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Vogelwäldele.pdf - Stadt Neuenburg am Rhein

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BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE<br />

BAUVORSCHRIFTEN „VOGELWÄLDELE“<br />

Inhalt:<br />

1) Gestaltungsplan M 1:1000<br />

2) Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

und örtliche Bauvorschriften<br />

3) Begründung<br />

4) Bestandsplan<br />

5) Fotodokumentation<br />

FASSUNG: Frühzeitige Beteiligung<br />

(Stand: 09.10.2006)


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und örtliche Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 1 von 8<br />

Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

und örtliche Bauvorschriften :<br />

1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

• Baugesetzbuch BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414); in der Fassung der letzten<br />

Änderung.<br />

• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3<br />

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993<br />

(BGBl. I S. 466)<br />

• Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)<br />

1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)<br />

1.1.1 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)<br />

1.1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 (2) Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen<br />

(Schank- und Speisewirtschaften) nicht zulässig.<br />

1.1.1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 (3) Nrn. 4 und 5 BauN-<br />

VO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.<br />

1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)<br />

1.2.1 Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />

1.2.1.1 Als maximale Traufhöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße<br />

(Fahrbahnmitte) und dem Schnittpunkt Außenwand/äußere<br />

Dachhaut an der Mitte des Gebäudes werden 6,50 m bei 2 Vollgeschossen (II)<br />

festgesetzt:<br />

1.2.1.2 Bei Gebäuden mit Pultdächern darf die zulässige Traufhöhe um bis zu max. 1,5 m<br />

überschritten werden.<br />

1.2.1.3 Als maximale Gebäudehöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen<br />

Erschließungsstraße an der Mitte des Gebäudes und der oberen Dachbegrenzungskante<br />

(bzw. bei Pultdächern gemessen <strong>am</strong> Pultfirst) werden im ges<strong>am</strong>ten<br />

Plangebiet 12,0 m festgesetzt.<br />

1.3 Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />

1.3.1 Stellplätze, Carports und Garagen sind nur zulässig im Bereich zwischen Erschließungsstraße<br />

und rückwärtiger Gebäudeflucht. Bei Baugrundstücken, die an zwei<br />

Erschließungsstraßen liegen, ist die Erschließungsstraße maßgebend von der die<br />

Erschließung (Zufahrt) erfolgt. Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />

werden, müssen zur Erschließungsstraße einen Mindestabstand von 5,0 m einhalten.<br />

1.3.2 Tiefgaragen sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet auch außerhalb der Baufenster zulässig.


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1.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />

Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der durch Baugrenzen<br />

festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig. Nebenanlagen<br />

bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt, ebenerdige Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder<br />

und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m gegenüber dem Straßenniveau erhöht<br />

sind) sind auch außerhalb der Baufenster zulässig.<br />

1.5 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23<br />

BauNVO)<br />

1.5.1 Überschreitungen von Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone,<br />

Erker und Dachvorsprünge bis zu 1,00 m sind zulässig.<br />

1.5.2 Bei Baugrenzen nach Südosten, Süden, Südwesten und Westen sind Überschreitungen<br />

mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und die<br />

eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen (Wintergarten) um bis zu 2,0 m zulässig.<br />

1.6 Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)<br />

1.6.1 Die Zahl der Wohnungen wird für Einzelhäuser auf maximal 3 je Gebäude festgesetzt.<br />

1.6.2 Die Zahl der Wohnungen wird für Doppelhäuser auf maximal 2 je Doppelhaushälfte<br />

festgesetzt.<br />

1.6.3 Die Zahl der Wohnungen wird für Hausgruppen auf maximal eine je Hausgruppeneinheit<br />

(Reihenhaus) festgesetzt.<br />

1.7 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 (1) 13 BauGB)<br />

Versorgungsanlagen und -leitungen i.S.d. § 9 (1) 13 BauGB sind im ges<strong>am</strong>ten<br />

Plangebiet unterirdisch zu führen.<br />

1.8 Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB)<br />

1.8.1 Aufschüttungen dürfen eine Höhe von max. 0,50 m gegenüber dem Straßenniveau<br />

nicht überschreiten.<br />

1.8.2 Zur Belichtung von Räumen in Untergeschossen sind Abgrabungen bis zu 1,5 m<br />

unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der Fassadenges<strong>am</strong>tlänge<br />

und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig.<br />

1.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />

1.9.1 Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen<br />

Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />

Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />

Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt/gewartet<br />

werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt.<br />

1.9.2 Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zuläs-


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BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN Seite 3 von 8<br />

sig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine<br />

Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />

1.10 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1)<br />

25a, BauGB)<br />

1.10.1 Auf den mit F 1 im Plan gekennzeichneten flächenhaften Pflanzgeboten sind zur<br />

Eingrünung des Plangebietes Bäume und Sträucher zu pflanzen, wobei Versickerungsmulden<br />

innerhalb dieser Flächen von jeglicher Gehölzpflanzung freizuhalten<br />

sind. Pro 20 qm Fläche sind mindestens 3 Gehölze zu pflanzen. Größe und Art<br />

siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />

1.10.2 Pro angefangener 200 m² Grundstücksfläche sind ein hochstämmiger klein- bis<br />

mittelkroniger Baum und zwei Sträucher zu pflanzen. Größe und Art siehe Pflanzenliste<br />

im Anhang.<br />

1.10.3 Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige<br />

Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt,<br />

Leitungstrassen etc.) zugelassen werden.<br />

1.10.4 Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes<br />

als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Pflanzempfehlungen im Anhang<br />

nachzupflanzen ist.<br />

2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

Rechtsgrundlage: § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der<br />

Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617); zuletzt geändert durch<br />

das Gesetz vom 19.10.2004 (GBl. S. 771).<br />

2.1 Anlagen zum S<strong>am</strong>meln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 Abs.<br />

3 Nr. 2 LBO)<br />

2.1.1 Im Interesse der Grundwasserneubildung und der Entlastung der Abwasseranlagen<br />

ist jeder Bauherr verpflichtet, auf dem Baugrundstück geeignete Maßnahmen<br />

zur Verminderung des Abflusses von Niederschlagswasser vorzusehen. Zu diesem<br />

Zweck ist das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten, Wegen usw. anfallende<br />

Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen Kreislaufes auf den<br />

Grundstücken breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht oder über ein Mulden-System<br />

so zur Versickerung zu bringen, dass hierdurch keine Beeinträchtigung<br />

für Dritte entstehen kann. Hierzu sind auf den Grundstücken Versickerungsanlagen<br />

nach Maßgabe der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />

über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 anzulegen.<br />

Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt/gewartet<br />

werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />

erfolgt.<br />

2.1.2 Das Niederschlagswasser darf nur flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30<br />

cm mächtigem, bewachsenem Boden in das Grundwasser versickern.


