Vogelwäldele.pdf - Stadt Neuenburg am Rhein
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BEBAUUNGSPLAN UND ÖRTLICHE<br />
BAUVORSCHRIFTEN „VOGELWÄLDELE“<br />
Inhalt:<br />
1) Gestaltungsplan M 1:1000<br />
2) Planungsrechtliche Festsetzungen<br />
und örtliche Bauvorschriften<br />
3) Begründung<br />
4) Bestandsplan<br />
5) Fotodokumentation<br />
FASSUNG: Frühzeitige Beteiligung<br />
(Stand: 09.10.2006)
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und örtliche Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
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Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
und örtliche Bauvorschriften :<br />
1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
• Baugesetzbuch BauGB vom 23.09.2004 (BGBI. I S. 2414); in der Fassung der letzten<br />
Änderung.<br />
• Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3<br />
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.04.1993<br />
(BGBl. I S. 466)<br />
• Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58)<br />
1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)<br />
1.1.1 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)<br />
1.1.1.1 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 (2) Nr. 2 BauNVO genannten Nutzungen<br />
(Schank- und Speisewirtschaften) nicht zulässig.<br />
1.1.1.2 Im Allgemeinen Wohngebiet sind die Ausnahmen nach § 4 (3) Nrn. 4 und 5 BauN-<br />
VO (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht zulässig.<br />
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)<br />
1.2.1 Gebäudehöhen (§ 9 (1) Nr. 1 und § 9 (2) BauGB, § 18 BauNVO)<br />
1.2.1.1 Als maximale Traufhöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen Erschließungsstraße<br />
(Fahrbahnmitte) und dem Schnittpunkt Außenwand/äußere<br />
Dachhaut an der Mitte des Gebäudes werden 6,50 m bei 2 Vollgeschossen (II)<br />
festgesetzt:<br />
1.2.1.2 Bei Gebäuden mit Pultdächern darf die zulässige Traufhöhe um bis zu max. 1,5 m<br />
überschritten werden.<br />
1.2.1.3 Als maximale Gebäudehöhe gemessen zwischen der Oberkante der zugehörigen<br />
Erschließungsstraße an der Mitte des Gebäudes und der oberen Dachbegrenzungskante<br />
(bzw. bei Pultdächern gemessen <strong>am</strong> Pultfirst) werden im ges<strong>am</strong>ten<br />
Plangebiet 12,0 m festgesetzt.<br />
1.3 Garagen, Carports und Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO)<br />
1.3.1 Stellplätze, Carports und Garagen sind nur zulässig im Bereich zwischen Erschließungsstraße<br />
und rückwärtiger Gebäudeflucht. Bei Baugrundstücken, die an zwei<br />
Erschließungsstraßen liegen, ist die Erschließungsstraße maßgebend von der die<br />
Erschließung (Zufahrt) erfolgt. Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />
werden, müssen zur Erschließungsstraße einen Mindestabstand von 5,0 m einhalten.<br />
1.3.2 Tiefgaragen sind im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet auch außerhalb der Baufenster zulässig.
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1.4 Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 14 BauNVO)<br />
Nebenanlagen im Sinne von § 14 (1) BauNVO sind nur innerhalb der durch Baugrenzen<br />
festgesetzten überbaubaren Flächen (Baufenster) zulässig. Nebenanlagen<br />
bis 25 m³ Brutto-Rauminhalt, ebenerdige Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder<br />
und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m gegenüber dem Straßenniveau erhöht<br />
sind) sind auch außerhalb der Baufenster zulässig.<br />
1.5 Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23<br />
BauNVO)<br />
1.5.1 Überschreitungen von Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Balkone,<br />
Erker und Dachvorsprünge bis zu 1,00 m sind zulässig.<br />
1.5.2 Bei Baugrenzen nach Südosten, Süden, Südwesten und Westen sind Überschreitungen<br />
mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70% verglast sind und die<br />
eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen (Wintergarten) um bis zu 2,0 m zulässig.<br />
1.6 Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)<br />
1.6.1 Die Zahl der Wohnungen wird für Einzelhäuser auf maximal 3 je Gebäude festgesetzt.<br />
1.6.2 Die Zahl der Wohnungen wird für Doppelhäuser auf maximal 2 je Doppelhaushälfte<br />
festgesetzt.<br />
1.6.3 Die Zahl der Wohnungen wird für Hausgruppen auf maximal eine je Hausgruppeneinheit<br />
(Reihenhaus) festgesetzt.<br />
1.7 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen (§ 9 (1) 13 BauGB)<br />
Versorgungsanlagen und -leitungen i.S.d. § 9 (1) 13 BauGB sind im ges<strong>am</strong>ten<br />
Plangebiet unterirdisch zu führen.<br />
1.8 Abgrabungen und Aufschüttungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB)<br />
1.8.1 Aufschüttungen dürfen eine Höhe von max. 0,50 m gegenüber dem Straßenniveau<br />
nicht überschreiten.<br />
1.8.2 Zur Belichtung von Räumen in Untergeschossen sind Abgrabungen bis zu 1,5 m<br />
unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der Fassadenges<strong>am</strong>tlänge<br />
und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig.<br />
1.9 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)<br />
1.9.1 Wege- und Stellplatzflächen sowie deren Zufahrten sind in einer wasserdurchlässigen<br />
Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />
Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke) auszuführen.<br />
Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt/gewartet<br />
werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfolgt.<br />
1.9.2 Kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind im Bebauungsplangebiet nur zuläs-
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sig, wenn sie beschichtet oder in ähnlicher Weise behandelt sind, so dass keine<br />
Kont<strong>am</strong>ination des Bodens durch Metallionen zu besorgen ist.<br />
1.10 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1)<br />
25a, BauGB)<br />
1.10.1 Auf den mit F 1 im Plan gekennzeichneten flächenhaften Pflanzgeboten sind zur<br />
Eingrünung des Plangebietes Bäume und Sträucher zu pflanzen, wobei Versickerungsmulden<br />
innerhalb dieser Flächen von jeglicher Gehölzpflanzung freizuhalten<br />
sind. Pro 20 qm Fläche sind mindestens 3 Gehölze zu pflanzen. Größe und Art<br />
siehe Pflanzenliste im Anhang.<br />
1.10.2 Pro angefangener 200 m² Grundstücksfläche sind ein hochstämmiger klein- bis<br />
mittelkroniger Baum und zwei Sträucher zu pflanzen. Größe und Art siehe Pflanzenliste<br />
im Anhang.<br />
1.10.3 Für alle im Bebauungsplan ausgewiesenen Baumstandorte gilt, dass geringfügige<br />
Abweichungen von den eingetragenen Standorten in begründeten Fällen (Zufahrt,<br />
Leitungstrassen etc.) zugelassen werden.<br />
1.10.4 Für alle Baumpflanzungen gilt, dass bei Abgang oder bei Fällung eines Baumes<br />
als Ersatz ein vergleichbarer Laubbaum gemäß den Pflanzempfehlungen im Anhang<br />
nachzupflanzen ist.<br />
2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
Rechtsgrundlage: § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der<br />
Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617); zuletzt geändert durch<br />
das Gesetz vom 19.10.2004 (GBl. S. 771).<br />
2.1 Anlagen zum S<strong>am</strong>meln oder Versickern von Niederschlagswasser (§ 74 Abs.<br />
3 Nr. 2 LBO)<br />
2.1.1 Im Interesse der Grundwasserneubildung und der Entlastung der Abwasseranlagen<br />
ist jeder Bauherr verpflichtet, auf dem Baugrundstück geeignete Maßnahmen<br />
zur Verminderung des Abflusses von Niederschlagswasser vorzusehen. Zu diesem<br />
Zweck ist das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten, Wegen usw. anfallende<br />
Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen Kreislaufes auf den<br />
Grundstücken breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht oder über ein Mulden-System<br />
so zur Versickerung zu bringen, dass hierdurch keine Beeinträchtigung<br />
für Dritte entstehen kann. Hierzu sind auf den Grundstücken Versickerungsanlagen<br />
nach Maßgabe der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr<br />
über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999 anzulegen.<br />
Dies gilt für befestigte Grundstücke, sofern keine Fahrzeuge gereinigt/gewartet<br />
werden und kein Lagern von oder Umgang mit wassergefährdenden Stoffen<br />
erfolgt.<br />
2.1.2 Das Niederschlagswasser darf nur flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30<br />
cm mächtigem, bewachsenem Boden in das Grundwasser versickern.
