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Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der ...

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Nie<strong>der</strong>sächsischen</strong><br />

<strong>Versorgungswerks</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwälte<br />

(Stand 17.12.2007)<br />

§ 1<br />

Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben<br />

1. Das Versorgungswerk ist nach § 1 <strong>des</strong> Gesetzes über das Nie<strong>der</strong>sächsische Versorgungswerk <strong>der</strong><br />

Rechtsanwälte vom 14.03.1982 (Nds. GVBl. S. 65) eine Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts.<br />

Seine Mittel sind zweckgebunden und geson<strong>der</strong>t zu verwalten. Es hat seinen Sitz in Celle.<br />

2. Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitglie<strong>der</strong>n und <strong>der</strong>en Hinterbliebenen Versorgung<br />

nach Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong> zu gewähren.<br />

§ 2<br />

Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> erfolgen durch Veröffentlichung in den Mitteilungen <strong>des</strong><br />

<strong>Versorgungswerks</strong>. Daneben werden die Bekanntmachungen in <strong>der</strong> <strong>Nie<strong>der</strong>sächsischen</strong> Rechtspflege<br />

veröffentlicht.<br />

§ 3<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> sind verpflichtet, dem Versorgungswerk die nach dieser <strong>Satzung</strong> notwendigen Auskünfte<br />

zu erteilen.<br />

Organe <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> sind:<br />

1. die Vertreterversammlung,<br />

2. <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

§ 4<br />

Organe<br />

§ 5<br />

Vertreterversammlung<br />

1. Die Vertreterversammlung besteht aus 30 dem Versorgungswerk angehörenden Mitglie<strong>der</strong>n. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes wählen die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreterversammlung und die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die zu<br />

erlassende Wahlordnung. Nach Ablauf <strong>der</strong> Amtszeit führen die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zur<br />

Wahl neuer Vertreter weiter. Die Vertreter sind unabhängig. Ein Vertreter kann durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf sein Mandat verzichten.<br />

2. Die Vertreterversammlung wählt einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter.<br />

3. Die Vertreterversammlung beschließt über:<br />

a) Erlass und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

b) Wahl und Abberufung <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses o<strong>der</strong> einzelner seiner Mitglie<strong>der</strong>,<br />

c) Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses und Entlastung <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses,<br />

d) Festsetzung <strong>der</strong> Pflichtbeiträge,<br />

e) Bemessung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen,<br />

f) Erlass und Än<strong>der</strong>ung einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung.<br />

4. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>, Erlass und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wahlordnung sowie die Wahl und Abberufung<br />

<strong>des</strong> gesamten Verwaltungsausschusses o<strong>der</strong> einzelner seiner Mitglie<strong>der</strong> bedürfen einer Mehrheit<br />

von 2/3 aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreterversammlung. Im übrigen werden Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit <strong>der</strong> anwesenden Vertreter gefasst.


2<br />

5. Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung gem. Abs. 3 a), d), e) und f) bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

6. Die Vertreterversammlung tritt min<strong>des</strong>tens einmal jährlich zusammen. Der Verwaltungsausschuss<br />

sowie sechs Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreterversammlung können unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung je<strong>der</strong>zeit<br />

die Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den<br />

Vorsitzenden <strong>der</strong> Vertreterversammlung mit schriftlicher Bekanntgabe <strong>der</strong> Tagesordnung nebst<br />

Vorlagen mit einer Frist von min<strong>des</strong>tens vier Wochen durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis.<br />

7. Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus <strong>der</strong> Vertreterversammlung aus, tritt an seine<br />

Stelle für die Dauer seiner Amtszeit die Ersatzperson, die in dem Wahlbezirk <strong>des</strong> ausscheidenden<br />

Vertreters die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt hat.<br />

§ 6<br />

Verwaltungsausschuss<br />

1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n, von denen vier Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes<br />

sein müssen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk<br />

angehören.<br />

2. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses werden auf fünf Jahre gewählt. Ein Mitglied <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses<br />

darf nicht zugleich Mitglied <strong>der</strong> Vertreterversammlung sein. Der Verwaltungsausschuss<br />

kann zu seiner fachlichen Beratung sachkundige Personen nach Bedarf hinzuziehen.<br />

Er bestellt eine Geschäftsführung.<br />

3. Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte <strong>des</strong> Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung<br />

<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung.<br />

4. Der Vorsitzende <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses o<strong>der</strong> sein Stellvertreter vertritt das Versorgungswerk<br />

gerichtlich und außergerichtlich.<br />

5. Bei Ausscheiden eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses wählt die Vertreterversammlung in<br />

ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Dauer <strong>der</strong> Amtszeit <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses.<br />

6. Der Verwaltungsausschuss ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung <strong>des</strong><br />

Geschäftsjahres, einen ausführlichen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme-<br />

und Ausgabenrechnung <strong>der</strong> Vertreterversammlung zur Prüfung vorzulegen.<br />

7. Die Tätigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen<br />

und Kostenerstattungen werden durch Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung geregelt.<br />

8. Der Verwaltungsausschuss führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme<br />

durch den neu zu bestellenden Verwaltungsausschuss weiter. Der Verwaltungsausschuss ist Beschlussfähig,<br />

wenn min<strong>des</strong>tens fünf seiner Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit<br />

<strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 7<br />

Mitgliedschaft<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig,<br />

Celle und Oldenburg angehören o<strong>der</strong> beim Eintritt <strong>des</strong> Versorgungsfalles angehört haben.<br />

Ausgenommen sind<br />

1. Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung <strong>des</strong> 45. Lebensjahres Mitglie<strong>der</strong> dieser Rechtsanwaltskammern<br />

geworden sind,


3<br />

2. Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten <strong>des</strong> Gesetzes über das Nie<strong>der</strong>sächsische<br />

Versorgungswerk <strong>der</strong> Rechtsanwälte vom 14.3.1982 (Nds. GVBl. 1982, S. 65) am 1. April 1982<br />

das 45. Lebensjahr vollendet hatten.<br />

§ 8<br />

Teilbefreiung<br />

1. Auf Antrag werden von <strong>der</strong> Mitgliedschaft ganz nach a) bzw. teilweise nach b) bis d) befreit<br />

a) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten, in Höhe <strong>des</strong><br />

Beitrages, <strong>der</strong> von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung geleistet<br />

wird,<br />

b) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,<br />

c) Mitglie<strong>der</strong>, die eine Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft in einer an<strong>der</strong>en durch Gesetz angeordneten<br />

o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen erwirkt hatten, wenn <strong>der</strong><br />

