Einsatz von Regalflurförderzeugen in Schmalgängen
Einsatz von Regalflurförderzeugen in Schmalgängen
Einsatz von Regalflurförderzeugen in Schmalgängen
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<strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Regalflurförderzeugen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong><br />
Die Auflagen der Berufsgenossenschaft<br />
h<strong>in</strong>sichtlich des <strong>E<strong>in</strong>satz</strong>es <strong>von</strong> <strong>Regalflurförderzeugen</strong><br />
<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong><br />
stellen ke<strong>in</strong>e unverhältnismäßige Belastung<br />
dar und greifen nicht unzulässigerweise<br />
<strong>in</strong> die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit<br />
sowie <strong>in</strong> das Eigentumsrecht e<strong>in</strong>.<br />
Zu diesem Ergebnis kam das zuständige<br />
Verwaltungsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Rechtsstreit.<br />
Was war geschehen?<br />
Regalgasse mit Zugangssicherungssystem,<br />
das dem gleichzeitigen Aufenthalt<br />
<strong>von</strong> Fußgängern und Regalflurförderzeug<br />
durch optische und<br />
akustische Anzeige entgegenwirkt.<br />
Der Technische Aufsichtsbeamte der<br />
Berufsgenossenschaft stellte fest, dass<br />
e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong> zwei Lagerhallen<br />
Kragarmregale betreibt. Zwischen diesen<br />
Kragarmregalen befanden sich jeweils 4<br />
Schmalgänge, <strong>in</strong> denen leitl<strong>in</strong>iengeführte<br />
Flurförderzeuge – im vorliegenden Fall<br />
Quergabelstapler – e<strong>in</strong>gesetzt wurden.<br />
Da Quetsch- und Scherstellen für Fußgänger<br />
bestehen, wenn ke<strong>in</strong> beidseitiger<br />
Sicherheitsabstand <strong>von</strong> jeweils 0,50 m<br />
zwischen dem Flurförderzeug bzw. der<br />
transportierten Last und dem Regal vorhanden<br />
ist, s<strong>in</strong>d gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Flurförderzeuge“<br />
(UVV 48) E<strong>in</strong>richtungen zu schaffen, die<br />
geeignet s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>er Gefährdung <strong>von</strong><br />
Fußgängern <strong>in</strong> den <strong>Schmalgängen</strong> entgegenzuwirken.Dies<br />
kann z.B.durch E<strong>in</strong>bau<br />
e<strong>in</strong>es Personenschutzsystems am<br />
Flurförderzeug bzw. <strong>von</strong> Lichtschrankensystemen<br />
an den Zugängen und Zufahrten<br />
zu den <strong>Schmalgängen</strong> erfolgen. Da<br />
das Unternehmen es ablehnte, die nach<br />
§ 28 UVV 48 erforderlichen Maßnahmen<br />
durchzuführen, wurde deren Erledigung<br />
durch die Berufsgenossenschaft aufgegeben.<br />
Gegen die Auflagen der Berufsgenossenschaft<br />
legte das Unternehmen<br />
Widerspruch e<strong>in</strong>, der zurückgewiesen<br />
wurde.<br />
Hiergegen erhob das Unternehmen<br />
wiederum Klage vor dem zuständigen<br />
Verwaltungsgericht und beantragte, die<br />
Auflagen e<strong>in</strong>schließlich des Widerspruchbescheides<br />
aufzuheben. Zur Begründung<br />
führte es u. a. aus, die Voraussetzungen<br />
für derartige Auflagen seien nicht erfüllt.<br />
S<strong>in</strong>n und Zweck der Vorschrift sei es,e<strong>in</strong>er<br />
Gefährdung <strong>von</strong> Fußgängern durch<br />
Gabelstapler entgegenzuwirken. Dabei<br />
werde offensichtlich da<strong>von</strong> ausgegangen,<br />
dass der Staplerfahrer aufgrund der<br />
Konstruktion se<strong>in</strong>es Fahrzeuges ke<strong>in</strong>e<br />
freie Sicht habe und <strong>in</strong>sofern eventuell<br />
Fußgänger nicht bemerken könne. Dies<br />
treffe bei der Verwendung <strong>von</strong> Quergabelstaplern<br />
nicht zu. Da der Sitz e<strong>in</strong>e<br />
Höhe <strong>von</strong> 1,38 m habe, liege die Augensichthöhe<br />
des Fahrers bei ca.2,15 m.Auf-<br />
grund dieser Höhe könne der Gang jederzeit<br />
vom Fahrer überblickt werden. Darüber<br />
h<strong>in</strong>aus habe man an Gängen, welche<br />
die Schmalgänge kreuzen, Absperrungen<br />
angebracht, so dass auf diesem<br />
Wege Fußgänger die Schmalgänge<br />
nicht erreichen und auch nicht überraschend<br />
