Lohn-Infobrief Oktober 2009 - Priller & Partner
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<strong>Priller</strong> & <strong>Partner</strong>, Postfach 19 08, 36009 Fulda<br />
Lindenstraße 20-22<br />
36037 Fulda<br />
Tel. 0661 92881-0<br />
Fax 0661 92881-50<br />
email@priller-partner.de<br />
Unser Zeichen: Datum:<br />
99900 22. September <strong>2009</strong><br />
Wir über uns<br />
<strong>Lohn</strong>-<strong>Infobrief</strong> <strong>Oktober</strong> <strong>2009</strong><br />
Herr Christoph <strong>Priller</strong>, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ist<br />
seit 01. Juli <strong>2009</strong> <strong>Partner</strong> unserer Gesellschaft.<br />
Herr <strong>Priller</strong> ist bereits seit 2004 als Rechtsanwalt und Steuerberater in unserer Kanzlei<br />
tätig.
Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die<br />
ÿ Beratung und Vertretung im Gesellschafts- und Erbrecht<br />
ÿ Zivilrechtliche und steuerliche Beratung und Gestaltung von<br />
Unternehmensumwandlungen und sonstigen unternehmerischen<br />
Umstrukturierungen sowie im Bereich Unternehmenskauf<br />
ÿ Zivilrechtliche und steuerliche Beratung bezüglich Vermögens- und<br />
Unternehmensnachfolgeregelungen, Testamentsgestaltung<br />
Auf unserer Homepage<br />
Neuigkeiten von der <strong>Priller</strong> & <strong>Partner</strong> Homepage<br />
http://www.priller–partner.de<br />
haben Sie nun die Möglichkeit im Bereich „ Für Mandanten“ den Zugang auf die ab<br />
Januar <strong>2009</strong> erschienenen Mandanten- und <strong>Lohn</strong>infobriefe auch ohne Passwort zu<br />
öffnen. Die älteren Mandanten- und <strong>Lohn</strong>infobriefe wurden zur Übersichtlichkeit nach<br />
"Archiv" verschoben. Für diese sind weiterhin der Benutzername "priller" und das<br />
Passwort "partner" nötig.<br />
Seite 2
Nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten Änderungen im <strong>Lohn</strong>steuer –<br />
und Sozialversicherungsrecht der vergangenen Monate vertraut machen.<br />
Überlassung von Tankkarten mit einem Höchstbetrag von 44 Euro ist<br />
steuerpflichtiger Barlohn<br />
Vom Arbeitgeber überlassene Karten, mit denen bei einer bestimmten Vertragstankstelle Kraftstoff getankt<br />
werden kann, sind keine lohnsteuerlich begünstigte Sachzuwendung, sondern eine lohnsteuerpflichtige<br />
Geldzuwendung. So entschied vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg 1 .<br />
Eine Rechtsanwalts-GmbH hatte ihren Arbeitnehmern Karten ausgehändigt, mit denen sie bei einer<br />
Vertragstankstelle ihrer Arbeitgeberin auf deren Kosten tanken konnten. Auf den Karten war ein<br />
Höchstbetrag von 44 € gespeichert. Eine lohnsteuerliche Erfassung erfolgte nicht. Das Finanzamt sah<br />
darin keine lohnsteuerlich begünstigte Sachzuwendung, sondern eine Geldzuwendung. Zu Recht, wie das<br />
Finanzgericht entschied.<br />
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, egal unter<br />
welcher Bezeichnung oder in welcher Form. Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach<br />
Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im<br />
Kalendermonat nicht übersteigen. 2<br />
Bei einer Einnahme in Geld oder Geldeswert 3 ist der anzusetzende Geldbetrag die vorgegebene fixe<br />
Größe, die zu erwerbende Menge ist variabel, umgekehrt ist es beim Sachbezug 4 . Auf den in diesem Fall<br />
ausgehändigten Tankkarten war weder die zu tankende Kraftstoffmenge noch die zu tankende Kraftstoffart<br />
(z. B. Superbenzin, Normalbenzin oder Diesel) angegeben. Fest stand nur der maximale Gesamtwert des<br />
den Arbeitnehmern zugewendeten Kraftstoffs. Die Tankkarten haben also Bargeldcharakter und für die<br />
Arbeitnehmer Bargeldfunktion.<br />
1 FG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2008, 13 K 2626/07, LEXinform 5008419.<br />
2 § 8 Abs. 2 S. 9 EStG.<br />
3 § 8 Abs. 1 EStG.<br />
4 § 8 Abs. 2 EStG.<br />
Steuerliche Behandlung der Fort- und Weiterbildungskosten<br />
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn sie im<br />
ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei<br />
Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Dazu<br />