Tatbestand, <strong>der</strong> zur Befreiung geführt hat, noch besteht,<br />

d) Mitglie<strong>der</strong>, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen<br />

Befreiungsantrag von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.<br />

2. Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen gestellt werden. Die Teilbefreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen<br />

gegeben sind.<br />

3. Über die Teilbefreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, die von <strong>der</strong> Mitgliedschaft nach Abs. 1 Buchstabe b) - d) teilbefreit worden sind, zahlen<br />

den beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag gemäß § 26.<br />

§ 9<br />

Verzicht auf Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Wer nach § 8 von <strong>der</strong> Mitgliedschaft teilbefreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem<br />

Verwaltungsausschuss auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn <strong>des</strong> nächsten Monats an verzichten.<br />

Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuss<br />

gefor<strong>der</strong>te ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und <strong>der</strong> Antragsteller<br />

das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit <strong>der</strong> Verzichtserklärung entscheidet<br />

<strong>der</strong> Verwaltungsausschuss aufgrund <strong>des</strong> Untersuchungsergebnisses.<br />

§ 10<br />

Ausscheiden aus dem Versorgungswerk<br />

1. Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglie<strong>der</strong> aus, die einer Rechtsanwaltskammer in Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

nicht mehr angehören.<br />

2. Wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet o<strong>der</strong> übertragen worden<br />

sind, kann die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten.<br />

Die freiwillige Mitgliedschaft kann nur erklärt werden, soweit keine Beitragsrückstände<br />

bestehen. In Härtefällen kann <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss Ausnahmen zulassen. Eine entsprechende<br />

schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk<br />

abzugeben. Freiwillige Mitglie<strong>der</strong>, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören,<br />

zahlen den beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag gemäß § 26 Absatz 6.<br />

3. Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 endet:


4<br />

a) durch schriftliche Austrittserklärung <strong>des</strong> freiwilligen Mitglie<strong>des</strong>;<br />

b) durch schriftlichen Bescheid <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong>, <strong>der</strong> nur im Falle <strong>des</strong> Zahlungsrückstan<strong>des</strong><br />

mit min<strong>des</strong>tens drei Monatsbeiträgen zulässig ist. Er setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied<br />

wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und <strong>der</strong> Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat nach Zustellung nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die<br />

Rechtsfolge <strong>des</strong> Zahlungsrückstan<strong>des</strong> hinweisen.<br />

4. Die Beendigung <strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam mit Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem die<br />

schriftliche Erklärung nach Absatz 3 Buchst. a) zugegangen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bescheid nach Absatz 3<br />

Buchst. b) bestandskräftig geworden ist.<br />

§ 11<br />

Leistungsarten, Rechtsanspruch<br />

1. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitglie<strong>der</strong>n und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> folgende Leistungen:<br />

a) Altersrente,<br />

b) Berufsunfähigkeitsrente,<br />

c) Hinterbliebenenrente,<br />

d) Sterbegeld,<br />

e) Erstattung <strong>der</strong> Beiträge o<strong>der</strong> ihre Übertragung auf einen an<strong>der</strong>en Versorgungsträger,<br />

f) Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, <strong>der</strong>en Rentenanspruch durch Wie<strong>der</strong>heirat erlischt,<br />

sowie für Anspruchsberechtigte, <strong>der</strong>en Rentenanspruch einen durch die <strong>Satzung</strong> zu bestimmenden<br />

monatlichen Min<strong>des</strong>tbetrag nicht erreicht.<br />

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos.<br />

2. Rehabilitationsmaßnahmen zur Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Berufsfähigkeit werden in dem in § 15 beschriebenen<br />

Umfang gewährt.<br />

3. Mit <strong>der</strong> Entrichtung <strong>des</strong> ersten Beitrages gemäß § 30 dieser <strong>Satzung</strong> entstehen die Rechte auf Leistungen<br />

aus dem Versorgungswerk. Rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge können nicht<br />

mehr nach dem Tode <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> o<strong>der</strong> dem Eintritt <strong>des</strong> Versorgungsfalles geleistet werden. § 32<br />

Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

§ 12<br />

Altersrente<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> hat mit Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange<br />

Altersrente. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze, jedoch frühestens<br />

vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Die entsprechende Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rente ergibt<br />

sich aus <strong>der</strong> Anlage 1, welche dieser <strong>Satzung</strong> angefügt ist. Auf Antrag wird <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong><br />

Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung<br />

<strong>des</strong> 68. Lebensjahres. In diesem Fall können von dem Mitglied nach Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres<br />

keine Beiträge mehr geleistet werden. Die entsprechende Erhöhung <strong>der</strong> Rente ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> Anlage 2, welche dieser <strong>Satzung</strong> beigefügt ist. Voraussetzung für die Gewährung <strong>der</strong> Altersrente<br />

ist eine min<strong>des</strong>tens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für<br />

min<strong>des</strong>tens 60 Monate.<br />

2. Bei Überschreiten <strong>der</strong> Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in<br />

gleicher Höhe.<br />

3. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil <strong>der</strong> Jahresrente darstellen, gezahlt.<br />

Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem <strong>der</strong> Anspruch entsteht, und endet mit<br />

dem Monat, im dem dieser entfällt.<br />

4. Sind nach schriftlicher Erklärung <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> bei Beginn <strong>der</strong> Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten<br />

Personen vorhanden und bezog o<strong>der</strong> bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente,<br />

so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe


5<br />

von 20 vom Hun<strong>der</strong>t zu <strong>der</strong> festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem <strong>der</strong><br />

Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Der Zuschlag wird nicht gewährt, solange in Folge eines<br />

Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemin<strong>der</strong>t ist. Mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong><br />

ersten erhöhten Altersrente sind alle sonstigen Ansprüche nach <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>, mit Ausnahme <strong>des</strong><br />

Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.<br />

5. Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes o<strong>der</strong> Mitglied von<br />

durch Überleitungsabkommen miteinan<strong>der</strong> verbundenen berufsständischen Versorgungswerken<br />

sind, findet Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

vom 21.2.1983 statt, indem die maßgeblichen Anwartschaften o<strong>der</strong> Renten zu Lasten <strong>des</strong><br />

ausgleichspflichtigen Ehegatten dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugeteilt werden. Findet<br />

keine Realteilung nach dieser Bestimmung und kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach<br />

§ 2 <strong>des</strong> vorgenannten Gesetzes statt, wird das Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes<br />

durchgeführt. Hat das ausgleichspflichtige Mitglied bei Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung<br />

