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(3) Alle Umbettungen werden von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte<br />

durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Umbettung.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, <strong>die</strong> an benachbarten<br />

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat <strong>die</strong> Antragstellerin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller zu tragen.<br />

(5) Mit <strong>der</strong> Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 14 Grabarten<br />

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />

a) Reihengrabstätten,<br />

b) Wahlgrabstätten,<br />

c) Urnenreihengrabstätten,<br />

d) Urnenwahlgrabstätten,<br />

e) Kin<strong>der</strong>reihengrabstätten und<br />

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen<br />

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer <strong>der</strong> Lage<br />

nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten<br />

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Friedhofsatzung<br />

begründet werden. <strong>Sie</strong> sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten<br />

bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über<br />

<strong>die</strong> Verwaltung o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabmals kann <strong>die</strong><br />

Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen gerichtlichen<br />

Entscheidung über <strong>die</strong>se Streitigkeiten <strong>die</strong> erfor<strong>der</strong>lichen vorläufigen Regelungen<br />

treffen.<br />

§ 16 Grabbelegung<br />

(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur eine<br />

Erdbestattung vorgenommen werden.<br />

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