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Einsatz von Regalflurförderzeugen in Schmalgängen

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<strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Regalflurförderzeugen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong><br />

Die Auflagen der Berufsgenossenschaft<br />

h<strong>in</strong>sichtlich des <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>es <strong>von</strong> <strong>Regalflurförderzeugen</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong><br />

stellen ke<strong>in</strong>e unverhältnismäßige Belastung<br />

dar und greifen nicht unzulässigerweise<br />

<strong>in</strong> die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit<br />

sowie <strong>in</strong> das Eigentumsrecht e<strong>in</strong>.<br />

Zu diesem Ergebnis kam das zuständige<br />

Verwaltungsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rechtsstreit.<br />

Was war geschehen?<br />

Regalgasse mit Zugangssicherungssystem,<br />

das dem gleichzeitigen Aufenthalt<br />

<strong>von</strong> Fußgängern und Regalflurförderzeug<br />

durch optische und<br />

akustische Anzeige entgegenwirkt.<br />

Der Technische Aufsichtsbeamte der<br />

Berufsgenossenschaft stellte fest, dass<br />

e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong> zwei Lagerhallen<br />

Kragarmregale betreibt. Zwischen diesen<br />

Kragarmregalen befanden sich jeweils 4<br />

Schmalgänge, <strong>in</strong> denen leitl<strong>in</strong>iengeführte<br />

Flurförderzeuge – im vorliegenden Fall<br />

Quergabelstapler – e<strong>in</strong>gesetzt wurden.<br />

Da Quetsch- und Scherstellen für Fußgänger<br />

bestehen, wenn ke<strong>in</strong> beidseitiger<br />

Sicherheitsabstand <strong>von</strong> jeweils 0,50 m<br />

zwischen dem Flurförderzeug bzw. der<br />

transportierten Last und dem Regal vorhanden<br />

ist, s<strong>in</strong>d gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Flurförderzeuge“<br />

(UVV 48) E<strong>in</strong>richtungen zu schaffen, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>er Gefährdung <strong>von</strong><br />

Fußgängern <strong>in</strong> den <strong>Schmalgängen</strong> entgegenzuwirken.Dies<br />

kann z.B.durch E<strong>in</strong>bau<br />

e<strong>in</strong>es Personenschutzsystems am<br />

Flurförderzeug bzw. <strong>von</strong> Lichtschrankensystemen<br />

an den Zugängen und Zufahrten<br />

zu den <strong>Schmalgängen</strong> erfolgen. Da<br />

das Unternehmen es ablehnte, die nach<br />

§ 28 UVV 48 erforderlichen Maßnahmen<br />

durchzuführen, wurde deren Erledigung<br />

durch die Berufsgenossenschaft aufgegeben.<br />

Gegen die Auflagen der Berufsgenossenschaft<br />

legte das Unternehmen<br />

Widerspruch e<strong>in</strong>, der zurückgewiesen<br />

wurde.<br />

Hiergegen erhob das Unternehmen<br />

wiederum Klage vor dem zuständigen<br />

Verwaltungsgericht und beantragte, die<br />

Auflagen e<strong>in</strong>schließlich des Widerspruchbescheides<br />

aufzuheben. Zur Begründung<br />

führte es u. a. aus, die Voraussetzungen<br />

für derartige Auflagen seien nicht erfüllt.<br />

S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschrift sei es,e<strong>in</strong>er<br />

Gefährdung <strong>von</strong> Fußgängern durch<br />

Gabelstapler entgegenzuwirken. Dabei<br />

werde offensichtlich da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />

dass der Staplerfahrer aufgrund der<br />

Konstruktion se<strong>in</strong>es Fahrzeuges ke<strong>in</strong>e<br />

freie Sicht habe und <strong>in</strong>sofern eventuell<br />

Fußgänger nicht bemerken könne. Dies<br />

treffe bei der Verwendung <strong>von</strong> Quergabelstaplern<br />

nicht zu. Da der Sitz e<strong>in</strong>e<br />

Höhe <strong>von</strong> 1,38 m habe, liege die Augensichthöhe<br />

des Fahrers bei ca.2,15 m.Auf-<br />

grund dieser Höhe könne der Gang jederzeit<br />

vom Fahrer überblickt werden. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus habe man an Gängen, welche<br />

die Schmalgänge kreuzen, Absperrungen<br />

angebracht, so dass auf diesem<br />

Wege Fußgänger die Schmalgänge<br />

nicht erreichen und auch nicht überraschend<br />

vor den Quergabelstapler laufen<br />

könnten. Außerdem sei die Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

auf 9 km/h e<strong>in</strong>gestellt. Da<br />

die Schmalgänge nur zwischen 10 m und<br />

24 m lang seien und die Fahrer der Quergabelstapler<br />

vor der E<strong>in</strong>fahrt <strong>in</strong> die<br />

Schmalgänge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em W<strong>in</strong>kel <strong>von</strong> 90<br />