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Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

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2.1.3 Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />

bemessen. Die Mulden- bzw. Flächenversickerung ist nach dem ATV-Arbeitsblatt<br />

A 138 zu bemessen.<br />

2.1.4 Punktuelle oder linienförmige Versickerungen wie z.B. Sickerschächte und Rigolen,<br />

bei denen die Oberbodenpassage umgangen wird, sind unzulässig.<br />

2.1.5 Das Regenwasser aus dem Überlauf einer Zisterne ist in der angeschlossenen<br />

Versickerungsanlage entsprechend zu versickern.<br />

2.2 Stellplatzverpflichtung (§ 74 (2) Nr. 2 LBO)<br />

Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für<br />

Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer<br />

Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden. Bei nur einer<br />

Wohneinheit pro Grundstück sind zwei Stellplätze erforderlich, wobei ein Stellplatz<br />

in einer Garage bzw. einem Carport und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt)<br />

untergebracht werden kann.<br />

2.3 Attikageschoss (A)<br />

Bei Häusern mit Pultdächern ist das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden,<br />

wobei der einseitige Rücksprung gegenüber der Außenwand des darunterliegenden<br />

Geschosses mindestens 1,50 m betragen muss. Der Rücksprung ist an<br />

der Firstseite des Gebäudes auszuführen.<br />

2.4 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

2.4.1 Die Dacheindeckungen sind in roter bis rotbrauner Farbe auszuführen.<br />

2.4.2 Flachdächer und flachgeneigte Dächer unter 7° Dachneigung sind für Hauptgebäude<br />

nicht zulässig. Für Nebengebäude, Carports und Garagen sind Flachdächer<br />

und flachgeneigte Dächer unter 7° nur mit Begrünung zulässig.<br />

2.4.3 Satteldächer und Walmdächer sind nur bei einer Dachneigung von mindestens 30°<br />

zulässig.<br />

2.4.4 Pultdächer müssen eine Dachneigung zwischen 7 und 10° aufweisen.<br />

2.4.5 Dachaufbauten sind nur bei Dachneigungen mit mindestens 30° zulässig. Die Breite<br />

der Dachaufbauten darf insges<strong>am</strong>t zwei Drittel der Länge der jeweils zugehörigen<br />

Trauflänge nicht überschreiten.<br />

2.4.6 Der Abstand der Dachaufbauten zu den Ortgängen muß, gemessen von der jeweiligen<br />

Außenkante Dach, mindestens 1,50 m und zum Hauptfirst, gemessen parallel<br />

zur Dachfläche mindestens 1,00 m betragen.<br />

2.4.7 Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen Dachneigungen<br />

gestattet und aus blendfreiem Material herzustellen.<br />

2.4.8 Dachflächen von Doppelhäusern und Hausgruppen müssen jeweils die gleiche<br />

Dachneigung bzw. Dachform aufweisen.<br />

2.5 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

2.5.1 Einfriedungen dürfen, bezogen auf die Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />

nicht höher als 0,80 m und zu den übrigen Grundstücksgrenzen nicht


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höher als 2,0 m sein. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />

zulässig.<br />

2.5.2 Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht zugelassen.<br />

2.6 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1)<br />

Nr. 3 LBO)<br />

Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch<br />

anzulegen.<br />

2.7 Außenantennen (§74 (1) Nr. 4 LBO)<br />

Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne bzw. Satellitenantenne zugelassen.<br />

Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäudefläche<br />

aufweisen.<br />

2.8 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) Nr. 5 LBO)<br />

Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz<br />

ist als Kabelnetz auszuführen.<br />

3 HINWEISE<br />

3.1 Denkmalschutz<br />

Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Landesdenkmal<strong>am</strong>t,<br />

Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098 Freiburg, Telefon<br />

0761/205-2781, unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde in diesem Gebiet<br />

zutage treten. Auch ist das Amt heranzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze,<br />

alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.<br />

3.2 Bodenschutz<br />

Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner<br />

Funktion zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Bodenschutzgesetz für Baden-<br />

Württemberg vom 24.06.1991 zuletzt geändert 17.06.1997. Nach § 4 Abs. 2 dieses<br />

Gesetzes ist insbesondere bei Baumaßnahmen auf einen spars<strong>am</strong>en und<br />

schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.<br />

3.2.1 Allgemeine Bestimmungen:<br />

3.2.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben<br />

wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges<br />

Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist<br />

nicht zulässig.<br />

3.2.1.2 Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt<br />

beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.<br />

3.2.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von<br />

Mutterboden und Unterboden durchzuführen.


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3.2.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.B. zum Zwecke des Massenausgleichs,<br />

der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes<br />

nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung<br />

ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.<br />

3.2.1.5 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; Er darf nicht als An- bzw.<br />

Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />

3.2.1.6 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder<br />

erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden<br />

können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.<br />

3.2.2 Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden<br />

3.2.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch<br />

genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden<br />

(Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf<br />

geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.<br />

3.2.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch<br />

locker aufzuschütten, d<strong>am</strong>it die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.<br />

3.2.2.3 Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung<br />

bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, d<strong>am</strong>it ein ausreichender<br />

Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung<br />

von Oberflächenwasser gewährleistet sind.<br />

3.2.2.4 Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.<br />

3.3 Abfallentsorgung<br />

3.3.1 Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass<br />

• im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub<br />

möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden<br />

soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden,<br />

oder<br />

• sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig<br />

verwertet werden (z.B. durch die Gemeinde selbst für Lärmschutzmaßnahmen,<br />

Dämme von Verkehrswegen, Beseitigung von Landschaftsschäden<br />

oder durch Dritte über eine Börse).<br />

3.3.2 Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufstellen mehrerer Container)<br />

sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen<br />

und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung<br />

zuzuführen.<br />

3.3.3 Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig.<br />

3.3.4 Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten.<br />

Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (z.B.<br />

Hausmülldeponie) zu erfolgen.


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3.4 Fernmeldetechnische Versorgung<br />

Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie zur Koordinierung mit<br />

dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sind Beginn<br />

und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom,<br />

Niederlassung Freiburg, Dienststelle SuN, Postfach 20, 79095 Freiburg,<br />

Tel. 0761/ 284-7220, so früh wie möglich, mindestens aber 6 Monate vor Baubeginn,<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

3.5 Regenwassernutzungsanlagen<br />

Das Landrats<strong>am</strong>t Breisgau-Hochschwarzwald, Gesundheits<strong>am</strong>t, Freiburg weist<br />

darauf hin, dass die Installation einer Regenwassernutzungsanlage gemäß § 13<br />

Abs. 3 mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung <strong>am</strong> 01.01.2003 der zuständigen<br />

Behörde anzuzeigen ist. Regenwassernutzungsanlagen sind nach dem Stand<br />

der Technik auszuführen und müssen auch entsprechend gekennzeichnet sein.<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister Der Planverfasser


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Pflanzenliste für Pflanzgebote gem. LFU Baden-Württemberg<br />

Mindestgrößen zur Festsetzung der Baum- bzw. Strauchgrößen:<br />

• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme St<strong>am</strong>mumfang 10-12 cm<br />

• Sträucher: 2 x verpflanzt, 60-100cm<br />

Großkronige Bäume 1. Ordnung:<br />

Acer platanoides Spitz- Ahorn<br />

Fagus sylvatica Rotbuche<br />

Fraxinus excelsior Esche<br />

Populus alba Silber-Pappel<br />

Populus tremula Zitterpappel<br />

Prunus avium Wildkirsche<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Ulmus minor Feldulme<br />

