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zweitinstanzliches Urteil in ähnlichem Fall - Projektwerkstatt

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Der Verfügungskläger<strong>in</strong> (nachfolgend: ~~ä~ehn) stehen auch zum Zeitpunkt der<br />

mündlichen Verhandlung vor der Kammer sowohl e<strong>in</strong> Verfügungsanspruch als auch e<strong>in</strong><br />

Verfügungsgrund zur Seite.<br />

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Kläger<strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) gern. 5<br />

1004 Abs. 1 BGB- Sie hat durch die von der Polizei erstellte Liste, <strong>in</strong> der die Besetzer<br />

aufgeführt worden s<strong>in</strong>d, glaubhaft gemacht, dass auch die Beklagte zu den Besetzern<br />

ihres Grundstücks gehörte.<br />

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Wiederholungsgefahr, die durch die<br />

Erstverletzung <strong>in</strong>diziert ist, nicht weggefallen, <strong>in</strong>sbesondere nicht dadurch, dass die<br />

Aktion vom April 2009 beendet ist. Die Kläger<strong>in</strong> hat die Unterlassung des Betretens<br />

ihres Grundstücks nicht nur für die Aktion vom April 2009 beantragt, vielmehr diese<br />

Veranstaltung zur Begründung der Eilbedürttigkeit benannt. Durch den Zeitablauf ist die<br />

Gefahr, dass das klägerische Grundstück wiederum widerrechtlich durch den Beklagten<br />

betreten wird, mith<strong>in</strong> nicht ausgeräumt worden. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht<br />

durch andere Maßnahmen, <strong>in</strong>sbesondere nicht durch die Abgabe e<strong>in</strong>er strafbewehrten<br />

Unterlassungserklärung, beseitigt worden, obwohl die Beklagte mehrfach von der<br />

Kläger<strong>in</strong> zur Abgabe e<strong>in</strong>er entsprechenden Erklärung aufgefordert worden ist.<br />

Da der Schaugarten nach wie vor betrieben wird und sich als Symbol für e<strong>in</strong>e von<br />

Gentechnikgegnern kritisierte und bekämpfte Technik weiterh<strong>in</strong> für Aktionen anbietet, ist<br />

weiterh<strong>in</strong> mit Maßnahmen auch seitens der Beklagten zu rechnen und damit auch die<br />

Eilbedürftigkeit nicht entfallen.<br />

Die Kammer hat ferner ke<strong>in</strong>e Bedenken, der Kläger<strong>in</strong> durch die e<strong>in</strong>stweilige Verfügung<br />

bereits e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige Befriedigung zu verschaffen. Zwar darf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>stweilige<br />

Anordnung grundsätzlich die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht<br />

vorwegnehmen, ausnahmsweise, <strong>in</strong>sbesondere bei Unterlassungsansprüchen, kommt<br />

jedoch e<strong>in</strong>e vorläufige Befriedigung im e<strong>in</strong>stweiligen Rechtsschutz <strong>in</strong> Betracht (vgl.<br />

Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 938 Rdn. 3 m. W. N.). Um die nach wie vor<br />

drohende Gefahr des unbefugten Zutritts zu verh<strong>in</strong>dern, konnte die Kläger<strong>in</strong> nicht<br />

weniger beantragen, als ihr mit der e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung zugesprochen worden ist.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO.<br />

Kütemeyer Bruchmüller Ohlms k., ..

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