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2.1.3 Anlagen zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung sind entsprechend den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu<br />
bemessen. Die Mulden- bzw. Flächenversickerung ist nach dem ATV-Arbeitsblatt<br />
A 138 zu bemessen.<br />
2.1.4 Punktuelle oder linienförmige Versickerungen wie z.B. Sickerschächte und Rigolen,<br />
bei denen die Oberbodenpassage umgangen wird, sind unzulässig.<br />
2.1.5 Das Regenwasser aus dem Überlauf einer Zisterne ist in der angeschlossenen<br />
Versickerungsanlage entsprechend zu versickern.<br />
2.2 Stellplatzverpflichtung (§ 74 (2) Nr. 2 LBO)<br />
Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für<br />
Wohnungen wird auf 1,5 Stellplätze je Wohneinheit festgesetzt. Bruchteile einer<br />
Stellplatzzahl sind auf die nächste volle Stellplatzzahl aufzurunden. Bei nur einer<br />
Wohneinheit pro Grundstück sind zwei Stellplätze erforderlich, wobei ein Stellplatz<br />
in einer Garage bzw. einem Carport und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt)<br />
untergebracht werden kann.<br />
2.3 Attikageschoss (A)<br />
Bei Häusern mit Pultdächern ist das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden,<br />
wobei der einseitige Rücksprung gegenüber der Außenwand des darunterliegenden<br />
Geschosses mindestens 1,50 m betragen muss. Der Rücksprung ist an<br />
der Firstseite des Gebäudes auszuführen.<br />
2.4 Dächer (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />
2.4.1 Die Dacheindeckungen sind in roter bis rotbrauner Farbe auszuführen.<br />
2.4.2 Flachdächer und flachgeneigte Dächer unter 7° Dachneigung sind für Hauptgebäude<br />
nicht zulässig. Für Nebengebäude, Carports und Garagen sind Flachdächer<br />
und flachgeneigte Dächer unter 7° nur mit Begrünung zulässig.<br />
2.4.3 Satteldächer und Walmdächer sind nur bei einer Dachneigung von mindestens 30°<br />
zulässig.<br />
2.4.4 Pultdächer müssen eine Dachneigung zwischen 7 und 10° aufweisen.<br />
2.4.5 Dachaufbauten sind nur bei Dachneigungen mit mindestens 30° zulässig. Die Breite<br />
der Dachaufbauten darf insges<strong>am</strong>t zwei Drittel der Länge der jeweils zugehörigen<br />
Trauflänge nicht überschreiten.<br />
2.4.6 Der Abstand der Dachaufbauten zu den Ortgängen muß, gemessen von der jeweiligen<br />
Außenkante Dach, mindestens 1,50 m und zum Hauptfirst, gemessen parallel<br />
zur Dachfläche mindestens 1,00 m betragen.<br />
2.4.7 Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind bei allen Dachneigungen<br />
gestattet und aus blendfreiem Material herzustellen.<br />
2.4.8 Dachflächen von Doppelhäusern und Hausgruppen müssen jeweils die gleiche<br />
Dachneigung bzw. Dachform aufweisen.<br />
2.5 Einfriedigungen (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />
2.5.1 Einfriedungen dürfen, bezogen auf die Straßenoberkante, zu den öffentlichen Verkehrsflächen<br />
nicht höher als 0,80 m und zu den übrigen Grundstücksgrenzen nicht
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höher als 2,0 m sein. Maschendraht und Drahtzäune sind nur mit Heckenhinterpflanzung<br />
zulässig.<br />
2.5.2 Die Verwendung von Stacheldraht ist nicht zugelassen.<br />
2.6 Gestaltung und Nutzung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 (1)<br />
Nr. 3 LBO)<br />
Die unbebauten Flächen bebauter Grundstücke sind zu begrünen bzw. gärtnerisch<br />
anzulegen.<br />
2.7 Außenantennen (§74 (1) Nr. 4 LBO)<br />
Pro Gebäude ist nur eine sichtbare Antenne bzw. Satellitenantenne zugelassen.<br />
Satellitenantennen müssen den gleichen Farbton wie die dahinterliegende Gebäudefläche<br />
aufweisen.<br />
2.8 Niederspannungsfreileitungen (§ 74 (1) Nr. 5 LBO)<br />
Niederspannungsfreileitungen sind im Plangebiet nicht zugelassen. Das Niederspannungsnetz<br />
ist als Kabelnetz auszuführen.<br />
3 HINWEISE<br />
3.1 Denkmalschutz<br />
Gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (zufällige Funde) ist das Landesdenkmal<strong>am</strong>t,<br />
Archäologische Denkmalpflege, Marienstraße 10a, 79098 Freiburg, Telefon<br />
0761/205-2781, unverzüglich zu benachrichtigen, falls Bodenfunde in diesem Gebiet<br />
zutage treten. Auch ist das Amt heranzuziehen, wenn Bildstöcke, Wegkreuze,<br />
alte Grenzsteine oder ähnliches von den Baumaßnahmen betroffen sein sollten.<br />
3.2 Bodenschutz<br />
Die folgenden Hinweise sollen dazu dienen, die Erhaltung des Bodens und seiner<br />
Funktion zu sichern. Gesetzliche Grundlage ist das Bodenschutzgesetz für Baden-<br />
Württemberg vom 24.06.1991 zuletzt geändert 17.06.1997. Nach § 4 Abs. 2 dieses<br />
Gesetzes ist insbesondere bei Baumaßnahmen auf einen spars<strong>am</strong>en und<br />
schonenden Umgang mit dem Boden zu achten.<br />
3.2.1 Allgemeine Bestimmungen:<br />
3.2.1.1 Bei Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass nur soviel Mutterboden abgeschoben<br />
wird, wie für die Erschließung des Baufeldes unbedingt notwendig ist. Unnötiges<br />
Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Freiflächen ist<br />
nicht zulässig.<br />
3.2.1.2 Bodenarbeiten sollten grundsätzlich nur bei schwach feuchtem Boden (dunkelt<br />
beim Befeuchten nach) und bei niederschlagsfreier Witterung erfolgen.<br />
3.2.1.3 Ein erforderlicher Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von<br />
Mutterboden und Unterboden durchzuführen.
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3.2.1.4 Bei Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebiets, z.B. zum Zwecke des Massenausgleichs,<br />
der Geländemodellierung usw. darf der Mutterboden des Urgeländes<br />
nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für die Auffüllung<br />
ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden.<br />
3.2.1.5 Anfallender Bauschutt ist ordnungsgemäß zu entsorgen; Er darf nicht als An- bzw.<br />
Auffüllmaterial (Mulden, Baugrube, Arbeitsgraben usw.) benutzt werden.<br />
3.2.1.6 Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder<br />
erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes nicht ausgeschlossen werden<br />
können, sind der Unteren Bodenschutzbehörde zu melden.<br />
3.2.2 Bestimmungen zur Verwendung und Behandlung von Mutterboden<br />
3.2.2.1 Ein Überschuss an Mutterboden soll nicht zur Krumenerhöhung auf nicht in Anspruch<br />
genommenen Flächen verwendet werden. Er ist anderweitig zu verwenden<br />
(Grünanlagen, Rekultivierung, Bodenverbesserungen) oder wiederverwertbar auf<br />
geeigneten (gemeindeeigenen) Flächen in Mieten zwischenzulagern.<br />
3.2.2.2 Für die Lagerung bis zur Wiederverwertung ist der Mutterboden maximal 2 m hoch<br />
locker aufzuschütten, d<strong>am</strong>it die erforderliche Durchlüftung gewährleistet ist.<br />
3.2.2.3 Vor Wiederauftrag des Mutterbodens sind Unterbodenverdichtungen durch Auflockerung<br />
bis an wasserdurchlässige Schichten zu beseitigen, d<strong>am</strong>it ein ausreichender<br />
Wurzelraum für die geplante Bepflanzung und eine flächige Versickerung<br />
von Oberflächenwasser gewährleistet sind.<br />
3.2.2.4 Die Auftragshöhe soll 20 cm bei Grünanlagen und 30 cm bei Grabeland nicht überschreiten.<br />
3.3 Abfallentsorgung<br />
3.3.1 Im Sinne einer Abfallvermeidung und -verwertung ist anzustreben, dass<br />
• im Planungsgebiet ein Massenausgleich erfolgt, wozu der Baugrubenaushub<br />
möglichst auf den Grundstücken verbleiben und darauf wieder eingebaut werden<br />
soll, soweit Dritte dadurch nicht beeinträchtigt werden,<br />
oder<br />
• sofern ein Massenausgleich nicht möglich ist, überschüssige Erdmassen anderweitig<br />
verwertet werden (z.B. durch die Gemeinde selbst für Lärmschutzmaßnahmen,<br />
Dämme von Verkehrswegen, Beseitigung von Landschaftsschäden<br />
oder durch Dritte über eine Börse).<br />
3.3.2 Auf der Baustelle ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aufstellen mehrerer Container)<br />
sicherzustellen, dass verwertbare Bestandteile von Bauschutt, Baustellenabfällen<br />
und Erdaushub separiert werden. Diese sind einer Wiederverwertung<br />
zuzuführen.<br />
3.3.3 Eine Vermischung von verwertbaren Abfällen mit belasteten Abfällen ist nicht zulässig.<br />
3.3.4 Die Menge der belasteten Baustellenabfälle ist so gering wie möglich zu halten.<br />
Ihre Entsorgung hat auf einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage (z.B.<br />
Hausmülldeponie) zu erfolgen.