Klein- bis mittelkronige Bäume 2. und 3. Ordnung:<br />

Acer c<strong>am</strong>pestre Feldahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Prunus padus Traubenkirsche<br />

Landschaftstypische Obst-Hochst<strong>am</strong>msorten<br />

Sträucher:<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Crataegus laevigata Weißdorn<br />

Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />

Frangula alnus Faulbaum<br />

Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster<br />

Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa canina Hundsrose<br />

Rh<strong>am</strong>nus cathartica Kreuzdorn<br />

S<strong>am</strong>bucus nigra Schwarzer Holunder<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

Durch die Fettschrift hervorgehoben sind die Arten des Hauptsortiments, die bei Anpflanzungen<br />

in der freien Landschaft bevorzugt verwendet werden sollten.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 1 von 15<br />

1 PLANUNGSANLASS UND -ZIEL<br />

Nachdem das letzte große Baugebiet in der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, das Gebiet<br />

„Gymnasium/ Freiburger Straße Nord II“ und das Gebiet „Rohrkopf-Nord I – Zentrum“<br />

nahezu aufgefüllt sind, die Nachfrage nach Grundstücken für den Einf<strong>am</strong>ilienhausbau,<br />

vor allem in Form von Einzel- und Doppelhausbebauung, aber nach wie vor groß ist,<br />

will die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> weitere Baugebiete erschließen. Daher sollen nun<br />

die im Süden der Kernstadt liegenden und im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen<br />

Entwicklungsflächen „Zunftacker“ und „<strong>Vogelwäldele</strong>“ planungsrechtlich überplant<br />

und für eine Bebauung vorbereitet werden.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> ist dank ihrer Attraktivität und hervorragenden Infrastruktur,<br />

ihrer Lage und guten Verkehrsanbindung und nicht zuletzt wegen günstiger<br />

Bodenpreise eine der <strong>am</strong> schnellsten wachsenden Gemeinden im Landkreis Breisgau-<br />

Hochschwarzwald. Entsprechend investiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> in die örtliche<br />

Infrastruktur um die Bevölkerung mit Waren, Dienstleistungen und Arbeitsplätzen<br />

zu versorgen, so dass die <strong>Stadt</strong> gemessen an ihrer heutigen Einstufung als Kleinzentrum<br />

über überdurchschnittlich viele zentralörtliche Einrichtungen verfügt. So sind beispielsweise<br />

in den letzten Jahren das Gymnasium und ein neues Einkaufszentrum im<br />

Bereich „Klemmbach“ entstanden.<br />

Die Aufstellung der beiden Bebauungspläne soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

schaffen, die betreffenden Geltungsbereiche insbesondere unter städtebaulichen,<br />

ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten nach den aktuellen Randbedingungen<br />

und Erkenntnissen zu entwickeln, d.h. insbesondere eine Bebauung mit den<br />

zur Zeit <strong>am</strong> Markt nachgefragten Wohnformen der nur mäßig verdichteten Einzel- und<br />

Doppelhausbebauung zu ermöglichen. Besondere Bedeutung hat dabei die Abstimmung<br />

des Plangebiets auf die unmittelbare Umgebung.<br />

2 LAGE DES PLANGEBIETS<br />

Das Plangebiet befindet sich im <strong>am</strong> südlichen <strong>Stadt</strong>rand der Kernstadt von <strong>Neuenburg</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>. Im Norden und Nordwesten befindet sich die bestehende Bebauung, die<br />

vom Vogelwädeleweg, Geigenbuckweg, Sägeweg und Mozartweg erschlossen wird.<br />

Direkt im Norden anschließend an das Plangebiet befindet sich das Gelände der Fensterbaufirma<br />

Vordermayer, ansonsten handelt es sich bei der Bestandsbebauung ausschließlich<br />

um Wohnbebauung. Zu allen anderen Seiten schließt sich die freie Landschaft<br />

in Form von landwirtschaftlich genutzten Flächen an.<br />

3 VERFAHREN<br />

30.01.2006 Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> beschließt die<br />

Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />

für das Gebiet „<strong>Vogelwäldele</strong>“.<br />

09.10.2006 Der Gemeinderat beschließt die Erweiterung des Plangebietes, billigt<br />

die vorgelegten Entwürfe und beschließt die frühzeitige Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange durchzuführen.<br />

- Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3<br />

(1) BauGB<br />

- Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger<br />

Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB. Gleichzeitig<br />

werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 2 von 15<br />

aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />

zu äußern (Scoping).<br />

- Der Gemeinderat behandelt die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen<br />

Stellungnahmen, billigt den vorgelegten Entwurf des<br />

Bebauungsplans und der örtliche Bauvorschriften und beschließt die<br />

Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und<br />

sonstigen Träger öffentlicher Belange.<br />

- Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB<br />

- Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />

gem. § 4 (2) BauGB.<br />

- Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Anregungen aus<br />

der Offenlage und beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen<br />

Bauvorschriften gem. § 10 BauGB als Satzung.<br />

4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />

Der wirks<strong>am</strong>e Flächennutzungsplan von 1999 stellt im Bereich des Bebauungsplangebietes<br />

Wohnbauflächen (Steckbrief N10), sowie südlich und östlich angrenzend landwirtschaftlich<br />

genutzte Flächen dar. Der Bebauungsplan ist daher gemäß § 8 (2) in vollem<br />

Umfang aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Ausschnitt aus dem wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan (M 1:5000)


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örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 3 von 15<br />

5 INHALTE DER PLANUNG<br />

5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung und der geplanten<br />

Gebietscharakteristik wird ein allgemeines Wohngebiet<br />

festgesetzt.<br />

Um das geplante Wohngebiet nicht durch zusätzlichen Verkehr zu belasten und eine<br />

gewisse Wohnruhe zu gewährleisten wurden Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen.<br />

Gartenbaubetriebe werden im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ausgeschlossen, um<br />

eine für diesen zentrumsnahen Bereich nichttypische Nutzung mit großem Flächenbedarf<br />

zu verhindern. Tankstellen sind im Plangebiet wegen der mit diesen Nutzungen<br />

verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen (Zu- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen.<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet soll eine maximale Traufhöhe von 6,50 m und eine maximale<br />

Gebäudehöhe von 12,00 m bei zwei Vollgeschossen (II) zulässig sein. Als Obergrenzen<br />

für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wurden Werte von<br />

GRZ 0,4 und GFZ 0,8 als angemessen angesehen. Entsprechend den dargestellten<br />

Planungszielen wird auf die Ausweisung großer Baufenster und auf eine verdichtete<br />

Bauweise verzichtet. Statt dessen sollen Einzelbaufenster festgesetzt und überwiegend<br />

Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden.<br />

Insges<strong>am</strong>t berücksichtigen die festgesetzten Obergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahlen<br />

im Plangebiet einerseits die Forderung des BauGB nach spars<strong>am</strong>em<br />