Grad e<strong>in</strong>schwenken müssen, könne man<br />

nur mit ger<strong>in</strong>gster Geschw<strong>in</strong>digkeit e<strong>in</strong>fahren.<br />

E<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>von</strong> Mitarbeitern<br />

sei daher nicht möglich. Schließlich<br />

seien auch andere Maßnahmen zur Verr<strong>in</strong>gerung<br />

der Gefährdung getroffen. Es<br />

läge z. B. e<strong>in</strong>e entsprechende Betriebsanweisung<br />

vor, die das Befahren <strong>von</strong><br />

<strong>Schmalgängen</strong>, <strong>in</strong> welchen sich Fußgänger<br />

befänden, generell untersage. Ergänzt<br />

würde diese Betriebsanweisung<br />

durch den <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> besonders geschulter<br />

Fahrer, e<strong>in</strong>em besonders geregelten Verkehrssystem<br />

<strong>in</strong> den Lagerhallen sowie<br />

besonders auffälligen Sicherheitskennzeichnungen.<br />

Diese Maßnahmen seien<br />

ausreichend.Auch seien <strong>in</strong> den letzten 15<br />

Jahren ke<strong>in</strong>e Unfälle mit Quergabelstaplern<br />

<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong> bekannt geworden.<br />

Außerdem läge e<strong>in</strong> rechtswidriger<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die durch Artikel 2 sowie Artikel<br />

14 des Grundgesetzes geschützte<br />

wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor.<br />

Das Gericht sah die Auflagen als rechtmäßig<br />

an und wies die Klage des Unternehmens<br />

kostenpflichtig ab. Zur Begründung<br />

führte es u. a. Folgendes aus:<br />

Die <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Berufsgenossenschaft<br />

erlassenen Unfallverhütungsvorschriften<br />

seien für Mitgliedsunternehmen unmittelbar<br />

verb<strong>in</strong>dlich. Die Auflagen der<br />

Berufsgenossenschaft seien <strong>in</strong>haltlich<br />

nicht zu beanstanden. Da die Bestimmungen<br />

der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Flurförderzeuge“ ausdrücklich technische<br />

oder bauliche Maßnahmen verlan-<br />

12 Unfall-stop Heft 2/März 2000


gen, könne sich das Unternehmen nicht<br />

darauf berufen, es habe durch organisatorische<br />

Maßnahmen, d. h. durch e<strong>in</strong>e<br />

Betriebsanweisung, sichergestellt, dass<br />

e<strong>in</strong> gleichzeitiger Aufenthalt <strong>von</strong> Fußgängern<br />

und Quergabelstaplern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Schmalgang ausgeschlossen sei. Auch<br />

dass Quergabelstapler nur <strong>von</strong> besonders<br />

geschulten Mitarbeitern bedient würden,<br />

sei <strong>in</strong> diesem Zusammenhang rechtlich<br />

unerheblich. Denn organisatorische Maßnahmen<br />

seien unabhängig <strong>von</strong> den nach<br />

§ 28 UVV 48 erforderlichen Maßnahmen<br />

durchzuführen.<br />

Die Ausführungen des Unternehmens,<br />

die Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit <strong>von</strong> 9 km/h<br />

des Gabelstaplers werde nicht erreicht,<br />

sei ebenfalls rechtlich ohne Belang. Denn<br />

die nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Flurförderzeuge“<br />

vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen<br />

seien unabhängig <strong>von</strong> der tatsächlichen<br />

Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit bzw. Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />

e<strong>in</strong>es Quergabelstaplers<br />

durchzuführen.<br />

Der H<strong>in</strong>weis, beim Betrieb mit Quergabelstaplern<br />

<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong> seien<br />

bisher ke<strong>in</strong>e Unfälle bekannt, stelle<br />

ke<strong>in</strong>en Grund dar, auf entsprechende<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten.<br />

Beim <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>von</strong> Quergabelstaplern <strong>in</strong><br />

<strong>Schmalgängen</strong>,die auch <strong>von</strong> Fußgängern<br />

betreten werden können, sei nach allgeme<strong>in</strong>er<br />

Lebenserfahrung immer <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Gefährdung der Fußgänger auszugehen.<br />

