Anhang-Oe-SDBl-CaO-D-2010.pdf
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Fassung: 1.0/DE<br />
SICHERHEITSDATENBLATT für Calciumoxid<br />
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH),<br />
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Verordnung (EG) Nr. 453/2010<br />
Änderungsdatum: November 2010 Druckdatum: Dezember 2010<br />
Bedingungen und Maßnahmen bezüglich des persönlichen Schutzes, der Hygiene und der Gesundheitsbeurteilung<br />
PROC<br />
Spezifikation des<br />
Atemschutzgeräts<br />
Wirkungsgrad des<br />
Atemschutzgeräts<br />
(Zugewiesener<br />
Schutzfaktor (Assigned<br />
Protection<br />
Factor, APF))<br />
PROC 22 FFP1-Maske APF = 4<br />
Alle anderen anwendbaren<br />
Verfahrenskategorien<br />
(PROC)<br />
Nicht erforderlich NZ<br />
Spezifikation der<br />
Handschuhe<br />
Da Calciumoxid als<br />
hautreizend eingestuft<br />
ist, ist das<br />
Tragen von Schutzhandschuhen<br />
bei<br />
allen Verfahrensschrittenvorgeschrieben.<br />
Weitere persönliche<br />
Schutzausrüstung<br />
Es muss Augenschutz<br />
(z. B. Schutzbrillen<br />
oder Schutzschirm)<br />
getragen<br />
werden, außer wenn<br />
der potenzielle Augenkontakt<br />
aufgrund<br />
der Art der Anwendung<br />
(z. B. geschlossenes<br />
Verfahren)<br />
ausgeschlossen<br />
werden kann. Darüber<br />
hinaus müssen<br />
gegebenenfalls<br />
Gesichtsschutz,<br />
Schutzkleidung und<br />
Sicherheitsschuhe<br />
getragen werden.<br />
Atemschutzgeräte wie oben definiert werden nur getragen, wenn die folgenden Grundsätze gleichzeitig erfüllt sind: Bei der<br />
Dauer der Arbeiten (im Vergleich zur „Dauer der Exposition“ oben) sollte die zusätzliche körperliche Belastung für den Arbeitnehmer<br />
aufgrund des Atemwiderstands und des Gewichts des Atemschutzgeräts selbst sowie aufgrund der erhöhten Wärmebelastung<br />
durch das Umschließen des Kopfs in Betracht gezogen werden. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer<br />
während des Tragens des Atemschutzgeräts in seinen Fähigkeiten im Hinblick auf den Gebrauch von Werkzeugen und<br />
die Kommunikation eingeschränkt ist.<br />
Aus den obigen Gründen sollte der Arbeitnehmer daher (i) gesund sein (insbesondere angesichts der medizinischen Probleme,<br />
die sich auf das Tragen von Atemschutzgeräten auswirken), (ii) geeignete Gesichtsmerkmale aufweisen, sodass Lecks zwischen<br />
Gesicht und Maske verringert werden (im Hinblick auf Narben und Gesichtsbehaarung). Die vorstehend empfohlene<br />
Ausrüstung, die eng am Gesicht anliegen muss, bietet den erforderlichen Schutz nur, wenn sie die Gesichtskonturen eng und<br />
sicher umschließt.<br />
Arbeitgeber und Selbstständige sind laut Gesetz für die Instandhaltung und Ausgabe von Atemschutzgeräten und die Überwachung<br />
der korrekten Anwendung am Arbeitsplatz verantwortlich. Daher sollten sie geeignete Richtlinien für ein Atemschutzgeräte-Programm,<br />
in dem auch auf die Schulung der Arbeitnehmer eingegangen wird, festlegen und dokumentieren.<br />
Eine Übersicht der APF der verschiedenen Atemschutzgeräte (gemäß BS EN 529:2005) ist dem Glossar von MEASE zu entnehmen.<br />
2.2 Beherrschung der Umweltexposition<br />
Verwendete Mengen<br />
Die tägliche und jährliche Menge pro Standort (bei Punktquellen) wird nicht als Hauptdeterminante für die Umweltexposition<br />
betrachtet.<br />
Häufigkeit und Dauer der Verwendung<br />
Diskontinuierliche (< 12 Mal pro Jahr) oder kontinuierliche Verwendung/Freisetzung<br />
Umweltfaktoren, die nicht vom Risikomanagement beeinflusst werden<br />
Fließgeschwindigkeit des aufnehmenden Oberflächengewässers: 18 000 m³/Tag<br />
Sonstige vorhandene Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Umweltexposition<br />
Einleitgeschwindigkeit in Abwasser: 2 000 m³/Tag<br />
Technische standortinterne Bedingungen und Maßnahmen zur Verringerung von Einleitungen, Abluftemissionen und<br />
Freisetzungen in den Boden<br />
Die Risikomanagementmaßnahmen für die Umwelt zielen darauf ab, die Einleitung von Kalklösungen in kommunales Abwasser<br />
oder in Oberflächengewässer zu vermeiden, sofern davon ausgegangen wird, dass solche Einleitungen signifikante pH-<br />
Änderungen zur Folge haben. Während der Einleitung in offenes Gewässer ist eine regelmäßige Überprüfung des pH-Werts<br />
erforderlich. Einleitungen sollten generell so erfolgen, dass die pH-Änderungen im aufnehmenden Oberflächengewässer minimal<br />
gehalten werden (z. B. durch Neutralisierung). Im Allgemeinen können die meisten Wasserorganismen pH-Werte im Bereich<br />
6-9 tolerieren. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung der OECD-Standardversuche mit Wasserorganismen wider.<br />
Die Begründung für diese Risikomanagementmaßnahme ist dem Einführungsabschnitt zu entnehmen.<br />
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