Umgang mit Grund und Boden, und ermöglichen eine angemessene Verdichtung, andererseits<br />

die Sicherung ausreichender, nicht versiegelter und möglichst begrünter<br />

Freiflächenanteile.<br />

Da in jüngster Zeit das Pultdachhaus eine weit verbreitete Gebäudeform darstellt, und<br />

dies auch im Plangebiet zulässig sein soll, wurde für Pultdachhäuser eine Überschreitung<br />

der festgesetzten maximalen Traufhöhen um bis zu max. 1,5 m zugelassen. Diese<br />

Festsetzung scheint angemessen, da Pultdachhäuser aufgrund der geringen Dachneigung<br />

bei gleicher Traufhöhe gegenüber Satteldachhäusern im Hinblick auf das mögliche<br />

Bauvolumen ansonsten benachteiligt wären.<br />

Um die bei Pultdachhäusern auf der Firstseite in Erscheinung tretende Fassadenwand<br />

in der Höhe zu beschränken wurde unter den örtlichen Bauvorschriften festgesetzt,<br />

dass bei Häusern mit Pultdächern das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden<br />

ist, wobei der einseitige Rücksprung gegenüber der Außenwand des darunter liegenden<br />

Geschosses mindestens 1,50 m betragen muss. Der Rücksprung ist an der<br />

Firstseite der Gebäude auszuführen.<br />

5.2 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten<br />

Um die Ausnutzung des Grundstücks mit zu vielen kleinen Wohnungen zu verhindern<br />

und um die Zahl der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück unterbringen zu können,<br />

wurde die Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude beschränkt.<br />

Daher sind in Einzelhäusern max. 3 Wohnungen, in Doppelhaushälften max. 2 Wohnungen<br />

und in Reihenhäusern (Hausgruppeneinheit) max. eine Wohnung zugelassen.<br />

5.3 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen<br />

Zur Sicherung unversiegelter Gartenflächen und der Wohnruhe in den rückwärtigen<br />

Grundstücksbereichen im Wohngebiet wurde festgesetzt, dass Stellplätze, Carports<br />

und Garagen nur im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger Gebäu-


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 4 von 15<br />

deflucht zulässig sind, wobei diejenige Erschließungsstraße maßgebend ist, von der<br />

aus die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Um die Erschließungsstraßen von Verkehr<br />

freizuhalten, wurde festgesetzt, dass Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />

werden, einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straße einhalten müssen. Dadurch soll<br />

gewährleistet werden, dass in der Regel vor jeder Garage ein Stellplatz bzw. eine ausreichende<br />

Garagenzufahrt vorhanden ist.<br />

Durch eine textliche Festsetzung wurde darüber hinaus verdeutlicht, dass im ges<strong>am</strong>ten<br />

Plangebiet Tiefgaragen zulässig sind.<br />

Ebenfalls zum Schutz vor zu großer Versiegelung der Grünbereiche wurde festgesetzt,<br />

dass Nebenanlagen nur innerhalb der Baufenster zulässig sind. Um jedoch Geräteschuppen<br />

oder Gartenlauben zuzulassen, wurde bestimmt, dass Nebenanlagen bis<br />

25 m³ Brutto-Rauminhalt auch außerhalb der Baufenster zulässig sind. Auch ebenerdige<br />

Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m<br />

über Straßenniveau liegen), dürfen außerhalb der Baufenster errichtet werden.<br />

5.4 Überschreitungen der Baugrenzen<br />

Um spätere Befreiungen zu vermeiden und die Überschreitungsmöglichkeiten der<br />

Baugrenzen definitiv zu regeln, wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen,<br />

dass Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone,<br />

Erker und Dachvorsprünge bis zu 1,0 m zulässig sind. Durch das sog. „Wintergartenprivileg“<br />

wurde darüber hinaus bestimmt, dass Baugrenzen nach Südosten, Süden,<br />

Südwesten und Westen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast<br />

sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, um bis zu 2,0 m überschritten<br />

werden dürfen.<br />

5.5 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> strebt aus städtebaulichen Gründen in sämtlichen neuen Baugebieten eine<br />

unterirdische Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen an, um die städtebaulich<br />

unattraktive Erscheinung von oberirdischen Leitungen und Masten sowie die hiermit<br />

verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> verkennt<br />

zwar nicht, dass eine unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />

leitungen für die zuständigen Versorgungsträger mit Mehrkosten verbunden ist.<br />

Zugleich berücksichtigt die <strong>Stadt</strong> aber die in § 68 Abs. 3 TKG zum Ausdruck kommende<br />

Wertung, wonach die unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />

leitungen dem zuständigen Versorgungsträger in Neubaugebieten in der Regel zumutbar<br />

ist. Dies gilt nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 3 TKG unterschiedslos für sämtliche<br />

Neubaugebiete. Unter Bezugnahme auf diese Wertung will die <strong>Stadt</strong> auch im hier zu<br />

entwickelnden Wohnbaugebiet eine städtebaulich attraktive Gestaltung erreichen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> verkennt außerdem nicht, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB es<br />

auf den ersten Blick nur erlaubt, die unterirdische Führung von Versorgungsanlagen<br />

und -leitungen festzusetzen. Eine Festsetzung der exakten Lage der Leitungstrassen<br />

ist jedoch städtebaulich nicht erforderlich. Zwar sind die Versorgungsträger nicht Eigentümer<br />

sämtlicher für die Verlegung von Versorgungsanlagen und -leitungen in Betracht<br />

kommender Trassen. Neue Versorgungsanlagen und -leitungen werden jedoch<br />

üblicherweise unter den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Hierfür bestehen außerdem<br />

gesetzliche Nutzungsrechte der Versorgungsträger (z.B. § 68 Abs. 1 TKG).<br />

5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

Um zu verhindern, dass die Gebäude auf Erdhügeln errichtet werden und da das Gelände<br />

weitgehend eben verläuft wurde festgesetzt, dass Aufschüttungen eine Höhe von<br />

max. 0,50 m über der Oberkante der geplanten Straße erreichen dürfen. Zur Belich-


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Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 5 von 15<br />

tung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen wurde bestimmt, dass Abgrabungen<br />

nur bis zu 1,50 m unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der<br />

Fassadenges<strong>am</strong>tlänge und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig<br />

sind. Dadurch wird das komplette „Freigraben“ von Untergeschossen wirks<strong>am</strong><br />

verhindert und dennoch die Belichtung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen<br />

ermöglicht.<br />

6 UMWELTBERICHT (SCOPINGPAPIER)<br />

6.1 Allgemeines<br />

Nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist, wenn bei der Aufstellung von<br />

Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung,<br />

den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />

zu entscheiden. Die Belange des Naturschutzes sind hierbei unter entsprechender<br />

Anwendung der §§ 18 ff BNatSchG in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen.<br />

Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />

- Boden<br />

- Wasser<br />

- Arten- und Lebensgemeinschaften<br />

- Luft und Geländeklima<br />

- Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />

Nach § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) ist für Vorhaben bzw. Bebauungspläne ein Umweltbericht<br />

zu erstellen, in welchem aufgrund der Umweltprüfung (UP) nach § 2 Abs. 4<br />

BauGB die zu ermittelnden und bewertenden Belange des Umweltschutzes darzulegen<br />

sind. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.<br />

Ein nach den rechtlichen Vorgaben vollständiger Umweltbericht sowie ein integrierter<br />

grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz wird im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

mit dem Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Nachfolgend werden<br />

im Sinne eines „Scoping Papiers“ bereits vorhandene umweltbezogene Erkenntnisse<br />

und Einschätzungen einer vorläufigen Umweltprüfung zus<strong>am</strong>mengefasst.<br />

6.2 Art und Umfang des Vorhabens<br />

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 30.514 m² liegt <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von<br />

<strong>Neuenburg</strong> und steht in siedlungsräumlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Plangebiet<br />

„Zunftacker“<br />

Vorgesehen ist das Plangebiet entsprechend der geplanten Nutzung als Allgemeines<br />

Wohngebiet (WA) vornehmlich mit Einzel- und Doppelhäusern zu entwickeln.<br />

Die Anbindung des Plangebiets erfolgt im Norden über die Straßen „Geigenbuckweg“<br />

und „Sägeweg“ an das öffentliche Verkehrsnetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>.<br />

6.3 Bestandsanalyse Biotope<br />

Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich intensiv als Ackerfläche<br />

genutzt. Gehölzstrukturen sind mit Ausnahme eines Walnussbaumes nicht vorhanden.<br />

Insofern haben diese Flächen eine geringe ökologische Bedeutung. In den Randbereichen<br />

im Nordosten bzw. Nordwesten, grenzen an die bestehende Bebauung private<br />

Gartenanlagen an, die mit ihrem Baum- und Strauchbewuchs eine mittlere ökologische<br />

Bedeutung aufweisen.


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Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 6 von 15<br />

6.4 Vorschlag zum Untersuchungsraum<br />

Der Untersuchungsraum bildet im Wesentlichen der Geltungsbereich des vorliegenden<br />

Bebauungsplanes. Der weitere Untersuchungsraum bezieht sich auf mögliche umweltrelevante<br />

Auswirkungen wie das Landschaftsbild und Verkehr (L 134) welche über die<br />

direkten Eingriffe, d.h. über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgehen.<br />

6.5 Standortalternativen<br />

Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong><br />

<strong>Rhein</strong> von 1999 wurden unter städtebaulichen und ökologischen Gesichtspunkten bereits<br />

Standortuntersuchungen geeigneter Flächen für eine mögliche Bebauung durchgeführt.<br />

Ergebnis der Untersuchung war, dass sich die vorliegende Fläche für eine Bebauung<br />

eignet und als potenzielle Entwicklungsfläche in den Flächennutzungsplan<br />

entsprechend aufgenommen wurde.<br />

6.6 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen<br />

Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ausweisung eines Baugebietes auf bisher<br />

unverbautem Gelände <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von <strong>Neuenburg</strong>. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />

sind insbesondere bei dem Schutzgut Boden zu erwarten. Andere auftretende<br />

Auswirkungen sind im vorliegenden Fall entweder durch entsprechende Maßnahmen<br />

(z.B. gestalterischer Art) vermeid- bzw. minimierbar oder aufgrund der momentanen<br />

ungünstigen Ausprägung von Schutzguteigenschaften (Vorbelastung) nicht<br />

erheblich.


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Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 7 von 15<br />

6.7 Relevanzmatrix<br />

Die nachfolgend dargestellte Tabelle (Relevanzmatrix) zeigt die möglichen Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge<br />

zwischen den Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern<br />

auf. Potentiell erhebliche Beeinträchtigungen werden als abwägungsrelevante Auswirkungen<br />

dargestellt.<br />

Bauphase<br />

Flächenverbrauch, Bebauung/ Neuversiegelung<br />

Trennwirkung<br />

Schallemissionen außerhalb des Plangebiets<br />

(Verkehr)<br />

Schallemissionen im Plangebiet (Verkehr)<br />

Luftschadstoffe (Verkehr)<br />

relevante, potenziell abwägungserhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

Boden<br />

Wasser<br />

Tiere/Pflanzen<br />

Luft/Klima<br />

Landschaftsbild/<br />

Erholung<br />

Mensch<br />

(Bewohner, Nachbarn)<br />

- - - -<br />

- -<br />

- - - - - - -<br />

- - - - - - -<br />

- - - - - - -<br />

- - - - - - -<br />

nachteilige Auswirkungen evtl. gegeben, jedoch voraussichtlich nicht abwägungserheblich<br />

- nicht relevant, keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

6.8 Bestands- und Konfliktanalyse<br />

Bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter wird nach insges<strong>am</strong>t fünf Bewertungsstufen<br />

unterschieden:<br />

• sehr geringe<br />

• geringe<br />

• mittlere<br />

• hohe<br />

• sehr hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion.<br />

6.9 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Rechtlich-administrative Vorgaben<br />

Die folgende Liste dient zum Abgleich des Plangebiets mit möglichen Flächenrestriktionen:<br />

Flächenkategorie Vorkommen<br />

Natura 2000 FFH-Gebiet Vogelschutzgebiet<br />

nein<br />

Besonders geschützte Biotope nein<br />

Biotope nach § 32 BNatSchG nein<br />

Naturschutzgebiet nein<br />

Naturdenkmal nein<br />

Sach-/Kulturgüter


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örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 8 von 15<br />

Landschaftsschutzgebiet nein<br />

Geschützter Grünbestand nein<br />

Grünzäsur Im Osten angrenzend<br />

Regionaler Grünzug nein<br />

Wasserschutzgebiet nein<br />

Quellenschutzgebiet nein<br />

Regionaler Grundwasserschonbereich<br />

Überschwemmungsgebiet nein<br />

Schutzgut Boden<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse. Die Schotter der Niederterrasse<br />

sind bis in eine Tiefe von 60-80 cm entkalkt. Hier sind überwiegend Parabraunerden<br />

bzw. Parabraunerde-Braunerde zu finden (lehmiger Sand, stark lehmiger Sand, sandiger<br />

Lehm und Lehmboden). Die Bodenwertzahl beträgt 38-60, < 38. Das Gebiet wird<br />

überwiegend ackerbaulich genutzt.<br />

Bewertung<br />

Auf Grundlage des Leitfadens „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />

besitzen Parabraunerden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf eine geringe Funktion<br />

und als Standort von Kulturpflanzen eine geringe bis mittlere Funktion. Die Filter-<br />

und Puffereigenschaften gegenüber Schwermetallen sind als hoch, gegenüber wasserlöslichen<br />

Stoffen jedoch als gering einzustufen. Die Wasserdurchlässigkeit ist hoch.<br />

Insges<strong>am</strong>t weisen diese Böden eine mittlere Bedeutung für die ökologische Leistungsfähigkeit<br />

hinsichtlich der Bodenfunktionen auf.<br />

Durch die Neuordnung entsteht gegenüber dem Bestand durch Gebäude und Erschließungsflächen<br />

eine Versiegelung von ca. ___ m² (wird ergänzt). D<strong>am</strong>it ist ein Eingriff<br />

und zugleich ein unwiederbringlicher Verlust der Bodenfunktionen verbunden.<br />