über den Versorgungsausgleich Anspruch auf Rente, so wird diese erst dann gekürzt, wenn<br />

a) für das ausgleichsberechtigte Mitglied eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall o<strong>der</strong><br />

b) aus <strong>der</strong> Versorgung <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren ist.<br />

Im übrigen gelten die §§ 4 – 9 <strong>des</strong> Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich<br />

(VAHRG) entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass Rückzahlungen aller Art unverzinslich erfolgen.<br />

In Fällen einer Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 10 b VAHRG ist<br />

eine Rückzahlung nach § 8 VAHRG ausgeschlossen.<br />

Die Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anwartschaften o<strong>der</strong> Renten eines Mitglieds wird in allen Fällen <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs<br />

wie folgt berechnet: Das Produkt von übertragener Anwartschaft und dem in<br />

einem späteren Berechnungszeitpunkt maßgeblichen Rentensteigerungsbetrag wird durch den<br />

Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt. Der so ermittelte Betrag wird von <strong>der</strong> Anwartschaft<br />

o<strong>der</strong> Rente <strong>des</strong> ausgleichspflichtigen Mitglieds, wie sie sich ohne Berücksichtigung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs ergeben würde, abgezogen. Bei <strong>der</strong> Realteilung wird er <strong>der</strong> Anwartschaft<br />

o<strong>der</strong> Rente <strong>des</strong> ausgleichsberechtigten Mitglieds hinzugezählt.<br />

6. Ein Mitglied kann auf Antrag die durch den Versorgungsausgleich gemin<strong>der</strong>te Anwartschaft wie<strong>der</strong><br />

auffüllen. Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich zu stellen. Über den Antrag entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss. Für eine<br />

monatliche Rentenanwartschaft in Höhe <strong>des</strong> Rentensteigerungsbetrages ist dabei eine Zahlung in<br />

Höhe eines Jahresregelpflichtbeitrages zu zahlen; dabei gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Zahlung.<br />

§ 13<br />

Berufsunfähigkeitsrente<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied, das min<strong>des</strong>tens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das<br />

infolge eines körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen<br />

Kräfte zur Ausübung <strong>des</strong> Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und <strong>des</strong>halb seine berufliche Tätigkeit<br />

einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90<br />

Tage dauert.<br />

Die Berufsunfähigkeitsrente kann befristet und / o<strong>der</strong> unter Auflagen gewährt werden.<br />

Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur an Pflichtmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> freiwillige Mitglie<strong>der</strong> gemäß § 10<br />

Abs. 2 gewährt<br />

2. Zur Vermeidung einer beson<strong>der</strong>en Härte kann <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss in begründeten Einzelfällen<br />

die Berufsunfähigkeitsrente von abweichenden Voraussetzungen ganz o<strong>der</strong> teilweise, auch zeitlich<br />

beschränkt, zuerkennen. Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Verwaltungsausschusses nach freiem Ermessen.


6<br />

3. Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt mit dem Folgemonat <strong>der</strong> Einstellung <strong>der</strong> beruflichen<br />

Tätigkeit, wenn <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit<br />

gestellt wird, sonst mit dem Monat <strong>der</strong> Antragstellung. Nach Fortfall <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />

kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.<br />

4. Die Berufsunfähigkeitsrente wird vom Verwaltungsausschuss festgestellt. Dies geschieht im Regelfall<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage von zwei voneinan<strong>der</strong> unabhängigen ärztlichen Gutachten. Antragsteller und<br />

Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für von<br />

ihm bestellte Gutachter.<br />

5. Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt o<strong>der</strong> erhält, soll sich auf Verlangen <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses<br />

einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung<br />

seines Gesundheitszustan<strong>des</strong> herbeiführen o<strong>der</strong> eine Verschlechterung verhin<strong>der</strong>n wird. Die<br />

Kosten einer solchen Heilbehandlung übernimmt das Versorgungswerk, sofern eine gesetzliche o<strong>der</strong><br />

satzungsmäßige Erstattungspflicht einer an<strong>der</strong>en Stelle nicht besteht.<br />

Behandlungen,<br />

1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben o<strong>der</strong> Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

ausgeschlossen werden kann,<br />

2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind o<strong>der</strong><br />

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt<br />

werden.<br />

Kommt das Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt o<strong>der</strong> erhält, <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses,<br />

sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nicht nach, kann <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss<br />

ohne weitere Ermittlungen die Zahlung <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente bis zur Nachholung<br />

<strong>der</strong> Mitwirkung versagen o<strong>der</strong> einstellen. Die Berufsunfähigkeitsrente darf wegen fehlen<strong>der</strong> Mitwirkung<br />

nur versagt o<strong>der</strong> entzogen werden, nachdem das Mitglied auf diese Folgen schriftlich hingewiesen<br />

worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen<br />

ist.<br />

6. Die Berufsunfähigkeitsrente endet<br />

a) mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen <strong>des</strong> Absatzes 1 o<strong>der</strong> 2 nicht mehr erfüllt sind,<br />

b) mit <strong>der</strong> Überleitung in die Altersrente (§ 12 Abs. 2),<br />

c) mit dem Tode <strong>des</strong> Bezugsberechtigten,<br />

d) wenn <strong>der</strong> Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,<br />

e) wenn eine Nachuntersuchung ergeben hat, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht und das<br />

Mitglied eine volljuristische Tätigkeit ausüben kann.<br />

In Fällen <strong>der</strong> Buchstaben a), d) und e) ist das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> verpflichtet, wie<strong>der</strong><br />

Versorgungsabgaben zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.<br />

7. Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter bestimmen. Die<br />

Kosten <strong>der</strong> Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.<br />

8. Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil <strong>der</strong> Jahresrente darstellen,<br />

jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem <strong>der</strong> Anspruch<br />

entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.<br />

§ 14<br />

Höhe <strong>der</strong> Alters- und Berufsunfähigkeitsrente<br />

1. Der Monatsbetrag <strong>der</strong> Alters- bzw. <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag,<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen<br />

durchschnittlichen Beitragsquotienten.


