />

Zur Verhinderung von „oberirdischen Drahtgeflechten“ wie in den 50er und 60er Jahren<br />

noch üblich und leider auch heute wieder von einigen Versorgungsträgern angedacht,<br />

wurde festgesetzt, dass Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet nicht<br />

zulässig und daher unterirdisch zu verlegen sind.<br />

7 UMWELTBERICHT<br />

7.1 Umweltschutz in der Bauleitplanung<br />

Umweltschützende Belange sind in die Abwägung einzubeziehen. Seit der Einführung<br />

des EAG-Bau ist für diese Belange, die in § 1 a (6) Nr. 7 BauGB ausführlich definiert<br />

werden, eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB durchzuführen. In der Umweltprüfung<br />

werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und<br />

in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist entsprechend<br />

§ 2 a BauGB als gesonderter Teil der <strong>Begründung</strong> dem Bebauungsplan<br />

beizufügen.<br />

Nach § 2 (4) BauGB legt die Gemeinde dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem<br />

Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforder-

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