Verdichtungen des Bodens aufgrund von Befahrungen mit Baufahrzeugen während der<br />

Bauphase sind temporär und lassen sich durch geeignete Maßnahmen vermeiden<br />

bzw. minimieren. Daher ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />

Schutzgut Wasser<br />

Bestand<br />

Die Oberrheinebene stellt das größte Grundwasserreservoir des Landes Baden-<br />

Württemberg dar. Das Plangebiet liegt im regionalen Grundwasserschonbereich. Die<br />

mittlere Grundwasserfließgeschwindigkeit im oberen Aquiferabschnitt beträgt im Bereich<br />

der Niederterrasse 4-6 m <strong>am</strong> Tag. Die Mächtigkeit des Kieskörpers zwischen 35<br />

und 40 m. Der Flurabstand (Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Geländehöhe)<br />

liegt bei ca. 20 m. Die Grundwasserfließgeschwindigkeit ist Nord-Nordost. Die<br />

Entfernung zum <strong>Rhein</strong> beträgt ca. 1500-2200 m.<br />

Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden.<br />

Bewertung<br />

ja


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BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 9 von 15<br />

Die Empfindlichkeit des Grundwassers infolge von möglichem Schadstoffeintrag und<br />

direkte Eingriffe z.B. während der Bauphase werden als gering eingestuft.<br />

Geplant ist das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen, Straßen und anderen<br />

versiegelten Flächen dezentral über eine belebte Bodenschicht im Plangebiet zur Versickerung<br />

zu bringen. Dadurch kann das Oberflächenwasser dem natürlichen Kreislauf<br />

wieder zugeführt werden.<br />

Schutzgut Pflanzen/Tiere<br />

Bestand<br />

Das Plangebiet wird zu großen Teilen landwirtschaftlich intensiv als Ackerland genutzt.<br />

Gehölzstrukturen sind auf diesen Flächen mit Ausnahme eines Walnussbaumes, nicht<br />

vorhanden. In den Randbereichen im Nordosten bzw. Nordwesten, grenzen zwischen<br />

Ackerflächen und bestehender Bebauung private Gartenanlagen (Nutzgärten, Zierrasen)<br />

an. Eingestreut sind einige, meist standortfremde Bäume und Sträucher bzw.<br />

Strauchgruppen. Für Vögel und Kleinsäuger bieten diese Flächen aufgrund der intensiven<br />

Nutzung nur begrenzt Unterschlupf, Brut- und Nahrungsmöglichkeiten.<br />

Bewertung<br />

Insges<strong>am</strong>t weisen die Ackerflächen aufgrund ihrer Strukturarmut eine geringe Bedeutung<br />

und die Gartenflächen eine mittlere Bedeutung für Tiere und Pflanzen auf.<br />

Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärmemissionen zu rechnen, was jedoch<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere für die Fauna nach sich zieht.<br />

Durch intensive Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen sowie der Anlage von Grünflächen<br />

und Versickerungsmulden kann durch die Planung eine Verbesserung gegenüber<br />

der heutigen Situation bezüglich o.g. Schutzgut erreicht werden.<br />

Schutzgut Klima/Luft<br />

Bestand<br />

Das Planungsgebiet liegt im wärmebegünstigten Klima der Oberrheinebene und gehört<br />

mit einer mittleren Jahrestemperatur zwischen 9° und 10°C zu den wärmebelastendsten<br />

Gebieten in Deutschland. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt 700-750 mm<br />

im Jahr. Die Sonnenscheindauer im langjährigen Mittel 1800- 1860 Stunden/Jahr. Die<br />

Hauptwindrichtung ist Süd-Südwest.<br />

Eine Besonderheit bilden im Winterhalbjahr die häufig auftretenden Inversionen, deren<br />

Obergrenzen in der Regel zwischen 500 m und 800 m ü. NN liegen. Diese Temperaturumkehr<br />

bewirkt aufgrund der herabgesetzten atmosphärischen Durchmischung eine<br />

Anreicherung von Luftschadstoffen in den unteren Schichten bis zur Bodennähe.<br />

Bewertung<br />

Die sommerliche Wärmebelastung, sowie die lufthygienische Belastung während austauscharmer<br />

Wetterlagen sind in <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> als hoch einzuschätzen. Die<br />

Wärmebelastung kann durch die Versiegelung der Flächen durch Gebäude und Straßen<br />

etc. kleinräumig noch erhöht werden.<br />

Die Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr und Heizungen ist als gering einzuschätzen.<br />

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung<br />

Bestand


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BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 10 von 15<br />

Mit dem Begriff Landschaft sind neben seiner Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen<br />

und Tiere die ästhetischen Qualitäten des Untersuchungsraumes zu verstehen. Zus<strong>am</strong>menfassend<br />

werden diese Qualitäten mit dem Begriff Landschaftsbild beschrieben,<br />

in dem auch <strong>Stadt</strong>landschaften und das Ortsbild miteinbezogen sind.<br />

Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von <strong>Neuenburg</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> und wird zu großen Teilen landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt.<br />

Bewertung<br />

Durch die monotone Nutzung und Strukturarmut stellt diese Fläche eine sehr geringe<br />

Bereicherung des Landschaftsbildes dar.<br />

Der Siedlungskörper wird sich zwar nach Süden hin ausdehnen, durch intensive Eingrünungsmaßnahmen<br />

kann der Eingriff in das Landschaftsbild jedoch minimiert werden.<br />

Als Freiraum und für die Erholung hat der Bereich aufgrund o.g. Nutzungen und der<br />

Lage nur eine geringe Bedeutung.<br />

Schutzgut Mensch<br />

Bestand/Bewertung<br />

Das Plangebiet liegt <strong>am</strong> Ortsrand und grenzt an ein bereits bestehendes Wohn-/<br />

Mischgebiet an. Emissionen, die von diesen Nutzungen auf den Menschen ausgehen<br />

können, sind nicht zu erwarten.<br />

Die Erschließung erfolgt durch zwei untergeordnete Wohnstraßen. Erhöhte Lärmbelastungen<br />

auf den Menschen durch diese Straßen sind als gering einzustufen.<br />

Im Westen in einer Entfernung von ca. 130 m verläuft zum Plangebiet die L134, negative<br />

Auswirkungen auf den Menschen sind aufgrund dieser Entfernung und der bestehenden<br />

Bebauung im Westen nicht zu erwarten.<br />

Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärm- und ggf. Staubemissionen (Baufahrzeuge<br />

etc.) insbesondere auf die benachbarten Wohngebiete zu rechnen. Da dieser<br />

Zustand jedoch nur temporär und durch geeignete Maßnahmen minimierbar ist,<br />

wird nicht von erheblichen Auswirkungen ausgegangen.<br />

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />

Bestand<br />

Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Um zusätzliche Information<br />

der zuständigen Behörde wird gebeten.<br />

6.10 Eingriffssituation<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „<strong>Vogelwäldele</strong>“ wird ein Eingriff in Natur und<br />

