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Garantiebedingungen als PDF

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2. GARANTIEAUSSCHLÜSSE<br />

2.1. Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und<br />

elektrischen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen:<br />

• Auspuffsystem, Rostschäden, Katalysator, Lambdasonde<br />

• Ausstattung: verchromte Teile, Zierleisten und Innenausstattung; Polsterung<br />

• Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge; -scheiben und –trommeln<br />

• Fensterscheiben: Glas (ausgenommen die Heckscheibe bei Ausfall des Heizungs- und<br />

Antennenelements)<br />

• Fremdteile: Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind<br />

• Gummiteile: Gummiteile, Gummidichtungen an Türöffnungen, Kofferraum und Dach<br />

• Instandhaltung: Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten<br />

• Karosserie: Ausrichtung und Korrektur von Karosserieteilen und Stoßstangen; Wasserlecks<br />

bzw. Undichtigkeiten an der Karosserie wie z.B. undichte Tür-, Schiebedach- und<br />

Fensterdichtungen oder Cabrioverdecke (nicht jedoch Undichtigkeiten an wasserführenden<br />

technischen Einrichtungen wie Kühler, Wasserschläuche, Kopfdichtung, Heizkörper oder<br />

Klimaanlagen): Lackschäden und Rost an der Karosserie<br />

• Kraftstoffsystem: Verunreinigungen im Kraftstoffsystem<br />

• Reifen: Reifen, Spureinstellung und Auswuchten der Reifen, Felgen<br />

• Scheinwerfer: Glas, Scheinwerfergehäuse, Leuchtmittel<br />

• Sonstiges: Windgeräusche, Quietsch- und Klappergeräusche<br />

• Verbrauchs- und Verschleißmittel: Stoßdämpfer, Radlager, Batterien, Birnen, Filter,<br />

Schmiermittel, Frostschutzmittel, Betriebsstoffe, Zündkerzen und Glühstifte, Ausfüllen,<br />

Nachfüllen und Umrüsten der Klimaanlage<br />

• Verschleiß ist eine natürliche Abnutzung eines Bauteils infolge der bestimmungsgemäßen<br />

Benutzung eines Fahrzeuges, z.B. Ventildeckeldichtung, erhöhter Ölverbrauch oder<br />

ausgeschlagene Aufhängungsteile<br />

• Verdecke: Cabrio- oder Faltverdecke<br />

• Telefone<br />

• Navigationssysteme, Autoradios (Antennen etc.) sofern sie nicht vom Hersteller bezogen<br />

und/bzw. eingebaut wurden<br />

2.2. Die Garantie umfasst nicht Flüssigkeiten, Öle, Ölfilter, Frostschutz und<br />

Kleinmaterialien


3. GARANTIEFALL<br />

3.1. Ein Garantiefall mit Folge der Reparaturkostenübernahme gemäß Ziffer 4 liegt vor, wenn<br />

eines der laut Garantieumfang garantierten Teile unmittelbar während der Garantiezeit<br />

(Ziffer 1) seine Funktion verliert und seine Reparatur erforderlich wird, soweit sich nicht<br />

aus Ziffern 3.2. bis 3.3. etwas anderes ergibt.<br />

3.2. Kein Garantiefall liegt wegen fehlender Unmittelbarkeit insbesondere vor, wenn sich der<br />

Funktionsverlust<br />

a) auf einen Unfall oder,<br />

b) auf Undichtigkeiten, oder<br />

c) auf höhere Gewalt, insbesondere auf Elementargefahren wie Hagel, Sturm,<br />

Feuer usw. zurückführen lässt, oder<br />

d) darauf zurückführen lässt, dass der Garantienehmer oder eine andere Person die<br />

garantiegeschützten Teile nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt behandelt hat,<br />

oder<br />

e) darauf zurückführen lässt, dass ein nicht garantiegeschütztes Teil seine Funktion<br />

verliert und dadurch der Funktionsverlust des garantiegeschützten Teiles hervorgerufen<br />

wird.<br />

f) auf Fahrer mit zu wenig Öl, bzw. Überhitzung zurückführen lässt.<br />

g) Am Motor auf den Riss des Zahnriemens zurückführen lässt.<br />

h) Auf ein Material- oder Herstellungsfehler zurückführen lässt.<br />

3.3. Die im Verkehrerforderliche Sorgfalt wird insbesondere dann nicht beachtet, wenn der<br />

Garantienehmer oder eine andere Person<br />

a) Das Kraftfahrzeug mit ungeeigneten Betriebsstoffen oder anderen Materialien<br />

