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Amtsblatt 5/2011 ( PDF, 926 kB ) - Potsdam

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eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister<br />

der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, Fachbereich Grün- und<br />

Verkehrsflächen (47), Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 <strong>Potsdam</strong><br />

oder bei jedem anderen Verwaltungsbereich der Landeshauptstadt<br />

<strong>Potsdam</strong> schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

<strong>Potsdam</strong>, den 29. März <strong>2011</strong><br />

Jann Jakobs<br />

Oberbürgermeister<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Straßengesetz<br />

(BbgStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009<br />

(GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), wird die Einziehung eines Teils des öffentlichen<br />

Parkplatzes in der „Lotte-Pulewka-Straße“ sowie von<br />

Teilen des Stadtplatzes Zentrum Ost in 14473 <strong>Potsdam</strong> vorgenommen.<br />

Mit der Einziehung verlieren diese Teilabschnitte den<br />

Status einer öffentlichen Straße.<br />

1. Lage:<br />

Gemarkung Babelsberg<br />

Flur 19<br />

Flurstück 98 mit einer Teilfläche von ca. 2.042,0 m 2<br />

Flurstück 184 mit einer Teilfläche von ca. 109,0 m 2<br />

Flurstück 201 mit einer Teilfläche von ca. 3,0 m 2<br />

Flurstück 205 mit einer Teilfläche von ca. 118,0 m 2<br />

Gesamtfläche ca. 2.272,0 m 2<br />

2. Begründung<br />

Bekanntmachung der Verfügung<br />

zur Einziehung öffentlichen Straßenlandes in 14473 <strong>Potsdam</strong><br />

Die Einziehung eines Teils des öffentlichen Parkplatzes in der<br />

„Lotte-Pulewka-Straße“ sowie von Teilen des Stadtplatzes<br />

Zentrum Ost erfolgt aus Gründen des öffentlichen Wohls. Die<br />

vorbenannten Teilabschnitte werden für den Neubau des Rewe-Marktes<br />

benötigt und dem Rewe-Grundstück zugeschlagen.<br />

Der reguläre Straßenverkehr wird durch die Einziehung nicht<br />

eingeschränkt, die Erschließung und Erreichbarkeit aller umliegenden<br />

Grundstücke ist weiterhin uneingeschränkt gesichert.<br />

Die ausführliche Begründung zur Einziehung, der Auszug aus<br />

der Liegenschaftskarte mit Übersicht der Gemarkung, Flur und<br />

Flurstücke sowie die Lage der Verkehrsfläche können bei der<br />

Stadtverwaltung der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, Fachbereich<br />

Grün- und Verkehrsflächen (47), Bereich Verwaltung/Finanzmanagement,<br />

14461 <strong>Potsdam</strong>, Hegelallee 6 – 10, Haus 1, Zimmer<br />

137, zu folgenden Zeiten eingesehen werden:<br />

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Straßengesetz<br />

(BbgStrG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009<br />

(GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358), wird die Einziehung des alten, vor der<br />

neuen Bahnunterführung befindlichen und nach Osten abzweigenden<br />

Abschnittes der „Karl-Liebknecht-Straße“ im OT Golm in<br />

14476 <strong>Potsdam</strong> vorgenommen. Die während der gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Auslegungsfrist von drei Monaten geäußerten Bedenken<br />

und Gegenvorstellungen wurden berücksichtigt. Mit der<br />

Einziehung verliert dieser Teilabschnitt den Status einer öffentlichen<br />

Straße.<br />

10 <strong>Amtsblatt</strong> 5/<strong>2011</strong> der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong><br />

– dienstags von 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr,<br />

– donnerstags von 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis<br />

15.00 Uhr,<br />

– sowie nach Vereinbarung<br />

Telefon: +49 (0) 331 289-2714<br />

E-Mail: Christian.Loyal-Wieck@Rathaus.<strong>Potsdam</strong>.de<br />

3. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die Einziehung kann innerhalb eines Monats, gerechnet<br />

vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im<br />

<strong>Amtsblatt</strong> für die Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, Widerspruch<br />

eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Oberbürgermeister<br />

der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, Fachbereich Grün- und<br />

Verkehrsflächen (47), Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 <strong>Potsdam</strong><br />

oder bei jedem anderen Verwaltungsbereich der Landeshauptstadt<br />

<strong>Potsdam</strong> schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.<br />

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO), in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August<br />

2009 (BGBl. I S. 2870), wird im öffentlichen Interesse die sofortige<br />

Vollziehung der Einziehungsverfügung angeordnet. Die<br />

Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist<br />

zur Einsichtnahme an der vorstehend bezeichneten Stelle<br />

hinterlegt, bei der auch die Begründung zur Einziehung eingesehen<br />

werden kann.<br />

<strong>Potsdam</strong>, den 5. April <strong>2011</strong><br />

Jann Jakobs<br />

Oberbürgermeister<br />

Bekanntmachung der Verfügung zur Einziehung öffentlichen Straßenlandes<br />

in der „Karl-Liebknecht-Straße“ in 14476 <strong>Potsdam</strong><br />

1. Lage:<br />

Gemarkung Golm, Flur 1<br />

Flurstück 522 mit einer Fläche von ca. 4,0 m 2<br />

Flurstück 523 mit einer Fläche von ca. 43,0 m 2<br />

G esamtfläche Flur 1: 47,0 m 2<br />

Gemarkung Golm, Flur 2<br />

Flurstück 1259 mit einer Fläche von ca. 196,0 m 2<br />

Flurstück 1260 mit einer Fläche von ca. 22,0 m 2

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