Heft4 11/2007 Steuerlicher Querverbund weiterhin im Focus
Heft4 11/2007 Steuerlicher Querverbund weiterhin im Focus
Heft4 11/2007 Steuerlicher Querverbund weiterhin im Focus
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Öffentlicher Sektor<br />
Energiewirtschaft<br />
In dieser Ausgabe<br />
lesen Sie:<br />
Editorial ............................ 2<br />
Brennpunkt:<br />
BFH-Entscheidung zum steuerlichen<br />
<strong>Querverbund</strong> .............. 2<br />
Steuerrecht<br />
Personalgestellung durch<br />
Kommunen ............................. 4<br />
Gebührenrecht<br />
Probleme be<strong>im</strong> Gebühren -<br />
einzug durch Dritte ................. 4<br />
Verkehrswirtschaft<br />
EU-Kommission eröffnet<br />
Beihilfeprüfverfahren gegen<br />
Irish Bus/Dublin Bus ............. 5<br />
Direktvergabe nach der<br />
Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91<br />
(PSOR) ................................... 5<br />
(Teil-)Privatisierungsmodelle<br />
<strong>im</strong> ÖSPV ................................ 7<br />
Energiewirtschaft<br />
Bilanzierung der Baukostenzuschüsse<br />
<strong>im</strong> Pachtmodell .... 7<br />
04|07
Editorial<br />
Wieder einmal ist der steuerliche <strong>Querverbund</strong><br />
ein beherrschendes Thema unserer<br />
PKF themen Öffentlicher Sektor. Dies<br />
liegt zum einen daran, dass eine von vielen<br />
gefürchtete BFH-Entscheidung nun ergangen<br />
ist und Ende Oktober veröffentlicht<br />
wurde. Die kommunalen Verbände wollen<br />
sich für eine Nichtanwendung des Urteils<br />
über den entschiedenen Einzelfall hinaus<br />
einsetzen. Sie verweisen richtigerweise<br />
darauf, dass der BFH-Fall nicht typisch für<br />
einen steuerlichen <strong>Querverbund</strong> zwischen<br />
Versorgungs- und Verkehrsunternehmen sei.<br />
Ob und ggf. wie die Finanzverwaltung dem<br />
Wunsch der Verbände Rechnung tragen<br />
wird, bleibt einstweilen abzuwarten, ebenso<br />
die Antworten auf weitere offene Fragen <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit dem steuerlichen <strong>Querverbund</strong><br />
(lesen Sie mehr <strong>im</strong> Brennpunkt<br />
dieser Ausgabe).<br />
Zum anderen ist der steuerliche <strong>Querverbund</strong><br />
auch ein Thema <strong>im</strong> Beitrag über Teilprivatisierungsmodelle<br />
des Öffentlichen<br />
Nahverkehrs (S. 7) in unserer Rubrik Verkehrswirtschaft,<br />
in der wir außerdem auf<br />
ein neues Beihilfeprüfverfahren der EU-<br />
Kommission sowie die Direktvergabe nach<br />
der Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 eingehen:<br />
Die besonderen Anforderungen an einen<br />
sog. internen Betreiber werden dort ab S. 5<br />
ausführlich erläutert.<br />
Weiterhin informieren wir in dieser Ausgabe<br />
u.a. über den Gebühreneinzug durch Dritte<br />
(S. 4) und über Probleme der Bilanzierung von<br />
Baukostenzuschüssen (S. 7), die Unternehmen<br />
der Energiewirtschaft zu lösen haben.<br />
Für Rückfragen und vertiefende Informationen<br />
treten Sie gerne mit uns in Kontakt, um<br />
Ihre Anliegen <strong>im</strong> persönlichen Gespräch zu<br />
erörtern.<br />
Eine informative Lektüre wünscht Ihnen<br />
Ihr Team von PKF<br />
2 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />
Brennpunkt<br />
BFH-Entscheidung zum steuerlichen<br />
<strong>Querverbund</strong><br />
Bestandsaufnahme und Zukunftserwartungen<br />
von RA Dr. Franz Schulte, PKF Duisburg<br />
In der Ausgabe 03/06 der PKF themen hatten wir über<br />
mehrere be<strong>im</strong> BFH anhängige Verfahren berichtet, die die Anerkennung<br />
des steuerlichen <strong>Querverbund</strong>s bedrohen. Die von<br />
vielen gefürchtete Entscheidung des BFH zur Anerkennung von<br />
Dauerverlustbetrieben wurde am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlicht.<br />
1. Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund fehlenden<br />
Verlustausgleichs bestätigt — Erforderlichkeit von<br />
Gewinnaufschlägen weiter offen<br />
Gegenstand unserer Berichterstattung war in erster Linie ein seit<br />
August 2006 be<strong>im</strong> BFH anhängiger Organschaftsfall (Az. I R 32/06),<br />
in dem der sechste Senat des FG Düsseldorf (Az. 6 K 6095/03)<br />