7<br />

2. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Wirtschaftsjahren 1983 und 1984 ist jeweils<br />

42,12 DM; er wird für Rentenfälle nach 1984 jährlich aufgrund <strong>des</strong> Rechnungsabschlusses und <strong>der</strong><br />

versicherungstechnischen Bilanz <strong>des</strong> vorletzten Geschäftsjahres von <strong>der</strong> Vertreterversammlung auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Verwaltungsausschusses festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die<br />

Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.<br />

3. Anzurechnende Versicherungsjahre sind<br />

a) die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden o<strong>der</strong> eine Mitgliedschaft bestand,<br />

b) die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug<br />

erneut eine Pflichtmitgliedschaft entstanden ist o<strong>der</strong> eine Mitgliedschaft gem. § 10 Abs. 2 weitergeführt<br />

wird,<br />

c) Zusatzzeiten von<br />

8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung <strong>des</strong> 46. Lebensjahres,<br />

7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 46., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 47. Lebensjahres,<br />

6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 47., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 48. Lebensjahres,<br />

5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 48., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 49. Lebensjahres,<br />

4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 49., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 50. Lebensjahres,<br />

3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 50., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 51. Lebensjahres,<br />

2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 51., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 52. Lebensjahres,<br />

1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung <strong>des</strong> 52., jedoch bis zur Vollendung <strong>des</strong> 53. Lebensjahres,<br />

d) auf Antrag Zeiträume bis zu 12 Monaten für jede Geburt während <strong>der</strong> Mitgliedschaft für weibliche<br />

Mitglie<strong>der</strong> als weitere Zusatzzeit, sofern diese nachweisen, dass sie wegen <strong>der</strong> Geburt keine<br />

gebührenauslösende Tätigkeit ausgeübt haben und Ausfallzeiten aus diesem Grunde bei einem<br />

an<strong>der</strong>en Versorgungsträger nicht entstanden sind und keine Beiträge in dieser Zeit geleistet<br />

wurden. Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlussfrist von 3 Jahren nach je<strong>der</strong> Geburt<br />

zu stellen und zu begründen,<br />

e) bei Eintritt <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit vor Vollendung <strong>des</strong> 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen<br />

dem Zeitpunkt <strong>des</strong> Eintritts <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit und <strong>der</strong> Vollendung <strong>des</strong> 55. Lebensjahres liegen<br />

(Zurechnungszeit).<br />

Bei angefangenen Versicherungsjahren nach a), b), d) und e) gilt je<strong>der</strong> Monats als 1/12 Versicherungsjahr;<br />

bestand nur für einen Teil <strong>des</strong> Monats Beitragspflicht o<strong>der</strong> Mitgliedschaft, gilt dieser<br />

Monat voll als Beitragsmonat nach a).<br />

4. Bei Personen, die nach den Beendigungstatbeständen <strong>des</strong> § 10 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden<br />

sind und bei denen das Recht auf Weiterversicherung nicht mehr besteht, erfolgt lediglich<br />

eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach a); im Fall einer Beitragserstattung bzw. Übertragung<br />

entfällt jegliche Leistung.<br />

5. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in<br />

dem Beitragspflicht bzw. Mitgliedschaft bestand, wird <strong>der</strong> Quotient gebildet zwischen dem in diesem<br />

Monat gezahlten Beitrag und dem Regelpflichtbeitrag nach § 24 Abs. 1, wobei die Berechnung<br />

bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser


8<br />

Quotienten wird durch die Summe <strong>der</strong> Monate, in denen Beitragspflicht bzw. Mitgliedschaft bestand,<br />

geteilt.<br />

Das Ergebnis dieser Division ist <strong>der</strong> persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf<br />

vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.<br />

6. Ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen einer Nachversicherung ein höherer<br />

durchschnittlicher Beitragsquotient, als <strong>der</strong> persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach<br />

Abs. 5, so erhöhen sich die Versicherungszeiten nach Abs. 3 Buchst. b) bis e) im Verhältnis dieses<br />

höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten zu dem nach Abs. 5 errechneten durchschnittlichen<br />

Beitragsquotienten.<br />

§ 15<br />

Rehabilitationsmaßnahmen<br />

1. Einem Mitglied <strong>des</strong> Versorgungswerkes, bei dem Berufsunfähigkeit droht o<strong>der</strong> vorhanden ist, kann<br />

auf Antrag ein einmaliger o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holter Zuschuß zu den Kosten notwendigerweise beson<strong>der</strong>s<br />

aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines<br />

körperlichen Gebrechens o<strong>der</strong> wegen Schwäche seiner körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Kräfte gefährdet,<br />

gemin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaß nahmen voraussichtlich<br />

erhalten, wesentlich gebessert o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong> hergestellt werden kann.<br />

2. Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme sind vom Antragsteller<br />

durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann vor und während <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme<br />

eine zusätzliche Begutachtung auf seine Kosten verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung<br />

an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Maßnahmen<br />

knüpfen.<br />

3. Die notwendigen Kosten <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und<br />

Höhe nachzuweisen o<strong>der</strong> unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer<br />

Betracht, als gesetzliche o<strong>der</strong> satzungsmäßige Erstattungspflicht einer an<strong>der</strong>en Stelle besteht.<br />

Über die Höhe <strong>der</strong> Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach freiem Ermessen unter<br />

Berücksichtigung aller Umstände <strong>des</strong> Einzelfalles.<br />

4. Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

1. Hinterbliebenenrenten sind<br />

a) Witwenrente,<br />

b) Witwerrente,<br />

c) Vollwaisenrente,<br />

d) Halbwaisenrente.<br />

§ 16<br />

Hinterbliebenenrente<br />

2. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> Anspruch auf<br />

Altersrente o<strong>der</strong> Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte, bzw. Alters- o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrente<br />

bezog. Dies gilt nicht, wenn erhöhte Altersrente gemäß § 12 Abs. 4 gezahlt worden ist.<br />

§ 17<br />

Witwen- und Witwerrente<br />

Nach dem Tode <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> erhält die Witwe eine Witwenrente, <strong>der</strong> Witwer eine Witwerrente.<br />

Wurde die Ehe nach Vollendung <strong>des</strong> 60. Lebensjahres o<strong>der</strong> nach Eintritt <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit <strong>des</strong><br />

Mitglie<strong>des</strong> geschlossen und bestand die Ehe nicht min<strong>des</strong>tens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf<br />

Rente.