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3.4 Fernmeldetechnische Versorgung<br />
Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie zur Koordinierung mit<br />
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger sind Beginn<br />
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich der Deutschen Telekom,<br />
Niederlassung Freiburg, Dienststelle SuN, Postfach 20, 79095 Freiburg,<br />
Tel. 0761/ 284-7220, so früh wie möglich, mindestens aber 6 Monate vor Baubeginn,<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
3.5 Regenwassernutzungsanlagen<br />
Das Landrats<strong>am</strong>t Breisgau-Hochschwarzwald, Gesundheits<strong>am</strong>t, Freiburg weist<br />
darauf hin, dass die Installation einer Regenwassernutzungsanlage gemäß § 13<br />
Abs. 3 mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung <strong>am</strong> 01.01.2003 der zuständigen<br />
Behörde anzuzeigen ist. Regenwassernutzungsanlagen sind nach dem Stand<br />
der Technik auszuführen und müssen auch entsprechend gekennzeichnet sein.<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister Der Planverfasser
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Pflanzenliste für Pflanzgebote gem. LFU Baden-Württemberg<br />
Mindestgrößen zur Festsetzung der Baum- bzw. Strauchgrößen:<br />
• Bäume: 3 x verpflanzt, Hochstämme St<strong>am</strong>mumfang 10-12 cm<br />
• Sträucher: 2 x verpflanzt, 60-100cm<br />
Großkronige Bäume 1. Ordnung:<br />
Acer platanoides Spitz- Ahorn<br />
Fagus sylvatica Rotbuche<br />
Fraxinus excelsior Esche<br />
Populus alba Silber-Pappel<br />
Populus tremula Zitterpappel<br />
Prunus avium Wildkirsche<br />
Quercus robur Stieleiche<br />
Tilia cordata Winterlinde<br />
Ulmus minor Feldulme<br />
Klein- bis mittelkronige Bäume 2. und 3. Ordnung:<br />
Acer c<strong>am</strong>pestre Feldahorn<br />
Carpinus betulus Hainbuche<br />
Prunus padus Traubenkirsche<br />
Landschaftstypische Obst-Hochst<strong>am</strong>msorten<br />
Sträucher:<br />
Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />
Crataegus laevigata Weißdorn<br />
Crataegus monogyna Eingriffeliger Weißdorn<br />
Euonymus europaeus Pfaffenhütchen<br />
Frangula alnus Faulbaum<br />
Ligustrum vulgare Gewöhnlicher Liguster<br />
Lonicera xylosteum Heckenkirsche<br />
Prunus spinosa Schlehe<br />
Rosa canina Hundsrose<br />
Rh<strong>am</strong>nus cathartica Kreuzdorn<br />
S<strong>am</strong>bucus nigra Schwarzer Holunder<br />
Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />
Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />
Durch die Fettschrift hervorgehoben sind die Arten des Hauptsortiments, die bei Anpflanzungen<br />
in der freien Landschaft bevorzugt verwendet werden sollten.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 1 von 15<br />
1 PLANUNGSANLASS UND -ZIEL<br />
Nachdem das letzte große Baugebiet in der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, das Gebiet<br />
„Gymnasium/ Freiburger Straße Nord II“ und das Gebiet „Rohrkopf-Nord I – Zentrum“<br />
nahezu aufgefüllt sind, die Nachfrage nach Grundstücken für den Einf<strong>am</strong>ilienhausbau,<br />
vor allem in Form von Einzel- und Doppelhausbebauung, aber nach wie vor groß ist,<br />
will die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> weitere Baugebiete erschließen. Daher sollen nun<br />
die im Süden der Kernstadt liegenden und im Flächennutzungsplan bereits vorgesehenen<br />
Entwicklungsflächen „Zunftacker“ und „<strong>Vogelwäldele</strong>“ planungsrechtlich überplant<br />
und für eine Bebauung vorbereitet werden.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> ist dank ihrer Attraktivität und hervorragenden Infrastruktur,<br />
ihrer Lage und guten Verkehrsanbindung und nicht zuletzt wegen günstiger<br />
Bodenpreise eine der <strong>am</strong> schnellsten wachsenden Gemeinden im Landkreis Breisgau-<br />
Hochschwarzwald. Entsprechend investiert die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> in die örtliche<br />
Infrastruktur um die Bevölkerung mit Waren, Dienstleistungen und Arbeitsplätzen<br />
zu versorgen, so dass die <strong>Stadt</strong> gemessen an ihrer heutigen Einstufung als Kleinzentrum<br />
über überdurchschnittlich viele zentralörtliche Einrichtungen verfügt. So sind beispielsweise<br />
in den letzten Jahren das Gymnasium und ein neues Einkaufszentrum im<br />
Bereich „Klemmbach“ entstanden.<br />
Die Aufstellung der beiden Bebauungspläne soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen<br />
schaffen, die betreffenden Geltungsbereiche insbesondere unter städtebaulichen,<br />
ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten nach den aktuellen Randbedingungen<br />
und Erkenntnissen zu entwickeln, d.h. insbesondere eine Bebauung mit den<br />
zur Zeit <strong>am</strong> Markt nachgefragten Wohnformen der nur mäßig verdichteten Einzel- und<br />
Doppelhausbebauung zu ermöglichen. Besondere Bedeutung hat dabei die Abstimmung<br />
des Plangebiets auf die unmittelbare Umgebung.<br />
2 LAGE DES PLANGEBIETS<br />
Das Plangebiet befindet sich im <strong>am</strong> südlichen <strong>Stadt</strong>rand der Kernstadt von <strong>Neuenburg</strong><br />
<strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>. Im Norden und Nordwesten befindet sich die bestehende Bebauung, die<br />
vom Vogelwädeleweg, Geigenbuckweg, Sägeweg und Mozartweg erschlossen wird.<br />
Direkt im Norden anschließend an das Plangebiet befindet sich das Gelände der Fensterbaufirma<br />
Vordermayer, ansonsten handelt es sich bei der Bestandsbebauung ausschließlich<br />
um Wohnbebauung. Zu allen anderen Seiten schließt sich die freie Landschaft<br />
in Form von landwirtschaftlich genutzten Flächen an.<br />
3 VERFAHREN<br />
30.01.2006 Der Gemeinderat der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> beschließt die<br />
Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften<br />
für das Gebiet „<strong>Vogelwäldele</strong>“.<br />
09.10.2006 Der Gemeinderat beschließt die Erweiterung des Plangebietes, billigt<br />
die vorgelegten Entwürfe und beschließt die frühzeitige Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />
Belange durchzuführen.<br />
- Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3<br />
(1) BauGB<br />
- Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger<br />
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB. Gleichzeitig<br />
werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 2 von 15<br />
aufgefordert, sich zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />
zu äußern (Scoping).<br />
- Der Gemeinderat behandelt die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen<br />
Stellungnahmen, billigt den vorgelegten Entwurf des<br />
Bebauungsplans und der örtliche Bauvorschriften und beschließt die<br />
Durchführung der Offenlage und der Beteiligung der Behörden und<br />
sonstigen Träger öffentlicher Belange.<br />
- Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB<br />
- Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange<br />
gem. § 4 (2) BauGB.<br />
- Der Gemeinderat behandelt die eingegangenen Anregungen aus<br />
der Offenlage und beschließt den Bebauungsplan und die örtlichen<br />
Bauvorschriften gem. § 10 BauGB als Satzung.<br />
4 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN<br />
Der wirks<strong>am</strong>e Flächennutzungsplan von 1999 stellt im Bereich des Bebauungsplangebietes<br />
Wohnbauflächen (Steckbrief N10), sowie südlich und östlich angrenzend landwirtschaftlich<br />
genutzte Flächen dar. Der Bebauungsplan ist daher gemäß § 8 (2) in vollem<br />
Umfang aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.<br />
Ausschnitt aus dem wirks<strong>am</strong>en Flächennutzungsplan (M 1:5000)
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 3 von 15<br />
5 INHALTE DER PLANUNG<br />
5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
Entsprechend der umgebenden Bestandsbebauung und der geplanten<br />
Gebietscharakteristik wird ein allgemeines Wohngebiet<br />
festgesetzt.<br />
Um das geplante Wohngebiet nicht durch zusätzlichen Verkehr zu belasten und eine<br />