die Auffassung vertreten hatte, die Übernahme der Organträgeraufgaben<br />
sowohl gegenüber der dortigen Gewinn- als auch<br />
der Verlustgesellschaft (Wohnungsbaugesellschaft und Bädergesellschaft)<br />
sei <strong>im</strong> Interesse der Alleingesellschafterin<br />
erfolgt und führe zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ein<br />
ordnungsgemäß handelnder Geschäftsführer hätte von der Gesellschafterin<br />
einen Ausgleich der ihm zugerechneten Verluste und<br />
außerdem einen Gewinnaufschlag sowohl auf die Gewinne als auch<br />
auf die Verluste verlangt. Das Finanzgericht ließ zwar die Verrechnung<br />
der Verluste der einen Organgesellschaft mit den Gewinnen<br />
der anderen zu. Es erhöhte dann aber den Gewinn um eine vGA<br />
in Höhe des saldierten Betrags zzgl. eines Gewinnaufschlags von<br />
3% sowohl auf die von der Organträgerin übernommenen Verluste<br />
als auch auf die ihr zugerechneten Gewinne.<br />
Mit dem nunmehr am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlichten Urteil vom<br />
22.8.<strong>2007</strong> hat der BFH – wie bereits in einer vorangegangenen<br />
Entscheidung vom 14.7.2004 (Az. BFH I R 9/03) – die Zusammenfassung<br />
von verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben<br />
in Kapitalgesellschaften und die Begründung von Organschaftsverhältnissen<br />
nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S.<br />
von § 42 AO angesehen. Allerdings führt das Unterhalten eines<br />
strukturell dauerdefi zitären kommunalen Eigenbetriebs in der<br />
Rechtsform einer GmbH ohne Verlustausgleich nach Auffassung<br />
des Gerichts regelmäßig zur Annahme einer vGA. Die vGA<br />
umfasst in vollem Umfang die durch die Übertragung des dauerdefi<br />
zitären Eigenbetriebs ersparten eigenen Aufwendungen der<br />
Kommune. Eine Saldierung mit den Gewinnen der Wohnungsbaugesellschaft<br />
hat der BFH für unzulässig erklärt.
Dabei spiele es keine Rolle, dass die Verluste über die<br />
organschaftliche Ausgleichsverpfl ichtung wirtschaftlich<br />
von der Organträgerin getragen würden. Die Erfüllung der<br />
Ausgleichsverpfl ichtung sei vielmehr als verdeckte Einlage<br />
anzusehen (keine Rückgängigmachung einer vGA).<br />
Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH unter Hinweis<br />
auf das sog. Verböserungsverbot u.a. die Frage, ob als<br />
zusätzliche vGA ein angemessener Gewinnaufschlag auf<br />
die übernommenen Verluste und – wie das FG angenommen<br />
hatte – auch<br />
Die kommunalen Verbände<br />
verweisen richtigerweise darauf,<br />
dass der BFH-Fall nicht<br />
typisch für einen steuerlichen<br />
<strong>Querverbund</strong> zwischen Versorgungs-<br />
und Verkehrsunternehmen<br />
ist.<br />
auf die übernommenen<br />
Gewinne<br />
anzusetzen ist.<br />
Die kommunalen<br />
Verbände wollen<br />
sich für eine<br />
Nichtanwendung<br />
des Urteils über<br />
den entschieden en Einzelfall hinaus einsetzen. Sie verweisen<br />
richtigerweise darauf, dass der BFH-Fall nicht<br />
typisch für einen steuerlichen <strong>Querverbund</strong> zwischen Versorgungs-<br />
und Verkehrsunternehmen sei. Gewinne einer<br />
Wohnungsbaugesellschaft und Verluste einer Bädergesellschaft<br />
seien bereits nach bisheriger Verwaltungsauffassung<br />
nicht verrechenbar gewesen. Der Verband<br />
Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hebt in seiner<br />
Pressemitteilung Nr. 27/07 vom 24.10.<strong>2007</strong> hervor, dass<br />
Versorgungs- und Verkehrsaktivitäten aufgrund der vielfältigen<br />
technischen und wirtschaftlichen Synergien eine<br />
steuerliche Beurteilungseinheit bilden. Die Übernahme<br />
der Verkehrsverluste solle daher nicht <strong>im</strong> „privaten“<br />
Interesse der Kommune, sondern <strong>im</strong> Rahmen des betrieblichen<br />
Auftrags der Stadtwerke erfolgen.<br />
Soweit der BFH in seiner Entscheidung ausführt, dass die<br />
verlustbringende Aktivität der Kapitalgesellschaft unter den<br />
Voraussetzungen der ertragsteuerlichen sog. Liebhaberei<br />
eine vGA auslöse, erscheint es fraglich, inwieweit insbesondere<br />
Verkehrsunternehmen von diesem ertragsteuerlichen<br />
Liebhabereibegriff überhaupt erfasst werden können.<br />