9<br />

§ 18<br />

Vollwaisen- und Halbwaisenrente<br />

1. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> seine Kin<strong>der</strong> bis zur<br />

Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus wird die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente<br />

längstens bis zur Vollendung <strong>des</strong> 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das<br />

sich in Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung befindet o<strong>der</strong> das infolge körperlicher o<strong>der</strong> geistiger Gebrechen<br />

außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, notfalls über das<br />

27. Lebensjahr hinaus, soweit keine an<strong>der</strong>en Leistungsträger eintreten.<br />

Wird die Schul- o<strong>der</strong> Berufsausbildung durch Ableistung <strong>des</strong> Pflichtwehrdienstes, <strong>des</strong> zivilen Ersatzdienstes<br />

o<strong>der</strong> <strong>des</strong> Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente<br />

bzw. Halbwaisenrente für einen <strong>der</strong> Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über<br />

das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung <strong>des</strong><br />

27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.<br />

2. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente nach Abs. 1 erhalten<br />

a) eheliche Kin<strong>der</strong>,<br />

b) für ehelich erklärte Kin<strong>der</strong>,<br />

c) als Kind angenommene Kin<strong>der</strong>, soweit die Adoption vor Vollendung <strong>des</strong> 65. Lebensjahres <strong>des</strong><br />

Mitglie<strong>des</strong> o<strong>der</strong> vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles erfolgte,<br />

d) nichteheliche Kin<strong>der</strong>.<br />

3. Die Halbwaisenrente wird um 80 % <strong>des</strong>jenigen Betrages gekürzt, den das Kind als Bruttoausbildungsvergütung<br />

über 17,5 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

erhält.<br />

§ 19<br />

Zusammensetzung und Berechnung <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten<br />

1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. <strong>der</strong> Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben<br />

bezog o<strong>der</strong> bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-<br />

o<strong>der</strong> Altersrente begonnen hätte.<br />

2. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 v. H., bei Vollwaisen 30 v. H. <strong>der</strong> Rente, die das verstorbene<br />

Mitglied bezog o<strong>der</strong> bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer<br />

Berufsunfähigkeits- o<strong>der</strong> Altersrente begonnen hätte.<br />

3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> für tot<br />

erklärt wird.<br />

4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> folgenden<br />

Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat <strong>des</strong> Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat <strong>des</strong><br />

Vollendens <strong>des</strong> betreffenden Lebensjahres.<br />

5. Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein, als das Mitglied Altersrente o<strong>der</strong><br />

Berufsunfähigkeitsrente erhalten hätte. Ergibt die Summe <strong>der</strong> Hinterbliebenenrenten einen höheren<br />

Betrag, sind sie anteilig <strong>der</strong> Höhe nach zu kürzen.<br />

§ 20<br />

Sterbegeld<br />

Beim Tode eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes wird an den hinterbliebenen Ehegatten ein Sterbegeld<br />

gezahlt. Wurde dauernd <strong>der</strong> Regelpflichtbeitrag gezahlt, so beträgt das Sterbegeld 770,00 €, bei<br />

geringerer o<strong>der</strong> erhöhter Versorgungsabgabe verän<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Betrag entsprechend.<br />

§ 21<br />

Erstattung und Übertragung <strong>der</strong> Versorgungsabgabe


10<br />

1. Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das bisherige<br />

Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm auf Antrag<br />

60 v. H. seiner bisher geleisteten bzw. nach Durchführung <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs geän<strong>der</strong>ten<br />

Versorgungsbeiträge zu erstatten, sofern die Wartezeit nach § 12 Abs. 1 noch nicht erfüllt ist. Die<br />

Erstattung erfolgt ohne Zinsen. Von <strong>der</strong> Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen.<br />

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr beginnend mit dem Tage <strong>des</strong> Erlöschens<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschaft im Versorgungswerk schriftlich zu stellen. Maßgeblich ist <strong>der</strong> Tag, an<br />

dem <strong>der</strong> Antrag bei dem Versorgungswerk eingeht.<br />

2. Entfällt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Fortzug aus dem Bereich <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammern<br />

in Nie<strong>der</strong>sachsen, werden die bisher bei dem Versorgungswerk entrichteten Versorgungsbeiträge<br />

auf die Versorgungseinrichtung <strong>des</strong> neuen Kammerbereiches übertragen. Ist ein Versorgungsausgleich<br />

durchgeführt worden, sind die dem geän<strong>der</strong>ten Anrecht entsprechenden Beiträge<br />

zu übertragen.<br />

Das Recht <strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Nie<strong>der</strong>sachsen gemäß § 10<br />

Abs. 2 bleibt davon unberührt. Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk in<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen mit <strong>der</strong> dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge geschlossen hat.<br />

3. Bei Rechtsanwälten, die aus einem an<strong>der</strong>en Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft<br />

bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung <strong>der</strong><br />

Renten die Zeit <strong>der</strong> Mitgliedschaft und die übergeleiteten Versorgungsbeiträge in ihrer bisherigen<br />

Versorgungseinrichtung nach dieser <strong>Satzung</strong>. Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk<br />

in Nie<strong>der</strong>sachsen mit <strong>der</strong> dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge<br />

geschlossen hat und die bei <strong>der</strong> bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Versorgungsbeiträge<br />

wirksam auf das Versorgungswerk in Nie<strong>der</strong>sachsen übergeleitet werden.<br />

4. Überleitungsverträge können vom Verwaltungsausschuss abgeschlossen werden. Sie bedürfen <strong>der</strong><br />

Zustimmung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

§ 22<br />

Kapitalabfindung<br />

1. Für Witwen o<strong>der</strong> Witwer, die wie<strong>der</strong> heiraten, entfällt die Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente. Der Anspruch<br />

auf Rente erlischt mit Ablauf <strong>des</strong> Monats, in dem eine Wie<strong>der</strong>heirat stattgefunden hat.<br />

2. Witwen o<strong>der</strong> Witwer, die wie<strong>der</strong> heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:<br />

a) bei Wie<strong>der</strong>heirat vor Vollendung <strong>des</strong> 35. Lebensjahres 60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten,<br />

b) bei Wie<strong>der</strong>heirat bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten,<br />

c) bei Wie<strong>der</strong>heirat nach Vollendung <strong>des</strong> 45. Lebensjahres 36 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten.<br />

§ 23<br />

Wie<strong>der</strong>aufleben <strong>der</strong> Rente<br />

1. Hat eine Witwe o<strong>der</strong> ein Witwer sich wie<strong>der</strong> verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst o<strong>der</strong> für<br />

nichtig erklärt, so lebt <strong>der</strong> Anspruch auf Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente vom Ablauf <strong>des</strong> Monats, in<br />

dem die Ehe aufgelöst o<strong>der</strong> für nicht erklärt ist, wie<strong>der</strong> auf, wenn <strong>der</strong> Antrag spätestens 12 Monate<br />

nach <strong>der</strong> Auflösung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Nichtigkeitserklärung <strong>der</strong> Ehe gestellt ist und eine Kapitalabfindung<br />

nicht beantragt worden ist.<br />

2. Ein von <strong>der</strong> Witwe o<strong>der</strong> dem Witwer infolge Auflösung <strong>der</strong> Ehe erworbener neuer Versorgungs-,<br />