Die Auflagen seien auch nicht unverhältnismäßig.<br />

Zwar seien die Maßnahmen<br />

mit e<strong>in</strong>em gewissen f<strong>in</strong>anziellen<br />

Kostenaufwand verbunden, dieser führe<br />

jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er Existenzgefährdung.<br />

Insbesondere sei auch zu berücksichtigen,<br />

dass das Unternehmen durch<br />

die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Lagers mit <strong>Schmalgängen</strong><br />

erhebliche wirtschaftliche Vorteile<br />

habe,da Lagerfläche e<strong>in</strong>gespart werde.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus müssten f<strong>in</strong>anzielle<br />

Erwägungen h<strong>in</strong>ter dem höheren Rechtsgut<br />

des Personenschutzes zurücktreten.<br />

Auch sei e<strong>in</strong>e Verletzung der wirtschaftlichen<br />

Betätigungsfreiheit sowie des<br />

Eigentums bereits aufgrund der verhältnismäßig<br />

ger<strong>in</strong>gen f<strong>in</strong>anziellen Belastung<br />

ausgeschlossen. (WK)<br />

Unfall-stop Heft 2/März 2000<br />

NEUE SCHRIFT<br />

Leitfaden für den<br />

VIEHHANDEL<br />

Arbeiten im Viehhandel – <strong>in</strong>sbesondere der Umgang mit Großvieh – br<strong>in</strong>gen<br />

zum Teil erhebliche Gefährdungen mit sich: Im Vergleich zur durchschnittlichen<br />

Unfallbelastung im Bereich der Großhandels- und Lagerei-<br />

Berufsgenossenschaft ist die Unfallbelastung im Viehhandel mehr als doppelt<br />

so hoch. Etwa jeder 10. Beschäftigte im Viehhandel – Büropersonal<br />

e<strong>in</strong>gerechnet – erleidet während e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall.<br />

Wo liegen die Gefahren beim Umgang<br />

mit den Tieren und wie muss man sich<br />

ihnen gegenüber verhalten? Was ist beim<br />

Treiben und Verladen der Tiere zu beachten?<br />

All diese Fragen und viele mehr stellen<br />

sich jedem, der ernsthaft um die<br />

Sicherheit im Viehhandel bemüht ist. Sie<br />

zu beantworten und Handlungshilfen für<br />

die Praxis zu geben, war für uns der<br />

Anlass, e<strong>in</strong>en „Leitfaden für den Viehhandel“<br />

herauszugeben.<br />

Unser Wunsch ist es, dass die vorliegende<br />

Broschüre <strong>von</strong> den Betrieben angenommen<br />

wird und die aufgezeigten<br />

Sicherheitsmaßnahmen <strong>in</strong> die Praxis umgesetzt<br />

werden.<br />

Was bietet die<br />

neue Broschüre?<br />

Die neue Broschüre enthält Tipps zum<br />

richtigen Umgang mit Tieren, zu Planung<br />

und Arbeitsvorbereitung für den Transport,<br />

H<strong>in</strong>weise und Beispiele zur sicherheitsgerechten<br />

Gestaltung <strong>von</strong> baulichen<br />

Anlagen, z. B. <strong>von</strong> Boxen, Treibgängen,<br />

Annahmestellen und zur sicheren Ausrüstung<br />

<strong>von</strong> Transportfahrzeugen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

zu fahrzeugeigenen Rampen, Ladeflächen,<br />

Hubböden, Lüftung, Beleuchtung<br />

und zum Fahrzeugaufbau. Spezielle<br />

Kapitel befassen sich außerdem mit der<br />

Bereitstellung und Verwendung persönlicher<br />

Schutzausrüstung, dem Gesundheitsschutz<br />

und der Organisation der<br />

ersten Hilfe im Betrieb. Weitergehende<br />

Informationen s<strong>in</strong>d im Anhang zur Broschüre<br />

zu f<strong>in</strong>den, u. a. über prüfpflichtige<br />

E<strong>in</strong>richtungen, Schutzalterbestimmungen<br />

und wichtige berufsgenossenschaftliche<br />

Schriften.<br />

Machen Sie <strong>von</strong> unserem<br />

Angebot Gebrauch!<br />

Mitgliedsbetriebe, die die neue Schrift<br />

noch nicht haben, können diese unter<br />

der Bestellnummer L 01.4 kostenlos bei<br />

der für sie zuständigen Bezirksverwaltung<br />

oder unter folgender Adresse erhalten:<br />

Großhandels- und Lagerei-<br />

Berufsgenossenschaft<br />

Prävention<br />

68145 Mannheim<br />

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