U.a. werden Verkehrsunternehmen <strong>im</strong> Unterschied<br />
zu üblichen Liebhabereibetrieben unter strengen Kosten-<br />
und Effi zienzgesichtspunkten geführt. Die Reaktion der<br />
Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.<br />
Hinweis: Die Entscheidung datiert vom 22.8.<strong>2007</strong><br />
und ist unter dem Az. I R 32/06 u.a abrufbar auf der<br />
Internetseite www.bundesfi nanzhof.de.<br />
2. Verhältnis von Gemeinnützigkeits- und <strong>Querverbund</strong>überlegungen<br />
weiter offen<br />
Ebenfalls in der Ausgabe 03/06 der PKF themen<br />
Öffentlicher Sektor hatten wir über ein Verfahren zum<br />
Gemeinnützigkeitsrecht (Az. I R 90/04) berichtet, dem<br />
der BFH Bedeutung für den <strong>Querverbund</strong> beigemessen<br />
und für das er das BMF zum Beitritt aufgefordert hatte.<br />
Zwischenzeitlich hat der BFH dieses Verfahren entschieden.<br />
Er ist dabei aber nicht auf das Verhältnis zwischen<br />
Gemeinnützigkeits- und <strong>Querverbund</strong>überlegungen<br />
näher eingegangen, indem er bereits die Gemeinnützigkeit<br />
der dortigen Klägerin verneint hat.<br />
Anschließend führt der BFH aus, dass es nicht mehr auf<br />
die Frage ankomme, ob eine GmbH, die öffentlich-rechtliche<br />
Pfl ichtaufgaben ihrer Gesellschafter erfülle, selbstlos<br />
tätig sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit § 51 Satz 1,<br />
§ 55 AO) oder ob sie in eigenwirtschaftlicher Weise Aufgaben<br />
ihrer Gesellschafter übernehme.<br />
Hinweis: Die Entscheidung vom 7.3.<strong>2007</strong> ist unter<br />
dem Az. I R 90/04 u.a abrufbar auf der Internetseite<br />
www.bundesfi nanzhof.de.<br />
3. Nochmalige Stellungnahmemöglichkeit<br />
für den BFH zu dauerdefi zitären Betrieben<br />
gewerblicher Art<br />
Das dritte Verfahren, über das wir in den PKF themen<br />
ÖS 03/06 berichtet hatten (BFH-Az. I R 8/04, Az. des FG<br />
Düsseldorf: 10 K 2561/00 G), ist zwischenzeitlich durch<br />
Klagerücknahme erledigt. Allerdings ist stattdessen<br />
ein neues Verfahren vor dem BFH anhängig (Az. I R 5/07),<br />
mit dem das FG Düsseldorf (Az. 10 K 637/04 F) dem<br />
BFH ausdrücklich nochmals Gelegenheit geben will,<br />
zur Frage der vGA eines strukturell dauerdefi zitären<br />
BgA Stellung zu nehmen.<br />
Der zehnte Senat des FG Düsseldorf hat Anhaltspunkte<br />
für eine außerbetriebliche und damit gesellschaftsrechtliche<br />
(trägerschaftliche) Veranlassung der dauerdefi zitären<br />
Tätigkeit des BgA (Stadtbibliothek) und folglich das Vorliegen<br />
einer vGA verneint.<br />
Ob der BFH der Argumentation des FG vor dem<br />
Hintergrund der am 24.10.<strong>2007</strong> veröffentlichten BFH-<br />
Entscheidung folgen wird und <strong>im</strong> Fall des dauerdefi -<br />
zitären BgA zu einer anderen Entscheidung als <strong>im</strong> Fall<br />
der dauerdefi zitären Eigengesellschaft kommt, wird sich<br />
zeigen.<br />
PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 3<br />
www.pkf.de
Steuerrecht<br />
Personalgestellung durch<br />
Kommunen<br />
Vermeidung von Umsatzsteuerrisiken<br />
Von StB Monika Welter, PKF Duisburg<br />
Die Gestellung von Personal gegen Erstattung der<br />
Kosten stellt grundsätzlich einen Leistungsaustausch<br />
dar, dessen umsatzsteuerliche Konsequenzen von der<br />
nicht steuerbaren Beistellung abzugrenzen sind.<br />
1. Abgrenzungskriterien nach den<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien<br />
Umsatzsteuer fällt an, wenn die Personalgestellung <strong>im</strong><br />
Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) <strong>im</strong> Sinne<br />
des Körperschaftsteuergesetzes erfolgt (vgl. Abschn. 23<br />
Abs. 15 UStR 2008). Nicht umsatzsteuerbar ist dagegen<br />
der Einsatz der Bediensteten des Hoheitsbereichs in eigenen<br />
BgA der Kommune sowie die Personalgestellung an<br />
den Hoheitsbereich einer anderen juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts (Amtshilfe).<br />
Die Personalgestellung an einen BgA einer anderen juristischen<br />
Person des öffentlichen Rechts und an privatrechtliche<br />
Unternehmer – insbesondere an die Eigengesellschaften<br />
– unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer,<br />