vor den Quergabelstapler laufen<br />
könnten. Außerdem sei die Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />
auf 9 km/h e<strong>in</strong>gestellt. Da<br />
die Schmalgänge nur zwischen 10 m und<br />
24 m lang seien und die Fahrer der Quergabelstapler<br />
vor der E<strong>in</strong>fahrt <strong>in</strong> die<br />
Schmalgänge <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em W<strong>in</strong>kel <strong>von</strong> 90<br />
Grad e<strong>in</strong>schwenken müssen, könne man<br />
nur mit ger<strong>in</strong>gster Geschw<strong>in</strong>digkeit e<strong>in</strong>fahren.<br />
E<strong>in</strong>e Gefährdung <strong>von</strong> Mitarbeitern<br />
sei daher nicht möglich. Schließlich<br />
seien auch andere Maßnahmen zur Verr<strong>in</strong>gerung<br />
der Gefährdung getroffen. Es<br />
läge z. B. e<strong>in</strong>e entsprechende Betriebsanweisung<br />
vor, die das Befahren <strong>von</strong><br />
<strong>Schmalgängen</strong>, <strong>in</strong> welchen sich Fußgänger<br />
befänden, generell untersage. Ergänzt<br />
würde diese Betriebsanweisung<br />
durch den <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> besonders geschulter<br />
Fahrer, e<strong>in</strong>em besonders geregelten Verkehrssystem<br />
<strong>in</strong> den Lagerhallen sowie<br />
besonders auffälligen Sicherheitskennzeichnungen.<br />
Diese Maßnahmen seien<br />
ausreichend.Auch seien <strong>in</strong> den letzten 15<br />
Jahren ke<strong>in</strong>e Unfälle mit Quergabelstaplern<br />
<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong> bekannt geworden.<br />
Außerdem läge e<strong>in</strong> rechtswidriger<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die durch Artikel 2 sowie Artikel<br />
14 des Grundgesetzes geschützte<br />
wirtschaftliche Betätigungsfreiheit vor.<br />
Das Gericht sah die Auflagen als rechtmäßig<br />
an und wies die Klage des Unternehmens<br />
kostenpflichtig ab. Zur Begründung<br />
führte es u. a. Folgendes aus:<br />
Die <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er Berufsgenossenschaft<br />
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften<br />
seien für Mitgliedsunternehmen unmittelbar<br />
verb<strong>in</strong>dlich. Die Auflagen der<br />
Berufsgenossenschaft seien <strong>in</strong>haltlich<br />
nicht zu beanstanden. Da die Bestimmungen<br />
der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Flurförderzeuge“ ausdrücklich technische<br />
oder bauliche Maßnahmen verlan-<br />
12 Unfall-stop Heft 2/März 2000
gen, könne sich das Unternehmen nicht<br />
darauf berufen, es habe durch organisatorische<br />
Maßnahmen, d. h. durch e<strong>in</strong>e<br />
Betriebsanweisung, sichergestellt, dass<br />
e<strong>in</strong> gleichzeitiger Aufenthalt <strong>von</strong> Fußgängern<br />
und Quergabelstaplern <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
Schmalgang ausgeschlossen sei. Auch<br />
dass Quergabelstapler nur <strong>von</strong> besonders<br />
geschulten Mitarbeitern bedient würden,<br />
sei <strong>in</strong> diesem Zusammenhang rechtlich<br />
unerheblich. Denn organisatorische Maßnahmen<br />
seien unabhängig <strong>von</strong> den nach<br />
§ 28 UVV 48 erforderlichen Maßnahmen<br />
durchzuführen.<br />
Die Ausführungen des Unternehmens,<br />
die Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit <strong>von</strong> 9 km/h<br />
des Gabelstaplers werde nicht erreicht,<br />
sei ebenfalls rechtlich ohne Belang. Denn<br />
die nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Flurförderzeuge“<br />
vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen<br />
seien unabhängig <strong>von</strong> der tatsächlichen<br />
Fahrgeschw<strong>in</strong>digkeit bzw. Höchstgeschw<strong>in</strong>digkeit<br />
e<strong>in</strong>es Quergabelstaplers<br />
durchzuführen.<br />
Der H<strong>in</strong>weis, beim Betrieb mit Quergabelstaplern<br />
<strong>in</strong> <strong>Schmalgängen</strong> seien<br />
bisher ke<strong>in</strong>e Unfälle bekannt, stelle<br />
ke<strong>in</strong>en Grund dar, auf entsprechende<br />
Sicherheitsmaßnahmen zu verzichten.<br />
Beim <strong>E<strong>in</strong>satz</strong> <strong>von</strong> Quergabelstaplern <strong>in</strong><br />