gewisse Wohnruhe zu gewährleisten wurden Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen.<br />
Gartenbaubetriebe werden im ges<strong>am</strong>ten Plangebiet ausgeschlossen, um<br />
eine für diesen zentrumsnahen Bereich nichttypische Nutzung mit großem Flächenbedarf<br />
zu verhindern. Tankstellen sind im Plangebiet wegen der mit diesen Nutzungen<br />
verbundenen Lärm- und Geruchsemissionen (Zu- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen.<br />
Im Allgemeinen Wohngebiet soll eine maximale Traufhöhe von 6,50 m und eine maximale<br />
Gebäudehöhe von 12,00 m bei zwei Vollgeschossen (II) zulässig sein. Als Obergrenzen<br />
für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wurden Werte von<br />
GRZ 0,4 und GFZ 0,8 als angemessen angesehen. Entsprechend den dargestellten<br />
Planungszielen wird auf die Ausweisung großer Baufenster und auf eine verdichtete<br />
Bauweise verzichtet. Statt dessen sollen Einzelbaufenster festgesetzt und überwiegend<br />
Einzel- und Doppelhäuser zugelassen werden.<br />
Insges<strong>am</strong>t berücksichtigen die festgesetzten Obergrenzen für Grund- und Geschossflächenzahlen<br />
im Plangebiet einerseits die Forderung des BauGB nach spars<strong>am</strong>em<br />
Umgang mit Grund und Boden, und ermöglichen eine angemessene Verdichtung, andererseits<br />
die Sicherung ausreichender, nicht versiegelter und möglichst begrünter<br />
Freiflächenanteile.<br />
Da in jüngster Zeit das Pultdachhaus eine weit verbreitete Gebäudeform darstellt, und<br />
dies auch im Plangebiet zulässig sein soll, wurde für Pultdachhäuser eine Überschreitung<br />
der festgesetzten maximalen Traufhöhen um bis zu max. 1,5 m zugelassen. Diese<br />
Festsetzung scheint angemessen, da Pultdachhäuser aufgrund der geringen Dachneigung<br />
bei gleicher Traufhöhe gegenüber Satteldachhäusern im Hinblick auf das mögliche<br />
Bauvolumen ansonsten benachteiligt wären.<br />
Um die bei Pultdachhäusern auf der Firstseite in Erscheinung tretende Fassadenwand<br />
in der Höhe zu beschränken wurde unter den örtlichen Bauvorschriften festgesetzt,<br />
dass bei Häusern mit Pultdächern das oberste Geschoss als Attikageschoss auszubilden<br />
ist, wobei der einseitige Rücksprung gegenüber der Außenwand des darunter liegenden<br />
Geschosses mindestens 1,50 m betragen muss. Der Rücksprung ist an der<br />
Firstseite der Gebäude auszuführen.<br />
5.2 Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten<br />
Um die Ausnutzung des Grundstücks mit zu vielen kleinen Wohnungen zu verhindern<br />
und um die Zahl der notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück unterbringen zu können,<br />
wurde die Zahl der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude beschränkt.<br />
Daher sind in Einzelhäusern max. 3 Wohnungen, in Doppelhaushälften max. 2 Wohnungen<br />
und in Reihenhäusern (Hausgruppeneinheit) max. eine Wohnung zugelassen.<br />
5.3 Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen<br />
Zur Sicherung unversiegelter Gartenflächen und der Wohnruhe in den rückwärtigen<br />
Grundstücksbereichen im Wohngebiet wurde festgesetzt, dass Stellplätze, Carports<br />
und Garagen nur im Bereich zwischen Erschließungsstraße und rückwärtiger Gebäu-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 4 von 15<br />
deflucht zulässig sind, wobei diejenige Erschließungsstraße maßgebend ist, von der<br />
aus die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt. Um die Erschließungsstraßen von Verkehr<br />
freizuhalten, wurde festgesetzt, dass Garagen die außerhalb der Baufenster errichtet<br />
werden, einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straße einhalten müssen. Dadurch soll<br />
gewährleistet werden, dass in der Regel vor jeder Garage ein Stellplatz bzw. eine ausreichende<br />
Garagenzufahrt vorhanden ist.<br />
Durch eine textliche Festsetzung wurde darüber hinaus verdeutlicht, dass im ges<strong>am</strong>ten<br />
Plangebiet Tiefgaragen zulässig sind.<br />
Ebenfalls zum Schutz vor zu großer Versiegelung der Grünbereiche wurde festgesetzt,<br />
dass Nebenanlagen nur innerhalb der Baufenster zulässig sind. Um jedoch Geräteschuppen<br />
oder Gartenlauben zuzulassen, wurde bestimmt, dass Nebenanlagen bis<br />
25 m³ Brutto-Rauminhalt auch außerhalb der Baufenster zulässig sind. Auch ebenerdige<br />
Nebenanlagen (wie z.B. Schwimmbäder und Terrassen, die nicht mehr als 0,5 m<br />
über Straßenniveau liegen), dürfen außerhalb der Baufenster errichtet werden.<br />
5.4 Überschreitungen der Baugrenzen<br />
Um spätere Befreiungen zu vermeiden und die Überschreitungsmöglichkeiten der<br />
Baugrenzen definitiv zu regeln, wurde in die textlichen Festsetzungen aufgenommen,<br />
dass Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone,<br />
Erker und Dachvorsprünge bis zu 1,0 m zulässig sind. Durch das sog. „Wintergartenprivileg“<br />
wurde darüber hinaus bestimmt, dass Baugrenzen nach Südosten, Süden,<br />
Südwesten und Westen mit Bauteilen, deren Oberflächen zu mehr als 70 % verglast<br />
sind und die eine wohnraumähnliche Nutzung aufnehmen, um bis zu 2,0 m überschritten<br />
werden dürfen.<br />
5.5 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen<br />
Die <strong>Stadt</strong> strebt aus städtebaulichen Gründen in sämtlichen neuen Baugebieten eine<br />
unterirdische Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen an, um die städtebaulich<br />
unattraktive Erscheinung von oberirdischen Leitungen und Masten sowie die hiermit<br />
verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu vermeiden. Die <strong>Stadt</strong> verkennt<br />
zwar nicht, dass eine unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />
leitungen für die zuständigen Versorgungsträger mit Mehrkosten verbunden ist.<br />
Zugleich berücksichtigt die <strong>Stadt</strong> aber die in § 68 Abs. 3 TKG zum Ausdruck kommende<br />
Wertung, wonach die unterirdische Verlegung von Versorgungsanlagen und -<br />
leitungen dem zuständigen Versorgungsträger in Neubaugebieten in der Regel zumutbar<br />
ist. Dies gilt nach dem Wortlaut von § 68 Abs. 3 TKG unterschiedslos für sämtliche<br />
Neubaugebiete. Unter Bezugnahme auf diese Wertung will die <strong>Stadt</strong> auch im hier zu<br />
entwickelnden Wohnbaugebiet eine städtebaulich attraktive Gestaltung erreichen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> verkennt außerdem nicht, dass der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB es<br />
auf den ersten Blick nur erlaubt, die unterirdische Führung von Versorgungsanlagen<br />
und -leitungen festzusetzen. Eine Festsetzung der exakten Lage der Leitungstrassen<br />
ist jedoch städtebaulich nicht erforderlich. Zwar sind die Versorgungsträger nicht Eigentümer<br />
sämtlicher für die Verlegung von Versorgungsanlagen und -leitungen in Betracht<br />
kommender Trassen. Neue Versorgungsanlagen und -leitungen werden jedoch<br />
üblicherweise unter den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt. Hierfür bestehen außerdem<br />
gesetzliche Nutzungsrechte der Versorgungsträger (z.B. § 68 Abs. 1 TKG).<br />
5.6 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />
Um zu verhindern, dass die Gebäude auf Erdhügeln errichtet werden und da das Gelände<br />
weitgehend eben verläuft wurde festgesetzt, dass Aufschüttungen eine Höhe von<br />
max. 0,50 m über der Oberkante der geplanten Straße erreichen dürfen. Zur Belich-
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 5 von 15<br />
tung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen wurde bestimmt, dass Abgrabungen<br />
nur bis zu 1,50 m unter Straßenoberkante auf einer maximalen Länge von 30% der<br />
Fassadenges<strong>am</strong>tlänge und bis zu einer maximalen Tiefe von 2,50 m ab Hauskante zulässig<br />
sind. Dadurch wird das komplette „Freigraben“ von Untergeschossen wirks<strong>am</strong><br />
verhindert und dennoch die Belichtung von Aufenthaltsräumen in Untergeschossen<br />
ermöglicht.<br />
6 UMWELTBERICHT (SCOPINGPAPIER)<br />
6.1 Allgemeines<br />
Nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist, wenn bei der Aufstellung von<br />
Bebauungsplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung,<br />
den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
zu entscheiden. Die Belange des Naturschutzes sind hierbei unter entsprechender<br />
Anwendung der §§ 18 ff BNatSchG in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB einzustellen.<br />
Grundsätzlich sind unvermeidbare Beeinträchtigungen möglich in den Bereichen:<br />
- Boden<br />
- Wasser<br />
- Arten- und Lebensgemeinschaften<br />
- Luft und Geländeklima<br />
- Landschaftsbild/Erholungsfunktion/Wohnfunktion<br />
Nach § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) ist für Vorhaben bzw. Bebauungspläne ein Umweltbericht<br />
zu erstellen, in welchem aufgrund der Umweltprüfung (UP) nach § 2 Abs. 4<br />
BauGB die zu ermittelnden und bewertenden Belange des Umweltschutzes darzulegen<br />
sind. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.<br />
Ein nach den rechtlichen Vorgaben vollständiger Umweltbericht sowie ein integrierter<br />
grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz wird im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
mit dem Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Nachfolgend werden<br />
im Sinne eines „Scoping Papiers“ bereits vorhandene umweltbezogene Erkenntnisse<br />
und Einschätzungen einer vorläufigen Umweltprüfung zus<strong>am</strong>mengefasst.<br />
6.2 Art und Umfang des Vorhabens<br />
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 30.514 m² liegt <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von<br />
<strong>Neuenburg</strong> und steht in siedlungsräumlichem Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Plangebiet<br />
„Zunftacker“<br />
Vorgesehen ist das Plangebiet entsprechend der geplanten Nutzung als Allgemeines<br />
Wohngebiet (WA) vornehmlich mit Einzel- und Doppelhäusern zu entwickeln.<br />
Die Anbindung des Plangebiets erfolgt im Norden über die Straßen „Geigenbuckweg“<br />
und „Sägeweg“ an das öffentliche Verkehrsnetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>.<br />
6.3 Bestandsanalyse Biotope<br />
Das Plangebiet wird derzeit überwiegend landwirtschaftlich intensiv als Ackerfläche<br />
genutzt. Gehölzstrukturen sind mit Ausnahme eines Walnussbaumes nicht vorhanden.<br />
Insofern haben diese Flächen eine geringe ökologische Bedeutung. In den Randbereichen<br />
im Nordosten bzw. Nordwesten, grenzen an die bestehende Bebauung private<br />
Gartenanlagen an, die mit ihrem Baum- und Strauchbewuchs eine mittlere ökologische<br />
Bedeutung aufweisen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 6 von 15<br />
6.4 Vorschlag zum Untersuchungsraum<br />
Der Untersuchungsraum bildet im Wesentlichen der Geltungsbereich des vorliegenden<br />
Bebauungsplanes. Der weitere Untersuchungsraum bezieht sich auf mögliche umweltrelevante<br />
Auswirkungen wie das Landschaftsbild und Verkehr (L 134) welche über die<br />
direkten Eingriffe, d.h. über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes hinausgehen.<br />
6.5 Standortalternativen<br />
Im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong><br />
<strong>Rhein</strong> von 1999 wurden unter städtebaulichen und ökologischen Gesichtspunkten bereits<br />
Standortuntersuchungen geeigneter Flächen für eine mögliche Bebauung durchgeführt.<br />
Ergebnis der Untersuchung war, dass sich die vorliegende Fläche für eine Bebauung<br />
eignet und als potenzielle Entwicklungsfläche in den Flächennutzungsplan<br />
entsprechend aufgenommen wurde.<br />
6.6 Erheblichkeit der Beeinträchtigungen<br />
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Ausweisung eines Baugebietes auf bisher<br />
unverbautem Gelände <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von <strong>Neuenburg</strong>. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />
sind insbesondere bei dem Schutzgut Boden zu erwarten. Andere auftretende<br />
Auswirkungen sind im vorliegenden Fall entweder durch entsprechende Maßnahmen<br />
(z.B. gestalterischer Art) vermeid- bzw. minimierbar oder aufgrund der momentanen<br />
ungünstigen Ausprägung von Schutzguteigenschaften (Vorbelastung) nicht<br />
erheblich.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 7 von 15<br />
6.7 Relevanzmatrix<br />
Die nachfolgend dargestellte Tabelle (Relevanzmatrix) zeigt die möglichen Wirkungszus<strong>am</strong>menhänge<br />
zwischen den Wirkfaktoren des Vorhabens und den Schutzgütern<br />
auf. Potentiell erhebliche Beeinträchtigungen werden als abwägungsrelevante Auswirkungen<br />
dargestellt.<br />
Bauphase<br />
Flächenverbrauch, Bebauung/ Neuversiegelung<br />
Trennwirkung<br />
Schallemissionen außerhalb des Plangebiets<br />
(Verkehr)<br />
Schallemissionen im Plangebiet (Verkehr)<br />
Luftschadstoffe (Verkehr)<br />
relevante, potenziell abwägungserhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
Boden<br />
Wasser<br />
Tiere/Pflanzen<br />
Luft/Klima<br />
Landschaftsbild/<br />
Erholung<br />
Mensch<br />
(Bewohner, Nachbarn)<br />
- - - -<br />
- -<br />
- - - - - - -<br />
- - - - - - -<br />
- - - - - - -<br />
- - - - - - -<br />
nachteilige Auswirkungen evtl. gegeben, jedoch voraussichtlich nicht abwägungserheblich<br />
- nicht relevant, keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
6.8 Bestands- und Konfliktanalyse<br />
Bei der Bewertung der einzelnen Schutzgüter wird nach insges<strong>am</strong>t fünf Bewertungsstufen<br />
unterschieden:<br />
• sehr geringe<br />
• geringe<br />
• mittlere<br />
• hohe<br />
• sehr hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion.<br />
6.9 Bestand und Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Rechtlich-administrative Vorgaben<br />
Die folgende Liste dient zum Abgleich des Plangebiets mit möglichen Flächenrestriktionen:<br />
Flächenkategorie Vorkommen<br />
Natura 2000 FFH-Gebiet Vogelschutzgebiet<br />
nein<br />
Besonders geschützte Biotope nein<br />
Biotope nach § 32 BNatSchG nein<br />
Naturschutzgebiet nein<br />
Naturdenkmal nein<br />
Sach-/Kulturgüter
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 8 von 15<br />
Landschaftsschutzgebiet nein<br />
Geschützter Grünbestand nein<br />
Grünzäsur Im Osten angrenzend<br />
Regionaler Grünzug nein<br />
Wasserschutzgebiet nein<br />
Quellenschutzgebiet nein<br />
Regionaler Grundwasserschonbereich<br />
Überschwemmungsgebiet nein<br />
Schutzgut Boden<br />
Bestand<br />
Das Plangebiet liegt im Bereich der Niederterrasse. Die Schotter der Niederterrasse<br />
sind bis in eine Tiefe von 60-80 cm entkalkt. Hier sind überwiegend Parabraunerden<br />
bzw. Parabraunerde-Braunerde zu finden (lehmiger Sand, stark lehmiger Sand, sandiger<br />
Lehm und Lehmboden). Die Bodenwertzahl beträgt 38-60, < 38. Das Gebiet wird<br />
überwiegend ackerbaulich genutzt.<br />
Bewertung<br />
Auf Grundlage des Leitfadens „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“<br />
besitzen Parabraunerden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf eine geringe Funktion<br />
und als Standort von Kulturpflanzen eine geringe bis mittlere Funktion. Die Filter-<br />
und Puffereigenschaften gegenüber Schwermetallen sind als hoch, gegenüber wasserlöslichen<br />
Stoffen jedoch als gering einzustufen. Die Wasserdurchlässigkeit ist hoch.<br />
Insges<strong>am</strong>t weisen diese Böden eine mittlere Bedeutung für die ökologische Leistungsfähigkeit<br />
hinsichtlich der Bodenfunktionen auf.<br />
Durch die Neuordnung entsteht gegenüber dem Bestand durch Gebäude und Erschließungsflächen<br />
eine Versiegelung von ca. ___ m² (wird ergänzt). D<strong>am</strong>it ist ein Eingriff<br />
und zugleich ein unwiederbringlicher Verlust der Bodenfunktionen verbunden.<br />
Verdichtungen des Bodens aufgrund von Befahrungen mit Baufahrzeugen während der<br />
Bauphase sind temporär und lassen sich durch geeignete Maßnahmen vermeiden<br />
bzw. minimieren. Daher ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen.<br />
Schutzgut Wasser<br />
Bestand<br />
Die Oberrheinebene stellt das größte Grundwasserreservoir des Landes Baden-<br />