Landschaft vorbereitet. Entscheidend dabei ist die Neuversiegelung auf bisher unverbautem<br />

Gelände in einem Umfang von ca. ___ m² durch Haupt- und Nebengebäude,<br />

sowie Erschließungsflächen. Hiermit ist vor allem ein Eingriff in die Schutzgüter Boden<br />

und Wasser verbunden.<br />

Für das Plangebiet werden vor allem intensiv genutzte Ackerflächen geringer Bedeutung,<br />

sowie Gartenflächen von mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz<br />

in Anspruch genommen.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 11 von 15<br />

Die bestehenden Ackerflächen stellen nur eine geringe Bereicherung des Landschaftsbildes<br />

dar. Der Eingriff in dieses Schutzgut ist daher als gering bis mittel zu<br />

bewerten. Als Freiraum und für die Erholung hat das Gebiet aufgrund o.g. Nutzung eine<br />

geringe Bedeutung.<br />

Für das Klima hat das Plangebiet aufgrund der Nutzung, Größe und Lage eine geringe<br />

bis mittlere Bedeutung.<br />

6.11 Grünordnerische Maßnahmen<br />

Ein vollständiger grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz<br />

wird im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Nachfolgend<br />

sind nach derzeitigem Planungsstand folgende grünordnerischen Maßnahmen<br />

vorgesehen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan entsprechend aufgenommen<br />

werden:<br />

1. Boden<br />

• Anlage der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke als Grünflächen<br />

• Ausführung von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern nur, wenn sie beschichtet,<br />

oder in ähnlicher Weise behandelt sind<br />

• Hinweise zur Erhaltung des Bodens und der Sicherung der Bodenfunktionen<br />

(Massenausgleich etc.)<br />

2. Wasser<br />

• Ausführung der Wege- und Stellplatzflächen in einer wasserdurchlässigen<br />

Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />

Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke, Drainpflaster)<br />

• Extensive Begrünung der flachen bzw. flachgeneigten Dächern von Garagen,<br />

Carports und Nebengebäuden<br />

• Vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers von öffentlichen<br />

Straßen, sowie Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen im Plangebiet<br />

3. Klima/Luft<br />

• Ein- und Durchgrünung des Plangebiets mit standortheimischen Bäumen und<br />

Sträuchern<br />

• Aufgelockerte Bebauung mit grundstücksbezogenen Baufenstern<br />

4. Pflanzen/Tiere/Biotope<br />

• Pflanzgebot von standortheimischen Laubbäumen und Sträuchern, sowie<br />

hochstämmigen Obstbäumen auf den privaten Grundstücksflächen und der öffentlichen<br />

Grünfläche <strong>am</strong> südlichen Ortsrand<br />

• Anlage von Versickerungsmulden auf den privaten und öffentlichen Grünflächen<br />

5. Landschaftsbild<br />

• Intensive Eingrünung des Plangebiets im Süden zur offenen Landschaft mit<br />

standortheimischen Bäumen und Sträuchern<br />

• Begrenzung von Einfriedigungen auf eine Höhe von 0,80 m zu den Verkehrsflächen<br />

• Ausschluss von Stacheldraht<br />

• Zulässigkeit von Maschendraht- und Drahtzäunen nur mit Heckenhinterpflanzung


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 12 von 15<br />

• Beschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen<br />

• Ausbildung der Dächer von Hauptgebäuden nicht als Flachdächer oder flachgeneigte<br />

Dächer<br />

6.12 Vorhandene Informationen/Plangrundlagen<br />

• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau; Bodenkarte von Baden-<br />

Württemberg<br />

• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro<br />

Landschaftsökologie und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />

• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />

• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />

(LFUBW) Umweltdatenbank<br />

• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />

• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall<br />

„Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.<br />

7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

7.1 Versickerung von Niederschlagswasser<br />

Zum Zwecke der Grundwassersicherung, zur Entlastung der Abwasseranlagen und<br />

nicht zuletzt auch aus Gründen der spars<strong>am</strong>en Erschließung wurde festgesetzt, dass<br />

im Plangebiet jeder Bauherr verpflichtet ist, das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten<br />

und Wegen anfallende Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen<br />

Kreislaufes auf dem eigenen Grundstück breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht<br />

zur Versickerung zu bringen, so dass keine Beeinträchtigung für Dritte entsteht.<br />

Bei der Herstellung der Versickerungsanlagen ist die Verordnung des Ministeriums für<br />

Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser sowie<br />

das Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zur Bemessung von Versickerungsanlagen<br />

zu berücksichtigen.<br />

7.2 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />

Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und einem<br />

zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />

werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />

reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher und städtebaulicher<br />

Gründe wird im Bereich „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gegenüber den Vorschriften der<br />

Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5 Stellplätze pro<br />

Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die nächste volle<br />

Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro Grundstück zwei<br />

Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw. einem Carport<br />

und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden kann.<br />

Verkehrliche Gründe<br />

Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />

der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />

für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />

zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit


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örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 13 von 15<br />

zwei oder mehr Kraftfahrzeugen kontinuierlich anwächst, was auch bei der städtebaulichen<br />

Planung berücksichtigt werden muss. Auch wenn im Bereich des Öffentlichen<br />

Personennahverkehrs in letzter Zeit Verbesserungen erreicht wurden so ist der ÖPNV<br />

nach Ausbauzustand und Leistungsfähigkeit hier im ländlichen Raum nicht in der Lage<br />

das eigene Auto ganz zu ersetzen. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die Unterbringung<br />

der privaten Stellplätze auf den privaten Grundstücken in ausreichender Zahl zu<br />

fordern.<br />

Städtebauliche Gründe<br />

Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere auch im Bereich der Wendeanlage<br />

soll den zukünftigen Bewohnern eine angemessene Aufenthaltsqualität garantiert<br />

werden. Die Straßenflächen sollen daher nicht „öffentliche Parkzonen“ sein.<br />

7.3 Attikageschoss (A)<br />

Die planungsrechtlich zugelassene Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe (Ziffer<br />

1.2.1.2) bei Häusern mit Pultdach wurde gekoppelt an die örtliche Bauvorschrift, wonach<br />

das oberste Geschoss als Attikageschoss mit einem einseitigen Rücksprung von<br />

mindestens 1,50 m auszubilden ist. Gleichzeitig ist der Rücksprung an der Dachseite<br />

mit dem Pultfirst auszuführen. Dadurch soll eine Staffelung der Fassade erreicht und<br />

ein zu massives Erscheinungsbild der Fassade verhindert werden.<br />

Dadurch wird trotz der zulässigen Traufhöhe von 8,0 m verhindert, dass die Fassade<br />

über die volle Höhe „durchläuft“ und dieses Erscheinungsbild die umliegende Bebauung<br />

bzw. das Ortsbild negativ beeinträchtigt.<br />

7.4 Dachgestaltung<br />

Im vorliegenden Wohngebiet soll eine breite Vielfalt an Dachformen möglich gemacht<br />

werden. Daher beschränken sich die Bauvorschriften darauf, für bestimmte Dachformen<br />

