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Anhang-Oe-SDBl-CaO-D-2010.pdf

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Fassung: 1.0/DE<br />

SICHERHEITSDATENBLATT für Calciumoxid<br />

gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH),<br />

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und Verordnung (EG) Nr. 453/2010<br />

Änderungsdatum: November 2010 Druckdatum: Dezember 2010<br />

Bedingungen und Maßnahmen bezüglich des persönlichen Schutzes, der Hygiene und der Gesundheitsbeurteilung<br />

PROC<br />

Spezifikation des<br />

Atemschutzgeräts<br />

Wirkungsgrad des<br />

Atemschutzgeräts<br />

(Zugewiesener<br />

Schutzfaktor (Assigned<br />

Protection<br />

Factor, APF))<br />

PROC 22 FFP1-Maske APF = 4<br />

Alle anderen anwendbaren<br />

Verfahrenskategorien<br />

(PROC)<br />

Nicht erforderlich NZ<br />

Spezifikation der<br />

Handschuhe<br />

Da Calciumoxid als<br />

hautreizend eingestuft<br />

ist, ist das<br />

Tragen von Schutzhandschuhen<br />

bei<br />

allen Verfahrensschrittenvorgeschrieben.<br />

Weitere persönliche<br />

Schutzausrüstung<br />

Es muss Augenschutz<br />

(z. B. Schutzbrillen<br />

oder Schutzschirm)<br />

getragen<br />

werden, außer wenn<br />

der potenzielle Augenkontakt<br />

aufgrund<br />

der Art der Anwendung<br />

(z. B. geschlossenes<br />

Verfahren)<br />

ausgeschlossen<br />

werden kann. Darüber<br />

hinaus müssen<br />

gegebenenfalls<br />

Gesichtsschutz,<br />

Schutzkleidung und<br />

Sicherheitsschuhe<br />

getragen werden.<br />

Atemschutzgeräte wie oben definiert werden nur getragen, wenn die folgenden Grundsätze gleichzeitig erfüllt sind: Bei der<br />

Dauer der Arbeiten (im Vergleich zur „Dauer der Exposition“ oben) sollte die zusätzliche körperliche Belastung für den Arbeitnehmer<br />

aufgrund des Atemwiderstands und des Gewichts des Atemschutzgeräts selbst sowie aufgrund der erhöhten Wärmebelastung<br />

durch das Umschließen des Kopfs in Betracht gezogen werden. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer<br />

während des Tragens des Atemschutzgeräts in seinen Fähigkeiten im Hinblick auf den Gebrauch von Werkzeugen und<br />

die Kommunikation eingeschränkt ist.<br />

Aus den obigen Gründen sollte der Arbeitnehmer daher (i) gesund sein (insbesondere angesichts der medizinischen Probleme,<br />

die sich auf das Tragen von Atemschutzgeräten auswirken), (ii) geeignete Gesichtsmerkmale aufweisen, sodass Lecks zwischen<br />

Gesicht und Maske verringert werden (im Hinblick auf Narben und Gesichtsbehaarung). Die vorstehend empfohlene<br />

Ausrüstung, die eng am Gesicht anliegen muss, bietet den erforderlichen Schutz nur, wenn sie die Gesichtskonturen eng und<br />

sicher umschließt.<br />

Arbeitgeber und Selbstständige sind laut Gesetz für die Instandhaltung und Ausgabe von Atemschutzgeräten und die Überwachung<br />

der korrekten Anwendung am Arbeitsplatz verantwortlich. Daher sollten sie geeignete Richtlinien für ein Atemschutzgeräte-Programm,<br />

in dem auch auf die Schulung der Arbeitnehmer eingegangen wird, festlegen und dokumentieren.<br />

Eine Übersicht der APF der verschiedenen Atemschutzgeräte (gemäß BS EN 529:2005) ist dem Glossar von MEASE zu entnehmen.<br />

2.2 Beherrschung der Umweltexposition<br />

Verwendete Mengen<br />

Die tägliche und jährliche Menge pro Standort (bei Punktquellen) wird nicht als Hauptdeterminante für die Umweltexposition<br />

betrachtet.<br />

Häufigkeit und Dauer der Verwendung<br />

Diskontinuierliche (< 12 Mal pro Jahr) oder kontinuierliche Verwendung/Freisetzung<br />

Umweltfaktoren, die nicht vom Risikomanagement beeinflusst werden<br />

Fließgeschwindigkeit des aufnehmenden Oberflächengewässers: 18 000 m³/Tag<br />

Sonstige vorhandene Verwendungsbedingungen mit Einfluss auf die Umweltexposition<br />

Einleitgeschwindigkeit in Abwasser: 2 000 m³/Tag<br />

Technische standortinterne Bedingungen und Maßnahmen zur Verringerung von Einleitungen, Abluftemissionen und<br />

Freisetzungen in den Boden<br />

Die Risikomanagementmaßnahmen für die Umwelt zielen darauf ab, die Einleitung von Kalklösungen in kommunales Abwasser<br />

oder in Oberflächengewässer zu vermeiden, sofern davon ausgegangen wird, dass solche Einleitungen signifikante pH-<br />

Änderungen zur Folge haben. Während der Einleitung in offenes Gewässer ist eine regelmäßige Überprüfung des pH-Werts<br />

erforderlich. Einleitungen sollten generell so erfolgen, dass die pH-Änderungen im aufnehmenden Oberflächengewässer minimal<br />

gehalten werden (z. B. durch Neutralisierung). Im Allgemeinen können die meisten Wasserorganismen pH-Werte im Bereich<br />

6-9 tolerieren. Dies spiegelt sich auch in der Beschreibung der OECD-Standardversuche mit Wasserorganismen wider.<br />

Die Begründung für diese Risikomanagementmaßnahme ist dem Einführungsabschnitt zu entnehmen.<br />

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