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Insektizide - acotec

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Seite 14<br />

Amtliche Zulassung der Produkte<br />

Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.<br />

Zulassung<br />

Die Zulassung des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) ist dann relevant, wenn<br />

es um den Schutz von weitestgehend unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen geht (= Pflanzen-<br />

und Vorratsschutzbereich).<br />

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Produktionsstätten oder Lägern mit pflanzlichen Halb-<br />

oder Fertigprodukten (= Lebensmittelbereich) ist, unabhängig von der Art des zu bekämpfenden Schädlings,<br />

von dieser Zulassung nicht betroffen. Hier handelt es sich um Biozid-Produkte, die der im Juni 2002 durch<br />

Änderung des Chemikaliengesetzes in deutsches Recht überführten Biozid-Richtlinie unterliegen.<br />

Für Schädlingsbekämpfungsmittel mit „alten“ Biozid-Wirkstoffen – das sind Wirkstoffe wie z.B. Dichlorvos,<br />

Permethrin, Cyphenothrin, Esfenvalerat, Pyrethrum u.a., die vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren –<br />

gelten die Zulassungsanforderungen nach Biozid-Richlinie erst nach einer Übergangsfrist, während der über<br />

die Aufnahme der zulässigen Wirkstoffe entschieden wird. Erst wenn das umfassende Wirkstoff-<br />

Prüfungsprogramm abgeschlossen ist und der jeweilige Wirkstoff in den Annex I der Biozid-Richtlinie<br />

aufgenommen wurde, wird auch hier ein Produkt-Zulassungsverfahren umgesetzt werden.<br />

Daraus folgt: Schädlingsbekämpfungsmittel mit sogenannten Altwirkstoffen, die z.B.<br />

· in der Gastronomie,<br />

· in Großküchen,<br />

· in lebensmittelverarbeitenden Betrieben,<br />

· in Produktions- und Verkaufsräumen von Bäckereien,<br />

· in Lebensmittelmärkten,<br />

· in Privathaushalten<br />

eingesetzt werden, bedürfen derzeit in Deutschland keiner Zulassung, es sei denn, es geht um den Schutz<br />

von weitestgehend unverarbeiteten Pflanzenerzeugnissen. Seit dem 31.08.2006 dürfen aber nur noch solche<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel in Verkehr gebracht werden, die von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin) registriert und mit einer N-Nummer versehen wurden.<br />

Zulassung im Vorratsschutz<br />

Wann, wo, wie oft und unter welchen Bedingungen ein Schädlingsbekämpfungsmittel im Vorratsschutz<br />

angewendet werden darf, wird durch die Zulassung des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />

Lebensmittelsicherheit) bzw. durch die erteilten Anwendungsvorschriften geregelt.<br />

Verpackungen von Vorratsgütern wie z.B. Jutesäcke und Papiersäcke können von Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />

mehr oder weniger durchdrungen werden. Daher wird vom BVL bei Mitteln, deren Rückstandssituation<br />

nicht eindeutig belegt ist, die Auflage VA 249 erteilt, die eine zusätzliche Abdeckung der<br />

Vorratsgüter mit undurchlässiger Folie vorschreibt. Obwohl bekannt ist, dass eine solche Maßnahme den Erfolg<br />

der Mittelanwendung beeinträchtigt, wird dies in Kauf genommen, um überhöhte Rückstände im Vorratsgut zu<br />

verhindern.<br />

Nicht so bei unserem, für den Vorratsschutz zugelassenen Kalt- und Heißnebelmittel<br />

Aco.sol PY-Z<br />

Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Nüsse, Mandeln, Trockenobst und Tabak dürfen bei dessen<br />

Anwendung offen zugegen sein. Eine Abdeckung ist hier also nicht erforderlich.<br />

Das ist nicht selbstverständlich. Um dies zu erreichen, musste eine Vielzahl von Rückstandsuntersuchungen<br />

beigebracht werden.<br />

Zulassung ist also nicht gleich Zulassung. Vergleichen Sie bitte.

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