wenn die Voraussetzungen des Abschn. 6 Abs. 4 und 5<br />
KStR (u.a. als Regelfall für wirtschaftliche Tätigkeit ein<br />
Jahresumsatz von mehr als 30.678 €) für das Vorliegen<br />
eines BgA erfüllt sind. Eine Ausnahmeregelung besteht<br />
unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen, wenn die Personalgestellung<br />
infolge organisatorisch bedingter äußerer<br />
Zwänge erfolgt.<br />
2. Nichtsteuerbare Personalbeistellung<br />
Von der Personalgestellung abzugrenzen ist die nichtsteuerbare<br />
Beistellung von Personal durch die Kommune. Sie<br />
setzt nach Abschn. 1 Abs. 8 UStR 2008 u.a. voraus, dass<br />
das Personal nur <strong>im</strong> Rahmen der Leistungen der Eigengesellschaft<br />
für die Gemeinde eingesetzt wird, die Entlohnung<br />
<strong>weiterhin</strong> durch die Gemeinde erfolgt und dieser<br />
grundsätzlich auch das Weisungsrecht obliegt.<br />
Auf dieser Basis hat das Niedersächsische Finanzgericht<br />
in seinem Urteil vom 20.7.2006 (Az.: 16 K 574/04, EFG<br />
<strong>2007</strong> S. 146) das Vorliegen einer nicht umsatzsteuerbaren<br />
Personalbeistellung <strong>im</strong> Falle der Überlassung von<br />
4 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />
Bediensteten eines städtischen Abwasserbeseitigungsbetriebs<br />
an die mit dem Betrieb der städtischen Kläranlage<br />
beauftragte Eigengesellschaft bestätigt. Für das Niedersächsische<br />
Finanzgericht war entscheidend,<br />
dass die Kommune ihrerseits keine Leistung erbringen,<br />
sondern nur zur Erbringung der Leistung der<br />
Eigengesellschaft beitragen wollte, und<br />
dass sichergestellt war, dass der Einsatz des Personals<br />
ausschließlich für Leistungen an die Kommune<br />
erfolgte.<br />
Die Finanzverwaltung hat gegen dieses Urteil Revision<br />
eingelegt (Az. des BFH: V R 42/06).<br />
Empfehlung: Wir raten dazu, Personalgestellungen<br />
unter steuerlichen Aspekten zu prüfen, um ggf. bestehende<br />
Umsatzsteuerrisiken aufzudecken.<br />
Gebührenrecht<br />
Probleme be<strong>im</strong> Gebühreneinzug<br />
durch Dritte<br />
Bescheide sollten überprüft werden<br />
Von StB Michael Rothermel, PKF Duisburg<br />
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg<br />
hat in ihrem Geschäftsbericht 2006 auf Probleme be<strong>im</strong><br />
Gebühreneinzug durch Dritte, insbesondere durch<br />
kommunale Eigengesellschaften hingewiesen. Es<br />
empfi ehlt sich auch in anderen Bundesländern, entsprechende<br />
Bescheide zu überprüfen.<br />
Wird in den Gebührenbescheiden nicht hinreichend deutlich<br />
gemacht, dass die Gebühren <strong>im</strong> Namen und <strong>im</strong> Auftrag<br />
der Gemeinde erhoben werden, hat dies nach den<br />
Best<strong>im</strong>mungen des Kommunalabgabengesetzes Baden-<br />
Württemberg (KAG BW) die Nichtigkeit der Bescheide zur<br />
Folge, da die erlassende Behörde nicht erkennbar ist.<br />
In solchen Fällen bestehen Erstattungsansprüche der<br />
Gebührenschuldner. Diese unterliegen einer fünfjährigen<br />
Zahlungsverjährung, während eine Nacherhebung der<br />
betreffenden Gebühren nur noch innerhalb der vierjährigen<br />
Festsetzungsfrist möglich ist.<br />
Hinweise: Für Baden-Württemberg maßgebende<br />
Rechtsvorschrift ist § 3 Abs. 1 KAG BW, der auf Regelungen<br />
der AO verweist. Geregelt sind
in Nr. 2 der Verweis auf die Erstattungsansprüche,<br />
in Nr. 3 der Verweis auf die Nichtigkeit von<br />
Bescheiden bei fehlenden Angaben sowie<br />
in Nr. 4 und 5 die Verweise auf die Festsetzungsfrist<br />
bzw. die Zahlungsverjährung.<br />
Gleichlautende Verweisvorschriften für andere Bundesländer<br />
bestehen beispielsweise in den KAG der<br />
Länder Nordrhein-Westfalen (§ 12 KAG NRW) oder<br />
Niedersachsen (§ <strong>11</strong> Nds. KAG).<br />
Verkehrswirtschaft<br />
EU-Kommission eröffnet Beihilfeprüfverfahren<br />
gegen Irish Bus/<br />
Dublin Bus<br />
Neues Verfahren <strong>im</strong> ÖPNV dokumentiert Ansicht<br />
der KOM zur Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur<br />
Von Thomas Keltsch, PKF München<br />
Die bisherige Praxis, dass die irischen Tochter-Busgesellschaften<br />
Dublin Bus und Irish Bus der staatlichen<br />
Verkehrsgesellschaft Córas Iompair Éireann (CIÉ) ihre<br />
