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Allgemeine Geschäftsbedingungen - OBJEKTuS

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Geschäftsbedingungen</strong><br />

Diese allgemeinen <strong>Geschäftsbedingungen</strong> gelten für den Verkauf und die Montage batteriebetriebener<br />

Rauchwarnmelder sowie die entgeltlichen, regelmäßigen Prüf- und Wartungsarbeiten<br />

zum Erhalt der Funktionsbereitschaft von Rauchwarnmeldern seitens der Firma Objektus<br />

GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer). <strong>Geschäftsbedingungen</strong> des Auftraggebers<br />

finden keine Anwendung. Ihnen wird hiermit widersprochen.<br />

Stand: 09.2008<br />

§ 1 Vertragsgegenstand und <strong>Allgemeine</strong>s/Eigentumsvorbehalt<br />

a) Gegenstand des Vertrages ist die Ausrüstung von Wohneinheiten (WE) des Auftraggebers<br />

mit Rauchwarnmeldern. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden in Treppenhäusern pro<br />

Etage in den jeweiligen Abgängen, in Treppenhausfluren mit mehr als 15 Meter Länge sowie<br />

in Kellergängen alle 15 Meter ein Rauchwarnmelder installiert.<br />

b) Melder und Montagekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich installierten Rauchwarnmelder<br />

berechnet. Die Gesamtzahl der effektiv abzurechnenden Melder ergibt sich bei<br />

der Montage und wird über Montageprotokolle nachgewiesen. Entsprechendes gilt für die<br />

Berechnung der Prüf- und Wartungsarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist.<br />

c) Rauchwarnmelder werden nicht in Küchen, Bädern, Waschräumen, Abstellkammern und<br />

Toiletten installiert.<br />

d) Die Daten der vertragsgegenständlichen Liegenschaften werden gemäß § 4 als Datei an<br />

den Auftragnehmer übergeben.<br />

e) Die verwendeten Rauchwarnmelder bestehen aus einem Rauchwarnmeldermontageteller<br />

und einem Rauchwarnmeldergerätekorpus. Der Rauchwarnmeldermontageteller wird gemäß<br />

DIN 14676 an geeigneter Position an der Raumdecke mittels Schraubmontage befestigt und<br />

dient so als Träger des Rauchwarnmeldergerätekorpus. Es wird nur zwischen dem<br />

Rauchwarnmeldermontageteller und der Bausubstanz ein baulicher Verbund hergestellt, der<br />

Rauchwarnmeldergerätekorpus ist ausdrücklich hiervon ausgeschlossen, weil dieser Geräteteil<br />

mobil und lediglich auf dem Rauchwarnmeldermontageteller eingerastet ist.<br />

f) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für einen Rauchwarnmelder verbleibt<br />

dieser im Eigentum des Auftragnehmers. Der Rauchwarnmelder verbleibt darüber hinaus im<br />

Eigentum des Auftragnehmers bis alle sonstigen Forderungen des Auftragnehmers aus dem<br />

Verkauf von Rauchwarnmeldern für die Immobilie, in der der vom Eigentumsvorbehalt erfasste<br />

Rauchwarnmelder montiert wird, bezahlt sind.<br />

g) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer neben der Bereitstellung auch die<br />

Funktionsbereitschaft der Rauchwarnmelder durch regelmäßige Prüf- und Wartungsarbeiten<br />

zu erhalten.<br />

h) Der Auftragnehmer leistet im Rahmen der Montage-, Prüf und Wartungsarbeiten folgende<br />

Teilleistungen:<br />

-Erste Benachrichtigung über den anstehenden festen Montage-, bzw. Prüf- und Wartungstermin<br />

durch Aushänge im Treppenhaus, ca. 14 Tage im Voraus an Mieter/Nutzer, sowie<br />

Service-Teams des Auftraggebers. Die Service-Teams melden leer stehende Wohnungen/Flächen<br />

umgehend zurück und stimmen die Wartungstermine für diese WE mit dem<br />

Auftragnehmer ab.<br />

-Wird der Mieter/Nutzer nicht angetroffen, hinterlässt der Auftragnehmer dem Mieter/Nutzer<br />

eine Benachrichtigungskarte mit der Ankündigung des zweiten festen Montage-, bzw. Prüfoder<br />

