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Laden Sie sich hier die Friedhofssatzung der Stadt - Schlitz

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einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen<br />

vorläufig zu <strong>sich</strong>ern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung)<br />

o<strong>der</strong> zu entfernen. Die <strong>Stadt</strong> ist verpflichtet, <strong>die</strong>se Gegenstände drei Monate<br />

aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne beson<strong>der</strong>en<br />

Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche Bekanntmachung<br />

und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. <strong>der</strong> sonstigen baulichen<br />

Anlage, <strong>der</strong> für <strong>die</strong> Dauer von einem Monat angebracht wird.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(4) Künstlerisch o<strong>der</strong> historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen o<strong>der</strong> solche,<br />

<strong>die</strong> als beson<strong>der</strong>e Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden<br />

in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann <strong>die</strong> Zustimmung<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>artiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit<br />

sind <strong>die</strong> zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.<br />

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen<br />

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale,<br />

Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich <strong>der</strong> Fundamente<br />

und Befestigungsmaterialien von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en<br />

Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten<br />

Frist von drei Monaten <strong>die</strong> Möglichkeit abgeräumte Grabmale an einem<br />

zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet,<br />

ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen über <strong>die</strong>sen Zeitpunkt hinaus zu<br />

verwahren. Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das<br />

Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über, soweit <strong>die</strong>s bei Erwerb des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei<br />

Genehmigung für <strong>die</strong> Errichtung des Grabmals o<strong>der</strong> sonstiger baulicher Anlagen<br />

schriftlich vereinbart wurde. Ist eine <strong>der</strong>artige Vereinbarung nicht getroffen<br />

worden, kann <strong>die</strong> Friedhofsverwaltung <strong>die</strong>se nach entsprechen<strong>der</strong> Veröffentlichung<br />

entsorgen.<br />

(3) Werden Gräber vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihengrabstätten o<strong>der</strong> vor Ablauf<br />

<strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten entfernt, wird für <strong>die</strong> Pflege <strong>der</strong> Grabfläche<br />

eine Gebühr nach <strong>der</strong> Gebührenordnung zur Friedhofsatzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Schlitz</strong> erhoben.<br />

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