hat sich die Oberfinanzdirektion Münster geäußert. 1<br />
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann vorliegen, obwohl dem<br />
Arbeitnehmer zunächst die Kosten in Rechnung gestellt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der<br />
Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme<br />
zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die<br />
Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat.<br />
Damit der wegen des Arbeitgeberersatzes unzulässige Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer<br />
ausgeschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber auf der Originalrechnung die Erstattung vermerken<br />
und eine Kopie dieser Rechnung zum <strong>Lohn</strong>konto nehmen.<br />
1 OFD Münster, Vfg. v. 28.7.<strong>2009</strong>, S-2332 - 60 - St 22 - 33, LEXinform 5232088.<br />
Steuerpflicht für Büchergutschein<br />
In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall verschenkte ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter<br />
zum Geburtstag regelmäßig Buchgutscheine über 20 €. 1<br />
Obwohl die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 € damit nicht überschritten wurde, stufte das Finanzamt<br />
die Gutscheine als lohnsteuerpflichtige Zahlung ein. Es führte als Begründung aus, dass auf den<br />
Seite 3
Gutscheinen ein Betrag und keine Warenmenge stehe. Damit seien die Gutscheine nicht als Sachbezug,<br />
sondern als Barlohnzuwendung zu werten.<br />
Das Gericht folgte dieser Auffassung.<br />
Gutscheine sind nur dann als Sachbezug steuerfrei, wenn sie für eine nach Art und Menge konkret<br />
bezeichnete Sache gelten. Weist hingegen ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der zu beziehenden<br />
Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet<br />
wird, ist in einem solchen Fall von einer Barlohnzuwendung auszugehen. Der Arbeitnehmer kann einen<br />
solchen Gutschein wie Bargeld zum Kauf eines von ihm erst noch zu bestimmenden Artikels verwenden.<br />
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. 2<br />
1 FG München, Urt. v. 03.03.<strong>2009</strong>, 8 K 3213/07, LEXinform 5008189.<br />
2 BFH, VI R 21/09.<br />
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen - Zeitpunkt<br />
der Wahlrechtsausübung<br />
Die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder 1 haben die Verfahrensweise<br />
für folgenden Fall erörtert:<br />
Ein Unternehmen gibt im März <strong>2009</strong> eine geänderte <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung für Dezember 2008 ab und<br />
erklärt darin erstmals eine pauschale Einkommensteuer 2 für 2008 getätigte Sachzuwendungen an<br />
Geschäftsfreunde. Gleichzeitig wird die pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlt.<br />
Die pauschale Einkommensteuer gilt als <strong>Lohn</strong>steuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden<br />
Unternehmen in der <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung anzumelden. Eine gesetzliche Ausschlussfrist, bis zu<br />
welchem Zeitpunkt die pauschale Einkommensteuer spätestens anzumelden ist, gibt es nicht. Die<br />
Verwaltung geht davon aus, dass die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung spätestens in der<br />
letzten <strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung zu treffen ist. In der letzten<br />
<strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldung wird die Entscheidung auch dann getroffen, wenn für den letzten<br />
<strong>Lohn</strong>steuer-Anmeldungszeitraum eine geänderte Anmeldung abgegeben wird. Ansonsten müsste das<br />
Finanzamt die angemeldete pauschale Einkommensteuer zurückzahlen.<br />
Die Pauschalierung kann für Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer auch dann noch gewählt werden,<br />
wenn bisher keine Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer pauschal besteuert wurden und<br />
entsprechende Sachverhalte erst im Rahmen einer <strong>Lohn</strong>steuer-Außenprüfung entdeckt werden.<br />
1 Bayerisches Landesamt für Steuern, Vfg. v. 26.6.<strong>2009</strong>, S 2297a.1.1 1 St32/St33, LEXinform 5232176.<br />
2 § 37b Abs. 1 EStG.<br />
Betriebsveranstaltung - Aufwendungen können Arbeitslohn darstellen<br />
