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Heft4 11/2007 Steuerlicher Querverbund weiterhin im Focus

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in Nr. 2 der Verweis auf die Erstattungsansprüche,<br />

in Nr. 3 der Verweis auf die Nichtigkeit von<br />

Bescheiden bei fehlenden Angaben sowie<br />

in Nr. 4 und 5 die Verweise auf die Festsetzungsfrist<br />

bzw. die Zahlungsverjährung.<br />

Gleichlautende Verweisvorschriften für andere Bundesländer<br />

bestehen beispielsweise in den KAG der<br />

Länder Nordrhein-Westfalen (§ 12 KAG NRW) oder<br />

Niedersachsen (§ <strong>11</strong> Nds. KAG).<br />

Verkehrswirtschaft<br />

EU-Kommission eröffnet Beihilfeprüfverfahren<br />

gegen Irish Bus/<br />

Dublin Bus<br />

Neues Verfahren <strong>im</strong> ÖPNV dokumentiert Ansicht<br />

der KOM zur Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur<br />

Von Thomas Keltsch, PKF München<br />

Die bisherige Praxis, dass die irischen Tochter-Busgesellschaften<br />

Dublin Bus und Irish Bus der staatlichen<br />

Verkehrsgesellschaft Córas Iompair Éireann (CIÉ) ihre<br />

Finanzierung auch auf staatliche Ausgleichszahlungen<br />

stützten, wird seit Mitte Juli <strong>2007</strong> einem förmlichen<br />

Beihilfeprüfverfahren der Europäischen Kommission<br />

unterzogen.<br />

Ausgangslage war die Beschwerde des Irish Tourism und<br />

Transport Council in Brüssel darüber, dass die Irische<br />

Regierung diesen Busgesellschaften Beihilfezahlungen<br />

<strong>im</strong> Rahmen des National Development Plans in Form von<br />

jährlichen Betriebszuschüssen für Neufahrzeuge, spezifi -<br />

schen Infrastrukturen und Ausbildungsbeihilfen gewährt.<br />

Die Kommission prüft nun auf der Grundlage der Kriterien<br />

des Altmark-Trans-Urteils,<br />

inwieweit potenzielle Betreiber diskr<strong>im</strong>inierungsfreien<br />

Zutritt zu den geförderten Infrastrukturen wie beispielsweise<br />

Busbahnhöfen und Wartungshallen<br />

erhalten,<br />

wie die Ausbildungsbeihilfen ausgestaltet und<br />

inwieweit die Ausgleichszahlungen mit staatlichen Beihilfen<br />

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. <strong>11</strong>91/69 vereinbar<br />

sind.<br />

Ähnlich dem Beihilfeprüfverfahren Langenfeld <strong>im</strong> Verkehrs<br />

verbund Rhein-Ruhr stellt sich dabei insbesondere<br />

die Frage, ob das Vorhalten von Verkehrsinfrastruktur<br />

eine gemeinwirtschaftliche Verpfl ichtung <strong>im</strong> Sinne der<br />

EuGH-Rechtsprechung sein kann. Die KOM verneint dies,<br />

verkennt dabei aber, dass eine Deckung der Vorhaltekosten<br />

insbesondere <strong>im</strong> Schienenbereich aufgrund der<br />

Tarife nicht möglich ist.<br />

Hinweis: Wir werden Sie über den Fortgang des<br />

Verfahrens zeitnah informieren.<br />

Direktvergabe nach der Nachfolgeverordnung<br />

<strong>11</strong>91 (PSOR)<br />

Anforderungen an einen „internen Betreiber“<br />

Von StB Ralf Steuer, PKF München<br />

In der letzten Ausgabe der PKF themen ÖS hatten<br />

wir einen allgemeinen Überblick über die Regelungsinhalte<br />

der Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 gegeben. Im<br />

Anschluss daran soll <strong>im</strong> Folgenden schwerpunktmäßig<br />

die Möglichkeit der Direktvergabe an einen<br />

sog. „internen Betreiber“ vorgestellt werden, der<br />

künftig gemäß den Regularien der PSOR eingesetzt<br />

werden kann.<br />

1. Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge<br />

Die Nachfolgeverordnung <strong>11</strong>91 (PSOR = Public Service<br />

Obligation Regulation) steht unmittelbar vor der Veröffentlichung<br />

<strong>im</strong> EU-Amtsblatt und wird sodann zwei Jahre<br />

nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Danach werden<br />

Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher<br />

Verpfl ichtungen <strong>im</strong> Rahmen von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen<br />

gewährt.<br />

Grundsätzlich werden diese öffentlichen Dienstleistungsaufträge<br />

<strong>im</strong> Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens<br />

vergeben. Die Nachfolgeverordnung räumt der<br />

zuständigen Behörde jedoch künftig das Wahlrecht ein,<br />

die öffentlichen Verkehrsdienste selbst zu erbringen oder<br />

<strong>im</strong> Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags<br />

direkt an eine rechtlich getrennte Einheit (sog. „interner<br />

Betreiber“) zu vergeben.<br />

2. Voraussetzungen der Vergabe an einen internen<br />

Betreiber<br />

Voraussetzungen für die Vergabe an einen internen Betreiber<br />

sind:<br />

PKF Themen Öffentlicher Sektor 04|07 · November <strong>2007</strong> | 5<br />

www.pkf.de

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