Wartungstermins. Die Karte enthält zudem eine Telefonnummer des Auftragnehmers für<br />

eine ggf. notwendige individuelle Terminabstimmung. Gleichzeitig erfolgt der Hinweis, dass<br />

bei Nichteinhaltung des zweiten Termins für jeden weiteren Termin dem Auftraggeber eine<br />

extra An- und Abfahrtspauschale berechnet werden muss. Das Inkasso der extra berechneten<br />

An- und Abfahrtspauschale bei dem jeweiligen Mieter fällt nicht in den Aufgabenbereich des<br />

Auftragnehmers. Der Auftragnehmer übernimmt die Benachrichtigung des Auftraggebers (in<br />

Textform) über die Flächen, zu denen der Auftragnehmer weder beim ersten noch beim<br />

zweiten festen Ortstermin Zugang erlangen konnte. Die Durchsetzung eines etwaigen Zutrittsrechts<br />

ist Sache des Vermieters. Das weitere Vorgehen wird in diesen Fällen zwischen den<br />

Parteien abgestimmt.<br />

-An- und Abfahrten an den Erfüllungsort der Rauchwarnmeldermontage bzw. der Prüf- und<br />

Wartungsdienstleistung werden separat gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.<br />

Die An- und Abfahrtspauschale (Wegezone) wird zonenabhängig gemäß Preisblatt Technischer<br />

Kundendienst berechnet (sie beinhaltet 2 An- und Abfahrten).<br />

-Zusätzlich erforderliche An- und Abfahrten zu einer Liegenschaft zwecks Rauchwarnmeldermontage<br />

sowie zu Prüf- und Wartungsarbeiten oder zu einer Serviceleistung, die nicht in die<br />

Gewährleistung des Auftragnehmers fallen, werden dem Auftraggeber mit einer Wegezone<br />

gemäß Preisblatt Technischer Kundendienst gesondert in Rechnung gestellt.<br />

-Austausch der Batterie, Funktionstest und Reinigung der Rauchwarnmelder finden einmal<br />

jährlich statt und sind mit der vereinbarten Wartungspauschale abgegolten.<br />

-Kostenfreie(r) Nachbesserung/Ersatz defekter Rauchwarnmelder, sofern der Defekt nicht<br />

aufgrund von Manipulation, Beschädigung oder durch unsachgemäße Nutzung verursacht ist<br />

und unter die einjährige Gewährleistung des Auftragnehmers fällt, ist im Preis enthalten. An-<br />

und Abfahrtspauschale wird dabei gesondert in Rechnung gestellt. Dokumentation der gemäß<br />

DIN 14676 ausgeführten Prüf- und Wartungsarbeiten erfolgt in Textform.<br />

-Kostenpflichtiger Ersatz defekter und fehlender Rauchwarnmelder erfolgt zum Installationspreis<br />

des jeweils verbauten Rauchwarnmelders, sofern der Ersatz aufgrund von Manipulation,<br />

Beschädigung durch unsachgemäße Nutzung oder Verlust erforderlich ist und daher nicht in<br />

die Gewährleistung des Auftragnehmers fällt. Defekte Geräte werden dem Auftraggeber auf<br />

Anfrage ausgehändigt.<br />

-Demontage defekter Fremdrauchwarnmelder aus dem bereits installierten Bestand des<br />

Auftraggebers erfolgt gegen Berechnung einer Demontagepauschale gemäß gültiger Preisliste.<br />

Defekte Geräte werden dem Auftraggeber auf Anfrage ausgehändigt. Ersatzmelder nach<br />

Preisliste.<br />

-Bereitstellung und kostenfreie Montage eines Ersatzrauchwarnmelders anstelle eines demontierten<br />

Fremdrauchwarnmelders.<br />

-Dokumentation von Manipulation, Beschädigung, unsachgemäßer Nutzung, Verlust, sowie<br />

defekter Fremdrauchwarnmelder erfolgt in Textform an den Auftraggeber.<br />

k) Die Prüf- und Wartungsarbeiten werden nach der Montage gemäß aktuellem Stand der<br />

