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Heft4 11/2007 Steuerlicher Querverbund weiterhin im Focus

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Öffentlicher Sektor<br />

Energiewirtschaft<br />

In dieser Ausgabe<br />

lesen Sie:<br />

Editorial ............................ 2<br />

Brennpunkt:<br />

BFH-Entscheidung zum steuerlichen<br />

<strong>Querverbund</strong> .............. 2<br />

Steuerrecht<br />

Personalgestellung durch<br />

Kommunen ............................. 4<br />

Gebührenrecht<br />

Probleme be<strong>im</strong> Gebühren -<br />

einzug durch Dritte ................. 4<br />

Verkehrswirtschaft<br />

EU-Kommission eröffnet<br />

Beihilfeprüfverfahren gegen<br />

Irish Bus/Dublin Bus ............. 5<br />

Direktvergabe nach der<br />

Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91<br />

(PSOR) ................................... 5<br />

(Teil-)Privatisierungsmodelle<br />

<strong>im</strong> ÖSPV ................................ 7<br />

Energiewirtschaft<br />

Bilanzierung der Baukostenzuschüsse<br />

<strong>im</strong> Pachtmodell .... 7<br />

04|07


Editorial<br />

Wieder einmal ist der steuerliche <strong>Querverbund</strong><br />

ein beherrschendes Thema unserer<br />

PKF themen Öffentlicher Sektor. Dies<br />

liegt zum einen daran, dass eine von vielen<br />

gefürchtete BFH-Entscheidung nun ergangen<br />

ist und Ende Oktober veröffentlicht<br />

wurde. Die kommunalen Verbände wollen<br />

sich für eine Nichtanwendung des Urteils<br />

über den entschiedenen Einzelfall hinaus<br />

einsetzen. Sie verweisen richtigerweise<br />

darauf, dass der BFH-Fall nicht typisch für<br />

einen steuerlichen <strong>Querverbund</strong> zwischen<br />

Versorgungs- und Verkehrsunternehmen sei.<br />

Ob und ggf. wie die Finanzverwaltung dem<br />

Wunsch der Verbände Rechnung tragen<br />

wird, bleibt einstweilen abzuwarten, ebenso<br />

die Antworten auf weitere offene Fragen <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit dem steuerlichen <strong>Querverbund</strong><br />

(lesen Sie mehr <strong>im</strong> Brennpunkt<br />

dieser Ausgabe).<br />

Zum anderen ist der steuerliche <strong>Querverbund</strong><br />

auch ein Thema <strong>im</strong> Beitrag über Teilprivatisierungsmodelle<br />

des Öffentlichen<br />

Nahverkehrs (S. 7) in unserer Rubrik Verkehrswirtschaft,<br />

in der wir außerdem auf<br />

ein neues Beihilfeprüfverfahren der EU-<br />

Kommission sowie die Direktvergabe nach<br />

der Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 eingehen:<br />

Die besonderen Anforderungen an einen<br />

sog. internen Betreiber werden dort ab S. 5<br />

ausführlich erläutert.<br />

Weiterhin informieren wir in dieser Ausgabe<br />

u.a. über den Gebühreneinzug durch Dritte<br />

(S. 4) und über Probleme der Bilanzierung von<br />

Baukostenzuschüssen (S. 7), die Unternehmen<br />

der Energiewirtschaft zu lösen haben.<br />

Für Rückfragen und vertiefende Informationen<br />

treten Sie gerne mit uns in Kontakt, um<br />

Ihre Anliegen <strong>im</strong> persönlichen Gespräch zu<br />

erörtern.<br />

Eine informative Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihr Team von PKF<br />

2 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />

Brennpunkt<br />

BFH-Entscheidung zum steuerlichen<br />

<strong>Querverbund</strong><br />

Bestandsaufnahme und Zukunftserwartungen<br />

von RA Dr. Franz Schulte, PKF Duisburg<br />

In der Ausgabe 03/06 der PKF themen hatten wir über<br />

mehrere be<strong>im</strong> BFH anhängige Verfahren berichtet, die die Anerkennung<br />

des steuerlichen <strong>Querverbund</strong>s bedrohen. Die von<br />

vielen gefürchtete Entscheidung des BFH zur Anerkennung von<br />

Dauerverlustbetrieben wurde am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlicht.<br />

1. Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund fehlenden<br />

Verlustausgleichs bestätigt — Erforderlichkeit von<br />

Gewinnaufschlägen weiter offen<br />

Gegenstand unserer Berichterstattung war in erster Linie ein seit<br />

August 2006 be<strong>im</strong> BFH anhängiger Organschaftsfall (Az. I R 32/06),<br />

in dem der sechste Senat des FG Düsseldorf (Az. 6 K 6095/03)<br />

die Auffassung vertreten hatte, die Übernahme der Organträgeraufgaben<br />

sowohl gegenüber der dortigen Gewinn- als auch<br />

der Verlustgesellschaft (Wohnungsbaugesellschaft und Bädergesellschaft)<br />

sei <strong>im</strong> Interesse der Alleingesellschafterin<br />

erfolgt und führe zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ein<br />

ordnungsgemäß handelnder Geschäftsführer hätte von der Gesellschafterin<br />

einen Ausgleich der ihm zugerechneten Verluste und<br />

außerdem einen Gewinnaufschlag sowohl auf die Gewinne als auch<br />

auf die Verluste verlangt. Das Finanzgericht ließ zwar die Verrechnung<br />

der Verluste der einen Organgesellschaft mit den Gewinnen<br />

der anderen zu. Es erhöhte dann aber den Gewinn um eine vGA<br />

in Höhe des saldierten Betrags zzgl. eines Gewinnaufschlags von<br />

3% sowohl auf die von der Organträgerin übernommenen Verluste<br />

als auch auf die ihr zugerechneten Gewinne.<br />

Mit dem nunmehr am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlichten Urteil vom<br />

22.8.<strong>2007</strong> hat der BFH – wie bereits in einer vorangegangenen<br />

Entscheidung vom 14.7.2004 (Az. BFH I R 9/03) – die Zusammenfassung<br />

von verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben<br />

in Kapitalgesellschaften und die Begründung von Organschaftsverhältnissen<br />

nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S.<br />

von § 42 AO angesehen. Allerdings führt das Unterhalten eines<br />

strukturell dauerdefi zitären kommunalen Eigenbetriebs in der<br />

Rechtsform einer GmbH ohne Verlustausgleich nach Auffassung<br />

des Gerichts regelmäßig zur Annahme einer vGA. Die vGA<br />

umfasst in vollem Umfang die durch die Übertragung des dauerdefi<br />

zitären Eigenbetriebs ersparten eigenen Aufwendungen der<br />

Kommune. Eine Saldierung mit den Gewinnen der Wohnungsbaugesellschaft<br />

hat der BFH für unzulässig erklärt.


Dabei spiele es keine Rolle, dass die Verluste über die<br />

organschaftliche Ausgleichsverpfl ichtung wirtschaftlich<br />

von der Organträgerin getragen würden. Die Erfüllung der<br />

Ausgleichsverpfl ichtung sei vielmehr als verdeckte Einlage<br />

anzusehen (keine Rückgängigmachung einer vGA).<br />

Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH unter Hinweis<br />

auf das sog. Verböserungsverbot u.a. die Frage, ob als<br />

zusätzliche vGA ein angemessener Gewinnaufschlag auf<br />

die übernommenen Verluste und – wie das FG angenommen<br />

hatte – auch<br />

Die kommunalen Verbände<br />

verweisen richtigerweise darauf,<br />

dass der BFH-Fall nicht<br />

typisch für einen steuerlichen<br />

<strong>Querverbund</strong> zwischen Versorgungs-<br />

und Verkehrsunternehmen<br />

ist.<br />

auf die übernommenen<br />

Gewinne<br />

anzusetzen ist.<br />

Die kommunalen<br />

Verbände wollen<br />

sich für eine<br />

Nichtanwendung<br />

des Urteils über<br />

den entschieden en Einzelfall hinaus einsetzen. Sie verweisen<br />

richtigerweise darauf, dass der BFH-Fall nicht<br />

typisch für einen steuerlichen <strong>Querverbund</strong> zwischen Versorgungs-<br />

und Verkehrsunternehmen sei. Gewinne einer<br />

Wohnungsbaugesellschaft und Verluste einer Bädergesellschaft<br />

seien bereits nach bisheriger Verwaltungsauffassung<br />

nicht verrechenbar gewesen. Der Verband<br />

Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hebt in seiner<br />

Pressemitteilung Nr. 27/07 vom 24.10.<strong>2007</strong> hervor, dass<br />

Versorgungs- und Verkehrsaktivitäten aufgrund der vielfältigen<br />

technischen und wirtschaftlichen Synergien eine<br />

steuerliche Beurteilungseinheit bilden. Die Übernahme<br />

der Verkehrsverluste solle daher nicht <strong>im</strong> „privaten“<br />

Interesse der Kommune, sondern <strong>im</strong> Rahmen des betrieblichen<br />

