Laden Sie sich hier die Friedhofssatzung der Stadt - Schlitz
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einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />
vorläufig zu <strong>sich</strong>ern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung)<br />
o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, <strong>die</strong>se Gegenstände drei Monate<br />
aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />
Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche Bekanntmachung<br />
und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. <strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />
Anlage, <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Dauer von einem Monat angebracht wird.<br />
Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen o<strong>der</strong> solche,<br />
<strong>die</strong> als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden<br />
in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann <strong>die</strong> Zustimmung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit<br />
sind <strong>die</strong> zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.<br />
§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen<br />
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf<br />
<strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong><br />
Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten o<strong>der</strong> nach<br />
Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale,<br />
Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich <strong>der</strong> Fundamente<br />
und Befestigungsmaterialien von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />
Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten<br />
Frist von drei Monaten <strong>die</strong> Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem<br />
zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet,<br />
ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen über <strong>die</strong>sen Zeitpunkt hinaus zu<br />
verwahren. Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das<br />
Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über, soweit <strong>die</strong>s bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei<br />
Genehmigung für <strong>die</strong> Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />
schriftlich vereinbart wurde. Ist eine <strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen<br />
worden, kann <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung <strong>die</strong>se nach entsprechen<strong>der</strong> Veröffentlichung<br />
entsorgen.<br />
(3) Werden Gräber vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihengrabstätten o<strong>der</strong> vor Ablauf<br />
<strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten entfernt, wird für <strong>die</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabfläche<br />
eine Gebühr nach <strong>der</strong> Gebührenordnung zur Friedhofsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Schlitz</strong> erhoben.<br />
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