Garantiebedingungen als PDF
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2. GARANTIEAUSSCHLÜSSE<br />
2.1. Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und<br />
elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen:<br />
• Auspuffsystem, Rostschäden, Katalysator, Lambdasonde<br />
• Ausstattung: verchromte Teile, Zierleisten und Innenausstattung; Polsterung<br />
• Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge; -scheiben und –trommeln<br />
• Fensterscheiben: Glas (ausgenommen die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungs- und<br />
Antennenelements)<br />
• Fremdteile: Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind<br />
• Gummiteile: Gummiteile, Gummidichtungen an Türöffnungen, Kofferraum und Dach<br />
• Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten<br />
• Karosserie: Ausrichtung und Korrektur von Karosserieteilen und Stoßstangen; Wasserlecks<br />
bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie wie z.B. undichte Tür-, Schiebedach- und<br />
Fensterdichtungen oder Cabrioverdecke (nicht jedoch Undichtigkeiten an wasserführenden<br />
technischen Einrichtungen wie Kühler, Wasserschläuche, Kopfdichtung, Heizkörper oder<br />
Klimaanlagen): Lackschäden und Rost an der Karosserie<br />
• Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem<br />
• Reifen: Reifen, Spureinstellung und Auswuchten der Reifen, Felgen<br />
• Scheinwerfer: Glas, Scheinwerfergehäuse, Leuchtmittel<br />
• Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche<br />
• Verbrauchs- und Verschleißmittel: Stoßdämpfer, Radlager, Batterien, Birnen, Filter,<br />
Schmiermittel, Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zündkerzen und Glühstifte, Ausfüllen,<br />
Nachfüllen und Umrüsten der Klimaanlage<br />
• Verschleiß ist eine natürliche Abnutzung eines Bauteils infolge der bestimmungsgemäßen<br />
Benutzung eines Fahrzeuges, z.B. Ventildeckeldichtung, erhöhter Ölverbrauch oder<br />
ausgeschlagene Aufhängungsteile<br />
• Verdecke: Cabrio- oder Faltverdecke<br />
• Telefone<br />
• Navigationssysteme, Autoradios (Antennen etc.) sofern sie nicht vom Hersteller bezogen<br />
und/bzw. eingebaut wurden<br />
2.2. Die Garantie umfasst nicht Flüssigkeiten, Öle, Ölfilter, Frostschutz und<br />
Kleinmaterialien
3. GARANTIEFALL<br />
3.1. Ein Garantiefall mit Folge der Reparaturkostenübernahme gemäß Ziffer 4 liegt vor, wenn<br />
eines der laut Garantieumfang garantierten Teile unmittelbar während der Garantiezeit<br />
(Ziffer 1) seine Funktion verliert und seine Reparatur erforderlich wird, soweit sich nicht<br />
aus Ziffern 3.2. bis 3.3. etwas anderes ergibt.<br />
3.2. Kein Garantiefall liegt wegen fehlender Unmittelbarkeit insbesondere vor, wenn sich der<br />
Funktionsverlust<br />
a) auf einen Unfall oder,<br />
b) auf Undichtigkeiten, oder<br />
c) auf höhere Gewalt, insbesondere auf Elementargefahren wie Hagel, Sturm,<br />
Feuer usw. zurückführen lässt, oder<br />
d) darauf zurückführen lässt, dass der Garantienehmer oder eine andere Person die<br />
garantiegeschützten Teile nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt behandelt hat,<br />
oder<br />
e) darauf zurückführen lässt, dass ein nicht garantiegeschütztes Teil seine Funktion<br />
verliert und dadurch der Funktionsverlust des garantiegeschützten Teiles hervorgerufen<br />
wird.<br />
f) auf Fahrer mit zu wenig Öl, bzw. Überhitzung zurückführen lässt.<br />
g) Am Motor auf den Riss des Zahnriemens zurückführen lässt.<br />
h) Auf ein Material- oder Herstellungsfehler zurückführen lässt.<br />
3.3. Die im Verkehrerforderliche Sorgfalt wird insbesondere dann nicht beachtet, wenn der<br />
Garantienehmer oder eine andere Person<br />
a) Das Kraftfahrzeug mit ungeeigneten Betriebsstoffen oder anderen Materialien<br />
versieht,<br />
b) Mittels Gewalt oder anderer unsachgemäßer Behandlung auf die<br />
garantiegeschützten Teil einwirkt,<br />
c) Änderungen, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />
leistungssteigernde Änderungen, die geeignet sind, die garantiegeschützten Teile über das<br />
normale Maß hinaus beanspruchen, vornimmt oder trotz Kenntnis bestehen lässt.<br />
d) das Kraftfahrzeug für Veranstaltungen mit Renncharakter benutzt.<br />
e) das Kraftfahrzeug höheren <strong>als</strong> den vom Hersteller festgesetzten Achs- und<br />
Anhängelasten aussetzt.