Württemberg dar. Das Plangebiet liegt im regionalen Grundwasserschonbereich. Die<br />
mittlere Grundwasserfließgeschwindigkeit im oberen Aquiferabschnitt beträgt im Bereich<br />
der Niederterrasse 4-6 m <strong>am</strong> Tag. Die Mächtigkeit des Kieskörpers zwischen 35<br />
und 40 m. Der Flurabstand (Abstand zwischen Grundwasseroberfläche und Geländehöhe)<br />
liegt bei ca. 20 m. Die Grundwasserfließgeschwindigkeit ist Nord-Nordost. Die<br />
Entfernung zum <strong>Rhein</strong> beträgt ca. 1500-2200 m.<br />
Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner näheren Umgebung nicht vorhanden.<br />
Bewertung<br />
ja
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 9 von 15<br />
Die Empfindlichkeit des Grundwassers infolge von möglichem Schadstoffeintrag und<br />
direkte Eingriffe z.B. während der Bauphase werden als gering eingestuft.<br />
Geplant ist das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen, Straßen und anderen<br />
versiegelten Flächen dezentral über eine belebte Bodenschicht im Plangebiet zur Versickerung<br />
zu bringen. Dadurch kann das Oberflächenwasser dem natürlichen Kreislauf<br />
wieder zugeführt werden.<br />
Schutzgut Pflanzen/Tiere<br />
Bestand<br />
Das Plangebiet wird zu großen Teilen landwirtschaftlich intensiv als Ackerland genutzt.<br />
Gehölzstrukturen sind auf diesen Flächen mit Ausnahme eines Walnussbaumes, nicht<br />
vorhanden. In den Randbereichen im Nordosten bzw. Nordwesten, grenzen zwischen<br />
Ackerflächen und bestehender Bebauung private Gartenanlagen (Nutzgärten, Zierrasen)<br />
an. Eingestreut sind einige, meist standortfremde Bäume und Sträucher bzw.<br />
Strauchgruppen. Für Vögel und Kleinsäuger bieten diese Flächen aufgrund der intensiven<br />
Nutzung nur begrenzt Unterschlupf, Brut- und Nahrungsmöglichkeiten.<br />
Bewertung<br />
Insges<strong>am</strong>t weisen die Ackerflächen aufgrund ihrer Strukturarmut eine geringe Bedeutung<br />
und die Gartenflächen eine mittlere Bedeutung für Tiere und Pflanzen auf.<br />
Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärmemissionen zu rechnen, was jedoch<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere für die Fauna nach sich zieht.<br />
Durch intensive Ein- und Durchgrünungsmaßnahmen sowie der Anlage von Grünflächen<br />
und Versickerungsmulden kann durch die Planung eine Verbesserung gegenüber<br />
der heutigen Situation bezüglich o.g. Schutzgut erreicht werden.<br />
Schutzgut Klima/Luft<br />
Bestand<br />
Das Planungsgebiet liegt im wärmebegünstigten Klima der Oberrheinebene und gehört<br />
mit einer mittleren Jahrestemperatur zwischen 9° und 10°C zu den wärmebelastendsten<br />
Gebieten in Deutschland. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt 700-750 mm<br />
im Jahr. Die Sonnenscheindauer im langjährigen Mittel 1800- 1860 Stunden/Jahr. Die<br />
Hauptwindrichtung ist Süd-Südwest.<br />
Eine Besonderheit bilden im Winterhalbjahr die häufig auftretenden Inversionen, deren<br />
Obergrenzen in der Regel zwischen 500 m und 800 m ü. NN liegen. Diese Temperaturumkehr<br />
bewirkt aufgrund der herabgesetzten atmosphärischen Durchmischung eine<br />
Anreicherung von Luftschadstoffen in den unteren Schichten bis zur Bodennähe.<br />
Bewertung<br />
Die sommerliche Wärmebelastung, sowie die lufthygienische Belastung während austauscharmer<br />
Wetterlagen sind in <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> als hoch einzuschätzen. Die<br />
Wärmebelastung kann durch die Versiegelung der Flächen durch Gebäude und Straßen<br />
etc. kleinräumig noch erhöht werden.<br />
Die Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr und Heizungen ist als gering einzuschätzen.<br />
Schutzgut Landschaftsbild und Erholung<br />
Bestand
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 10 von 15<br />
Mit dem Begriff Landschaft sind neben seiner Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen<br />
und Tiere die ästhetischen Qualitäten des Untersuchungsraumes zu verstehen. Zus<strong>am</strong>menfassend<br />
werden diese Qualitäten mit dem Begriff Landschaftsbild beschrieben,<br />
in dem auch <strong>Stadt</strong>landschaften und das Ortsbild miteinbezogen sind.<br />
Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse <strong>am</strong> südöstlichen Ortsrand von <strong>Neuenburg</strong><br />
<strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> und wird zu großen Teilen landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt.<br />
Bewertung<br />
Durch die monotone Nutzung und Strukturarmut stellt diese Fläche eine sehr geringe<br />
Bereicherung des Landschaftsbildes dar.<br />
Der Siedlungskörper wird sich zwar nach Süden hin ausdehnen, durch intensive Eingrünungsmaßnahmen<br />
kann der Eingriff in das Landschaftsbild jedoch minimiert werden.<br />
Als Freiraum und für die Erholung hat der Bereich aufgrund o.g. Nutzungen und der<br />
Lage nur eine geringe Bedeutung.<br />
Schutzgut Mensch<br />
Bestand/Bewertung<br />
Das Plangebiet liegt <strong>am</strong> Ortsrand und grenzt an ein bereits bestehendes Wohn-/<br />
Mischgebiet an. Emissionen, die von diesen Nutzungen auf den Menschen ausgehen<br />
können, sind nicht zu erwarten.<br />
Die Erschließung erfolgt durch zwei untergeordnete Wohnstraßen. Erhöhte Lärmbelastungen<br />
auf den Menschen durch diese Straßen sind als gering einzustufen.<br />
Im Westen in einer Entfernung von ca. 130 m verläuft zum Plangebiet die L134, negative<br />
Auswirkungen auf den Menschen sind aufgrund dieser Entfernung und der bestehenden<br />
Bebauung im Westen nicht zu erwarten.<br />
Während der Bauphase ist insbesondere mit Lärm- und ggf. Staubemissionen (Baufahrzeuge<br />
etc.) insbesondere auf die benachbarten Wohngebiete zu rechnen. Da dieser<br />
Zustand jedoch nur temporär und durch geeignete Maßnahmen minimierbar ist,<br />
wird nicht von erheblichen Auswirkungen ausgegangen.<br />
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Bestand<br />
Im Plangebiet sind keine Kultur- und sonstigen Sachgüter bekannt. Um zusätzliche Information<br />
der zuständigen Behörde wird gebeten.<br />
6.10 Eingriffssituation<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „<strong>Vogelwäldele</strong>“ wird ein Eingriff in Natur und<br />
Landschaft vorbereitet. Entscheidend dabei ist die Neuversiegelung auf bisher unverbautem<br />
Gelände in einem Umfang von ca. ___ m² durch Haupt- und Nebengebäude,<br />
sowie Erschließungsflächen. Hiermit ist vor allem ein Eingriff in die Schutzgüter Boden<br />
und Wasser verbunden.<br />
Für das Plangebiet werden vor allem intensiv genutzte Ackerflächen geringer Bedeutung,<br />
sowie Gartenflächen von mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz<br />
in Anspruch genommen.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 11 von 15<br />
Die bestehenden Ackerflächen stellen nur eine geringe Bereicherung des Landschaftsbildes<br />
dar. Der Eingriff in dieses Schutzgut ist daher als gering bis mittel zu<br />
bewerten. Als Freiraum und für die Erholung hat das Gebiet aufgrund o.g. Nutzung eine<br />
geringe Bedeutung.<br />
Für das Klima hat das Plangebiet aufgrund der Nutzung, Größe und Lage eine geringe<br />
bis mittlere Bedeutung.<br />
6.11 Grünordnerische Maßnahmen<br />
Ein vollständiger grünordnerischer Beitrag mit einer detaillierten Eingriffs- Ausgleichsbilanz<br />
wird im Zus<strong>am</strong>menhang mit dem Entwurf der Offenlagefassung erarbeitet. Nachfolgend<br />
sind nach derzeitigem Planungsstand folgende grünordnerischen Maßnahmen<br />
vorgesehen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan entsprechend aufgenommen<br />
werden:<br />
1. Boden<br />
• Anlage der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke als Grünflächen<br />
• Ausführung von kupfer-, zink- und bleigedeckten Dächern nur, wenn sie beschichtet,<br />
oder in ähnlicher Weise behandelt sind<br />
• Hinweise zur Erhaltung des Bodens und der Sicherung der Bodenfunktionen<br />
(Massenausgleich etc.)<br />
2. Wasser<br />
• Ausführung der Wege- und Stellplatzflächen in einer wasserdurchlässigen<br />
Oberflächenbefestigung (z.B. Pflaster mit Rasenfugen bzw. anderen wasserdurchlässigen<br />