Rauchwarnmeldergerätetechnik, in Abhängigkeit von den Zutrittsmöglichkeiten zu den Flächen<br />

und zur Erreichbarkeit der Rauchwarnmelder, in einem Wartungsintervall von ca. 12<br />

Monaten gemäß DIN 14676 durchgeführt. Eine Erweiterung des Wartungsintervalls aufgrund<br />

technischer Neuerungen, wie Ferndiagnosetechnik, Fernfunktionstest oder längerer Batterielebensdauer,<br />

liegt im fachlichen Ermessen des Auftragnehmers und erfolgt in Abstimmung mit<br />

dem Auftraggeber.<br />

l) Die Prüf- und Wartungsarbeiten sind immer dann erbracht, wenn die Funktionstauglichkeit<br />

der Rauchwarnmelder geprüft wurde und aufgrund der Wartungsmaßnahmen zu erwarten ist,<br />

dass für die Dauer des Wartungsintervalls die Funktionsbereitschaft der Geräte erhalten<br />

bleibt.<br />

m) Dem Mieter/Nutzer wird zum Zeitpunkt der Rauchwarnmeldermontage und soweit erforderlich<br />

bei Wartung eine kostenfreie schriftliche und ggf. mündliche Gebrauchsanweisung für<br />

die Rauchwarnmelder gegeben.<br />

n) Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber benennen einen zuständigen Sachbearbeiter,<br />

welcher für die jeweilige Partei die nötige Unterstützung zur Umsetzung der Vertragsleistungen<br />

leistet.<br />

o) Es steht dem Auftragnehmer frei, die Vertragsleistungen anteilig durch Kooperationspartner<br />

seiner Wahl erbringen zu lassen. Mit dem Auftraggeber wird stets eine Personalliste in<br />

Textform abgestimmt, aus der alle für den Auftragnehmer tätigen Personen zu entnehmen<br />

sind. Für den Auftragnehmer tätige Personen tragen dessen Arbeitsbekleidung auf der das<br />

Firmenlogo deutlich sichtbar ist.<br />

p) Es ist Sache des Auftraggebers, eine Weiterberechnung der Installations-, Wartungs- und<br />

Prüfkosten sowie die Aufwendungen für einen ggf. kostenpflichtigen Ersatz von Rauchwarnmeldern<br />

sowie seiner Entstörung mit seinem jeweiligen Vertragspartner/Mieter zu regeln; der<br />

Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr für die Möglichkeit zur Weiterberechnung.<br />

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigungsmodalitäten<br />

Mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit hinsichtlich der Prüf-,<br />

Service- und Wartungsarbeiten um jeweils 12 Monate, sofern nicht 6 Monate vor Ablauf der<br />

jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich per Einschreiben gekündigt wird. Das Recht der Parteien,<br />

den Vertrag hinsichtlich der Prüf-, Service- und Wartungsarbeiten aus wichtigem Grund zu<br />

kündigen, bleibt unberührt. Eine Objektveräußerung stellt keinen wichtigen Grund dar.<br />

§ 3 Vertragspartner<br />

a) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der vertragsgegenständlichen Flächen und Liegenschaften<br />

zu sein. Schließt eine Hausverwaltung den Vertrag als Vertreter des Auftraggebers<br />

ab, so haftet diese dem Auftragnehmer für das Bestehen ihrer Bevollmächtigung. Ein<br />

entsprechender Nachweis wird als Anlage diesem Vertrag beigefügt.<br />

b) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Erfüllung dieses Vertrages, wenn sich<br />

die Eigentums- oder Betreiberverhältnisse der vertragsgegenständlichen Flächen und Liegenschaften<br />

ändern, und zwar solange, bis der Erwerber der Flächen und Liegenschaften den<br />

Vertrag mit dem Auftragnehmer übernommen hat. Wird der Auftraggeber durch eine Hausverwaltung<br />

vertreten, die die vertragsgegenständlichen Flächen und Liegenschaften im<br />

Auftrag des Eigentümers verwaltet, verpflichtet sich die Hausverwaltung, für den Fall eines<br />