Auftrags der Stadtwerke erfolgen.<br />

Soweit der BFH in seiner Entscheidung ausführt, dass die<br />

verlustbringende Aktivität der Kapitalgesellschaft unter den<br />

Voraussetzungen der ertragsteuerlichen sog. Liebhaberei<br />

eine vGA auslöse, erscheint es fraglich, inwieweit insbesondere<br />

Verkehrsunternehmen von diesem ertragsteuerlichen<br />

Liebhabereibegriff überhaupt erfasst werden können.<br />

U.a. werden Verkehrsunternehmen <strong>im</strong> Unterschied<br />

zu üblichen Liebhabereibetrieben unter strengen Kosten-<br />

und Effi zienzgesichtspunkten geführt. Die Reaktion der<br />

Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.<br />

Hinweis: Die Entscheidung datiert vom 22.8.<strong>2007</strong><br />

und ist unter dem Az. I R 32/06 u.a abrufbar auf der<br />

Internetseite www.bundesfi nanzhof.de.<br />

2. Verhältnis von Gemeinnützigkeits- und <strong>Querverbund</strong>überlegungen<br />

weiter offen<br />

Ebenfalls in der Ausgabe 03/06 der PKF themen<br />

Öffentlicher Sektor hatten wir über ein Verfahren zum<br />

Gemeinnützigkeitsrecht (Az. I R 90/04) berichtet, dem<br />

der BFH Bedeutung für den <strong>Querverbund</strong> beigemessen<br />

und für das er das BMF zum Beitritt aufgefordert hatte.<br />

Zwischenzeitlich hat der BFH dieses Verfahren entschieden.<br />

Er ist dabei aber nicht auf das Verhältnis zwischen<br />

Gemeinnützigkeits- und <strong>Querverbund</strong>überlegungen<br />

näher eingegangen, indem er bereits die Gemeinnützigkeit<br />

der dortigen Klägerin verneint hat.<br />

Anschließend führt der BFH aus, dass es nicht mehr auf<br />

die Frage ankomme, ob eine GmbH, die öffentlich-rechtliche<br />

Pfl ichtaufgaben ihrer Gesellschafter erfülle, selbstlos<br />

tätig sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit § 51 Satz 1,<br />

§ 55 AO) oder ob sie in eigenwirtschaftlicher Weise Aufgaben<br />

ihrer Gesellschafter übernehme.<br />

Hinweis: Die Entscheidung vom 7.3.<strong>2007</strong> ist unter<br />

dem Az. I R 90/04 u.a abrufbar auf der Internetseite<br />

www.bundesfi nanzhof.de.<br />

3. Nochmalige Stellungnahmemöglichkeit<br />

für den BFH zu dauerdefi zitären Betrieben<br />

gewerblicher Art<br />

Das dritte Verfahren, über das wir in den PKF themen<br />

ÖS 03/06 berichtet hatten (BFH-Az. I R 8/04, Az. des FG<br />

Düsseldorf: 10 K 2561/00 G), ist zwischenzeitlich durch<br />

Klagerücknahme erledigt. Allerdings ist stattdessen<br />

ein neues Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. I R 5/07),<br />

mit dem das FG Düsseldorf (Az. 10 K 637/04 F) dem<br />

BFH ausdrücklich nochmals Gelegenheit geben will,<br />

zur Frage der vGA eines strukturell dauerdefi zitären<br />

BgA Stellung zu nehmen.<br />

Der zehnte Senat des FG Düsseldorf hat Anhaltspunkte<br />

für eine außerbetriebliche und damit gesellschaftsrechtliche<br />

(trägerschaftliche) Veranlassung der dauerdefi zitären<br />

Tätigkeit des BgA (Stadtbibliothek) und folglich das Vorliegen<br />

einer vGA verneint.<br />

Ob der BFH der Argumentation des FG vor dem<br />

Hintergrund der am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlichten BFH-<br />

Entscheidung folgen wird und <strong>im</strong> Fall des dauerdefi -<br />

zitären BgA zu einer anderen Entscheidung als <strong>im</strong> Fall<br />

der dauerdefi zitären Eigengesellschaft kommt, wird sich<br />

zeigen.<br />

PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 3<br />

www.pkf.de


Steuerrecht<br />

Personalgestellung durch<br />

Kommunen<br />

Vermeidung von Umsatzsteuerrisiken<br />

Von StB Monika Welter, PKF Duisburg<br />

Die Gestellung von Personal gegen Erstattung der<br />

Kosten stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch<br />

dar, dessen umsatzsteuerliche Konsequenzen von der<br />

nicht steuerbaren Beistellung abzugrenzen sind.<br />

1. Abgrenzungskriterien nach den<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien<br />

Umsatzsteuer fällt an, wenn die Personalgestellung <strong>im</strong><br />

Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) <strong>im</strong> Sinne<br />

des Körperschaftsteuergesetzes erfolgt (vgl. Abschn. 23<br />

Abs. 15 UStR 2008). Nicht umsatzsteuerbar ist dagegen<br />

der Einsatz der Bediensteten des Hoheitsbereichs in eigenen<br />

BgA der Kommune sowie die Personalgestellung an<br />

den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts (Amtshilfe).<br />

Die Personalgestellung an einen BgA einer anderen juristischen<br />

Person des öffentlichen Rechts und an privatrechtliche<br />

Unternehmer – insbesondere an die Eigengesellschaften<br />

– unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer,<br />

wenn die Voraussetzungen des Abschn. 6 Abs. 4 und 5<br />

KStR (u.a. als Regelfall für wirtschaftliche Tätigkeit ein<br />

Jahresumsatz von mehr als 30.678 €) für das Vorliegen<br />

eines BgA erfüllt sind. Eine Ausnahmeregelung besteht<br />

unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen, wenn die Personalgestellung<br />