Ein zufriedener Chef belohnt die Mitarbeiter gern mit einer Betriebsveranstaltung, einem Firmenjubiläum<br />
oder einem Sommerfest. Die Aufwendungen dafür können gemischten Charakter haben, wenn sich<br />
beispielsweise an eine betrieblich veranlasste Veranstaltung mit Speisen und Getränken ein Betriebsfest<br />
mit Unterhaltungsprogramm in einem Hotel anschließt. Darum ging es in einem Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) 1 . Mit diesem Urteil hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aus dem<br />
Jahr 2005 2 nunmehr bestätigt.<br />
Gemischt veranlasste Betriebsveranstaltung<br />
Lädt ein Unternehmen zu einer Betriebsversammlung und dann im Anschluss daran die Belegschaft zum<br />
Betriebsfest ein, so handelt es sich um eine gemischt veranlasste Betriebsveranstaltung. Die<br />
Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer müssen demzufolge aufgeteilt werden.<br />
Zunächst sind die Kostenbestandteile herauszurechnen, die sich eindeutig dem betriebsfunktionalen oder<br />
dem Bereich mit geldwertem Vorteil (zum Beispiel Bewirtung außerhalb von herkömmlichen<br />
Betriebsveranstaltungen) zuordnen lassen. Die verbleibenden Kosten - etwa für einen Bustransfer und<br />
eine Schiffstour - müssen sachgerecht geschätzt und aufgeteilt werden. Maßstab dabei: das Verhältnis der<br />
Zeitanteile, in dem Reisebestandteile mit Vorteilscharakter zu den betriebsbedingten Reisebestandteilen<br />
stehen. Soweit danach der gesamte auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende geldwerte Vorteil die vom<br />
BFH festgelegte Freigrenze (100 €) überschreitet, stellt er steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<br />
Seite 4
1 BFH, Urt. v. 30.04. <strong>2009</strong>, VI R 55/07, LEXinform 0434218.<br />
2 BFH, Urt. v. 18.08.2005, VI R 32/03, LEXinform 5001061.<br />
Elektronischer Entgeltnachweis (ELENA)<br />
Arbeitgeber in Deutschland stellen Jahr für Jahr etwa 60 Mio. Entgeltbescheinigungen in Papierform für<br />
die Beschäftigten aus. Diese werden zur Beantragung von einkommensabhängigen Leistungen benötigt –<br />
beispielsweise für Elterngeld, Wohngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Ein enormer Aufwand für<br />
alle Beteiligten.<br />
Mit dem „Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)“ –<br />
integriert in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – gehört das mühsame Ausstellen von derartigen<br />
Bescheinigungen künftig für einen Teilbereich der Vergangenheit an. Eine zentrale Datenbank speichert<br />
die Arbeitnehmerdaten, aus der dann bei Bedarf die berechtigten Behörden mit Zustimmung der<br />
Betroffenen die benötigten Daten abrufen können.<br />
Das ELENA-Verfahren<br />
Ab 1. Januar 2010 müssen Arbeitgeber monatlich die Einkommens- und Beschäftigungsdaten der<br />
beschäftigten Arbeitnehmer an eine Zentrale Speicherstelle (ZSS) senden. Die Entgeltinformationen - in<br />
einem zentralen Datensatz gebündelt - können so den leistungsgewährenden Behörden viel einfacher als<br />
bisher zur Verfügung gestellt werden. Mit dem multifunktionalen Verdienstdatensatz werden insbesondere<br />
folgende Daten des Beschäftigten übermittelt:<br />
die Versicherungsnummer sowie Name, Geburtsdatum und Anschrift,<br />
das Einkommen sowie der Zeitraum, in dem es erzielt wurde, gegebenenfalls die Beitragsgruppe oder<br />
die Art des Einkommens,<br />
der Name und die Anschrift des Arbeitgebers sowie dessen Betriebsnummer.<br />
Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises wird zunächst bei<br />
folgenden Auskünften, Bescheinigungen und Nachweisen (erfasste Nachweise) angewendet:<br />
Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III,<br />
Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III,<br />
Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 SGB III,<br />
Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 WoGG und<br />
Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 BEEG.<br />
Geschützte Daten<br />
Die in der ZSS gespeicherten Daten von über 30 Mio. Beschäftigten werden von den Arbeitgebern auf<br />
Basis des DEÜV-Verfahrens verschlüsselt und maschinell signiert übermittelt. Nur im Bedarfsfall und mit<br />