Verwalterwechsels, die Fortführung dieses Vertrages, seitens des Auftraggebers oder hilfsweise<br />

seitens des neuen Verwalters zu gewährleisten.<br />

§ 4 Daten<br />

a) Der Auftraggeber übergibt an den Auftragnehmer alle der Erfüllung des Vertragsgegenstandes<br />

dienenden Daten in einem geeigneten, noch abzustimmenden Dateiformat. Primärdaten<br />

sind: Stammnummern der Einheiten, Koordinaten der Einheiten (Postanschrift/ Etage/<br />

Lage), Kontaktdaten des zuständigen Hausmeisters.<br />

b) Der Auftraggeber gibt umgehend Bestandsveränderungen bekannt. Zudem erfolgt auf<br />

Ersuchen des Auftragnehmers und routinemäßig eine Datenaktualisierung. Der Auftragnehmer<br />

übergibt dem Auftraggeber jährlich eine Liste über die durchzuführenden Montage-, bzw.<br />

Prüf- und Wartungstermine. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer jeweils rechtzeitig<br />

vor dem Ausführungstermin eine aktuelle Leerstandsliste.<br />

§ 5 Nachweis<br />

a) Die Vertragsleistungen werden durch einen Nachweis in Textform dokumentiert. Der<br />

Nachweis kann auch durch den Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD-System) mit Hilfe<br />

eines elektronischen Datenverarbeitungssystems erfolgen. Die Rauchwarnmelderneuinstallation,<br />

Rauchwarnmeldermontage, Prüf- und Wartungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen<br />

oder sonstige Serviceleistungen werden von der für den Auftragnehmer tätigen Person<br />

auf einem Formular objektweise dokumentiert. Auf der Außenseite des Rauchwarnmel-


dergerätekorpus wird jeweils ein Aufkleber angebracht, aus dessen Farbton ersichtlich ist, in<br />

welchem Jahr der Rauchwarnmelder zuletzt gewartet wurde. Als Nachweis gilt ggf. auch das<br />

Zeugnis des durch den Auftragnehmer entsandten Mitarbeiters/ Kooperationspartners.<br />

b) Der Auftragnehmer archiviert die Leistungsnachweise für jeweils 12 Monate und übergibt<br />

diese einmal pro Jahr als Abschrift in Textform oder als Datei an den Auftraggeber.<br />

§ 6 Störungen, Missbrauch, Verlust<br />

a) Der Auftragnehmer stellt eine ununterbrochen besetzte Serviceleitstelle bereit. Im Störungsfall<br />

wird über eine kostenpflichtige Servicenummer des Auftragnehmers eine manuelle<br />

Fehlerbehebung eingeleitet. Sollte eine Fehlerbehebung durch telefonische Anleitung nicht<br />

erfolgreich sein, wird seitens der Serviceleitstelle des Auftragnehmers schnellstmöglich ein<br />

Servicemitarbeiter an den Ort der Störung entsandt und die Störung behoben.<br />

b) Die Beseitigung von Störungen, die aufgrund von Manipulation, Beschädigung, durch unsachgemäße<br />

Nutzung, Verlust oder aus anderen nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden<br />

Gründen zu veranlassen ist, wird dem Auftraggeber mit einer Entstörungspauschale<br />

pro Rauchwarnmelder gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten richten sich dem Installationspreis<br />

der verbauten Rauchwarnmelder zzgl. Anfahrtspauschale und einen Arbeitswert<br />

in Höhe von 9,25 € (1 AW entspricht 15 Minuten).<br />

c) Die Beseitigung von Störungen, die aufgrund von defekten Fremdrauchwarnmeldern aus<br />

dem bereits installierten Bestand des Auftraggebers zu veranlassen ist, wird mit einer<br />

Entstörungspauschale pro Rauchwarnmelder gesondert in Rechnung gestellt.<br />

d) Manipulation, Beschädigung, unsachgemäße Nutzung oder Verlust, wird in Textform dokumentiert<br />

und die jeweiligen Daten an den Auftraggeber übermittelt, damit der Schaden ggf.<br />