<strong>Schmalgängen</strong>,die auch <strong>von</strong> Fußgängern<br />
betreten werden können, sei nach allgeme<strong>in</strong>er<br />
Lebenserfahrung immer <strong>von</strong> e<strong>in</strong>er<br />
Gefährdung der Fußgänger auszugehen.<br />
Die Auflagen seien auch nicht unverhältnismäßig.<br />
Zwar seien die Maßnahmen<br />
mit e<strong>in</strong>em gewissen f<strong>in</strong>anziellen<br />
Kostenaufwand verbunden, dieser führe<br />
jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er Existenzgefährdung.<br />
Insbesondere sei auch zu berücksichtigen,<br />
dass das Unternehmen durch<br />
die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es Lagers mit <strong>Schmalgängen</strong><br />
erhebliche wirtschaftliche Vorteile<br />
habe,da Lagerfläche e<strong>in</strong>gespart werde.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus müssten f<strong>in</strong>anzielle<br />
Erwägungen h<strong>in</strong>ter dem höheren Rechtsgut<br />
des Personenschutzes zurücktreten.<br />
Auch sei e<strong>in</strong>e Verletzung der wirtschaftlichen<br />
Betätigungsfreiheit sowie des<br />
Eigentums bereits aufgrund der verhältnismäßig<br />
ger<strong>in</strong>gen f<strong>in</strong>anziellen Belastung<br />
ausgeschlossen. (WK)<br />
Unfall-stop Heft 2/März 2000<br />
NEUE SCHRIFT<br />
Leitfaden für den<br />
VIEHHANDEL<br />
Arbeiten im Viehhandel – <strong>in</strong>sbesondere der Umgang mit Großvieh – br<strong>in</strong>gen<br />
zum Teil erhebliche Gefährdungen mit sich: Im Vergleich zur durchschnittlichen<br />
Unfallbelastung im Bereich der Großhandels- und Lagerei-<br />
Berufsgenossenschaft ist die Unfallbelastung im Viehhandel mehr als doppelt<br />
so hoch. Etwa jeder 10. Beschäftigte im Viehhandel – Büropersonal<br />
e<strong>in</strong>gerechnet – erleidet während e<strong>in</strong>es Jahres e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall.<br />
Wo liegen die Gefahren beim Umgang<br />
mit den Tieren und wie muss man sich<br />
ihnen gegenüber verhalten? Was ist beim<br />
Treiben und Verladen der Tiere zu beachten?<br />
All diese Fragen und viele mehr stellen<br />
sich jedem, der ernsthaft um die<br />
Sicherheit im Viehhandel bemüht ist. Sie<br />
zu beantworten und Handlungshilfen für<br />
die Praxis zu geben, war für uns der<br />
Anlass, e<strong>in</strong>en „Leitfaden für den Viehhandel“<br />
herauszugeben.<br />
Unser Wunsch ist es, dass die vorliegende<br />
Broschüre <strong>von</strong> den Betrieben angenommen<br />
wird und die aufgezeigten<br />
Sicherheitsmaßnahmen <strong>in</strong> die Praxis umgesetzt<br />
werden.<br />
Was bietet die<br />
neue Broschüre?<br />
Die neue Broschüre enthält Tipps zum<br />
richtigen Umgang mit Tieren, zu Planung<br />
und Arbeitsvorbereitung für den Transport,<br />
H<strong>in</strong>weise und Beispiele zur sicherheitsgerechten<br />
Gestaltung <strong>von</strong> baulichen<br />
Anlagen, z. B. <strong>von</strong> Boxen, Treibgängen,<br />
Annahmestellen und zur sicheren Ausrüstung<br />
<strong>von</strong> Transportfahrzeugen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
zu fahrzeugeigenen Rampen, Ladeflächen,<br />
Hubböden, Lüftung, Beleuchtung<br />
und zum Fahrzeugaufbau. Spezielle<br />
Kapitel befassen sich außerdem mit der<br />
Bereitstellung und Verwendung persönlicher<br />
Schutzausrüstung, dem Gesundheitsschutz<br />
und der Organisation der<br />
ersten Hilfe im Betrieb. Weitergehende<br />
Informationen s<strong>in</strong>d im Anhang zur Broschüre<br />
zu f<strong>in</strong>den, u. a. über prüfpflichtige<br />
E<strong>in</strong>richtungen, Schutzalterbestimmungen<br />
und wichtige berufsgenossenschaftliche<br />
Schriften.<br />
Machen Sie <strong>von</strong> unserem<br />
Angebot Gebrauch!<br />
Mitgliedsbetriebe, die die neue Schrift<br />
noch nicht haben, können diese unter<br />
der Bestellnummer L 01.4 kostenlos bei<br />
der für sie zuständigen Bezirksverwaltung<br />
oder unter folgender Adresse erhalten:<br />
Großhandels- und Lagerei-<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Prävention<br />
68145 Mannheim<br />
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