Finanzierung auch auf staatliche Ausgleichszahlungen<br />
stützten, wird seit Mitte Juli <strong>2007</strong> einem förmlichen<br />
Beihilfeprüfverfahren der Europäischen Kommission<br />
unterzogen.<br />
Ausgangslage war die Beschwerde des Irish Tourism und<br />
Transport Council in Brüssel darüber, dass die Irische<br />
Regierung diesen Busgesellschaften Beihilfezahlungen<br />
<strong>im</strong> Rahmen des National Development Plans in Form von<br />
jährlichen Betriebszuschüssen für Neufahrzeuge, spezifi -<br />
schen Infrastrukturen und Ausbildungsbeihilfen gewährt.<br />
Die Kommission prüft nun auf der Grundlage der Kriterien<br />
des Altmark-Trans-Urteils,<br />
inwieweit potenzielle Betreiber diskr<strong>im</strong>inierungsfreien<br />
Zutritt zu den geförderten Infrastrukturen wie beispielsweise<br />
Busbahnhöfen und Wartungshallen<br />
erhalten,<br />
wie die Ausbildungsbeihilfen ausgestaltet und<br />
inwieweit die Ausgleichszahlungen mit staatlichen Beihilfen<br />
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. <strong>11</strong>91/69 vereinbar<br />
sind.<br />
Ähnlich dem Beihilfeprüfverfahren Langenfeld <strong>im</strong> Verkehrs<br />
verbund Rhein-Ruhr stellt sich dabei insbesondere<br />
die Frage, ob das Vorhalten von Verkehrsinfrastruktur<br />
eine gemeinwirtschaftliche Verpfl ichtung <strong>im</strong> Sinne der<br />
EuGH-Rechtsprechung sein kann. Die KOM verneint dies,<br />
verkennt dabei aber, dass eine Deckung der Vorhaltekosten<br />
insbesondere <strong>im</strong> Schienenbereich aufgrund der<br />
Tarife nicht möglich ist.<br />
Hinweis: Wir werden Sie über den Fortgang des<br />
Verfahrens zeitnah informieren.<br />
Direktvergabe nach der Nachfolgeverordnung<br />
<strong>11</strong>91 (PSOR)<br />
Anforderungen an einen „internen Betreiber“<br />
Von StB Ralf Steuer, PKF München<br />
In der letzten Ausgabe der PKF themen ÖS hatten<br />
wir einen allgemeinen Überblick über die Regelungsinhalte<br />
der Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 gegeben. Im<br />
Anschluss daran soll <strong>im</strong> Folgenden schwerpunktmäßig<br />
die Möglichkeit der Direktvergabe an einen<br />
sog. „internen Betreiber“ vorgestellt werden, der<br />
künftig gemäß den Regularien der PSOR eingesetzt<br />
werden kann.<br />
1. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />
Die Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 (PSOR = Public Service<br />
Obligation Regulation) steht unmittelbar vor der Veröffentlichung<br />
<strong>im</strong> EU-Amtsblatt und wird sodann zwei Jahre<br />
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Danach werden<br />
Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />
Verpfl ichtungen <strong>im</strong> Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen<br />
gewährt.<br />
Grundsätzlich werden diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge<br />
<strong>im</strong> Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens<br />
vergeben. Die Nachfolgeverordnung räumt der<br />
zuständigen Behörde jedoch künftig das Wahlrecht ein,<br />
die öffentlichen Verkehrsdienste selbst zu erbringen oder<br />
<strong>im</strong> Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags<br />
direkt an eine rechtlich getrennte Einheit (sog. „interner<br />
Betreiber“) zu vergeben.<br />
2. Voraussetzungen der Vergabe an einen internen<br />
Betreiber<br />
Voraussetzungen für die Vergabe an einen internen Betreiber<br />
sind:<br />
PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 5<br />
www.pkf.de
Zulässigkeit der Direktvergabe nach nationalem Recht.<br />
Entscheidung der zuständigen Behörde oder Gruppe<br />
von Behörden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste<br />
anbietet.<br />
Rechtlich getrennte Einheiten, über die die zuständige<br />
Behörde oder eine Gruppe von Behörden eine Kontrolle<br />
ausübt, die der über ihre eigenen Dienststellen<br />
entspricht.<br />
Der interne Betreiber oder jede von ihm nur geringfügig<br />
beeinfl usste andere Einheit wird nur Personenverkehrsdienste<br />
<strong>im</strong> Gebiet der zuständigen örtlichen<br />
Behörde durchführen.<br />