über die Kaution oder eine Versicherung reguliert werden kann.<br />

§ 7 Gewährleistung<br />

a) Leistungsbeschreibungen sowie sonstige Angaben über die Beschaffenheit von Rauchwarnmeldern<br />

dienen der Spezifikation. Es handelt sich nicht um Zusicherungen von Eigenschaften,<br />

die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/ Produktangaben<br />

Dritter oder des Auftragnehmers sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation,<br />

es sei denn, der Auftragnehmer trifft entsprechende Vereinbarungen mit dem<br />

Auftraggeber.<br />

b) Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt für Ansprüche<br />

im Zusammenhang mit dem Verkauf von Rauchwarnmeldern mit der Installation des<br />

jeweiligen Rauchwarnmelders und für Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbringung von<br />

Wartungsleistungen mit der Abnahme der Leistungen. Die Wartungsleistungen des Auftragnehmers<br />

gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Woche<br />

nach Erhalt der Mitteilung über die durchgeführte Wartungsleistungen (Leistungsnachweise)<br />

schriftlich Beanstandungen geltend macht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierauf<br />

in seinen Leistungsnachweisen hinweisen. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht,<br />

soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob<br />

fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers sowie in den Fällen der Verletzung des<br />

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

§ 8 Haftung<br />

a) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen Dieser<br />

Ausschluss gilt nicht<br />

- für Schäden, die der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />

-in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper<br />

oder Gesundheit beruhen sowie - vorbehaltlich der Regelung in Absatz b) - für Schäden, die<br />

auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer beruhen.<br />

Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße<br />

Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.<br />

b) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des<br />

Auftragnehmers - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den<br />

vertragstypischen, für den Auftragnehmer bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der<br />

Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.<br />

c) Ist der Auftraggeber Kaufmann/Unternehmer, so sind seine Schadensersatzansprüche bei<br />

leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers gem. den Absätzen a) und b) ausgeschlossen,<br />

wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem<br />

entsprechenden Hinweis durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherung<br />

gerichtlich geltend gemacht werden.<br />

d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den Absätzen a) bis c)<br />

gelten auch für die Haftung des Auftragnehmers für seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen<br />

des Auftragnehmers sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter<br />

oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.<br />

e) Der Auftragnehmer haftet bei der Demontage von Rauchwarnmeldern nicht für Schäden,<br />

an der Bausubstanz. Absatz d) gilt entsprechend.<br />

f) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen in den Absätzen a) bis e)<br />

gelten nicht, soweit nach zwingenden Normen des anwendbaren Produkthaftungsrechts für<br />

Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.<br />

g) Sollte der Auftraggeber die sog. „Koordinierte Mieterwartung“ beauftragt haben, übernimmt<br />

er die Haftung für die ordnungsgemäße Wartung und den ordnungsgemäßen Betrieb der<br />

Rauchwarnmelder. Er muss im Rahmen seiner Gebäudeversicherung für ausreichende<br />

Deckung im Schadensfall sorgen.<br />

h) Der Auftragnehmer haftet nicht für unvollständige Montagen und Wartungen, die entstanden<br />

sind, weil der Zutritt zu auszustattenden Wohnungen verwehrt wurde oder weil der<br />

Auftragnehmer durch zu späte Beauftragung gesetzliche Fristen nicht einhalten kann.<br />

i) Sollten Kostenübernahmen für Aufwendungen durch Fehlalarme vereinbart sein, so<br />

bestehen diese Einstandsverpflichtungen subsidiär zu den Versicherungen des<br />

jeweiligen Mieters oder des jeweiligen Gebäudeeigentümers.<br />

Die Nachweispflicht im Schadenfall obliegt dem Geschädigten.<br />

§ 9 Preise/Zahlungsbedingungen<br />

a) Der Auftragnehmer rechnet die Installation der Rauchwarnmelder gemäß Montageprotokoll<br />

nach erfolgter Installation ab. Ab einem Ausstattungsgrad von mindestens 75% ist der Auftragnehmer<br />

berechtigt eine Erst- oder Zwischenrechnung zu stellen.<br />

b) Die Wartungspauschale je Liegenschaft wird als Jahrespauschale vorschüssig in Rechnung<br />