infolge organisatorisch bedingter äußerer<br />

Zwänge erfolgt.<br />

2. Nichtsteuerbare Personalbeistellung<br />

Von der Personalgestellung abzugrenzen ist die nichtsteuerbare<br />

Beistellung von Personal durch die Kommune. Sie<br />

setzt nach Abschn. 1 Abs. 8 UStR 2008 u.a. voraus, dass<br />

das Personal nur <strong>im</strong> Rahmen der Leistungen der Eigengesellschaft<br />

für die Gemeinde eingesetzt wird, die Entlohnung<br />

<strong>weiterhin</strong> durch die Gemeinde erfolgt und dieser<br />

grundsätzlich auch das Weisungsrecht obliegt.<br />

Auf dieser Basis hat das Niedersächsische Finanzgericht<br />

in seinem Urteil vom 20.7.2006 (Az.: 16 K 574/04, EFG<br />

<strong>2007</strong> S. 146) das Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren<br />

Personalbeistellung <strong>im</strong> Falle der Überlassung von<br />

4 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />

Bediensteten eines städtischen Abwasserbeseitigungsbetriebs<br />

an die mit dem Betrieb der städtischen Kläranlage<br />

beauftragte Eigengesellschaft bestätigt. Für das Niedersächsische<br />

Finanzgericht war entscheidend,<br />

dass die Kommune ihrerseits keine Leistung erbringen,<br />

sondern nur zur Erbringung der Leistung der<br />

Eigengesellschaft beitragen wollte, und<br />

dass sichergestellt war, dass der Einsatz des Personals<br />

ausschließlich für Leistungen an die Kommune<br />

erfolgte.<br />

Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision<br />

eingelegt (Az. des BFH: V R 42/06).<br />

Empfehlung: Wir raten dazu, Personalgestellungen<br />

unter steuerlichen Aspekten zu prüfen, um ggf. bestehende<br />

Umsatzsteuerrisiken aufzudecken.<br />

Gebührenrecht<br />

Probleme be<strong>im</strong> Gebühreneinzug<br />

durch Dritte<br />

Bescheide sollten überprüft werden<br />

Von StB Michael Rothermel, PKF Duisburg<br />

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg<br />

hat in ihrem Geschäftsbericht 2006 auf Probleme be<strong>im</strong><br />

Gebühreneinzug durch Dritte, insbesondere durch<br />

kommunale Eigengesellschaften hingewiesen. Es<br />

empfi ehlt sich auch in anderen Bundesländern, entsprechende<br />

Bescheide zu überprüfen.<br />

Wird in den Gebührenbescheiden nicht hinreichend deutlich<br />

gemacht, dass die Gebühren <strong>im</strong> Namen und <strong>im</strong> Auftrag<br />

der Gemeinde erhoben werden, hat dies nach den<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Kommunalabgabengesetzes Baden-<br />