Fugen, Schotterrasen, wassergebundene Decke, Drainpflaster)<br />
• Extensive Begrünung der flachen bzw. flachgeneigten Dächern von Garagen,<br />
Carports und Nebengebäuden<br />
• Vollständige Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers von öffentlichen<br />
Straßen, sowie Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen im Plangebiet<br />
3. Klima/Luft<br />
• Ein- und Durchgrünung des Plangebiets mit standortheimischen Bäumen und<br />
Sträuchern<br />
• Aufgelockerte Bebauung mit grundstücksbezogenen Baufenstern<br />
4. Pflanzen/Tiere/Biotope<br />
• Pflanzgebot von standortheimischen Laubbäumen und Sträuchern, sowie<br />
hochstämmigen Obstbäumen auf den privaten Grundstücksflächen und der öffentlichen<br />
Grünfläche <strong>am</strong> südlichen Ortsrand<br />
• Anlage von Versickerungsmulden auf den privaten und öffentlichen Grünflächen<br />
5. Landschaftsbild<br />
• Intensive Eingrünung des Plangebiets im Süden zur offenen Landschaft mit<br />
standortheimischen Bäumen und Sträuchern<br />
• Begrenzung von Einfriedigungen auf eine Höhe von 0,80 m zu den Verkehrsflächen<br />
• Ausschluss von Stacheldraht<br />
• Zulässigkeit von Maschendraht- und Drahtzäunen nur mit Heckenhinterpflanzung
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 12 von 15<br />
• Beschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen<br />
• Ausbildung der Dächer von Hauptgebäuden nicht als Flachdächer oder flachgeneigte<br />
Dächer<br />
6.12 Vorhandene Informationen/Plangrundlagen<br />
• Landes<strong>am</strong>t für Geologie, Rohstoffe und Bergbau; Bodenkarte von Baden-<br />
Württemberg<br />
• Landschaftsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vom Oktober 1998; Büro<br />
Landschaftsökologie und Planung Prof. Dr. Ing. D. Bruns<br />
• Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> von 1999<br />
• Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg<br />
(LFUBW) Umweltdatenbank<br />
• Regionalverband südlicher Oberrhein; Regionalplan 1995<br />
• Bewertung nach Heft 31 UM Baden-Württemberg, Reihe: Luft, Boden, Abfall<br />
„Bewertung der Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit.<br />
7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />
7.1 Versickerung von Niederschlagswasser<br />
Zum Zwecke der Grundwassersicherung, zur Entlastung der Abwasseranlagen und<br />
nicht zuletzt auch aus Gründen der spars<strong>am</strong>en Erschließung wurde festgesetzt, dass<br />
im Plangebiet jeder Bauherr verpflichtet ist, das auf Dachflächen, Terrassen, Auffahrten<br />
und Wegen anfallende Niederschlagswasser schadlos im Sinne eines kurzen<br />
Kreislaufes auf dem eigenen Grundstück breitflächig über eine bewachsene Bodenschicht<br />
zur Versickerung zu bringen, so dass keine Beeinträchtigung für Dritte entsteht.<br />
Bei der Herstellung der Versickerungsanlagen ist die Verordnung des Ministeriums für<br />
Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser sowie<br />
das Arbeitsblatt der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) zur Bemessung von Versickerungsanlagen<br />
zu berücksichtigen.<br />
7.2 Erhöhung der Stellplatzverpflichtung<br />
Baumaßnahmen sind regelmäßig mit einer erhöhten Anzahl von Wohnungen und einem<br />
zusätzlichen Stellplatzbedarf verbunden, der auf den Grundstücken nachgewiesen<br />
werden muss. Unter Berücksichtigung des Bedarfs für Zweitwagen und Besucherparkplätze<br />
reicht ein Stellplatz je Wohnung nicht aus. Aufgrund verkehrlicher und städtebaulicher<br />
Gründe wird im Bereich „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gegenüber den Vorschriften der<br />
Landesbauordnung eine Erhöhung der Stellplatzverpflichtung auf 1,5 Stellplätze pro<br />
Wohnung festgesetzt. Bruchteile einer Stellplatzzahl sind dabei auf die nächste volle<br />
Stellplatzzahl aufzurunden, so dass bei nur einer Wohneinheit pro Grundstück zwei<br />
Stellplätze erforderlich sind, wobei ein Stellplatz in einer Garage bzw. einem Carport<br />
und der zweite im betreffenden Stauraum (Zufahrt) untergebracht werden kann.<br />
Verkehrliche Gründe<br />
Die anhaltende Zunahme der Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erfordert die Unterbringung<br />
der Kraftfahrzeuge auf den privaten Grundstücken, um die öffentlichen Verkehrsflächen<br />
für den fließenden Verkehr freizuhalten und nicht durch fehlende Stellplätze<br />
zusätzlich zu belasten. Es zeigt sich außerdem, dass die Zahl der Haushalte mit
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örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 13 von 15<br />
zwei oder mehr Kraftfahrzeugen kontinuierlich anwächst, was auch bei der städtebaulichen<br />
Planung berücksichtigt werden muss. Auch wenn im Bereich des Öffentlichen<br />
Personennahverkehrs in letzter Zeit Verbesserungen erreicht wurden so ist der ÖPNV<br />
nach Ausbauzustand und Leistungsfähigkeit hier im ländlichen Raum nicht in der Lage<br />
das eigene Auto ganz zu ersetzen. Insofern erscheint es gerechtfertigt, die Unterbringung<br />
der privaten Stellplätze auf den privaten Grundstücken in ausreichender Zahl zu<br />
fordern.<br />
Städtebauliche Gründe<br />
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, insbesondere auch im Bereich der Wendeanlage<br />
soll den zukünftigen Bewohnern eine angemessene Aufenthaltsqualität garantiert<br />
werden. Die Straßenflächen sollen daher nicht „öffentliche Parkzonen“ sein.<br />
7.3 Attikageschoss (A)<br />
Die planungsrechtlich zugelassene Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe (Ziffer<br />
1.2.1.2) bei Häusern mit Pultdach wurde gekoppelt an die örtliche Bauvorschrift, wonach<br />
das oberste Geschoss als Attikageschoss mit einem einseitigen Rücksprung von<br />
mindestens 1,50 m auszubilden ist. Gleichzeitig ist der Rücksprung an der Dachseite<br />
mit dem Pultfirst auszuführen. Dadurch soll eine Staffelung der Fassade erreicht und<br />
ein zu massives Erscheinungsbild der Fassade verhindert werden.<br />
Dadurch wird trotz der zulässigen Traufhöhe von 8,0 m verhindert, dass die Fassade<br />
über die volle Höhe „durchläuft“ und dieses Erscheinungsbild die umliegende Bebauung<br />
bzw. das Ortsbild negativ beeinträchtigt.<br />
7.4 Dachgestaltung<br />
Im vorliegenden Wohngebiet soll eine breite Vielfalt an Dachformen möglich gemacht<br />
werden. Daher beschränken sich die Bauvorschriften darauf, für bestimmte Dachformen<br />
Rahmenregelungen vorzugeben. So sollen Flachdächer und flachgeneigte Dächer<br />
für Hauptgebäude unter 7° Dachneigung nicht zulässig sein. Pultdächer sollen eine<br />
Dachneigung zwischen 7 und 10° aufweisen. Andere Dachformen wie. z.B. Tonnendächer<br />
bleiben d<strong>am</strong>it prinzipiell möglich. Für Nebenanlagen, Carports und Garagen werden<br />
Flachdächer und flachgeneigte Dächer unter 7° Dachneigung zugelassen, wenn<br />
sie begrünt werden.<br />
Die Errichtung von Dachaufbauten ist erst ab einer Dachneigung von 30° sinnvoll,<br />
weshalb hierfür diese Dachneigung festgesetzt wurde. Um die Harmonie der Dachfläche<br />
und die Proportion der Gebäude nicht zu verunstalten, wurde die Ges<strong>am</strong>tbreite der<br />
Dachaufbauten auf max. 2/3 der zugehörigen Trauflänge beschränkt, sowie Mindestabstände<br />
zu Ortgängen, First und Traufe festgesetzt.<br />
Um eine gestalterische Wirkung zu erzielen wurde festgesetzt, dass Satteldächer und<br />
Walmdächer mindestens eine Dachneigung von 30° aufweisen müssen.<br />
Um der zur Zeit in Mode gekommenen „Farbenflut“ bei den Dacheindeckungen, die<br />
das Orts- und Landschaftsbild negativ beeinträchtigen können, zu begegnen, wird geregelt,<br />
dass alle Dacheindeckungen in roter bis rotbrauner Farbe auszuführen sind.<br />
Dadurch soll, bei einer Vielzahl von zulässigen Fassadenfarben, wenigstens die Dachlandschaft<br />
das Baugebiet optisch ruhig und als Einheit erscheinen lassen.<br />
Zwecks eines einheitlichen Erscheinungsbildes wurde geregelt, dass Dachflächen von<br />
Doppelhäusern und Hausgruppen die gleiche Dachneigung und Dachform aufweisen<br />
müssen.