Unterhalts- o<strong>der</strong> Rentenanspruch ist auf die Witwen- o<strong>der</strong> Witwerrente anzurechnen.<br />

§ 24<br />

Pflichtbeiträge


11<br />

1. Je<strong>des</strong> Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu<br />

entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

für Angestellte im Sinne <strong>der</strong> §§ 157-160 SGB VI in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung<br />

(Regelpflichtbeitrag).<br />

2. Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk<br />

auf 5/6/7/8/9/10-Zehntel <strong>des</strong> jeweiligen Höchstbeitrages <strong>der</strong> Angestelltenversicherung nach Abs. 1<br />

verän<strong>der</strong>t werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung <strong>des</strong> Beitragssatzes für den persönlichen<br />

Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit<br />

Wirkung für den auf den Zugang <strong>der</strong> Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist<br />

zuletzt erklärte Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag. Eine Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>des</strong> Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.<br />

3. Angestellte Rechtsanwälte, die von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in <strong>der</strong><br />

Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung ergibt.<br />

4. Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung <strong>des</strong> Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so<br />

hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Abs. 1 zu entrichten.<br />

Die Wahlmöglichkeit <strong>des</strong> Abs. 2 gilt mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass an die Stelle <strong>des</strong> Eintritts in das Versorgungswerk<br />

<strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit tritt.<br />

5. Freiwillige Pflichtmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) können<br />

auch vor Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist im Sinne <strong>des</strong> Abs. 2 durch unwi<strong>der</strong>rufliche Erklärung gegenüber<br />

dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.<br />

6. Für Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Bruttoeinkommen (die gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher<br />

und notarieller Tätigkeit nach Abzug <strong>der</strong> Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />

außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit<br />

die Beitragsbemessungsgrenze <strong>der</strong> Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt für<br />

die Bestimmung <strong>des</strong> Beitrages an die Stelle <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB<br />

VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen und Bruttoarbeitsentgelt. Unabhängig von<br />

<strong>der</strong> vorstehenden Regelung hat je<strong>des</strong> Mitglied min<strong>des</strong>tens 1/10 <strong>des</strong> in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten<br />

Höchstbeitrages zu entrichten (Min<strong>des</strong>tbeitrag).<br />

7. Der Einkommensnachweis wird erbracht:<br />

a) durch Vorlage <strong>des</strong> Einkommensteuerbeschei<strong>des</strong> o<strong>der</strong>, solange dieser noch nicht vorliegt, vorläufig<br />

durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen <strong>der</strong> steuerberatenden Berufe o<strong>der</strong><br />

durch sonstigen geeigneten Nachweis, jeweils für das vorletzte Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

b) bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung.<br />

§ 25<br />

Zusätzlicher Versorgungsbeitrag<br />

Es können zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden. Diese dürfen 30 % <strong>des</strong> persönlichen<br />

Pflichtbeitrages (§ 24 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen.<br />

§ 26<br />

Beson<strong>der</strong>er Versorgungsbeitrag


12<br />

1. Mitglie<strong>der</strong>, die gem. § 8 Abs. 1 b) - d) teilbefreit sind, leisten einen beson<strong>der</strong>en<br />

Versorgungsbeitrag in Höhe von 2/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages gem. §§ 157 - 160 SGB VI. Im übrigen<br />

gilt § 24 Abs. 5 <strong>Satzung</strong> entsprechend mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass auch 3/10- o<strong>der</strong> 4/10-Beiträge gezahlt<br />

werden können.<br />

2. Auf Antrag wird die beson<strong>der</strong>e Versorgungsabgabe nach Abs. 1 ermäßigt, solange die Wartezeit<br />

auf Altersruhegeld in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und das Bruttoeinkommen<br />

bzw. Bruttoarbeitsentgelt nicht höher ist als 130 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungs- grenze <strong>der</strong><br />

Angestelltenversicherung. Die Ermäßigung wird in folgen<strong>der</strong> Höhe gewährt:<br />

a) Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

nicht überschreitet, werden beitragsfrei geführt,<br />

b) Mitglie<strong>der</strong>, <strong>der</strong>en Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Angestelltenversicherung überschreitet, zahlen eine Versorgungsabgabe, die sich nach<br />

§§157, 159 SGB VI ergibt, wenn als Bruttoarbeitsentgelt <strong>der</strong> über <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

liegende Einkommensanteil berücksichtigt wird, jedoch nicht mehr als 2/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages<br />

gem. §§ 157-160 SGB VI.<br />

3. Mitglie<strong>der</strong>, die während einer Arbeitslosigkeit o<strong>der</strong> während einer Rehabilitation Ansprüche gegen<br />

die Bun<strong>des</strong>anstalt für Arbeit o<strong>der</strong> den zuständigen Träger <strong>der</strong> Rehabilitation haben, leisten während<br />

dieser Zeit beson<strong>der</strong>e Versorgungsbeiträge in <strong>der</strong> Höhe, in <strong>der</strong> ihnen Beiträge von <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Arbeit o<strong>der</strong> dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht befreit<br />

sind, leisten während <strong>des</strong> Wehrdienstes einen beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag in Höhe <strong>des</strong> jeweils<br />

gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur Angestelltenversicherung gem. §§ 158, 160 SGB VI.<br />

5. Mitglie<strong>der</strong>, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht befreit<br />

sind, leisten während <strong>des</strong> Wehrdienstes einen beson<strong>der</strong>en Versorgungsbeitrag in Höhe von 40.<br />

v. H. <strong>des</strong> jeweiligen Angestelltenversicherungshöchstbeitrages, höchstens jedoch einen Beitrag in<br />

Höhe, in <strong>der</strong> ihnen während <strong>der</strong> Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechen<strong>des</strong><br />

gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungs-schutz.<br />

6. Mitglie<strong>der</strong>, die gem. § 10 Abs. 2 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben und keiner Rechtsanwaltskammer<br />

mehr angehören, leisten einen Beitrag in Höhe von min<strong>des</strong>tens 1/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages<br />

gem. §§ 157 – 160 SGB VI. Statt <strong>des</strong>sen können zu Beginn <strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft<br />

zwei bis zehn Zehntel <strong>des</strong> jeweiligen Höchstbeitrags <strong>der</strong> allgemeinen Rentenversicherung (einkommensunabhängig)<br />

gewählt werden, jedoch höchstens <strong>der</strong> Beitragssatz <strong>des</strong> letzten Monats <strong>der</strong><br />

Pflichtmitgliedschaft. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Beitragssatzes ist anschließend nicht mehr zulässig.<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

§ 27<br />

Geschäftsjahr<br />

§ 28<br />

Beitragsverfahren<br />

1. Die Versorgungsbeiträge sind monatlich, und zwar bis zum 15. eines jeden Monats, zu entrichten;<br />

erstmalig in dem Monat, in dem <strong>der</strong> Kammerangehörige Mitglied <strong>des</strong> Versorgungswerkes wird.<br />

2. Zusätzliche Versorgungsbeiträge nach § 25 müssen innerhalb <strong>des</strong> laufenden Geschäftsjahres geleistet<br />

werden.