Württemberg (KAG BW) die Nichtigkeit der Bescheide zur<br />

Folge, da die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.<br />

In solchen Fällen bestehen Erstattungsansprüche der<br />

Gebührenschuldner. Diese unterliegen einer fünfjährigen<br />

Zahlungsverjährung, während eine Nacherhebung der<br />

betreffenden Gebühren nur noch innerhalb der vierjährigen<br />

Festsetzungsfrist möglich ist.<br />

Hinweise: Für Baden-Württemberg maßgebende<br />

Rechtsvorschrift ist § 3 Abs. 1 KAG BW, der auf Regelungen<br />

der AO verweist. Geregelt sind


in Nr. 2 der Verweis auf die Erstattungsansprüche,<br />

in Nr. 3 der Verweis auf die Nichtigkeit von<br />

Bescheiden bei fehlenden Angaben sowie<br />

in Nr. 4 und 5 die Verweise auf die Festsetzungsfrist<br />

bzw. die Zahlungsverjährung.<br />

Gleichlautende Verweisvorschriften für andere Bundesländer<br />

bestehen beispielsweise in den KAG der<br />

Länder Nordrhein-Westfalen (§ 12 KAG NRW) oder<br />

Niedersachsen (§ <strong>11</strong> Nds. KAG).<br />

Verkehrswirtschaft<br />

EU-Kommission eröffnet Beihilfeprüfverfahren<br />

gegen Irish Bus/<br />

Dublin Bus<br />

Neues Verfahren <strong>im</strong> ÖPNV dokumentiert Ansicht<br />

der KOM zur Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur<br />

Von Thomas Keltsch, PKF München<br />

Die bisherige Praxis, dass die irischen Tochter-Busgesellschaften<br />

Dublin Bus und Irish Bus der staatlichen<br />

Verkehrsgesellschaft Córas Iompair Éireann (CIÉ) ihre<br />

Finanzierung auch auf staatliche Ausgleichszahlungen<br />

stützten, wird seit Mitte Juli <strong>2007</strong> einem förmlichen<br />

Beihilfeprüfverfahren der Europäischen Kommission<br />

unterzogen.<br />

Ausgangslage war die Beschwerde des Irish Tourism und<br />

Transport Council in Brüssel darüber, dass die Irische<br />

Regierung diesen Busgesellschaften Beihilfezahlungen<br />

<strong>im</strong> Rahmen des National Development Plans in Form von<br />

jährlichen Betriebszuschüssen für Neufahrzeuge, spezifi -<br />

schen Infrastrukturen und Ausbildungsbeihilfen gewährt.<br />

Die Kommission prüft nun auf der Grundlage der Kriterien<br />

des Altmark-Trans-Urteils,<br />

inwieweit potenzielle Betreiber diskr<strong>im</strong>inierungsfreien<br />

Zutritt zu den geförderten Infrastrukturen wie beispielsweise<br />

Busbahnhöfen und Wartungshallen<br />

erhalten,<br />

wie die Ausbildungsbeihilfen ausgestaltet und<br />

inwieweit die Ausgleichszahlungen mit staatlichen Beihilfen<br />

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. <strong>11</strong>91/69 vereinbar<br />

sind.<br />

Ähnlich dem Beihilfeprüfverfahren Langenfeld <strong>im</strong> Verkehrs<br />

verbund Rhein-Ruhr stellt sich dabei insbesondere<br />

die Frage, ob das Vorhalten von Verkehrsinfrastruktur<br />

eine gemeinwirtschaftliche Verpfl ichtung <strong>im</strong> Sinne der<br />

EuGH-Rechtsprechung sein kann. Die KOM verneint dies,<br />

verkennt dabei aber, dass eine Deckung der Vorhaltekosten<br />

insbesondere <strong>im</strong> Schienenbereich aufgrund der<br />

Tarife nicht möglich ist.<br />

Hinweis: Wir werden Sie über den Fortgang des<br />

Verfahrens zeitnah informieren.<br />

Direktvergabe nach der Nachfolgeverordnung<br />

<strong>11</strong>91 (PSOR)<br />

Anforderungen an einen „internen Betreiber“<br />

Von StB Ralf Steuer, PKF München<br />

In der letzten Ausgabe der PKF themen ÖS hatten<br />

wir einen allgemeinen Überblick über die Regelungsinhalte<br />

der Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 gegeben. Im<br />

Anschluss daran soll <strong>im</strong> Folgenden schwerpunktmäßig<br />

die Möglichkeit der Direktvergabe an einen<br />

sog. „internen Betreiber“ vorgestellt werden, der<br />

künftig gemäß den Regularien der PSOR eingesetzt<br />

werden kann.<br />

1. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />

Die Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 (PSOR = Public Service<br />

Obligation Regulation) steht unmittelbar vor der Veröffentlichung<br />

<strong>im</strong> EU-Amtsblatt und wird sodann zwei Jahre<br />

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Danach werden<br />

Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />

Verpfl ichtungen <strong>im</strong> Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen<br />

gewährt.<br />

Grundsätzlich werden diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge<br />

<strong>im</strong> Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens<br />

vergeben. Die Nachfolgeverordnung räumt der<br />

zuständigen Behörde jedoch künftig das Wahlrecht ein,<br />

die öffentlichen Verkehrsdienste selbst zu erbringen oder<br />

<strong>im</strong> Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags<br />