Rahmenregelungen vorzugeben. So sollen Flachdächer und flachgeneigte Dächer<br />

für Hauptgebäude unter 7° Dachneigung nicht zulässig sein. Pultdächer sollen eine<br />

Dachneigung zwischen 7 und 10° aufweisen. Andere Dachformen wie. z.B. Tonnendächer<br />

bleiben d<strong>am</strong>it prinzipiell möglich. Für Nebenanlagen, Carports und Garagen werden<br />

Flachdächer und flachgeneigte Dächer unter 7° Dachneigung zugelassen, wenn<br />

sie begrünt werden.<br />

Die Errichtung von Dachaufbauten ist erst ab einer Dachneigung von 30° sinnvoll,<br />

weshalb hierfür diese Dachneigung festgesetzt wurde. Um die Harmonie der Dachfläche<br />

und die Proportion der Gebäude nicht zu verunstalten, wurde die Ges<strong>am</strong>tbreite der<br />

Dachaufbauten auf max. 2/3 der zugehörigen Trauflänge beschränkt, sowie Mindestabstände<br />

zu Ortgängen, First und Traufe festgesetzt.<br />

Um eine gestalterische Wirkung zu erzielen wurde festgesetzt, dass Satteldächer und<br />

Walmdächer mindestens eine Dachneigung von 30° aufweisen müssen.<br />

Um der zur Zeit in Mode gekommenen „Farbenflut“ bei den Dacheindeckungen, die<br />

das Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigen können, zu begegnen, wird geregelt,<br />

dass alle Dacheindeckungen in roter bis rotbrauner Farbe auszuführen sind.<br />

Dadurch soll, bei einer Vielzahl von zulässigen Fassadenfarben, wenigstens die Dachlandschaft<br />

das Baugebiet optisch ruhig und als Einheit erscheinen lassen.<br />

Zwecks eines einheitlichen Erscheinungsbildes wurde geregelt, dass Dachflächen von<br />

Doppelhäusern und Hausgruppen die gleiche Dachneigung und Dachform aufweisen<br />

müssen.


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örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14 von 15<br />

Zur Verdeutlichung, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> den Einsatz von Solartechnik<br />

befürwortet, wurde ausdrücklich aufgenommen, dass Dachaufbauten, die der Energiegewinnung<br />

dienen bei allen Dachneigungen gestattet sind, jedoch zum Schutz der umliegenden<br />

Gebäude aus blendfreien Materialien herzustellen sind.<br />

7.5 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />

Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />

Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen wurden Höhenbeschränkungen für<br />

Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 0,8 m und zu den anderen<br />

Grundstücksgrenzen von 2,0 m, bezogen auf die Straßenoberkante, aufgenommen.<br />

Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />

Stacheldraht wurde als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />

Gründen ausgeschlossen.<br />

Aus gestalterischen und ökologischen Gründen wurde bestimmt, dass die unbebauten<br />

Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind.<br />

7.6 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />

Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />

zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder Satellitenantenne<br />

zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die dahinterliegende<br />

Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind.<br />

Zur Verhinderung von „oberirdischen Drahtgeflechten“ wie in den 50er und 60er Jahren<br />

noch üblich und leider auch heute wieder von einigen Versorgungsträgern angedacht,<br />

wurde festgesetzt, dass Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet nicht zulässig<br />

und daher unterirdisch zu verlegen sind.<br />

8 VERKEHRSERSCHLIESSUNG<br />

Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich von <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>. Die<br />

überörtliche Verkehrsanbindung erfolgt über die Basler Straße (L 134) und von dort<br />

aus über den Sägeweg der hier die Wohns<strong>am</strong>melstraße bildet. Die innere Erschließung<br />

des Wohngebietes erfolgt über den Geigenbuckweg und eine neu zu bauende<br />

Straße (Straße D) <strong>am</strong> östlichen Plangebiets- und Ortsrand. Zwischen diesen beiden<br />

Straßen wird eine neue Verbindung geschaffen (Straße B) von der aus eine nach Süden<br />

abzweigende Schleife (Straße C) weitere Grundstücke erschließt. Ausdrücklich<br />

soll der nur sehr schmale <strong>Vogelwäldele</strong>weg nicht zur Erschließung von Grundstücken<br />

herangezogen werden. Daher wird das Plangebiet westlich des Geigenbuckweges<br />

durch eine Stichstraße (Straße A) erschlossen. Vom Ende der Wendeplatte soll lediglich<br />

ein Fuß- und Radweg zum <strong>Vogelwäldele</strong>weg geführt werden.<br />

Der Geigenbuckweg, sowie die Straßen B und D sollen mit einem einseitigen, 1,50 m<br />

breiten Gehweg und einer Fahrbahnbreite von 5,50 m (+0,3 m Randeinfassung) ausgeführt<br />

werden. Diese Fahrbahnbreite reicht bei unverminderter Geschwindigkeit für<br />

den Begegnungsverkehr Lkw/Pkw und bei verminderter Geschwindigkeit auch für den<br />

Begegnungsverkehr Lkw/Lkw aus (EAE 85/95).<br />

Für den Erschließungsstich (Straße A) und die Schleife (Straße C), die als gemischte<br />

Verkehrsfläche, also ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut werden sollen, wird eine<br />

Ausbaubreite von insges<strong>am</strong>t 5,80 m für ausreichend angesehen. Am Ende der Stichstraße<br />

A ist eine Wendeanlage geplant, auf der auch Müllfahrzeuge wenden können.


<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />

Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />

örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />

BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 15 von 15<br />

Für Besucher sollen im Bereich der Straße B ca. 30 öffentliche Stellplätze als Senkrechtparker<br />

errichtet werden.<br />

9 KOSTEN (werden bis zur Offenlage überschlägig ermittelt)<br />

Verkehrsanlagen ca.<br />

Schmutzwasserkanal inkl. Hausanschlüsse ca.<br />

Grünanlagen incl. Versickerungsmulden ca.<br />

Wasserversorgung ca.<br />

10 STÄDTEBAULICHE DATEN<br />

Fläche des räumlichen Geltungsbereichs: ca. 3,05 ha<br />

Allgemeines Wohngebiet ca. 2,10 ha<br />

Straßenverkehrsflächen inkl. Parkplätze ca. 0,63 ha<br />

öffentliche Grünflächen ca. 0,33 ha<br />

Insges<strong>am</strong>t sind im vorliegenden Gestaltungsplan 50 Grundstücke vorgesehen, von denen 21<br />

für freistehende Einf<strong>am</strong>ilienhäuser, 26 für Doppelhaushälften und 3 für Reihenhausbebauung<br />

zur Verfügung gestellt werden sollen. Erfahrungsgemäß ist im Schnitt von ca. 2 WE je Grundstück<br />

auszugehen, so dass bei der zur Zeit in <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vorhandenen Belegungsdichte<br />

von 2,4 Personen je Wohnung das neue Baugebiet in etwa 240 Personen aufnehmen<br />

kann.<br />

<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />

Der Bürgermeister Der Planverfasser


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