der Vollmacht des Leistungsberechtigten kann auf diese Daten zugegriffen werden. Eine Reihe von<br />
Vorkehrungen verhindert einen missbräuchlichen oder unberechtigten Zugriff:<br />
Die Zugangsberechtigung wird über eine elektronische Signatur mit einem entsprechenden Zertifikat<br />
verwaltet.<br />
In die Datenbank der ZSS können nur arbeitgeberseitige Meldungen fließen, während ein Datenfluss<br />
aus der Datenbank ausschließlich in Richtung der abrufenden Stelle möglich ist.<br />
Die Einkommens- und Beschäftigungsdaten werden in der Datenbank über die Nummer des<br />
qualifizierten Zertifikats (erweitert um die Nummer des Zertifikatsdienstleistungsanbieters) anonymisiert<br />
abgelegt.<br />
Arbeitgeber - als Versorgungsträger in der Pflicht<br />
Die Reform des Versorgungsausgleichs (in Kraft seit 1. September <strong>2009</strong>) bringt für Arbeitgeber als Träger<br />
der betrieblichen Altersvorsorge wichtige Neuerungen. Danach sind Arbeitgeber als Versorgungsträger<br />
verpflichtet, Auskunft über die Höhe des in der Ehe erworbenen Anrechts in der betrieblichen<br />
Altersversorgung zu geben. Dazu müssen sie dem Familiengericht die jeweils berechneten Anrechte<br />
zusammen mit einem Vorschlag für den sogenannten Ausgleichswert mitteilen. Die benötigten Werte sind<br />
übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen - gegebenenfalls in einem vom Familiengericht zur<br />
Seite 5
Verfügung gestellten Formular. Auf Anforderung des Gerichts bzw. auf Antrag eines Beteiligten müssen<br />
die Berechnungen zusätzlich erläutert werden.<br />
Grundzüge der Reform<br />
Das neue Versorgungsausgleichsgesetz 1 sieht grundsätzlich die interne Teilung der in der Ehezeit<br />
erworbenen Anrechte vor. Diese interne Teilung führt allerdings zu einem weiteren<br />
„Versicherungsnehmer“. Das heißt, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wird der frühere, nicht<br />
im Betrieb beschäftigte Ehegatte für den Arbeitgeber quasi zum „Mitarbeiter“; er erlangt die Stellung eines<br />
ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Sein Anrecht ist gesichert und<br />
nimmt an der Wertentwicklung teil.<br />
Die in der Ehe erworbenen und auszugleichenden Ansprüche auf Altersversorgung umfassen im<br />
Scheidungsfall auch Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge. Besteht zwischen den Eheleuten<br />
keine eigene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, wird eine „interne Teilung“ vorgenommen:<br />
Das heißt, die in der Ehezeit erworbenen Anrechte innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems werden<br />
hälftig geteilt. Der Wert des auszugleichenden Anrechts ist nach Entscheidung des Arbeitgebers als<br />
Rentenbetrag (§ 2 Betriebsrentengesetz) oder als Kapitalbetrag (§ 4 Abs. 5 Betriebsrentengesetz) zu<br />
ermitteln.<br />
Eine „externe Teilung“ ist bei Zustimmung der anspruchsberechtigten Person die Ausnahme: Extern<br />
bedeutet dabei, dass die Anrechte, die der Ehegatte des Mitarbeiters erhält, auf einen anderen<br />
Versorgungsträger übertragen werden.<br />
Läuft die Versorgung etwa über eine Lebens- oder Direktversicherung, betreffen die oben genannten<br />
Pflichten die Unternehmen nicht - denn dann verfügen nur die entsprechenden Versorgungsträger über die<br />
relevanten Daten.<br />
Die durch die interne Teilung der betrieblichen Anrechte entstehenden (angemessenen) Kosten werden<br />
auf die Ehegatten per Verrechnung mit den erworbenen Anrechten aufgeteilt. Bei der externen Teilung ist<br />
dies nicht möglich, weil kein weiteres Versicherungskonto eröffnet wird.<br />
1 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 3. April <strong>2009</strong>; BGBl I S. 700.<br />
Langzeiterkrankte Beamte haben keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung<br />
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz 1 ist die neuere Rechtsprechung des EuGH 2<br />
und BAG 3 zur Urlaubsabgeltung bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern auf Landesbeamte nicht<br />
übertragbar.<br />
Diese haben daher keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, wenn sie über Monate oder Jahre<br />
