Insektizide - acotec
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Seite 14<br />
Amtliche Zulassung der Produkte<br />
Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.<br />
Zulassung<br />
Die Zulassung des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) ist dann relevant, wenn<br />
es um den Schutz von weitestgehend unverarbeiteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen geht (= Pflanzen-<br />
und Vorratsschutzbereich).<br />
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Produktionsstätten oder Lägern mit pflanzlichen Halb-<br />
oder Fertigprodukten (= Lebensmittelbereich) ist, unabhängig von der Art des zu bekämpfenden Schädlings,<br />
von dieser Zulassung nicht betroffen. Hier handelt es sich um Biozid-Produkte, die der im Juni 2002 durch<br />
Änderung des Chemikaliengesetzes in deutsches Recht überführten Biozid-Richtlinie unterliegen.<br />
Für Schädlingsbekämpfungsmittel mit „alten“ Biozid-Wirkstoffen – das sind Wirkstoffe wie z.B. Dichlorvos,<br />
Permethrin, Cyphenothrin, Esfenvalerat, Pyrethrum u.a., die vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren –<br />
gelten die Zulassungsanforderungen nach Biozid-Richlinie erst nach einer Übergangsfrist, während der über<br />
die Aufnahme der zulässigen Wirkstoffe entschieden wird. Erst wenn das umfassende Wirkstoff-<br />
Prüfungsprogramm abgeschlossen ist und der jeweilige Wirkstoff in den Annex I der Biozid-Richtlinie<br />
aufgenommen wurde, wird auch hier ein Produkt-Zulassungsverfahren umgesetzt werden.<br />
Daraus folgt: Schädlingsbekämpfungsmittel mit sogenannten Altwirkstoffen, die z.B.<br />
· in der Gastronomie,<br />
· in Großküchen,<br />
· in lebensmittelverarbeitenden Betrieben,<br />
· in Produktions- und Verkaufsräumen von Bäckereien,<br />
· in Lebensmittelmärkten,<br />
· in Privathaushalten<br />
eingesetzt werden, bedürfen derzeit in Deutschland keiner Zulassung, es sei denn, es geht um den Schutz<br />
von weitestgehend unverarbeiteten Pflanzenerzeugnissen. Seit dem 31.08.2006 dürfen aber nur noch solche<br />
Schädlingsbekämpfungsmittel in Verkehr gebracht werden, die von der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin) registriert und mit einer N-Nummer versehen wurden.<br />
Zulassung im Vorratsschutz<br />
Wann, wo, wie oft und unter welchen Bedingungen ein Schädlingsbekämpfungsmittel im Vorratsschutz<br />
angewendet werden darf, wird durch die Zulassung des BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und<br />
Lebensmittelsicherheit) bzw. durch die erteilten Anwendungsvorschriften geregelt.<br />
Verpackungen von Vorratsgütern wie z.B. Jutesäcke und Papiersäcke können von Schädlingsbekämpfungsmitteln<br />
mehr oder weniger durchdrungen werden. Daher wird vom BVL bei Mitteln, deren Rückstandssituation<br />
nicht eindeutig belegt ist, die Auflage VA 249 erteilt, die eine zusätzliche Abdeckung der<br />
Vorratsgüter mit undurchlässiger Folie vorschreibt. Obwohl bekannt ist, dass eine solche Maßnahme den Erfolg<br />
der Mittelanwendung beeinträchtigt, wird dies in Kauf genommen, um überhöhte Rückstände im Vorratsgut zu<br />
verhindern.<br />
Nicht so bei unserem, für den Vorratsschutz zugelassenen Kalt- und Heißnebelmittel<br />
Aco.sol PY-Z<br />
Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Nüsse, Mandeln, Trockenobst und Tabak dürfen bei dessen<br />
Anwendung offen zugegen sein. Eine Abdeckung ist hier also nicht erforderlich.<br />
Das ist nicht selbstverständlich. Um dies zu erreichen, musste eine Vielzahl von Rückstandsuntersuchungen<br />
beigebracht werden.<br />
Zulassung ist also nicht gleich Zulassung. Vergleichen Sie bitte.