Der interne Betreiber oder jede von ihm nur geringfügig<br />
beeinfl usste Einheit darf an wettbewerblichen<br />
Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen<br />
Personenverkehrsdiensten außerhalb des Gebiets der<br />
zuständigen Behörde nicht teilnehmen.<br />
Verpfl ichtung des internen Betreibers zur Selbsterbringung<br />
eines Großteils der Personenverkehrsdienste.<br />
Veröffentlichung der angestrebten Direktvergabe zuvor<br />
<strong>im</strong> EU-Amtsblatt.<br />
Nach Art. 4 der Nachfolgeverordnung ist obligatorischer<br />
Inhalt des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dass die<br />
vom Betreiber zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen<br />
Verpfl ichtungen und die geografi schen Geltungsbereiche<br />
klar zu defi nieren sind; ferner ist es erforderlich, dass<br />
zuvor die Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistungen<br />
berechnet werden, in objektiver und transparenter<br />
Weise aufgestellt wurden.<br />
3. Anforderungen bei Direktvergabe<br />
Im Falle der Direktvergabe sind nach Art. 6 der PSOR<br />
neben den Vorgaben des Art. 4 für die Berechnung<br />
der Ausgleichsleistungen zusätzlich die (strengeren)<br />
Vorschriften des Anhangs zu beachten. Danach darf der<br />
Ausgleich den Betrag nicht überschreiten, der dem fi nanziellen<br />
Nettoeffekt der Summe aller positiven und negativen<br />
Auswirkungen der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />
Verpfl ichtungen auf die Kosten und Einnahmen des Betreibers<br />
entspricht. Dabei kann ein angemessener Gewinn<br />
realisiert werden.<br />
Die Berechnung der Kosten und der Einnahmen erfolgt<br />
anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften.<br />
Führt der Betreiber auch andere Tätigkeiten<br />
aus, so muss die Rechnungslegung getrennt für<br />
die einzelnen Tätigkeitsbereiche erfolgen (Trennungsrechnung<br />
zur Vermeidung von Quersubventionen).<br />
6 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />
Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen<br />
muss einen Anreiz geben zur Aufrechterhaltung oder<br />
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung, die<br />
objektiv nachprüfbar ist und die Erbringung der Dienste<br />
in ausreichend hoher Qualität gewährleistet.<br />
4. Berichtspfl ichten<br />
Spätestens ein Jahr vor einer Vergabe sind <strong>im</strong> EU-Amtsblatt<br />
zu veröffentlichen der Name der Behörde, die Art<br />
des Vergabeverfahrens sowie die betroffenen Dienste<br />
und Gebiete.<br />
Nach Art. 7 der PSOR hat jede zuständige Behörde<br />
einmal jährlich einen Gesamtbericht (getrennt nach<br />
Betriebszweigen) über<br />
die gemeinwirtschaftlichen Verpfl ichtungen in ihrem<br />
Gebiet und<br />
den ausgewählten Betreiber sowie die<br />
gewährten Ausgleichsleistungen<br />
zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei einer<br />
Vergabe an einen internen Betreiber hat die zuständige<br />
Behörde auf Antrag jeder interessierten Partei die Gründe<br />
für die Entscheidung zur Direktvergabe mitzuteilen.<br />
5. Offene Fragen<br />
Derzeit bestehen bezüglich einiger Vorschriften der PSOR<br />
Auslegungsschwierigkeiten. Dies betrifft z.B.<br />
die Fragestellung des Umfangs künftiger Unterauftragsvergaben<br />
des internen Betreibers,<br />
die Defi nition, wer die zuständige Behörde ist oder<br />
die Frage der Ausübung einer Kontrolle wie über eine<br />
eigene Dienststelle.<br />
Offen ist derzeit auch, wie der nationale Rechtsrahmen<br />
an die Vorgaben der PSOR angepasst werden wird. Die<br />
Änderungen werden derzeit von einer Arbeitsgruppe <strong>im</strong><br />
Bundesverkehrsministerium (BMVBS) erarbeitet. PKF<br />
wird Sie über den weiteren Bearbeitungsstand aktuell<br />
informieren. Der künftige nationale Rechtsrahmen ist<br />
dann Grundlage für die Erarbeitung einer steuerneutralen<br />
Umsetzung künftiger Direktvergaben.<br />
Empfehlung: Im Hinblick auf Beihilfeprüfverfahren<br />
(aktuell stehen einige Verfahren kurz vor der Eröffnung)<br />
sollten bereits heute die Kriterien der EuGH-<br />
Rechtsprechung eingehalten und die Gegebenheiten<br />
so ausgestaltet werden, dass die Übergangsvorschriften<br />
der PSOR genutzt werden können.