aufgrund einer Krankheit dienstunfähig waren und wegen der Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen<br />
Ruhestand versetzt wurden, ohne dass sie den ihnen zustehenden Urlaub nehmen konnten.<br />
In dem entschiedenen Fall war ein Beamter seit Juli 2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und<br />
wurde mit Ablauf des Monats Juli 2008 wegen seiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand<br />
versetzt.<br />
Er beantragte eine finanzielle Entschädigung für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008<br />
wegen seiner Dienstunfähigkeit nicht nehmen konnte. Das beklagte Land lehnte eine solche<br />
Urlaubsabgeltung ab.<br />
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage berief sich der Kläger auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie und<br />
die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH.<br />
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.<br />
Nach der neueren EuGH- und BAG-Rechtsprechung ist § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten<br />
ist, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt<br />
werden kann, zwar dahingehend auszulegen, dass auch bis zum Ende des Übertragungszeitraums<br />
erkrankte Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung verlangen können. Die Vorschrift gilt ausdrücklich aber nur<br />
für Arbeitnehmer.<br />
Im Beamtenrecht gibt es keine entsprechende Anspruchsgrundlage.<br />
Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG auf das Beamtenverhältnis kommt wegen der<br />
strukturellen Unterschiede zwischen Arbeits- und Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Während der<br />
Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft dient und keine Gegenleistung für<br />
erbrachte Arbeit darstellt, erwirtschaftet sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine<br />
Arbeitsleistung.<br />
Seite 6
Daneben sind auch die vom EuGH angestellten Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf<br />
Zahlung eines Urlaubsentgelts auf Beamte nicht übertragbar. Denn im Beamtenverhältnis ist keine<br />
Vergütung einzelner Tätigkeiten vorgesehen; dieses ist vielmehr von einer umfassenden Einbindung des<br />
Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis geprägt.<br />
1 VG Koblenz, Urt. v. 21.7.<strong>2009</strong>, 6 K 1253/08.KO, LEXinform 0434346.<br />
2 EuGH, Urt. v. 20.01.<strong>2009</strong>, C 350/06, LEXinform 0589578.<br />
3 BAG, Urt. v. 24.03.<strong>2009</strong>, 9 AZR 983/07, LEXinform 1554522.<br />
Öffentlicher Dienst: Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten<br />
Umfangreiche Nebentätigkeiten unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften können nach<br />
der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen. 1<br />
In dem entschiedenen Fall wies das Gericht die Klage eines Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung<br />
seines Dienstverhältnisses, für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger hatte<br />
unter anderem für Seminare, die gebührenpflichtig für Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften<br />
gegeben wurden, sowie für Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund neben seinem<br />
regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt knapp 200.000 € erhalten, obwohl Beamte nach<br />
der Nebentätigkeitsverordnung jährlich nicht mehr als 5.000 € an Nebeneinkünften im Öffentlichen Dienst<br />
erzielen dürfen.<br />
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass dies gängige Praxis gewesen und gegen die<br />
Nebentätigkeitsverordnung schon deshalb nicht verstoßen worden sei, weil die Seminarleitung zu den<br />
dienstlichen Pflichten seines Hauptamtes gehört hätte.<br />
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht.<br />
Nach Auffassung des Gerichts hätte er dann erst recht neben seinem regulären Gehalt keine weitere<br />
Vergütung beziehen dürfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte wäre ihrerseits<br />
rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten des Klägers folgen könne.<br />
Ein weiterer Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger einen Teil der illegalen Zusatzvergütung über<br />