direkt an eine rechtlich getrennte Einheit (sog. „interner<br />

Betreiber“) zu vergeben.<br />

2. Voraussetzungen der Vergabe an einen internen<br />

Betreiber<br />

Voraussetzungen für die Vergabe an einen internen Betreiber<br />

sind:<br />

PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 5<br />

www.pkf.de


Zulässigkeit der Direktvergabe nach nationalem Recht.<br />

Entscheidung der zuständigen Behörde oder Gruppe<br />

von Behörden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste<br />

anbietet.<br />

Rechtlich getrennte Einheiten, über die die zuständige<br />

Behörde oder eine Gruppe von Behörden eine Kontrolle<br />

ausübt, die der über ihre eigenen Dienststellen<br />

entspricht.<br />

Der interne Betreiber oder jede von ihm nur geringfügig<br />

beeinfl usste andere Einheit wird nur Personenverkehrsdienste<br />

<strong>im</strong> Gebiet der zuständigen örtlichen<br />

Behörde durchführen.<br />

Der interne Betreiber oder jede von ihm nur geringfügig<br />

beeinfl usste Einheit darf an wettbewerblichen<br />

Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen<br />

Personenverkehrsdiensten außerhalb des Gebiets der<br />

zuständigen Behörde nicht teilnehmen.<br />

Verpfl ichtung des internen Betreibers zur Selbsterbringung<br />

eines Großteils der Personenverkehrsdienste.<br />

Veröffentlichung der angestrebten Direktvergabe zuvor<br />

<strong>im</strong> EU-Amtsblatt.<br />

Nach Art. 4 der Nachfolgeverordnung ist obligatorischer<br />

Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dass die<br />

vom Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen<br />

Verpfl ichtungen und die geografi schen Geltungsbereiche<br />

klar zu defi nieren sind; ferner ist es erforderlich, dass<br />

zuvor die Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistungen<br />

berechnet werden, in objektiver und transparenter<br />

Weise aufgestellt wurden.<br />

3. Anforderungen bei Direktvergabe<br />

Im Falle der Direktvergabe sind nach Art. 6 der PSOR<br />

neben den Vorgaben des Art. 4 für die Berechnung<br />

der Ausgleichsleistungen zusätzlich die (strengeren)<br />

Vorschriften des Anhangs zu beachten. Danach darf der<br />

Ausgleich den Betrag nicht überschreiten, der dem fi nanziellen<br />

Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen<br />

Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />

Verpfl ichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers<br />

entspricht. Dabei kann ein angemessener Gewinn<br />

realisiert werden.<br />

Die Berechnung der Kosten und der Einnahmen erfolgt<br />

anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften.<br />

Führt der Betreiber auch andere Tätigkeiten<br />

aus, so muss die Rechnungslegung getrennt für<br />

die einzelnen Tätigkeitsbereiche erfolgen (Trennungsrechnung<br />

zur Vermeidung von Quersubventionen).<br />

6 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />

Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />

muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder<br />

Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung, die<br />

objektiv nachprüfbar ist und die Erbringung der Dienste<br />

in ausreichend hoher Qualität gewährleistet.<br />

4. Berichtspfl ichten<br />

Spätestens ein Jahr vor einer Vergabe sind <strong>im</strong> EU-Amtsblatt<br />

zu veröffentlichen der Name der Behörde, die Art<br />

des Vergabeverfahrens sowie die betroffenen Dienste<br />

und Gebiete.<br />

Nach Art. 7 der PSOR hat jede zuständige Behörde<br />

einmal jährlich einen Gesamtbericht (getrennt nach<br />

Betriebszweigen) über<br />

die gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen in ihrem<br />

Gebiet und<br />

den ausgewählten Betreiber sowie die<br />

gewährten Ausgleichsleistungen<br />

zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei einer<br />

Vergabe an einen internen Betreiber hat die zuständige<br />

Behörde auf Antrag jeder interessierten Partei die Gründe<br />

für die Entscheidung zur Direktvergabe mitzuteilen.<br />

5. Offene Fragen<br />

Derzeit bestehen bezüglich einiger Vorschriften der PSOR<br />

Auslegungsschwierigkeiten. Dies betrifft z.B.<br />

die Fragestellung des Umfangs künftiger Unterauftragsvergaben<br />

des internen Betreibers,<br />

die Defi nition, wer die zuständige Behörde ist oder<br />

die Frage der Ausübung einer Kontrolle wie über eine<br />

eigene Dienststelle.<br />

Offen ist derzeit auch, wie der nationale Rechtsrahmen<br />

an die Vorgaben der PSOR angepasst werden wird. Die<br />

Änderungen werden derzeit von einer Arbeitsgruppe <strong>im</strong><br />

Bundesverkehrsministerium (BMVBS) erarbeitet. PKF<br />

wird Sie über den weiteren Bearbeitungsstand aktuell<br />

informieren. Der künftige nationale Rechtsrahmen ist<br />

dann Grundlage für die Erarbeitung einer steuerneutralen<br />

Umsetzung künftiger Direktvergaben.<br />

Empfehlung: Im Hinblick auf Beihilfeprüfverfahren<br />

(aktuell stehen einige Verfahren kurz vor der Eröffnung)<br />

sollten bereits heute die Kriterien der EuGH-<br />

Rechtsprechung eingehalten und die Gegebenheiten<br />

so ausgestaltet werden, dass die Übergangsvorschriften<br />

der PSOR genutzt werden können.