13<br />

3. Von den Mitglie<strong>der</strong>n, die mit <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Versorgungsbeiträge länger als drei Wochen im<br />

Verzug sind, ist ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 v. H. <strong>der</strong> rückständigen Versorgungsbeiträge<br />

zu erheben. Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind 10 % Zinsen p. a.<br />

auf die rückständigen Versorgungsbeiträge ab Verzugsbeginn zu zahlen.<br />

4. Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat das Mitglied nur<br />

Anspruch auf Leistungen, die seinen tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen entsprechen.<br />

5. Die eingehenden Beträge werden in <strong>der</strong> Reihenfolge Kosten, Säumniszuschläge, Zinsen und<br />

Hauptfor<strong>der</strong>ung verrechnet ungeachtet einer an<strong>der</strong>weitigen Bestimmung <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong><br />

§ 29<br />

Erfüllungsort und Meldewesen<br />

1. Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist <strong>der</strong> Sitz <strong>des</strong> Versorgungswerkes.<br />

2. Für die An-, Um- und Abmeldung gilt die BRAO.<br />

§ 30<br />

Art <strong>der</strong> Zahlung <strong>des</strong> Versorgungsbeitrages<br />

Der Versorgungsbeitrag gilt nur als geleistet, wenn er einem Bankkonto <strong>des</strong> Versorgungswerkes gutgeschrieben<br />

ist.<br />

§ 31<br />

Zweck und Verwendung <strong>der</strong> Mittel<br />

1. Die Mittel <strong>des</strong> Versorgungswerkes dürfen nur zum Bestreiten <strong>der</strong> in dieser <strong>Satzung</strong> vorgesehenen<br />

Leistungen, <strong>der</strong> notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Rückstellungen<br />

und Rücklagen verwendet werden.<br />

2. Soweit das Vermögen nicht zum Bestreiten <strong>der</strong> laufenden Ausgaben, wie sie diese <strong>Satzung</strong> vorsieht,<br />

bereitzuhalten ist, ist es wie die Bestände <strong>des</strong> Deckungsstockes gem. § 54 <strong>des</strong> Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

sowie den hier zu erlassenen Richtlinien <strong>der</strong> Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.<br />

3. Das Versorgungswerk hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen<br />

erstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuß, sind fünf vom Hun<strong>der</strong>t<br />

davon einer beson<strong>der</strong>en Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese zweieinhalb vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong><br />

Deckungsrückstellung erreicht o<strong>der</strong> nach Inanspruchnahme wie<strong>der</strong> erreicht hat. Der weitere Überschuss<br />

fließt in die Gewinnrückstellung, <strong>der</strong> Beträge ausschließlich zur Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungsleistungen<br />

o<strong>der</strong> zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. Die Sicherheitsrücklage<br />

darf nur zur Deckung von Verlusten und nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnrückstellung<br />

verbraucht ist. Ergibt sich in <strong>der</strong> Bilanz eine Unterdeckung, so sind Maßnahmen<br />

vorzunehmen, die diese Unterdeckung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beseitigen.<br />

4. Die Erhöhung <strong>des</strong> Rentensteigerungssatzes gemäß § 14 Abs. 2 sowie jede an<strong>der</strong>sartige Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz<br />

<strong>der</strong>artige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zuläßt. Die Verbesserungen werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

beschlossen und bedürfen <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde.<br />

5. Die Anpassung <strong>der</strong> laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund <strong>der</strong> Bilanz durch Beschluss <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung.<br />

§ 32<br />

Nachversicherung<br />

1. Wird Antrag auf Nachversicherung aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>des</strong> SGB VI bei dem Versorgungswerk<br />

gestellt, so führt es die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen<br />

durch.


14<br />

2. Bei dem Versorgungswerk können Rechtsanwälte nachversichert werden, <strong>der</strong>en<br />

Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus <strong>der</strong> für<br />

die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war o<strong>der</strong> innerhalb eines Jahres nach<br />

dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird,<br />

sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn <strong>der</strong> für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung<br />

nicht vollendet hatten.<br />

3. Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> für die<br />

Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied<br />

verstorben, so steht das Antragsrecht <strong>der</strong> Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein<br />

Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden<br />

sind, je<strong>der</strong> frühere Ehegatte den Antrag stellen.<br />

4. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob<br />

sie als Beiträge gemäß § 24 rechtzeitig in <strong>der</strong> Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung<br />

durchgeführt wurde. Die erhöhten Beiträge aus <strong>der</strong> Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI)<br />

bleiben bei Errechnung <strong>des</strong> persönlichen Beitragsquotienten unberücksichtigt. Die während <strong>der</strong><br />

Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlung im Sinne<br />

von § 25 o<strong>der</strong> werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.<br />

5. Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Beginns <strong>der</strong> Nachversicherungszeit auch<br />

dann als Mitglied kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk<br />

erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> für die Nachversicherung<br />

maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen <strong>der</strong> Beitragspflicht und <strong>der</strong> Eintritt <strong>des</strong><br />

Versorgungsfalles stehen <strong>der</strong> Nachversicherung nicht entgegen.<br />

§ 33<br />

Neufestsetzung<br />

1. Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen o<strong>der</strong> erhobenen Rentenansprüchen,<br />

dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt o<strong>der</strong> falsch festgestellt wurde, ist sie<br />

neu festzusetzen.<br />

2. Zuviel geleistete Beträge sind zurückzuzahlen.<br />

§ 34<br />

Abtretung und Pfändung<br />

Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden. Zahlungen erfolgen auf Gefahr<br />

und Kosten <strong>des</strong> Versorgungswerkes. § 54 Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt.<br />

§ 35<br />

Leistungsausschlüsse<br />

1. Wer sich absichtlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.<br />

2. Liegen bei Eintritt in das Versorgungswerk die tatsächlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />

vor, so entsteht kein Anspruch auf Leistung.<br />

Die gezahlten Beiträge werden erstattet. Das Mitglied scheidet mit <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit<br />

aus dem Versorgungswerk aus.<br />

3. Bei Berufsunfähigkeit ruht das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2. Während dieser Zeit ist die Drei-<br />

