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Nr. 4/2012 vom 09.05.2012 - Neuruppin

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24 Amtsblatt für die Fontanestadt <strong>Neuruppin</strong> 9. MAI <strong>2012</strong><br />

3.9.1.1 Öffentliche<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung<br />

der Fontanestadt <strong>Neuruppin</strong><br />

für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />

Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

<strong>vom</strong> 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz <strong>vom</strong> 09. Januar <strong>2012</strong> (GVBl. I <strong>2012</strong> <strong>Nr</strong>. 01, berichtigt <strong>Nr</strong>. 07)<br />

wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der<br />

Fontanestadt <strong>Neuruppin</strong> <strong>vom</strong> 16. April <strong>2012</strong> folgende Haushaltssatzung<br />

der Fontanestadt <strong>Neuruppin</strong> für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2012</strong> erlassen:<br />

§ 1<br />

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong> wird<br />

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />

ordentlichen Erträge auf 65.184.800,00 €<br />

ordentlichen Aufwendungen auf 66.714.900,00 €<br />

außerordentlichen Erträge auf 841.100,00 €<br />

außerordentlichen Aufwendungen auf 841.100,00 €<br />

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />

festgesetzt.<br />

Einzahlungen auf 63.459.100,00 €<br />

Auszahlungen auf 67.101.000,00 €<br />

(2) Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes<br />

entfallen auf:<br />

Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 55.072.200,00 €<br />

Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 55.872.600,00 €<br />

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 8.386.900,00 €<br />

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 10.228.400,00 €<br />

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.000.000,00 €<br />

§ 2<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />

von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

in künftigen Haushaltsjahren wird auf<br />

festgesetzt.<br />

12.557.000,00 €<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />

wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebe (Grundsteuer A) 300 v. H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 370 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 330 v. H.<br />

§ 5<br />

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />

als von wesentlicher Bedeutung angesehen werden,<br />

wird auf<br />

10.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />

ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im<br />

Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf<br />

10.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

3. Die Wertgrenzen, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />

Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung<br />

der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, werden wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

Personalaufwendungen 150.000,- €<br />

Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 80.000,- €<br />

Transferaufwendungen 150.000,- €<br />

Sonstige Aufwendungen 200.000,- €<br />

Auszahlung für Baumaßnahmen 75.000,- €<br />

Investitionsfördermaßnahmen 5.000,- €<br />

Sonstige investive Auszahlungen 15.000,- €<br />

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 10.000,- €<br />

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist,<br />

werden bei:<br />

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 1.500.000,00 €<br />

und<br />

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />

oder Einzelauszahlungen auf 750.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (KW) angebracht<br />

ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe<br />

nicht mehr besetzt werden. Stellen, die 1 Jahr und<br />

länger nicht besetzt waren, dürfen nicht mehr besetzt werden. Jede<br />

Einstellung, d. h. externe Stellenbesetzung, bedarf der vorherigen<br />

Zustimmung des Kämmerers.

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