Familienangehörige abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als "sachlich richtig" abzeichnete und zur<br />
Auszahlung bringen ließ. Dass dabei keine Steuern hinterzogen worden seien, glaubte das Gericht dem<br />
Kläger nicht.<br />
1 ArbG Mainz , Urt. v. 19.01.<strong>2009</strong>, 4 Ca 1795/08, LEXinform 1419490.<br />
Betriebsübergang: Verwirkung des Widerspruchsrechts des<br />
Arbeitnehmers<br />
In einem vom Bundesarbeitsgericht 1 entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen seiner<br />
Geschäftsbereiche unter Übertragung aller Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen verkauft<br />
und die betroffenen Arbeitnehmer mehr als einen Monat vor dem Betriebsübergang schriftlich hierüber<br />
informiert.<br />
Ein Arbeitnehmer widersprach dem Betriebsübergang zunächst nicht und setzte seine Tätigkeit für den<br />
Betriebserwerber fort, bevor er mit diesem nach ca. einem Jahr einen Aufhebungsvertrag schloss,<br />
demzufolge das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte.<br />
Kurze Zeit später stellte der Betriebserwerber Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Daraufhin<br />
widersprach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die<br />
unzutreffende Unterrichtung über die wirtschaftliche Situation des Betriebserwerbers, machte den<br />
Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer geltend und verlangte<br />
Weiterbeschäftigung sowie Vergütung.<br />
Das Gericht wies die entsprechende Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Unterrichtung über<br />
den beabsichtigten Betriebsübergang zwar tatsächlich nicht ordnungsgemäß, so dass die einmonatige<br />
Widerspruchsfrist 2 nicht in Gang gesetzt wurde. Der Arbeitnehmer hat sein Widerspruchsrecht allerdings<br />
verwirkt, weil er durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags mit dem Betriebserwerber über sein<br />
Arbeitsverhältnis disponiert hatte.<br />
1 BAG, Urt. v. 23.7.<strong>2009</strong>, 8 AZR 357/08, Pressemitteilung Nr. 72/09, LEXinform 0434310.<br />
2 § 613a Abs. 6 S. 1 BGB.<br />
Seite 7
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen<br />
Im Rahmen eines Standortsicherungskonzepts bot ein Arbeitgeber seinen ca. 360 Arbeitnehmern eine<br />
Änderung der Arbeitsbedingungen dergestalt an, dass eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit<br />
von 35 auf 40 Stunden und der Entfall von Freischichten vorgesehen war. Mit Ausnahme von<br />
sieben Arbeitnehmern nahmen alle anderen das Änderungsangebot an.<br />
Am Ende des Jahres teilte der Arbeitgeber in einem Schreiben den Mitarbeitern mit, dass alle<br />
Arbeitnehmer, mit denen Änderungsverträge geschlossen wurden und die sich zum Jahreswechsel in<br />
einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300 € brutto<br />
erhalten.<br />
Ein Arbeitnehmer, der das Änderungsangebot nicht angenommen hatte, klagte unter Hinweis auf den<br />
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot 1 auf Zahlung der<br />
Sonderzuwendung.<br />
Das Bundesarbeitsgericht 2 gab der Klage statt. Zwar dürfte der beklagte Arbeitgeber bei der<br />
Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der<br />
Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den<br />
Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Da die zum Jahresende in einem<br />
gekündigten Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer ausgenommen wurden, wollte der Arbeitgeber<br />
mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren.<br />
1 § 612a BGB.<br />
2 BAG, Urt. v. 5.8.<strong>2009</strong>, 10 AZR 666/08, Pressemitteilung Nr. 78/09, LEXinform 0434342.<br />
Altersdiskriminierende Stellenausschreibung<br />
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Begrenzung einer innerbetrieblichen<br />
Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. 1<br />
Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten<br />
Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der<br />
Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und<br />
erforderlich ist.<br />
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber hierfür auf das von ihm vorgegebene<br />
Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von<br />
vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe<br />
aber offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien<br />
Stellenausschreibung nach § 11 AGG.<br />
1 BAG, Beschluss v. 18.8.<strong>2009</strong>, 1 ABR 47/08, LEXinform 0434367.<br />
Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule rechtens<br />
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Unwirksamkeit einer<br />
Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. 1<br />
Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit<br />
Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung<br />
des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen,<br />
trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.<br />
Ihre Klage blieb ohne Erfolg.<br />
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der<br />
Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den<br />
religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den<br />
nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und<br />
Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz<br />
für ein islamisches Kopftuch getragen wird.<br />
Nach den Feststellungen des Gerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als<br />
ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.<br />
1 BAG, Urt. v. 20.8.<strong>2009</strong>, 2 AZR 499/08, LEXinform 0434377.<br />
Seite 8
Kündigung: Berufung auf Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb von<br />
drei Wochen nach Zugang<br />
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung 1 muss ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung, von der<br />
sein Arbeitgeber keine Kenntnis hat, im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung innerhalb von ca.<br />
drei Wochen nach deren Zugang gegenüber dem Arbeitgeber seine festgestellte (oder zur Feststellung<br />
beantragte) Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen, um sich den Sonderkündigungsschutz 2 zu<br />
erhalten.<br />
Das Landesarbeitsgericht München 3 hat entschieden, dass ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist<br />
um wenige Tage nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein kann. In dem zu Grunde liegenden<br />
Fall wurde die Frist um drei Kalendertage überschritten; andererseits bestand ein geringerer<br />
Vertrauensschutz des Arbeitgebers, weil der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls bereits länger<br />
arbeitsunfähig erkrankt war.<br />
1 BAG, Urt. v. 12.1.2006, 2 AZR 539/05, LEXinform 1540632; Urt. v. 13.2.2008, 2 AZR 864/06,<br />
LEXinform 1549970; Urt. v. 11.12.2008, 2 AZR 395/07, NZA <strong>2009</strong>, S. 556, LEXinform 5211230.<br />
2 § 85 SGB IX.<br />
3 LAG München, Urt. v. 23.7.<strong>2009</strong>, 4 Sa 1049/08, LEXinform 1434495.<br />
Kein Zustandekommen eines Arbeitsvertrages, wenn Parteien sich<br />
schriftliche Fixierung nach Verhandlung der Konditionen vorbehalten<br />
haben<br />
In einem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall 1 hatten eine Bewerberin und ein<br />
Arbeitgeber mehrere Gespräche über die Höhe des Gehaltes geführt. Im letzten Gespräch wurden dann<br />
die Punkte protokolliert und ein Folgetermin für die Vertragsunterzeichnung vereinbart.<br />
Bevor es zur Vertragsunterzeichnung kam, sagte der Arbeitgeber das Gespräch mit der Begründung ab, er<br />
habe sich für eine andere Bewerberin entschieden.<br />
Die Klägerin wollte gerichtlich festgestellt haben, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag bereits zustande<br />
gekommen war.<br />
Die Klage blieb ohne Erfolg.<br />
Das Gericht hat entschieden, dass wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die wesentlichen<br />
Bedingungen eines abzuschließenden Arbeitsvertrags geeinigt haben, sich jedoch die schriftliche<br />
Fixierung der Vertragsbedingungen im Rahmen eines Unterzeichnungstermins vorbehalten, im Zweifel<br />
nach § 154 BGB ein Arbeitsvertrag noch nicht zustande gekommen ist.<br />
1 LAG München, Urt. v. 26.06.<strong>2009</strong>, 3 Sa 280/09, LEXinform 1434295.<br />
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