Jahres-Frist gehemmt.<br />

4. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod <strong>des</strong> Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Versorgungswerkes<br />

vorsätzlich herbeigeführt haben.<br />

§ 36<br />

Aufklärung


15<br />

Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglie<strong>der</strong> und Rentner über<br />

<strong>der</strong>en Rechte und Pflichten.<br />

§ 37<br />

Rechtsweg<br />

Die Bescheide <strong>des</strong> Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.<br />

§ 38<br />

entfallen<br />

§ 39<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> (Übergangsregelung)<br />

1. Auf Antrag werden im Zeitpunkt <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> von <strong>der</strong> Mitgliedschaft befreit o<strong>der</strong><br />

teilweise befreit.<br />

a) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden Verpflichtung<br />

Mitglie<strong>der</strong> einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen geworden sind und ihre Mitgliedschaft<br />

aufrechterhalten, in Höhe <strong>des</strong> Beitrages, <strong>der</strong> von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung geleistet wird,<br />

b) Mitglie<strong>der</strong>, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung<br />

nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,<br />

c) Mitglie<strong>der</strong>, die eine Befreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft in einer an<strong>der</strong>en durch Gesetz angeordneten<br />

o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- o<strong>der</strong><br />

Versorgungseinrichtung außerhalb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nie<strong>der</strong>sachsen erwirkt hatten, wenn <strong>der</strong> Tatbestand,<br />

<strong>der</strong> zur Befreiung geführt hat, noch besteht,<br />

d) Mitglie<strong>der</strong>, die Pflichtmitglie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Angestelltenversicherung sind und keinen<br />

Befreiungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.<br />

2. Bei Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> werden Pflichtmitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> <strong>Versorgungswerks</strong> gemäß § 7 Satz 1 auf<br />

Antrag bis zu 1/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages <strong>der</strong> Angestelltenversicherung befreit, wenn <strong>der</strong> Versorgung<br />

dienende an<strong>der</strong>weitige gleichwertige Tatbestände am 31.05.1984 bestehen und <strong>der</strong> Befreiungstatbestand<br />

nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) <strong>der</strong> Abschluß von Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens- und To<strong>des</strong>fall, wenn<br />

die Versicherungen min<strong>des</strong>tens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr<br />

abgeschlossen sind,<br />

b) die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

c) Nettovermögenserträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.<br />

3. Von Mitglie<strong>der</strong>n, die miteinan<strong>der</strong> verheiratet sind und noch keine an<strong>der</strong>weitige Befreiungsmöglichkeit<br />

in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag bis auf 2/10 <strong>des</strong> Regelpflichtbeitrages<br />

nach § 24 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind.<br />

4. Mitglie<strong>der</strong>, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag<br />

von <strong>der</strong> Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen und<br />

die auch keinen Antrag nach Abs. 1 d) stellen, zahlen 2/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages gemäß §§ 157-160<br />

SGB VI.


16<br />

5. Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

und Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> gestellt werden. Die Befreiungsmöglichkeiten bestehen<br />

nur in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

6. Über die Befreiung und Teilbefreiung von <strong>der</strong> Mitgliedschaft entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss.<br />

7. Wer nach den Absätzen 1 bis 3 auf seinen Antrag von <strong>der</strong> Mitgliedschaft befreit worden ist, kann<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsausschuss auf die Befreiung mit Wirkung<br />

vom Beginn <strong>des</strong> nächsten Monats an verzichten. Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen<br />

werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuss gefor<strong>der</strong>te ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten<br />

durchgeführt worden ist und <strong>der</strong> Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über<br />

die Wirksamkeit <strong>der</strong> Verzichtserklärung entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsausschuss aufgrund <strong>des</strong><br />

Untersuchungsergebnisses. Auch in diesem Fall gilt die Wahlmöglichkeit <strong>des</strong> § 24 Abs. 2, jedoch<br />

nur für die Dauer von 3 Jahren seit Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

8. Die Frist <strong>des</strong> § 24 Abs. 2 beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 40<br />

Freiwillige Mitgliedschaft<br />

1. Angehörige <strong>der</strong> Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg, die nicht Mitglied<br />

<strong>des</strong> Versorgungswerkes nach § 7 sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können<br />

die Mitgliedschaft erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 11 ff., <strong>der</strong> Versorgungsbeitrag<br />

beträgt min<strong>des</strong>tens 3/10 und höchstens 5/10 <strong>des</strong> Höchstbeitrages nach §§ 157-160<br />

SGB VI. Zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 25 können nicht entrichtet werden.<br />

2. Die Mitgliedschaft kann nur in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser <strong>Satzung</strong> begründet<br />

werden.<br />

§ 41<br />

Beitragserstattung<br />

Die Möglichkeiten einer Beitragserstattung auch für den Fall, dass die Wartezeit gemäß § 12 Abs.<br />

1 bereits erfüllt ist, sind seit dem 01.01.2005 nicht mehr möglich.<br />

§ 42<br />

Zahlungsverpflichtung (Übergangsregelung)<br />

1. Die Verpflichtung zur Zahlung <strong>der</strong> Versorgungsbeiträge beginnt mit Wirkung vom 1.1.1984. Mitglie<strong>der</strong>,<br />

die zum 31.12.1983 keinen Befreiungsantrag bzw. Teilbefreiungsantrag gestellt haben, entrichten<br />

ab 1.1.1984 die satzungsgemäßen Versorgungsbeiträge an das Versorgungswerk.<br />

2. Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> können Pflichtmitglie<strong>der</strong> und freiwillige Mitglie<strong>der</strong> ihre Versorgungsbeiträge<br />

rückwirkend ab 1.1.1983 an das Versorgungswerk entrichten.<br />

§ 43<br />

Inkrafttreten<br />

1. Diese <strong>Satzung</strong> tritt in ihrer am 30.11.1983 (Nds. Rpfl. 1983, S. 267) bekanntgemachten Fassung<br />

am 30.11.1983 und hinsichtlich ihrer am 15.01.1988 (Nds. Rpfl. 1988, S. 25), 07.12.1990 (Nds.<br />

Rpfl. 1991, S. 6) und 25.01.1993 (Nds. Rpfl. 1993, S. 48) bekannt gemachten Än<strong>der</strong>ungen jeweils<br />

am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />

2. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> treten am Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.

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