gestellt. Die erste Wartungspauschale wird mit erfolgter Installation der Rauchwarnmelder<br />

fällig. Vorschusszahlungen auf die Wartungsleistungen sind erforderlich, weil der Auftragnehmer<br />

das volle Ausfallrisiko trägt und einen 24-Stunden-Notdienst vorhält.<br />

c) Sollten Mieter sowohl bei dem ersten und auch zweiten angekündigtem Wartungstermin<br />

nicht anwesend sein und eine Wartung der Rauchwarnmelder durch den Auftragnehmer nicht<br />

erfolgen können, dann ist der Auftragnehmer dennoch berechtigt, die Wartungspauschale für<br />

das folgende Jahr zu berechnen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass aufgrund<br />

einer geringeren Batteriekapazität ein außerplanmäßiger Stördiensteinsatz geleistet werden<br />

muss.<br />

d) Der Auftragnehmer kann eine Anpassung der Preise verlangen, wenn sich die Kosten des<br />

Auftragnehmers für die Erbringung der Leistungen (z.B. Lohnkosten, Büromiete, o.ä.) in<br />

einem Zeitraum von 12 Monaten seit Abschluss des Vertrages/der letzten Preisanpassung um<br />

mehr als 1,75% erhöhen. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

außerordentlich zu kündigen, wenn die Preiserhöhung für ihn mehr als 3,5%<br />

beträgt.<br />

e) Ab einer Raumhöhe von mehr als 2,70 m werden dem Auftraggeber zusätzliche Montagekosten<br />

für erschwerte Bedingungen nach Aufwand gesondert berechnet.<br />

f) Alle Preise des Auftragnehmers verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt..<br />

Zahlungen sind mit Rechnungszugang fällig.<br />

g) Aus einem Funktionsausfall einzelner Rauchwarnmelder ergibt sich keine Legitimation für<br />

die Zurückstellung der gesamten Forderung. Es besteht lediglich das Recht, die Zahlung für<br />

die effektive Ausfallzeit des jeweiligen Rauchwarnmelders zum Abzug zu bringen, sofern<br />

dieser Ausfallzeitraum durch den Auftragnehmer zu vertreten ist.<br />

h) Die <strong>OBJEKTuS</strong> GmbH & Co. KG ist berechtigt die Forderungen aus den geschlossenen<br />

Wartungsverträgen an Dritte abzutreten.<br />

i) Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei<br />

denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Auftraggebers.<br />

Ist der Auftraggeber Kaufmann/Unternehmer, so gilt entsprechendes auch für die<br />

Ausübung von Zurückhaltungsrechten. Die Regelung in diesem Absatz findet auch bei der<br />

Geltendmachung von Mängeln Anwendung.<br />

§ 10 Ausführungszeitraum<br />

Der Auftragnehmer wird nach Vertragsschluss die vereinbarten Objekte mit Rauchwarnmeldern<br />

ausstatten. Flächen, die aus durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen,<br />

nicht mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden konnten, sind vom Ausführungszeitraum<br />

ausgeschlossen und werden gesondert nachgerüstet.<br />

§ 11 Gerichtsstand<br />

Mit Auftraggebern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches<br />

Sondervermögen sind, wird Norderstedt als ausschließlicher Gerichtsstand<br />

vereinbart.<br />

§ 12 Gültigkeit<br />

Nebenabsprachen zu diesem Vertrag existieren nicht. Änderungen der vertraglichen Absprachen<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

§ 13 Salvatorische Klausel<br />

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen<br />

Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit<br />

Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages<br />

gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.<br />

§ 14 Bundesdatenschutz, Datenaufbewahrung<br />

Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten des Auftraggebers darf der<br />

Auftragnehmer im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und verarbeiten; der<br />

Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in<br />

der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren zu<br />

vernichten.<br />

Hinweis: Rauchwarnmelder unterstützen dabei, Brände frühzeitig zu bemerken. Sie<br />

können weder ein Feuer löschen, noch die Entstehung eines Brandes verhindern.<br />

Dieser Vertrag und die damit verbundenen Leistungen sind nicht geeignet, Versicherungen<br />

zu ersetzen.

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