(Teil-)Privatisierungsmodelle<br />
<strong>im</strong> ÖSPV<br />
Handlungsoptionen und potenzielle Partner<br />
Von WP/StB Hans Hafenrichter, PKF München<br />
(Teil-)Privatisierungsmodelle nach Vorgaben der Nachfolgeverordnung<br />
<strong>11</strong>91 sind neu zu überdenken. Dies<br />
betrifft die Auswahl strategischer Partner ebenso wie<br />
den steuerlichen <strong>Querverbund</strong> und Anforderungen<br />
hinsichtlich der sog. Direktvergabe.<br />
1. Vollprivatisierung<br />
In der Praxis sind Vollprivatisierungsfälle in Deutschland<br />
eher selten zu beobachten. Meist werden die<br />
fehlende Einfl ussnahme der kommunalen Seite, politische<br />
Hemmnisse anderer Art mit Verweis auf Umsetzungsfolgen<br />
aus Skandinavien und Großbritannien genannt. Am<br />
ehesten sind die Vollprivatisierungen dort vorstellbar, wo<br />
sich mehrere Kommunen entweder mit unterschiedlichen<br />
Interessen der Beteiligten auseinanderzusetzen haben<br />
oder in der Fläche tätig sind, und zwar insbesondere dort,<br />
wo die „Kassen leer sind“ und die Verkehre vorwiegend<br />
die Schülerbeförderung betreffen.<br />
2.´Teilprivatisierung<br />
Als Teilprivatisierungen sind bereits einige Fälle umgesetzt<br />
worden bzw. es befi ndet sich eine Vielzahl von Fälen<br />
in der Planung. In der Regel werden sog. „strategische<br />
Partner“ gesucht. Dabei kann die Beteiligung an<br />
dem „Einheitsunternehmen“ oder an einer „Betriebsgesellschaft“<br />
erfolgen. Zielsetzungen sind vorrangig die<br />
Erreichung von Synergieeffekten und Tarifvorteilen und<br />
damit letztlich Kostensenkungen, eher selten sind reine<br />
Finanzierungsfälle.<br />
3. Steuerliche Folgen: Auswirkungen auf den<br />
<strong>Querverbund</strong><br />
Bei Vollprivatisierungsmodellen ist die <strong>Querverbund</strong>verrechnung<br />
künftig ausgeschlossen. Bei Teilprivatisierungsmodellen<br />
sind <strong>Querverbund</strong> erhaltende Gestaltungen –<br />
abhängig vom Einzelfall – möglich. Entscheidend wird sein,<br />
ob die kommunale Seite an einer „Einheit“ beteiligt bleibt,<br />
die die Voraussetzungen für eine Organschaft erfüllt.<br />
4. Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 (PSOR)<br />
Erschwert wird nunmehr die Teilprivatisierung durch die<br />
Anforderungen der PSOR zur sog. Direktvergabe, die eine<br />
volle Einfl ussnahme der Kommune voraussetzt und weiter<br />
bedingt, dass ein überwiegender Teil der Leistungserbringung<br />
durch das kommunal beherrschte Unternehmen<br />
erfolgt. Insofern sind derzeit viele Teilprivatisierungsmodelle<br />
zurückgestellt bzw. bedingen, dass diese<br />
Regelungsvoraussetzungen bei der künftigen Gestaltung<br />
beachtet werden.<br />
Hinweis: In den in 2008 folgenden Ausgaben der PKF<br />
themen ÖS werden wir auf konkrete Praxisbeispiele<br />
eingehen.<br />
Energiewirtschaft<br />
Bilanzierung der Baukostenzuschüsse<br />
<strong>im</strong> Pachtmodell<br />
Rechnungsabgrenzung be<strong>im</strong> Netzbetreiber<br />
Von StB Monika Welter, PKF Duisburg<br />
Der späteste Termin für die Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen<br />
Entfl echtung war der 30.6.<strong>2007</strong>.<br />
Für viele neu errichtete Netzgesellschaften naht mit<br />
dem 31.12.<strong>2007</strong> damit der erste Jahresabschlusstermin.<br />
Gerade komplexe Pacht- und Dienstleistungsvertragsmodelle<br />
werfen eine Vielzahl von Fragen zum<br />
Jahresabschluss auf, so insbesondere hinsichtlich<br />
der bilanziellen Behandlung der Baukostenzuschüsse<br />
unter Berücksichtigung steuerlicher Wirkungen.<br />
1. Ausgangsfrage<br />
Netzbetreiber sind nach dem Netzpachtvertrag in<br />
vielen Fällen zur Weiterleitung der von ihnen nach<br />
der Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung<br />
erhobenen Hausanschlusskostenbeiträge<br />
(HA-Beiträge) und Baukostenzuschüsse (BKZ) an den<br />
Verpächter verpfl ichtet. Teilweise wird ausdrücklich vereinbart,<br />
dass diese Beträge als Vorauszahlung auf die<br />
Netzpacht zu behandeln sind; dabei stellt sich die Frage,<br />
ob sie bei der Netzgesellschaft nur durchlaufende Posten<br />