(Teil-)Privatisierungsmodelle<br />

<strong>im</strong> ÖSPV<br />

Handlungsoptionen und potenzielle Partner<br />

Von WP/StB Hans Hafenrichter, PKF München<br />

(Teil-)Privatisierungsmodelle nach Vorgaben der Nachfolgeverordnung<br />

<strong>11</strong>91 sind neu zu überdenken. Dies<br />

betrifft die Auswahl strategischer Partner ebenso wie<br />

den steuerlichen <strong>Querverbund</strong> und Anforderungen<br />

hinsichtlich der sog. Direktvergabe.<br />

1. Vollprivatisierung<br />

In der Praxis sind Vollprivatisierungsfälle in Deutschland<br />

eher selten zu beobachten. Meist werden die<br />

fehlende Einfl ussnahme der kommunalen Seite, politische<br />

Hemmnisse anderer Art mit Verweis auf Umsetzungsfolgen<br />

aus Skandinavien und Großbritannien genannt. Am<br />

ehesten sind die Vollprivatisierungen dort vorstellbar, wo<br />

sich mehrere Kommunen entweder mit unterschiedlichen<br />

Interessen der Beteiligten auseinanderzusetzen haben<br />

oder in der Fläche tätig sind, und zwar insbesondere dort,<br />

wo die „Kassen leer sind“ und die Verkehre vorwiegend<br />

die Schülerbeförderung betreffen.<br />

2.´Teilprivatisierung<br />

Als Teilprivatisierungen sind bereits einige Fälle umgesetzt<br />

worden bzw. es befi ndet sich eine Vielzahl von Fälen<br />

in der Planung. In der Regel werden sog. „strategische<br />

Partner“ gesucht. Dabei kann die Beteiligung an<br />

dem „Einheitsunternehmen“ oder an einer „Betriebsgesellschaft“<br />

erfolgen. Zielsetzungen sind vorrangig die<br />

Erreichung von Synergieeffekten und Tarifvorteilen und<br />

damit letztlich Kostensenkungen, eher selten sind reine<br />

Finanzierungsfälle.<br />

3. Steuerliche Folgen: Auswirkungen auf den<br />

<strong>Querverbund</strong><br />

Bei Vollprivatisierungsmodellen ist die <strong>Querverbund</strong>verrechnung<br />

künftig ausgeschlossen. Bei Teilprivatisierungsmodellen<br />

sind <strong>Querverbund</strong> erhaltende Gestaltungen –<br />

abhängig vom Einzelfall – möglich. Entscheidend wird sein,<br />

ob die kommunale Seite an einer „Einheit“ beteiligt bleibt,<br />

die die Voraussetzungen für eine Organschaft erfüllt.<br />

4. Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 (PSOR)<br />

Erschwert wird nunmehr die Teilprivatisierung durch die<br />

Anforderungen der PSOR zur sog. Direktvergabe, die eine<br />

volle Einfl ussnahme der Kommune voraussetzt und weiter<br />

bedingt, dass ein überwiegender Teil der Leistungserbringung<br />

durch das kommunal beherrschte Unternehmen<br />

erfolgt. Insofern sind derzeit viele Teilprivatisierungsmodelle<br />

zurückgestellt bzw. bedingen, dass diese<br />

Regelungsvoraussetzungen bei der künftigen Gestaltung<br />

beachtet werden.<br />

Hinweis: In den in 2008 folgenden Ausgaben der PKF<br />

themen ÖS werden wir auf konkrete Praxisbeispiele<br />

eingehen.<br />

Energiewirtschaft<br />

Bilanzierung der Baukostenzuschüsse<br />

<strong>im</strong> Pachtmodell<br />

Rechnungsabgrenzung be<strong>im</strong> Netzbetreiber<br />

Von StB Monika Welter, PKF Duisburg<br />

Der späteste Termin für die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen<br />

Entfl echtung war der 30.6.<strong>2007</strong>.<br />

Für viele neu errichtete Netzgesellschaften naht mit<br />

dem 31.12.<strong>2007</strong> damit der erste Jahresabschlusstermin.<br />

Gerade komplexe Pacht- und Dienstleistungsvertragsmodelle<br />

werfen eine Vielzahl von Fragen zum<br />

Jahresabschluss auf, so insbesondere hinsichtlich<br />

der bilanziellen Behandlung der Baukostenzuschüsse<br />

unter Berücksichtigung steuerlicher Wirkungen.<br />

1. Ausgangsfrage<br />

Netzbetreiber sind nach dem Netzpachtvertrag in<br />

vielen Fällen zur Weiterleitung der von ihnen nach<br />

der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung<br />

erhobenen Hausanschlusskostenbeiträge<br />

(HA-Beiträge) und Baukostenzuschüsse (BKZ) an den<br />

Verpächter verpfl ichtet. Teilweise wird ausdrücklich vereinbart,<br />

dass diese Beträge als Vorauszahlung auf die<br />

Netzpacht zu behandeln sind; dabei stellt sich die Frage,<br />

ob sie bei der Netzgesellschaft nur durchlaufende Posten<br />

darstellen oder ob andere bilanzielle Konsequenzen<br />

zu ziehen sind.<br />

2. Handelsbilanz<br />

Aufl ösungserträge aus HA-Beiträgen und BKZ sind bei der<br />

Kalkulation der Netzkosten in Abzug zu bringen. Hierzu<br />

best<strong>im</strong>mt § 9 Abs. 2 StromNEV, dass eine kalkulatorische<br />

Aufl ösung über 20 Jahre zu erfolgen hat. Somit vereinnahmt<br />

der Netzbetreiber (Pächter) mit den HA-Beiträgen<br />

und BKZ eine Vorauszahlung des Anschlussnehmers auf<br />

PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 7<br />

www.pkf.de


die Netzentgelte. Diese ist in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />

einzustellen und über einen Zeitraum<br />

von 20 Jahren linear aufzulösen.<br />

Die Weiterleitung der HA-Beiträge und BKZ vom Netzbetreiber<br />

an den Netzeigentümer (Verpäch-<br />

ter) führt über die Regelung in § 4 Abs. 5<br />

StromNEV zu einer Minderung der Netzpacht<br />

um die Aufl ösungserträge. Somit<br />

ist die Weiterleitung als eine Vorauszahlung<br />

auf die Netzpacht zu interpretieren<br />

und in der Bilanz des Netzbetreibers als<br />

Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren<br />

sowie entsprechend der Minderung des<br />

Pachtentgelts - also wiederum linear über den Zeitraum von<br />

20 Jahren - aufzulösen. Be<strong>im</strong> Netzeigentümer werden die<br />

erhaltenen HA-Beiträge und BKZ als Vorauszahlung auf das<br />

Pachtentgelt als Rechnungsabgrenzungsposten passiviert<br />

und korrespondierend zum Netzbetreiber aufgelöst.<br />

Eine Darstellung als durchlaufender Posten des Netzbetreibers<br />

scheidet bei dieser Betrachtung aus.<br />

3. Steuerbilanz<br />

Die Finanzverwaltung hat zur Behandlung weitergeleiteter<br />

HA-Beiträge und BKZ in den Steuerbilanzen von Pächter<br />

und Verpächter bislang noch keine Stellungnahme herausgegeben.<br />

Nach unserer Auffassung liegen weder auf der<br />

Ebene des Pächters noch auf der Ebene des Verpächters<br />

Investitionszuschüsse vor, die nach dem BMF-Schreiben<br />

vom 27.5.2003 entweder sofort ertragswirksam oder<br />

als Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

der Netze zu erfassen sind, da Rechtsgrund für die<br />

Weiterleitung an den Verpächter allein die Regelungen des<br />

Netzpachtvertrags sind.<br />

Impressum<br />

PKF Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

8 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />

Die handelsbilanzielle<br />

Vorgehensweise der<br />

Rechnungsabgrenzung mit<br />

anschließender linearer<br />

Aufl ösung ist auch für die<br />

Steuerbilanz maßgebend.<br />

Die vorstehende handelsbilanzielle Behandlung ist<br />

nach unserer Auffassung auch für die Steuerbilanz<br />

maßgebend. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

be<strong>im</strong> Pächter und dessen lineare<br />

Aufl ösung über 20 Jahre hat die<br />

Finanzverwaltung bereits in 2006 mit<br />

der Begründung bejaht, dass es sich<br />

hierbei um Vorauszahlungen auf den<br />

Strompreis (gemeint ist wohl das<br />

Netzentgelt) handelt (vgl. OFD Hannover,<br />

Verfügung vom 7.8.2006; ebenso<br />

Bayerisches Landesamt für Steuern am<br />

2.8.2006). Wir sehen keinen Grund, der <strong>im</strong><br />

Fall der Weiterleitung eine andere steuerliche Behandlung<br />

erfordern könnte.<br />

4. Auswirkungen auf die Netzentgeltkalkulation<br />

Für die Kalkulation der Netzentgelte ergeben sich<br />

aufgrund der bilanziellen Behandlung keine materiellen<br />

Auswirkungen. HA-Beiträge und BKZ sind netzkostenmindernd<br />

bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Dabei<br />

spielt es keine Rolle, ob diese in der Bilanz des Netzeigentümers<br />

als passiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />

oder als Zuschuss zu den Netzinvestitionen ausgewiesen<br />

werden.<br />

Empfehlung: Korrespondierend zur beschriebenen<br />

Bilanzierung bedarf ggf. der Pachtvertrag einer<br />

Anpassung, da explizite Regelungen zur Herausgabe<br />

von noch nicht aufgelösten Beträgen <strong>im</strong> Falle einer<br />

Beendigung des Pachtvertrags getroffen werden<br />

sollten.<br />

Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 (0) 40 355 52-0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de<br />

Die Inhalte der PKF* Themen Öffentlicher Sektor können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die<br />

Besonderheiten von Einzelfällen abgest<strong>im</strong>mten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass<br />

die Inhalte der PKF* Themen Öffentlicher Sektor dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung <strong>im</strong>mer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell<br />

beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen.<br />

* PKF bezieht sich auf PKF International, eine internationale Verbindung eigenständiger und rechtlich unabhängiger Gesellschaften.<br />

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