versieht,<br />

b) Mittels Gewalt oder anderer unsachgemäßer Behandlung auf die<br />

garantiegeschützten Teil einwirkt,<br />

c) Änderungen, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, oder sonstige<br />

leistungssteigernde Änderungen, die geeignet sind, die garantiegeschützten Teile über das<br />

normale Maß hinaus beanspruchen, vornimmt oder trotz Kenntnis bestehen lässt.<br />

d) das Kraftfahrzeug für Veranstaltungen mit Renncharakter benutzt.<br />

e) das Kraftfahrzeug höheren <strong>als</strong> den vom Hersteller festgesetzten Achs- und<br />

Anhängelasten aussetzt.


4. LEISTUNG IM GARANTIEFALL<br />

4.1. Während der gesamten Garantiezeit, die sich nach Ziffer 1 bemisst, werden im Garantiefall<br />

durch den Fahrzeughändler die Kosten einer innerhalb Deutschland durchgeführten<br />

Reparatur bezüglich einer laut Garantieumfang abgedeckten Reparatur übernommen.<br />

Vorraussetzung ist jedoch, dass es sich bei dem betreffenden Schadensfall nicht um ein<br />

Verschleißschaden handelt.<br />

4.2. Ein Garantiefall ist abgeschlossen mit Kostenerstattung. Der Erfolg einer Reparatur ist<br />

nicht garantiert. Nach Kostenerstattung besteht für die Baugruppe, an denen Reparaturen<br />

vorgenommen wurden, keine Leistungspflicht mehr, wenn ein zweiter Garantiefall vorläge.<br />

4.3. Der Garantienehmer hat lediglich einen Anspruch auf Reparatur des beschädigten<br />

garantiegeschützten Teiles. Er hat keinen Anspruch auf ein Neuteil. Der Ersatz des<br />

garantiegeschützten Teiles durch ein gebrauchtes Teil oder Aggregat erfolgt nur mit<br />

Zustimmung der Firma MPR-Garantie.<br />

Die in der Reparaturrechnung ausgewiesenen Lohn- und Materialkosten einschließlich<br />

MwSt. werden nach folgenden Prozentfaktor erstattet:<br />

Gesamt-Fahrtleistung<br />

Bei Schadeneintritt bis km in %<br />

50.000 100<br />

60.000 90<br />

70.000 80<br />

80.000 70<br />

90.000 60<br />

100.000 50<br />

über 100.000 40<br />

Der kostenmäßige Umfang des Garantieanspruchs ist begrenzt auf den Zeitwert des<br />

Fahrzeuges im Zeitpunkt des Schadeneintrittes. Darüber hinaus ist die Gesamtleistung aus<br />

der Garantie auf insgesamt 5.000,- Euro incl. MwSt. begrenzt.<br />

4.4. Fahrzeuge, die bei Schadenseintritt (bezogen auf das Baujahr) älter <strong>als</strong> 6 Jahre sind,<br />

werden den grundsätzlichen mit 40% des garantiefähigen Rechnungsbetrages<br />

abgerechnet.<br />

Alle anderen Fahrzeuge werden mit dem entsprechenden Prozentfaktor gemäß Ziffer 4.3.<br />

des garantiefähigen Rechnungsbetrages, maximal jedoch mit dem sich aus Ziffer 4.3.<br />

ergebenen Prozentfaktor der Garantiehöchstsumme abgerechnet.<br />

Bei Synchronisationsschäden im Getriebe werden nur die Materialkosten erstattet. Nicht<br />

erstattet werden Kosten für Testes, Fracht, Mess-, Einstell- und Reinigungsarbeiten.<br />

4.5. Folgeschäden, wie insbesondere Nutzungsentschädigung, sind von der Garantie nicht<br />

umfasst. Insbesondere wird keine Haftung für Pflichtverletzungen des vom<br />

Garantienehmer gewählten Reparaturunternehmen übernommen. Verzugsschäden sind auf<br />

10% der Reparaturkosten beschränkt.

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