darstellen oder ob andere bilanzielle Konsequenzen<br />
zu ziehen sind.<br />
2. Handelsbilanz<br />
Aufl ösungserträge aus HA-Beiträgen und BKZ sind bei der<br />
Kalkulation der Netzkosten in Abzug zu bringen. Hierzu<br />
best<strong>im</strong>mt § 9 Abs. 2 StromNEV, dass eine kalkulatorische<br />
Aufl ösung über 20 Jahre zu erfolgen hat. Somit vereinnahmt<br />
der Netzbetreiber (Pächter) mit den HA-Beiträgen<br />
und BKZ eine Vorauszahlung des Anschlussnehmers auf<br />
PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 7<br />
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die Netzentgelte. Diese ist in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten<br />
einzustellen und über einen Zeitraum<br />
von 20 Jahren linear aufzulösen.<br />
Die Weiterleitung der HA-Beiträge und BKZ vom Netzbetreiber<br />
an den Netzeigentümer (Verpäch-<br />
ter) führt über die Regelung in § 4 Abs. 5<br />
StromNEV zu einer Minderung der Netzpacht<br />
um die Aufl ösungserträge. Somit<br />
ist die Weiterleitung als eine Vorauszahlung<br />
auf die Netzpacht zu interpretieren<br />
und in der Bilanz des Netzbetreibers als<br />
Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren<br />
sowie entsprechend der Minderung des<br />
Pachtentgelts - also wiederum linear über den Zeitraum von<br />
20 Jahren - aufzulösen. Be<strong>im</strong> Netzeigentümer werden die<br />
erhaltenen HA-Beiträge und BKZ als Vorauszahlung auf das<br />
Pachtentgelt als Rechnungsabgrenzungsposten passiviert<br />
und korrespondierend zum Netzbetreiber aufgelöst.<br />
Eine Darstellung als durchlaufender Posten des Netzbetreibers<br />
scheidet bei dieser Betrachtung aus.<br />
3. Steuerbilanz<br />
Die Finanzverwaltung hat zur Behandlung weitergeleiteter<br />
HA-Beiträge und BKZ in den Steuerbilanzen von Pächter<br />
und Verpächter bislang noch keine Stellungnahme herausgegeben.<br />
Nach unserer Auffassung liegen weder auf der<br />
Ebene des Pächters noch auf der Ebene des Verpächters<br />
Investitionszuschüsse vor, die nach dem BMF-Schreiben<br />
vom 27.5.2003 entweder sofort ertragswirksam oder<br />
als Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
der Netze zu erfassen sind, da Rechtsgrund für die<br />
Weiterleitung an den Verpächter allein die Regelungen des<br />
Netzpachtvertrags sind.<br />
Impressum<br />
PKF Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
8 | PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong><br />
Die handelsbilanzielle<br />
Vorgehensweise der<br />
Rechnungsabgrenzung mit<br />
anschließender linearer<br />
Aufl ösung ist auch für die<br />
Steuerbilanz maßgebend.<br />
Die vorstehende handelsbilanzielle Behandlung ist<br />
nach unserer Auffassung auch für die Steuerbilanz<br />
maßgebend. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />
be<strong>im</strong> Pächter und dessen lineare<br />
Aufl ösung über 20 Jahre hat die<br />
Finanzverwaltung bereits in 2006 mit<br />
der Begründung bejaht, dass es sich<br />
hierbei um Vorauszahlungen auf den<br />
Strompreis (gemeint ist wohl das<br />
Netzentgelt) handelt (vgl. OFD Hannover,<br />
Verfügung vom 7.8.2006; ebenso<br />
Bayerisches Landesamt für Steuern am<br />
2.8.2006). Wir sehen keinen Grund, der <strong>im</strong><br />
Fall der Weiterleitung eine andere steuerliche Behandlung<br />
erfordern könnte.<br />
4. Auswirkungen auf die Netzentgeltkalkulation<br />
Für die Kalkulation der Netzentgelte ergeben sich<br />
aufgrund der bilanziellen Behandlung keine materiellen<br />
Auswirkungen. HA-Beiträge und BKZ sind netzkostenmindernd<br />
bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Dabei<br />
spielt es keine Rolle, ob diese in der Bilanz des Netzeigentümers<br />
als passiver Rechnungsabgrenzungsposten<br />
oder als Zuschuss zu den Netzinvestitionen ausgewiesen<br />
werden.<br />
Empfehlung: Korrespondierend zur beschriebenen<br />
Bilanzierung bedarf ggf. der Pachtvertrag einer<br />
Anpassung, da explizite Regelungen zur Herausgabe<br />
von noch nicht aufgelösten Beträgen <strong>im</strong> Falle einer<br />
Beendigung des Pachtvertrags getroffen werden<br />
sollten.<br />
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