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Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 14 von 15<br />
Zur Verdeutlichung, dass die <strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> den Einsatz von Solartechnik<br />
befürwortet, wurde ausdrücklich aufgenommen, dass Dachaufbauten, die der Energiegewinnung<br />
dienen bei allen Dachneigungen gestattet sind, jedoch zum Schutz der umliegenden<br />
Gebäude aus blendfreien Materialien herzustellen sind.<br />
7.5 Gestaltung von Einfriedungen und unbebauter Flächen bebauter Grundstücke<br />
Zur Gestaltung des Straßenraumes und zur Verhinderung zu hoher und dadurch im<br />
Straßenraum „tunnelartig“ wirkender Einfriedungen wurden Höhenbeschränkungen für<br />
Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen von 0,8 m und zu den anderen<br />
Grundstücksgrenzen von 2,0 m, bezogen auf die Straßenoberkante, aufgenommen.<br />
Maschendraht und Drahtzäune werden nur mit Heckenhinterpflanzung zugelassen.<br />
Stacheldraht wurde als wohngebietsuntypisches Material und aus gestalterischen<br />
Gründen ausgeschlossen.<br />
Aus gestalterischen und ökologischen Gründen wurde bestimmt, dass die unbebauten<br />
Flächen bebauter Grundstücke zu begrünen oder gärtnerisch anzulegen sind.<br />
7.6 Außenantennen und Niederspannungsfreileitungen<br />
Um die Beeinträchtigung des Ortsbildes durch zu viele Antennen oder Satellitenanlagen<br />
zu verhindern, ist pro Gebäude jeweils nur eine sichtbare Antenne oder Satellitenantenne<br />
zulässig, wobei die sog. „Satellitenschüsseln“ farblich an die dahinterliegende<br />
Gebäudefläche bzw. Dachfläche anzupassen sind.<br />
Zur Verhinderung von „oberirdischen Drahtgeflechten“ wie in den 50er und 60er Jahren<br />
noch üblich und leider auch heute wieder von einigen Versorgungsträgern angedacht,<br />
wurde festgesetzt, dass Niederspannungsfreileitungen im Plangebiet nicht zulässig<br />
und daher unterirdisch zu verlegen sind.<br />
8 VERKEHRSERSCHLIESSUNG<br />
Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Bereich von <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>. Die<br />
überörtliche Verkehrsanbindung erfolgt über die Basler Straße (L 134) und von dort<br />
aus über den Sägeweg der hier die Wohns<strong>am</strong>melstraße bildet. Die innere Erschließung<br />
des Wohngebietes erfolgt über den Geigenbuckweg und eine neu zu bauende<br />
Straße (Straße D) <strong>am</strong> östlichen Plangebiets- und Ortsrand. Zwischen diesen beiden<br />
Straßen wird eine neue Verbindung geschaffen (Straße B) von der aus eine nach Süden<br />
abzweigende Schleife (Straße C) weitere Grundstücke erschließt. Ausdrücklich<br />
soll der nur sehr schmale <strong>Vogelwäldele</strong>weg nicht zur Erschließung von Grundstücken<br />
herangezogen werden. Daher wird das Plangebiet westlich des Geigenbuckweges<br />
durch eine Stichstraße (Straße A) erschlossen. Vom Ende der Wendeplatte soll lediglich<br />
ein Fuß- und Radweg zum <strong>Vogelwäldele</strong>weg geführt werden.<br />
Der Geigenbuckweg, sowie die Straßen B und D sollen mit einem einseitigen, 1,50 m<br />
breiten Gehweg und einer Fahrbahnbreite von 5,50 m (+0,3 m Randeinfassung) ausgeführt<br />
werden. Diese Fahrbahnbreite reicht bei unverminderter Geschwindigkeit für<br />
den Begegnungsverkehr Lkw/Pkw und bei verminderter Geschwindigkeit auch für den<br />
Begegnungsverkehr Lkw/Lkw aus (EAE 85/95).<br />
Für den Erschließungsstich (Straße A) und die Schleife (Straße C), die als gemischte<br />
Verkehrsfläche, also ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut werden sollen, wird eine<br />
Ausbaubreite von insges<strong>am</strong>t 5,80 m für ausreichend angesehen. Am Ende der Stichstraße<br />
A ist eine Wendeanlage geplant, auf der auch Müllfahrzeuge wenden können.
<strong>Stadt</strong> <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> Stand: 09.10.2006<br />
Bebauungsplan und Fassung: Frühzeitige Beteiligung<br />
örtliche Bauvorschriften „<strong>Vogelwäldele</strong>“ gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB<br />
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT 15 von 15<br />
Für Besucher sollen im Bereich der Straße B ca. 30 öffentliche Stellplätze als Senkrechtparker<br />
errichtet werden.<br />
9 KOSTEN (werden bis zur Offenlage überschlägig ermittelt)<br />
Verkehrsanlagen ca.<br />
Schmutzwasserkanal inkl. Hausanschlüsse ca.<br />
Grünanlagen incl. Versickerungsmulden ca.<br />
Wasserversorgung ca.<br />
10 STÄDTEBAULICHE DATEN<br />
Fläche des räumlichen Geltungsbereichs: ca. 3,05 ha<br />
Allgemeines Wohngebiet ca. 2,10 ha<br />
Straßenverkehrsflächen inkl. Parkplätze ca. 0,63 ha<br />
öffentliche Grünflächen ca. 0,33 ha<br />
Insges<strong>am</strong>t sind im vorliegenden Gestaltungsplan 50 Grundstücke vorgesehen, von denen 21<br />
für freistehende Einf<strong>am</strong>ilienhäuser, 26 für Doppelhaushälften und 3 für Reihenhausbebauung<br />
zur Verfügung gestellt werden sollen. Erfahrungsgemäß ist im Schnitt von ca. 2 WE je Grundstück<br />
auszugehen, so dass bei der zur Zeit in <strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong> vorhandenen Belegungsdichte<br />
von 2,4 Personen je Wohnung das neue Baugebiet in etwa 240 Personen aufnehmen<br />
kann.<br />
<strong>Neuenburg</strong> <strong>am</strong> <strong>Rhein</strong>, den<br />
Der Bürgermeister Der Planverfasser
FOTODOKUMENTATION<br />
Bild 1<br />
Bild 2<br />
Bild 3