4. LEISTUNG IM GARANTIEFALL<br />
4.1. Während der gesamten Garantiezeit, die sich nach Ziffer 1 bemisst, werden im Garantiefall<br />
durch den Fahrzeughändler die Kosten einer innerhalb Deutschland durchgeführten<br />
Reparatur bezüglich einer laut Garantieumfang abgedeckten Reparatur übernommen.<br />
Vorraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem betreffenden Schadensfall nicht um ein<br />
Verschleißschaden handelt.<br />
4.2. Ein Garantiefall ist abgeschlossen mit Kostenerstattung. Der Erfolg einer Reparatur ist<br />
nicht garantiert. Nach Kostenerstattung besteht für die Baugruppe, an denen Reparaturen<br />
vorgenommen wurden, keine Leistungspflicht mehr, wenn ein zweiter Garantiefall vorläge.<br />
4.3. Der Garantienehmer hat lediglich einen Anspruch auf Reparatur des beschädigten<br />
garantiegeschützten Teiles. Er hat keinen Anspruch auf ein Neuteil. Der Ersatz des<br />
garantiegeschützten Teiles durch ein gebrauchtes Teil oder Aggregat erfolgt nur mit<br />
Zustimmung der Firma MPR-Garantie.<br />
Die in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Lohn- und Materialkosten einschließlich<br />
MwSt. werden nach folgenden Prozentfaktor erstattet:<br />
Gesamt-Fahrtleistung<br />
Bei Schadeneintritt bis km in %<br />
50.000 100<br />
60.000 90<br />
70.000 80<br />
80.000 70<br />
90.000 60<br />
100.000 50<br />
über 100.000 40<br />
Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs ist begrenzt auf den Zeitwert des<br />
Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadeneintrittes. Darüber hinaus ist die Gesamtleistung aus<br />
der Garantie auf insgesamt 5.000,- Euro incl. MwSt. begrenzt.<br />
4.4. Fahrzeuge, die bei Schadenseintritt (bezogen auf das Baujahr) älter <strong>als</strong> 6 Jahre sind,<br />
werden den grundsätzlichen mit 40% des garantiefähigen Rechnungsbetrages<br />
abgerechnet.<br />
Alle anderen Fahrzeuge werden mit dem entsprechenden Prozentfaktor gemäß Ziffer 4.3.<br />
des garantiefähigen Rechnungsbetrages, maximal jedoch mit dem sich aus Ziffer 4.3.<br />
ergebenen Prozentfaktor der Garantiehöchstsumme abgerechnet.<br />
Bei Synchronisationsschäden im Getriebe werden nur die Materialkosten erstattet. Nicht<br />
erstattet werden Kosten für Testes, Fracht, Mess-, Einstell- und Reinigungsarbeiten.<br />
4.5. Folgeschäden, wie insbesondere Nutzungsentschädigung, sind von der Garantie nicht<br />
umfasst. Insbesondere wird keine Haftung für Pflichtverletzungen des vom<br />
Garantienehmer gewählten Reparaturunternehmen übernommen. Verzugsschäden sind auf<br />
10% der Reparaturkosten beschränkt.